Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2005, Az. IX ZR 193/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2441

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 21. Juli 2005 P r e u ß , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 675

Zu den Pflichten eines Rechtsanwalts, der den Auftrag erhält, den Anspruch eines Mandanten durchzusetzen, welcher nicht sicher benennen kann, wer von mehreren in Betracht kommenden Personen sein Vertragspartner ist.

[X.], Urteil vom 21. Juli 2005 - [X.] - OLG München

LG München I - 2 -
Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2005 durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird - unter Verwerfung des Rechts-mittels in Höhe von 1.249,71 DM nebst Zinsen - das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 31. Mai
2001 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als es zum
Nachteil des [X.] erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den beklagten Rechtsanwälten Schadensersatz, weil es ihnen nicht gelungen sei, einen ihm zustehenden Honoraranspruch durchzusetzen. Seiner Darstellung nach hatte er am 7. Juli 1993 mündlich den Auftrag erhalten, eine "Management-Analyse" in den neuen Bundesländern durchzuführen, die leitende Mitarbeiter zu privatisierender Gesellschaften be-traf. Den Auftrag hatte der Zeuge [X.]erteilt, der Mitarbeiter der damali-- 3 - gen [X.] war, ein Büro in den Kanzleiräumen der Rechtsanwälte [X.]unterhielt und einer mit der Privatisierung befaßten "Steue-rungsgruppe" der [X.] angehörte. Der Kläger führte Befragungen durch und hielt Seminare ab. Das ihm seiner Ansicht nach zustehende Honorar stellte er zunächst der "[X.] Steuerungsgruppe", zu Händen von [X.], in Rechnung, dann den Rechtsanwälten S.

mit dem Zusatz "Steuerungsgruppe der Treuhand". Alle in Betracht kommenden Auftraggeber - insbesondere die Rechtsanwälte [X.]

, die da-malige [X.] und die P.

mbH - lehnten es ab, die Rechnungen des [X.] zu [X.].

Noch im Jahr 1993 beauftragte der Kläger die beklagten Rechtsanwälte mit der Durchsetzung seines Honoraranspruchs, den er mit insgesamt netto 70.752,30 DM bezifferte. Die Beklagten erhoben Klage gegen die Rechtsanwäl-te [X.] als vermeintliche Mitglieder der "Steuerungsgruppe" und verkündeten [X.] den Streit. Die Klage wurde mit Urteil vom 3. Februar 1995 abgewiesen, weil [X.] für die [X.] gehandelt habe und die Rechtsanwälte [X.] nicht einmal Mitglieder der "[X.]" gewesen seien. Eine am 25. Juli 1996 gegen [X.] als Vertreter ohne Vertretungsmacht eingereichte Klage wurde wegen Verjährung abgewiesen.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger zunächst insgesamt 144.621,60 DM verlangt. Das [X.] hat die Beklagten zur Zahlung von 104.530,91 DM verurteilt. In Höhe von 7.798,50 DM haben die Beklagten das Urteil hingenommen. Auf ihre die weitergehende Verurteilung betreffende Beru-fung hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen bis auf einen Betrag von - 4 - (weiteren) 24.730,40 DM, der die Kosten des Prozesses gegen die Rechtsan-wälte [X.] betraf; die Anschlußberufung des [X.] hat es zurückgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 25.090,69 DM als [X.].

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist wegen eines Betrages von 1.249,71 DM nebst Zinsen unzulässig, welcher die auf die Anwaltskosten des [X.] entfallende Umsatzsteuer betrifft. Insoweit ist die Revision nicht begründet worden (§ 554a Abs. 1 ZPO a.F.). Die weitergehende Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhe-bung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

[X.]

Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des [X.] auf [X.] wegen des nicht durchgesetzten Honorars und des [X.]s verneint, weil es nicht Aufgabe der Beklagten gewesen sei, den Vertragspartner des [X.] zu ermitteln. Wer im Rechtssinne Auftraggeber gewesen sei, habe sich nicht klären lassen. Der Kläger habe selbst nicht gewußt, [X.] er als Auftragge-ber habe ansehen sollen; die Rollen der "Steuerungsgruppe" und von [X.]

seien unklar geblieben. Auch eine [X.] gegenüber allen in [X.] kommenden Auftraggebern hätte nicht zur Feststellung des richtigen [X.]s geführt. Ersetzt verlangen könne der Kläger daher nur die [X.] - geblich aufgewandten Kosten des Prozesses gegen die Rechtsanwälte S.

abzüglich der auf das [X.] entfallenden Umsatz-steuer von 1.249,71 DM.

I[X.]

