Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 26.05.2021, Az. 7 ABR 17/20

7. Senat | REWIS RS 2021, 5542

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Gegenstand

Zuständigkeit des Betriebsrats - Betriebszugehörigkeit - Eingliederung - Abgrenzung Betrieb/Betriebsteil


Leitsatz

Die Unterstellung eines in einem Betrieb tätigen Arbeitnehmers unter das fachliche Weisungsrecht eines in einem anderen Betrieb ansässigen Vorgesetzten führt nicht zur Eingliederung des Arbeitnehmers in den Beschäftigungsbetrieb des Vorgesetzten.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des [X.] vom 19. November 2019 - 11 [X.] - aufgehoben.

Das Verfahren wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

A. [X.]ie [X.]eteiligten streiten über die [X.]uständigkeit des am [X.]tandort [X.] gebildeten [X.]etriebsrats zur [X.]hrnehmung von [X.] für sechs am Unternehmensstandort in [X.] beschäftigte Arbeitnehmer, über das Recht dieser Arbeitnehmer zur Teilnahme an den am [X.]tandort [X.] stattfindenden [X.]etriebsversammlungen und über die Geltung einer für den [X.]tandort [X.] geschlossenen [X.]etriebsvereinbarung für diese Arbeitnehmer.

2

[X.]ie zu 2. beteiligte Arbeitgeberin entwickelt und vertreibt [X.]oftware für die Automobilindustrie. [X.]ie gehört zu dem [X.], dessen Europazentrale in [X.] ansässig ist, und unterhält in [X.] 19 [X.]tandorte mit über 700 Arbeitnehmern. [X.]er zu 1. beteiligte Antragsteller ist der am [X.]tandort [X.] gewählte [X.]etriebsrat, der [X.]eteiligte zu 3. ist der am [X.]tandort [X.] gebildete [X.]etriebsrat.

3

[X.]er [X.]tandort [X.] gehörte ursprünglich zusammen mit zwei weiteren [X.]üros in [X.] und [X.]e zu der [X.] Gmb[X.], die sich mit der [X.]oftwareentwicklung des [X.]rands C befasste. [X.] wurde die [X.] Gmb[X.] auf die Arbeitgeberin verschmolzen. [X.]ei der [X.] Gmb[X.] bestand ein [X.]etriebsrat, der die Arbeitnehmer der [X.]tandorte [X.], [X.] und [X.]e repräsentierte. [X.]n § 3 [X.]iff. 6 des Verschmelzungsvertrags heißt es:

        

„[X.]ie derzeitigen [X.]etriebsräte von [X.] und [X.] bleiben nach der Verschmelzung als örtliche [X.]etriebsräte der [X.] mit den bisherigen [X.]uständigkeiten bestehen. Es ist ein Gesamtbetriebsrat zu bilden…“

4

[X.]ie Arbeitnehmer der [X.] Gmb[X.] wurden mit [X.]chreiben vom 17. Juni 2010 über den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse auf die Arbeitgeberin unterrichtet. [X.]n dem [X.]chreiben heißt es unter [X.]iff. 6:

        

„… der derzeit für [X.]hr Arbeitsverhältnis zuständige [X.]etriebsrat der [X.] Gmb[X.] bleibt im Amt. Er wird unverändert für die [X.]etriebsstätten in [X.], [X.] und [X.]e zuständig sein. …“

5

[X.]m [X.] wurde das [X.]üro in [X.]e, in dem vier Arbeitnehmer beschäftigt waren, aufgelöst. Einer dieser Mitarbeiter ging in den Ruhestand, die drei anderen Arbeitnehmer [X.], [X.] und [X.] üben seither ihre Tätigkeit in den Geschäftsräumen der Arbeitgeberin in [X.] aus. Nach damals gemeinsamer Vorstellung der Personalverwaltung der Arbeitgeberin und des [X.]etriebsrats [X.] sollten diese drei Arbeitnehmer weiterhin durch den [X.]etriebsrat [X.] vertreten werden. [X.]n der Folgezeit wurden in [X.] für den [X.]ereich [X.]oftwareentwicklung des [X.]rands C drei weitere Arbeitnehmer eingestellt. [X.]ei der Einstellung von [X.]errn [X.]e beteiligte die Arbeitgeberin sowohl den [X.]etriebsrat [X.] als auch den [X.]etriebsrat [X.], bei den Einstellungen von [X.] und [X.]errn [X.] nur den [X.]etriebsrat [X.]. [X.]ie sechs in [X.] im [X.]ereich [X.]oftwareentwicklung des [X.]rands C beschäftigten Arbeitnehmer arbeiten auf [X.]ervern, die physisch in [X.] stehen. [X.]ie sind organisatorisch nicht in die Arbeitsprozesse anderer Arbeitnehmer in [X.] eingebunden.

6

Anlässlich der turnusgemäßen [X.]etriebsratswahlen im Frühjahr 2018 waren die sechs am [X.]tandort [X.] im [X.]ereich [X.]oftwareentwicklung des [X.]rands C tätigen Arbeitnehmer auf den Wählerlisten sowohl am [X.]tandort [X.] als auch am [X.]tandort [X.] verzeichnet. [X.]ie Arbeitgeberin machte mit ihrem Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste in [X.] vergeblich geltend, die sechs Arbeitnehmer seien ausschließlich in [X.] wahlberechtigt. [X.]ie focht die [X.]etriebsratswahl in [X.] nicht an, erklärte aber, die sechs Arbeitnehmer seien nicht dem [X.]etrieb [X.], sondern dem [X.]etrieb [X.] zuzuordnen und deshalb nicht zur Teilnahme an [X.]etriebsversammlungen in [X.] berechtigt. [X.]n der Folgezeit entwickelten sich zudem Meinungsverschiedenheiten darüber, ob für die sechs am [X.]tandort [X.] mit der [X.]oftwareentwicklung des [X.]rands C befassten Arbeitnehmer die für den [X.]tandort [X.] oder die für den [X.]tandort [X.] geltenden Arbeitszeitregelungen Anwendung finden, und darüber, nach welchen [X.]estimmungen die Leistungsbeurteilungen für diese Arbeitnehmer zu erstellen sind. [X.]m Grundsatz gilt im Unternehmen der Arbeitgeberin auf der Grundlage einer Gesamtbetriebsvereinbarung eine unternehmenseinheitliche Regelung. Lediglich für den [X.]tandort [X.] kam im Jahr 2017 in einer Einigungsstelle mit der [X.]etriebsvereinbarung M eine abweichende Regelung einvernehmlich zustande. [X.]iese weicht insbesondere bezüglich der [X.]ahl zusätzlicher freier Tage von der Gesamtbetriebsvereinbarung ab.

