Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.2016, Az. 3 AZR 579/15

3. Senat | REWIS RS 2016, 2412

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB-Kontrolle - Wegfall der Geschäftsgrundlage - Schadensersatz


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 11. August 2015 - 9 [X.]/15 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags zusteht.

2

Der Kläger steht seit dem 1. April 1999 mit der [X.] zu 1. in einem Arbeitsverhältnis. Die Beklagte zu 1., deren Träger der [X.] und der [X.] sind, ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Im Zuge der Ausgliederung des Geschäftsbereichs „Abteilung für Immobilienbewertung“ bei der [X.] zu 1. erfolgte eine Beurlaubung des [X.] bei gleichzeitiger Aufnahme eines zweiten Vertragsverhältnisses mit der [X.] zu 2. In der hierzu zwischen dem Kläger und der [X.] zu 1. geschlossenen Vereinbarung vom 1. Juli 2002 ist geregelt, dass die bei der [X.] zu 1. erworbenen [X.]en des [X.] während der Beurlaubung und seiner Beschäftigung bei der [X.] zu 2. aufrecht erhalten werden; die Beurlaubung endet mit Eintritt eines Versorgungsfalls.

3

Die Beklagte zu 1. hatte ihren Arbeitnehmern, die mindestens zehn Jahre bei ihr, ihren [X.], einer ihrer Tochtergesellschaften oder dem [X.] tätig waren, nach Vollendung des 17. Lebensjahrs eine Versorgung über eine Unterstützungskasse - die [X.] (im [X.]) - zugesagt. Die Richtlinien der Versorgungkasse sahen Versorgungsleistungen nach den jeweils für [X.] Staatsbeamte geltenden Vorschriften vor. Mit nahezu allen Arbeitnehmern, die [X.], davon mindestens zehn Jahre bei der [X.] zu 1. oder ihren [X.] tätig waren, vereinbarte die Beklagte zu 1. ab dem [X.] Versorgungsverträge, sofern der jeweilige Mitarbeiter gute Beurteilungen erhalten hatte und sein Gesundheitszustand eine vorzeitige Zurruhesetzung nicht erwarten ließ. Der Versorgungsvertrag verpflichtet die Beklagte zu 1., den Arbeitnehmern bei Eintritt eines Versorgungsfalls Leistungen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu gewähren. Zudem regelt der [X.] der Bezüge im Krankheitsfall sowie einen besonderen Kündigungsschutz. Arbeitnehmer, die einen Versorgungsvertrag geschlossen haben, erhalten nach den Richtlinien der Versorgungskasse von dieser keine Leistungen mehr.

4

In einer allen Mitarbeitern der [X.] zu 1. zugänglichen Broschüre - auch bezeichnet als Mitarbeiterhandbuch - heißt es in der Fassung von Oktober 1988 unter der Überschrift „Altersversorgung“ zum Versorgungsvertrag [X.].:

        

Alternative 2 (Versorgung durch die Bank)

        

Mitarbeiter, … die auf eine Dienstzeit von 20 Jahren im Kreditgewerbe, davon mindestens 10 Jahre bei der [X.] oder einer ihrer Rechtsvorgängerinnen, zurückblicken können, erhalten - bei entsprechend guter Beurteilung durch ihre Vorgesetzten - einen Versorgungsvertrag. Voraussetzung für die Verleihung des [X.]s ist ferner, daß die gesundheitliche Verfassung eine vorzeitige Pensionierung nicht erwarten läßt. Der Versorgungsvertrag räumt Mitarbeitern und ihren Hinterbliebenen im Versorgungsfall einen Rechtsanspruch auf Ruhegehalt bzw. Witwen-, Witwer- und [X.] ein. Für diese Versorgungsleistungen gelten die gleichen Grundsätze, wie sie bereits bei der Alternative 1 beschrieben wurden.

        

Der Versorgungsvertrag bringt im übrigen noch folgende weitere Vorteile:

        

-       

Mit der Verleihung der [X.]e ist grundsätzlich eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (und damit eine spürbare Erhöhung des Nettogehalts trotz der durch die gekürzte [X.] geringfügig höheren Steuerbelastung) verbunden.

        

-       

Im Krankheitsfall wird das Gehalt bis zu 6 Monaten weitergewährt (nach Ablauf dieser 6 Monate werden gekürzte Bezüge ausbezahlt, die dem Ruhegehalt entsprechen, das Sie erhielten, wenn Sie zu diesem [X.]punkt in den Ruhestand treten würden).

        

-       

Sie haben die Möglichkeit - ungeachtet der Einkommenshöhe -, zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung zu wählen. Dabei kommt Ihnen bei der Wahl des [X.] die volle Beihilfeberechtigung im Krankheitsfall (siehe Kapitel ‚Beihilfen‘) zugute. Sie müssen allerdings den gesamten Krankenversicherungsbeitrag selbst bezahlen.

        

-       

Sie haben außerdem einen erweiterten Kündigungsschutz. Eine Kündigung seitens der Bank hat grundsätzlich die Versetzung in den (einstweiligen) Ruhestand zur Folge. Nur bei grob schuldhaftem Verhalten kann die Bank den Vertrag frist- und entschädigungslos kündigen.“

5

Für die Verbindlichkeiten der [X.] zu 1. bestand nach dem Gesetz über die [X.] (im Folgenden [X.]) vom 27. Juni 1972 zunächst eine unbeschränkte Gewährträgerhaftung des [X.] und des [X.]es. Seit dem 19. Juli 2005 lautet Art. 4 Abs. 1 [X.]:

        

„Der [X.] und der [X.] haften für die Erfüllung sämtlicher am 18. Juli 2005 bestehenden Verbindlichkeiten der Bank. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht.“

6

Im Rahmen der Finanzmarktkrise 2007/2008 geriet die Beklagte zu 1. in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten. Das Geschäftsjahr 2008 endete für die Beklagte zu 1. mit einem Verlust von über drei Mrd. Euro. In diesem Zusammenhang kam es bis in das [X.] hinein zur Zuführung neuen Eigenkapitals [X.]. rund zehn Mrd. Euro durch den [X.] und einer staatlich garantierten Abschirmung bis zu einem Höchstbetrag von rund 4,8 Mrd. Euro. Diese Beihilfen wurden von der [X.] am 18. Dezember 2008 genehmigt.

7

Am 21. Juli 2009 beschloss der Verwaltungsrat der [X.] zu 1., zukünftig keine Versorgungsverträge mehr abzuschließen und die betriebliche Altersversorgung für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf ein marktübliches, beitragsorientiertes System umzustellen. Der Entscheidung der [X.] zu 1., zukünftig keine Versorgungsverträge mehr abzuschließen, lag ein anwaltliches Gutachten vom 20. Mai 2009 zugrunde, das - abweichend von früheren internen Stellungnahmen - die Auffassung vertrat, ein Anspruch hierauf bestehe nicht.

8

Im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens schlossen die Beklagte zu 1. und der bei ihr gebildete Gesamtpersonalrat am 19. November 2009 eine zum 1. Jan[X.]r 2010 in [X.] getretene Dienstvereinbarung „Vereinbarung zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung“ (im Folgenden [X.] 2009). In der [X.] 2009 ist [X.]. Folgendes geregelt:

        

Präambel

        

Die [X.] ist der Auffassung, dass aufgrund der nach ihrer Einschätzung schwierigen wirtschaftlichen Lage eine Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung in der bisherigen Form und dem bisherigen finanziellen Aufwand nicht mehr tragbar ist. Aus diesem Grund haben Vorstand und Verwaltungsrat der [X.] entschieden, die Systeme der betrieblichen Altersversorgung grundlegend umzustellen.

        

Diese Entscheidung umfasst auch, dass keine individuellen Versorgungszusagen mehr erteilt werden und in der Vergangenheit erteilte Versorgungszusagen unberührt bleiben.

        

In Konsequenz dessen werden die Richtlinien der Versorgungskasse von der [X.] mit Ablauf des 31.12.2009 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

        

Der Gesamtpersonalrat trägt diese Entscheidung nicht mit. Vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung der Einigungsstelle hinsichtlich dieser Entscheidung Mitbestimmungsrechte des Personalrats nicht bestehen, werden in der vorliegenden Dienstvereinbarung ausschließlich die Grundsätze der Verteilung des für ein ablösendes System der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung gestellten Budgets geregelt.

        

…       

        

II.     

Versorgungsordnung 2010

        

Ab dem 01.01.2010 gilt in der [X.] die ‚Versorgungsordnung 2010‘ (‚[X.]‘) mit folgendem Inhalt:

        

1.    

Träger der betrieblichen Altersversorgung

                 

Träger der betrieblichen Altersversorgung ist ab 01.01.2010 der [X.] des Bankgewerbes a. G. …

        

2.    

Beitrag

                 

Mit Wirkung ab 01.04.2010 werden folgende Beiträge entrichtet:

                 

…       

        

III.   

Anwartschaften gegenüber der Versorgungskasse

        

Vor dem 01.01.2002 eingetretene Beschäftigte können ihre Anwartschaft gegenüber der Versorgungskasse nach Maßgabe der folgenden Regelungen in die [X.] überführen. …

        

1.    

Die [X.] errechnet für jeden betroffenen Beschäftigten eine Einmalzahlung nach folgendem Modus

                 

…       

                 

e)    

Berechnung der vorläufigen Einmalzahlung

                          

Zunächst wird das versorgungsfähige Gehalt, einschließlich Tarif- und Karrieretrend bis zum 65. Lebensjahr, ermittelt. Dieses dynamisierte Gehalt wird mit dem [X.] zum 65. Lebensjahr … multipliziert. Es erfolgt keine Anrechnung von Sozialversicherungsrenten oder Renten aus früheren Beschäftigungsverhältnissen. Dieser auf das 65. Lebensjahr berechnete Betrag wird nach dem m/n-tel-Verhältnis … gekürzt. Die fiktive Betriebsrente wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen analog der Pensionsrückstellungsberechnung nach IFRS … kapitalisiert. …

                          

…       

                 

h)    

Ausgleich für Beitragslücke

                          

Als pauschalierten Ausgleich für die zwischen der Schließung des [X.] zum 31.12.2009 und des Starts der neu gestalteten Altersversorgung am 01.04.2010 entstehende Zinslücke erhöhen sich die Einmalzahlungen nach Nr. 1 a) bis f) um 1,0 %. …

        

2.    

