24. Senat | REWIS RS 2016, 3198
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Markenbeschwerdeverfahren – "EnergieMobil" – keine Unterscheidungskraft
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2013 032 168.5
hat der 24. Senat ([X.]) des [X.] am 27. Oktober 2016 durch [X.], den Richter [X.] und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
I.
Am 17. Mai 2013 wurde das Zeichen
[X.]
für diverse Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42 zur Eintragung als Wortmarke in das vom [X.] ([X.]) geführte Markenregister angemeldet. Nach einer Beschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses der Anmeldung vom 14. Januar 2015 wird derzeit noch Schutz beansprucht für folgende Dienstleistungen:
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung im Energiebereich, insbesondere zu den Themen erneuerbare Energien, Energieeffizienz, Umweltschutz, Energieerzeugung, Energieversorgung, Energienachhaltigkeit, Energiemanagement, Anschaffung und Einsatz von energieverbrauchenden Geräten und Anlagen; Marketing (Absatzforschung); betriebswirtschaftliche Dienstleistungen für Dritte zur Beschaffung von Energie mittels Leitungsnetzen, mittels Rohrleitungen, auch mittels Dienstleistungsverträgen für andere Unternehmen; betriebswirtschaftliche Beratung Dritter auf dem Gebiet der Erzeugung, Beschaffung, des Transports und der Nutzung von Energie und Wasser; betriebswirtschaftliche Beratung bei der Optimierung von [X.]; kaufmännische Geschäfts- und Betriebsführung für Dritte, insbesondere im Bereich von [X.]; Heizkostenabrechnung (Verbrauchsabrechnung) für Dritte; Durchführung von kaufmännischen Dienstleistungen, insbesondere Abrechnung von Energielieferungen für Dritte; Annahme, Bearbeitung und Abwicklung von Bestellungen auf dem Gebiet der Energieversorgung; Aufstellung von [X.] auf dem Gebiet der Energiebeschaffung und Energieversorgung; Erstellen von Statistiken auf dem Gebiet der Energiebeschaffung und Energieversorgung;
Klasse 36: Finanzwesen, insbesondere Beratung im Bereich der Finanzierungshilfen und Förderprogramme für den Einbau und die Modernisierung von Heizungsanlagen, des Einsatzes energiesparender Maßnahmen und der Zulassung von Erdgasfahrzeugen; Geldgeschäfte; [X.]; Tarifberatung;
Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung, der Ermittlung des Energieverbrauchs und umweltschonender und/oder effizienter Energiegewinnung; Beratung in Bezug auf die Ausstellung von Energieausweisen; Vermittlung von Verträgen mit Fachfirmen im Bereich der Sanitär- und Heizungsinstallation; technische Planung von Leitungen im Bereich Strom, Gas, Wasser, Abwasser und Telekommunikation; Forschung auf dem Gebiet des Umweltschutzes; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere von Programmen auf den Gebieten der Energiebeschaffung, Energieversorgung, Energielieferung und des Energietransportes; technische Sicherheitsdienstleistungen, insbesondere technische Beratung auf dem Gebiet der Sicherheit; technische Planung von Infrastrukturvorhaben, Kanalisationen, Kläranlagen und Kraftwerken; technische Beratung, Erstellung technischer Gutachten und technische Berechnungen auf dem Gebiet der Erzeugung, Beschaffung, des Transportes und der Nutzung von Energien, Gas, Wasser und Abwasser; technische Überwachung von Industrieanlagen in den Bereichen Energie, Gas, Wasser und Abwasser und von [X.]; Dienstleistungen im Bereich der Wissenschaft und Technologie sowie diesbezügliche Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen.
Die Markenstelle für Klasse 42, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, hat die Anmeldung mit Beschluss vom 18. Dezember 2013 wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] sowie wegen eines Freihaltebedürfnisses der Mitbewerber gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zurückgewiesen.
Die angemeldete Bezeichnung setze sich [X.] aus allgemein bekannten Wörtern zusammen. Zudem sei die Bezeichnung „[X.]“ als solche allgemein bekannt. Sie werde verwendet für Informations-/Einsatzfahrzeuge, die gezielt in Städte, Gemeinden, Schulen, zu Veranstaltungen etc. fahren würden, um vor Ort über das Thema Energie/Energieversorgung zu informieren, zu beraten, zu lehren, zu forschen, oder insoweit Kontrollen, Überwachungen bzw. Untersuchungen durchzuführen etc.. In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen würden die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung lediglich als Sachhinweis dahingehend verstehen, dass die so gekennzeichneten Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42 kundennah mittels eines „[X.]s“ vor Ort (in Gemeinden, Städten, bei Veranstaltungen, Messen) erbracht oder angeboten würden bzw. mit Hilfe eines oder im Zusammenhang mit einem „Energiemobil“ erbracht werden. Somit bezeichne „[X.]“ lediglich eine allgemeine mobile Dienstleistungserbringungsstätte bzw. einen allgemeinen Ort des Dienstleistungsangebots („[X.]“) in Verbindung mit einem konkreten Thema oder Fachgebiet („Energie“).
