Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2000, Az. VII ZR 409/99

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 561

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[X.] DES VOLKESURTEILVII ZR 409/99Verkündet am:9. November 2000Heinzelmann,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.], [X.], [X.],[X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in [X.], vom22. September 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Kläger nehmen die [X.] wegen verschiedener Mängel in [X.], die sie an dem von der [X.] für sie errichteten [X.] an der dazugehörenden Außenanlage beanstanden. Im [X.] geht es nur noch um einen [X.] des örtlichen Elektrizi-tätswerkes ([X.] - [X.]). Der Schrank ist an der [X.] erheblich unterhalb des [X.] aufgestelltworden. Die [X.] hat bei der Auswahl des Standortes durch das Elektrizi-tätswerk mitgewirkt. Wegen der Position ist das Gelände abgeböscht worden,- 3 -so daß der Schrank am Grund einer Art Mulde steht. Diese nimmt einen nichtunerheblichen Teil der östlichen Außenanlage des 217 qm großen Grundstük-kes in Anspruch.Nach abweisender Entscheidung des [X.] hat das Berufungs-gericht die [X.] verurteilt, den [X.] unter Aufrechterhal-tung der Stromversorgung zu entfernen. Hiergegen wendet sich die [X.] Revision der [X.].Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet.I.Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellt der Standort des Kabel-verteilerschrankes wegen der dadurch bedingten abgeschrägten, muldenförmi-gen Gestaltung der Geländeoberfläche einen Werkmangel dar. Soweit [X.] die Außenanlage präge, beeinträchtige er über das hinzunehmendeMaß hinaus die Nutzung. Die [X.] hätte eine die Kläger weniger beein-trächtigende Lage des Schrankes wählen müssen. Nach Ziffer 16 der Baube-schreibung habe sie es übernommen, die Außenanlage eben herzustellen. [X.] wäre dazu auch in der Lage gewesen. Sie hätte trotz der [X.] dem Versorgungsunternehmen zustehenden Entscheidung über die Plazie-rung seiner Anlagen einen günstigeren Standort bestimmen [X.] 4 -Die [X.] sei verpflichtet, den Mangel zu beheben. Ein Auftraggeberhabe zwar keinen Anspruch auf eine bestimmte Art und Weise der Mängelbe-seitigung; hierüber könne vielmehr der Auftragnehmer entscheiden. [X.] sei nicht darüber zu befinden, wo und wie der Verteilerschrank rich-tig aufzustellen sei. Jedoch sei der von den Klägern geltend gemachte [X.] auf Entfernung vom gegenwärtigen Standort ein selbständig einklagba-rer Teil des Anspruchs auf Mängelbeseitigung. Der Abbau sei von der [X.] Errichtung des [X.] abtrennbar und beeinflusse dieweitere Mängelbeseitigung nicht.Die [X.] könne sich nicht mit Erfolg auf eine Duldungspflicht [X.] nach § 8 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektri-zitätsversorgung von Tarifkunden ([X.]) berufen. Die Verordnung regelenicht das Vertragsverhältnis der Parteien, sondern dasjenige zwischen [X.] und dem Versorgungsunternehmen. Selbstverständlich hätten die Klä-ger rügelos solche Maßnahmen hinzunehmen, die mit dem Stromversorgungs-anschluß technisch geboten und unvermeidbar seien. Dadurch würden die [X.] Anforderungen an die Tauglichkeit zum Gebrauch geprägt. Auf [X.] des [X.] treffe das aber nicht zu, weil andere Standortemit geringeren Beeinträchtigungen in Betracht gekommen wären.§ 640 Abs. 2 BGB schließe den Anspruch auf Mängelbeseitigung nichtaus. Es sei nicht vorgetragen, daß die Kläger die ihrem Begehren zugrundeliegenden Zustände bei der Abnahme auch in ihren Auswirkungen [X.] 5 -II.Das hält der rechtlichen Überprüfung teilweise nicht stand.1. Der Standort des [X.]es ist ein Werkmangel. [X.] von der [X.] zumindest mit bestimmten Standort ist ihr Werk fehler-behaftet. Die [X.] schuldet ein Haus mit Garten und Stellplatz, die als sol-che auch genutzt werden können. So wie der [X.] aufgestelltist, verhindert er in nicht unbeträchtlichem Maße eine Nutzung des Gartens; ererlaubt nicht einmal die vertragsgemäße Herstellung der ebenen Außenanlage.Die [X.] ist verpflichtet, den Mangel zu beheben, das heißt für [X.] des [X.] vom gegenwärtigen Standort zu sorgen.Das Recht der [X.], die Art und Weise von Nachbesserungsarbeiten zubestimmen, wird dadurch nicht beeinträchtigt. Der Verteilerschrank gehört [X.] dem von der [X.] geschuldeten Werk. Die Mangelhaftigkeit des Wer-kes beschränkt sich auf den behindernden Standort des Schrankes. Die werk-vertragliche Verpflichtung der [X.] geht insoweit nicht weiter, als die [X.] zu beseitigen.2. Die öffentlich-rechtliche Pflicht von Eigentümern, das Anbringen [X.] Versorgungseinrichtungen auf ihrem Grundstück zu dulden (§ 8Abs. 1 [X.]), steht der Verpflichtung der [X.] nicht entgegen. Gegen-stand dieser Duldungspflicht ist lediglich die Grundstücksbenutzung, das heißtdie Rechtspflicht eines Eigentümers, die Aufstellung von Versorgungseinrich-tungen auf dem Grundstück überhaupt zuzulassen. Sie reicht nicht so weit, daßder Verteilerschrank an falscher Stelle installiert werden dürfte.3. [X.], die [X.] sei aus Rechtsgründen nicht inder Lage, von sich aus den [X.] von seinem gegenwärtigen- 6 -Standort zu entfernen, trifft zu. Eine dahingehende Verurteilung kommt dem-entsprechend nicht in Betracht. Die [X.] ist lediglich verpflichtet, die erfor-derlichen und ihr rechtlich möglichen Schritte zu unternehmen, damit der [X.] durch das [X.] an einen geeigneten Platz auf dem [X.] Kläger versetzt wird.a) Nicht die [X.], sondern das [X.] ist Eigentümer des Verteiler-schrankes. Das Elektrizitätswerk entscheidet auch über den Ort der [X.]) Die Entscheidung des [X.] wird im Rahmen pflichtgemäßen Ermes-sens getroffen, auf dessen ordnungsgemäße Ausübung die [X.] einenAnspruch hat. Dazu gehört unter anderem, daß den berechtigten Belangen der[X.], die nach wie vor Grundeigentümerin ist, Rechnung getragen wird.Das bedeutet, ein solcher Verteilerschrank darf beispielsweise nicht in die [X.] Stellplatzes, direkt vor die Haustür oder wie im vorliegenden Fall derge-stalt in die Außenanlage gestellt werden, daß eine sachgerechte Nutzung [X.] oder gar ausgeschlossen wird.c) Nachdem der Schrank an falscher Stelle bereits aufgestellt worden ist,kann die [X.] sich gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 [X.] um die [X.] bemühen. Es ist im Sinne dieser Vorschrift [X.]mutbar, daß der Verteilerschrank am gegenwärtigen Platz verbleibt. Da [X.] auf die fehlerhaften Angaben der [X.] zurückzuführen ist,kommt die Kostenregelung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz [X.]nicht in Betracht. Vielmehr wird die [X.] die entstehenden Kosten ebensozu übernehmen haben, wie sie auch sonst die Kosten einer Mängelbeseitigungzu tragen hat. Eine Abwälzung auf das [X.] ist ausgeschlossen. Damit entfällt- 7 -zugleich der Grund, welcher das [X.] veranlassen könnte, sich einer [X.] des [X.]es zu [X.]) Im Rahmen ihrer Pflicht zur Mängelbeseitigung ist die [X.] ge-genüber den Klägern verpflichtet, ihre Rechte gegenüber dem [X.] wahrzu-nehmen und die entsprechenden oben genannten Schritte zu unternehmen.Bisher ist der Klageantrag der Kläger nicht hierauf, sondern auf die Entfernungdes [X.] gerichtet. Darauf besteht kein Anspruch.4. Die Gewährleistungsrechte der Kläger sind nicht gemäß § 640 Abs. [X.] ausgeschlossen. Die uneingeschränkte Abnahmeerklärung, auf welchedie Revision sich beruft, bezieht sich unmißverständlich auf das Gebäude,nicht auf das Anwesen insgesamt einschließlich Außenanlagen und den darinbefindlichen Verteilerschrank. Hiervon abgesehen erkennt das Berufungsge-richt zu Recht, daß den Klägern die erforderliche Kenntnis fehlte, weil sie [X.] und Auswirkungen des Mangels seinerzeit nicht übersehen konn-ten.- 8 -Der Verteilerschrank ist in der noch rohen Baulandschaft installiert worden;Anhaltspunkte dafür, daß die Kläger den Standort im Verhältnis zur abschlie-ßenden Ausgestaltung abschätzen konnten, fehlen.[X.] Haß [X.] Wiebel [X.]

Meta

VII ZR 409/99

09.11.2000

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2000, Az. VII ZR 409/99 (REWIS RS 2000, 561)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 561

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