Beschäftigte, die der Überführung ihrer [X.] durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bank innerhalb der von der [X.] gesetzten Frist, die mindestens 4 Wochen betragen soll, zustimmen, erhalten eine freiwillige Wechselprämie in Höhe von 25 % der angebotenen Einmalzahlung nach Nr. 1 a) bis f). Hierfür stehen 67,32 Mio. € zur Verfügung.

                 

Die Beschäftigten können wählen, ob dieser Betrag steuerpflichtig an sie ausgezahlt oder ob er der Einmalzahlung nach Nr. 1 zugerechnet werden soll.

        

3.    

Die Einmalzahlung nach Nr. 1 wird, sofern die betroffenen Beschäftigten der Überführung der [X.] zustimmen, einem externen Träger zum Aufbau einer individuellen Altersversorgung in Form einer rückgedeckten, insolvenzgesicherten Kapitalzusage zur Verfügung gestellt. …

        

4.    

Beschäftigte, die entgegen Nr. 1 bis 3 der Überführung ihrer [X.]en nicht innerhalb der von der [X.] gesetzten Frist, spätestens jedoch bis zum 31.12.2014, zustimmen, erhalten ab dem [X.]punkt der späteren Zustimmung die Beitragsleistungen des Arbeitgebers zur [X.] auf der Grundlage von Nr. II 2 b). Darüber hinaus wird die nach Nr. 1 errechnete Einmalzahlung zum [X.]punkt der späteren Zustimmung dem externen Träger zur Verfügung gestellt. … Eine Wechselprämie nach Nr. 2 wird nachträglich nicht mehr gewährt.“

9

Die bei der [X.] zu 2. beschäftigten - beurlaubten - Arbeitnehmer der [X.] zu 1. wurden über den Abschluss des Einigungsstellenverfahrens und die wesentlichen Inhalte des in ihm geregelten Versorgungssystems mit E-Mail der [X.] zu 2. vom 23. November 2009 informiert. Gleichzeitig wurde ihnen die [X.] 2009 übersandt.

Die im Intranet der [X.] zu 1. unter der Überschrift „Betriebliche Altersversorgung ([X.]) 2010 Fragen und Antworten (Stand 01.12.2009)“ veröffentlichte Zusammenstellung von Fragen wurde dem Kläger mit E-Mail vom 3. Dezember 2009 von der [X.] zu 2. übersandt. Die Zusammenstellung hat auszugsweise folgenden Inhalt:

        

„…    

        

[X.] ([X.]) - Bewertung der ‚sonstigen Vorteile‘

        

F:    

Wie werden die ‚sonstigen Leistungen‘ aus der [X.] (Unkündbarkeit, Sozialversicherungsfreiheit = [X.], [X.], Beihilfe etc.) abgefunden?

        

A:    

Der Ablösebetrag verkörpert den Wert der Anwartschaft aus der betrieblichen Altersversorgung, die Hinterbliebenenversorgung ist darin enthalten. Die in der Frage genannten ‚sonstigen Vorteile‘ stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Wert der [X.] und sind daher nicht in der Bemessung der Ablösebeträge enthalten.

        

…       

        

[X.]:

        

F:    

Aus den Veröffentlichungen zur betrieblichen Altersversorgung geht hervor, dass die Schließung des [X.] per 31.12.2009 vollzogen wird. Es stellt sich die Frage, ob ich nicht doch noch eine [X.] im Altsystem erhalten müsste, nachdem ich am [X.] meine Bedingungen erfüllt habe. Ich verstehe nicht, warum [X.] die [X.] trotzdem nicht gewährt wurde? Das Altsystem schließt doch erst per 31.12.2009!

        

A:    

Die Zusagen des [X.]s (vertragliche [X.]) wurden bereits zu Beginn des Jahres zunächst ausgesetzt und dann endgültig eingestellt. Aus diesem Grunde haben Sie in 2009 auch keinen Versorgungsvertrag mehr bekommen. Die Folge war, dass Sie im Versorgungssystem ‚Versorgungskasse‘ geblieben sind und damit nicht mehr in das System ‚[X.]‘ wechseln konnten. Nun wird das System ‚Versorgungskasse‘ geschlossen und durch die Versorgungsordnung 2010 abgelöst. Das ist ein eigenständiger Vorgang, der der Einstellung von [X.]n folgt. Ihr Rückschluss, dass Sie das [X.] noch hätten erhalten müssen, ist daher falsch.

        

[X.]:

        

F:    

Wie wird der konkrete [X.] in der Phase vom verliehenen [X.] bis zum Dienstzeitende mit 65. Lebensjahr … in die Kalkulation der Einmalzahlung einfließen?

        

A:    

Es entsteht kein [X.], an der Höhe Ihres Gehalts ändert sich doch nichts. Was Sie meinen, ist der [X.], der sich nach der Zusage des [X.]s aus der Sozialversicherungsbefreiung ergeben hat. Die Sozialversicherungsbefreiung ist in den Sozialgesetzbüchern geregelt und somit nicht von der [X.] begründet. … Insoweit sind finanzielle Differenzen, die sich aus dem Wegfall der Sozialversicherungsbefreiung ergeben, nicht berücksichtigt.

        

Beihilfe:

        

F:    

Als bereits [X.] wäre ich mit [X.] bis zum Lebensende beihilfeberechtigt. Ohne [X.] erhalte ich lediglich einen Zuschuss zur Krankenkasse in Höhe des maximal möglichen Arbeitgeberbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung. Wie fließt dieser Nachteil in die Berechnung der Einmalzahlung ein?

        

A:    

Sie konnten nie mit Sicherheit von einer lebenslangen Beihilfeberechtigung ausgehen ...

                 

Fazit: keine Berücksichtigung bei der Berechnung.“

Für die beurlaubten Mitarbeiter der [X.] zu 1. fanden am 1. und am 11. Febr[X.]r 2010 Informationsveranstaltungen über das neue Versorgungswerk der [X.] zu 1. statt. Zu diesen wurden die Mitarbeiter per E-Mail eingeladen. Mit Hilfe einer auf diesen Veranstaltungen verwendeten Präsentation zum Thema „Betriebliche Altersversorgung in der [X.] - Neuordnung des Versorgungssystems“ informierte die Beklagte zu 1. die Arbeitnehmer über ihr neues Versorgungswerk. Die Präsentation wurde den von der [X.] zu 1. beurlaubten Arbeitnehmern der [X.] zu 2. mit E-Mail vom 1. Febr[X.]r 2010 übermittelt. Auf Folie 14 der Präsentation heißt es auszugsweise:

        

Zusageformen der Altsysteme in der [X.]

        

•       

Anwartschaft Versorgungskasse:

                 

-       

Leistungszusage mit beamtenähnlicher Gesamtversorgung

                 

-       

Unterstützungskassenzusage (mittelbare Zusage)

        

•       

[X.]:

                 

-       

Leistungszusage mit beamtenähnlicher Gesamtversorgung

                 

-       

[X.] (unmittelbare Zusage)“

Im Laufe des Jahres 2009 erhoben zahlreiche Arbeitnehmer der [X.] zu 1. vor dem [X.] Klage. Sie machten geltend, die Beklagte zu 1. sei verpflichtet, mit ihnen einen Versorgungsvertrag zu vereinbaren. Mitte Jan[X.]r 2010 gab das [X.] den Klagen zweier Mitarbeiter statt. Die Beklagte zu 2. übersandte den bei ihr beschäftigten und von der [X.] zu 1. beurlaubten Arbeitnehmern mit E-Mail vom 5. Febr[X.]r 2010 ein Schreiben des Gesamtpersonalrats der [X.] zu 1. vom 4. Febr[X.]r 2010, in dem dieser die Mitarbeiter [X.]. über die beiden arbeitsgerichtlichen Entscheidungen informierte.

Mit Schreiben vom 5. Febr[X.]r 2010 teilte die Beklagte zu 1. dem Kläger und den anderen betroffenen Arbeitnehmern Folgendes mit:

        

Neustrukturierung der betrieblichen Altersversorgung

        

Angebot zur Überführung Ihrer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung

        

…       

        

wie Ihnen bereits bekannt ist, wurden die bisherigen Richtlinien der Versorgungskasse [X.] GmbH mit Wirkung zum 31.12.2009 für die Zukunft widerrufen. Damit sind die bestehenden [X.]en gemäß § 2 Abs. 1 [X.] auf den zum 31.12.2009 erreichten Stand eingefroren.

        

[X.] will trotz der schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit bieten, in einem vertretbaren finanziellen Rahmen auch in der Zukunft Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung zu erhalten. Mit diesem Schreiben bieten wir Ihnen daher an, Ihre Anwartschaft in die [X.] nach Maßgabe der Bestimmungen der Dienstvereinbarung zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.11.2009 … zu überführen. Die Dienstvereinbarung sowie weitere Informationen erhalten Sie über Ihre Personalabteilung der [X.].

        

Wenn Sie sich bis spätestens zum [X.] (Eingang der Erklärung bei der [X.]) für eine Überführung Ihrer Anwartschaft entscheiden, gilt für Sie Folgendes:

        

1.    

Unterstützungskasse der [X.]: Neuer [X.] für den [X.]

        

Ihre bis zum 31.12.2009 erworbene unverfallbare [X.] wird nach Maßgabe der Ziffer III. der Dienstvereinbarung in eine Einmalzahlung (Ablösebetrag) umgerechnet. Dieser Ablösebetrag wird in einen neuen [X.] für den [X.] eingebracht, dessen Leistungen sich aus der Verwendung des jeweils maßgeblichen Tarifs einer Rückdeckungsversicherung ergeben. Die Versorgungsleistung für Sie wird von der Unterstützungskasse der [X.] erbracht.

        

…       

        

Die [X.] gewährt Ihnen bei Zustimmung innerhalb der oben genannten Frist zusätzlich einmalig eine Wechselprämie: Diese soll vorrangig als Versorgungsaufwand in voller Bruttohöhe zur Leistungserhöhung in den neuen [X.] für den [X.] eingebracht werden. Sie können allerdings ausnahmsweise dafür optieren, sich die Wechselprämie nach Vornahme der gesetzlichen Abzüge, auszahlen zu lassen. ...

        

Mit diesem Schreiben erhalten Sie Ihre individuellen Berechnungen, insbesondere zur Einmalzahlung, Wechselprämie und den Leistungen des neuen [X.]s für den [X.].

        

…       

        

2.    

