Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.12.2020, Az. VII B 92/20

7. Senat | REWIS RS 2020, 3713

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Gegenstand

Verlegungsantrag


Leitsatz

1. NV: Es kann ein erheblicher Grund für die Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorliegen, wenn ein Prozessbevollmächtigter einem nahen Angehörigen unmittelbar vor dessen schwerwiegender Operation beistehen möchte.

2. NV: Möchte ein Prozessbevollmächtigter seiner Ehefrau bei einer Operation beistehen, muss das FG den besonderen Schutz der Ehe durch Art. 6 Abs. 1 GG in seine Ermessensentscheidung über den Verlegungsantrag einbeziehen.

3. NV: Aus § 91a FGO ergibt sich kein Zwang zur Teilnahme an einer Videokonferenz.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des [X.] vom 17.06.2020 - 4 [X.]/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin und [X.]eschwerdeführerin (Klägerin) wendet sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil, mit dem ihre Klage gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung abgewiesen worden ist.

2

Nachdem das Klageverfahren nach Aktenlage über zwei Jahre faktisch geruht hatte, erging eine Ladung zur mündlichen Verhandlung am 17.06.2020, welche dem Prozessbevollmächtigten per Zustellungsurkunde am 12.05.2020 zugestellt worden ist. Der [X.]eklagte und [X.]eschwerdegegner (das Finanzamt --[X.]--) beantragte die Durchführung einer Videokonferenz nach § 91a der Finanzgerichtsordnung ([X.]O); diesem Antrag gab das Finanzgericht ([X.]) statt. Die Klägerin wurde hiervon in Kenntnis gesetzt.

3

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragte seinerseits mit Schreiben vom 08.06.2020 die Verschiebung der mündlichen Verhandlung "um rund 4 Wochen". Seine Frau müsse sich am 18.06.2020 wegen akuter Herzbeschwerden einer schweren Herzoperation --einer sogenannten [X.] unterziehen. Hierzu müsse sie sich am 18.06.2020 um 7:10 Uhr in der Universitätsklinik C einfinden. Ein entsprechendes Schreiben der Klinik vom 20.05.2020 war beigefügt. Er wolle seiner Ehefrau in der [X.] beistehen und in den Tagen vor der [X.] erledigen und Vorkehrungen treffen. Er halte es für völlig unverantwortlich, seine Frau in dieser Situation alleinzulassen. Zwar datiere das Schreiben der Klinik vom 20.05.2020, jedoch habe man eine Zweitmeinung einholen und sich mit Vertrauten besprechen wollen. Die Richtigkeit seiner Angaben versicherte der Prozessbevollmächtigte an Eides statt.

4

Diesen Antrag lehnte das [X.] am 09.06.2020 ab. Es liege kein erheblicher Grund nach § 155 Satz 1 [X.]O i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung (ZPO) vor, weil die ärztliche [X.]ehandlung erst am Folgetag stattfinden solle. Zwar möge es menschlich nachvollziehbar sein, dem nahen Angehörigen beistehen zu wollen. Doch könne die bislang von der Klägerin nicht beantragte Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz eine erhebliche Zeitersparnis und nur eine vergleichsweise kurze Abwesenheitszeit bedeuten. Dem widersprach der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom gleichen Tage und bezeichnete das Schreiben des [X.] als "in höchstem Maße verachtenswertes Schreiben". Er wolle als [X.] mit seiner Frau am 17.06.2020 im [X.] an einem Gottesdienst teilnehmen. In Anbetracht der lebensbedrohlichen Situation habe man einen Erbvertrag abgeschlossen. Eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung in den Räumen des [X.] sei ihm nicht zuzumuten (unter Verweis auf [X.]eschluss des [X.] --[X.]FH-- vom 08.04.1998 - VIII R 32/95, [X.], 102, [X.] 1998, 676, Rz 54). Er habe das noch niemals getan und werde es auch nicht tun.

