Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.03.2018, Az. VI ZR 143/17

6. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 12432

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Gegenstand

Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot: Anspruch auf Verwendung von Vordrucken und Formularen mit dem eigenen natürlichen Geschlecht entsprechenden Personenbezeichnungen


Leitsatz

Es besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf, in Vordrucken und Formularen nicht mit Personenbezeichnungen erfasst zu werden, deren grammatisches Geschlecht vom eigenen natürlichen Geschlecht abweicht. Nach dem allgemein üblichen Sprachgebrauch und Sprachverständnis kann der Bedeutungsgehalt einer grammatisch männlichen Personenbezeichnung jedes natürliche Geschlecht umfassen ("generisches Maskulinum").

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 10. März 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von der beklagten Sparkasse, im Geschäftsverkehr mit ihr Vordrucke zu verwenden, in denen sie als weibliche Person erscheint.

2

Die Klägerin ist Kundin der Beklagten. Diese verwendet im Geschäftsverkehr Formulare und Vordrucke, die neben grammatisch männlichen Personenbezeichnungen wie etwa "Kontoinhaber" keine grammatisch weibliche Form enthalten. In persönlichen Gesprächen und in individuellen Schreiben wendet sich die Beklagte an die Klägerin mit der Anrede "Frau […]". Durch Schreiben ihrer Rechtsanwältin forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Formulare dahingehend abzuändern, dass diese auch die weibliche Form ("Kontoinhaberin") vorsehen.

3

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

4

Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin keine Ansprüche aus dem [X.] (A[X.]) herleiten, da sie nicht nachvollziehbar dargelegt habe, dass und in welcher Form sie als Kundin von der Beklagten ungünstiger behandelt werde als männliche Kunden. Das [X.] begründe keine generelle Verpflichtung zur durchgehend geschlechtsneutralen Formulierung im Wirtschafts- und Rechtsverkehr. Bei § 28 [X.] ([X.]) handle es sich nicht um eine drittschützende Norm, die einen [X.] begründe. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht könne die Klägerin keinen Anspruch herleiten. Die Annahme der Klägerin, sie werde durch die Ansprache in ausschließlich männlicher Form als Frau totgeschwiegen, ihrer weiblichen Existenz beraubt und sozusagen geschlechtsumgewandelt, sei unzutreffend. Die Verwendung von Begriffen wie "Kontoinhaber" oder "Sparer" in Formularvordrucken könne nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht in dem Sinne verstanden werden, dass sie das natürliche Geschlecht einer Person bezeichneten. In der konkreten Verwendung im Rahmen von Formularvordrucken könnten die Begriffe ausschließlich als generisches Maskulinum verallgemeinernd geschlechtsneutral verstanden werden. Es sei für den Verwender von Formularvordrucken nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ohne weiteres ersichtlich, dass mit der Verwendung der Begriffe keine Bezeichnung nach dem natürlichen Geschlecht einer Person einhergehe. Außerdem könne bei der Verwendung des generischen Maskulinums nicht ohne weiteres diskriminierende Absicht unterstellt werden. Jedenfalls fehle es an der Rechtswidrigkeit einer Verletzungshandlung, da die Verwendung von allgemein gehaltenen Formularen, die sich nicht individuell und individualisiert an eine bestimmte Person richteten, allenfalls einen geringen Eingriff darstelle und die von der Klägerin geforderte Verwendung männlicher und weiblicher Bezeichnungen für die Beklagte mit einem erheblichen wirtschaftlichen Aufwand verbunden wäre. Aus diesen Gründen könne die Klägerin auch unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 [X.] nicht die Verwendung von Formularen und Vordrucken in der von ihr gewünschten Art verlangen.

II.

5

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Der von ihr gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch, nicht unter grammatisch männlichen, sondern ausschließlich oder zusätzlich mit grammatisch weiblichen Personenbezeichnungen erfasst zu werden (1.), folgt weder aus § 28 Satz 1 [X.] (2.), auch nicht in Verbindung mit § 823 Abs. 2, § 1004 BGB (3.), noch aus § 21 A[X.] (4.), aus Grundrechten (5.) oder aus Vertrag (6.). Abweichendes ergibt sich nicht aus supranationalem Recht (7.). Deshalb kann die Klägerin auch keine Erstattung von Kosten für das Aufforderungsschreiben ihrer Rechtsanwältin verlangen (8.).