7

[X.]er [X.]etriebsrat [X.] hat die Auffassung vertreten, die sechs im Antrag benannten, am [X.]tandort [X.] mit der [X.]oftwareentwicklung des [X.]rands C befassten Arbeitnehmer seien dem [X.]tandort [X.] zuzuordnen, da sie ihre fachlichen Weisungen von dort erhielten. [X.]o seien die [X.]oftware-Entwickler [X.]e, [X.], R, [X.] und [X.] dem in [X.] tätigen Leiter des Arbeitsbereichs R&[X.] C, [X.]r. [X.]a, fachlich unterstellt, [X.]err [X.] dem in [X.] tätigen [X.]errn [X.]e. [X.]err [X.]r. [X.]a entscheide über die Auswahl der in seinem [X.]ereich an den [X.]tandorten [X.] und [X.] einzustellenden Arbeitnehmer, wenn auf seine Anforderungen hin der bei einer ausländischen [X.]onzerngesellschaft tätige [X.] eine [X.]tellenfreigabe erteilt habe. [X.]ie Personalabteilung in [X.] treffe insoweit keine Entscheidungen; ihr obliege nur die Umsetzung der [X.]tellenausschreibung und -besetzung. [X.]ie wesentlichen wirtschaftlichen und operativen Entscheidungen für den [X.]ereich Forschung und Entwicklung würden von der [X.]onzernspitze im Ausland getroffen. Auf die räumliche Unterbringung komme es nicht an, da für die Eingliederung eine funktionale am arbeitstechnischen [X.]weck orientierte [X.]ichtweise maßgebend sei.

8

[X.]er [X.]etriebsrat [X.] hat zuletzt beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass ihm die [X.]eteiligungsrechte nach §§ 99, 102, 87 Abs. 1 Nr. 2, 3, 7, 10 [X.]etrVG auch für die [X.]eschäftigten [X.]e, [X.], R, [X.], Wö und [X.] zustehen,

                 

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.

                 

festzustellen, dass die [X.]eschäftigten [X.]e, [X.], R, [X.], Wö und [X.] aktiv und passiv wahlberechtigt bzw. wählbar für den [X.]etriebsrat [X.] Gmb[X.] - [X.]tandort [X.] - sind,

        

2.    

die Arbeitgeberin zu verpflichten, den [X.]eschäftigten [X.]e, [X.], R, [X.], Wö und [X.] die Teilnahme an [X.]etriebsversammlungen des [X.]etriebs [X.] zu ermöglichen,

        

3.    

die Arbeitgeberin zu verpflichten, die Regelungen der [X.]etriebsvereinbarung M auf die [X.]eschäftigten [X.]e, [X.], R, [X.], Wö und [X.] anzuwenden.

9

[X.]ie Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. [X.]ie hat den [X.]tandpunkt eingenommen, die Arbeitnehmer [X.], [X.], R, [X.], [X.] und [X.] seien nicht dem [X.]tandort [X.], sondern dem [X.]tandort [X.] zuzuordnen. [X.]er [X.] [X.]onzern sei in fachlich-technischer [X.]insicht länder- und standortübergreifend in elf sogenannten „[X.]rands“ organisiert. [X.]n den operativen [X.]onzerngesellschaften wie der Arbeitgeberin würden die organisatorisch-fachlichen Aufgaben des jeweiligen [X.]rands von Führungskräften wahrgenommen, die überwiegend standortübergreifende Teams führten und an die jeweilige [X.]randführung in [X.] oder den U[X.]A berichteten. Neben der fachlich-technischen [X.]rand-[X.]truktur gebe es eine Regional-[X.]truktur für alle Entscheidungs- und Leitungskompetenzen. [X.]o würden die wesentlichen Entscheidungen in personellen und [X.] Angelegenheiten durch den einheitlichen, in [X.] und [X.] angesiedelten [X.] getroffen. [X.]ie zentrale Personalabteilung erledige die Personalangelegenheiten für alle Mitarbeiter unabhängig von ihrer fachlichen [X.]uordnung zu einem [X.]rand oder ihrer [X.]uordnung zu einem [X.]tandort. An den einzelnen [X.]tandorten gebe es grundsätzlich keine [X.]etriebsleitungen, die mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in personeller und [X.] [X.]insicht ausgestattet seien. [X.]err [X.]r. [X.]a und [X.]err [X.]e träfen keine Personalentscheidungen, sondern lieferten nur fachlichen [X.]nput zu diesen. [X.]er [X.]tandort [X.] sei der vertragliche Arbeitsort der im Antrag genannten Arbeitnehmer. [X.]ie nutzten die gleichen [X.]etriebsmittel und Räumlichkeiten wie die anderen am [X.]tandort [X.] ansässigen Mitarbeiter und nähmen am [X.]etriebsalltag und [X.]elegschaftsleben in [X.] im gleichen Maße teil wie die in anderen [X.]ereichen und [X.]rands beschäftigten Mitarbeiter des [X.]tandorts. [X.]ie Mitarbeiter [X.]e, R, [X.] und [X.] seien fachlich [X.]errn [X.] unterstellt, der direkt an [X.]errn Ca in [X.] und per „dotted line“ an [X.]errn [X.]r. [X.]a in [X.] berichte.