Unterstützungskasse des [X.] ([X.])

        

Für künftige Dienstzeiten ab dem 01.01.2010 erhalten Sie von der [X.] Beiträge an die rückgedeckte Unterstützungskasse des [X.] - ([X.] Versorgungskasse des Bankgewerbes e. V.):

        

•       

5% des versorgungsfähigen [X.] bzw. [X.] bis zur Beitragsbemessungsgrenze (West) zur gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) und zusätzlich

        

•       

10% des versorgungsfähigen [X.] bzw. [X.] über der [X.].

        

In der Anlage finden Sie auch hierzu Ihre individuellen Berechnungen, die vom [X.] zur Verfügung gestellt wurden. Basis für den [X.] ist ebenfalls die Dienstvereinbarung der [X.] vom 19.11.2009.

        

3.    

Wenn Sie sich gegen eine Überführung Ihrer Anwartschaft in die [X.] entscheiden, beachten Sie bitte Folgendes:

        

•       

Es bleibt lediglich Ihre bis zum 31.12.2009 erworbene unverfallbare Anwartschaft (UVA) im Sinne des [X.] bestehen.

        

•       

Ein Anspruch auf die Wechselprämie besteht nicht.

        

•       

Es erfolgen für künftige Dienstzeiten ab dem 01.01.2010 keine arbeitgeberfinanzierten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung: D. h. konkret, dass für Sie weder durch die [X.] noch durch die [X.] Beiträge an die Unterstützungskasse des [X.] entrichtet werden.

        

Eine Zustimmung ist nach Ablauf der regulären Angebotsfrist ([X.]) weiterhin bis zum 31.12.2014 möglich. Bitte beachten Sie aber die damit verbundenen Nachteile:

        

•       

Die Wechselprämie wird nicht mehr gewährt.

        

•       

[X.]: Die Einbringung des Ablösebetrages in den neuen [X.] und somit auch die Verzinsung erfolgen erst zum ersten Tag des Q[X.]rtals nach Eingang der Zustimmungserklärung. Wenn die Zustimmungserklärung weniger als 14 Tage vor Q[X.]rtalsende eingeht, erfolgt die Umsetzung zum ersten Tag des übernächsten Q[X.]rtals.

        

•       

[X.]: arbeitgeberfinanzierte Beitragsleistungen und die Anmeldung bei der Unterstützungskasse des [X.] erfolgen in dem Monat, der dem Monat des Eingangs der Zustimmungserklärung folgt.

        

Bitte beachten Sie, dass wir in jedem Fall Ihre Rückmeldung benötigen: Bitte senden Sie das entsprechende Rückmeldeformular (Anlage 3a - grün oder 3b - rosé) bis zum [X.] vollständig ausgefüllt und unterschrieben an den Bereich Personal 

        

Wenn Sie Fragen haben, schreiben Sie bitte eine E-Mail an den Postkorb. Bitte geben Sie Ihre Personalnummer (der [X.]) und ggf. Ihre Telefonnummer an. Wir werden uns mit Ihnen in Verbindung setzen.“

Dem Schreiben waren mehrere Anlagen beigefügt. Diese enthalten [X.]. Angaben zur Höhe des dem Kläger bei einer Teilnahme an der [X.] im Alter 65 zustehenden [X.] und der ab dem Alter 65 vom [X.] des Bankgewerbes a. G. (im Folgenden [X.]) gewährten Leistungen. Die Anlage 3a hat folgenden Inhalt:

        

Angebot zur Überführung Ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der [X.] (‚Zustimmung‘)

        

…       

        

Empfangsbestätigung

        

Ich bestätige hiermit, folgende Dokumente erhalten und von deren Inhalt Kenntnis genommen zu haben:

        

●       

Anschreiben ‚Angebot zur Überführung Ihrer betrieblichen Altersversorgung vom [X.]‘

        

●       

Individueller Berechnungsbogen zum neuen Versorgungsmodell

        

●       

[X.] Leistungsausweis [X.]

        

_________________

        

____________________

        

Ort, Datum

        

Unterschrift (Vor- und Nachname)

                 
        

Zustimmung zur Überführung

        

Ich habe vom Inhalt der [X.] zugegangenen schriftlichen Information zur Überführung meiner bisher erworbenen Anwartschaft in die [X.] Kenntnis genommen und nehme das Angebot zur Überführung dieser Anwartschaft in eine rückgedeckte, insolvenzgesicherte Kapitalzusage im Durchführungsweg der Unterstützungskasse an. Die Wechselprämie wird brutto zur Erhöhung der Leistungen aus dem [X.] verwendet.

        

Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von [X.]n auf beamtenähnliche Versorgung ([X.]) einverstanden.

        

Ich nehme mit Wirkung ab 01.04.2010 am beitragsorientierten System der Versorgungsordnung 2010 teil.

        

[] Ich wünsche eine [X.] der Wechselprämie

                 
        

_________________

        

____________________

        

Ort, Datum

        

Unterschrift (Vor- und Nachname)“

Die mit „Angebot zur Überführung Ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der [X.] (,Ablehnung‘)“ überschriebene Anlage 3b enthielt neben einer Empfangsbestätigung folgende Erklärung:

        

Ablehnung des Angebots

        

Ich habe vom Inhalt der [X.] zugegangenen schriftlichen Informationen zur Überführung der bisherigen Versorgung in die [X.] Kenntnis genommen, lehne jedoch - trotz der damit für [X.] verbundenen Nachteile - das Angebot vom ([X.]) ab.

Mit Datum vom 4. März 2010 unterzeichnete der Kläger die in der Anlage 3a enthaltene Empfangsbestätigung und mit Datum vom 14. März 2010 die „Zustimmung zur Überführung“. Die ausgefüllte und unterzeichnete Anlage 3a übermittelte er innerhalb der vorgegebenen Frist an die Beklagte zu 1.

Das [X.] entschied in mehreren Urteilen vom 15. Mai 2012 ([X.]. - 3 [X.] - [X.], 222), dass bei der [X.] zu 1. eine betriebliche Übung auf Abschluss eines Versorgungsvertrags besteht. Danach hat jeder Mitarbeiter, der vor dem 1. Jan[X.]r 2002 eingestellt wurde, über eine Beschäftigungszeit im Bankgewerbe vom mindestens 20 Jahren, davon zehn Jahre bei der [X.] zu 1. verfügt, eine gute Beurteilung durch seinen Vorgesetzten erhalten hat und in einer gesundheitlichen Verfassung ist, die eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nicht erwarten lässt, einen Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags.

Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, die [X.] müssten auch mit ihm einen Versorgungsvertrag vereinbaren. Die von ihm unterzeichnete Anlage 3a ändere hieran nichts. Damit habe er lediglich das in dem Schreiben enthaltene Angebot der [X.] zu 1. zur Überführung seiner Anwartschaften und zur Teilnahme an der [X.] angenommen. Ein Angebot zur einvernehmlichen Aufhebung des [X.]s habe das Schreiben der [X.] zu 1. nicht enthalten; daher gehe sein diesbezüglich erklärtes Einverständnis ins Leere. Auch habe er - der Kläger - mit der Unterzeichnung der Anlage 3a keine rechtsgeschäftliche Erklärung über die Aufhebung des [X.]s abgegeben. Einer solchen Auslegung stehe § 305c Abs. 2 BGB entgegen. Eine ggf. in der Anlage 3a enthaltene Regelung über die Aufhebung des [X.]s sei nicht nur überraschend iSv. § 305c Abs. 1 BGB, sondern auch intransparent iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen, da sie einen kompensationslosen Verzicht auf weitreichende [X.]e zur Folge habe. Jedenfalls sei nach den Entscheidungen des [X.]s aus Mai 2012 die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung entfallen.

Darüber hinaus sei die Beklagte zu 1. unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zum Abschluss eines Versorgungsvertrags verpflichtet. Sie habe ihre Hinweis- und Aufklärungspflichten verletzt.

Der Kläger hat beantragt,

        

die [X.] zu verurteilen, mit Wirkung zum 1. Jan[X.]r 2013 in Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag dem Abschluss einer Versorgungszusage mit dem Kläger mit folgendem Wortlaut zuzustimmen:

        

§ 1. Zusage

        

Der Mitarbeiter steht seit dem ‚Beginn_Datum‘ in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der [X.]. Zu diesem Zweck ist er seit diesem [X.]punkt von der Bank beurlaubt.

        

[X.] gewährt dem Mitarbeiter Leistungen bei Dienstunfähigkeit und im Alter sowie seinen Hinterbliebenen (Witwen und Waisen) Versorgungsleistungen nach Maßgabe dieses Vertrags.

        

§ 2. Kündigung

        

(1)     

Der Mitarbeiter kann seinen Arbeitsvertrag mit der [X.] mit 6monatiger Frist zum Monatsende kündigen. In diesem Falle erlöschen die Anwartschaften aus dieser Versorgungszusage; etwaige unverfallbare Anwartschaften des Versorgungsberechtigten und seiner Hinterbliebenen auf Versorgungsleistungen im Alter und bei Dienstunfähigkeit nach den [X.] der betrieblichen Altersversorgung bleiben unberührt. Für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gelten die gesetzlichen Vorschriften.

        

(2)     

Die [X.] kann den Arbeitsvertrag mit der Folge der Vertragsbeendigung oder Ruhestandsversetzung nur aus folgenden Gründen und nur unter Beachtung folgender Regelungen kündigen:

                 

a)    

Kündigung aus wichtigem Grund:

                 

aa) Wenn der wichtige Grund in einem grob schuldhaften Verhalten des Mitarbeiters liegt, kann die [X.] den Arbeitsvertrag frist- und entschädigungslos kündigen. In diesem Falle erlöschen die Ansprüche aus dieser Versorgungszusage.

                 

ab) Wenn der wichtige Grund nicht in einem grobschuldhaften Verhalten des Mitarbeiters liegt, kann die [X.] den Mitarbeiter mit 3monatiger Frist zum Q[X.]rtalsschluss kündigen. In diesem Fall versetzt die Bank den Mitarbeiter zum gleichen [X.]punkt in den Ruhestand.

