Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2003, Az. 2 StR 215/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4745

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Nachschlagewerk: ja[X.]St: ja (nur [X.])Veröffentlichung: ja[X.] § 265 Abs. 3§ 265 Abs. 3 [X.] räumt dem Gericht kein Ermessen ein, die [X.] zu unterbrechen; bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist dieVerhandlung auszusetzen.[X.], Urteil vom 24. Januar 2003 - 2 [X.]/02 - [X.] KreuznachBUNDESGERICHTSHOFIM [X.] DES VOLKESURTEIL2 [X.]/02vom24. Januar 2003in der [X.] -2.wegen Anstiftung zum [X.]- 3 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Grund der Verhandlung am22. Januar 2003 in der Sitzung vom 24. Januar 2003, an denen teilgenommenhaben:Vorsitzende Richterin am [X.]. [X.] [X.] am [X.]. [X.],die Richterin am [X.]. [X.],[X.] am [X.]. Dr. Fischer,die Richterin am [X.],Oberstaatsanwalt beim [X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwaltnur in der Verhandlung vom 22. Januar 2003,RechtsanwaltRechtsanwaltnur in der Sitzung vom 24. Januar 2003 als Verteidiger für den [X.] 4 - als Verteidiger für den [X.] in der Verhandlung vom [X.] 2003 als Vertreterin für den [X.]als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 5 -1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil [X.] vom 29. November 2001, soweites ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung [X.], auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eineandere [X.] des [X.] Die Revision des Angeklagten [X.]gegen das vorgenannteUrteil wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] hierdurch im Revisionsverfahren erwachsenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Anstiftung [X.] in drei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt,daß seine Schuld besonders schwer i[X.] Den Angeklagten [X.] hat es eben-falls wegen Anstiftung zum [X.] zu einer Freiheitsstrafe vonzehn Jahren verurteilt.- 6 -Die [X.] ging dabei von folgenden Feststellungenaus:Der Angeklagte [X.] lebte zusammen mit seiner Ehefrau unddem gemeinsamen Kind , seiner Schwiegermutter [X.]sowieU. L. , der Ehefrau seines Schwagers [X.]. [X.], auf dem [X.]. , einem Aussiedlergehöft zwischen den [X.] Ortsteilen und . Eigentümerin dieses Gehöfts war K. [X.]. [X.] außerehelicher Beziehungen des Angeklagten [X.]kam es zuerheblichen Spannungen zwischen ihm, seiner Ehefrau und seiner Schwieger-mutter. Letztere eröffnete ihm in der ersten [X.] des Jahres 2000,daß sich seine Ehefrau von ihm scheiden lassen wolle und er den [X.]. verlassen müsse. Da er in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten war [X.] seine Position auf dem Hof erhalten wollte, fasste er [X.], seine Ehefrau und seine Schwiegermutter töten zu lassen, als mut-maßliche Mitwisserin seiner Motivlage sollte auch U. [X.] beseitigtwerden. Nach seiner Vorstellung war das die einzige Möglichkeit, den sich an-bahnenden [X.] Absturz zu vermeiden. Als alleiniger gesetzlicher [X.], der die Hälfte des Hofes und des beträchtlichen Vermö-gens erben würde, ging er davon aus, zumindest auf überschaubare Zeit aufdem Hof bleiben zu können. Da er die Tat nicht selbst begehen, aber [X.] die künftigen Täter suchen und beauftragen wollte, wandte er sich an [X.]