Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2015, Az. III ZR 303/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 9517

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 303/14

Verkündet am:

18. Juni 2015

K
i
e
f
e
r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4

Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Angaben oder unzureichender Aufklärung im Rahmen eines Anlageberatungs-
oder An-lagevermittlungsgesprächs wird durch die Veranlassung der Bekanntgabe des [X.] nach § 204 Abs. 1 Nr.
4 BGB auch bezüglich solcher Pflichtver-letzungen gehemmt, die in dem Antrag nicht konkret aufgeführt sind (im [X.] an [X.], Urteil vom 22.
Oktober 2013 -
[X.] [X.], [X.]Z 198, 294 und Beschluss vom 21.
Oktober 2014 -
[X.]
ZB 12/12, [X.]Z 203, 1).

[X.], Urteil vom 18. Juni 2015 -
III ZR 303/14 -
OLG Bamberg

[X.]
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni
2015
durch den Vizepräsidenten [X.] sowie
die Richter [X.],
[X.], [X.] und Reiter

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 13.
August 2014 insoweit aufge-hoben, als die Klägerin ihren Anspruch mit der Pflichtverletzung ei-ner unzureichenden Plausibilitätsprüfung in Bezug auf die [X.], insbesondere Umfang und Erforderlichkeit der im Prospekt genannten weichen Kosten begründet hat. In diesem Umfang
wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht [X.].

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche we-gen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Ge-sellschaftsbeteiligungen an zwei geschlossenen Immobilienfonds geltend.

Die Klägerin zeichnete am 19.
April 1994 eine Beteiligung an der M.

Fonds Nr.
32

KG mit einem Nominalbetrag von 50.000
DM zuzüglich 5
% Agio. Am 26.
Juli 1995 zeichnete sie eine weitere Beteiligung am M.

Fonds Nr.
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1
2
-

3

-

KG mit einem Nominalbetrag von 20.000
DM zuzüglich 5
% Agio. Die Zeichnungen erfolgten jeweils nach Gesprächen mit dem Zeugen [X.]

, einem damaligen Geschäftsstellenleiter der [X.].

Die Klägerin hat bezüglich beider Beteiligungen verschiedene Beratungs-fehler geltend gemacht, unter anderem
die mangelnde
Aufklärung über die feh-lende Werthaltigkeit der Anlagen. Insoweit habe die Beklagte keine [X.] Plausibilitätsprüfung insbesondere in Bezug auf Umfang und Erforderlichkeit der in den [X.] genannten weichen Kosten vorgenommen.

Die Klage ist vom [X.] abgewiesen worden. Die dagegen einge-legte Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom erkennenden Senat beschränkt ("soweit die Klägerin ihren Anspruch mit einer Pflichtverlet-zung einer unzureichenden Plausibilitätsprüfung in Bezug auf die Werthaltigkeit, insbesondere Umfang und Erforderlichkeit der im Prospekt genannten weichen Kosten begründet") zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagean-träge
weiter.

Entscheidungsgründe

Soweit der Senat die Revision zugelassen hat, führt sie zur (teilweisen) Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeu-tung, offen gelassen, ob die Beklagte ihre Prüfungs-
und Aufklärungspflicht be-züglich der Werthaltigkeit der beiden Kapitalanlagen
verletzt hat. Eventuell ent-3
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-

4

-

standene Schadensersatzansprüche seien jedenfalls nach §
199 Abs. 3 Nr. 1 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 2011 (absolut) verjährt. Denn die
von der Klägerin mit Schriftsätzen vom 21. Dezember 2011 gestellten [X.] [X.] insoweit keine Hemmung der Verjährung nach §
204 Abs.
1 Nr.
4 BGB be-wirkt. Zwar erfüllten die Schriftsätze grundsätzlich die an solche Anträge zu stel-lenden inhaltlichen Anforderungen. Ihnen sei insbesondere zu entnehmen, [X.] Forderungen geltend gemacht werden sollen, wer die Beteiligung vermittelt habe
und welche Pflichtverletzungen behauptet werden. Allerdings hätten, da jede Pflichtverletzung verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln
sei, die Anträge die Verjährung nur in Bezug auf solche Pflichtverletzungen hemmen können, die dort konkret benannt worden seien.
In den Schriftsätzen vom 21. Dezember 2011 habe die Klägerin jedoch Fehler im Zusammenhang mit der Prüfungs-
und Aufklärungspflicht bezüglich der Werthaltigkeit der Anlagen
nicht thematisiert. Bei Klageerhebung sei daher ein etwaiger Anspruch unter diesem Gesichtspunkt bereits verjährt gewesen.

II.

Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1.
Im Gegensatz zur Auffassung des [X.] kann eine Verjäh-rung der streitgegenständlichen
Ansprüche nicht mit der Begründung bejaht werden, die [X.] hätten insoweit keine Hemmung bewirkt.

a) Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat in seinem Beschluss
vom 21.
Oktober 2014 ([X.] ZB 12/12, [X.]Z 203, 1 Rn. 141 ff, 145 f) in Bezug auf
die Haftung wegen (Wertpapierverkaufs-)[X.]n
entschieden, dass die Verjährung durch eine in unverjährter Zeit erhobene Klage
auch hinsichtlich 7
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9
-

5

-

solcher [X.] gehemmt wird, die nicht bereits mit der Klage, sondern erst später -
bei isolierter Betrachtung also erst nach Ablauf der Verjährungs-frist
-
im Gerichtsverfahren geltend gemacht worden sind. Zwar sei
für den Be-ginn
der Verjährung der einzelne [X.] und der hierauf gestützte [X.] Anspruch im Sinne von §
194 BGB maßgeblich. Von der [X.] einer Klage (§
204 Abs.
1 Nr.
1 BGB) werde aber der [X.] Anspruch und damit der Streitgegenstand insgesamt erfasst. Denn die Erhe-bung einer Klage hemme die Verjährung nicht für einzelne in der Klage be-zeichnete materiell-rechtliche Ansprüche, sondern für alle Ansprüche, die zum Streitgegenstand der Klage gehörten. Das seien bei einer Prospekthaftungskla-ge alle Ansprüche wegen [X.]n, da es sich insoweit um einen einheit-lichen Lebenssachverhalt handele. Die im Prospekt enthaltenen unrichtigen oder unvollständigen Angaben seien keine selbständigen Geschehensabläufe, sondern Bestandteile des einheitlich zu beurteilenden Erwerbs der Aktien auf der Grundlage des Prospekts.
Dies gelte
auch dann, wenn dem Klageverfahren ein Mahn-
oder Güteverfahren vorausgegangen sei und die Verjährung erstma-lig hierdurch gehemmt werde. Denn für die Hemmung der
Verjährung durch Rechtsverfolgung sei generell der prozessuale Anspruch maßgeblich (§
204 Abs.
1 Nr.
3 und Nr.
4 BGB). Den Anforderungen an die erforderliche Individua-lisierung des geltend gemachten Anspruchs werde dabei durch die Angabe des Zeitpunkts des Erwerbs der Aktien unter Benennung des angeblich fehlerhaften Prospekts genügt. Der Aufzählung der einzelnen [X.] im Antrag [X.] es demgegenüber nicht.

b) Diese Grundsätze gelten auch für Pflichtverletzungen durch fehlerhaf-te Angaben beziehungsweise eine unzureichende Aufklärung im Rahmen eines
Anlageberatungs-
oder Anlagevermittlungsgesprächs (vgl. bereits Senat, [X.] vom 26. Februar 2015 -
III ZR 53/14, juris Rn. 1 bzw. BeckRS 2015, 10
-

6

-

04823 Rn.
1
zum Mahnverfahren; siehe auch [X.], Beschluss
vom 21. Oktober 2014 [X.]O Rn. 145 [X.] unter Hinweis auf [X.], [X.], 1109, 1110 f; vgl. ferner [X.]/[X.], EWiR 2014, 163, 164).

[X.]) Der Streitgegenstand wird durch das [X.]
([X.]), in dem sich die vom Kläger in
Anspruch genommene Rechtsfolge [X.], und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt (§
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO). Zum [X.] sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachen-komplex gehören, den eine Partei
zur Stützung ihres
[X.]s vorträgt. Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprü-che erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entschei-dung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des [X.] von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht (vgl. nur [X.], Urteil vom 22. Oktober 2013
-
[X.] [X.], [X.]Z 198, 294 Rn. 15 mwN). Insoweit stellt die einer Anlage-entscheidung vorausgegangene Beratung bei natürlicher Betrachtungsweise einen einheitlichen Lebensvorgang dar, der nicht in einzelne Aufklärungs-
und Beratungspflichtverletzungen, die der Anleger dem
Berater
vorwirft, aufgespal-ten werden kann. Der vom Anleger im [X.] wegen unzu-reichender Aufklärung und Beratung zur Entscheidung
gestellte Lebensvorgang wird, unabhängig von den konkret vorgeworfenen Aufklärungs-
oder Bera-tungsmängeln, vielmehr durch die Gesamtumstände der Beratungssituation gekennzeichnet. Die vom Berater erteilten
-
oder unterlassenen
-
Informationen stellen keine selbständigen Geschehensabläufe, sondern Bestandteile der ein-heitlich zu betrachtenden Beratung dar. Ob dem Anleger ein zutreffendes Bild 11
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7