6

1. Der Klageantrag ist auslegungsbedürftig.

7

a) Die Klägerin hat zuletzt beantragt, "die Beklagte zu verpflichten, im Geschäftsverkehr mit ihr Vordrucke zu verwenden, in denen sie als weibliche Person erscheint". Dieses [X.] richtet sich weder auf die Untersagung noch auf die Verwendung konkreter Begriffe oder Formulierungen und bedarf daher der Klärung.

8

aa) Klageanträge sind der Auslegung durch das Revisionsgericht zugänglich. Für das Verständnis eines Klageantrags ist nicht am buchstäblichen Wortlaut zu haften. Das Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er sich aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage ergibt. Im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage des Antragstellers entspricht ([X.], Urteil vom 6. Juni 2000 - [X.], [X.], 3287, 3289; [X.], Urteil vom 14. März 2008 - [X.], [X.]Z 176, 35 Rn. 7 jeweils [X.]).

9

bb) Die Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin von der Beklagten verlangt, im Geschäftsverkehr mit ihr generell Vordrucke zu verwenden, in denen sie nicht unter grammatisch männlichen, sondern ausschließlich oder zusätzlich mit grammatisch weiblichen Personenbezeichnungen erfasst wird.

Die Formulierung "als weibliche Person erscheint" deutet schon bei isolierter Betrachtung darauf hin, dass sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf grammatisch weibliche Personenbezeichnungen (z.B. "Kontoinhaberin") richtet. Dies deckt sich mit der vorprozessualen Aufforderung der Klägerin an die Beklagte, "ihre Formulare dahingehend abzuändern, dass diese auch die weibliche Form vorsehen". Dafür spricht weiter der vom Berufungsgericht wiedergegebene Vortrag der Klägerin, eine Hälfte der Formulare könne in weiblicher Ansprache gedruckt oder abgeändert werden. Zudem hat die Klägerin in der Berufungsverhandlung eine Anmerkung übergeben, wonach Formulare und Vordrucke in weiblicher sowie männlicher Form zu drucken seien und die bereits gedruckten maskulinen Vorlagen für die männlichen Kunden verwendet werden könnten. Schließlich hat die Klägerin dieses Verständnis ihres Klageantrags in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] bestätigt.

b) Mit diesem Inhalt ist der Klageantrag hinreichend bestimmt.

aa) Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des [X.] nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt jedoch auch von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des [X.] an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen ([X.], Urteil vom 13. Oktober 2015 - [X.], [X.]Z 207, 163 Rn. 19; [X.], Urteile vom 24. November 1993 - [X.], [X.]Z 124, 173, 175 f.; vom 18. Dezember 2015 - [X.], [X.], 863 Rn. 9 jeweils [X.]). Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung ist nur hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig oder sogar geboten, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht. Davon ist im Regelfall auszugehen, wenn über die Bedeutung des an sich auslegungsbedürftigen Begriffs zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen oder wenn zum Verständnis des Begriffs auf die konkrete Verletzungshandlung und die gegebene Klagebegründung zurückgegriffen werden kann ([X.], Urteile vom 26. Juni 2013 - [X.], [X.], 1381 Rn. 20; vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, [X.], 1772 Rn. 13; vom 22. November 2007 - [X.], [X.], 525, 526).

bb) So liegt es hier. Denn die Differenzierung und Einordnung von Personenbezeichnungen allein nach dem grammatischen Geschlecht können entsprechend den allgemein anerkannten Grammatikregeln (Artikel "der", "die", "das") erfolgen (siehe unten II.4.a.bb.).

2. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch folgt nicht aus § 28 Satz 1 [X.]. Der [X.] hat insoweit den beschrittenen Rechtsweg nicht zu prüfen (§ 17a Abs. 5 GVG).