                 

b)    

Kündigung wegen organisatorischer Veränderungen:

                 

Bei einer Auflösung, einer Eingliederung der [X.] in eine andere juristische Person, bei Zusammenschluss der [X.] mit einer anderen juristischen Person oder bei einer anderen wesentlichen organisatorischen Änderung des Aufbaus der [X.], insbesondere durch Übertragung von Aufgaben auf andere Stellen kann die [X.] den Mitarbeiter mit 3monatiger Frist zum Q[X.]rtalsschluss kündigen. In diesem Fall versetzt die Bank den Mitarbeiter nach dem Ermessen der [X.] entweder in den Ruhestand oder bis zu seiner Wiederverwendung in einer gleich zu bewertenden, unter Umständen auch auswärtigen Stelle der [X.] bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin, in den einstweiligen Ruhestand.

                 

c)    

wegen Dienstunfähigkeit:

                 

Die [X.] kann den Mitarbeiter durch Kündigung mit dreimonatiger Frist zum Q[X.]rtalsschluss kündigen, wenn er infolge eines Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten dauernd unfähig ist. In diesem Fall versetzt die Bank den Mitarbeiter zum gleichen [X.]punkt in den Ruhestand. Die Regelungen des Art. 65 Abs. 2 und Abs. 4 BayBG sowie des § 29 [X.] gelten entsprechend.

        

§ 3. Eintritt in den Ruhestand

        

(1)     

Das Arbeitsverhältnis endet mit der Folge des Eintritts des Mitarbeiters in den Ruhestand, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter das nach der jeweiligen gesetzlichen Regelung für die [X.]n Staatsbeamten geltende Lebensalter für die Erfüllung der Altersgrenze vollendet oder mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine Altersrente von der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Gewährt der Rentenversicherungsträger nur eine Rente auf [X.], ruht der Arbeitsvertrag für den Bewilligungszeitraum dieser Rente, längstens jedoch bis zum Beendigungszeitpunkt nach diesem Absatz 1 Satz 1. Im Falle des Ruhens des Arbeitsvertrages nach Satz 2 gewährt die Bank Versorgungsbezüge nach § 4 dieses Vertrages.

        

(2)     

Der Mitarbeiter kann auf seinen Antrag zu einem früheren [X.]punkt in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das in Art. 64 BayBG festgelegte Lebensalter vollendet hat (derzeit: 64. Lebensjahr, bei Schwerbehinderung 60. Lebensjahr).

        

§ 4. Höhe der Versorgungsbezüge

        

(1)     

[X.] verpflichtet sich, dem Mitarbeiter im Versorgungsfall ein Ruhegehalt zu gewähren, das entsprechend den jeweils für [X.] Staatsbeamte geltenden Vorschriften berechnet wird. Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes sind 1/12 des ruhegehaltsfähigen Jahresfestgehalts, das dem Mitarbeiter vor Eintritt in den Ruhestand von der [X.] zuletzt gezahlt wird und das von der Bank als versorgungsfähig bestätigt wurde. Laufende Zulagen sind nur dann versorgungsfähig, wenn diese von der [X.] ausdrücklich als versorgungsfähig bezeichnet und von der Bank als versorgungsfähig bestätigt sind.

                 

Als ruhegehaltfähige Dienstzeiten gelten

                 

a) die [X.] für die Bank, eines ihrer Vorgängerinstitute, die [X.] oder eine andere Bank im Sinne des Kreditwesengesetzes,

                 

b) die [X.] für einen anderen Arbeitgeber, sofern die dortige Tätigkeit mit der Tätigkeit in der Bank vergleichbar ist, zur Hälfte,

                 

c) vorher zurückgelegte [X.]en, soweit sie nach den für [X.] Staatsbeamte jeweils geltenden Vorschriften berücksichtigungsfähig sind.

                 

Beamtenrechtliche Vorschriften für allgemeine und strukturelle Anpassungen der Versorgungsbezüge, insbesondere § 70 Beamtenversorgungsgesetz oder eine diese Vorschriften ersetzende Regelung, finden keine Anwendung; § 7 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 dieser Versorgungszusage über die lineare Anpassung entsprechend dem Tarifvertrag bleiben unberührt.

        

(2)     

Ein [X.] auf Versorgungsbezüge und Aktivbezüge ist ausgeschlossen. Bei einer Beschäftigung über das in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannte Lebensalter hinaus ruht der Anspruch auf Versorgungsbezüge. Dienstzeiten nach Vollendung des in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Lebensalters werden nicht angerechnet und führen somit nicht zu einer Erhöhung der Versorgungsbezüge.

        

(3)     

Die Hinterbliebenen des Versorgungsberechtigten erhalten Hinterbliebenenversorgung in entsprechender Anwendung der für die Hinterbliebenen von [X.]n Staatsbeamten und Ruhestandsbeamten geltenden Vorschriften.

        

(4)     

Die Versorgungsbezüge werden jährlich 12mal gewährt.

        

§ 5. Anrechnung.

        

(1)     

Auf das Ruhegehalt werden angerechnet:

                 

a) Leistungen aus der Renten- oder Gruppenrentenversicherung;

                 

b) Versorgungsbezüge aus unverfallbaren [X.]en nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung sowie sonstige Renten und Versorgungsleistungen aus [X.] (z.B. des Versicherungsvereins des [X.] oder der Zusatzversorgungskasse der [X.]), wenn diese mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen früherer Arbeitgeber beruhen und auf [X.]en entfallen, die in die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten einbezogen werden;

                 

c) Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat;

                 

d) Verletztenrenten in dem jeweils zur [X.] der Anrechnung höchstzulässigen Umfang.

        

(2)     

Absatz 1 gilt für die Anrechnung auf die Hinterbliebenenbezüge entsprechend.

        

(3)     

Soweit anrechenbare Renten oder Versorgungsleistungen deshalb nicht gewährt werden, weil

                 

a) ihnen zugrunde liegende Beitragsleistungen (insbesondere Beiträge, Zuschüsse) erstattet wurden,

                 

b) sie nicht beantragt worden sind oder auf sie verzichtet wurde oder an ihrer Stelle eine Kapitalleistung oder Abfindung gezahlt wurde,

                 

so tritt an die Stelle der Rente oder Versorgungsleistung der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre.

        

(4)     

Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen aufgrund eines Versorgungsausgleichs nach § 1587 f BGB bleiben unberücksichtigt.

        

(5)     

Auf die Hinterbliebenenbezüge werden die Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch insoweit angerechnet, als sie nach den Bestimmungen des § 97 [X.] in der jeweils geltenden Fassung ruhen.

        

(6)     

Darüber hinaus werden andere Bezüge lediglich insoweit auf die Versorgungsbezüge nach diesem Vertrag angerechnet, als sie auch nach den für [X.] Staatsbeamte jeweils geltenden Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften auf die Versorgungsbezüge anzurechnen wären.

        

§ 6. Unverfallbarkeit.

        

Die [X.] der betrieblichen Altersversorgung bleiben unberührt; die [X.] nach § 1b dieses Gesetzes beginnt mit dem Eintritt in die Bank, sie wird durch die Arbeitsleistung bei der [X.] nicht unterbrochen.

        

§ 7. Ergänzende Bestimmungen.

        

(1)     

Für die Anpassung der Versorgungsbezüge gelten die jeweils für die Bezahlung der [X.] maßgeblichen Festsetzungen des [X.] entsprechend. Die Anpassung der Versorgungsbezüge erfolgt, wenn die Gehälter des [X.] allgemein geändert werden. Im Übrigen gelten zusätzlich die jeweils für die Versorgung der [X.]n Staatsbeamten maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme der Vorschriften über das Übergangsgeld und das [X.] entsprechend.

        

(2)     

Wenn die in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen keinen Aufschluss geben, wird der betreffende Punkt in einer zusätzlichen Vereinbarung zwischen dem Versorgungsberechtigten und der Bank geregelt. Über diesen Vertrag hinausgehende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.“

Die [X.] haben beantragt

        

die Klage abzuweisen,

        

hilfsweise

        

den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte zu 1. 74.072,19 Euro nebst Zinsen daraus [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerwiderung vom 16. Mai 2014 zu zahlen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die [X.] begehren die Zurückweisung der Revision, hilfsweise verfolgen sie die Widerklage weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die [X.]erufung des [X.] gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.

A. Die Klage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.

I. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig.

1. Ausweislich der gegebenen [X.]egründung zielt der Klageantrag darauf ab, dass beide [X.] das Angebot des [X.] auf Abschluss eines Versorgungsvertrags mit dem sich aus dem Klageantrag ergebenden Inhalt annehmen. Die Klage nach § 894 ZPO richtet sich damit sowohl auf die Abgabe einer Willenserklärung durch die [X.]eklagte zu 1. als auch die [X.]eklagte zu 2. [X.]eide [X.] sollen das Angebot des [X.] auf Abschluss eines Versorgungsvertrags annehmen, damit - wie der Inhalt des vom Kläger begehrten Versorgungsvertrags zeigt - ein dreiseitiger Vertrag zwischen dem Kläger und beiden [X.] zustande kommt.

2. Der Klageantrag genügt dem [X.]estimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

a) Ein auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichteter Antrag ist nur dann hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er so gefasst ist, dass der Inhalt der nach § 894 Satz 1 ZPO fingierten Erklärung klar ist (vgl. etwa [X.] 15. Oktober 2013 - 9 [X.] - Rn. 18). Zudem muss klar sein, mit Wirkung zu welchem [X.]punkt durch die nach § 894 Satz 1 ZPO fingierte Annahmeerklärung der begehrte Vertrag zustande kommen soll.

b) Daran gemessen ist der Klageantrag hinreichend bestimmt. Er benennt den [X.]punkt, zu dem der begehrte Vertragsabschluss erstrebt wird, und beschreibt präzise den Inhalt des abzuschließenden Versorgungsvertrags.

II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die [X.]eklagte zu 1. auf Abschluss des begehrten Versorgungsvertrags. Da der Kläger den Abschluss eines Versorgungsvertrags mit beiden [X.] und damit einen dreiseitigen Vertrag begehrt, bleibt die Klage insgesamt - mithin auch, soweit sie sich gegen die [X.]eklagte zu 2. richtet - erfolglos.

