Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2012, Az. 2 StR 322/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3681

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 322/12
vom
23. August 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchten Totschlags
u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23.
August
2012

gemäß §
349 Abs.
1
StPO beschlossen:

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] -
Schwurgericht -
vom 21.
Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.
2. Es wird festgestellt, dass die Anträge des
[X.]
auf
Zulassung der Nebenklage und Beiordnung von Rechtsanwältin S.

gegenstandslos sind.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs-anstalt sowie
einen teilweisen [X.] der Freiheitsstrafe vor der [X.] angeordnet.
Zu der hiergegen eingelegten Revision des [X.] hat der Gene-ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift folgendes ausgeführt:
"1. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des [X.] ist unzulässig im Sinne von §
349 Abs. 1 StPO. Nach §
400 Abs.
1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil
nicht mit dem Ziel anfech-ten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird
oder der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum [X.] als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung der Revision des 1
2
-
3
-
[X.] muss daher erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebe-nen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Berechtigung des [X.] zum [X.] an das Verfahren be-gründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisions-begründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig ([X.], 700; [X.], 253; [X.] 54.
Aufl. §
400 Rn. 6 m.w.N.). So liegt es hier. Der Nebenkläger hat entgegen
§
344 Abs.
1 StPO keinen Antrag gestellt und lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben, sodass das Ziel seines Rechtsmittels nicht erkennbar ist; insbesondere lässt die Revisionsbegründung nicht erkennen, dass mit der Sachrüge beanstandet werden soll, der
Ange-klagte sei zu Unrecht nicht wegen versuchten Mordes verurteilt worden -
zumal weder die Anklage hiervon ausging ([X.]. 545) noch der Nebenkläger einen entsprechenden Schuldspruch beantragt hat (PB Bl.
20).
2. Die Anträge des [X.] auf Zulassung der Nebenklage und Beiordnung von Rechtsanwältin S.

als Beistand sind gegenstandslos. Der Nebenkläger hat sich mit am 19.
Juli 2011 beim [X.] eingegangenem Schriftsatz dem Verfahren angeschlossen und die Beiordnung beantragt ([X.]. 382). Die [X.]erklärung ist mit Erhebung der öffentlichen Klage am 30.
September 2011 wirk-sam geworden (§
396 Abs.
1 Satz 2 StPO). Das [X.] hat mit Beschluss vom 26.
Oktober 2011 nach §
396 Abs. 2 StPO die Berechti-gung zum [X.] als Nebenkläger im Sinne des §
395 Abs.
1 Nr. 2 StPO festgestellt und Rechtsanwältin S.

gem. §
397a Abs.
1 Nr. 1 StPO als Beistand bestellt. Sowohl die Feststellung der Nebenklageberechtigung ([X.], 466) als auch die [X.] durch das erstinstanzliche Gericht nach §
397a Abs.
1
-
4
-
StPO ([X.], 714) wirken bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstrecken sich somit auch auf die [X.] ([X.], 552; [X.], 253)."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.

Fischer

Appl

Schmitt

Krehl

Eschelbach

3

Meta

2 StR 322/12

23.08.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2012, Az. 2 StR 322/12 (REWIS RS 2012, 3681)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3681

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