. Es gelang ihm, diesen durch die Androhung, dessenSchwarzgeschäfte den Finanzbehörden zu offenbaren, für die Tat zu gewin-nen. Der Angeklagte [X.] wandte sich an den ihm bekannten [X.] und - mit großer Wahrscheinlichkeit - auch an dessen Bruder [X.] 7 -[X.], möglicherweise auch an eine dritte, namentlich nicht bekannte, Person. [X.] sich bereit, gegen Zahlung einer hohen Geldsumme die drei Frauenauf dem [X.]. zu einem noch vom Auftraggeber zu bestimmenden Zeit-punkt zu töten. Für diese Zusage erhielten sie als Anzahlung einen Geldbetragin nicht bekannter Höhe, den der Angeklagte [X.] zur Verfügung gestellthatte. Dieser traf dann Vorkehrungen, um zu vermeiden, daß ein Tatverdachtauf ihn fallen könnte. Anschließend teilte er dem Angeklagten [X.]mit, die Tatsollte am 21. oder 22. September 2000 ausgeführt werden. Dieser verständigtesich daraufhin mit [X.] und erteilte ihm definitiv den Mordauftrag. Am Freitag,den 22. September 2000 zwischen 6.00 und 6.30 Uhr betraten dann die Täter,die mit einem oder mehreren Schlag- und Hackwerkzeugen sowie einem Mes-ser mit einer ca. 20 cm langen, geriffelten [X.]inge bewaffnet waren, die Woh-nung von U. [X.] . Sie versetzten der am Küchentisch sitzenden oderstehenden Frau massive Schläge auf den [X.]; als diese benommen zu[X.]den sank, schnitt ihr [X.] mit dem Messer die Kehle durch. Die Täter verlie-ßen dann die Wohnung und lauerten Sp. auf. Als diese aus ihrem [X.], wurde sie von hinten niedergeschlagen. Auch ihr schnitt [X.] die Kehledurch. Die Täter betraten anschließend das Haupthaus und gelangten unbe-merkt in das Schlafzimmer von K. [X.]. Der schlafenden Frau [X.] den Schädel ein, [X.] schnitt auch ihr die Kehle durch. Die Täter [X.] den [X.]. und flüchteten nach [X.]. Ob sich der Angeklagte[X.] während der Tatausführung auf dem [X.]. aufhielt oder ob er vor Be-ginn der Tatausführung den Hof schon verlassen hatte, konnte die [X.] nicht klären.Das [X.] wertete die Taten der Angeklagten jeweils als [X.] der Anstiftung zum [X.]. Der Angeklagte [X.] - 8 -habe im Wege der Kettenanstiftung beim Angeklagten [X.] den Entschlußhervorgerufen, die Haupttäter, die heimtückisch und aus Habgier gehandelthätten, zu drei Tötungshandlungen zu bestimmen.Gegen diese Entscheidung wenden sich die Angeklagten mit ihren [X.], die sie auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts stützen.Das Rechtsmittel des Angeklagten [X.] hat mit einer [X.], die Revision des Angeklagten [X.]ist unbegründet.A) Revision des Angeklagten [X.]:[X.] Die [X.] (§ 264 [X.]) von angeklagter und abgeurteilter Tat istgewahrt.Die zugelassene Anklage legte dem Angeklagten [X.]ein Vergehennach § 138 Abs. 1 Nr. 8 StGB zur La[X.] Ihm wurde vorgeworfen, von dem [X.] [X.]erfahren zu haben, daß dieser [X.] Arbeiter für [X.] eines Raubes bei seiner Schwiegermutter suche und ihm aufseine Bitte die [X.] Telefonnummer eines gewissen "K. " vermittelt zuhaben. Der Angeklagte [X.]sei von der Ernsthaftigkeit des Vorhabens ausge-gangen und habe mehrfach auf Anweisung des Angeklagten [X.] dieArbeiter des [X.]. unter dem Vorwand der erfundenen Geschichte über"dubiose Hundekäufer" vom Hof ferngehalten. Obwohl er mit einem Überfall aufK. [X.]gerechnet habe, habe er die Tat nicht angezeigt. Am Tatmorgen seier zunächst gemeinsam mit einem tatunbeteiligten Zeugen und anschließend- 9 -nochmals allein zum [X.]