Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2010, Az. V ZB 22/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6003

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] vom 10. Juni 2010 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja [X.]: ja zu a) [X.]R: [X.] §§ 1132, 1192 Abs. 1 a) Eine Gesamtgrundschuld kann an den einzelnen Grundstücken mit unterschiedli-chen Fälligkeitsbedingungen bestehen. Wird eine vor dem 20. August 2008 bestellte [X.] auf ein an-deres Grundstück erstreckt, gilt die durch das [X.] einge-führte zwingende Fälligkeitsbestimmung des § 1193 [X.] deshalb nur für die Be-lastung des nachverpfändeten Grundstücks. b) Eine Gesamtgrundschuld entsteht nicht, wenn der [X.] ver-schiedener Grundschulden wechselseitig ausgetauscht werden soll ([X.]). [X.], [X.]uss vom 10. Juni 2010 - [X.] - [X.] 2 Der [X.] hat am 10. Juni 2010 durch den [X.] [X.] [X.], [X.] Schmidt-Räntsch, die Rich-terin Dr. [X.] und [X.] Czub und Dr. [X.] beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden der [X.]uss des [X.] vom 3. September 2009 und die [X.] - [X.] vom 12. August 2009 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragungsanträge der Beteiligten nicht aus den Gründen der Zwischenverfügungen vom 12. August 2009 zu verweigern. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 6.000 • festgesetzt, davon entfallen 3.000 • auf die Betei-ligten zu 1 und 2 und weitere 3.000 • auf den Beteiligten zu 3. Gründe: [X.] 1. Den Beteiligten zu 1 und 2 steht je ein mit dem Sondereigentum an [X.] verbundener Miteigentumsanteil an dem im Eingang dieses [X.] näher bezeichneten Grundstück in [X.]zu. Auf beiden Anteilen 1 3lastet jeweils eine Grundschuld zugunsten der Sparkasse [X.] . Mit [X.] vom 7. Mai 2009 tauschten die Beteiligten zu 1 und 2 sowie ein dritter Miteigentümer ihre Anteile im Rahmen eines Ringtausches. Der Vertrag enthält hinsichtlich der Grundschulden folgende Regelung: "§ 5 Pfandunterstellung, Pfandfreigabe (–) [X.] des zu 100.000,-- [X.] zuguns-ten der Sparkasse [X.] soll künftig an der erworbenen Garage [X.], die [X.] der zu 20.000,-- [X.] zu-gunsten der Sparkasse [X.] soll künftig an der [X.] lasten. Der jeweilige zukünftige Eigentümer unterstellt den heute erworbenen Grund-besitz dem jeweiligen vorbezeichneten Grundpfandrecht als weiteres Pfand. Diese Belastung hat am pfandunterstellten Grundbesitz jeweils Erstrang, [X.] vorerst nächstoffene Rangstelle zu erhalten. (–) Entsprechende Pfandunterstellung (–) im Grundbuch wird bewilligt und [X.]. Der Notar wird beauftragt, von den Gläubigern in Abteilung [X.] entsprechende Freigabeerklärungen einzuholen, wonach die jeweils veräußerte Garage nicht mehr mit der dort eingetragenen Grundschuld belastet ist. Den zur Lastenfreistellung erforderlichen Gläubigererklärungen wird mit dem Antrag auf grundbuchamtlichen Vollzug zugestimmt." 2. Der Beteiligte zu 3 erwarb mit notariellem Vertrag vom 28. Mai 2009 von seiner Schwester, mit der er eine Erbengemeinschaft bildete, deren Erban-teile am Nachlass der verstorbenen Eltern. Zu dem Nachlass gehört ein Mitei-gentumsanteil an dem im Eingang dieses [X.]usses näher bezeichneten Grundbesitz in [X.]