[X.]as Arbeitsgericht hat dem erstinstanzlich gestellten Antrag zu 1. festzustellen, dass dem [X.]etriebsrat [X.] die [X.]eteiligungsrechte gemäß den Regelungen des [X.]etrVG auch für die [X.]eschäftigten [X.]e, [X.], R, [X.], [X.] und [X.] zustehen, sowie den Anträgen zu 2. und 3. stattgegeben. [X.]as [X.] hat, nachdem der [X.]etriebsrat [X.] seinen Antrag zu 1. in der [X.]eschwerdeinstanz „konkretisiert“ hatte, die [X.]eschwerde der Arbeitgeberin mit der Maßgabe zu [X.]iff. 1. zurückgewiesen, dass dem [X.]etriebsrat [X.] die [X.]eteiligungsrechte nach §§ 99, 102, 87 Abs. 1 Nr. 2, 3, 7, 10 [X.]etrVG auch für die [X.]eschäftigten [X.]e, [X.], R, [X.], [X.] und [X.] zustehen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihren Abweisungsantrag weiter.

[X.]. [X.]ie Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. [X.]ie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur [X.]urückverweisung der [X.]ache an das [X.]. Mit der vom [X.] gegebenen [X.]egründung kann den zulässigen [X.]auptanträgen nicht stattgegeben werden. [X.]er [X.]enat kann nicht abschließend entscheiden, ob diese Anträge begründet sind. [X.]azu bedarf es weiterer Tatsachenfeststellungen und Würdigungen seitens des [X.]s. [X.]er [X.]ilfsantrag fällt dem [X.]enat nicht zur Entscheidung an.

[X.]. [X.]ie [X.]auptanträge sind zulässig.

1. [X.]er Antrag zu 1. festzustellen, dass dem [X.]etriebsrat [X.] die [X.]eteiligungsrechte gemäß §§ 99, 102, 87 Abs. 1 Nr. 2, 3, 7 und Nr. 10 [X.]etrVG auch für die [X.]eschäftigten [X.]e, [X.], R, [X.], [X.] und [X.] zustehen, ist in der gebotenen Auslegung zulässig.

a) Mit dem Antrag begehrt der [X.]etriebsrat [X.] gegenwarts- und zukunftsbezogen die Feststellung der Pflicht der Arbeitgeberin, ihn in allen [X.]achverhaltskonstellationen, die unter §§ 99, 102, 87 Abs. 1 Nr. 2, 3, 7 und Nr. 10 [X.]etrVG fallen und von denen die im Antrag genannten Arbeitnehmer betroffen sind, zu beteiligen. Allerdings ist trotz des weitergehenden Wortlauts das Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung nach § 99 [X.]etrVG von dem Antragsbegehren ersichtlich nicht erfasst, da die im Antrag genannten Arbeitnehmer nach Auffassung des [X.]etriebsrats [X.] bereits in den [X.]etrieb am [X.]tandort [X.] eingegliedert und damit eingestellt sind. [X.]er [X.]etriebsrat [X.] verfolgt sein [X.]egehren nach der Antragsbegründung unabhängig davon, ob auch der [X.]etriebsrat [X.] zur [X.]hrnehmung der genannten [X.]eteiligungsrechte für die von dem Antrag erfassten Arbeitnehmer zuständig ist. Er macht die [X.]uständigkeit als örtlicher [X.]etriebsrat geltend. [X.]as Antragsbegehren bezieht sich daher nicht auf Angelegenheiten, für die ein ggf. gebildeter Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 [X.]etrVG zuständig ist.

b) Mit diesem [X.]nhalt ist der Antrag zulässig.

aa) [X.]er Antrag ist hinreichend bestimmt i[X.]v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 [X.]PO. [X.]em steht nicht entgegen, dass er konkrete Maßnahmen der Arbeitgeberin oder betriebliche Angelegenheiten, für die die [X.]eteiligungsrechte geltend gemacht werden, nicht bezeichnet. Wenn bereits die [X.]uständigkeit des [X.]etriebsrats zur [X.]hrnehmung von [X.] für eine Gruppe von Arbeitnehmern als solche streitig ist und über [X.]nhalt und Reichweite der [X.]eteiligungsrechte noch kein [X.]treit besteht, kann die [X.]uständigkeit des [X.]etriebsrats zur [X.]hrnehmung der Mitbestimmungsrechte zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht werden, ohne dass die [X.]achverhaltskonstellationen im Einzelnen beschrieben werden müssen. Auch wenn von dem Antrag möglicherweise Fallgestaltungen erfasst werden, bei denen dem Antragsteller die geltend gemachten [X.]eteiligungsrechte für die im Antrag genannten Arbeitnehmer nicht zustehen, führte dies lediglich zur Unbegründetheit des Antrags in [X.]ezug auf das jeweilige [X.]eteiligungsrecht als Globalantrag, nicht aber zu seiner Unzulässigkeit (vgl. [X.]AG 29. [X.]eptember 2020 - 1 A[X.]R 21/19 - Rn. 22; 17. Januar 2019 - 6 A[X.]R 17/18 - Rn. 13, [X.]AGE 165, 48).

bb) [X.]er Feststellungsantrag erfüllt die Voraussetzungen des auch im arbeitsgerichtlichen [X.]eschlussverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 [X.]PO.

(1) [X.]er [X.]treit darüber, ob die Arbeitgeberin den [X.]etriebsrat [X.] gemäß §§ 99, 102, 87 Abs. 1 Nr. 2, 3, 7 und Nr. 10 [X.]etrVG zu beteiligen hat, soweit diese [X.]eteiligungsrechte hinsichtlich der im Antrag genannten Arbeitnehmer wahrzunehmen sind, betrifft ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis der [X.]etriebsparteien im [X.]inn einer durch die [X.]errschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten [X.]achverhalt entstandenen rechtlichen [X.]eziehung einer Person zu einer anderen Person.

(2) [X.]er [X.]etriebsrat [X.] hat auch ein rechtliches [X.]nteresse daran, dass dieses Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. [X.]ie Arbeitgeberin stellt die geltend gemachte [X.]uständigkeit des [X.]etriebsrats [X.] in Abrede. Ein [X.]onflikt über die [X.]hrnehmung der [X.]eteiligungsrechte aus §§ 99, 102, 87 Abs. 1 Nr. 2, 3, 7 und Nr. 10 [X.]etrVG für die vom Antrag erfassten Arbeitnehmer kann jederzeit entstehen (vgl. zu diesem Erfordernis [X.]AG 19. November 2019 - 1 A[X.]R 2/18 - Rn. 15). [X.]urch die Entscheidung über den Feststellungsantrag kann der [X.]treit der [X.]eteiligten insgesamt beseitigt werden (zu diesem Erfordernis [X.]AG 27. August 2014 - 4 A[X.]R 518/12 - Rn. 15).