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Auf der Grundlage des vom Berufungsgericht angenommenen [X.] hätte der Kläger von [X.] Erfüllung des am 7. Juli 1993 ge-schlossenen Vertrages oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen können (§ 179 Abs. 1 [X.]). Die Vorschrift des § 179 Abs. 1 [X.] gilt entspre-chend, [X.]n der Vertreter einen Vertrag namens einer nicht, noch nicht oder nicht mehr existenten Person geschlossen hat ([X.] 63, 45, 48 f; 105, 283, 285; [X.]/Schilken, [X.] (2004) § 179 Rn. 22 ff; Soergel/Leptien, [X.] 13. Aufl. § 179 Rn. 9; MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 179 Rn. 11 f; [X.]/[X.], [X.] 11. Aufl. § 179 Rn. 19) oder namens einer noch zu benennen-den Person, deren Namen er später nicht angibt ([X.] 129, 136, 149 f). [X.]

hat einen Auftrag erteilt, ohne daß über den Auftraggeber gesprochen worden ist. Nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Handelns war dieser Auftrag dem [X.]n zuzurechnen (vgl. [X.], 148, 149; [X.] 91, 148, 152; 92, 259, 268; [X.], Urt. v. 13. Oktober 1994 - [X.] ZR 25/94, NJW 1995, 43, 44). Wer "[X.]" war, wer also die Befragungen und Semina-re veranstalten und vor allem bezahlen sollte, war und blieb ungeklärt, weil [X.] die dazu not[X.]digen Angaben schuldig geblieben ist. - 6 - 2. Die Ansicht des Berufungsgerichts, im Wege der [X.] lasse sich der richtige Anspruchsgegner nicht feststellen, trifft nur dann zu, [X.]n der Anspruchsteller im Verhältnis zu jedem in Betracht kommenden [X.] beweispflichtig ist. Im Falle des § 179 Abs. 1 [X.] trifft die Be-weislast jedoch den Vertreter, nicht den Anspruchsteller. Der Kläger hätte also [X.] verklagen und den als Auftraggeber in Betracht kommenden natürli-chen und juristischen Personen - der [X.], den Rechtsanwälten [X.] , der [X.]

mbH - den Streit verkünden können. Dann wäre ihm ein Anspruchsgegner sicher gewesen.

Entweder hätte [X.] den im Rahmen des § 179 Abs. 1 [X.] ihm obliegenden Beweis geführt, namens und in Vollmacht der [X.] o-der eines anderen Auftraggebers gehandelt zu haben. Dann hätte dies auch im Folgeprozeß des [X.] gegen die [X.] oder den sonstigen [X.] festgestanden (§§ 74, 68 ZPO). Die [X.] oder der [X.] hätte auch die Kosten des erfolglosen Rechtsstreits gegen [X.] erstatten müssen, weil das wahrheitswidrige Leugnen, der Auftrag-geber gewesen zu sein, Nebenpflichten aus dem Vertrag mit dem Kläger schuldhaft verletzt hätte. Eine [X.] gegen bis dahin nicht bekannte Auftraggeber hätte noch während des Prozesses erfolgen können.

Oder [X.] hätte den Beweis nicht führen können. Dann wäre er gemäß § 179 Abs. 1 [X.] dem Kläger nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet gewesen. Das hätte sogar dann gegolten, [X.]n [X.] eine Einlassung dazu verweigert hätte, in wessen Namen er gehandelt hat, oder sich dazu mit Nichtwissen erklärt hätte. Grundsätzlich ist zwar der Anspruchsteller im Rahmen des § 179 Abs. 1 [X.] darlegungs- und - 7 - beweispflichtig für das Tatbestandsmerkmal "Handeln in fremden Namen" ([X.]/Schilken, aaO Rn. 26; [X.]/[X.], [X.] 64. Aufl. § 179 Rn. 10). Für die Vertretungsmacht trifft jedoch den Vertreter die Beweislast (vgl. auch [X.] 99, 50, 52). Bei entsprechender An[X.]dung des § 179 Abs. 1 [X.] auf ein Handeln für eine nicht bestimmte oder nicht existente Person gilt [X.] für die Frage, ob die angeblich vertretene Person bestimmt wurde oder existent ist.

3. Aufgabe der Beklagten wäre es gewesen, dem Kläger diese Zusam-menhänge zu erläutern, ihm eine Klage gegen [X.]

aus § 179 Abs. 1 [X.] zu empfehlen und ihm zu raten, den als Auftraggeber in Betracht [X.] natürlichen und juristischen Personen den Streit zu verkünden. Das haben sie auch ihrem eigenen Vorbringen nach nicht getan. Nach der Vermu-tung beratungsgerechten Verhaltens (vgl. [X.] 123, 311, 314 ff) hätte der Kläger diese Ratschläge befolgt und entsprechenden Klageauftrag erteilt. Dann hätte er seinen Honoraranspruch nicht verloren. Entweder wäre der wirkliche Auftraggeber - für diesen bindend - ermittelt worden (§§ 74, 68 ZPO), oder [X.]

wäre nach Wahl des [X.] zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verurteilt worden.

II[X.]

[X.] ist nicht entscheidungsreif. Das Berufungsgericht wird zu [X.] haben, ob und in welcher Höhe dem Kläger ein Honoraranspruch zustand. Die Beklagten haben den Umfang des von [X.]
erteilten Auftrags bestrit-ten und Mängel der vom Kläger erbrachten Leistungen eingewandt. Hinsichtlich des zusätzlich geltend gemachten [X.]s wird zu prüfen sein, ob dieser - 8 - auch bei rechtzeitiger Klage gegen [X.]oder den "wirklichen" Auftragge-ber eingetreten und gegebenenfalls von diesem als Verzugsschaden zu [X.] gewesen wäre.

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 193/01

21.07.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2005, Az. IX ZR 193/01 (REWIS RS 2005, 2441)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2441

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