Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.04.2015, Az. XI ZR 234/14

11. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 12376

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Gegenstand

Erfüllungswirkung einer Zahlung an einen Betreuten


Leitsatz

Die Zahlung an eine Person, für die ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge angeordnet ist, hat keine Erfüllungswirkung.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 11. April 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die beklagte Sparkasse auf Auszahlung des Guthabens auf einem Girokonto in Anspruch.

2

Durch Beschluss des zuständigen Amtsgerichts vom 16. November 2009 wurde für den Kläger ein Betreuer bestellt und angeordnet, dass Willenserklärungen des [X.], die seine Vermögenssorge betreffen, zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung des Betreuers bedürfen (Einwilligungsvorbehalt).

3

Der Kläger ist Alleinerbe seiner am 18. Juli 2010 verstorbenen Mutter, die bei der Beklagten ein Girokonto unterhielt. Er hob von diesem Konto am 30. Juli 2010 1.221,28 € ab und übergab das abgehobene Geld unmittelbar nach dem Empfang einer dritten Person. Sein Betreuer hatte hiervon keine Kenntnis. Er hat weder in die Abhebung noch in die Weitergabe des Geldes eingewilligt und diese auch nicht nachträglich genehmigt.

4

Die Parteien streiten über die Erfüllungswirkung der Auszahlung der 1.221,28 €. Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe den abgehobenen Betrag zumindest in Höhe von 1.157,86 € an eine Frau [X.]zur Tilgung von Verbindlichkeiten weitergegeben, und rechnet hilfsweise mit einem Bereicherungsanspruch gegen den Kläger auf. Der Kläger hat der Beklagten die Abtretung eines etwaigen Anspruchs gegen Frau [X.]angeboten.

5

Das Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung von 1.221,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. April 2013 stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist unbegründet.

I.

7

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

8

Der Kläger habe gegen die [X.] einen Anspruch auf Auszahlung von 1.221,28 €. Die Zahlung im Jahre 2010 habe keine schuldbefreiende Wirkung gehabt. Aufgrund des [X.] sei die Willenserklärung des [X.] zur Annahme des Geldes mit schuldbefreiender Wirkung mangels Einwilligung des Betreuers gemäß § 1903 Abs. 1 Satz 2, § 131 Abs. 2, § 108 Abs. 1 [X.] unwirksam. Die Abhebung des Geldes stelle für den Kläger wegen des Erlöschens seiner Forderung kein lediglich rechtlich vorteilhaftes Rechtsgeschäft dar. Deshalb habe die Erfüllungsannahme der Zustimmung seines Betreuers bedurft. Dem Kläger fehle wie einem beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen die Empfangszuständigkeit.

9

Auf die Kenntnis der [X.] von der Bestellung des Betreuers und der Anordnung des [X.] komme es nicht an, da der gute Glaube an die Geschäftsfähigkeit nicht geschützt werde und der von § 1903 [X.] bezweckte Schutz des Betreuten nur dann effektiv sein könne, wenn auf die objektive Sachlage und nicht auf die Kenntnis des Geschäftspartners abgestellt werde. Nach dem Willen des Gesetzgebers verdiene der Schutz des Geschäftsunfähigen und des beschränkt [X.] vor den Belangen ihrer Geschäftspartner.

Der [X.] stehe kein Bereicherungsanspruch gegen den Kläger zu, mit dem sie habe aufrechnen oder aufgrund dessen sie ein Zurückbehaltungsrecht habe geltend machen können. Der Kläger habe zwar, da sein Betreuer die Weitergabe des Geldes nicht genehmigt habe, einen Rückforderungsanspruch gegen den Empfänger des Geldes. Da er besonders schutzwürdig sei, müsse er aber nur das an die [X.] herausgeben, was er tatsächlich durch die [X.] erlangt habe. Dies sei der Rückforderungsanspruch, dessen Abtretung er der [X.] bereits angeboten habe. Ein Schadensersatzanspruch scheide mangels Pflichtverletzung aus.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand, sodass die Revision zurückzuweisen ist.

