Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.11.2010, Az. 7 B 81/10

7. Senat | REWIS RS 2010, 1090

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Gründe

I.

1

Die Kläger leiten das auf ihrem Grundstück anfallende Niederschlagswasser in den hinter dem Grundstück verlaufenden [X.]ach ein. Nachdem die Gemeinde vor dem Grundstück einen [X.] verlegt hatte, wurden die Kläger von dem [X.]eklagten verpflichtet, ihr Grundstück auch bezüglich des Niederschlagswassers an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und diese zu benutzen. Die Freistellung von der Überlassungspflicht für das Niederschlagswasser wurde abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die [X.]erufung der Kläger zurückgewiesen. Zur [X.]egründung hat es ausgeführt, dass die Kläger die Freistellung von der Pflicht zur Überlassung des Niederschlagswassers nicht nach § 53 Abs. 3a Satz 1 des Wassergesetzes für das [X.] (Landeswassergesetz - [X.] -) verlangen könnten. Auf einen Nachweis der Gemeinwohlverträglichkeit der anderweitigen Einleitung komme es dabei nicht an. Denn der [X.]eklagte habe - als weitere konstitutive Voraussetzung für den Übergang der [X.] auf die Kläger - die in ihrem Ermessen stehende Freistellung im Übrigen zu Recht versagt. Diese Freistellung sei nicht wegen der den Klägern nach der bis 2005 geltenden Gesetzesfassung obliegenden [X.]eseitigungspflicht entbehrlich; denn einen [X.]estandsschutz sehe das Gesetz nicht vor. [X.]ei der Ermessensentscheidung dürfe die Gemeinde an der von ihr getroffenen Grundentscheidung über die Art und Weise der Niederschlagswasserbeseitigung festhalten. Dabei sei unschädlich, dass der [X.]eklagte sich nicht für einen getrennten Regenwasserkanal (§ 51a Abs. 1 Satz 1 [X.]), sondern auf der Grundlage des alten Rechts für den [X.]au eines [X.]s entschieden habe. Denn die Niederschlagswasserbeseitigung in einem Regenwasserkanal sei im Sinne von § 51a Abs. 3 [X.] technisch oder wirtschaftlich unverhältnismäßig. Hierbei sei nicht nur auf das einzelne Grundstück, sondern auf das gesamte [X.] abzustellen und zu prüfen, ob bei einer Freistellung die gesamte [X.] "[X.]" entwertet werde. Den diesbezüglichen nachvollziehbaren Ausführungen des [X.] seien die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten, so dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht Aufgabe des Senats gewesen sei. Nach den hier einschlägigen Grundsätzen über das intendierte Ermessen seien Anhaltspunkte für eine ermessensfehlerhafte Entscheidung des [X.]eklagten nicht erkennbar. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege hier ebenso wenig wie in [X.]ezug auf den Anschluss- und [X.]enutzungszwang vor.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen seinen [X.]eschluss nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die [X.]eschwerde der Kläger.

II.

3

Die [X.]eschwerde ist unzulässig. Das Vorbringen der Kläger führt auf keinen der von ihnen in Anspruch genommenen Zulassungsgründe; es genügt den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht.

4

1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Die Kläger legen nicht dar, dass diese Voraussetzungen in [X.]ezug auf die von ihnen aufgeworfene Frage gegeben sind.

5

Die Kläger bezeichnen die Frage als rechtsgrundsätzlich bedeutsam, "wann und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf [X.]efreiung vom [X.] für Regenwasser besteht". Diese Frage beantwortet sich indessen nach den nicht revisiblen Vorschriften des Landesrechts. Die Kläger machen denn auch geltend, dass deren Auslegung den Vorgaben aus Art. 3 und 20 GG widerspreche. Die Rüge der Nichtbeachtung von [X.]undesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht vermag eine [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aber nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Normen ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher [X.]edeutung aufwirft (s. etwa [X.]eschlüsse vom 15. Dezember 1989 - [X.]VerwG 7 [X.] 177.89 - [X.]uchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277, vom 30. Juni 2003 - [X.]VerwG 4 [X.] 35.03 - [X.]uchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 26 und vom 17. März 2008 - [X.]VerwG 6 [X.] 7.08 - [X.]uchholz 451.20 § 12 GewO Nr. 1). Dazu ist der [X.]eschwerde nichts zu entnehmen.

6

Soweit die Kläger schließlich in allgemeinen Worten die Verletzung materiellen Rechts rügen, verkennen sie den grundsätzlichen Unterschied zwischen der [X.]egründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der [X.]egründung einer Revision (vgl. [X.]eschluss vom 23. November 1995 - [X.]VerwG 9 [X.] 362.95 - [X.]uchholz 310 § 133 VwGO Nr. 20).

7

2. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts aufgestellten, ebensolchen die Entscheidung des [X.]undesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (s. etwa [X.]eschluss vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.]uchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Hieran fehlt es. Dem Vorbringen der Kläger ist lediglich zu entnehmen, dass sie meinen, das Oberverwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts zum intendierten Ermessen verkannt; damit wird eine Divergenz nicht dargelegt.

8

3. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann ordnungsgemäß bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Auch dies leisten die Kläger nicht.

9

Hinsichtlich des von der [X.]eschwerde behaupteten Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss dementsprechend substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in [X.]etracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem [X.] auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (s. etwa [X.]eschluss vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - a.a.O.).

Was die Frage der Unverhältnismäßigkeit der Niederschlagswasserbeseitigung in einem Regenwasserkanal angeht, zeigen die Kläger schon Letzteres nicht auf. Denn es fehlt an der Auseinandersetzung mit den Ausführungen des [X.], das auch auf die fehlende Substantiierung der Einwände bereits in der [X.]erufungsinstanz verweist. Hinsichtlich der Verwaltungspraxis bei der [X.]efreiung vom [X.] machen die Kläger nicht substantiiert deutlich, inwieweit hier weiterer Aufklärungsbedarf bestanden hätte.

Meta

7 B 81/10

24.11.2010

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 1. September 2010, Az: 15 A 1635/08, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.11.2010, Az. 7 B 81/10 (REWIS RS 2010, 1090)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1090

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