2. Auch der Antrag, die Arbeitgeberin zu verpflichten, den genannten Arbeitnehmern die Teilnahme an [X.]etriebsversammlungen des [X.]etriebs [X.] zu ermöglichen (Antrag zu 2.) ist in der gebotenen Auslegung zulässig.

a) [X.]er Antrag ist zwar nach seinem Wortlaut ein auf die Vornahme einer künftigen [X.]andlung gerichteter Leistungsantrag. Als solcher wäre der Antrag jedoch unzulässig, da er auf die Verfolgung eines erst in [X.]ukunft entstehenden Anspruchs gerichtet wäre, die der auch im arbeitsgerichtlichen [X.]eschlussverfahren anwendbare § 259 [X.]PO nicht ermöglicht ([X.]AG 27. Oktober 2010 - 7 A[X.]R 36/09 - Rn. 13). [X.]aher entspricht es dem wohlverstandenen [X.]nteresse des [X.]etriebsrats [X.], den Antrag dahingehend auszulegen, dass festgestellt werden soll, dass die in dem Antrag genannten Arbeitnehmer berechtigt sind, an [X.]etriebsversammlungen am [X.]tandort [X.] teilzunehmen und die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dies zu ermöglichen.

b) Mit diesem [X.]nhalt ist der Feststellungsantrag zulässig.

aa) [X.]er Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt i[X.]v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 [X.]PO. [X.]em steht nicht entgegen, dass er offenlässt, in welcher Form (persönlich oder digital) und mit welchen konkreten [X.]andlungen die Arbeitgeberin die Teilnahme an [X.]etriebsversammlungen „ermöglichen“ soll. [X.]n Fällen, in denen der [X.]chuldner lediglich zur [X.]erbeiführung eines bestimmten Erfolgs verpflichtet ist, ist eine weite [X.]ezeichnung der zu erfüllenden Verpflichtung möglich, ohne dass die hierzu erforderlichen [X.]andlungen im Einzelnen beschrieben werden müssten. Es bleibt dann dem [X.]chuldner überlassen, wie er seine Verpflichtungen erfüllt. Ob er die titulierte Verpflichtung erfüllt hat, ist erforderlichenfalls im Vollstreckungsverfahren zu prüfen ([X.]AG 29. April 2004 - 1 A[X.]R 30/02 - zu [X.] [X.][X.] 1 c aa der Gründe mwN, [X.]AGE 110, 252).

bb) [X.]er [X.]etriebsrat [X.] ist antragsbefugt. Er verfolgt offenkundig nicht [X.]ndividualansprüche der Arbeitnehmer auf Teilnahme an [X.]etriebsversammlungen, sondern einen eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch. [X.]ie [X.]etriebsversammlung ist nach § 43 Abs. 1 [X.]atz 1 und [X.]atz 2 sowie Abs. 3 [X.]atz 1 [X.]etrVG vom [X.]etriebsrat einzuberufen. [X.]ie hat wesentliche [X.]edeutung für die [X.]ommunikation des [X.]etriebsrats mit der [X.]elegschaft und dient der Unterrichtung und Aussprache zwischen [X.]etriebsrat und [X.]elegschaft ([X.]AG 24. August 2011 - 7 A[X.]R 8/10 - Rn. 26, [X.]AGE 139, 127). [X.]er [X.]etriebsrat hat daher einen eigenen Anspruch darauf, dass die [X.]elegschaft an der [X.]etriebsversammlung teilnehmen kann.

cc) [X.]ie Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 [X.]PO liegen ebenfalls vor. [X.]ie Frage, ob die Arbeitgeberin die Teilnahme bestimmter Arbeitnehmer an [X.]etriebsversammlungen ermöglichen muss, betrifft ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis ([X.]AG 24. August 2011 - 7 A[X.]R 8/10 - Rn. 26, [X.]AGE 139, 127). [X.]er [X.]etriebsrat [X.] hat ein berechtigtes [X.]nteresse an der begehrten Feststellung, da die Arbeitgeberin die Ansicht vertritt, dass die sechs in [X.] im [X.]ereich [X.]oftwareentwicklung des [X.]rands C beschäftigten Arbeitnehmer nicht zur Teilnahme an [X.]etriebsversammlungen in [X.] berechtigt seien.

3. Auch der Antrag zu 3. ist zulässig. [X.]er [X.]etriebsrat [X.] ist antragsbefugt. Er verfolgt nicht individuelle Ansprüche der genannten Arbeitnehmer aus der [X.]etriebsvereinbarung M, sondern macht mit seinem Antrag, diese [X.]etriebsvereinbarung auch auf die genannten Arbeitnehmer anzuwenden, seinen eigenen Anspruch auf [X.]urchführung der [X.]etriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]etrVG geltend (vgl. [X.]AG 23. Februar 2021 - 1 A[X.]R 12/20 - Rn. 35; 25. Februar 2020 - 1 A[X.]R 38/18 - Rn. 17 mwN).

[X.][X.]. [X.]er [X.]enat kann nicht abschließend entscheiden, ob die [X.]auptanträge begründet sind.