1. Ein nach Maßgabe der Entscheidung des Senats vom 15. Mai 2012 (- 3 [X.] - Rn. 64 ff., [X.]E 141, 222) bestehender Anspruch des [X.] gegen die [X.]eklagte zu 1. auf Abschluss des begehrten Versorgungsvertrags aus betrieblicher Übung ist durch die zwischen ihm und der [X.] zu 1. abgeschlossene [X.] „zur Überführung der betrieblichen Altersversorgung des [X.] und zur Teilnahme an der [X.]“ erloschen.

a) Der Kläger und die [X.]eklagte zu 1. haben sich in der genannten Vereinbarung darauf geeinigt, dass die vom Kläger bei der Versorgungskasse erworbenen Versorgungsanwartschaften in die [X.] überführt werden und ihm künftig Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur noch nach Maßgabe der [X.] zustehen. Die [X.]eklagte zu 1. hat in der Anlage 3a zudem das Angebot unterbreitet, eine etwa bestehende Verpflichtung der [X.] zu 1. auf Abschluss eines Versorgungsvertrags aufzuheben. Durch seine Unterschrift unter die Anlage 3a hat der Kläger dieses Angebot angenommen. Ein [X.] liegt nicht vor. Dies ergibt die Auslegung.

aa) Die Anlage 3a enthält - soweit es die „Zustimmung zur Überführung“ betrifft - Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.]G[X.]). Dies ergibt sich bereits aus dem äußeren Erscheinungsbild. Die [X.]eklagte zu 1. hat den Inhalt der Anlage für eine Vielzahl von Änderungsverträgen vorformuliert und als Verwenderin dem Kläger gestellt. [X.] ist, dass die Arbeitnehmer auch die Möglichkeit hatten, die Anlage 3b zu unterschreiben und durch Ankreuzen auf dem Formular zu wählen, ob ihnen die Wechselprämie als Nettobetrag ausgezahlt werden soll. Dies ändert nichts daran, dass die Formulierungen in der Anlage 3a von der [X.] zu 1. stammen.

bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die [X.] des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist zwar in erster Linie der [X.]. Ist dieser jedoch nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragszweck aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der [X.] verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in [X.]ezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (vgl. etwa [X.] 19. Juli 2016 - 3 [X.] - Rn. 16 mwN).

Umstände, die allein den konkreten Vertragspartnern bekannt sind oder die den besonderen Einzelfall kennzeichnen, dürfen bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht herangezogen werden. Dies ergibt sich auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 3 [X.]G[X.], wonach die den Vertragsschluss begleitenden Umstände nur bei der Prüfung der unangemessenen [X.]enachteiligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]G[X.] zu berücksichtigen sind. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass jegliche [X.]egleitumstände für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen unbedeutend sind. Ausgeschlossen sind vielmehr nur [X.] Umstände. Zur Auslegung heranzuziehen sind hingegen auch sonstige [X.]egleitumstände, die nicht ausschließlich die konkrete Vertragsabschlusssituation betreffen, sondern den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen Abrede begleiten (vgl. etwa [X.] 12. August 2014 - 3 [X.] - Rn. 59 mwN). Entgegen der Annahme der Revision sind daher bei der Auslegung der Anlage 3a nicht nur die der Anlage beigefügten Schreiben, sondern auch die sonstigen für die betroffenen Arbeitnehmer erkennbaren Umstände zu berücksichtigen.

[X.]) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die [X.]eklagte zu 1. den Arbeitnehmern mit der Anlage 3a das Angebot unterbreitet, unter Überführung ihrer bereits erworbenen Versorgungsanwartschaften Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zukünftig nur noch entsprechend der [X.] 2010 zu gewähren und eine etwaige Verpflichtung der [X.] zu 1. auf Abschluss eines Versorgungsvertrags einvernehmlich aufzuheben.

(1) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Anlage 3a.

Schon nach ihrer Überschrift - somit für die Arbeitnehmer erkennbar - enthält die Anlage 3a ein Angebot der [X.] zu 1. zur Überführung der betrieblichen Altersversorgung der angesprochenen Arbeitnehmer („Ihrer“). Dieses ist lediglich in seinem weiteren Inhalt aus der Sicht der das Angebot annehmenden Arbeitnehmer formuliert. Unerheblich ist, dass die [X.]eklagte zu 1. die Anlage 3a nicht unterschrieben hat. Eine rechtsverbindliche Willenserklärung kann auch ohne Unterschrift abgegeben werden.

Das von der [X.] zu 1. unterbreitete Angebot bezieht sich in seinem ersten Absatz auf die Überführung der bislang von den Arbeitnehmern bei der Versorgungskasse erworbenen Versorgungsanwartschaften in eine rückgedeckte Kapitalzusage nach der [X.]. Wie der Verweis auf die [X.] zeigt, sollte damit die bisherige Zusage von beamtenähnlichen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg Unterstützungskasse durch eine Zusage von Kapitalleistungen nach Maßgabe der Regelungen in Nr. [X.] abgelöst werden.

Der zweite Absatz des [X.] ist darauf gerichtet, eine etwaige rechtliche Verpflichtung der [X.] zu 1. zur Erteilung eines [X.]s und damit auf Abschluss eines Versorgungsvertrags zu beseitigen. Die Arbeitnehmer konnten ohne Weiteres erkennen, dass die [X.]eklagte zu 1. nicht lediglich ihr bei der Versorgungskasse bestehendes beamtenähnliches Versorgungswerk ablösen, sondern auch ihr bestehendes System zur Erteilung von [X.]en und damit eine etwa hierfür bestehende rechtliche Grundlage beseitigen wollte. [X.]ereits die Formulierung „bin … einverstanden“ lässt darauf schließen, dass es der [X.] zu 1. mit diesem Teil des Vertragsangebots nicht darum ging, die Arbeitnehmer nur in Kenntnis zu setzen über ihre seit dem [X.] geänderte Praxis, keine [X.]e mehr zu erteilen und damit keine Versorgungsverträge mehr abzuschließen, sondern diese Vorgehensweise rechtsverbindlich abzusichern. Der [X.]egriff „Einstellung“ bringt zum Ausdruck, dass dem Arbeitnehmer - auch bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen - künftig kein Versorgungsvertrag mehr angeboten werden soll. Vielmehr wollte die [X.]eklagte zu 1., wie der Verweis auf die [X.] und damit die Regelungen in [X.] und Nr. [X.] für die betroffenen Arbeitnehmer zeigen, zukünftig nur noch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 [X.] und zwar lediglich nach Maßgabe der [X.] erbringen. Dementsprechend enthält die [X.] auch die Regelung, dass für die [X.]eschäftigungszeiten ab dem 1. April 2010 nur noch eine beitragsorientierte betriebliche Altersversorgung durch den [X.]VV gewährt wird.

(2) Die der Anlage 3a beigefügten Schriftstücke bestätigen diese Auslegung.

Zwar erwähnt die [X.]eklagte zu 1. in ihrem [X.]egleitschreiben zur Anlage 3a vom 5. Februar 2010 das [X.] nicht ausdrücklich. Das Schreiben ist jedoch mit „Neustrukturierung der betrieblichen Altersversorgung“ überschrieben. Zudem bezieht sich die [X.]eklagte zu 1. in dem Anschreiben ausdrücklich auf die den beurlaubten Arbeitnehmern übersandte [X.] 2009, die in ihrer Präambel den Hinweis enthält, dass die [X.]eklagte zu 1. entschieden habe, die „Systeme der betrieblichen Altersversorgung umzustellen“ und damit auch „keine individuellen Versorgungszusagen“ mehr zu erteilen. Aus den beigefügten Anlagen konnten die Arbeitnehmer ebenfalls ersehen, dass das in der Anlage 3a enthaltene Angebot darauf abzielte, das bei der [X.] zu 1. bestehende System der beamtenähnlichen Versorgung nicht nur für den Durchführungsweg Unterstützungskasse, sondern auch in [X.]ezug auf die durch die Versorgungsverträge gewährten [X.] durch das neue in der [X.] 2009 vereinbarte Versorgungswerk - die [X.] 2010 - abzulösen. In den genannten Unterlagen wird den Arbeitnehmern mitgeteilt, welche Versorgungsleistungen sie im Fall einer Überführung ihrer Versorgungsanwartschaft und zukünftigen Teilnahme an der [X.] 2010 im Alter 65 voraussichtlich erhalten werden. Eine solche [X.]erechnung wäre überflüssig, wenn das in der Anlage 3a enthaltene Angebot der [X.] zu 1. lediglich bezweckt hätte, nur die Ablösung der bereits erworbenen Anwartschaften auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei der Versorgungskasse und nicht auch die [X.]eseitigung einer etwaigen rechtlichen Verpflichtung zum Abschluss eines Versorgungsvertrags nach 20jähriger [X.]eschäftigungszeit zu regeln. Die Arbeitnehmer konnten nicht erwarten, eine Doppelversorgung zu erhalten.

(3) Der für die Arbeitnehmer erkennbare Zweck der [X.] spricht ebenfalls für das vorliegende Verständnis.

Nach der Präambel der [X.] 2009 wollte die [X.]eklagte zu 1. die bei ihr bestehenden beamtenähnlichen Versorgungssysteme grundlegend umgestalten. Hierzu gehörte auch der Abschluss von [X.]. Zum [X.]punkt der Übersendung des Überführungsangebots durch die [X.]eklagte zu 1. bestand in ihrem Unternehmen Unklarheit darüber, ob sie berechtigt war, ihre bisherige Praxis auf Erteilung von [X.]en einseitig einzustellen. Zwar vertrat die [X.]eklagte zu 1. - gestützt auf ein Rechtsgutachten - die Ansicht, diese Entscheidung einseitig, also ohne Zustimmung der jeweils hiervon betroffenen Arbeitnehmer, umsetzen zu dürfen. Eine Reihe von Arbeitnehmern hatte sich hiergegen jedoch gerichtlich zur Wehr gesetzt. Kurz vor der Übersendung des Angebots waren zwei erstinstanzliche Entscheidungen zugunsten der klagenden Arbeitnehmer ergangen. Aufgrund der im Intranet veröffentlichten Stellungnahme der [X.] zu 1. hierzu war dies für die von der Neustrukturierung der betrieblichen Altersversorgung in der [X.] betroffenen Arbeitnehmer ersichtlich. Dies galt auch für die beurlaubten und bei der [X.] zu 2. beschäftigten Arbeitnehmer. Diese waren aufgrund der mit E-Mail vom 5. Februar 2010 von der [X.] zu 2. übersandten Information des Gesamtpersonalrats über die beiden Entscheidungen in Kenntnis gesetzt worden. Damit hatte die [X.]eklagte zu 1. ein Interesse daran, die rechtliche Unsicherheit über die Zulässigkeit ihres Vorgehens abschließend zu beseitigen und ihr tatsächliches Handeln - vorsorglich - rechtlich absichern zu lassen. Diesem für die betroffenen Arbeitnehmer und damit die beteiligten Verkehrskreise erkennbaren Ziel diente die Vereinbarung über die „Einstellung des [X.]s“.