. gefahren, von wo aus er um 7.45 Uhr mit [X.] [X.]telefoniert habe.Demgegenüber hat das [X.] als dem Angeklagten [X.] nach-gewiesenes Tatgeschehen festgestellt, daß er sich aufgrund der Drohungendes Angeklagten S. , ihn wegen seiner Schwarzgeschäfte bei den Finanz-behörden anzuzeigen, bereit erklärte, Täter für die Ausführung des vom Ange-klagten [X.] geplanten Mordes an den drei Frauen zu suchen. Nach [X.] setzte der Angeklagte [X.]seine Zusage auch in die Tatum, kaufte ein eigenes Mobiltelefon für den als Haupttäter gewonnenen polni-schen Arbeiter, um mit diesem ständig und unauffällig in Verbindung bleiben zukönnen. Ferner hielt er die beim Umbau des [X.]. teils illegal beschäf-tigten Arbeiter mehrfach vom Hof fern, indem er eine vom Angeklagten[X.] erfundene Geschichte verbreitete. Auf dessen Anweisung erteilte erden [X.] den definitiven Mordauftrag für Donnerstag, den 21. Septemberoder Freitag, den 22. September 2000. Täglich telefonierte er mit dem polni-schen Haupttäter, der montags kurzfristig nach [X.] abgereist war und [X.] zurückkehrte. Am 21. September 2000 besprach er mitden [X.] in deren Wohnung die für den nächsten Morgen angesetzte Tat.Am Tatmorgen fuhr er zweimal zum [X.]. , um die Tatausführung zu über-prüfen. Um 7.44 Uhr rief er den [X.]n Haupttäter an und erfuhr, daß [X.] Plan verlaufen war. Um 7.47 Uhr teilte er dem Angeklagten [X.]telefo-nisch mit, daß alle drei Frauen tot seien.Nach diesen Urteilsfeststellungen weicht das Tatgeschehen zwar nichtunerheblich vom angeklagten Sachverhalt ab, jedoch betrifft es noch [X.] im Sinne des § 264 Abs. 1 [X.] wie die [X.] und Urteil beschreiben das Kerngeschehen im wesentlichengleich. Bereits die Anklage geht davon aus, daß der Angeklagte [X.] sichanderer Täter bedienen wollte, da er sich selbst zur Tatausführung nicht in derLage sah. Aus diesem Grund (und nicht etwa nur zur Begehung eines Raubes)schaltete er - auch nach der Anklage - den Angeklagten [X.] ein, um ent-sprechende Täter zu finden. Erwähnt ist bereits auch die Gewinnung der [X.]als ausführende Täter sowie seine Bemühungen, am Tattag eventuell störendeZeugen vom [X.]. fernzuhalten. Auch die Tatausführung als solche wird inAnklage und Urteil nahezu identisch geschildert. Die Nichtanzeige einesVerbrechens nach § 138 StGB und das Verbrechen selbst betreffen nach [X.] des [X.] ([X.]St 32, 215, 219; [X.] NStZ1993, 50 f.; NStZ-RR 1998, 204) grundsätzlich denselben geschichtlichen Vor-gang und damit dieselbe Tat im Sinne des § 264 [X.]. Dem liegt zugrunde,daß sowohl der Täter der nicht angezeigten Tat als auch derjenige, dessenVerhalten nur den Tatbestand des § 138 StGB erfüllt, in gleicher Weise vondem Plan zur Begehung der Tat Kenntnis haben, diesen aber nicht anzeigenund so die Tat fördern (vgl. [X.] NStZ 1993, 50). Daß der Anklage eine andererechtliche Bewertung des geplanten Überfalls und des nicht angezeigtenVerbrechenssachverhalts zugrundelag, nämlich die Annahme eines geplantenRaubes statt eines geplanten Mordes an drei Personen, ändert an dem [X.], daß der abgeurteilte Lebenssachverhalt schon Gegenstand der [X.], nichts.