Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2007, Az. III ZB 7/06

III. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4975

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[X.] [X.] vom 1. März 2007 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja ZPO § 1029 Abs. 1, § 1060 a) Eine Schiedsvereinbarung im Sinne des § 1029 Abs. 1 ZPO kann auch dann vorliegen, wenn darin den Parteien freigestellt ist, innerhalb [X.] Frist den Schiedsspruch nicht anzuerkennen und in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis den Weg zum staatlichen Gericht zu be-schreiten (Aufgabe von [X.], 262). b) Ein aufgrund einer solchen Schiedsvereinbarung ergangener, nicht "an-gefochtener" Schiedsspruch ist exequaturfähig. [X.], Beschuss vom 1. März 2007 - [X.]/06 - [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 1. März 2007 durch den Vorsitzenden [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des [X.] - 26. Zivilsenat - vom 20. Dezember 2005 aufgehoben. Der von den Schiedsrichtern Dr. [X.], [X.] und v. [X.] am 12. Oktober 2005 erlassene Ergänzende Schiedsspruch über die Kosten wird für vollstreckbar erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wert des [X.]: 8.878,84 • Gründe: [X.] Die Antragsgegnerin nahm die Antragstellerin als Komplementärin einer Kommanditgesellschaft ([X.]) wegen vorzeitiger Beendigung eines angeblich mit der [X.] geschlossenen Vertrages in Anspruch. Gegenstand des zwischen dem Ehemann der Antragsgegnerin und der [X.] gepflogenen Schriftverkehrs, der 1 - 3 - nach Auffassung der Antragsgegnerin zu einem Vertragsschluss führte, waren unter anderem die "[X.]" der [X.], wo es unter Nr. 15 heißt: "Erfüllungsort und Gerichtsstand Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden zunächst nach der Schiedsgerichtsordnung der [X.] ([X.]) vom 01.01.1992 entschieden. Das Schiedsge-richt kann auch über die Gültigkeit dieses Schiedsvertrages ent-scheiden. Das Ergebnis der Schiedsgerichtsbarkeit kann von [X.] als letztgültig, endgültig und für beide Parteien [X.] anerkannt werden. Ist eine der Parteien mit dem Schiedsgerichtsergebnis nicht zu-frieden, muss innerhalb 1 Monat ab Datum des Schiedsgerichtsur-teils gerechnet, der Weg der ordentlichen Gerichtsbarkeit beschrit-ten werden. Bei Fristversäumnis gilt das Schiedsgerichtsurteil für beide [X.] als bindend und endgültig –" Gestützt auf diese Klausel erhob die Antragsgegnerin gegen die Antrag-stellerin Klage auf Zahlung von 47.474,88 • nebst Zinsen vor dem [X.]-Schiedsgericht. Dieses wies die [X.] durch Schiedsspruch vom 8. Juli 2005 ab und legte der Antragsgegnerin die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens auf. Die Antragsgegnerin nahm den Schiedsspruch nicht hin. Sie verfolgte den Zahlungsanspruch weiter mit einer am 13. September 2005 erho-benen Klage vor dem [X.]. 2 - 4 - Durch "Ergänzende(n) Schiedsspruch über die Kosten" vom 12. Oktober 2005 verurteilte das Schiedsgericht die Antragsgegnerin, 8.878,84 • nebst Zin-sen an die Antragstellerin zu zahlen. Die Antragsgegnerin erweiterte daraufhin am 24. Oktober 2005 ihre Klage vor dem [X.] mit dem [X.], den Ergänzenden Schiedsspruch aufzuheben. 3 Das [X.] hat den Antrag, den Ergänzenden Schiedsspruch vom 12. Oktober 2005 für vollstreckbar zu erklären, zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragstellerin weiterhin die Vollstreckbarerklä-rung dieses Schiedsspruchs. 