1. Die Klageforderung ist gemäß § 700 Abs. 1 Satz 1, § 488 Abs. 1 Satz 2 [X.] (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11. Oktober 2005 - [X.], [X.], 275, 278) begründet. Sie ist, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, nicht durch die Barauszahlung von 1.221,28 € an den Kläger gemäß § 362 Abs. 1 [X.] erloschen.

a) Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, die Willenserklärung des [X.] zur Annahme des Geldes mit schuldbefreiender Wirkung sei mangels Einwilligung des Betreuers nach § 1903 Abs. 1 Satz 2, § 131 Abs. 2, § 108 Abs. 1 [X.] unwirksam. Einer solchen Willenserklärung bedurfte es zur Erfüllung nicht. Die Erfüllung nach § 362 Abs. 1 [X.] tritt regelmäßig als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein (Theorie der realen Leistungsbewirkung), ohne dass es weiterer Umstände, insbesondere einer dahingehenden Vereinbarung, bedarf (Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - [X.], [X.], 269 Rn. 25; [X.], Urteile vom 3. Dezember 1990 - [X.], [X.], 454, 455 und vom 17. Juli 2007 - [X.], [X.], 2030 Rn. 17).

b) Gleichwohl hat das Berufungsgericht die erfüllende Wirkung der Auszahlung im Ergebnis zu Recht verneint. Aufgrund des für den Bereich der Vermögenssorge angeordneten [X.] ist der Kläger kraft Gesetzes in diesem Bereich einem beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen gleichzustellen. Erfüllung wäre demnach nur eingetreten, wenn der Betreuer des [X.] in die Abhebung eingewilligt oder diese genehmigt hätte oder wenn ihm selbst das Geld übergeben worden wäre. Diese Voraussetzungen sind indes nicht erfüllt.

aa) Bestehende Leistungspflichten können gegenüber einem beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen mangels Empfangszuständigkeit nicht ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters wirksam erfüllt werden ([X.]: [X.], Urteil vom 6. März 2007 - 10 UF 206/06, juris Rn. 25; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2012, § 107 Rn. 25; [X.]/[X.], [X.], 74. Aufl., § 362 Rn. 4; MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., § 107 Rn. 43; MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., § 362 Rn. 12; [X.] in BeckOGK [X.], Stand 15. November 2014, § 362 Rn. 103 ff.; [X.] in jurisPK-[X.], 7. Aufl., § 362 Rn. 26; [X.]/[X.], Bürgerliches Recht, 24. Aufl., Rn. 171; [X.], Allgemeiner Teil des [X.], 10. Aufl., Rn. 566; Bork, Allgemeiner Teil des [X.], 3. Aufl., Rn. 1006; Wolf/[X.], Allgemeiner Teil des [X.], 10. Aufl., Rn. 35; [X.], [X.] Allgemeiner Teil, 11. Aufl., Rn. 999; [X.], Allgemeiner Teil des [X.], 38. Aufl., Rn. 286; [X.], [X.], 149, 151 f.; van Venrooy, [X.] 1980, 1017, 1020). Der Schutzzweck der §§ 107 ff. [X.] trifft wegen des mit der Erfüllung verbundenen rechtlichen Nachteils auch auf die Annahme einer Leistung als Erfüllung zu ([X.] in BeckOGK [X.], aaO, § 362 Rn. 105). Bei wirksamer Erfüllung erlitte der Minderjährige einen rechtlichen Nachteil in Form des Erlöschens seiner Forderung. Ob er hierdurch auch etwas erlangt, was bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise gleich- oder höherwertig ist, ist unerheblich, da § 107 [X.] voraussetzt, dass er lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt. Um den vom Gesetz bezweckten Minderjährigenschutz lückenlos zu gewährleisten, muss dies auch dann gelten, wenn an tatsächliche Handlungen, etwa die Entgegennahme einer Leistung, Rechtsfolgen geknüpft werden.

bb) Diese Grundsätze gelten, wie das Berufungsgericht rechtlich zutreffend ausgeführt hat, auch im Falle einer Leistung an einen geschäftsfähigen Betreuten, wenn für den betroffenen Bereich ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist und der Betreuer in die [X.] nicht einwilligt. Dem Betreuten fehlt insoweit ebenfalls die zur Erfüllung notwendige Empfangszuständigkeit ([X.], Urteil vom 17. Dezember 2004 - L 5 RA 12/03, juris Rn. 17), sodass die Zahlung an ihn nicht zum Erlöschen seiner Forderung führt. Auf die Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis des Schuldners von der Betreuung und dem Einwilligungsvorbehalt kommt es nicht an ([X.], [X.], 1411).