Aus Sicht der Empfänger hatte die [X.]eklagte zu 1. insoweit auch einen rechtsverbindlichen [X.]. Der Inhalt der Anlage 3a geht über die nach [X.] 2 [X.]uchst. [X.]. [X.]I 2 Abs. 1 [X.] 2009 erforderliche Zustimmung der Arbeitnehmer zur Überführung ihrer Versorgungsanwartschaft in die [X.] hinaus. Im Übrigen ist bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung grundsätzlich davon auszugehen, dass ihrem Inhalt rechtsgeschäftliche Wirkung zukommen soll. Sofern es sich ausnahmsweise nur um eine deklaratorische Angabe in Form einer sog. Wissenserklärung handeln soll, muss dies im Vertrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein (vgl. [X.] 8. Juli 2015 - 4 [X.] - Rn. 28 mwN). Hieran fehlt es vorliegend.

dd) Der Kläger hat durch seine Unterschrift das in der Anlage 3a liegende Angebot der [X.] zu 1. angenommen. Für die objektive [X.]edeutung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist maßgeblich, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung nach [X.] und Glauben unter [X.]erücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (vgl. [X.] 19. März 2014 - 5 [X.] ([X.]) - Rn. 46 mwN, [X.]E 147, 342). Die [X.]eklagte zu 1. - als Empfängerin der Zustimmungserklärung - musste und durfte davon ausgehen, dass die Arbeitnehmer mit ihrer Unterschrift ihre Zustimmung und damit die Annahme des in der Anlage 3a liegenden Angebots mit Rechtsbindungswillen erklären. Ein [X.] liegt insoweit nicht vor. Für die Arbeitnehmer war erkennbar, dass sie eine rechtlich bedeutsame Erklärung und nicht lediglich eine Wissenserklärung abgeben. Durch den Abschluss der [X.] hat sich der Kläger eines möglichen Anspruchs auf Erteilung des [X.]s begeben.

ee) Die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 [X.]G[X.] führt zu keinem anderen Ergebnis. Es bestehen keine nicht behebbaren Zweifel an der richtigen Auslegung (vgl. [X.] 8. Dezember 2015 - 3 [X.] - Rn. 23 mwN). Allein die entfernte Möglichkeit, auch zu einem anderen Auslegungsergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung von § 305c Abs. 2 [X.]G[X.] nicht ([X.] 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 80 mwN, [X.]E 151, 235).

b) Die [X.]estimmung über das [X.] ist nicht überraschend iSd. § 305c Abs. 1 [X.]G[X.].

aa) Nach dieser Vorschrift werden [X.]estimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Dies setzt objektiv eine ungewöhnliche Klausel voraus, mit der der Arbeitnehmer subjektiv nicht zu rechnen brauchte (vgl. etwa [X.] 24. Februar 2016 - 5 [X.] - Rn. 32 mwN).

bb) Gemessen an diesen Anforderungen ist die [X.]estimmung nicht überraschend iSd. § 305c Abs. 1 [X.]G[X.].

(1) Der Kläger musste bei Abschluss der [X.] damit rechnen, dass diese auch eine [X.]estimmung zum [X.] enthalten würde. Die [X.]eklagte zu 1. wollte aufgrund ihrer durch die Finanzkrise verursachten erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten das bei ihr bestehende beamtenähnliche Versorgungssystem - zu dem auch der Abschluss von [X.] nach einer [X.]eschäftigungszeit von 20 Jahren zählte - durch ein neues kapitalfinanziertes System der betrieblichen Altersversorgung ablösen. Ob sie die bisherige Praxis auf Erteilung von [X.]en einseitig einstellen durfte, war rechtlich nicht abschließend geklärt. Eine umfassende und rechtssichere Ablösung des beamtenähnlichen Versorgungssystems konnte die [X.]eklagte zu 1. nur mit einer Vereinbarung erzielen, die auch etwaige Rechte der Arbeitnehmer auf Abschluss entsprechender Versorgungsverträge erfasste. Angesichts dieser für die Arbeitnehmer erkennbaren Umstände mussten diese damit rechnen, dass die in der Anlage 3a vorformulierte Vereinbarung auch eine Regelung enthalten würde, mit der eine mögliche Verpflichtung der [X.] zu 1. auf Abschluss eines Versorgungsvertrags beseitigt werden sollte.

(2) Aus dem äußeren Erscheinungsbild der Anlage 3a folgt nichts anderes.

Die in der Anlage 3a unter der Zeile „Zustimmung zur Überführung“ enthaltenen [X.]estimmungen sind kurz und übersichtlich gestaltet. Die Vereinbarung über das [X.] findet sich nicht an versteckter Stelle, sondern in der Mitte der rechtgeschäftlichen Erklärung. Zudem ist sie von dem vorangegangenen und dem nachfolgenden Absatz drucktechnisch abgesetzt.

Ein Überraschungseffekt ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Anlage 3a in ihrer Überschrift nur auf die „betriebliche Altersversorgung“ bezieht. Zwar enthielten die von der [X.] zu 1. abgeschlossenen Versorgungsverträge nicht nur Regelungen über die betriebliche Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 [X.]; vielmehr waren hiermit weitere Vergünstigungen, etwa ein erweiterter Kündigungsschutz oder ein Anspruch auf [X.]eihilfe, verbunden. Grund hierfür war jedoch, dass die Arbeitnehmer durch den Abschluss dieser Verträge möglichst weitgehend einem [X.] Staatsbeamten gleichgestellt werden sollten. Der gesamte Inhalt der Versorgungsverträge war damit Teil des bei der [X.] zu 1. bestehenden „beamtenähnlichen Versorgungssystems“, das abgelöst werden sollte. Da ein zentraler [X.]estandteil die Direktzusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung war, waren die [X.]e - wie das Mitarbeiterhandbuch, die Präambel der [X.] 2009 und die Präsentation auf den Informationsveranstaltungen zeigen - bei der [X.] zu 1. für die Arbeitnehmer erkennbar thematisch der betrieblichen Altersversorgung zugeordnet.

(3) Die [X.]estimmung zum [X.] ist auch nicht deshalb überraschend, weil das [X.] in dem [X.]egleitschreiben der [X.] zu 1. vom 5. Februar 2010 nicht erwähnt wird. Der Kläger könnte vorliegend nur dann hieraus etwas zu seinen Gunsten ableiten, wenn zwischen den durch den Inhalt des [X.]egleitschreibens bei den Arbeitnehmern begründeten Erwartungen und dem Inhalt der Anlage 3a ein deutlicher Widerspruch bestünde. Dies ist - auch vor dem Hintergrund der für die Arbeitnehmer erkennbaren Interessenlage der [X.] zu 1. - nicht der Fall.

c) Der Kläger wird durch die [X.]estimmung über das [X.] auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 [X.]G[X.] unangemessen benachteiligt.

aa) Die [X.] 2009 steht einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 [X.]G[X.] nicht entgegen. Zwar unterliegen nach § 310 Abs. 4 Satz 1 [X.]G[X.] Dienstvereinbarungen nicht dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zudem stehen sie nach § 310 Abs. 4 Satz 3 [X.]G[X.] Rechtsvorschriften iSv. § 307 Abs. 3 [X.]G[X.] gleich. Die [X.] 2009 gibt jedoch nur vor, wie sich die Leistungen der Arbeitnehmer nach der [X.] 2010 berechnen. Sie bestimmt nicht unmittelbar, dass eine Überführung in die [X.] 2010 stattzufinden hat. Dies bedarf vielmehr nach [X.] 2 [X.]uchst. b [X.] 2009 einer Zustimmung der Arbeitnehmer. Zudem zeigt die Präambel der [X.] 2009, dass die [X.]etriebsparteien keine Regelungen darüber getroffen haben, dass [X.]e nicht mehr erteilt werden.

bb) Die [X.]estimmung zum [X.] ist hinreichend transparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.]).

(1) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] kann sich eine unangemessene [X.]enachteiligung schon daraus ergeben, dass die [X.]estimmung nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot schließt das [X.]estimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten [X.]eurteilungsspielräume entstehen. Sinn des [X.] ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des [X.] von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen deshalb so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt. Eine Klausel verletzt das [X.]estimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielräume eröffnet. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des [X.] wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene [X.]enachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 [X.]G[X.] (st. Rspr., etwa [X.] 21. Januar 2015 - 10 [X.] - Rn. 33 mwN, [X.]E 150, 286).

(2) Daran gemessen ist die streitbefangene Regelung hinreichend klar und verständlich.

Der [X.]egriff „[X.] auf beamtenähnliche Versorgung“ ist in der Anlage 3a durch den Klammerzusatz „[X.]“ näher definiert. Wie das Mitarbeiterhandbuch, die auf den Informationsveranstaltungen am 1. und 11. Februar 2010 verwendete Präsentation sowie die ebenfalls im Intranet veröffentlichten Fragen und Antworten zeigen, handelt es sich bei diesen beiden Formulierungen um bei der [X.] zu 1. gebräuchliche [X.]egriffe. Sie bezeichnen - für die betroffenen Arbeitnehmer erkennbar - schlagwortartig das von der [X.] zu 1. nach einer bestimmten [X.]eschäftigungszeit und unter bestimmten Voraussetzungen erfolgte Angebot an die Arbeitnehmer auf Abschluss des vorliegend begehrten Versorgungsvertrags. Auch der übrige Inhalt der Regelung ist hinreichend klar. Mit der Formulierung „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung … einverstanden“ war für die unterzeichnenden Arbeitnehmer erkennbar, dass sie sich möglicher Rechte in [X.]ezug auf den Abschluss eines Versorgungsvertrags begeben und ihnen zukünftig nur noch Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der [X.] 2010 zustehen.

[X.] für die erforderliche [X.]estimmtheit der Klausel ist, dass sich ihr Inhalt für die Arbeitnehmer ggf. erst im Wege der Auslegung ermitteln lässt. Die Gefahr, dass die betroffenen Arbeitnehmer wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen ihre Rechte nicht wahrnehmen, bestand dadurch vorliegend nicht.

[X.]) Die in der [X.] enthaltene [X.]estimmung zum [X.] benachteiligt den Kläger auch nicht entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.]).