4 Die Antragsgegnerin hat während des [X.] den vor dem [X.] gestellten Antrag, den Ergänzenden [X.] aufzuheben, zurückgenommen. 5 I[X.] Die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zulässige (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Vollstreckbarerklärung des Ergänzen-den Schiedsspruchs vom 12. Oktober 2005. 6 1. Das [X.] hat den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Ergänzenden Schiedsspruchs für unzulässig gehalten. 7 - 5 - Es könne dahinstehen, ob zwischen der Antragsgegnerin oder ihrem E-hemann einerseits und der Antragstellerin andererseits ein Vertrag unter Einbe-ziehung der [X.] der [X.] einschließlich der Schiedsklausel zustande gekommen sei. Die Antragsgegnerin habe selbst das Schiedsverfahren eingeleitet, so dass die Schiedsvereinbarung als geschlossen zu betrachten sei, allerdings mit dem Inhalt von Nr. 15 der [X.]. 8 [X.] sehe eine Schiedsvereinbarung im Sinne der §§ 1025 ff ZPO nicht vor, weil es im Belieben der Parteien verblieben sei, trotz oder nach der Entscheidung des Schiedsgerichts den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Auf dieser Grundlage habe ein Schiedsspruch nicht ergehen können, der nach § 1060 ZPO für vollstreckbar zu erklären sei. 9 2. Der Antrag, den Ergänzenden Schiedsspruch vom 12. Oktober 2005 für vollstreckbar zu erklären, ist gemäß § 1060 ZPO zulässig und begründet. 10 a) Der Ergänzende Schiedsspruch ist als Schiedsspruch im Sinne der §§ 1051 ff ZPO zu beurteilen und damit einer Vollstreckbarerklärung zugäng-lich. 11 aa) Entsprechend den vorgenannten [X.] der [X.] hat - auf Betreiben der Antragsgegnerin - ein Schiedsverfahren nach der Schiedsgerichtsordnung der [X.] stattgefunden (vgl. Nr. 15 Abs. 1 Satz 1 der [X.]); dieses endete mit dem klageabwei-senden "Schiedsspruch" in der Hauptsache und dem hier zu prüfenden "Ergän-zende(n) Schiedsspruch über die Kosten" des Schiedsverfahrens. 12 - 6 - bb) Dem Verfahren lag entgegen der Auffassung des [X.]s auch eine Schiedsvereinbarung, also eine Vereinbarung der Parteien, eine Streitigkeit der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen (vgl. § 1029 Abs. 1 ZPO), zugrunde. 13 (1) Nach den von der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s ist eine "Schiedsvereinbarung" [X.] dadurch als geschlossen zu betrachten, dass die Antragsgegnerin das Ver-fahren vor dem [X.]-Schiedsgericht mit der [X.] einleitete und die [X.]stellerin sich darauf einließ. 14 (2) Dass die Vereinbarung der Parteien, wie das [X.] wei-ter festgestellt hat, mit dem Inhalt der Klausel Nr. 15 der [X.] der [X.] zustande kam, hindert die Annahme einer Schiedsverein-barung im Sinne des § 1029 Abs. 1 ZPO nicht. Es liegt nicht eine Verabredung über die Einrichtung einer bloßen Güte- oder Schlichtungsstelle vor. 15 Zwar war es den Parteien nach Nr. 15 Abs. 2 der [X.] freigestellt, innerhalb Monatsfrist den Schiedsspruch nicht anzu-erkennen und in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Innerhalb der Frist sollte nicht allein die Aufhebung des Schiedsspruchs - bei Vorliegen der in § 1059 Abs. 2 ZPO genannten Grün-de -, sondern überhaupt die (weitere) Rechtsverfolgung oder -verteidigung vor dem staatlichen Gericht zulässig sein. Der Bestand des Schiedsspruchs war damit weithin in das Belieben der Parteien gestellt. 16 - 7 - Dennoch kann in Nr. 15 der [X.] eine Schiedsvereinbarung im Sinne des § 1029 Abs. 1 ZPO gesehen werden. 