(1) Durch den Einwilligungsvorbehalt erlangt ein Betreuter im Geltungsbereich dieses Vorbehalts eine vergleichbare Rechtsstellung wie ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger (vgl. BT-Drucks. 11/4528, [X.]; OLG Celle [X.] 2006, 923; [X.]/Bienwald, [X.], Neubearb. 2013, § 1903 Rn. 98; MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., § 1903 Rn. 43; HK-BUR/[X.]/[X.], Stand November 2014, § 1903 [X.] Rn. 26; [X.], Betreuungsrecht, 5. Aufl., § 1903 [X.] Rn. 23; [X.] in BeckOK [X.], Stand 1. November 2014, § 1903 Rn. 15). Dies folgt aus der Verweisung des § 1903 Abs. 1 Satz 2 [X.] auf die Regelung der beschränkten Geschäftsfähigkeit Minderjähriger in den §§ 108 ff. [X.]. Der Betreute wird im Geltungsbereich des [X.] einem beschränkt Geschäftsfähigen gleichgestellt. Dies gilt auch für die Erfüllung offener Forderungen. Die Regelungen der §§ 108 ff. [X.] und der §§ 1903 ff. [X.] dienen vergleichbaren Schutzzwecken. Sowohl der Minderjährige als auch der Betreute im Fall der Anordnung eines [X.] sollen davor geschützt werden, über ihr Vermögen nicht [X.] zu verfügen und sich über ihre Leistungsgrenze hinaus zu verschulden. Dieser Schutz ist nur gewährleistet, wenn die Erfüllung einer Forderung eines Betreuten ebenso wie die eines Minderjährigen voraussetzt, dass der Betreuer zustimmt oder dass an diesen geleistet wird.

(2) [X.] einer Leistung an den Betreuten hängt, entgegen der Auffassung der Revision, nicht davon ab, ob der Schuldner Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von der Betreuung und dem Einwilligungsvorbehalt hat. Maßgeblich ist allein die objektive Sachlage ([X.], Urteil vom 22. Juni 2006 - 18 Sa 385/06, juris Rn. 55; [X.], [X.], 1411).

Auch insoweit ist ein Betreuter aufgrund der Verweisung des § 1903 [X.] auf die §§ 108 ff. [X.] ebenso wie ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger zu behandeln. Da der gute Glaube an die Geschäftsfähigkeit des Vertragspartners nicht geschützt wird, sondern der Schutz Geschäftsunfähiger und beschränkt Geschäftsfähiger Vorrang vor den Interessen des Rechtsverkehrs hat ([X.], Urteil vom 12. Oktober 1976 - [X.], [X.], 1350, 1351; [X.]/[X.], [X.], 74. Aufl., Einf. v. § 104 Rn. 3; [X.], [X.], 16, 21), trägt der Vertragspartner eines Minderjährigen bzw. eines Betreuten im Fall der Anordnung eines [X.] das Risiko der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts. Die Rechtsunsicherheit, die sich aus der Unklarheit über die Geschäftsfähigkeit des Vertragspartners ergeben kann, ist nach der Wertung des Gesetzes hinzunehmen ([X.], aaO).

Nur so lässt sich ein effektiver Schutz des unter Einwilligungsvorbehalt stehenden geschäftsfähigen Betreuten, der, wie dargelegt, einem beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen gleichzustellen ist, erreichen ([X.], Urteil vom 22. Juni 2006 - 18 Sa 385/06, juris Rn. 55). Gerade wenn der Vertragspartner des Betreuten die Betreuung und den Einwilligungsvorbehalt nicht kennt und keine Rücksicht auf diese Umstände nehmen kann, sieht das Gesetz einen besonderen Schutz für den Betreuten vor. Subjektive, auf die Person des Vertragspartners bezogene Voraussetzungen würden diesen Schutz entgegen der Intension des Gesetzgebers, auch durch Unsicherheiten bei der Beweisführung, einschränken.