(1) Die [X.]estimmungen in der [X.] sind uneingeschränkt kontrollfähig.

(a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.]G[X.] findet eine uneingeschränkte Inhaltskontrolle nur statt, wenn durch [X.]estimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Danach sind formularmäßige Abreden zu den Hauptleistungspflichten aus Gründen der Vertragsfreiheit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.]G[X.] regelmäßig von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] ausgenommen (st. Rspr., vgl. nur [X.] 24. Februar 2016 - 5 [X.] - Rn. 37 mwN). Auch Klauseln, die Rechtsvorschriften nur wiederholen oder in jeder Hinsicht mit ihnen übereinstimmen (sog. deklaratorische Klauseln) sind einer Inhaltskontrolle entzogen (vgl. etwa [X.] 15. September 2009 - 3 [X.] - Rn. 35, [X.]E 132, 100).

(b) Die [X.] enthält Rechtsvorschriften ergänzende [X.]estimmungen.

(aa) Zu den Rechtsvorschriften iSd. § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.]G[X.] gehören neben dem dispositiven Gesetzesrecht auch anerkannte, ungeschriebene Rechtsgrundsätze und Prinzipien sowie die Gesamtheit der wesentlichen Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben (vgl. etwa [X.] 19. Februar 2014 - 5 [X.] - Rn. 22 mwN; 18. Januar 2012 - 10 [X.] - Rn. 20 mwN, [X.]E 140, 231; [X.]GH 14. Oktober 1997 - [X.] - zu I 2 a der Gründe mwN, [X.]GHZ 137, 27). Hierzu zählt auch das sich aus § 779 [X.]G[X.] ergebende gesetzliche [X.]. Danach ist eine Ungewissheit über die Rechtslage oder ein Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben zu beseitigen. Die Regelung des § 779 [X.]G[X.] bestimmt nicht nur, wann Vergleiche unwirksam sind, sondern enthält zudem ein gesetzliches Leitbild für Vereinbarungen, mit denen ein im Hinblick auf ein Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten bestehender Streit oder eine rechtliche Ungewissheit beseitigt werden soll. Voraussetzung ist, dass tatsächlich eine Rechtsunsicherheit beseitigt werden soll. Dies erfordert, dass sich der Arbeitgeber als Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Vorfeld der Vertragsänderung im Hinblick auf die geänderten Regelungen einer Rechtsposition berühmt. Die bloße Rechtsgestaltung ist dagegen nicht am Leitbild des § 779 [X.]G[X.] zu messen (vgl. auch [X.] 13. Mai 1998 - 7 A[X.]R 65/96 - zu [X.] I der Gründe).

(bb) Danach unterliegen die [X.]estimmungen in der [X.] der uneingeschränkten Inhaltskontrolle. Die [X.]eklagte zu 1. hatte vor Abschluss der Vereinbarung geltend gemacht, die Richtlinien der Versorgungskasse über eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen mit Ablauf des 31. Dezember 2009 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen zu dürfen und den Arbeitnehmern daher bei Eintritt eines Versorgungsfalls Leistungen nur noch entsprechend § 2 Abs. 1 [X.] gewähren zu müssen. Zudem hatte sie sich des Rechts berühmt, die Erteilung von [X.]en einseitig einstellen zu dürfen. Ob die von ihr eingenommenen Rechtspositionen zutreffend waren, war nicht abschließend geklärt. Diese rechtliche Unsicherheit wurde durch die [X.] beseitigt.

(2) Der Kläger wird durch die [X.]estimmungen in der [X.] nicht unangemessen benachteiligt iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 [X.]G[X.].

(a) Unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 [X.]G[X.] ist jede [X.]eeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen [X.]enachteiligung setzt eine wechselseitige [X.]erücksichtigung und [X.]ewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei bedarf es einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter [X.]erücksichtigung des Grundsatzes von [X.] und Glauben. [X.]ei der [X.]eurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. [X.] sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter [X.]erücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene [X.]enachteiligung des Vertragspartners ergibt (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 21. April 2016 - 8 [X.] - Rn. 67; 10. Dezember 2013 - 3 [X.] - Rn. 41 mwN, [X.]E 147, 1).

Nach § 307 Abs. 2 [X.]G[X.] ist eine unangemessene [X.]enachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine [X.]estimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.]G[X.]) oder sie wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 [X.]G[X.]).

[X.]ei Verbraucherverträgen - zu denen auch vom Arbeitgeber vorformulierte Verträge mit Arbeitnehmern gehören (vgl. [X.] 25. Mai 2005 - 5 [X.] - zu V der Gründe, [X.]E 115, 19) - sind bei der [X.]eurteilung der unangemessenen [X.]enachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]G[X.] nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 [X.]G[X.] auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen. Die [X.]erücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwirksamkeit einer nach generell-abstrakter [X.]etrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen (vgl. [X.] 21. April 2016 - 8 [X.] - Rn. 69; 21. August 2012 - 3 [X.] - Rn. 27, [X.]E 143, 30).

(b) Danach liegt keine unangemessene [X.]enachteiligung des [X.] vor.

(aa) Die [X.]estimmungen in der [X.] sind mit dem gesetzlichen Leitbild des § 779 [X.]G[X.] nicht unvereinbar.

§ 779 [X.]G[X.] geht davon aus, dass ein im Hinblick auf ein Rechtsverhältnis bestehender Streit oder eine rechtliche Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt werden soll. Eine lediglich einseitige Umgestaltung eines Rechtsverhältnisses steht mit diesem Modell in Widerspruch, weil ihr kein gegenseitiges Nachgeben zugrunde liegt (vgl. auch [X.] 21. April 2016 - 8 [X.] - Rn. 74; 15. März 2005 - 9 [X.] - zu [X.] c bb (3) der Gründe, [X.]E 114, 97). Entscheidend ist, ob bei wertender [X.]etrachtung unter Einbeziehung auch der den Vertragsschluss begleitenden Umstände eine unangemessen benachteiligende einseitige Festsetzung der [X.]edingungen vorliegt (vgl. [X.] 21. April 2016 - 8 [X.] - Rn. 76).

Das ist vorliegend nicht der Fall. Die [X.]eklagte zu 1. befand sich in den Jahren 2008 und 2009 in einer ihre Existenz bedrohenden wirtschaftlichen Lage. Angesichts dieser Umstände war ihre Annahme, die Zusage einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen durch die Versorgungkasse hinsichtlich der zukünftigen Zuwächse widerrufen zu können, rechtlich nicht fernliegend. Auch die Frage, ob die [X.]eklagte zu 1. ihre bisherige Praxis, unter bestimmten Voraussetzungen [X.]e zu erteilen, einseitig einstellen durfte, war bei Abschluss der [X.] höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Aufgrund ihrer erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten hatte die [X.]eklagte zu 1. zudem ein Interesse daran, ihr bislang geltendes beamtenähnliches Versorgungssystem insgesamt rechtssicher abzulösen. Vor diesem Hintergrund enthält die [X.] - gemessen am Grundsatz gegenseitigen [X.] - keine unangemessen benachteiligende einseitige Festsetzung der Versorgungsbedingungen. Durch die [X.] werden das bisherige beamtenähnliche Versorgungssystem und damit auch eine mögliche Verpflichtung der [X.] zu 1. auf Abschluss eines Versorgungsvertrags nicht ersatzlos aufgehoben. Vielmehr gewährt die [X.]eklagte zu 1. den betroffenen Arbeitnehmern auch für die Zukunft weiterhin Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der [X.] 2010. Damit haben die Arbeitnehmer, die das Angebot angenommen haben, weiterhin die Möglichkeit, für zukünftige [X.]eschäftigungszeiten Versorgungsanwartschaften zu erwerben.

Der Einwand des [X.], er habe im Fall der Ablehnung des Angebots der [X.] zu 1. eine Versorgungslücke für sich und seine Familie befürchtet, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Es bestand nicht nur für die Arbeitnehmer, sondern auch für die [X.]eklagte zu 1. zum [X.]punkt des [X.] eine ungeklärte Rechtslage, die für beide Seiten mit wirtschaftlichen Risiken verbunden war. Die [X.]eklagte zu 1. hat auch nicht dadurch unangemessenen Druck auf die Arbeitnehmer ausgeübt, dass sie sich einer eindeutig nicht berechtigten Rechtsposition berühmt hat. Vor diesem Hintergrund diente daher der Abschluss der [X.] der Planungssicherheit beider Vertragsparteien. Durch die Annahme des Angebots hat der Kläger es vorgezogen, Gewissheit über den Umfang seiner Versorgungsansprüche zu erlangen.

(bb) Das im Schuldrecht verankerte und anerkannte Äquivalenzprinzip gebietet vorliegend kein anderes Ergebnis.

Das Äquivalenzprinzip, das zu den Rechtsgrundsätzen iSd. § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.]G[X.] gehört, dient dazu, das ursprünglich von den [X.]en festgelegte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu erhalten (vgl. etwa [X.] 19. Februar 2014 - 5 [X.] - Rn. 22 mwN). Vereinbarungen, durch die der Arbeitnehmer durch einseitigen Verzicht oder Erlass ohne rechtfertigende sachliche Gründe und kompensatorische Gegenleistung bereits entstandene Ansprüche verliert, sind hiermit nicht in Einklang zu bringen (vgl. [X.] 19. Februar 2014 - 5 [X.] - Rn. 22 ff.; 21. Juni 2011 - 9 [X.] - Rn. 44 mwN, [X.]E 138, 136). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn zwischen den [X.]en Streit oder eine rechtliche Ungewissheit über das Rechtsverhältnis besteht. Eine derartige Unsicherheit kann - wie vorliegend - entsprechend dem Rechtsgedanken des § 779 [X.]G[X.] im Wege des gegenseitigen [X.] bereinigt werden.

([X.]) Eine unangemessene [X.]enachteiligung durch die [X.] ergibt sich auch weder daraus, dass die betroffenen Arbeitnehmer nicht hinreichend deutlich darüber aufgeklärt wurden, wie sich eine Ablehnung des Angebots auf ihre Versorgung auswirkt, noch daraus, dass die [X.]eklagte zu 1. die Möglichkeit zur Annahme des Angebots zeitlich befristet hat.