Nach § 28 Satz 1 [X.] haben "Dienststellen" unter anderem "bei der Gestaltung von Vordrucken […] dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Frauen und Männern dadurch Rechnung zu tragen, dass geschlechtsneutrale Bezeichnungen gewählt werden, hilfsweise die weibliche und die männliche Form verwendet wird."

a) Zwar ist die Beklagte eine Dienstelle im Sinne von § 28 Satz 1 [X.]. Das [X.] gilt gemäß dessen § 2 unter anderem für die Anstalten des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des [X.] unterstehen. Dazu gehört gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 Sparkassengesetz [X.] ([X.]) auch die Beklagte als Sparkasse, deren Träger ein Zweckverband von ausschließlich kommunalen Gebietskörperschaften ist ([X.]/[X.], [X.] Text und Erläuterungen [1997], § 2 Rn. 2.1; siehe weiter zur Einbeziehung der Sparkassen im Gesetzgebungsverfahren [X.]. 11/267, Begründung S. 4; [X.] 11/9 vom 10. Mai 1995 S. 412, 417; 11/23 vom 24. April 1996 S. 1154, 1161). Als innerhalb des [X.] organisatorisch eigenständige Stelle ist die Beklagte gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] eine Dienststelle.

b) Allerdings ergibt sich aus § 28 Satz 1 [X.] kein Anspruch der Klägerin.

aa) Es existiert kein allgemeiner Anspruch auf den Vollzug öffentlich-rechtlicher Normen. Subjektive Rechte vermitteln nur Rechtsvorschriften, die nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Rechte dienen. Das gilt für Normen, die das geschützte Recht sowie einen bestimmten und abgrenzbaren Kreis der hierdurch Berechtigten erkennen lassen ("Schutznormtheorie", [X.], 180 Rn. 27; 131, 129 Rn. 19; 111, 276, 280; 98, 118, 120; [X.]/[X.]/Schmidt-Aßmann, [X.] [September 2017], Art. 19 Abs. 4 Rn. 136 ff. [X.]; verfassungsrechtlich unbedenklich: vgl. etwa [X.]K 18, 74, 80 ff.; [X.]/[X.]/Schmidt-Aßmann, [X.] [September 2017], Art. 19 Abs. 4 Rn. 127 ff. [X.]).

bb) Danach begründet § 28 Satz 1 [X.] keine Ansprüche.

Der Wortlaut dieser Vorschrift sieht ausschließlich eine Verpflichtung von Dienststellen und keinen korrespondierenden Anspruch Dritter vor. [X.] ergibt sich nicht aus der Definition des [X.] und der allgemeinen Grundsätze in § 1 [X.]. Dies gilt auch für die Begründung zu den gleichlautenden Vorschriften im Gesetzesentwurf der [X.]regierung (vgl. [X.]. 11/267, Begründung S. 3 f., 10; [X.]/[X.], [X.] Text und Erläuterungen [1997], § 1 Rn. 1.2).

Die Gesetzessystematik spricht gegen die Begründung eines Anspruchs durch § 28 Satz 1 [X.]. Einzelne Vorschriften des Gesetzes enthalten ausdrückliche Regelungen zu Rechtspositionen oder deren Durchsetzung wie etwa § 14 [X.] (Beweislast), § 17 Abs. 5 [X.] (Anspruch auf Vollzeitstelle) oder § 23 ff. [X.] (Aufgaben und Rechte der Frauenbeauftragten, Widerspruchs- und Schlichtungsverfahren, gerichtliches Verfahren). Dies deutet im Umkehrschluss darauf hin, dass ohne eine solche spezielle Regelung ausschließlich die Dienststelle verpflichtet werden soll (siehe weiter [X.]/[X.], [X.] Text und Erläuterungen [1997], § 15 Rn. 15.1, § 17 Rn. 17.1).