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde.
Zur Begründung führt die Anmelderin aus, dass der angesprochene [X.] das Zeichen „[X.]“ nicht als Sachhinweis in dem von der Markenstelle angenommenen Sinne verstehen würde, sondern im Sinne von „bewegliche Energie“, „Bereitstellung von mobiler Energie“. So würden mittlerweile Technologien wie beispielsweise [X.] entwickelt, die es dem Verbraucher ermöglichen würden, ihre elektrischen Geräte, insbesondere [X.]telefone, auch unterwegs zu laden. Eine Assoziation zur „Bereitstellung von mobiler Energie“ sei somit sehr viel naheliegender als die von der Markenstelle angenommene Assoziation mit einem „Informationsfahrzeug“. Die [X.] „mobil“ liege in der Bezeichnung der „Standortunabhängigkeit“, so dass der Verkehr den [X.] „[X.]“ im Sinne von „beweglich“ auffassen werde. Der Sinngehalt „Bereitstellung von mobiler Energie“, zu dem das Zeichen „[X.]“ lediglich vage Assoziationen wecke, sei jedoch in keiner Weise beschreibend für die angemeldeten Dienstleistungen. Aus dem Zeichen könne nicht abgeleitet werden, welche Dienstleistungen genau im Rahmen von „mobiler Energie“ angeboten werden sollen. Es bedürfte vielmehr mehrerer Gedankenschritte, um von dem Zeichen „[X.]“ auf die beanspruchten Dienstleistungen, vorwiegend Beratungsdienstleistungen, Werbung und wissenschaftliche Dienstleistungen, zu kommen.
Selbst wenn der Verkehr den [X.] „[X.]“ im Sinne von „Fahrzeug“ verstehen sollte, wäre die Zeichenfolge „[X.]“ nicht beschreibend für die konkret angemeldeten Dienstleistungen. Es seien wiederum mehrere Gedankenschritte notwendig, um auf eine Erbringung dieser Dienstleistungen aus einem Fahrzeug heraus oder mithilfe eines Fahrzeugs zu kommen. Für den Durchschnittsverbraucher ergebe sich aus dem Zeichen „[X.]“ nicht unmittelbar, dass damit beispielsweise eine wissenschaftliche oder technologische Dienstleistung im Bereich „Energie“ bezeichnet werden solle, für den Aspekt der „Forschung“ fehle in der Zeichenfolge jeder Anhaltspunkt. Entsprechendes gelte in Bezug auf die beanspruchte Dienstleistung „Werbung“. So würde der Verkehr beispielsweise ein Zeichen „[X.][X.]“ nicht dahingehend verstehen, dass [X.] oder Beratungsdienstleistungen über [X.] erbracht würden, sondern dass [X.] an einem mobilen Stand verkauft würden. Für das Zeichen „[X.]“ gelte nichts anderes. Das Zeichen „[X.]“ beanspruche aber gerade keinen Schutz für die Dienstleistung „Bereitstellung von Energie“. Dementsprechend sei es des Weiteren auch fernliegend, dass der Verkehr das Zeichen dahingehend verstehe, dass sich die beanspruchten Dienstleistungen mit Energie für „[X.]e“ im Sinne von ([X.] befassen.
Ein Freihaltebedürfnis sei ebenfalls nicht ersichtlich.
Ergänzend verweist die Anmelderin auf diverse Voreintragungen (Az. [X.] 300 192 92 „Rikscha-[X.]“; Az. [X.] 30 2013 019 536 „Flora-[X.]“; Az. [X.] 305 111 914 „Memory [X.]“; Az. [X.] 30 2010 039 0220 “Vita [X.]”).
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des [X.]s vom 18. Dezember 2013 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere gem. § 64 Abs. 6 S. 1 [X.] i. V. m. § 66 Abs. 1 [X.] statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „[X.]“ steht in Bezug auf sämtliche beanspruchten Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung gem. § 37 Abs. 1 [X.] zu Recht zurückgewiesen hat.