[X.] Die auf einen Verstoß gegen § 265 Abs. 3 [X.] gestützte, in [X.] erhobene Verfahrensrüge führt jedoch zur Aufhebung des Urteils,- 11 -soweit es den Angeklagten [X.]betrifft. Dem liegt folgendes [X.] zugrunde:Nach umfangreicher Beweisaufnahme wurde der Angeklagte [X.]am12. von 26 Hauptverhandlungstagen (30. August 2001) unter anderem daraufhingewiesen, daß für ihn anstelle der angeklagten Nichtanzeige eines Raubesnunmehr Anstiftung zum [X.] in Betracht komme. Im [X.] diesen Hinweis ordnete die [X.] gegen den Angeklagten[X.], der die neu erhobenen Vorwürfe bestritt, Untersuchungshaft an. [X.] beantragte sein Verteidiger die Aussetzung der Hauptverhandlung. Das[X.] lehnte am folgenden Verhandlungstag die "Aussetzung der [X.] gemäß § 265 Abs. 3 [X.]" ab, weil eine Aussetzung nach [X.] der Kammer nicht geboten sei. Die bereits vorgesehenen [X.] der Hauptverhandlung reichten aus, um eine sachgerechte [X.] der Verteidigungsrechte des Angeklagten [X.] auch unter [X.] rechtlichen Gesichtspunkt zu gewährleisten.Dieses Verfahren war rechtsfehlerhaft, denn das [X.] wäregehalten gewesen, dem Aussetzungsantrag stattzugeben.1. Nach § 265 Abs. 3 [X.] ist auf den Antrag des Angeklagten [X.] auszusetzen, wenn er unter der Behauptung, auf die [X.] nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände be-streitet, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes zulassen als inder gerichtlich zugelassenen Anklage angeführt. Diese Voraussetzungen [X.] vorliegend [X.] 12 -a) Es lagen auch neben dem Aussetzungsantrag neu [X.] im Sinne des § 265 Abs. 3 [X.] vor, nämlich Tatsachen oder tat-sächliche Verhältnisse, die erst in der Hauptverhandlung zum Vorschein [X.] und die der Angeklagte nicht aus Anklageschrift, [X.] früheren Hauptverhandlung entnehmen konnte. Solche ergaben sich ausdem Haftbefehl, der mit den Feststellungen des Urteils übereinstimmt. Derdringende Tatverdacht der Anstiftung zum [X.] beruht [X.] wesentlichen auf folgenden Erwägungen:- der Angeklagte [X.] habe dem späteren Haupttäter [X.] ein eige-nes Mobiltelefon zur Verfügung gestellt, um unauffällig mit ihm inständiger Verbindung stehen zu können- er habe in den vier Tagen vor der Tat sowie am Tattag selbst zahl-reiche Telefongespräche mit [X.] geführt- er habe sich am [X.] mit den [X.] [X.]getroffen und Einzelheiten der Vorgehensweise besprochen- er habe um 7.44 Uhr mit den beiden flüchtigen Mördern telefoniert- er habe bei der Polizei falsche Angaben über den Verbleib der [X.] gemacht und angegeben, die Nummer des [X.] nicht zu kennen- er habe am Abend des [X.] den Pferdepfleger Z. aufgefordert,die Arbeitskleidung von [X.] auf dem Hof zu beseitigen.Diese Umstände sind in der Anklageschrift nicht erwähnt, im übrigenwurden nunmehr dem Angeklagten Verhaltensweisen zur Last gelegt, aus de-nen andere Schlüsse gezogen wurden als in der Anklageschrift. Dazu gehörendas Fernhalten der Arbeiter vom [X.]. , die zweite Fahrt zum Hof am [X.], das Telefonat mit dem Angeklagten [X.] und falsche [X.] -gegenüber der Polizei. Demzufolge ging die [X.] stärkeren Einbeziehung des Angeklagten [X.] in das [X.] aus, da er die [X.]n Täter zur Tat bestimmte, mit ihnen das [X.] besprach und die [X.]) Der Angeklagte [X.]hat die neu hervorgetretenen Umstände in [X.] bestritten und auch behauptet, auf die Verteidigung nichtgenügend vorbereitet zu sein. Der Aussetzungsantrag enthielt zumindest kon-kludent (vgl. für den Fall des § 145 Abs. 3 [X.]: [X.] [X.], 212) die Er-klärung, daß die zur Vorbereitung der Verteidigung erforderliche Zeit nichtverbleibe. Ob die Behauptung ungenügender Vorbereitung der [X.] war, hat das Gericht grundsätzlich nicht zu überprüfen; für § 265Abs. 3 [X.] genügt das entsprechende Vorbringen des Angeklagten (vgl. u.a.