2. Rechtsfehlerfrei ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die von der [X.] erklärte [X.] mit Bereicherungs- und Schadensersatzansprüchen nicht zum Erlöschen der klägerischen Forderung geführt hat.

a) Die von der [X.] erklärte [X.] scheitert hinsichtlich eines [X.] bereits an der fehlenden Gleichartigkeit (§ 387 [X.]) der zur Aufrechnung gestellten Ansprüche. Der [X.] steht zwar grundsätzlich ein Bereicherungsanspruch gegen den Kläger zu, da dieser die streitgegenständliche Zahlung mangels Erfüllungswirkung ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Die [X.] kann jedoch nur dasjenige herausverlangen, was der Kläger infolge ihrer Zahlung noch in seinem Vermögen hat. Da die ausgezahlten Geldscheine und -münzen unstreitig an eine dritte Person übergeben worden sind, ist der Kläger verpflichtet, den ihm zustehenden Bereicherungsanspruch gegen diese Person durch Abtretung an die [X.] herauszugeben; dies hat der Kläger der [X.] angeboten. Mit diesem Anspruch auf Abtretung kann die [X.] nicht gegen den Zahlungsanspruch des [X.] aufrechnen.

aa) Infolge der Auszahlung hat der Kläger Eigentum an den übereigneten Geldscheinen und -münzen erlangt, da die Übereignung als solche lediglich rechtlich vorteilhaft für ihn war und er deshalb ohne Einwilligung seines Betreuers gemäß § 1903 Abs. 3 Satz 1 [X.] handeln konnte. Wegen der mangels Empfangszuständigkeit ausgebliebenen Erfüllungswirkung könnte die [X.] grundsätzlich die Herausgabe des erlangten Geldbetrages bzw. Zahlung von Wertersatz nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 2 [X.] verlangen (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 14. Oktober 2011 - [X.], juris Rn. 16; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2012, § 107 Rn. 25) und mit dem Anspruch des [X.] aufrechnen.

bb) Der Kläger ist aber nicht mehr in der Lage, das ausgezahlte Geld herauszugeben, da er es unstreitig an eine dritte Person weitergegeben hat. Er ist allerdings nicht entreichert im Sinne des § 818 Abs. 3 [X.], weil ihm aufgrund der Weitergabe ein Herausgabeanspruch gegen den Empfänger des Geldes zusteht. Aufgrund des angeordneten [X.] konnte er nicht wirksam über das Geld verfügen und einen etwaigen Anspruch der dritten Person gegen ihn, anders als die Revision meint, nicht erfüllen. Die Bereicherung entfällt grundsätzlich nicht, wenn der Empfänger infolge der Weitergabe des [X.] einen Anspruch gegen Dritte als ausgleichenden Wert im Sinne von § 818 Abs. 2 [X.] erwirbt ([X.], Urteil vom 15. Oktober 1992 - [X.], [X.], 251, 258). Etwas anderes gilt nur, wenn der Anspruch gegen den [X.] praktisch wertlos ist (vgl. [X.], Urteile vom 29. Mai 1978 - [X.], [X.]Z 72, 9, 13 und vom 10. Juli 1980 - [X.], [X.], 1111, 1113; [X.], NJW-RR 1995, 1348). Dies ist im Streitfall nicht festgestellt oder vorgetragen worden.