Die [X.]eklagte zu 1. hat die betroffenen Arbeitnehmer in dem [X.]egleitschreiben vom 5. Februar 2010 über die ihrer Ansicht nach eintretenden Folgen bei einer nicht innerhalb der Frist erfolgenden Annahme des Angebots ausreichend unterrichtet. Die den Arbeitnehmern eingeräumte Annahmefrist von über vier Wochen war hinreichend lang. Im Übrigen bestand noch nach Ablauf der Frist bis zum 31. Dezember 2014 die Möglichkeit, dem Wechsel in die [X.] 2010 zuzustimmen.

d) Die [X.] verstößt auch nicht gegen § 3 [X.]. Die Vorschrift findet nur auf Vereinbarungen Anwendung, die im Zusammenhang mit der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen werden. Vereinbarungen im laufenden Arbeitsverhältnis - wie im Streitfall - werden nicht erfasst (vgl. [X.] 19. Juli 2016 - 3 [X.] - Rn. 34 mwN).

e) Die [X.]eklagte zu 1. hat nicht gegen den aus § 242 [X.]G[X.] folgenden Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“) verstoßen. Auch wenn sie die Rechtsposition eingenommen hat, sie dürfe die Erteilung von [X.]en einseitig einstellen, ist es nicht missbräuchlich, wenn sie zur Absicherung ihrer Rechtsauffassung eine Klärung im Wege einer vergleichsweisen Einigung herbeiführt. Die Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Eine [X.] darf ihre Rechtsansicht ändern (vgl. [X.] 11. November 2014 - 3 [X.] - Rn. 64 mwN). Widersprüchliches Verhalten ist nur dann missbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen ([X.] 19. Juli 2016 - 3 [X.] - Rn. 57 mwN). [X.]eides ist nicht der Fall.

2. Der Kläger kann nicht wegen einer wesentlichen Änderung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 [X.]G[X.] wirksam von der [X.] zurücktreten. Durch die Entscheidungen des Senats vom 15. Mai 2012 (ua. - 3 [X.] - [X.]E 141, 222) ist die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung nicht nach § 313 Abs. 1 iVm. Abs. 2 [X.]G[X.] weggefallen. Deren Zweck bestand vielmehr darin, die bestehende rechtliche Unsicherheit über die [X.]erechtigung der [X.] zu 1., die Erteilung von [X.]en einseitig einzustellen, abschließend zu beseitigen.

3. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Aufhebung der [X.] unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 249 [X.]G[X.] zu. Entgegen der Ansicht der Revision hat die [X.]eklagte zu 1. keine Nebenpflichten iSd. § 241 Abs. 2 [X.]G[X.] verletzt.

a) Der Arbeitgeber ist aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter [X.]erücksichtigung der Interessen und [X.]elange beider Vertragsparteien nach [X.] und Glauben verlangt werden kann. Die [X.] gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer. Daraus können sich Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben (vgl. [X.] 21. Januar 2014 - 3 [X.] 807/11 - Rn. 15 mwN, [X.]E 147, 155).

Die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitgebers beschränken sich zwar nicht darauf, den Arbeitnehmern keine falschen und unvollständigen Auskünfte zu erteilen. Der Arbeitgeber kann zur Vermeidung von Rechtsnachteilen auch gehalten sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben. Grundsätzlich hat allerdings jede [X.] für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen ihres Handelns zu verschaffen. Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung. Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die [X.]eratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind stets zu beachten. Wie groß das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ist, hängt insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie dem Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Vorhersehbarkeit ab (vgl. [X.] 21. Januar 2014 - 3 [X.] 807/11 - Rn. 16 mwN, [X.]E 147, 155).

b) Nach diesen Grundsätzen liegt kein pflichtwidriges Verhalten der [X.] zu 1. vor.

aa) Entgegen der Ansicht der Revision musste die [X.]eklagte zu 1. den Kläger nicht über das rechtliche Risiko bei der einseitigen Einstellung der beamtenähnlichen Versorgung oder eine mögliche Erforderlichkeit der individuellen Zustimmung hierfür unterrichten. Die Frage der Zulässigkeit des Vorgehens der [X.] zu 1. war Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Verfahren. Im Hinblick auf diese laufenden Verfahren bestand für die [X.]eklagte zu 1. keine Obliegenheit, auf eine mögliche Fehlerhaftigkeit ihrer sowohl in als auch außerhalb der Verfahren vertretenen Rechtsauffassung hinzuweisen.

Zudem war für die [X.]eklagte zu 1. nicht erkennbar, dass beim Kläger insoweit ein Informationsbedürfnis bestand. Kurz vor Übersendung der Angebote auf Überführung der betrieblichen Altersversorgung hatte das [X.] zwei Klagen von Arbeitnehmern auf Erteilung von [X.]en stattgegeben. Die [X.]eklagte zu 1. durfte sich darauf verlassen, dass der Kläger sich vor Unterzeichnung der [X.] über den Stand der Diskussion informiert und ggf. rechtlichen Rat einholt.

bb) Die [X.]eklagte zu 1. war auch nicht gehalten, den Kläger noch weiter über den Inhalt und die [X.]edeutung der beamtenähnlichen Versorgung sowie über die Unterschiede zwischen dem System nach der [X.] 2010 und der alten beamtenähnlichen Versorgung zu unterrichten. Für die [X.]eklagte zu 1. bestand keine Veranlassung anzunehmen, dass der Kläger insoweit noch ein individuelles Informationsbedürfnis hatte. Die [X.] 2009 und damit der Inhalt des „neuen“ Systems nach der [X.] 2010 war dem Kläger per E-Mail übersandt worden. Die [X.]eklagte zu 1. durfte sich darauf verlassen, dass der Kläger diese zur Kenntnis nehmen würde. Selbst wenn man zugunsten des [X.] annähme, dass ihm nicht alle mit dem Abschluss eines Versorgungsvertrags verbundenen Vorteile bekannt gewesen sind, musste die [X.]eklagte zu 1. nicht mit einem weiter gehenden [X.] bei dem Kläger rechnen. Der Inhalt der beamtenähnlichen Versorgung ergab sich aus dem bereits aus der [X.] vor der [X.]eurlaubung des [X.] stammenden Mitarbeiterhandbuch. Zudem waren dem Kläger die im Intranet veröffentlichten Fragen und Antworten per E-Mail übersandt worden. Die [X.]eklagte zu 1. durfte deshalb darauf vertrauen, dass auch den beurlaubten Arbeitnehmern die wesentlichen Inhalte des [X.]s bekannt waren.

[X.]) Die [X.]eklagte zu 1. musste den Kläger nicht darauf hinweisen, dass es sich bei der Vereinbarung um eine Art „Klageverzichtsvertrag oder Vergleich“ handelte. Vor dem Hintergrund der bei der [X.] zu 1. bestehenden Situation und der laufenden Rechtsstreitigkeiten war angesichts des Inhalts der Anlage 3a für den Kläger erkennbar, dass der darin angebotenen Vereinbarung eine entsprechende Wirkung zukam.

dd) Entgegen der Revision war die [X.]eklagte zu 1. nicht gehalten darauf hinzuweisen, dass - wovon der Kläger ausgeht - für die Versorgung nach der [X.] keine Gewährträgerhaftung nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 [X.]ayL[X.]G mehr besteht. Es kann dahinstehen, ob die vom Kläger vertretene Ansicht zutreffend ist. Die [X.]eklagte zu 1. war nicht verpflichtet, über eine Rechtsauffassung zu informieren, die sie - in Übereinstimmung mit einem von ihr hierzu eingeholten Gutachten - rechtlich selbst nicht für zutreffend hält (vgl. [X.] 11. Mai 1999 - 3 [X.] 106/98 - zu IV 2 der Gründe).

ee) Anders als von der Revision angenommen, hat die [X.]eklagte zu 1. dem Kläger keine Falschauskünfte erteilt. Soweit sich die [X.]eklagte zu 1. trotz der damit verbundenen rechtlichen Risiken für berechtigt gehalten hat, den Abschluss von [X.] für die Zukunft einseitig einzustellen, hat sie erkennbar lediglich eine - wenn auch letztlich unzutreffende - Rechtsmeinung vertreten, nicht jedoch die Arbeitnehmer über eine bestimmte - objektive - Rechtslage unterrichten wollen. Die [X.]eklagte zu 1. hat diese Rechtsauffassung auch nicht wider besseres Wissen kundgetan. Zwar gab es bei ihr interne Stellungnahmen, die gegen die Rechtsansicht der [X.] zu 1. sprachen. Die [X.]eklagte zu 1. hat jedoch ein externes Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, welches im Mai 2009 zu dem Ergebnis kam, die [X.]eklagte zu 1. könne ihre bisherige Praxis zur Erteilung von [X.]en beenden. Die [X.]eklagte zu 1. war berechtigt, sich diese Rechtsansicht des externen Gutachters zu eigen zu machen. Angesichts der beiden noch vor Abschluss der [X.] zugunsten der Arbeitnehmer ergangenen gerichtlichen Entscheidungen musste der Kläger damit rechnen, dass die Auffassung der [X.] zu 1. unzutreffend sein konnte.

[X.]. Die von dem Kläger gerügten Verfahrensmängel hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 564 Satz 1 ZPO).

C. Einer Vorlage an den [X.] nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob es mit der Richtlinie 2002/14/[X.] Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der [X.] sowie mit Art. 27 und Art. 28 der [X.] vereinbar wäre, wenn von den Arbeitnehmervertretungen veröffentlichte Informationen dem Arbeitgeber zugerechnet werden, ist für den Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich. Auf vom Personalrat veröffentlichte Informationen kommt es vorliegend nicht entscheidend an. Soweit der Kläger durch das Schreiben des Gesamtpersonalrats vom 4. Februar 2010 über die beiden Urteile des [X.] informiert wurde, wurde ihm diese Information nicht vom Gesamtpersonalrat der [X.] zu 1., sondern von der [X.] zu 2. und damit von seiner Arbeitgeberin übermittelt.

D. [X.] der [X.] ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.

E. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Ahrendt    

        

    Wemheuer    

        

        

        

    Wischnath    

        

    Hormel    

                 

Meta

3 AZR 579/15

15.11.2016

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 3. Februar 2015, Az: 13 Ca 3917/14, Urteil

§ 779 BetrAVG, § 1 BetrAVG, § 307 Abs 1 S 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.2016, Az. 3 AZR 579/15 (REWIS RS 2016, 2412)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2412


Verfahrensgang

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Az. 3 AZR 579/15

Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 579/15, 15.11.2016.


Az. 13 Ca 3917/14

ArbG München, 13 Ca 3917/14, 03.02.2015.


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