[X.] in Löwe/[X.] 25. Aufl. [X.]. 92; [X.] in [X.]. [X.].27; [X.] 46. Aufl. [X.]. 36 jeweils zu § 265 [X.]; zu § 145 Abs. 3[X.] vgl. [X.] MDR 1979, 108; [X.], 212; zu § 416 Abs. 2 Satz 2 [X.] früher § 429 d Abs. 2 Satz 2 [X.] vgl. [X.]St 13, 121, 123). Damit liegen [X.] des § 265 Abs. 3 [X.] vor.2. Angesichts dessen hätte die [X.] die [X.] auf Antrag des Angeklagten aussetzen müssen, ein Ermessen warihr nicht eingeräumt. Das hat das [X.] verkannt.In der Literatur wird die Frage, ob dem Tatgericht bei einer Entscheidungnach § 265 Abs. 3 [X.] ein Ermessen eingeräumt ist, unterschiedlich beurteilt.Ein Teil ([X.] aaO § 265 [X.]. 37; [X.] [X.] § 265[X.]. 43 und [X.] aaO § 265 [X.]. 108) vertritt die Auffassung, die [X.] Aussetzung bestimme das Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen,- 14 -es könne auch dahin entscheiden, daß eine bloße Unterbrechung der [X.] ausreiche. Andere sprechen sich ausdrücklich dagegen aus ([X.] in [X.]. § 265 [X.]. 16 und [X.] in AK § 265 [X.]. 39), weil einein das Ermessen des Gerichts gestellte bloße Unterbrechung der Verhandlungihnen mit Blick auf Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 265 Abs. 3 [X.]bedenklich erscheint.Der [X.] hat diese Rechtsfrage bisher nicht entschieden.Die vom [X.] vorgenommene Auslegung, ein Ermessen sei nicht eingeräumt,ergibt sich aus folgenden Erwägungen:a) Schon der Gesetzeswortlaut spricht, auch im Vergleich zum [X.] der [X.], für einen ermessensunabhängigen Aussetzungs-anspruch des Angeklagten, denn das Verfahren "ist auszusetzen"; die [X.], nur zu unterbrechen, ist nicht vorgesehen. Die [X.] selbst differenziertausdrücklich zwischen Aussetzung und Unterbrechung einer Hauptverhand-lung, sie sieht des öfteren beide Möglichkeiten nebeneinander vor. So ist [X.] § 145 Abs. 3 [X.] anerkannt, daß das Gericht nach pflichtgemäßem Er-messen darüber zu entscheiden hat, ob die Verhandlung auszusetzen oder zuunterbrechen ist, wenn der neu bestellte Verteidiger erklärt, daß ihm die [X.] der Verteidigung erforderliche Zeit nicht verbleibe ([X.]St 13,337; [X.] [X.], 212 ff.). Auch § 138 c Abs. 4 [X.] sieht eine Ausset-zung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung vor.Der [X.] hat schon bei einer dem § 265 Abs. 3 [X.] ver-gleichbaren Interessenlage des Angeklagten ausdrücklich auf den [X.] ("ist auf Antrag auszusetzen"). Zu der insoweit mit § 265 Abs. 3[X.] vollständig wortgleichen Vorschrift des § 416 Abs. 2 Satz 2 [X.], der die- [X.] vom Sicherungsverfahren in das Strafverfahren regelt, hat er [X.] entschieden (vgl. [X.]St 13, 121 zu dem damaligen § 429 d Abs. 2 Satz 2[X.]; anders bei § 145 Abs. 3 [X.] [X.]St 13, 337, 342), daß das Gesetzdem Angeklagten einen Anspruch auf Aussetzung einräumt, dem das [X.] den genannten Voraussetzungen ohne weiteres nachkommen muß. Diesfolge daraus, daß das Gesetz von einer Aussetzung, nicht dagegen von einerUnterbrechung der Hauptverhandlung spreche. Das Gericht habe lediglich ü-ber den Zeitraum der Aussetzung nach pflichtgemäßem Ermessen zu [X.]