. Im Hinblick auf eine von dem Beteiligten zu 3 zuvor schon an anderen Grundstücken bestellte Grundschuld ist in dem Vertrag folgende Regelung getroffen: 2 4"§ 8 Pfandunterstellung Die bereits an den [X.] (–) und (–) eingetragene Grundschuld ohne Brief zu 243.000,-- DM für die [X.]bank AG in [X.] nebst 16 % Zinsen jährlich und vollstreckbar nach § 800 ZPO soll ebenfalls am heute erworbenen Grundbesitz lasten. Der zukünftige Eigentümer unterstellt den heute erworbenen Grundbesitz dem vorbezeichneten Grundpfandrecht als weiteres Pfand. Diese Belastung hat am pfandunterstellten Grundbesitz Rang nach dem in Abteilung II eingetragnen Recht und in Abteilung [X.] erste Rangstelle zu erhalten, notfalls vorerst [X.]. (–) Entsprechende Pfandunterstellung (–) im Grundbuch wird bewilligt und [X.]." Der (in beiden Angelegenheiten tätige) [X.] beantragte jeweils namens der Beteiligten den Vollzug der Urkunde im Grundbuch, wobei er im ersten Fall zusätzlich die von der Sparkasse [X.] erteilten [X.] vorlegte. Daraufhin hat das (in beiden Fällen zuständige) Grund-buchamt mit im Wesentlichen gleich lautenden Zwischenverfügungen vom 12. August 2009 die unterschiedlichen Kündigungsbedingungen der jeweils be-stehenden Grundschulden einerseits und der durch Pfan[X.]treckung neu be-stellten Grundschulden andererseits beanstandet und die Vorlage notariell be-glaubigter Bewilligungen der Grundschuldgläubiger aufgegeben, durch die eine mit § 1193 [X.] n.F. zu vereinbarende Fälligkeit der (bestehenden) [X.] erreicht werde. 3 Die hiergegen durch den [X.] jeweils eingelegte Beschwerde hat das [X.] - in einem einheitlichen [X.]uss - zurückgewiesen. [X.] diesen [X.]uss wendet sich der [X.] mit der weiteren Be-schwerde. Das [X.] möchte dem Rechtsmittel stattgeben. Es sieht sich hieran durch die Entscheidung des [X.] vom 23. Januar 4 51911 ([X.] 40, 299 ff.) gehindert und hat deshalb die weitere Beschwerde dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. I[X.] Die Vorlage der Sache an den [X.] ist statthaft. 5 1. Die Zulässigkeit der Vorlage beurteilt sich nach § 79 Abs. 2 [X.] a.F. Zwar ist diese Vorschrift durch Art. 36 Nr. 9 [X.] (vom 17. Dezember 2008, [X.] I 2586) aufgehoben worden. Sie findet aber auf Grund der Übergangsre-gelung in Art. 111 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf die beiden vor dem 1. September 2009 eingeleiteten Eintragungsverfahren, über die das Beschwerdegericht un-geachtet ihrer Selbstständigkeit auch ohne förmliche Verfahrensverbindung in einem [X.]uss entscheiden konnte (vgl. [X.] 1967, 25, 29; [X.], FamFG, 16. Aufl., § 20 [X.]. 5), weiterhin Anwendung. 6 2. Die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 [X.] a.F. sind gegeben. Das vorlegende [X.] hält ein Auseinanderfallen der Fälligkeits- und Kündigungsbedingungen bei einer Gesamtgrundschuld für rechtlich zulässig. Demgegenüber vertritt das [X.] in der Vergleichsentscheidung - be-zogen auf eine [X.] - die Auffassung, dass die Einheitlichkeit des [X.] einen einheitlichen Inhalt der Belastung sämtlicher verpfän-deter Grundstücke erfordere und es daher mit dem Wesen der Gesamthypo-thek unvereinbar sei, die Zahlungs- und Kündigungsbedingungen der Hypothe-kenforderung für die mehreren verhafteten Grundstücke verschieden zu gestal-ten. 7 6a) Beide Rechtsauffassungen betreffen dieselbe Rechtsfrage (vgl. zu diesem Erfordernis Senat, [X.] 7, 339, 341 f.; [X.]. v. 9. November 2006, [X.], Rpfleger 2007, 134 m.w.N.; [X.]