5

Auch diesen Antrag lehnte das [X.] am 12.06.2020 ab. Der von dem Prozessbevollmächtigten zitierte [X.]eschluss in [X.], 102, [X.] 1998, 676, Rz 54 sei nicht einschlägig. Die Verhandlung finde am [X.], mithin an einem neutralen Ort statt. Es sei den [X.]eteiligten jedoch grundsätzlich möglich, sich zur Zeit- und Kostenersparnis aus den Räumlichkeiten des [X.] oder auch der [X.] Steuerberaterkammer per Videoübertragung zuschalten zu lassen. Hinsichtlich der beabsichtigten Teilnahme an einem Gottesdienst sei darauf hinzuweisen, dass diese Gottesdienste werktags um 7:00 Uhr und um 8:15 Uhr stattfänden und es danach möglich sei, den Verhandlungstermin um 13:30 Uhr in [X.] zu erreichen. Im Übrigen sei es auch zumutbar, einen Gottesdienst am Vortag zu besuchen. Letztlich habe der Prozessbevollmächtigte ein derart besonderes Risiko der [X.] weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, welches die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung aus ethischen Gründen gänzlich unzumutbar mache. Schließlich sei der Gerichtstermin bei der Entscheidung für den ärztlichen Eingriff bereits bekannt gewesen und hätte berücksichtigt werden können.

6

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.06.2020 erschien für die Klägerin niemand.

7

Das [X.] urteilte, die streitgegenständliche Pfändungs- und Einziehungsverfügung sei rechtmäßig. Sie sei formell rechtmäßig, weil die zuständige [X.]ehörde gehandelt habe. Gemäß § 26 Satz 3 Nr. 3 der Abgabenordnung ([X.]) sei ein Zuständigkeitswechsel ausgeschlossen, solange sich eine juristische Person in Liquidation befände. Spätestens mit der Stellung des Insolvenzantrags am 20.03.2013 sei konkludent ein Liquidationsbeschluss gefasst worden. Selbst wenn man dem nicht folgen wolle, bliebe es bei dem Sitz der Gesellschaft nach dem Handelsregister, weil der Ort der Geschäftsleitung sich nicht eindeutig habe feststellen lassen. Zwar gehe die Pfändung einer nicht bestehenden Forderung ins Leere. Im Streitfall hätten jedoch Darlehensforderungen der Klägerin gegen ihren Gesellschafter-Geschäftsführer bestanden. Diese seien weder erloschen noch erfüllt worden. Gegenteiliges habe die Klägerin nicht nachgewiesen. Obwohl der Pfändungsbetrag unter dem Nennwert der in voller Höhe gepfändeten Forderungen liege, sei keine Überpfändung gegeben. Denn der Nennwert sage noch nichts über die Einbringlichkeit aus. Auch bestünden keine [X.]edenken, die Säumniszuschläge zu vollstrecken. [X.] sei wegen der fortgesetzten Vollstreckungsmaßnahmen des [X.] nicht eingetreten. Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Das [X.] sei nach § 85 [X.] verpflichtet, den Steueranspruch durchzusetzen, wobei ihm hinsichtlich Art und Umfang der Vollstreckung ein Ermessensspielraum zukomme. Hierzu habe das [X.] Ermessenserwägungen angestellt, die nicht zu beanstanden seien.

8

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie die Versagung des rechtlichen Gehörs durch Nichtverlegung der mündlichen Verhandlung und den Erlass einer Überraschungsentscheidung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O), die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O) und das Erfordernis einer Entscheidung zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O) geltend macht.

9

Das [X.] wendet hiergegen u.a. ein, die grundsätzliche Ablehnung der Videokonferenz durch den Prozessbevollmächtigten könne nicht zu Lasten der Prozessökonomie gehen.

Entscheidungsgründe

II.

[X.]ie [X.]eschwerde ist begründet. Sie führt gemäß § 116 [X.]bs. 6 [X.]O zur [X.]ufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.

[X.]as Urteil des [X.] beruht auf einer Verletzung des [X.]nspruchs auf rechtliches Gehör und damit auf einem Verfahrensfehler i.S. von § 115 [X.]bs. 2 Nr. 3 [X.]O, wie die Klägerin zu Recht rügt.

1. [X.]as [X.] hat den [X.]nspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 119 Nr. 3 [X.]O, [X.]rt. 103 [X.]bs. 1 des Grundgesetzes --GG--) verletzt, indem es die mündliche Verhandlung durchgeführt und eine verfahrensabschließende Entscheidung getroffen hat, obwohl die Klägerin einen erheblichen Grund für eine Verlegung vorgebracht hat.

a) Einem Verfahrensbeteiligten wird das rechtliche Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl der [X.]eteiligte einen [X.]ntrag auf Terminverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht hat (§ 155 Satz 1 [X.]O i.V.m. § 227 [X.]bs. 1 ZPO).