17 Das Schiedsverfahren beruht auf dem Grundsatz der Vertragsfreiheit (§ 1029 Abs. 1 ZPO). Dem Schiedsspruch erwächst die bindende Kraft (vgl. § 1055 ZPO) durch den Konsens der Parteien, eine bestimmte Streitigkeit der Entscheidung in einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterstellen. Gründet aber die Bindung der Parteien an den Schiedsspruch auf deren vertraglichem Willen, dann ist es ihnen ebenso unbenommen, diese Bindung an bestimmte Modalitäten zu knüpfen. Die Parteien konnten sich also - wie hier geschehen - darauf verständigen, dass ihre Streitigkeit in einem Verfahren nach der [X.]-Schiedsgerichtsordnung durch - grundsätzlich endgültigen und exequatur-fähigen (vgl. Nr. 15 Abs. 3 der [X.]) - [X.] entschieden werde, dem Schiedsspruch - im Sinne einer auflösenden Bedingung - aber dann keine Wirkung zukommen sollte, wenn binnen [X.] Klage vor dem staatlichen Gericht erhoben würde. 18 Gegen eine solche Vereinbarung können durchgreifende prozessuale Bedenken nicht erhoben werden (so auch [X.], 77, 80 ff und die herrschende Lehre: [X.] 1931, 2399 f; [X.] JW 1935, 1027 ff; [X.], ZPO 22. Aufl. 2002 § 1029 Rn. 15; [X.]/[X.], Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 [X.]. 3 Rn. 21 und [X.]. 22 Rn. 4; a.A.: [X.], 434; 146, 262, 264 ff; [X.] 1894, 56 und 1907, 748 f; [X.] 2. Aufl., 2001 § 1029 Rn. 41; das Senatsurteil vom 3. November 1983 - [X.] - LM Nr. 23 zu § 38 ZPO sowie OLG Karlsruhe [X.] 1973, 403, 404 und OLG Düsseldorf MDR 1956, 750 betreffen eine unbefristete Freigabe des Rechtsweges zum staatlichen Gericht; ebenso [X.], 1365, wenn sich die Entscheidung überhaupt auf Schiedsgerichtsbarkeit 19 - 8 - im Sinne der §§ 1025 ff ZPO - und nicht auf sogenannte Verbandsgerichtsbar-keit - beziehen sollte). Die §§ 1025 ff ZPO enthalten keine Vorschrift, die es den Parteien untersagte, dem Schiedsspruch nur unter gewissen Bedingungen die Bindungswirkung zu verschaffen; es liegt schließlich auch - unbestritten - in der Dispositionsfreiheit der Parteien, einem bindend ergangenen Schiedsspruch die Bindungswirkung nachträglich zu nehmen (vgl. - im Ergebnis allerdings für nicht durchgreifend erachtend - [X.], 262, 268 m.N.). Ein vollständiger Aus-schluss der staatlichen Gerichtsbarkeit wird insbesondere von § 1029 Abs. 1 ZPO nicht verlangt. Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ist vielmehr gefol-gert worden, dass ein Wahlrecht zwischen der Anrufung des Schiedsgerichts oder des staatlichen Gerichts (Senatsurteil vom 18. Dezember 1975 - [X.] - NJW 1976, 852) - im damaligen Fall beschränkt auf "wirkliche" [X.] - vereinbart werden kann. Entsprechend kann eine nur bedingte - bedingt nämlich durch die Untätigkeit der Parteien binnen bestimmter Frist - Unterwer-fung der Parteien unter den Schiedsspruch zugelassen werden (vgl. [X.] aaO S. 2399). Es sprechen ferner praktische Gesichtspunkte dafür, einen [X.] mit eingeschränkter Bindungswirkung als Möglichkeit einer außergericht-lichen Streiterledigung zuzulassen. Der mit Ablauf der Ausschlussfrist endgültig gewordene Spruch unterscheidet sich in nichts von einem gewöhnlichen Schiedsspruch. Es besteht kein Grund, dem unangefochten gebliebenen Spruch die Vollstreckbarerklärung im Verfahren nach § 1060 ZPO zu versagen (vgl. [X.] aaO S. 1029). 