. v. 11. Februar 2010, [X.] 167/09, zur Veröff. best.). Dass dem [X.]uss des [X.] eine Ge-samthypothek zugrunde lag, während es vorliegend um den zulässigen Inhalt einer Gesamtgrundschuld geht, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Beide [X.]e weisen dieselbe rechtliche Konstruktion auf (ein Grundpfandrecht erstreckt sich auf mehrere Grundstücke). Zudem findet die Vorschrift in § 1132 [X.] über die [X.] gemäß § 1192 Abs. 1 [X.] auf die Gesamtgrundschuld entsprechende Anwendung, da es insoweit auf das Bestehen einer Forderung nicht ankommt (vgl. statt aller [X.]/[X.], [X.], 69. Aufl., § 1132 [X.]. 12). 8 Ebenfalls unerheblich ist, dass in der Vergleichsentscheidung die [X.] Zahlungs- und Kündigungsbedingungen auf einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und einem der beiden [X.] beruhten, während hier die abweichenden Voraussetzungen, unter denen die Grundschuld fällig ist, auf eine zwischenzeitlich eingetretene Rechts-änderung zurückzuführen sind. Ob die Fälligkeit eines [X.]s bezüglich der einzelnen belasteten Grundstücke unterschiedlich geregelt sein kann, richtet sich nach den rechtlichen Anforderungen, die sich daraus ergeben, dass ein und dasselbe dingliche Recht auf mehreren Grundstücken lastet. Auf den Rechtsgrund der Abweichung ([X.]) kommt es dabei nicht entscheidend an. 9 b) Die Vergleichsentscheidung beruht auf der abweichenden Rechtsauf-fassung (dazu Senat, [X.] 21, 234, 236; [X.]. v. 8. März 2007, [X.] 149/06, N[X.]-RR 2007, 1569 m.w.N.; [X.]. v. 11. Februar 2010, [X.] 167/09, zur Veröff. best.). Zwar betraf die weitere Beschwerde, über die das 10 7[X.] zu entscheiden hatte, die Eintragung eines Teilabtretungsver-merks auf einem der mit der [X.] belasteten Grundstücke. Dessen Eintragungsfähigkeit hat das [X.] mit der Begründung verneint, dass die zwischen dem Gläubiger und dem anderen Eigentümer vereinbarte Teilab-tretung der Hypothek mit der daneben verabredeten - nach Ansicht des Kam-mergerichts unzulässigen - Änderung der Zahlungs- und Kündigungsbedingun-gen eine Einheit bilde ([X.] 40, 299, 301). Der Erfolg der weiteren Beschwerde war daher letztlich von der rechtlichen Beurteilung der unterschiedlichen Fällig-keit der [X.] abhängig. c) Darauf, ob sich die von dem vorlegenden Gericht aufgeworfene Rechtsfrage auch in dem an ihn herangetragenen Fall in entscheidungserhebli-cher Weise stellt - was hier bezüglich der weiteren Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 zu verneinen ist (dazu nachfolgend unter [X.] 1.) -, kommt es nicht an. Denn der [X.] ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Vorla-ge an die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts gebunden, es könne ohne die Beantwortung der streitigen Rechtsfrage die Sache nicht entscheiden (st. Rspr., vgl. Senat, [X.] 7, 339, 341; 90, 181, 182; 99, 90, 92; [X.]. v. 11. Februar 2010, [X.] 167/09, zur Veröff. best.). 3. Das Alter der herangezogenen Entscheidung lässt die Vorlagepflicht nicht entfallen. Die - auf Grund ihrer Aufhebung durch das [X.] ohnehin nur noch auf eine begrenzte Zahl von [X.] anwendbare - Bestimmung des § 79 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. macht die Statthaftigkeit einer Vorlage an den [X.] lediglich von den dort genannten Voraussetzungen abhän-gig. Diese sind hier erfüllt. 