1. [X.]ie [X.]egründetheit der Anträge setzt voraus, dass die sechs in [X.] im [X.]ereich [X.]oftwareentwicklung des [X.]rands C beschäftigten Arbeitnehmer dem [X.]etrieb [X.] zuzuordnen sind. [X.]ie [X.]etriebszugehörigkeit erfordert eine tatsächliche Eingliederung des Arbeitnehmers in die [X.]etriebsorganisation. [X.]afür ist entscheidend, ob der Arbeitgeber mit [X.]ilfe des Arbeitnehmers den arbeitstechnischen [X.]weck des [X.]etriebs verfolgt ([X.]AG 22. Oktober 2019 - 1 A[X.]R 13/18 - Rn. 15; 12. Juni 2019 - 1 A[X.]R 5/18 - Rn. 16, [X.]AGE 167, 43; 13. [X.]ezember 2016 - 1 A[X.]R 59/14 - Rn. 29; 10. März 2004 - 7 A[X.]R 36/03 - zu [X.] 1 der Gründe; 22. März 2000 - 7 A[X.]R 34/98 - zu [X.] [X.][X.] 2 a aa der Gründe, [X.]AGE 94, 144). [X.]iese Grundsätze gelten auch für Arbeitnehmer, die in standortübergreifenden Teams einen einheitlichen arbeitstechnischen [X.]weck verwirklichen (Maschmann F[X.] 100 Jahre [X.]etriebsverfassungsrecht [X.]. 463, 473; [X.] [X.]. 377, 381; Witschen RdA 2016, 38, 45).

[X.]ei der [X.]eurteilung, ob ein [X.]eschäftigter in einen [X.]etrieb eingegliedert ist, steht dem [X.]eschwerdegericht ein [X.]eurteilungsspielraum zu. [X.]essen Würdigung ist in der [X.] nur darauf überprüfbar, ob das Gericht den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen [X.]enkgesetze, anerkannte Auslegungs- und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer [X.] gelassen hat ([X.]AG 22. Oktober 2019 - 1 A[X.]R 13/18 - Rn. 16; 12. Juni 2019 - 1 A[X.]R 5/18 - Rn. 17 mwN, [X.]AGE 167, 43).

2. [X.]as [X.] hat angenommen, die am [X.]tandort [X.] befindliche organisatorische Einheit sei ein qualifizierter betriebsratsfähiger [X.]etriebsteil i[X.]v. § 4 Abs. 1 [X.]atz 1 Nr. 2 [X.]etrVG. Es sei unstrittig, dass die [X.]oftwareentwicklung des [X.]rands C am [X.]tandort [X.] als eigenständige Aufgabenstellung definiert sei, dass [X.]err [X.]r. [X.]a die fachlichen [X.]nhalte der Aufgabenerfüllung am [X.]tandort [X.] bestimme, er infolgedessen auch bezüglich der personellen Angelegenheiten ein Mitspracherecht und Einflussmöglichkeiten von erheblichem Umfang habe und dass die am [X.]tandort [X.] beschäftigten Mitarbeiter nicht oder nicht in nennenswertem Umfang mit Mitarbeitern anderer [X.]tandorte arbeitsteilig zusammenwirkten. [X.]ie gesetzgeberische Entscheidung in § 4 Abs. 1 [X.]atz 1 Nr. 2 [X.]etrVG, bei Vorliegen einer Leitungsmacht geringerer Qualität eine eigenständige Vertretung der [X.]elegschaft neben dem [X.]auptbetrieb zu ermöglichen, erfordere eine modifizierte Abgrenzung bezüglich der [X.]uständigkeit des [X.]etriebsrats. Nach § 4 Abs. 1 [X.]atz 1 Nr. 2 [X.]etrVG komme es nicht auf eine räumliche Entfernung, sondern ausschließlich auf die qualifizierte Eigenständigkeit nach Organisation und Aufgabenbereich an. [X.]aher sei maßgeblich auf die [X.] abzustellen. [X.]anach seien die Arbeitnehmer, die in den Räumlichkeiten des Unternehmens in [X.] für das [X.]rand C arbeiteten, der organisatorischen Einheit C am [X.]tandort [X.] zuzuordnen, da sie organisatorisch nicht in die Arbeitsprozesse anderer Mitarbeiter in [X.] eingebunden seien und die Rechner, mit denen sie arbeiteten, physisch in [X.] ständen.

3. [X.]iese Würdigung des [X.]s hält einer rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) [X.]as [X.] hat bereits im Ausgangspunkt rechtsfehlerhaft angenommen, die gesetzgeberische Entscheidung in § 4 Abs. 1 [X.]atz 1 Nr. 2 [X.]etrVG, bei Vorliegen einer Leitungsmacht geringerer Qualität eine eigenständige Vertretung der [X.]elegschaft neben dem [X.]auptbetrieb zu ermöglichen, erfordere eine modifizierte Abgrenzung bezüglich der [X.]uständigkeit des [X.]etriebsrats; da es nach § 4 Abs. 1 [X.]atz 1 Nr. 2 [X.]etrVG nicht auf die räumliche Entfernung, sondern auf die Eigenständigkeit nach Organisation und Aufgabenbereich ankomme, sei maßgeblich auf die [X.] abzustellen. [X.]amit hat das [X.] die Voraussetzungen der Eingliederung verkannt und den Umstand, dass die sechs im Antrag genannten Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung in den [X.]etriebsräumen der Arbeitgeberin in [X.] erbringen, rechtsfehlerhaft bei seiner Würdigung unberücksichtigt gelassen.

aa) Für die Abgrenzung von [X.]etrieb und [X.]etriebsteil ist der Grad der Verselbständigung entscheidend, der im Umfang der Leitungsmacht zum Ausdruck kommt. Erstreckt sich die in der organisatorischen Einheit ausgeübte Leitungsmacht auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und [X.] Angelegenheiten, handelt es sich um einen eigenständigen [X.]etrieb i[X.]v. § 1 [X.]etrVG. Für das Vorliegen eines [X.]etriebsteils i[X.]v. § 4 Abs. 1 [X.]etrVG genügt ein Mindestmaß an organisatorischer [X.]elbständigkeit gegenüber dem [X.]auptbetrieb. [X.]azu reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt. [X.]u einer eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Einheit wird ein derartiger [X.]etriebsteil jedoch erst unter den zusätzlichen Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 [X.]atz 1 Nr. 1 [X.]etrVG (räumlich weite Entfernung vom [X.]auptbetrieb) oder Nr. 2 (Eigenständigkeit durch Aufgabenbereich und Organisation) ([X.]AG 17. Mai 2017 - 7 A[X.]R 21/15 - Rn. 17 mwN).

