Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.01.2021, Az. 25 W (pat) 543/19

25. Senat | REWIS RS 2021, 9271

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Das Prot" – fehlende Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2017 229 434.1

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 25. Januar 2021 unter Mitwirkung der Richterin [X.] sowie [X.] [X.] und Schödel

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wortfolge

2

[X.]

3

ist am 20. September 2017 unter der Nummer 30 2017 229 434.1 zur Eintragung in das beim [X.] ([X.]) geführte Register angemeldet worden für Waren und Dienstleistungen der

4

Klasse 5: [X.]rotwaren für Diabetiker; Salzarmes [X.]rot für medizinische Zwecke; Vitaminangereichertes [X.]rot für therapeutische Zwecke;

5

Klasse 30: [X.]ackmischungen; [X.]rot; [X.]rot [ungesäuert]; [X.]rot mit Sojabohnen; [X.]rot und [X.]rötchen; [X.]rotmischungen; [X.]rotteig; [X.]rötchen aus [X.]ohnenmus; [X.]rötchenmischungen; Fertige [X.]ackmischungen; Frisches [X.]rot; Glutenfreies [X.]rot; Halbfertig gebackenes [X.]rot; Mehlmischungen; Mehlmischungen für [X.]ackzwecke; Mischungen zum Herstellen von [X.]ackwaren; Mischungen zur Herstellung von [X.]ackwaren; Proteinreiche Getreideriegel; Salzarmes [X.]rot; Semmeln [[X.]rötchen]; Ungesäuertes [X.]rot; Vorgebackenes [X.]rot; Weiche [X.]rötchen; Zubereitungen für die Herstellung von [X.]ackwaren;

6

Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen in [X.]ezug auf [X.]ackwaren; Großhandelsdienstleistungen in [X.]ezug auf [X.]ackwaren.

7

Mit [X.]eschluss vom 25. Januar 2019 hat die Markenstelle für Klasse 30 des [X.] durch eine [X.]eamtin des gehobenen Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen. Zur [X.]egründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen werde von den angesprochenen Verkehrskreisen mit dem im Inland geläufigen [X.]egriff „[X.]rot“ gleichgesetzt, das vom althoch[X.] Wort „prot“ abstamme. Die geringfügige schriftbildliche Abweichung am Wortanfang („P“ statt „[X.]“) führe zu keiner anderen Aussprache und werde nicht bemerkt bzw. für einen Druckfehler oder eine bewusste Abweichung von der korrekten sachbezogenen Angabe „[X.]rot“ gehalten. Auch die Annahme, dass es sich um ein neu geschaffenes Kunstwort handele, da es die Anfangssilbe des Worts „Protein“ darstelle und somit beschreibend auf ein proteinhaltiges [X.]rot hinweise, verhelfe dem Zeichen nicht zur Schutzfähigkeit.

8

Hiergegen richtet sich die [X.]eschwerde des Anmelders. Er ist der Ansicht, das Anmeldezeichen weiche mehr als nur geringfügig in Schriftbild und Aussprache von dem Wort „[X.]rot“ ab. Zudem werde nicht die Ware „[X.]rot“, sondern „[X.]ackmischungen“ beansprucht.

9

Er beantragt sinngemäß,

den [X.]eschluss der Markenstelle für Klasse 30 des [X.]s vom 25. Januar 2019 aufzuheben.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 27. November 2020 ist der Anmelder darauf hingewiesen worden, dass die angemeldete Wortfolge nicht für schutzfähig erachtet werde. Er hat daraufhin nicht mehr zur Sache vorgetragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt [X.]ezug genommen.

II.

Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 [X.] statthafte [X.]eschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „[X.]“ als Marke steht im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 30 und 35 das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat.

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.]GH GRUR 2014, 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 731 Rn. 11 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 – [X.]; [X.], 270 Rn. 8 – Link economy; [X.], 1100 Rn. 10 – [X.]!; [X.], 825 Rn. 13 – Marlene-Dietrich-[X.]ildnis II; [X.], 850 Rn. 18 – FUSS[X.]ALL WM 2006; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – [X.]). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. [X.] GRUR 2003, 604 Rn. 60 – [X.]; [X.]GH GRUR 2014, 565 Rn. 17 – [X.]). [X.]ei der [X.]eurteilung von [X.] ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im [X.]ereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. [X.] [X.], 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, 944 Rn. 24 – [X.] 2; [X.], 428 Rn. 30 f. – [X.]; [X.]GH [X.], 850 – FUSS[X.]ALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. [X.]GH [X.], 1143, 1144 Rn. 15 – [X.] werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 – [X.]; GRUR 2014, 482 Rn. 22 – test; [X.], [X.] 2010, 439 Rn. 41 – 57 – Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere [X.]ezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden [X.]egriffsinhalt zuordnet (vgl. [X.]GH [X.], 850 Rn. 19 – FUSS[X.]ALL WM 2006; [X.] [X.], 674 Rn. 86 – Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache, die – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. [X.]GH a. a. O. – Link economy; [X.], 778 Rn. 11 – [X.]; [X.], 640 Rn. 13 – hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender [X.]ezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird ([X.]GH a. a. O. – FUSS[X.]ALL WM 2006).