Ein abgrenzbarer Kreis geschützter Personen ist angesichts des weiten Anwendungsbereichs der Vorschrift und der unüberschaubaren Anzahl potentiell Betroffener nicht erkennbar. Gemäß § 2 [X.] gilt § 28 Satz 1 [X.] für die Verwaltung des [X.], der Gemeinden, der Landkreise, des [X.] sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des [X.] unterstehen, für die Gerichte und Staatsanwaltschaften und vom [X.] zu wählende Gremien. Der Anwendungsbereich des § 28 Satz 1 [X.] umfasst den Erlass von Rechtsvorschriften, die Gestaltung von Vordrucken, amtliche Schreiben, die Öffentlichkeitsarbeit, das Marketing und die Stellenausschreibung. Danach beschränkt sich die Vorschrift insbesondere nicht auf eine bestimmte Bezeichnung von Personen, die an einem Verwaltungs- oder Geschäftsvorgang unmittelbar beteiligt sind. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass nur in bestimmten Konstellationen - etwa abhängig von einer bestimmten der erfassten Tätigkeiten oder von Art und Ausmaß der Betroffenheit - ein der Verpflichtung einer Dienststelle korrespondierender Anspruch besteht. Eine Verletzung von § 28 [X.] soll auch nicht zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme führen, die durch den entsprechenden Text niedergelegt ist ([X.]/[X.], [X.] Text und Erläuterungen [1997], § 28 Rn. 28.2).

c) Daher ist keine Entscheidung erforderlich, welche Begriffe und Formulierungen "geschlechtsneutrale Bezeichnungen" im Sinne von § 28 Satz 1 [X.] sind (vgl. dazu [X.]/[X.], [X.] Richtig gendern [2017], S. 53 ff.; [X.]/[X.], [X.] Text und Erläuterungen [1997], § 28 Rn. 28.1). Zudem kann offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen "hilfsweise" die weibliche und die männliche Form verwendet darf oder muss (vgl. dazu [X.]/[X.], [X.] Text und Erläuterungen [1997], § 28 Rn. 28.1).

d) Es bedarf weiter keiner Klärung, ob § 28 Satz 1 [X.] verfassungsgemäß ist. Dies betrifft zunächst die Frage, inwieweit der Sprachgebrauch einer staatlichen Regelung zugänglich ist. Der Umstand, dass Sprache nicht aus einer staatlichen Quelle fließt und sich im gesellschaftlichen Gebrauch von selbst entwickelt, steht einer staatlichen Regelung nicht grundsätzlich entgegen. Der Staat kann die Sprache deswegen aber nicht beliebig regeln. Begrenzende Wirkungen ergeben sich aus der Eigenart der Sprache für Art und Ausmaß einer Regelung ([X.] 98, 218, 246).

[X.] ist auch nicht, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen (verfassungskonforme Auslegung) oder mit welchen Rechtsfolgen (Teilnichtigkeit) § 28 Satz 1 [X.] unvereinbar mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] (siehe weiter Art. 12 Abs. 3 [X.]) ist, weil neben der [X.] Verwendung nur der weiblichen und der männlichen Form nicht auch die Existenz von Personen berücksichtigt wird, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen (siehe dazu [X.], Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 2019/16, [X.], 3643, insbesondere Rn. 44 ff., 50, 56 ff.; [X.], [X.], 2054).

3. Es besteht auch kein Anspruch der Klägerin aus § 28 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 823 Abs. 2, § 1004 BGB. Bei § 28 Satz 1 [X.] handelt es sich nicht um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.

a) Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist eine Rechtsnorm, die nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Deshalb reicht es nicht aus, dass der [X.] durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen ([X.], Urteil vom 14. Mai 2013 - [X.], [X.]Z 197, 225 Rn. 7; [X.], Urteil vom 13. Dezember 2011 - [X.], [X.]Z 192, 90 Rn. 21 jeweils [X.]).

b) Auf einen solchen [X.] ist § 28 Satz 1 [X.] nach Inhalt und Zweck nicht ausgerichtet (siehe oben II.2.b.bb.).