bb) Es kann dahinstehen, ob die Würdigung des [X.]s, der [X.]tandort [X.] sei ein [X.]etriebsteil i[X.]v. § 4 Abs. 1 [X.]atz 1 Nr. 2 [X.]etrVG, zutrifft. [X.]arauf kommt es für die betriebsverfassungsrechtliche [X.]uordnung der Arbeitnehmer nicht an. Für die [X.]eurteilung der [X.]ugehörigkeit zu einem [X.]etriebsteil i[X.]v. § 4 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]etrVG gelten keine anderen [X.]riterien als für die [X.]ugehörigkeit zu einem [X.]etrieb i[X.]v. § 1 [X.]etrVG. Maßgeblich ist, ob der Arbeitnehmer tatsächlich in die Organisation des [X.]etriebs oder [X.]etriebsteils eingegliedert ist. [X.]war erfordert die Eingliederung nicht, dass der Arbeitnehmer seine Arbeiten auf dem [X.]etriebsgelände oder innerhalb der [X.]etriebsräume verrichtet. Entscheidend ist vielmehr, ob der Arbeitgeber mit [X.]ilfe des Arbeitnehmers den arbeitstechnischen [X.]weck des jeweiligen [X.]etriebs verfolgt ([X.]AG 22. Oktober 2019 - 1 A[X.]R 13/18 - Rn. 15). [X.]abei ist allerdings zu berücksichtigen, dass ein arbeitstechnischer [X.]weck in mehreren [X.]etrieben verfolgt werden kann. [X.]st dies der Fall und verrichtet der Arbeitnehmer seine Tätigkeiten in einem dieser [X.]etriebe, spricht dies grundsätzlich für seine Eingliederung in diesen [X.]etrieb und gegen die Eingliederung in einen der anderen [X.]etriebe, in denen der gleiche arbeitstechnische [X.]weck verfolgt wird. [X.]ies ergibt sich in [X.]ezug auf die [X.]nteressenwahrnehmung durch einen [X.]etriebsrat bereits aus dem in § 4 Abs. 1 [X.]etrVG zum Ausdruck kommenden Anliegen, eine ortsnahe [X.]nteressenvertretung zu ermöglichen (vgl. [X.]AG 3. [X.]ezember 1985 - 1 A[X.]R 29/84 - zu [X.] [X.][X.] 1 b der Gründe, [X.]AGE 50, 251). [X.]n einem solchen Fall ist daher die Erbringung der Arbeitsleistung in den [X.]etriebsräumen mit den dort von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten [X.]etriebsmitteln ein wesentliches [X.]ndiz für die Eingliederung in diesen [X.]etrieb. [X.]ies gilt nicht nur für die Eingliederung in einen [X.]etrieb, sondern auch für die Eingliederung in einen nach § 4 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]etrVG als selbständiger [X.]etrieb geltenden [X.]etriebsteil.

b) [X.]anach wäre eine Eingliederung der sechs in [X.] tätigen Arbeitnehmer in den [X.]etrieb [X.] allenfalls dann denkbar, wenn die Arbeitgeberin die [X.]oftwareentwicklung für das [X.]rand C als eigenen arbeitstechnischen [X.]weck nur im [X.]etrieb [X.], nicht aber in dem [X.]auptbetrieb in [X.] verfolgen würde. [X.]avon ist das [X.] offenbar ausgegangen. [X.]iese Annahme ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern.

aa) [X.]as [X.] hat zwar festgestellt, es sei unstrittig, dass am [X.]tandort [X.] die [X.]oftwareentwicklung des [X.]rands C als eine eigenständige vom [X.]auptbetrieb in [X.] abgrenzbare Aufgabenstellung definiert sei. [X.]ie Arbeitgeberin rügt jedoch zu Recht, sie habe die Unrichtigkeit dieser Feststellung nicht mit einem [X.] angreifen können, weil der angefochtene [X.]eschluss erst nach Ablauf der Frist für einen [X.] zugestellt worden sei.

(1) [X.]as [X.] hat mit der Feststellung des unstreitigen [X.]eteiligtenvorbringens eine tatbestandliche Feststellung getroffen, auch wenn die Feststellung nicht im tatbestandlichen Teil des [X.]eschlusses enthalten ist (vgl. [X.]AG 26. Februar 1987 - 2 A[X.]R 177/86 - zu [X.] [X.][X.] 1 b der Gründe; [X.]G[X.] 16. [X.]ezember 2010 - [X.] [X.]R 161/08 - Rn. 12). Eine solche tatbestandliche Feststellung liefert [X.]eweis für das mündliche Vorbringen der [X.]eteiligten (§ 314 [X.]PO). [X.]ie [X.]eweiswirkung erstreckt sich auch darauf, ob eine bestimmte [X.]ehauptung bestritten ist oder nicht ([X.]G[X.] 16. Mai 2019 - [X.][X.][X.] [X.]R 176/18 - Rn. 17). [X.]elbst bei einem Widerspruch zwischen der Feststellung und dem [X.]nhalt der vorbereitenden [X.]chriftsätze ginge die tatbestandliche Feststellung vor ([X.]AG 19. Juli 2016 - 2 A[X.]R 468/15 - Rn. 16). [X.]ie Unrichtigkeit tatbestandlicher Feststellungen kann grundsätzlich nur mit einem [X.] nach § 320 [X.]PO geltend gemacht werden ([X.]AG 13. November 2019 - 4 A[X.]R 3/19 - Rn. 37; 8. November 2016 - 1 A[X.]R 64/14 - Rn. 16; 19. Juli 2016 - 2 A[X.]R 468/15 - Rn. 16; [X.]G[X.] 16. Mai 2019 - [X.][X.][X.] [X.]R 176/18 - Rn. 17). [X.]ann allerdings ein [X.] nicht gestellt werden, weil die Entscheidung erst nach Ablauf von drei Monaten nach der Verkündung (§ 320 Abs. 2 [X.]atz 3 [X.]PO) zugestellt worden ist, kann die fehlerhafte Tatsachenfeststellung mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden. [X.]azu muss angegeben werden, welche [X.]erichtigung beantragt worden wäre. [X.]er Verlust der [X.]erichtigungsmöglichkeit kann ausnahmsweise zur Aufhebung des [X.]eschlusses führen, soweit die angefochtene Entscheidung auf dem [X.]achverhalt, dessen [X.]erichtigung beantragt worden wäre, beruht ([X.]AG 11. Juni 1963 - 4 A[X.]R 180/62 -; 14. November 1958 - 1 A[X.]R 4/58 - zu [X.][X.] 2 der Gründe; 3. Mai 1957 - 1 A[X.]R 563/55 - [X.]AGE 4, 81; [X.]G[X.] 25. Januar 1960 - [X.][X.] [X.]R 22/59 - zu [X.][X.] 2 der Gründe, [X.]G[X.][X.] 32, 17; G[X.]-ArbGG/[X.] [X.]tand [X.]ezember 2020 § 74 Rn. 134; GMP/[X.]ller-Glöge ArbGG 9. Aufl. § 74 Rn. 106; [X.]/[X.] [X.]PO 23. Aufl. § 320 Rn. 18; [X.][X.]o[X.]PO/[X.] 6. Aufl. § 320 Rn. 8). Ob der [X.] Erfolg gehabt hätte, ist vom [X.]enat nicht zu prüfen ([X.]AG 3. Mai 1957 - 1 A[X.]R 563/55 - aaO).