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. [X.] GRUR 2004, 428, [X.]. 30, 31 – [X.]; [X.], 850, [X.]. 18 - [X.]; [X.], 952, [X.]. 9 - [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren (oder Dienstleistungen) zu gewährleisten ([X.] GRUR 2006, 229, [X.]. 27 – BioID; [X.] [X.], 608, [X.]. 66 – [X.]; [X.], [X.], 565, [X.]. 12 - smartbook; [X.], 952, [X.]. 9 – [X.]).
Dabei ist das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. [X.] GRUR 2003, 604, [X.]. 60 – [X.]; [X.] [X.], 565, [X.]. 17 - smartbook).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht ([X.] [X.], 1143, [X.]. 9 – [X.]; [X.], 952, [X.]. 10 - [X.]; [X.], 850, [X.]. 19 – [X.]; [X.] GRUR 2005, 417- [X.]). Die Bewertung der Verkehrsauffassung in Bezug auf die einschlägigen Waren und Dienstleistungen richtet sich insbesondere nach der Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers ([X.]/Hacker, [X.], 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 42; [X.] GRUR 2006, 411, [X.]. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.] GRUR 1999, 723, [X.]. 29 – Chiemsee).
Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft kommt es auf das Verkehrsverständnis zum Zeitpunkt der Anmeldung des jeweiligen Zeichens an ([X.] GRUR 2013, 1143, [X.]. 15 – Aus Akten werden Fakten).
2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Unterscheidungskraft der angemeldeten Wortkombination in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen zu verneinen.
– werden die Bezeichnung „[X.]“ entweder dahingehend verstehen, dass die Dienstleistungen das Thema Energie zum Gegenstand haben und zudem vor Ort mobil, gegebenenfalls unter Einsatz eines speziellen Fahrzeugs, erbracht werden (s. unten Ziff. a)), oder aber dahingehend, dass sich die beanspruchten Dienstleistungen mit „mobiler Energie“ im Sinne von standortunabhängiger Energie befassen (s. unten Ziff. b)).
a) In Bezug auf die nachfolgend unter aa) – [X.]) genannten beanspruchten Dienstleistungen werden die angesprochenen Verkehrskreise der angemeldete Wortkombination entnehmen, dass sich diese Dienstleistungen mit dem Thema Energie befassen und standortunabhängig (mobil) – u. U. auch mittels eines als „Energiemobil“ bezeichneten Fahrzeugs – erbracht werden. Insoweit erschöpft sich die angemeldete Begriffskombination in einer bloßen Aneinanderreihung beschreibender Begriffe (vgl. [X.] GRUR 2004, 680 – [X.]; [X.], 272, [X.]. 12 – [X.]), die den Gegenstand sowie die Modalität der Erbringung der Dienstleistungen bezeichnen, bzw. in der Bezeichnung eines solchen Fahrzeugs.
aa) So können die in Klasse 35 und 42 beanspruchten Dienstleistungen „
Tatsächlich werden derartige Dienstleistungen teilweise auch mobil angeboten bzw. erbracht (z. B. „mobile Buchführung“, s. den als Anlage 1 zum Hinweis des Senats vom 11. März 2016 versandten Beleg), und bieten diverse Energieversorgungsunternehmen im Besonderen Leistungen von einem sog. „Energiemobil“ aus an (z. B. „[X.]“, s. den als Anlage 2 zum Hinweis des Senats vom 11. März 2016 versandten Beleg).
Da die genannte Dienstleistung „
bb) Entsprechendes gilt für die in Klasse 35 beanspruchten [X.] „
cc) Ebenso kann die in Klasse 35 angemeldete Dienstleistung „
Zwar werden im Bereich der Werbung Dienstleistungen in der Regel - ebenso wie Dienstleistungen der Geschäftsführung – nicht thematisch bzw. inhaltsbezogen angegeben (vgl. [X.], 949, [X.]. 24 – my world, unter Berücksichtigung der insoweit vom [X.] getroffenen Feststellungen). Die Bezeichnung „[X.]“ deutet jedoch nicht auf den Inhalt der Werbung oder Beratung im Sinne eines speziellen Themengebiets oder eines konkreten Produkts hin, sondern auf die Art und Weise der Erbringung der Dienstleistung (mobil, ggf. mittels eines „[X.]s“) auf dem - weit gefassten und somit gleichsam als Branchenbezeichnung zu verstehenden – Gebiet der „Energie“. Die Bezeichnung der Dienstleistung „
Das angemeldete Zeichen unterscheidet sich insoweit auch von der von der Anmelderin genannten strukturell ähnlich gebildeten Wortkombination „[X.][X.]“, da es sich bei dem [X.] „[X.]“ um die Benennung eines konkreten Produkts und nicht um die Bezeichnung einer Branche handelt. Bereits aus diesem Grunde können die Überlegungen der Anmelderin, dass die Wortkombination „[X.][X.]“ nicht dahingehend verstanden werde, dass [X.] oder Beratungsdienstleistungen über [X.] erbracht würden, sondern vielmehr von einem Verständnis im Sinne eines mobilen Standes, an dem [X.] verkauft werden, auszugehen sei, nicht auf das Verständnis des Zeichens „[X.]“ übertragen werden. Darüber hinaus liegt es auch nicht nahe, dass auf [X.] spezialisierte Werbe- oder Beratungsdienstleistungen tatsächlich in relevantem Umfang existieren, während derartige Dienstleistungen sehr wohl gerade für den Energiesektor angeboten werden.