4. Die Klägerin kann ihr Begehren auch nicht auf § 21 Abs. 1 A[X.] stützen. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen ergibt sich keine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts bei der Begründung oder Durchführung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse mit der Beklagten (§ 19 Abs. 1 A[X.]).

a) Die Klägerin erfährt allein dadurch, dass die Beklagte ihr gegenüber Vordrucke verwendet, in denen sie mit grammatisch männlichen Personenbezeichnungen (z.B. "Kontoinhaber") und nicht (auch) mit grammatisch weiblichen Personenbezeichnungen (z.B. "Kontoinhaberin") erfasst wird, keine weniger günstige Behandlung als eine Person mit natürlichem männlichen Geschlecht erfährt, erfahren hat oder erfahren würde (§ 3 Abs. 1 Satz 1 A[X.]).

aa) Maßgeblich für die Beurteilung, ob die betroffene Person eine weniger günstige Behandlung erfährt als die [X.], ist die objektive Sicht eines verständigen Dritten, nicht die subjektive Sicht der betroffenen Person (BeckOK-ArbeitsR/[X.] [Dezember 2017], § 3 A[X.] Rn. 3 [X.]; [X.]/[X.], [X.] Aufl., § 3 A[X.] Rn. 2; [X.]/[X.] [2018], § 3 A[X.] Rn. 7).

Das Verständnis des von der Klägerin beanstandeten Sprachgebrauchs in von der Beklagten ihr gegenüber verwendeten Formularen und Vordrucken unterliegt uneingeschränkter revisionsrechtlicher Prüfung. Dies entspricht der Auslegung typischer Willenserklärungen, Allgemeiner Geschäftsbedingungen oder veröffentlichter Stellenanzeigen (vgl. dazu [X.], Urteil vom 24. Oktober 2017 - [X.], [X.], 114 Rn. 22; [X.], Urteile vom 29. Juni 2016 - [X.], [X.], 3015 Rn. 20; vom 9. April 2014 - [X.], [X.]Z 200, 362 Rn. 25; [X.], Urteil vom 29. Juni 2017 - 8 [X.], [X.], 33; [X.]E 157, 296 Rn. 29 jeweils [X.]; siehe weiter zur revisionsrechtlichen Nachprüfung der Sinndeutung von Äußerungen [X.], Urteile vom 29. November 2016 - [X.], [X.], 1550 Rn. 22; vom 27. September 2016 - [X.], [X.], 482 Rn. 12 jeweils [X.]).

Begriffe und Formulierungen in Vordrucken sowie Formularen sind grundsätzlich nach ihrem typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen, normalerweise beteiligten Verkehrskreisen verstanden werden. Dies entspricht der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und typischen Willenserklärungen (vgl. dazu [X.], Urteil vom 24. Oktober 2017 - [X.], [X.], 114 Rn. 22; [X.], Urteile vom 6. Dezember 2017 - [X.], juris Rn. 31 f.; vom 29. Juni 2016 - [X.], [X.], 3015 Rn. 29 f.; Erman/[X.], [X.]., § 305c Rn. 20 jeweils [X.]).

Dabei ist [X.], ob eine Formulierung dem üblichen [X.] Sprachgebrauch entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1995 - 7 [X.]/95, juris Rn. 2).

bb) [X.] männliche Personenbezeichnungen können nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und Sprachverständnis auch Personen umfassen, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist.

Bei Personenbezeichnungen muss zwischen dem Genus (grammatisches Geschlecht) sowie dem gemeinten natürlichen und dem realen natürlichen Geschlecht unterschieden werden. Substantive können sich unabhängig von ihrem weiblichen, männlichen oder neutralen Genus auf Personen jeden natürlichen Geschlechts beziehen ([X.]/[X.], [X.] Grammatik der [X.] Sprache 3. Aufl., [X.] ff.; [X.], Band 4 Die Grammatik, 8. Aufl., Rn. 236, allerdings beschränkt auf "Personen beiderlei natürlichen Geschlechts"; z.B. die Person, der Mensch, das Kind). Danach kann der Bedeutungsgehalt einer grammatisch männlichen Personenbezeichnung jedes natürliche Geschlecht umfassen ("generisches Maskulinum"; [X.]/[X.], [X.] Grammatik der [X.] Sprache 3. Aufl., [X.]; [X.], Band 4 Die Grammatik, 8. Aufl., Rn. 236).