(2) [X.]anach hat die Rüge der Arbeitgeberin Erfolg. [X.]ie Arbeitgeberin hat dargelegt, dass sie die [X.]erichtigung der Feststellung des [X.]s, es sei unstrittig, dass am [X.]tandort [X.] die [X.]oftwareentwicklung des [X.]rands C als eine eigenständige Aufgabenstellung definiert sei, beantragt hätte, wenn der [X.]eschluss des [X.]s vom 19. November 2019 ihr nicht erst nach Ablauf der Frist des § 320 Abs. 2 [X.]atz 3 [X.]PO am 25. März 2020 zugestellt worden wäre.

bb) Gegen die Annahme, der [X.]weck der [X.]oftwareentwicklung für das [X.]rand C werde nur am [X.]tandort [X.] verfolgt, spricht im Übrigen der Umstand, dass sechs Arbeitnehmer am [X.]tandort [X.], von denen drei erst nach der [X.]chließung des [X.]üros [X.]e eingestellt wurden, im [X.]ereich der [X.]oftwareentwicklung für das [X.]rand C arbeiten. [X.]nsoweit hat das [X.] nicht berücksichtigt, dass ein arbeitstechnischer [X.]weck in mehreren [X.]etrieben verfolgt werden kann ([X.]AG 14. [X.]eptember 1988 - 7 A[X.]R 10/87 - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]AGE 59, 319). Auch daraus, dass die sechs in [X.] im [X.]ereich [X.]oftwareentwicklung für das [X.]rand C tätigen Arbeitnehmer nicht in Arbeitsprozesse anderer Mitarbeiter in [X.] eingebunden sind, kann nicht geschlossen werden, dass sie nicht in den [X.]etrieb [X.], sondern in den [X.]etrieb [X.] eingliedert sind. [X.]enn in einem [X.]etrieb können mehrere [X.]wecke verfolgt werden ([X.]AG 14. [X.]eptember 1988 - 7 A[X.]R 10/87 - zu [X.] 2 der Gründe, aaO). Auf den [X.]tandort der Rechner kommt es für die Eingliederung nicht an.

c) [X.]as [X.] hat zudem verkannt, dass die Eingliederung der im [X.]ereich [X.]oftwareentwicklung für das [X.]rand C in [X.] tätigen Arbeitnehmer in den [X.]etrieb [X.] nicht mit der Leitung der [X.]oftwareentwicklung durch den in [X.] ansässigen [X.]r. [X.]a begründet werden kann.

aa) [X.]as [X.] hat bereits keine Feststellungen dazu getroffen, ob [X.]err [X.]r. [X.]a überhaupt berechtigt ist, den sechs in [X.] tätigen Arbeitnehmern fachliche Weisungen zu erteilen. Aus der Feststellung, [X.]r. [X.]a bestimme die fachlichen [X.]nhalte der Aufgabenerfüllung am [X.]tandort [X.], lässt sich dies nicht entnehmen. [X.]as [X.] hat zudem unberücksichtigt gelassen, dass nach dem Vortrag der [X.]eteiligten die in [X.] tätigen Arbeitnehmer [X.]e, R, [X.] und [X.] dem in [X.] beschäftigten Teamleiter des [X.]ereichs Geometrie [X.] unterstellt sind. [X.]ies spricht ebenfalls gegen die Eingliederung dieser Arbeitnehmer in den [X.]etrieb [X.].

bb) [X.]elbst wenn die sechs in [X.] tätigen Arbeitnehmer ihre fachlichen Weisungen ausschließlich von [X.]r. [X.]a erhielten, spräche dies nicht für ihre Eingliederung in den [X.]etrieb [X.].

Für die Eingliederung in einen [X.]etrieb ist eine [X.]indung an die Weisungen einer Führungskraft in diesem [X.]etrieb nicht erforderlich (vgl. [X.]AG 22. Oktober 2019 - 1 A[X.]R 13/18 - Rn. 19; 12. Juni 2019 - 1 A[X.]R 5/18 - Rn. 23, [X.]AGE 167, 43). [X.]ie Unterstellung eines in einem [X.]etrieb tätigen Arbeitnehmers unter das fachliche Weisungsrecht eines in einem anderen [X.]etrieb ansässigen Vorgesetzten führt nicht zur Ausgliederung des Arbeitnehmers aus seinem bisherigen [X.]eschäftigungsbetrieb und zur Eingliederung in den [X.]eschäftigungsbetrieb des Vorgesetzten ([X.]achner N[X.]A 2019, 134, 138; [X.] ArbR-[X.]d[X.]/[X.] 18. Aufl. § 187 Rn. 9; [X.]ort [X.][X.] 2021, 1204, 1207; Maschmann F[X.] 100 Jahre [X.]etriebsverfassungsrecht [X.]. 463, 474; [X.] [X.]etriebliche Mitbestimmung in Unternehmen und [X.]onzernen mit Matrixorganisation [X.]. 95; [X.] [X.]etrVG 30. Aufl. § 5 Rn. 226c). Vielmehr liegt nach der Rechtsprechung des Ersten [X.]enats des [X.]undesarbeitsgerichts zur personellen Mitbestimmung in einem solchen Fall eine Einstellung i[X.]v. § 99 [X.]etrVG und damit eine Eingliederung des Vorgesetzten in den [X.]etrieb der ihm unterstellten Arbeitnehmer vor, da durch die [X.]hrnehmung der Führungsaufgaben (auch) der arbeitstechnische [X.]weck des [X.]etriebs verwirklicht wird, in dem die ihm unterstellten Mitarbeiter tätig sind (vgl. [X.]AG 12. Juni 2019 - 1 A[X.]R 5/18 - Rn. 21, aaO).

