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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 286/11
vom
21. Juni 2012
in der Grundbuchsache
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 21. Juni 2012 durch den [X.] [X.] [X.], die [X.] Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
und
die Richterinnen
Dr. Brückner
und Weinland
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines bei dem Bun-desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts für das [X.] wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks, das mit einer Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Inhabers eines Nachbargrund-stücks belastet ist. Danach darf das Grundstück des Antragstellers nicht bebaut und darauf Holz nur so gestapelt werden, dass das Licht zu dem in der Nord-wand des Hauses auf dem Nachbargrundstück befindlichen Küchenfenster [X.] Zugang findet. Der Antragsteller hält dieses Recht für unwirksam, jedenfalls für gegenstandslos. Seine Anträge, es wegen Unzulässigkeit, [X.] oder Gegenstandslosigkeit (von Amts wegen) zu löschen
oder einen [X.] gegen diese Eintragung einzutragen, lehnte das [X.] ab. Die Beschwerde des Antragstellers wies das [X.] zurück.
Der Antragsteller hat nunmehr bei dem Grundbuchamt die Erteilung ei-nes Rechtskraftzeugnisses für die angegriffene
Eintragung beantragt. Das Grundbuchamt hat den Antrag zurückgewiesen. Das [X.] hat die 1
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Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen
und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Rechtsanwalt beim [X.], der ihn zunächst ver-treten hat, hat sein Mandat niedergelegt. Sechs
weitere Rechtsanwälte beim [X.] haben die
Vertretung abgelehnt. Der Antragsteller beantragt, ihm einen
bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt beizuord-nen.
II.
Der Antrag ist nach § 10 Abs. 4 Satz 3 FamFG i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos [X.].
1. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist allerdings statthaft. Die von dem Beschwerdegericht als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage nach der Möglichkeit, für eine Grundbucheintragung ein Rechtskraftzeugnis zu ertei-len, ist zwar praktisch bedeutungslos. Auf sie kommt es für die Entscheidung des Falles auch nicht
an. Der Senat ist aber an die dessen ungeachtet erfolgte Zulassung nach § 78 Abs. 2 Satz 2
GBO gebunden.
2. Sie bietet aber in der Sache keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil einem Antrag auf Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses für eine Grund-bucheintragung jedenfalls das erforderliche [X.] fehlt.
a) Mit einem Rechtskraftzeugnis wird bescheinigt, dass gegen die Ent-scheidung, auf die sich die Bescheinigung bezieht, ein Rechtsmittel nicht (mehr) anhängig und diese endgültig ist. Das ist bei einer Eintragung in das Grundbuch nicht zu erreichen, weil gegen sie die unbefristete Eintragungsbeschwerde nach 3
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Maßgabe von § 71 Abs. 2 GBO statthaft ist und deswegen zumindest von
einem anderen Beteiligten jederzeit ein neues Rechtsmittel eingelegt werden
könnte.
Aus diesem Grund könnte ein Rechtskraftzeugnis auch keine verlässli-che Auskunft über die Rechtslage geben.
b) An der Erteilung einer Rechtskraftbescheinigung für eine Grundbuch-eintragung besteht auch nicht deshalb ein [X.], weil dazu deren materielle Richtigkeit noch einmal zu prüfen wäre. Das ist nicht der Fall. Es würde lediglich festgestellt, dass
derzeit
ein Rechtsmittel gegen die Eintra-gung (noch) nicht
oder nicht mehr anhängig ist. Eine Aussage über die Richtig-keit und den
Fortbestand der Eintragung
ist mit einem Rechtskraftzeugnis nicht verbunden.
3. Die von dem Antragsteller in der Sache angestrebte
Prüfung der sach-lichen Richtigkeit der Eintragung ließe sich auch nicht durch eine Umdeutung des Antrags erreichen.
In Betracht käme dazu nur ein Antrag auf Einleitung
eines Verfahrens zur Löschung des Rechts wegen Gegenstandslosigkeit nach §
84 GBO. Einen solchen Antrag hat der Antragsteller aber bereits erfolglos
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gestellt (vgl. Beschlüsse des [X.] vom 12. Mai 2004 und des Land-gerichts vom 4. September 2006
3 [X.]). Die Zurückweisung ist nach §
85 Abs. 2 Halbsatz 2 GBO unanfechtbar und schließt eine Umdeutung aus.
Krüger
Schmidt-Räntsch
Roth
Brückner
Weinland
Vorinstanz:
OLG Frankfurt
am Main, Entscheidung vom 13.12.2011 -
20 W 546/11 -
Meta
21.06.2012
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2012, Az. V ZB 286/11 (REWIS RS 2012, 5402)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5402
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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