20 - 9 - b) Der Ergänzende Schiedsspruch ist nicht dadurch gegenstandslos ge-worden, dass die Antragsgegnerin gemäß Nr. 15 Abs. 2 der [X.] gegen den die Kostengrundentscheidung enthaltenden Schiedsspruch vom 8. Juli 2005 den "Weg der ordentlichen Gerichtsbarkeit be-schritten" hätte. Die vom [X.] mitgeteilten [X.], wie die Beschwerde zu Recht geltend macht, darauf schließen, dass die vereinbarte Monatsfrist nicht eingehalten worden ist. Die Beschwerdeerwide-rung ist dem nicht entgegengetreten. 21 c) Auch hinsichtlich des Ergänzenden Schiedsspruchs selbst ist von ei-nem Rechtsmittel, das die Verbindlichkeit des Schiedsspruchs in Frage stellen könnte, kein Gebrauch gemacht worden. 22 aa) Eine solche - auch fristgerechte - Klage vor dem staatlichen Gericht könnte in dem auf "Aufhebung" des Ergänzenden Schiedsspruchs vom 12. Oktober 2005 gerichteten Antrag vom 24. Oktober 2005 gesehen werden, mit dem die Antragsgegnerin ihre vor dem [X.] erhobene Klage erweiterte. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin aber am 22. März 2006 zurückgenommen. Insoweit ist der Rechtsstreit vor dem [X.]mithin als nicht anhängig geworden anzusehen (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 ZPO); die Wirkungen der Klage(erweiterung) sind rückwirkend entfallen (vgl. Musielak/Foerste, ZPO 5. Aufl. 2007 § 269 Rn. 10). 23 bb) Die nach Erlass des angefochtenen Beschlusses erfolgte [X.] der gegen den Ergänzenden Schiedsspruch gerichteten Klage vor dem staatlichen Gericht konnte noch im Rechtsbeschwerdeverfahren berücksichtigt werden. 24 - 10 - § 577 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO verbietet allerdings die Einführung neuer Tatsachen im Verfahren der Rechtsbeschwerde. Wie im [X.] erfährt dieser Grundsatz aber eine Ausnahme unter ande-rem bei Tatsachen, die die prozessuale Rechtslage erst während des Verfah-rens der Rechtsbeschwerde verändern (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 2001 - [X.]1/99 - NJW 2001, 1730 f; [X.], Urteil vom 10. Juli 1995 - [X.]/94 - [X.], 1806, 1807; Musielak/[X.] aaO § 559 Rn. 9). Vergleichbar liegt der Streitfall: Die Klage vor dem staatlichen Gericht, die den Ergänzenden Schiedsspruch (möglicherweise) gemäß Nr. 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 der [X.] - Eintritt einer auflösenden Bedingung - wir-kungslos und damit nicht exequaturfähig gemacht haben könnte, ist zurückge-nommen worden. Der Ergänzende Schiedsspruch ist damit als "bindend aner-kannt" bzw. "für beide Parteien als bindend und endgültig" (Nr. 15 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 der [X.]) anzusehen; denn die [X.] vor dem staatlichen Gericht gilt - ex tunc - als nicht erhoben. 25 d) Ist demnach von der Wirksamkeit und [X.] des Ergänzen-den Schiedsspruchs vom 12. Oktober 2005 auszugehen, kann die Vollstreck-barerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur dann abgelehnt werden, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO genannten Aufhebungsgründe vorläge. Solche werden von Seiten der Antragsgegnerin - abgesehen von dem [X.] und verneinten Einwand, es habe eine Schiedsvereinbarung nicht 26 - 11 - vorgelegen (vgl. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und [X.]) - indes nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht erkennbar. Schlick [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 20.12.2005 - 26 Sch 29/05 -

Meta

III ZB 7/06

01.03.2007

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2007, Az. III ZB 7/06 (REWIS RS 2007, 4975)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4975

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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