d) Auch die weiteren bislang vom [X.] getroffenen Tatsachenfeststellungen erlauben nicht den [X.]chluss darauf, dass die Arbeitnehmer [X.]e, R, [X.], [X.] und [X.] in den [X.]etrieb [X.] eingegliedert sind. Eine etwaige gemeinsame Vorstellung der [X.]etriebsparteien im [X.], die in [X.] tätigen Arbeitnehmer des [X.]ereichs R&[X.] C würden auch künftig vom [X.]etriebsrat [X.] vertreten, ist für die betriebsverfassungsrechtliche [X.]uordnung der Arbeitnehmer unerheblich, da diese nicht zur [X.]isposition der [X.]etriebsparteien steht. [X.]ie sechs in [X.] tätigen Arbeitnehmer sind auch nicht deshalb dem [X.]etrieb [X.] zuzuordnen, weil sie an der nicht angefochtenen [X.]etriebsratswahl in [X.] teilgenommen haben. [X.]ies führt nicht zur Eingliederung in die dortige betriebliche Organisation.

e) Allerdings könnte eine Eingliederung des Arbeitnehmers [X.] in den [X.]etrieb [X.] in [X.]etracht kommen, weil ihm nach dem Vortrag der Arbeitgeberin eine erhebliche Anzahl der am [X.]tandort [X.] beschäftigten Arbeitnehmer fachlich unterstellt ist. [X.]ies könnte nach der Rechtsprechung des Ersten [X.]enats zur personellen Mitbestimmung bei der Einstellung im Wege der Übertragung von [X.] an eine in einem anderen [X.]etrieb ansässige Führungskraft (vgl. [X.]AG 12. Juni 2019 - 1 A[X.]R 5/18 - Rn. 21, [X.]AGE 167, 43) zur Eingliederung des Arbeitnehmers [X.] in den [X.]etrieb [X.] geführt haben.

4. [X.]ie Rechtsfehler führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur [X.]urückverweisung der [X.]ache an das [X.]. [X.]er [X.]enat ist nicht in der Lage, eine abschließende [X.]achentscheidung zu treffen. [X.]azu bedarf es weiterer Tatsachenfeststellungen und Würdigungen seitens des [X.]s.

a) [X.]ei der neuen Anhörung und Entscheidung wird das [X.] zunächst zu prüfen haben, ob der Arbeitnehmer [X.]e inzwischen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, wie die Arbeitgeberin in der Rechtsbeschwerde vorgetragen hat. [X.]ollte dies der Fall sein, wären die Anträge in [X.]ezug auf den Arbeitnehmer [X.]e mangels Feststellungs- bzw. [X.] unzulässig.

b) [X.]as [X.] wird unter [X.]erücksichtigung der dargestellten Grundsätze erneut darüber zu befinden haben, ob die in [X.] mit der [X.]oftwareentwicklung des [X.]rands C befassten Arbeitnehmer in den [X.]etrieb [X.] eingliedert sind.

c) [X.]ollte das [X.] zu dem Ergebnis gelangen, dass diese Arbeitnehmer sowohl in den [X.]etrieb [X.] als auch in den [X.]etrieb [X.] eingegliedert sind, wird es für jedes der geltend gemachten Mitbestimmungsrechte zu prüfen haben, ob der [X.]etriebsrat [X.] für dessen [X.]hrnehmung - ggf. neben dem [X.]etriebsrat [X.] - zuständig ist. [X.]ies könnte insbesondere im [X.]inblick auf das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.]etrVG zweifelhaft sein.

d) [X.]insichtlich des Antrags zu 3. wird das [X.] ggf. aufzuklären haben, ob die von dem Antrag erfassten Arbeitnehmer vom Anwendungsbereich der [X.]etriebsvereinbarung M erfasst sind.

e) Ferner wird ggf. zu prüfen sein, ob in [X.]ezug auf den Antrag zu 3. auch der Gesamtbetriebsrat am vorliegenden Verfahren beteiligt ist, falls die [X.]uständigkeit des Gesamtbetriebsrats zum Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Leistungsbeurteilung auf § 50 Abs. 1 [X.]etrVG und nicht auf einer [X.]eauftragung nach § 50 Abs. 2 [X.]etrVG beruhen sollte.

f) [X.]ollte dem [X.] der [X.]ilfsantrag zur Entscheidung anfallen, wird es auch die betroffenen Arbeitnehmer als [X.]eteiligte anzuhören haben.

        

    Gräfl    

        

    [X.]skow    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    Weber    

        

    [X.]    

                 

Meta

7 ABR 17/20

26.05.2021

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Hannover, 6. Dezember 2018, Az: 4 BV 14/18, Beschluss

§ 4 Abs 1 S 1 Nr 2 BetrVG, § 99 BetrVG, § 102 BetrVG, § 87 Abs 1 BetrVG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 256 Abs 1 ZPO, § 43 Abs 1 S 1 BetrVG, § 43 Abs 1 S 2 BetrVG, § 43 Abs 3 S 1 BetrVG, § 77 Abs 1 S 1 BetrVG, § 106 S 1 GewO, § 1 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 26.05.2021, Az. 7 ABR 17/20 (REWIS RS 2021, 5542)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 5542

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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