. Sofern der Verteidiger eine bloße Unterbrechung für ausreichenderachte, umfasse sein Recht auf Aussetzung als minderes Recht den Anspruchauf Unterbrechung der Hauptverhandlung; die Entscheidung, ob eine solcheausreiche, stehe aber allein der Verteidigung zu (vgl. [X.]St 13, 121, 122 f.; soauch [X.] aaO [X.]. 7 zu § 416 [X.]; anders aber zu § 265 Abs. 3[X.] vgl. dort [X.]. [X.] ist anerkannt, daß das Gericht im Hinblick auf den Wortlaut [X.] von § 217 Abs. 2 [X.] verpflichtet ist, einem entsprechenden Antragauf Aussetzung der Hauptverhandlung bei Nichteinhaltung der Ladungsfriststattzugeben (vgl. [X.] NStZ 1985, 229; 1995, 298).b) Gegen die Einräumung eines richterlichen Ermessens in § 265 Abs. 3[X.] spricht desweiteren Sinn und Zweck der Regelung des § 265 [X.] undseine Stellung im Gefüge der §§ 264 und 266 [X.].§ 265 [X.] will mit Hinweis- und Aussetzungspflichten des Gerichts dieVerteidigungsrechte des Angeklagten in den Fällen sichern, in denen es infol-ge der umfassenden Kognitionspflicht des Gerichts im Rahmen des § 264- 16 -[X.] zu erheblichen Veränderungen der tatsächlichen und rechtlichen Be-wertung gegenüber der zugelassenen Anklage kommen kann. Dabei ist zu [X.], daß § 265 Abs. 3 [X.] relativ strenge Voraussetzungen fest schreibt,indem er neu hervorgetretene, vom Angeklagten bestrittene Umstände und ei-ne Strafbarkeit nach einem schwereren Strafgesetz verlangt. Für diesen [X.] relativ eng umgrenzten Fall erscheint es nicht unsachgemäß, die [X.] als festen Anspruch des Angeklagten, losgelöst von richterlichem Er-messen, zu sehen. Die Verteidigungsinteressen des Angeklagten und sein [X.] auf eine wirksame Verteidigung (vgl. Art. 6 Abs. 3 lit. [X.]) in [X.], in dem nach längerer [X.] neue Umstände [X.], die nach Auffassung des Gerichts die Anwendung eines (erheblich)schweren Strafgesetzes zulassen, erfordern oft nicht nur, die Verteidigung derveränderten Sachlage anzupassen. Notwendig ist vielmehr häufig, die [X.]sposition und-strategie von Grund auf neu zu strukturieren und sich vor einem vom bisheri-gen Ablauf der Beweisaufnahme "unbelasteten" Gericht neu einzulassen oderzu schweigen. Dies wird nur durch Aussetzung und Neubeginn der [X.] ermöglicht. Diese Verteidigungsposition des Angeklagten soll [X.] des § 265 Abs. 3 [X.] sicherstellen, indem sie ausdrücklich alleineine "Aussetzung" vorsieht, wenn dies der Angeklagte als erforderlich ansiehtund deshalb einen entsprechenden Antrag stellt.c) Für einen solchen Aussetzungsanspruch des Angeklagten gemäߧ 265 Abs. 3 [X.] spricht auch die Entstehungsgeschichte der Norm und diegesetzgeberische Intention. Die Gesetzesmaterialien belegen, daß der [X.]Gesetzgeber mit der Norm des heutigen § 265 Abs. 3 [X.] (damals § 264Abs. 3 [X.]) sich bewußt gegen ein richterliches Ermessen und für die Ein-- 17 -räumung eines unbedingten [X.] entschieden hat. Im ur-sprünglichen Gesetzentwurf war ein entsprechender Aussetzungsanspruch beiveränderter Sach- und Rechtslage noch nicht enthalten ([X.], "Die ge-sammten Materialien zur [X.]", [X.]). Gegenstand der [X.] aber die Frage, ob dem Angeklagten schlechthin ein Aussetzungsansprucheinzuräumen sei [X.] aaO S. 209). Im weiteren Gesetzgebungsverfahrenwurde die Frage mehrfach ausdrücklich diskutiert und schließlich [X.] unbedingten [X.] entschieden (vgl. u.a. Antrag [X.] [X.] auf Ergänzung des § 224 Abs. 3 [X.] - späterzurückgenommen - und Antrag des Abgeordneten [X.]; [X.] aaOS. 872-875). Dabei wurde auch darauf hingewiesen, daß es um Fälle gehe, indenen eine erhebliche Änderung in Frage stehe und daß es notwendig sei,dem richterlichen Ermessen gewisse Schranken zu setzen, da die Gerichte inder Regel das Bestreben hätten, die Sache möglichst rasch zu Ende zu brin-gen, so daß nicht selten eine Aussetzung in Fällen [X.], wo sie an sichgeboten gewesen wäre [X.] aaO S. 875, [X.], 1375 und 1587).3. Mit der Ablehnung des [X.] hat das [X.] somiteine Verfahrensvorschrift verletzt; dieser Verstoß führt im vorliegenden Fall zurAufhebung des Urteils.Der [X.] kann ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler, ob-wohl noch an weiteren 16 Tagen verhandelt wurde, angesichts der [X.] Änderungen der Sach- und Rechtslage nicht ausschließen.Auf die Revision des Angeklagten [X.] war deshalb das Urteil, soweites ihn betrifft, mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben. Die [X.] 18 -che an ein anderes [X.] zu verweisen, wie die Verteidigung des Ange-klagten [X.]beantragt hat, war nicht veranlaßt.B) Revision des Angeklagten S. :[X.] Entgegen der Auffassung des Angeklagten [X.] ist auch bei [X.] (§ 264 [X.]) von angeklagter und abgeurteilter Tat gewahrt.Die zugelassene Anklage legte ihm drei Verbrechen des Mordes zurLast, da er am 22.09.2000 gemeinschaftlich handelnd jeweils heimtückisch dreiMenschen getötet habe, wobei er zudem in zwei Fällen aus Habgier und in ei-nem Fall zur Verdeckung oder Ermöglichung einer Straftat gehandelt habe. [X.] Anklageschrift ist davon ausgegangen, er habe am Morgen des [X.] auf dem [X.]. nahe [X.] seine Ehefrau, seineSchwiegermutter sowie seine Schwägerin durch die gesondert verfolgten [X.][X.] und M. [X.] töten lassen. Motiv der Tat sei gewesen, daß er befürchtet habe,infolge seiner außerehelichen Beziehungen durch seine Schwiegermutter undseine Ehefrau vom Hof verwiesen zu werden und damit seine finanzielle [X.] und seinen [X.] Status zu verlieren. Da er sich selbst zur [X.] nicht in der Lage gesehen habe, habe er geeignete Täter [X.] sei deshalb an den Angeklagten [X.] herangetreten. Diesem habe [X.], er suche jemanden, der seiner Schwiegermutter die im Schlafzimmerdeponierten 3 Mio. DM "wegnehmen" könne, und habe daraufhin von [X.] [X.] Telefonnummer erhalten. In der Folgezeit habe der [X.] die [X.]n Staatsangehörigen [X.] und M. [X.] für seinen Tatplan ge-- 19 -winnen können, die dann auch nach seiner Einweisung und Führung die [X.] hätten.Die von der [X.] - abweichend von der Anklage -dem Angeklagten [X.] als (Ketten-) Anstiftung zum [X.]angelastete ausdrückliche Verabredung der geplanten Tat mit dem in [X.] in das Vorhaben eingeweihten Angeklagten [X.] und die Anwer-bung und Bestimmung der Haupttäter zur Ausführung der Tat durch diesen,bezieht sich auf dieselbe prozessuale Tat im Sinne des § 264 [X.]. Die in [X.] zutage getretenen Modifikationen der Tat stellen deren I-dentität nicht in Frage.1. Für eine grundsätzliche [X.] zwischen angeklagter und ausge-urteilter Tat könnte schon die wesensmäßige Verbundenheit von [X.] Mittäterschaft sprechen. Soweit ersichtlich, ist die Frage von [X.]zwischen (angeklagter) Täterschaft und (abgeurteilter) Anstiftung bisher nichtausdrücklich entschieden. Zu gleichgelagerten Fällen haben sich sowohl [X.] wie auch der [X.] geäußert. Das [X.]