Dieser Sprachgebrauch und dieses Sprachverständnis sind nach wie vor allgemein üblich (vgl. beispielsweise zuletzt [X.], [X.], 2228 f.; Pick, [X.], 266 [X.]. 1). Dabei verkennt der [X.] nicht, dass grammatisch maskuline Personenbezeichnungen, die sich auf jedes natürliche Geschlecht beziehen, vor dem Hintergrund der seit den Siebzigerjahren des letzten Jahrhunderts diskutierten Frage der Benachteiligung von Frauen durch Sprachsystem sowie Sprachgebrauch als benachteiligend kritisiert und teilweise nicht mehr so selbstverständlich als verallgemeinernd empfunden werden, wie dies noch in der Vergangenheit der Fall gewesen sein mag (vgl. dazu [X.]/[X.], [X.] Grammatik der [X.] Sprache 3. Aufl., [X.]; [X.], Band 4 Die Grammatik, 8. Aufl., Rn. 236; [X.]/[X.] [Hrsg.], [X.] steckt im Detail [2017]; [X.]/[X.], [X.] Richtig gendern [2017], S. 26 ff., 116 ff.).

Dies vorausgeschickt ist bei Äußerungen staatlicher oder staatlich kontrollierter Stellen dennoch weiterhin grundsätzlich vom allgemein üblichen Sprachgebrauch, der das sogenannte generische Maskulinum umfasst, auszugehen. Denn so ist auch die Gesetzessprache angelegt. Zwar wird im Bereich der Gesetzgebung und Verwaltung das Ziel verfolgt, die Gleichstellung von Frauen und Männern (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 [X.]) auch sprachlich zum Ausdruck zu bringen (so für das [X.] § 28 [X.] [siehe oben II.2.]; Gemeinsame Geschäftsordnung der obersten [X.]behörden [[X.]O] vom 16. Oktober 2001, [X.]. [X.], Teil [X.] 1 1.1; für den [X.] § 4 Abs. 3 [X.]esgleichstellungsgesetz; § 42 Abs. 5, § 62 Abs. 2 Gemeinsame Geschäftsordnung der [X.]esministerien vom 26. Juli 2000, [X.]. [X.]). Gleichwohl werden in zahlreichen Gesetzen Personenbezeichnungen im Sinne des generischen Maskulinums verwendet. Dies gilt insbesondere für das Grundgesetz (siehe etwa Art. 7 Abs. 3 Satz 3, Art. 13 Abs. 2 und 3 Satz 3, Art. 16 Abs. 2 Satz 1, Art. 16a Abs. 3 Satz 2, Art. 34 Satz 1, Art. 36, Art. 40 [X.]; siehe weiter Art. 13 Abs. 2 Satz 1, Art. 27 Abs. 6 Satz 2, Art. 47 Satz 1 und 2, Art. 48 Abs. 2, Art. 52 Abs. 2 Satz 4 [X.]). Dazu gehören weiter Normen, die für Bankgeschäfte relevant sind (vgl. etwa §§ 21, 30, 38 f., 40 ff. Zahlungskontengesetz: "Kontoinhaber"; § 13 BGB: "Verbraucher", §§ 488 ff. BGB "Darlehensnehmer"; siehe weiter § 675 f Abs. 1 BGB: "Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt [Zahlungsdienstnutzer]"). Auch in den Strafgesetzen werden trotz der sich aus Art. 103 Abs. 2 [X.] ergebenden erhöhten Bestimmtheitsanforderungen Personenbezeichnungen im Sinne des generischen Maskulinums verwendet (siehe z.B. Strafgesetzbuch, Allgemeiner Teil, Erster Abschnitt, Zweiter Titel Sprachgebrauch, § 11; vgl. MüKo-StGB/[X.], 3. Aufl., § 1 StGB Rn. 45; [X.], [X.], 410). Dieser Sprachgebrauch des Gesetzgebers ist zugleich prägend wie kennzeichnend für den allgemeinen Sprachgebrauch und das sich daraus ergebende Sprachverständnis. Der [X.] kann daher allein durch die Verwendung von Personenbezeichnungen im Sinne des generischen Maskulinums keine Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 A[X.] feststellen.