[X.]) Auch in den Klassen 35 und 42 beanspruchte Dienstleistungen aus dem Bereich Wissenschaft, Forschung und Analyse, nämlich „
Ein Verständnis des Zeichens „[X.]“ im Sinne eines Fahrzeugs, von dem aus die beanspruchten Dienstleistungen mobil erbracht werden, ist unter Berücksichtigung vergleichbarer und allgemein bekannter Begriffskombinationen wie beispielsweise „[X.]“, „Umweltmobil“, „[X.]“ oder „Infomobil“, in denen der nachgestellte Bestandteil „-mobil“ auf ein Automobil hinweist, von dem aus Waren oder Dienstleistungen angeboten werden (vgl. Ausführungen im Beanstandungsbescheid vom 17. Okto-ber 2013 nebst Anlagen), durchaus naheliegend. Insoweit bedarf es zum Verständnis der Wortkombination in diesem Sinne auch nicht mehrerer gedanklicher Schritte.
b) Neben dem Verständnis im Sinne einer standortunabhängigen Erbringung der beanspruchten Dienstleistungen auf dem Gebiet der Energie ist des Weiteren hinsichtlich der in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen „
c) Welche Bedeutung der angemeldeten Bezeichnung jeweils zukommt, erschließt sich aus dem Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen. Im Übrigen vermag die Tatsache, dass die dargelegten verschiedenen Verständnismöglichkeiten des angesprochenen Verkehrs im Raume stehen, die Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens nicht zu begründen. Denn eine solche Mehrdeutigkeit beseitigt für sich genommen nicht die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.], vielmehr sind diese Schutzhindernisse bereits dann anzunehmen, wenn – wie hier – ein Zeichen jedenfalls mit einer seiner möglichen Bedeutungen die beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen beschreibt ([X.]/Hacker, [X.], 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 149, 150; [X.], 952, [X.]. 15 – [X.]; [X.], 569, [X.]. 20 – HOT).
d) Die Binnengroßschreibung ist werbeüblich und begründet für sich genommen keine Schutzfähigkeit.
e) Eine andere Beurteilung der Schutzfähigkeit ergibt sich schließlich nicht aus dem Verweis der Anmelderin auf diverse Voreintragungen mit dem Wortbestandteil „[X.]“. Derartige Voreintragungen sind für die vorliegend zu treffende Entscheidung zur Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke nicht bindend. Insoweit ist auf die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], 667 – Bild.[X.] u. [X.] unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen [X.] [X.], 229, [X.]. 47-51 – BioID; GRUR 2004, 674, [X.]. 42-44 – Postkantoor; GRUR 2004, 428, [X.]. 63 – [X.]), des [X.] (vgl. [X.], 1093, [X.]. 18 – [X.]; GRUR 2011, 230, [X.]. 10 – [X.]) und des [X.] (vgl. z. B. [X.], 1175 – [X.]; [X.] 2010, 139 - [X.] und die Senatsentscheidung [X.] 2010, 145 - Linuxwerkstatt) zur fehlenden Bindungswirkung von Voreintragungen zu verweisen.
3. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Anmelderin die Durchführung einer solchen nicht beantragt hat (§ 69 Nr. 1 [X.]) und der Senat eine mündliche Verhandlung auch nicht für geboten erachtet hat (§ 69 Nr. 3 [X.]).
Meta
27.10.2016
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.10.2016, Az. 24 W (pat) 537/14 (REWIS RS 2016, 3198)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 3198
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
24 W (pat) 538/14 (Bundespatentgericht)
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