Welche Gründe als erheblich anzusehen sind, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles. [X.]er Prozessstoff und die persönlichen Verhältnisse der [X.]eteiligten sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass das [X.] im steuergerichtlichen Verfahren die einzige Tatsacheninstanz ist und die [X.]eteiligten ein Recht darauf haben, ihre Sache in einer mündlichen Verhandlung vorzutragen (vgl. [X.]FH-Urteil vom 08.07.2015 - X R 41/13, [X.], 397, [X.], 525, Rz 28, m.w.N.).

"Erhebliche Gründe" für die [X.]ufhebung oder Verlegung eines Termins i.S. des § 227 [X.]bs. 1 ZPO können sich auch aus der persönlichen Lebenssphäre des Prozessbevollmächtigten ergeben ([X.] vom 15.12.1994 - X [X.] 159/94, [X.] 1995, 533). Zum [X.]eispiel können Todesfälle, plötzliche schwere Erkrankungen und Pflegebedürftigkeit innerhalb des [X.] einen erheblichen Grund i.S. des § 227 [X.]bs. 1 Satz 1 ZPO darstellen ([X.] in [X.], [X.]O § 91 Rz 127). [X.]ie [X.]etreuung von Kindern und eines kranken Ehegatten ist im [X.]llgemeinen kein erheblicher Grund i.S. des § 227 [X.]bs.1 Satz 1 ZPO. [X.]enn es ist der [X.] grundsätzlich zuzumuten, die [X.]etreuung der ihrer Pflege anvertrauten Personen für den Fall einer vorhersehbaren, kurzzeitigen [X.]bwesenheit einem Verwandten oder [X.]ekannten zu übertragen ([X.] vom 12.06.1985 - VIII S 26/83, [X.] 1986, 178, unter 1.).

Zwar ist grundsätzlich eine strenge Handhabung angeraten, um Prozessverschleppung zu vermeiden ([X.]/[X.]/[X.], ZPO, 17. [X.]ufl., § 227 Rz 4). Eine Terminsänderung ist jedoch gerechtfertigt, wenn trotz aller nach der Prozesslage gebotenen und zumutbaren [X.]nstrengungen die ordnungsgemäße Wahrnehmung eines Termins seitens eines [X.]eteiligten nicht möglich ist.

b) Unter [X.]nwendung dieser Grundsätze hätte das [X.] im konkreten Streitfall den Termin verlegen müssen.

Insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Sache über zwei Jahre durch das [X.] in keiner Weise gefördert worden war, fehlt es der [X.]blehnung des erstmaligen [X.] (um lediglich vier Wochen) an der angemessenen Großzügigkeit. [X.]as [X.] hat in keiner Weise berücksichtigt, dass der Prozessbevollmächtigte --wie nachvollziehbar vorgetragen-- seiner Ehefrau am Vortag der Herzoperation beistehen wollte. Insoweit ging es ihm nachvollziehbar nicht um die [X.]etreuung der Ehefrau an sich, sondern um eine [X.]etreuung gerade durch ihn als Ehemann. [X.]en besonderen Schutz der Ehe durch [X.]rt. 6 [X.]bs. 1 GG hat das [X.] in seine Ermessensentscheidung nicht mit einbezogen.

[X.]em Prozessbevollmächtigten vorzuschlagen, gemeinsam mit seiner Ehefrau den Gottesdienst im [X.] am Verhandlungstag um 7:00 Uhr bzw. 8:15 Uhr zu besuchen und anschließend die Fahrt von [X.] nach [X.] auf sich zu nehmen (ca. 240 km einfache Fahrt), wird den Interessen der [X.]eteiligten nicht gerecht, weil dies nichts an der [X.]bwesenheit des Prozessbevollmächtigten geändert hätte. Es ging ihm nicht nur um den [X.]esuch des Gottesdienstes, sondern um den [X.]eistand, den er seiner Frau an diesem Tag leisten wollte.