cc) Konkrete Personenbezeichnungen, Formulierungen, Vordrucke oder Formulare hat die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Der Bedeutungsgehalt einer bestimmten Personenbezeichnung oder Formulierung kann aber nur im Einzelfall festgestellt werden. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten hat. Dabei ist vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht und von den erkennbaren Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt. Die Äußerung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. zur Presseberichterstattung [X.], Urteile vom 29. November 2016 - [X.], [X.], 1550 Rn. 22; vom 27. September 2016 - [X.], [X.], 482 Rn. 12 jeweils [X.]; vgl. etwa zu Stellenausschreibungen [X.], Urteil vom 4. Mai 2016 - 6 Sa 419/15, juris Rn. 75; [X.], Urteil vom 13. September 2011 - 17 U 99/10, [X.] 2011, 1147 Rn. 32; [X.], Urteil vom 16. Mai 2001 - 13 Sa 393/01, juris Rn. 27; [X.], [X.] 2018, 372; [X.]/[X.], 7. Aufl., § 11 A[X.] Rn. 5; [X.]/[X.] [November 2017], § 3 A[X.] Rn. 49.2; [X.]/[X.] [2018], § 11 A[X.] Rn. 13).

b) Aus diesem Grund ergibt sich auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen auch keine mittelbare Benachteiligung (§ 3 Abs. 2 A[X.]) oder Belästigung im Sinn von § 3 Abs. 3 A[X.]. Der allgemein übliche Sprachgebrauch bringt keine Geringschätzung gegenüber Personen zum Ausdruck, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist (vgl. [X.], Urteil vom 4. Mai 2016 - 6 Sa 419/15, juris Rn. 75; [X.]/[X.] [November 2017], § 3 A[X.] Rn. 49.2).

c) Somit bedarf es keiner Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Arten von Bankgeschäften in den Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 A[X.] fallen (vgl. dazu [X.], Urteil vom 15. Januar 2013 - [X.], NJW 2013, 1519 Rn. 23; [X.], [X.], 106, 108; [X.]/[X.], [X.] Aufl., § 19 A[X.] Rn. 3; [X.]/[X.], 7. Aufl., § 19 A[X.] Rn. 24 ff.).

5. Schließlich ergibt sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nicht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 [X.]) oder aus Art. 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 [X.].

a) Die Beklagte ist unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Gemäß Art. 1 Abs. 3 [X.] binden die Grundrechte die vollziehende Gewalt als unmittelbar geltendes Recht. Dies gilt für die öffentliche Hand auch, wenn sie öffentliche Aufgaben wie die Daseinsvorsorge in privatrechtlichen Rechtsformen wahrnimmt ([X.], Urteil vom 11. März 2003 - [X.], [X.]Z 154, 146, 150 f. [X.]). Die Beklagte ist als Sparkasse eine Anstalt des öffentlichen Rechts (siehe oben [X.].). Ihr Auftrag zur Daseinsvorsorge ergibt sich aus § 2 Abs. 1 [X.]. Danach haben Sparkassen die Aufgabe, auf der Grundlage der Markt- und Wettbewerbserfordernisse vorrangig in ihrem Geschäftsgebiet den Wettbewerb zu stärken und die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungsschichten und der Wirtschaft, insbesondere des Mittelstandes, mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen auch in der Fläche sicherzustellen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Mit der Erfüllung dieser Aufgabe dienen sie dem Gemeinwohl (§ 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]).

b) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht verpflichtet die Beklagte nicht generell, die Klägerin in Vordrucken und Formularen mit einer grammatisch weiblichen Personenbezeichnung zu erfassen.