11 8II[X.] Die weitere Beschwerde sowohl der Beteiligten zu 1 und 2 als auch des Beteiligten zu 3 ist zulässig (§ 78 [X.] a.F.). Diese sind selbst Rechtsmittelfüh-rer, obwohl sich der Beschwerdeschrift des [X.]s kein Vertretungszu-satz entnehmen lässt. Denn im Hinblick auf ein fehlendes eigenes Beschwerde-recht des Notars (vgl. BayObLG N[X.]-RR 1989, 1495, 1496; [X.], [X.]O, § 15 [X.]. 20 - jew. m.w.N.) kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dieser bei Erhebung des Rechtsmittels - wovon schon das Beschwerdege-richt für die Erstbeschwerden ausgegangen ist - von seiner nach § 15 [X.] [X.] Vertretungsbefugnis zugunsten der antragsberechtigten (§ 13 Abs. 1 Satz 2 [X.]) Beteiligten Gebrauch gemacht hat. Deren Beschwerdeberechti-gung ergibt sich bereits aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerden (Senat, [X.] 151, 116, 121; 162, 137, 138). 12 [X.] Die weitere Beschwerde ist begründet. 13 1. Was den Eintragungsantrag der Beteiligten zu 1 und 2 anbelangt, kommt es allerdings auf die Rechtsfrage, ob eine Gesamtgrundschuld [X.] Fälligkeitsregelungen unterliegen kann, nicht an. Denn eine solche würde hier durch die beantragte Eintragung nicht zur Entstehung gelangen. 14 a) Nach § 5 des notariellen Vertrages vom 7. Mai 2009 soll die auf den Miteigentumsanteilen der Beteiligten zu 1 und 2 jeweils lastende Grundschuld zugunsten der Sparkasse [X.] künftig an denjenigen Anteilen bestehen, die im Rahmen des vereinbarten Garagentausches von den Beteiligten zu 1 15 9und 2 erworben werden. Hinsichtlich der veräußerten Anteile ist demgegenüber eine Enthaftung durch Freigabe der bestehenden Grundschulden seitens der Gläubigerin vorgesehen. Diese vertragliche Konstruktion dient nicht einer Pfanderweiterung. Ge-wollt und vereinbart war vielmehr ein Pfandtausch (dazu [X.]/ [X.], [X.] [2009], Einl. zu §§ 1113 ff. [X.]. 178) in dem Sinne, dass die Grundschulden nach Vollzug des Garagentausches ausschließlich an den von den Beteiligten zu 1 und 2 neu erworbenen Miteigentumsanteilen fortbestehen sollten. Die Formulierung im Vertragstext, wonach der jeweils erworbene Grundbesitz dem Grundpfandrecht als "weiteres Pfand" unterstellt wird, recht-fertigt keine andere Deutung. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Pfandtausch im Gesetz nicht vorgesehen ist, sondern es hierzu regelmäßig des [X.] über eine Pfan[X.]treckung mit anschließender Freigabe des bishe-rigen Pfandes bedarf ([X.]/[X.], [X.]O). Beide Schritte sind indes-sen als einheitlicher Vorgang anzusehen mit der Folge, dass eine [X.] nicht entsteht. 16 b) An der Auslegung der notariellen Vereinbarung ist der Senat nicht durch bindende Feststellungen des [X.] gehindert. Denn dieses hat die Frage nach dem Inhalt der Klausel nicht geprüft, sondern ohne Weiteres eine Pfan[X.]treckung als vereinbart unterstellt. Da weitere tatsächliche Fest-stellungen nicht zu erwarten sind, ist die Klausel somit auch noch im Verfahren der weiteren Beschwerde einer Auslegung zugänglich (vgl. für das Revisions-verfahren [X.] 65, 107, 112; 124, 39, 45; Senat, Urt. v. 12. Dezember 1997, [X.], [X.], 1219). 17 2. Auch dem Antrag des Beteiligten zu 3 steht das von dem [X.] angenommene Eintragungshindernis nicht entgegen. 