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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 28/15
(alt: 5 StR 322/12)
vom
16. Juni 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
versuchten Totschlags u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 16. Juni 2015
beschlossen:
Die Revisionen
der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] (Oder) vom 4. Juli 2014 werden nach § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. [X.] H.
erhobene [X.] ist aus den durch den [X.] genannten Gründen unzulässig nach §
344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Auf die zu einer Strafvereitelung durch Unterlassen [X.]. dem Bestand eines Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO des [X.] K.
aufgeworfenen Fragen kommt es daher nicht an.
2. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass sich das erste und das zweite -
zeitlichen und örtlichen Zusammenhang ereigneten ([X.]). Entgegen [X.] Aufeinandertreffen) nicht gegen 2:40 Uhr, sondern gegen 2:45 Uhr [X.] hat ([X.]). Soweit in der [X.] ([X.], 48), kann sich diese Zeitangabe auf das erste Aufeinandertreffen -
3
-
S.
16, 36, 48) in Frage, die durch schnelles Fahren auf nachtleeren Straßen unterschritten werden können.
Sander Dölp König
Bellay Feilcke
Meta
16.06.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2015, Az. 5 StR 28/15 (REWIS RS 2015, 9705)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 9705
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