aa) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 [X.]) schützt die geschlechtliche Identität, die regelmäßig ein konstituierender Aspekt der eigenen Persönlichkeit ist ([X.], Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 2019/16, [X.], 3643 Rn. 36 ff. [X.]). Die Geschlechtszugehörigkeit bestimmt weithin, wie Menschen angesprochen werden ([X.], Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 2019/16, [X.], 3643 Rn. 39). [X.] kann daher von den staatlichen Organen die Achtung dieses Bereichs verlangen. Eine Person darf deshalb nicht entgegen ihrem Rollenverständnis angeredet und angeschrieben werden ([X.] [K], Beschlüsse vom 15. August 1996 - 2 BvR 1833/95, NJW 1997, 1632 Rn. 8, 11, 13; vom 27. Oktober 2011 - 1 BvR 2027/11, [X.], 600 Rn. 12 f.). Maßgeblich ist insoweit der [X.] ([X.], Beschluss vom 20. Juli 1981 - 1 BvR 1417/80, NJW 1981, 2178). Demgegenüber ist die Wahrung der Persönlichkeit nicht spezifisch gefährdet, wenn die Geschlechtszugehörigkeit nicht angegeben oder bezeichnet wird und die konkrete Geschlechtszugehörigkeit einer Person keinen Niederschlag findet ([X.], Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 2019/16, [X.], 3643 Rn. 46, 50).

bb) Danach liegt keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Schutz der geschlechtlichen Identität vor. In persönlichen Gesprächen und in individuellen Schreiben wendet sich die Beklagte an die Klägerin mit der Anrede "Frau […]". Durch die Verwendung von Personenbezeichnungen im Sinne des generischen Maskulinums in Vordrucken und Formularen erfolgt kein Eingriff in den Schutzbereich (siehe [X.].).

c) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus Art. 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 [X.].

Angesichts des üblichen Sprachgebrauchs und Sprachverständnisses (siehe [X.].) behandelt die Beklagte Personen männlichen Geschlechts sowie die Klägerin nicht ungleich (Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 [X.]) und benachteiligt die Klägerin nicht wegen ihres Geschlechts (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 [X.]).

Aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] können Ansprüche auf ein konkretes Verhalten oder Maßnahmen nicht hergeleitet werden. Der sich aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] ergebende Verfassungsauftrag zur Förderung der Gleichberechtigung verfolgt das Ziel, tradierte Rollenverteilungen zu überwinden. Dieser Verfassungsauftrag will nicht nur Rechtsnormen beseitigen, die Vor- oder Nachteile an Geschlechtsmerkmale anknüpfen, sondern für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchsetzen. Die Art und Weise, wie der Staat seine Verpflichtung erfüllt, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken, obliegen der gesetzgeberischen [X.] ([X.] [K], Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 1 BvR 2075/11, [X.], 216 Rn. 6 [X.]).

6. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus Vertrag. Gemäß § 241 Abs. 2 BGB kann das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Ohne Anhaltspunkte für einen abweichenden Parteiwillen gehen die Rücksichtnahmepflichten und die korrespondierenden Ansprüche nicht über das hinaus, was sich bereits aus grundrechtlichen Gewährleistungen und gesetzlichen Regelungen ergibt. Solche Anhaltspunkte hat die Klägerin nicht vorgetragen.

7. Abweichendes ergibt sich nicht aus Art. 20 f., 23 [X.], Art. 14 [X.] oder anderem zwischenstaatlichem und supranationalem Recht.

8. Da der von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch nicht besteht, kann sie auch nicht die Erstattung von Kosten für das vorprozessuale Aufforderungsschreiben ihrer Rechtsanwältin verlangen.

[X.]     

      

von [X.]     

      

[X.]

      

Klein     

      

Allgayer     

      

Meta

VI ZR 143/17

13.03.2018

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Saarbrücken, 10. März 2017, Az: 1 S 4/16, Urteil

§ 28 S 1 GleichstG SL, § 823 Abs 2 BGB, § 1004 BGB, § 19 Abs 1 AGG, § 21 Abs 1 AGG, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.03.2018, Az. VI ZR 143/17 (REWIS RS 2018, 12432)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 606-607 WM2018,778 REWIS RS 2018, 12432


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 1074/18

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1074/18, 26.05.2020.


Az. VI ZR 143/17

Bundesgerichtshof, VI ZR 143/17, 13.03.2018.


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