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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:160216BIIIZR323.13.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 323/13
vom
16. Februar 2016
in dem Rechtsstreit
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
16. Februar 2016 durch [X.] als Einzelrichter beschlossen:
Die Erinnerung der Kostenschuldner gegen den Ansatz der [X.] vom 2. Mai 2014 (Kostenrechnung vom 19. Mai 2014, [X.] 780014122714 und 780014122722) sowie vom 28. Juli 2014 (Kostenrechnung vom 13. August 2014, Kassenzei-chen 780014136785 und 780014136777) wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Kläger haben Erinnerung gegen die Kostenrechnungen vom 19. Mai 2014 und 13. August 2014 eingelegt. Die [X.] hat diesen Erinnerun-gen mit Verfügungen vom 5. September und 5. November 2014 nicht abgehol-fen. Nachdem zunächst über verschiedene weitere Anträge der Kläger zu [X.] war, kann nunmehr über diese Erinnerungen, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen bei dem [X.] zugelassenen Rechts-anwalt erfordert (§ 78 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG), ent-schieden werden. Hierüber hat beim [X.] gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter zu befinden (vgl. [X.], Beschluss vom 23. April 2015 -
I [X.], NJW 2015, 2194 Rn. 6 f).
Die Erinnerungen der Kläger sind unbegründet. Die Kostengrundent-scheidung ist im Erinnerungsverfahren über den [X.] verbindlich und nicht nachzuprüfen (vgl. [X.], Beschluss vom 20. September 2007 -
IX ZB die Kläger zu 1 und 2 entspricht bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbe-1
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schwerde der Nr. 1242 des [X.]. Auch der [X.] nach Nr. 1700 des Kostenverzeicr-folglose Anhörungsrüge ist nicht zu beanstanden. Der [X.] wird von den Klägern letztlich auch nicht in Frage gestellt.
Soweit sie der Auffassung sind, eine Kostenerhebung habe wegen feh-lerhafter Sachbehandlung nach § 21 GKG generell unterbleiben müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Kläger wenden sich damit lediglich gegen die Entscheidung des Senats über die Nichtzulassungsbeschwerde und die an-schließende Anhörungsrüge. Dafür ist jedoch kein
Raum, die Voraussetzungen des § 21 GKG liegen nicht vor.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§
66 Abs. 6 GKG).
[X.]
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Meta
16.02.2016
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2016, Az. III ZR 323/13 (REWIS RS 2016, 16263)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 16263
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