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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:180216BIXZR79.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 79/15
vom
18. Februar 2016
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Richter [X.] als Vorsit-zenden, die Richterin [X.], die
Richter Dr. Pape, Grupp
und die Richterin Möhring
am
18. Februar 2016
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 27. März 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 2.597.531,74
.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Anwendung ausländischen Rechts wird vom Revisionsgericht grundsätzlich nicht überprüft ([X.], Beschluss vom 4. Juli 2013
[X.] 197/12, [X.]Z 198,
14 Rn.
13 ff, 18 ff). Der Senat ist an die Feststellung des Berufungsgerichts
ge-bunden, dass das Trennungsprinzip bei Anwendung liechtensteinischen
Rechts
hier nicht gilt (§ 560 ZPO). Verfahrensgrundrechte der Klägerin wurden nicht verletzt. Das gilt insbesondere für den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Klägerin hatte ausreichend Gelegenheit, zum [X.]
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3
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schen Recht vorzutragen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
[X.] [X.]
Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.02.2014 -
22 O 147/13 -
O[X.], Entscheidung vom 27.03.2015 -
I-16 [X.] -
Meta
18.02.2016
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2016, Az. IX ZR 79/15 (REWIS RS 2016, 15963)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 15963
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