2. Gemessen an diesen Maßstäben kann der angemeldeten Wortfolge „[X.]“ keine Unterscheidungskraft zugebilligt werden. Das Anmeldezeichen wird vom angesprochenen Verkehr ausschließlich als Sachangabe im o. g. Sinn verstanden werden.

a) Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 30 und 35 richten sich an die breiten, allgemeinen Verkehrskreisen der Verbraucher sowie an den Fachhandel mit [X.]rot und [X.]ackwaren.

b) Das Anmeldezeichen setzt sich aus dem sächlichen Artikel „Das“ und dem Wort „Prot“ zusammen. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klasse 5 und 30 werden die angesprochenen Verkehrskreise sofort und ohne gedankliche Zwischenschritte an das [X.]rot denken, eine aus Mehl, Wasser, Salz und Sauerteig oder Hefe durch [X.]acken hergestellte [X.]ackware, die als Grundnahrungsmittel gilt (www.duden.de). Eine geringfügig veränderte bzw. grammatikalisch unrichtige Schreibweise ist nach der markenrechtlichen Rechtsprechung nicht schutzbegründend, weil ein Teil des Verkehrs sie - vor allem beim flüchtigen Lesen - gar nicht bemerken, ein anderer für einen Druck- oder Schreibfehler halten wird (vgl. [X.]GH GRUR 2003, 882 Rn. 18 – [X.]; [X.]PatG 27 W (pat) 73/14 – [X.]; 28 W (pat) 555/11 – happyness (statt [X.]); 27 W (pat) 552/11 – [X.] (statt [X.]); 29 W (pat) 107/10 – Produktwal (statt Produktwahl); 30 W (pat) 25/09 – [X.] (statt Schlüssel); 32 W (pat) 23/07 – [X.] (statt Präsenztraining); 32 W (pat) 115/06 – [X.] (statt Fokus Schule); 28 W (pat) 66/06 – [X.]udha (statt [X.]uddha); 24 W (pat) 317/03 – [X.] (statt Plissee); 29 W (pat) 501/18 – [X.]). Insofern weicht das Zeichen nicht hinreichend von dem Wort „[X.]rot“ ab, zumal auch der grammatikalisch korrekte sächliche Artikel „Das“ diesen Gedankengang nahelegt.

c) Im Hinblick auf die beanspruchten [X.]rotwaren der Klasse 5 und 30 ist das Anmeldezeichen geeignet, diese unmittelbar zu beschreiben, denn insoweit bezeichnet es die Art und die [X.]eschaffenheit der beanspruchten Waren. Dies gilt auch für „proteinreiche Getreideriegel“, die in Form, Geschmack oder Konsistenz einem [X.]rot ähneln können. [X.]ezüglich „[X.]ackmischungen; [X.]rotmischungen; [X.]rötchenmischungen; Fertige [X.]ackmischungen; Mehlmischungen; Mehlmischungen für [X.]ackzwecke; Mischungen zum Herstellen von [X.]ackwaren; Zubereitungen für die Herstellung von [X.]ackwaren“ enthält es die reine Sachangabe, dass sich hieraus [X.]rot herstellen lässt.

Im Rahmen der beanspruchten Dienstleistungen in Klasse 35 „Einzelhandelsdienstleistungen in [X.]ezug auf [X.]ackwaren; Großhandelsdienstleistungen in [X.]ezug auf [X.]ackwaren wird das angesprochene Publikum das Anmeldezeichen wegen der funktionellen Nähe dieser Dienstleistungen zu den Waren, mit denen Handel getrieben werden soll, nicht als betrieblichen Herkunftshinweis, sondern nur als Sachhinweis auf den Gegenstand des Handels ansehen, nämlich [X.]rot und [X.]ackwaren (vgl. [X.]PatG 29 W (pat) 41/12 – [X.]; 29 W (pat) 525/10 – fashion.de; 26 W (pat) 49/14 – matratzendirekt; 26 W (pat) 31/16 – [X.] besessen; 26 W (pat) 531/17 – Volldampf; 29 W (pat) 501/18 – [X.]). Insoweit besteht ein enger beschreibender [X.]ezug.

Meta

25 W (pat) 543/19

25.01.2021

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.01.2021, Az. 25 W (pat) 543/19 (REWIS RS 2021, 9271)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9271

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