Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2015, Az. 2 StR 270/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 16851

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
2 StR 270/14
vom
21. Januar 2015
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

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2
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Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 21. Januar 2015, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,

[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
[X.],
[X.]in am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
[X.] am Bundesgerichtshof
Zeng,

[X.] am Amtsgericht

in der Verhandlung,
Staatsanwältin

bei der Verkündung

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 12. Februar 2014 mit den zugehörigen [X.] aufgehoben, soweit der Angeklagte vom Vorwurf des [X.] gegen Vollstreckungsbeamte freigesprochen wurde.

Im Umfang
der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf der gefährlichen Kör-perverletzung
([X.] zu 1.) und des Widerstands gegen Vollstre-ckungsbeamte ([X.] zu 2.) aus tatsächlichen Gründen freigespro-chen. Darüber hinaus hat es die Entschädigungspflicht der Staatskasse für die in dieser Sache erlittene vorläufige Unterbringung ausgesprochen sowie [X.], dass eine Entschädigung für die [X.] aufgrund eines Haftbefehls gemäß §
230 StPO nicht stattfindet. Die gegen den Teilfreispruch vom [X.] zu 2. und gegen die [X.] der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gerichtete
Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird, wird vom [X.] bezüglich des Teilfreispruchs ver-treten. Sie hat mit einer Aufklärungsrüge Erfolg.
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I.
1. Die Anklage hat dem Angeklagten unter anderem zur Last gelegt, sich am 17.
September 2012 gegen seine Festnahme durch die eingesetzten [X.]

, [X.]

, [X.]

, [X.]

, F.

und H.

gewehrt zu ha-ben, indem er sich wiederholt aufgebäumt und mehrfach nach den Beamten getreten habe, ohne sie jedoch zu treffen ([X.] zu 2.).
2. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen des [X.] kam es am Tattag zu einem Einsatz der genannten Polizeibeamten in der Wohnung der Zeugin K.

. Die Polizeibeamten H.

und F.

forderten den dort anwesenden Angeklagten auf, aus dem Schlafzimmer herauszukommen und seine Hände zu zeigen. Der Angeklagte, der eine Blutalkoholkonzentration von 3,16 Promille aufwies, trat daraufhin zwar in den Türrahmen. Der Aufforde-rung, seine Hände zu zeigen, kam er aber nicht nach, weshalb ihm der Zeuge H.

nach entsprechender Androhung Pfefferspray in das Gesicht sprühte und ihn
mit einem Schlag zu Boden brachte. Im weiteren Verlauf wurde der Angeklagte unter Mitwirkung weiterer Polizeibeamter mittels Handschellen fixiert.
Da sich das [X.] nicht davon überzeugen konnte, dass sich der Angeklagte gegen seine Fixierung durch wiederholtes Aufbäumen gewehrt und nach den eingesetzten Polizeibeamten getreten habe, hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Zwar werde der Angeklagte
durch die Bekundungen des Polizeibeamten H.

im Sinne des [X.] belastet. Aufgrund von Unstimmigkeiten in den Bekundungen des Beamten hat sich die Strafkammer unter Berücksich-tigung der übrigen Beweisergebnisse aber nicht von der Zuverlässigkeit seiner Aussage überzeugen
können.
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II.
Die gegen den Teilfreispruch gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.
Die Revision macht zu Recht geltend, das [X.] hätte sich in Erfül-lung seiner Aufklärungspflicht nach §
244 Abs.
2 StPO dazu gedrängt sehen müssen, die Polizeibeamten [X.]

, B.

, [X.]

, [X.]

und F.

zu ver-nehmen, die ausgesagt hätten, dass sie an der Festnahme des Angeklagten unmittelbar beteiligt gewesen wären, sich der Angeklagte auf dem Bauch lie-gend aufgebäumt und sich gegen die Festnahme mit Fußtritten in Richtung der Zeugen gewehrt habe, um seine Festnahme zu verhindern.
Das [X.] hat sowohl die Anwesenheit der genannten [X.] als auch die Beteiligung "weiterer" Polizeibeamter an der [X.] ausdrücklich festgestellt. Die
in der Hauptverhandlung verlesene Straf-anzeige führte zudem die Polizeibeamten B.

, F.

und [X.]

als Ge-schädigte auf. Soweit sich das [X.] von der Zuverlässigkeit der den An-geklagten
belastenden Angaben des Polizeibeamten H.

nicht zu über-zeugen vermochte, hätte es sich daher gedrängt sehen müssen, neben dem Zeugen H.

auch die anderen am Tatort eingesetzten Polizeibeamten zu vernehmen.
Auch unter Berücksichtigung der weiteren Beweisergebnisse und der im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung nicht hinreichend getroffe-nen Feststellungen ist nicht auszuschließen, dass der Teilfreispruch auf der unterbliebenen Beweiserhebung beruht. So ist namentlich die Erforderlichkeit des "Blendschlags" in das Gesicht des vornüber Gebeugten durch den Reiz-6
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gaseinsatz erkennbar abwehrunfähigen Angeklagten nicht ersichtlich. [X.] schließt allein der Umstand, dass der Angeklagte nach Angaben des [X.] H.

infolge seines stark alkoholisierten Zustands nach seiner Fixie-rung nicht mehr in der Lage war, zu laufen bzw. einen Alkoholtest durchzufüh-ren und er verletzungsbedingt über eine nur gering ausgeprägte Bauchmusku-latur verfügte, nicht
von vornherein
aus, dass er sich auf dem Bauch liegend aufbäumen und gegen die Festnahme mit Fußtritten wehren konnte.

III.
Einer Aufhebung der [X.] der Unterbringung in einem psy-chiatrischen Krankenhaus, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, bedarf es nicht, da sich das [X.] mit der Frage
des Vorliegens der Voraussetzun-gen des § 63 StGB mangels Feststellung einer rechtswidrigen Straftat folgerich-tig noch gar nicht befasst hat. Für den Fall einer Verurteilung des Angeklagten 10
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wird dies, wenngleich in der Sache eher fernliegend, nachzuholen und über die Frage der Entschädigungspflicht für die erlittene vorläufige Unterbringung
ge-gebenenfalls neu zu entscheiden sein.
Fischer [X.] Eschelbach

[X.] Zeng

Meta

2 StR 270/14

21.01.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2015, Az. 2 StR 270/14 (REWIS RS 2015, 16851)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16851

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