18 10a) Als zutreffend erweist sich allerdings der rechtliche Ansatz des [X.], wonach die an den beiden Grundstücken des Beteiligten zu 3 zuvor bereits bestehende ([X.] anderen Fälligkeitsrege-lungen folgt als die durch den notariellen Vertrag vom 28. Mai 2009 im Wege der Pfan[X.]treckung bestellte Grundschuld an dem Bruchteilseigentum, das der Beteiligte zu 3 durch [X.] (§ 2033 Abs. 1 [X.]) zu [X.] erworben hat. 19 [X.]) Was das zuletzt verpfändete Grundstück anbelangt, gilt für die Fällig-keit der Grundschuld die Bestimmung des § 1193 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Der [X.] Anwendungsbereich dieser durch Art. 6 Nr. 8 des [X.] vom 12. August 2008 ([X.] I 1666) eingefügten Vorschrift ist eröffnet. Nach der Übergangsregelung in Art. 229 § 18 Abs. 3 EG[X.] ist § 1193 Abs. 2 [X.] n.F. nur auf diejenigen Grundschulden anzuwenden, die nach dem 19. August 2008 bestellt werden. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Dass die Grundschuld anlässlich der Ausweitung eines schon bestehenden (Gesamt-) Grundpfandrechts auf ein weiteres Grundstück bewilligt wurde, ist ohne Bedeu-tung. Denn bei der Pfan[X.]treckung handelt es sich bezogen auf das zusätz-lich verpfändete Grundstück um die Neubestellung einer Grundschuld (Senat, [X.] 80, 119, 123). Rechtsfolge der Anwendbarkeit des § 1193 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist, dass die neu bestellte Grundschuld, die nach den Feststellungen des [X.] der Sicherung einer Geldschuld dient, erst nach vorange-gangener Kündigung und Ablauf einer sechsmonatigen Kündigungsfrist fällig ist (§ 1193 Abs. 1 Satz 3 [X.]). 20 [X.]) Demgegenüber ist die Gesamtgrundschuld, soweit sie die zuvor schon belasteten Grundstücke betrifft, sofort zur Zahlung fällig. Die insoweit nach den Feststellungen des [X.] getroffene Regelung wird durch die Einfügung des § 1193 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht berührt, da die [X.] 11schuld schon vor dem 20. August 2008 bestellt war. Dass die Vorschrift bei [X.] auch die bereits bestehende Belastung erfasst, sofern lediglich die Erweiterung nach dem 19. August 2008 erfolgt, findet im Wortlaut der Übergangsvorschrift keine Stütze (a.[X.] Rpfleger 2009, 230, 231). Ein solches Verständnis würde zudem dem Willen des Gesetzgebers zuwider-laufen, die unter der Geltung des bisherigen Rechts wirksam getroffenen [X.] zur Fälligkeit und Kündigung von [X.]en zu respektieren (Bericht des Finanzausschusses, [X.]. 16/9821, [X.]). Dass der Gesetzgeber bei der Gesamtgrundschuld hiervon abweichen wollte, kann nicht angenommen werden. b) Zu Unrecht ist das Beschwerdegericht indes von der Unzulässigkeit abweichender Fälligkeitsbedingungen bei einer Gesamtgrundschuld ausgegan-gen, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Rechtsnatur des [X.]s insoweit zwingend eine einheitliche Ausgestaltung gebietet. Das ist nicht der Fall. 22 [X.]) Allerdings hat das [X.] in der Vergleichsentscheidung ([X.] 40, 299 f.; ebenso [X.] 1923, 1038) die gegenteilige Auffassung vertreten. Dieser Meinung haben sich Teile des Schrifttums angeschlossen (vgl. [X.], [X.], 12. Aufl., § 1132 [X.]. 9; [X.]/[X.], [X.] [2009], § 1132 [X.]. 35 [unter Aufgabe der in der Bearb. 2002, [X.]. 36, vertre-tenen Auffassung]; AK-[X.]/Winter, § 1132 [X.]. 13; [X.] in [X.]/von Oefele, [X.], 2. Aufl., § 48 [X.]. 21; [X.], [X.], 27. Aufl., § 48 [X.]. 10; Güthe/Triebel, [X.], 6. Aufl., § 48 [X.]. 28; Hügel/[X.], [X.], § 48 [X.]. 29; Meikel/[X.], [X.]O, § 48 [X.]