Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2010, Az. VIII ZR 316/09

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4175

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[X.] [X.] ZR 316/09 [X.] ZR 50/10 vom 10. August 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. August 2010 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] Bünger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der Beklagten gegen das Teilurteil der 67. Zivilkammer des [X.] vom 3. November 2009 und gegen das Teil- und Schlussurteil derselben Kammer vom 26. Januar 2010 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuwei-sen. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die Voraus-setzungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 II. [X.] sind durch die Rechtsprechung des [X.] (BVerwG, NJW-RR 1990, 1425) geklärt, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und die weder von der Revision grundsätzlich in Zweifel gezogen noch sonst in Frage gestellt wird. Einer - zusätzlichen - Bekräftigung dieser Rechtsprechung durch den [X.] bedarf es unter diesen Umständen nicht. 1 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Klägerin stehen die ihr vom Berufungsgericht zugesprochenen Mietforderungen für die [X.] von Januar 2003 bis Oktober 2006 zu. Bei der Ermittlung der Mietrückstände ist das Berufungsgericht zutreffend von einer Grundmiete von 439,81 • ausgegangen. 2 - 3 - Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass der in den 1970er Jahren vorgenommene Umbau der späteren Wohnung der Beklagten die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 II. [X.] erfüllt und die von der Klägerin auf diesen Betrag nach § 10 WoBindG zum 1. Januar 2002 vorge-nommene Mieterhöhung deshalb wirksam ist. 3 4 In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.] (BVerwGE 72, 233, 235; BVerwG, aaO, 1426) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Begriff der zu Wohnzwecken geeigneten Wohn-räume unter anderem das Vorhandensein einer Toilette und eines eingerichte-ten Bades voraussetzt, die in der Wohnung der Beklagten vor dem Umbau nicht vorhanden waren. [X.] ist weiter die Wertung des Berufungsgerichts, dass mit den in den 1970er Jahren durchgeführten Sanierungsarbeiten in der späteren Wohnung der Beklagten ein Umbau im Sinne des § 17 Abs. 2 [X.] vorge-nommen worden ist, indem unter anderem die früher zum Hof gelegene Küche in einen Wohnraum und ein früherer Wohnraum zu einer Küche und einem Ba-dezimmer umgebaut, eine Tür zum Treppenhaus entfernt sowie ein Flur und ein Abstellraum abgeteilt worden sind. Entgegen der Auffassung der Revision [X.] damit weitgehende Änderungen des Grundrisses und des äußeren [X.] der Wohnung unter wesentlichem Eingriff in die Bausubstanz [X.]. 5 Den wesentlichen Aufwand für den Umbau hat das Berufungsgericht zu-treffend mit (mindestens) einem Drittel der Kosten eines entsprechenden [X.] angesetzt; auch dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.] (BVerwGE 38, 286, 289 f.) und lässt einen 6 - 4 - Rechtsfehler ebenso wenig erkennen wie die Ermittlung der für die spätere Wohnung der Beklagten tatsächlich angefallenen Sanierungskosten. 7 Die Revision hat auch insoweit keine Aussicht auf Erfolg, als sie sich ge-gen die Beurteilung des Berufungsgerichts wendet, die Miete sei weder wegen der von der Beklagten behaupteten Schadstoffbelastung des Fußbodens noch wegen Mängeln der Fenster gemindert. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass angesichts der von der Beklagten im November 2005 veranlassten [X.] des [X.] eine gesundheitsgefährdende Schadstoffbelastung nicht [X.] sei, weil danach Schadstoffe nur in geringer Konzentration vorhanden waren und nicht freigesetzt wurden, ist aus Rechtsgründen nicht zu [X.]. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] ist der Austausch des Fußbodens im Übrigen relativ kurze [X.] danach, nämlich im Juni 2006, erfolgt. 8 Auch das Schreiben des [X.] vom 19. Dezem-ber 2005 gebietet keine andere Würdigung. Die Beklagte wird darin unter [X.] auf mögliche Gefahren bei Beschädigung und Entfernung der Platten da-von in Kenntnis gesetzt, dass die Klägerin von der Behörde darauf hingewiesen worden sei, dass sie für einen sachgerechten Umgang mit den Platten zu [X.] habe; dass dies etwa bei dem anschließenden Austausch des Fußbodens nicht beachtet wurde, ergibt sich aus dem von der Revision angeführten Vortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen nicht. 9 Ohne Erfolg rügt die Revision ferner, das Berufungsgericht habe rechts-fehlerhaft eine Minderung der Miete wegen schadhafter Fenster verneint. [X.] der von der Beklagten beanstandeten Vereisung einzelner Fenster (Kastenfenster) im Winter hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass dies 10 - 5 - nicht über den bei solchen Fenstern üblichen und hinnehmbaren Zustand hi-nausgehe. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Eine Minderung wegen undichter Fenster - die Revision verweist insoweit auf Vortrag der [X.] zu 1 ½ cm breiten Spalten zwischen Mauerwerk und Fensterrahmen bei den Fenstern im Wohn- und Schlafzimmer - hat das Berufungsgericht jedenfalls deshalb zu Recht verneint, weil eine Mängelrüge gegenüber der Klägerin [X.] ist (§ 536 c Abs. 2 BGB). Die durch Glassprung bei einzelnen Scheiben verursachten Gebrauchs-beeinträchtigungen hat das Berufungsgericht als nicht erheblich eingestuft, weil weder die Dichtigkeit noch die Pflege der Fenster beeinträchtigt worden sei; diese tatrichterliche Würdigung lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass ein Glassprung eine Gefahrenquelle darstelle und dadurch höhere Energiekosten verursacht würden, setzt sie ledig-lich ihre eigene Würdigung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung des Be-rufungsgerichts; dies ist revisionsrechtlich unbeachtlich. Im Übrigen zeigt das von der Klägerin bereits im Verfahren vor dem Amtsgericht vorgelegte Foto des [X.] ein Doppelfenster, bei dem lediglich die äußere Scheibe einen Sprung aufweist und der Fensterrahmen der inneren Scheibe (ohne Spalt) mit dem Mauerwerk abschließt. 11 - 6 - 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. 12 Ball [X.] [X.] Dr. Fetzer [X.] Hinweis:Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden. Vorinstanzen: [X.] ZR 316/09 AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 07.06.2007 - 229 C 334/06 - [X.], Entscheidung vom 03.11.2009 - 65 S 296/07 - [X.] ZR 50/10AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 07.06.2007 - 229 C 334/06 [X.], Entscheidung vom [X.] - 65 S 296/07 -

Meta

VIII ZR 316/09

10.08.2010

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2010, Az. VIII ZR 316/09 (REWIS RS 2010, 4175)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4175

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