Entgegen dem Grundsatz, dass der [X.] Wertersatz für eine weitergegebene Leistung zu erbringen hat ([X.], Urteil vom 17. Januar 2003 - [X.], [X.], 1488, 1489; [X.], [X.] 1998, 1345), kann sich der Kläger aufgrund der Bestellung eines Betreuers und der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes als besonders schutzwürdiger Schuldner durch die Abtretung des in seinem Vermögen vorhandenen [X.] gegen den [X.] befreien (vgl. für Minderjährige: [X.], [X.], 307, 308; [X.]/[X.], [X.], 74. Aufl., § 818 Rn. 44; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 818 Rn. 43). Wäre ein Geschäftsunfähiger bzw. ein beschränkt Geschäftsfähiger oder der ihnen gleichgestellte Betreute zum Wertersatz verpflichtet, würde der vom Gesetz bezweckte Schutz gerade in den Fällen unterlaufen, in denen sich die Gefahr des Verschleuderns von Vermögenswerten realisiert, weil die Durchsetzung des eigenen Bereicherungsanspruches oft ungewiss und zumindest mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. Es käme entgegen der Wertung des Gesetzes zu einer faktischen Geltung des unwirksamen Rechtsgeschäfts, bei der der Schutzwürdige die Gefahr der Realisierung seiner Ansprüche bzw. die Darlegungs- und Beweislast für eine eingetretene Entreicherung tragen würde (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 17. Januar 2003 - [X.], [X.], 1488). Dieses Ergebnis wäre mit dem gesetzlich bezweckten Schutz nicht voll Geschäftsfähiger nicht zu vereinbaren (so auch zur Nichtanwendbarkeit der Saldotheorie in diesen Fällen: [X.], Urteil vom 4. Mai 1994 - [X.], [X.]Z 126, 105, 108).

cc) Auch § 819 Abs. 1 [X.] greift nicht ein. Es kommt insoweit auf die Kenntnis des Betreuers an, da andernfalls eine Haftung wie aus dem unwirksamen Rechtsgeschäft begründet und so der Schutzzweck der gesetzlichen Regelung unterlaufen würde (vgl. für Geschäftsunfähige und beschränkt Geschäftsfähige: [X.], [X.], 307, 308; KG, NJW 1998, 2911; [X.]/[X.], [X.], 74. Aufl., § 819 Rn. 4; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2007, § 819 Rn. 10). Der Betreuer des [X.] hatte aber unstreitig zum Zeitpunkt der Weitergabe des Geldes durch den Kläger keine Kenntnis von der Abhebung.

b) Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch der [X.] gegen den Kläger wegen der unterlassenen Mitteilung des Einwilligungsvorbehaltes oder der Abhebung des Geldes ohne Zustimmung des Betreuers scheidet mangels Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 [X.] aus. Der Kläger war nicht verpflichtet, die [X.] ungefragt über die bestehende Betreuung oder den angeordneten Einwilligungsvorbehalt aufzuklären. Er ist als unter Einwilligungsvorbehalt stehender Betreuter auch in diesem Zusammenhang von Gesetzes wegen wie ein beschränkt Geschäftsfähiger zu behandeln. Ein solcher haftet nicht aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, wenn er seine Minderjährigkeit verschweigt (vgl. MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., § 106 Rn. 16). Wegen des Fehlens eines Gutglaubensschutzes im Hinblick auf die Geschäftsfähigkeit besteht grundsätzlich keine Pflicht zur ungefragten Aufklärung des Vertragspartners über die fehlende Geschäftsfähigkeit ([X.], NJW 1966, 2357, 2359; MünchKomm[X.]/[X.], aaO, § 106 Rn. 18). Nichts anderes kann aus Gründen des gesetzlich bezweckten Schutzes des in seiner Geschäftsfähigkeit eingeschränkten Vertragspartners im Rahmen der Nebenpflichten eines im Wege der Erbfolge entstandenen Schuldverhältnisses gelten.

c) Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 263 StGB oder aus § 826 [X.] sind bereits deshalb nicht gegeben, weil ein vorsätzliches Verhalten des [X.] weder festgestellt noch vorgetragen ist.

d) Eine Umdeutung des Abweisungsbegehrens der [X.] in die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts (vgl. dazu [X.], Urteil vom 22. Februar 1967 - [X.], [X.]Z 47, 157, 167) kommt nicht in Betracht, weil die [X.] das ausdrückliche Abtretungsangebot des [X.] nicht akzeptiert hat.

[X.]                     Joeres                     Matthias

                    Menges                   Dauber

Meta

XI ZR 234/14

21.04.2015

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Lüneburg, 11. April 2014, Az: 3 S 64/13

§ 107 BGB, § 108 BGB, §§ 108ff BGB, § 362 Abs 1 BGB, § 1903 Abs 1 S 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.04.2015, Az. XI ZR 234/14 (REWIS RS 2015, 12376)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 2497 REWIS RS 2015, 12376

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