Im Übrigen hätte das [X.] auch berücksichtigen müssen, dass die Konzentrationsfähigkeit des Prozessbevollmächtigten wegen der Sorge um seine Ehefrau mit hoher Wahrscheinlichkeit eingeschränkt gewesen wäre und ihm deshalb der Termin nicht zuzumuten war (vgl. [X.]eschluss des [X.]undessozialgerichts vom 27.11.2018 - [X.] 2 U 17/18 [X.], juris, Rz 14). [X.]em Einwand des [X.], der Gerichtstermin hätte bei der Entscheidung für den Eingriff berücksichtigt werden müssen, kann aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls nicht gefolgt werden.

c) Soweit das [X.] den Prozessbevollmächtigten auf die Möglichkeit einer Videokonferenz nach § 91a [X.]O hingewiesen hat, steht dieser Hinweis der [X.]nnahme eines Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht entgegen.

aa) Nach § 91a [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]O kann das Gericht den [X.]eteiligten, ihren [X.]evollmächtigten und [X.]eiständen auf [X.]ntrag oder von [X.]mts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Seine heutige Fassung erhielt die Vorschrift durch das Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltlichen Verfahren vom 25.04.2013 ([X.]G[X.]l I 2013, 935). [X.]as Erfordernis der körperlichen Präsenz bei einer mündlichen Verhandlung und damit der [X.] wird durch Zulassung einer [X.]ild- und Tonübertragung gelockert, indem die Zuschaltung einer [X.] und/oder ihres Prozessbevollmächtigten per Video in die im Sitzungszimmer stattfindende Verhandlung gestattet wird ([X.] vom 18.07.2016 - VI [X.] 128/15, [X.] 2016, 1752). [X.]iese Vorschrift dient der Prozessökonomie und Verfahrensbeschleunigung ([X.]T[X.]rucks 17/12418, S. 1; MüKoZPO/[X.], 6. [X.]ufl., § 128a Rz 1; [X.]aumbach/[X.]/[X.]/[X.], Zivilprozessordnung, 79. [X.]ufl., § 128a Rz 3; Schmieszek in [X.], [X.]O § 91a Rz 3, m.w.N.; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 91a [X.]O Rz 5).

bb) [X.]er Verweis des [X.] auf die Möglichkeit einer Videokonferenz käme einem Zwang zur Teilnahme an einer solchen gleich, welchen das Gesetz gerade nicht vorsieht ([X.]T[X.]rucks 17/12418, S. 14; MüKoZPO/[X.], a.a.[X.], § 128a Rz 5). Vor diesem Hintergrund ist auch dem Einwand des F[X.], die grundsätzliche [X.]blehnung der Videokonferenz durch den Prozessbevollmächtigten könne nicht zu Lasten der Prozessökonomie gehen, entgegenzutreten.

Im Übrigen war dem Prozessbevollmächtigten nach den Umständen des Streitfalls auch die Teilnahme an einer Videokonferenz --wie vom [X.] vorgeschlagen-- in den Räumen der [X.] in [X.], die eine [X.]bwesenheit von mindestens drei Stunden mit sich gebracht hätte (einfache Fahrtstrecke ca. 60 km), nicht zumutbar.

cc) Ob es zulässig ist, den [X.]eteiligten als "anderen Ort" i.S. des § 91a [X.]O lediglich verschiedene F[X.] und die Steuerberaterkammer [X.] anzubieten, oder ob jeder beliebige Ort außerhalb des [X.] in Frage kommt (so [X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.], § 128a Rz 2; anderer [X.]nsicht [X.]/[X.], ZPO, 33. [X.]ufl., § 128a Rz 4), kann der Senat deshalb dahingestellt lassen.

2. [X.]a das Urteil der Vorinstanz bereits aufgrund des Verfahrensfehlers keinen [X.]estand haben kann, bedarf es keines [X.] auf das weitere Vorbringen der Klägerin.

3. [X.]er Senat hält es für angezeigt, nach § 116 [X.]bs. 6 [X.]O zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

4. Von einer weiteren [X.]egründung sieht der Senat nach § 116 [X.]bs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]O ab. [X.]iese Vorschrift gilt auch im Falle des § 116 [X.]bs. 6 [X.]O (vgl. [X.] vom 03.07.2019 - XI [X.] 17/19, [X.] 2019, 1351, Rz 27, m.w.N.).

5. [X.]ie Übertragung der Kostenentscheidung auf das [X.] beruht auf § 143 [X.]bs. 2 [X.]O.

Meta

VII B 92/20

29.12.2020

Bundesfinanzhof 7. Senat

Beschluss

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 17. Juni 2020, Az: 4 K 729/17, Urteil

Art 6 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 91a FGO, § 115 Abs 2 FGO, § 116 Abs 6 FGO, § 119 Nr 3 FGO, § 155 FGO, § 227 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.12.2020, Az. VII B 92/20 (REWIS RS 2020, 3713)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3713

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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