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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Unionsrechtliches Abschiebungsverbot; ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt; Divergenzrüge
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
Das Berufungsurteil weicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Rechtsprechung des [X.] zum Begriff der ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt als Voraussetzung für die Feststellung des unionsrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 [X.] ab, wie die Beschwerde zutreffend rügt. Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Entscheidung ersichtlich den Rechtssatz zugrunde gelegt, dass es für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 [X.] genügt, dass im Herkunftsstaat des Ausländers ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht, der zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und schweren Menschenrechtsverletzungen führt ([X.]), es für die individuelle Betroffenheit von der Gefahr aber keiner Feststellungen zur Gefahrendichte bedarf, die jedenfalls auch eine quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos zu umfassen hat. Das Berufungsurteil setzt sich damit zu einem Rechtssatz der von der Beschwerde angeführten Urteile des [X.] vom 27. April 2010 - BVerwG 10 [X.] 4.09 - (BVerwGE 136, 360 = [X.] 451.902 Europ. [X.] u. Asylrecht Nr. 38) und vom 17. November 2011 - BVerwG 10 [X.] 13.10 - ([X.] 451.902 Europ. [X.] u. Asylrecht Nr. 58) in Widerspruch.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs beruht auf dieser Abweichung.
Meta
10 B 4/13, 10 B 4/13 (10 C 6/13)
01.07.2013
Bundesverwaltungsgericht 10. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 17. Januar 2013, Az: 20 B 12.30349, Urteil
§ 60 Abs 7 S 2 AufenthG 2004, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.07.2013, Az. 10 B 4/13, 10 B 4/13 (10 C 6/13) (REWIS RS 2013, 4616)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4616
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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