. 26 [an[X.] aber [X.]. 106]; [X.]/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., [X.]. 2239, 2651; ebenso [X.]/[X.], Sachenrecht, 10. Aufl., § 148 [X.], [X.] [eine gleichwohl eingetragene [X.] soll aber gültig entstanden sein, [X.]O, [X.]. 16]). Sie gehen davon aus, dass bei [X.] 12nem [X.] nur Unterschiede im Umfang der Belastung (z.B. hinsichtlich des Zinssatzes) zulässig seien, ihr Inhalt aber auf allen [X.] identisch sein müsse. [X.]) Dem ist jedoch nicht zu folgen. Die Fälligkeit kann bei einer [X.] unterschiedlich geregelt sein (ebenso [X.]/[X.]/Rohe, [X.], 2. Aufl., § 1132 [X.]. 5; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 1132 [X.]. 3; MünchKomm-[X.]/[X.], 5. Aufl., § 1132 [X.]. 12; [X.]/[X.], [X.]O, § 1132 [X.]. 2 u. § 1193 [X.]. 2; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 1132 [X.]. 1 b a.E.; PWW/[X.], 4. Aufl., § 1132 [X.]. 2; Soergel/Konzen, [X.], 13. Aufl., § 1132 [X.]. 11; Westermann, Sachenrecht, 7. Aufl., § 108 II 2, [X.]; [X.], Rpfleger 2009, 377 f.; [X.], Rpfleger 2009, 124, 131; [X.]., [X.], 61, 63; [X.], [X.] 2009, 578, 580; [X.], [X.], 1, 2). 24 (1) Der Senat hat bereits entschieden, dass sich bei einem Gesamt-pfandrecht die auf den betroffenen Grundstücken ruhenden Belastungen nicht lückenlos entsprechen müssen, sondern gewisse Abweichungen zulässig sind ([X.] 80, 119, 124). So kann etwa der Grundschuld an den einzelnen Grundstücken ein unterschiedlicher Rang zukommen oder ein gesetzlicher Lö-schungsanspruch nach § 1179a [X.] nur für bestimmte Grundstücke bestehen (Senat, [X.]O, 124 f.). Auch der Umstand, dass lediglich für einige Grundstücke eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nach § 800 ZPO stattgefunden hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Senat, [X.] 26, 344 ff.). 25 (2) Das Erfordernis der Gleichartigkeit der Gesamtgrundschuld steht in diesen Fällen nicht entgegen. Es findet seinen Grund darin, dass bei einem Ge-samtgrundpfandrecht für eine dingliche Schuld mehrere Grundstücke als [X.] 13tungsobjekte zur Verfügung stehen. Diese rechtliche Ausgestaltung ist für die betroffenen Grundstückseigentümer mit Risiken behaftet. Denn es besteht die Gefahr, dass nach der Bildung des Pfandrechts der [X.], insbesondere durch (Teil-)Verfügungen des Gläubigers über die Grundschuld, aufgelöst wird und die auf den einzelnen Grundstücken ruhenden Belastungen fortan rechtlich getrennte Wege gehen. Einer solchen Entwicklung, die letztlich zur Herausbildung von [X.] mit einem den Betrag des [X.]s in der Summe übersteigenden Haftungsbetrag führen könnte, wird verfahrensrechtlich durch die Eintragung eines Mithaftvermerks nach § 48 [X.] an jedem der be-lasteten Grundstücke begegnet. [X.] dient vor allem die notwen-dige Gläubigeridentität (dazu [X.]/[X.], [X.] [2009], § 1132 [X.]. 65; [X.]/[X.], [X.]O, § 1132 [X.]. 