-

von der Kapitalanlage vermittelt worden ist oder nicht, kann regelmäßig auch nur aufgrund einer Zusammenschau der verschiedenen Informationen des [X.] während der gesamten Beratung beurteilt werden. Der Berater kann ins-besondere im Verlauf der Beratung unzutreffende Angaben berichtigen oder unzureichende Informationen präzisieren. Schließlich hängen die aufklärungs-pflichtigen Umstände und eine anlegergerechte Empfehlung auch von den [X.] während des -
gesamten
-
Verlaufs der Beratung ab. Die Annahme verschiedener Streitgegenstände je nachdem, welchen Vorwurf der Anleger erhebt, würde demgegenüber zu einer unnatürlichen Aufspaltung eines einheitlichen [X.] führen. Dass sich der erforderliche Vortrag je nach geltend gemachter Pflichtverletzung in Einzelheiten unterscheidet, recht-fertigt deshalb nicht die Annahme gesonderter Streitgegenstände (vgl. nur [X.], Urteil vom 22. Oktober 2013 [X.]O Rn. 17 ff mwN). Zwar können verschie-dene Aufklärungs-
und [X.] jeweils für sich den Schadensersatz-anspruch begründen (vgl. nur Senat, Urteil vom 22.
September 2011 -
III
ZR 186/10, NJW-RR
2012, 111 Rn.
9 [X.]), bleiben aber dennoch Bestandteil eines
-
in tatsächlicher Hinsicht
-
einheitlichen Lebensvorgangs. Auch aus der -
vom Berufungsgericht in Bezug genommenen
-
Rechtsprechung des [X.] zum gesonderten Verjährungsbeginn von [X.], die auf mehrere abgrenzbare Aufklärungs-
oder Beratungsfehler gestützt werden (vgl. nur [X.], Urteil vom 9.
November 2007 -
V
ZR 25/07, [X.], 506 Rn.
14 ff; Senat, Urteile vom 24. März 2011 -
III ZR 81/10, NJW-RR 2011, 842 Rn. 11 und vom 22. September 2011 [X.]O), folgt nichts anderes. Denn der Verjährung gemäß §§
194
ff BGB unterliegt der materiell-rechtliche Anspruch im Sinne des §
194 Abs.
1 BGB. Der Streitgegenstand ist dagegen nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtsschutzbegeh-ren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale An-spruch. Der Streitgegenstand kann daher mehrere materiell-rechtliche Ansprü--

8

-

che umfassen, die grundsätzlich jeweils eigenständiger Verjährung unterliegen. Aus dem materiell-rechtlichen Institut der Anspruchsverjährung [X.] aus dem Umstand, dass die subjektiven Voraussetzungen für den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für jede einzelne Aufklärungs-
und Beratungspflichtverletzung festgestellt werden müssen, können deshalb keine Rückschlüsse auf den prozessualen Streitgegenstand gezogen werden (vgl. auch
[X.], Urteil vom 22. Oktober 2013 [X.]O Rn. 25 mwN). Die Rechtspre-chung des [X.] zur beschränkten Revisionszulassung rechtfer-tigt ebenfalls keine andere Betrachtungsweise. Zwar kann danach die Zulas-sung der Revision auf eine von mehreren zur Begründung eines Schadenser-satzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung vorgetragenen Pflichtverlet-zungen beschränkt werden (vgl. nur Senat, Beschluss vom 16.
Dezember 2010
-
III
ZR 127/10, [X.], 526 Rn.
5
f; [X.], Urteil vom 1. Juli 2014 -
[X.] [X.], [X.] Rn. 16). Daraus folgt jedoch nicht, dass jede einzelne Pflicht-verletzung einen gesonderten Streitgegenstand begründet. Der Bundesge-richtshof hat die wirksame Beschränkung der Revisionszulassung ausdrücklich nicht davon abhängig gemacht, dass verschiedene Streitgegenstände vorliegen (vgl. Senat [X.]O; [X.], Beschluss vom 7. Juni 2011 -
VI
ZR 225/10, ZUM 2012, 35 Rn. 4 und Urteil vom 22. Oktober 2013 [X.]O Rn. 27).

bb) Hiervon ausgehend kann den [X.]n vom 21.
Dezember 2011 eine Hemmungswirkung nicht unter dem Gesichtspunkt abgesprochen werden, dass ein Beratungsfehler hinsichtlich der fehlenden Werthaltigkeit der Anlage dort nicht angeführt ist. Bei den von der Klägerin im Hinblick auf das
jeweils vor der
Zeichnung der Kapitalanlage geführte Kundengespräch geltend gemachten Beratungs-
und Aufklärungsmängeln handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand.
Da mit den
[X.]n
aber die Ansprüche aus dem ge-samten jeweiligen Streitgegenstand geltend gemacht werden, ist -
auch wenn 12
-

9

-

der hier konkret in Rede stehende Beratungsfehler nicht ausdrücklich ausge-führt ist
-
dieser gleichwohl mit dem Güteantrag geltend gemacht;
insoweit tritt die Hemmung nach §
204
Abs.
1 Nr.
4 BGB ein (vgl. auch [X.], Beschluss vom 21.
Oktober 2014 [X.]O Rn.
146).

2.
Das angefochtene Urteil ist daher im tenorierten Umfang aufzuheben und das Verfahren insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da die
Sache noch nicht zur Entscheidung reif
ist (§
562 Abs.
1, §
563 Abs.
1 ZPO).

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.08.2013 -
41 O 608/12 -

OLG Bamberg, Entscheidung vom 13.08.2014 -
3 [X.] -

13

Meta

III ZR 303/14

18.06.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2015, Az. III ZR 303/14 (REWIS RS 2015, 9517)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9517

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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