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PDF anzeigen[X.] StR 330/01vom20. September 2001in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am [X.] einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Februar 2001 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO).Zu der nach § 338 Nr. 3 StPO erhobenen Verfahrensrüge bemerkt [X.]:Das Vorbringen der Revision, der Vorsitzende der erkennenden [X.] habe in der Hauptverhandlung geäußert, durch sein Verhalten"Druck auf den Angeklagten ausüben und diesen Druck aufrechter-halten" zu wollen, hat sich durch die vom Senat eingeholten dienstli-chen Stellungnahmen nicht bestätigt. Im übrigen war der vom [X.] - wenn auch in sehr nachdrücklicher Form - vorgenommeneVorhalt einer früheren polizeilichen Aussage noch nicht geeignet, [X.] seiner Befangenheit zu begründen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.[X.] Athing
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20.09.2001
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2001, Az. 4 StR 330/01 (REWIS RS 2001, 1247)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1247
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