1 b) dazu, die Existenz der Ge-samtgrundschuld zu sichern. Sonstige Abweichungen im Umfang oder Inhalt der Belastung werden dagegen durch den Grundsatz der Gleichartigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie sind zulässig, wenn sie ohne Auswirkun-gen auf den rechtlichen Bestand der Gesamtgrundschuld bleiben und auch im Übrigen mit deren Wesen zu vereinbaren sind. 27 (3) Das ist für die Fälligkeit zu bejahen. Der Gläubiger der Grundschuld kann nach § 1132 Abs. 1 Satz 2 [X.] (i.V.m. § 1192 Abs. 1 [X.]) die [X.] seines Anspruchs nach Belieben aus jedem der Grundstücke ganz oder zum Teil suchen. Greift er hierzu auf eines der haftenden Grundstücke zu, bleibt es ohne Bedeutung, wann die Grundschuld auf den anderen [X.] fällig ist oder (bei unterbliebener Inanspruchnahme) fällig wäre. Ein [X.] Zeitpunkt kann allenfalls dazu führen, dass - unter Umständen - die Grundschuld auf dem einen Grundstück früher zahlbar ist als auf einem ande-ren. [X.] werden hierdurch nicht betroffen. 28 14Das gilt auch mit Blick auf einen möglichen Ausgleichsanspruch im Innenver-hältnis der Eigentümer (a.A. AK-[X.]/Winter, [X.]O, § 1132 [X.]. 13). Denn ein solcher wird durch das Gesetz nicht geregelt ([X.] 108, 179, 186; [X.], [X.]. v. 31. Januar 1995, [X.], N[X.]-RR 1995, 589), sondern ergibt sich aus den im Einzelfall getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarungen. V. 1. Die beiden von dem Grundbuchamt erlassenen Zwischenverfügungen sind somit aufzuheben, und die Sache ist an dieses zur Entscheidung über den Eintragungsantrag zurückzugeben (BayObLG N[X.]-RR 1991, 465; [X.], [X.], 26. Aufl., § 77 [X.]. 15). Was das Eintragungsverfahren der Beteiligten zu 1 und 2 anbelangt, wird das Grundbuchamt auch zu prüfen haben, ob den von der Grundschuldgläubigerin erklärten Pfandfreigaben die Wirkung eines Ver-zichts (§§ 1192 Abs. 1, 1168 [X.]) auf die bestehenden Grundschulden zu-kommt oder ob insoweit - was auf Grund der in § 5 des notariellen Vertrages vom 7. Mai 2009 vorab erteilten Zustimmung zur Lastenfreistellung nahe liegt - eine Aufhebung (§§ 1192 Abs. 1, 1183 [X.]) anzunehmen ist. Mit Blick auf den Eintragungsantrag des Beteiligten zu 3 wird es zu erwägen haben, ob der (aus der Eintragungsbewilligung nicht ersichtliche) Umstand, dass für den neu be-lasteten Grundbesitz die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 1193 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 [X.] gilt, durch einen Klarstellungsvermerk im Grundbuch 29 15zu kennzeichnen ist (vgl. Meikel/[X.], [X.]O, § 48 [X.]. 106; [X.], Rpfleger 2009, 124, 131). 2. Ein Kostenausspruch ist nicht veranlasst (§ 131 Abs. 2 und 3 [X.]). 30 [X.] Schmidt-Räntsch [X.]
Czub [X.]
Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 12.08.2009 LG [X.], Entscheidung vom 03.09.2009 - 12 T 1409/09 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 34 [X.] -

Meta

V ZB 22/10

10.06.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2010, Az. V ZB 22/10 (REWIS RS 2010, 6003)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6003

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZB 22/10 (Bundesgerichtshof)

Grundschuld: Unterschiedliche Fälligkeitsbedingungen einer Gesamtgrundschuld hinsichtlich der einzelnen belasteten Grundstücke


34 Wx 404/15 (OLG München)

Die Löschungsbewilligung für ein Gesamtgrundpfandrecht umfasst im Zweifel auch einen Teilverzicht des Gläubigers


V ZB 27/13 (Bundesgerichtshof)

Grundbuchverfahren zur Eintragung einer Nachverpfändungserklärung: Tatsächliche Vermutung der Sicherung einer Geldschuld durch eine Grundschuld; Auslegung …


15 W 258/14 (Oberlandesgericht Hamm)


18 W 42/18 (Oberlandesgericht Celle)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZB 22/10

V ZB 167/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.