LG Frankfurt, Beschluss vom 14.02.2022, Az. 3-06 O 6/22

6. Kammer für Handelssachen | REWIS RS 2022, 1280

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Gegenstand

Einstweilige Verfügung: Netzversorger darf Tarife der Grundversorgung nicht splitten.


Tenor

Den [X.] wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,-- [X.] – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihrem Vorstand, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

für das Netzgebiet, in die Antragsgegnerin zu 1) die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführt,

a) Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung öffentlich bekannt zu machen und / oder anzubieten, deren Höhe je nach Beginn der Grund- oder Ersatzversorgung unterschiedlich ist und / oder

b) für Kunden in der Grund- oder Ersatzversorgung in Niederspannung Arbeitspreise abzurechnen und /oder zu verlangen, die je nach Beginn der Grund- oder Ersatzversorgung abweichen von den Arbeitspreisen anderer Kunden in der Grund- oder Ersatzversorgung in Niederspannung.

Die Kosten des Eilverfahrens werden den [X.] auferlegt.

Der Streitwert wird auf [X.] 35.000,- festgesetzt ([X.] abzgl. 30%). Dieser Beschluss beruht auf den §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 3a, 12 Abs. 1, 14 UWG in Verbindung mit §§ 36 Abs. 1 S. 1, 38 Abs. 1 [X.], §§ 3,32, 91, 890, 935 ff. ZPO.

Die Schutzschrift vom [X.] lag vor und wurde bei der Entscheidung berücksichtigt.

Zur besseren Lesbarkeit wurden ggf. Tippfehler entfernt oder Formatierungen angepasst.

Meta

3-06 O 6/22

14.02.2022

LG Frankfurt 6. Kammer für Handelssachen

Beschluss

Sachgebiet: O

Zitier­vorschlag: LG Frankfurt, Beschluss vom 14.02.2022, Az. 3-06 O 6/22 (REWIS RS 2022, 1280)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 1280

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