Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2011, Az. 2 ARs 498/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 8765

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 498/10 2 [X.]/10 vom 9. März 2011 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Diebstahls hier: [X.].: 542 [X.], 593 [X.], 593/542 [X.] [X.] Az.: 73 Ds 1510 Js 1084/09 (361/09) - 73 BRs 29/10 [X.].: 1420 Js 27850/09, 1510 Js 1084/09 V Staatsanwaltschaft [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 9. März 2011 beschlossen: Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidun-gen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Ur-teil des Amtsgerichts [X.] vom 28. April 2010 (73 Ds 1510 Js 1084/09) beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des [X.] zuständig. Gründe: [X.] Die Strafvollstreckungskammer des [X.] und das Amtsgericht [X.] streiten über die Zuständigkeit für die Überwachung der Bewährung hinsichtlich der mit Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 28. April 2010 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten 1 Das Amtsgericht [X.] gab mit Beschluss vom 10. Juni 2010 die Überwachung der Bewährung und die weiteren im Rahmen der Bewährungs- überwachung zu treffenden Entscheidungen an die [X.] des [X.] ab, da dort eine weitere Bewährungsaufsicht ge-führt wird. Die Strafvollstreckungskammer des [X.] hatte mit Beschluss vom 14. August 2006 den Strafrest einer Freiheitsstrafe von vier Jahren aus dem Urteil des [X.] vom 6. Juni 2003 zur [X.] ausgesetzt bis zum 24. August 2010. Mit Beschluss vom 7. Juli 2010 lehnte die Strafvollstreckungskammer eine Übernahme der [X.] - 3 - sicht mit der Begründung ab, dass beabsichtigt sei, wegen der neuen [X.] die Strafaussetzung in der eigenen Bewährungssache zu widerrufen. I[X.] Der [X.] ist als gemeinsames oberes Gericht zur Ent-scheidung des [X.] berufen (§ 14 StPO). 3 Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen im Rahmen der [X.]süberwachung des Verurteilten ist die Strafvollstreckungskammer des [X.]. Diese hat gemäß § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO alle den [X.] betreffenden nachträglichen Entscheidungen (§ 453 StPO) zu treffen. 4 Auch nach der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug ist die Strafvollstreckungskammer für alle weiteren nachträglichen Entscheidungen zuständig geblieben. Ihre einmal begründete Zuständigkeit wirkt nach der Vor-schrift des § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO, die von der Verweisung in § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO umfasst ist, fort. Sie endet erst dann, wenn die Vollstreckung hin-sichtlich aller Verurteilungen, für die die Strafvollstreckungskammer infolge

5 - 4 - des Konzentrationsprinzips zuständig geworden ist, vollständig erledigt ist (Se-nat, [X.], 124; [X.] in KK, 6. Auflage, § 462a Rn. 13 mwN). Daher ließe auch ein Widerruf der Strafaussetzung in der ursprünglich die [X.] begründenden Vollstreckungssache die fortdauernde Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer unberührt. [X.] [X.] Ott

Meta

2 ARs 498/10

09.03.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2011, Az. 2 ARs 498/10 (REWIS RS 2011, 8765)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8765

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