([X.], 95) sah es als rechtsfehlerhaft an, daß die [X.], die sich in-folge - geringfügig - geänderter Feststellungen an einer Verurteilung des [X.] wegen Urkundenfälschung, begangen in mittelbarer Täterschaft, ge-hindert sah, nicht wegen Anstiftung verurteilt hatte. Der [X.] [X.] Zulässigkeit einer Wahlfeststellung zwischen Täterschaft und Anstiftung [X.] bejaht und geht auch dort davon aus, beide Möglichkeiten befändensich im Rahmen des von der Anklage zum Gegenstand der Untersuchung ge-machten Vorgangs im Sinne des § 264 [X.] ([X.]St 1, 127, 129).- 20 -2. Ob grundsätzlich [X.] im Sinne von § 264 [X.] zwischen an-geklagter Mittäterschaft und ausgeurteilter Anstiftung anzunehmen ist, [X.] offenbleiben. Maßgebend für die Begriffsbestimmung der prozessualen Tatsind die Umstände des Einzelfalls (vgl. dazu u.a. [X.]St 35, 60 ff.). [X.] hier die Annahme von [X.]. Der Angeklagte war des [X.] begangenen Mordes in drei Fällen angeklagt, verurteilt wurde erwegen Anstiftung zum [X.]; an die Stelle der angeklagten [X.] trat somit eine (Ketten-) Anstiftung. Anklage und Urteil [X.] aber im wesentlichen gleich. Bereits die Anklage geht da-von aus, daß der Angeklagte [X.]sich anderer Täter bedienen wollte, da ersich selbst zur Tatausführung nicht in der Lage sah. Aus diesem Grund (undnicht etwa nur zur Begehung eines Raubes) schaltete er den Angeklagten[X.] ein, um entsprechende Täter zu finden. Erwähnt ist darüber hinaus inder Anklage bereits die Gewinnung der [X.] als ausführende Täter, das vomUrteil völlig identisch angenommene Motiv des Angeklagten sowie seine Be-mühungen, am Tattag eventuell störende Zeugen vom [X.]. fernzuhalten.Auch die Tatausführung als solche wird in Anklage und Urteil nahezu identischgeschildert. Die einzige Abweichung im tatsächlichen Ablauf liegt in der [X.] des Angeklagten [X.] als - im Unterschied zur Annahme der [X.] - völlig eingeweihten Mittelsmann. Dies ist für die Frage der [X.]unwesentlich, ebenso die mögliche Veränderung von Tatzeit und Tatort [X.] zu eigentlicher Tatbegehung, da die in der Anklage beschrie-bene Tat unabhängig von der Tatzeit nach anderen Merkmalen [X.], nämlich mehr durch die Art und Weise der Tatbegehung und durch [X.] der Opfer. Darüberhinaus enthält schon die Anklage Elemente der An-stiftung, indem der Angeklagte beschuldigt wurde, die Täter im Vorfeld der [X.] angeworben und instruiert zu haben. Daß weder im Anklagesatz (§ 200- 21 -Abs. 1 [X.]) noch im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen die Anstiftungs-handlung des Angeklagten [X.]gegenüber dem Angeklagten [X.] er-wähnt ist, ist unschädlich, da es sich bei dessen "Zwischenschaltung" um einetatsächliche Änderung handelt, welche sich erst im Rahmen der [X.] für die [X.] ergeben hat. Dadurch wird aber kein andereszusätzliches und selbständiges historisches Ereignis der Verurteilung zugrun-degelegt (vgl. dazu [X.]St 16, 200 ff.; 43, 96 ff.; [X.] StV 1981, 127, 128;NStZ 1995, 500).[X.] Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.1. Ein Verstoß gegen § 265 Abs.1 [X.] liegt nicht vor.Die [X.] erteilte am 30. August 2001(12. Verhandlungstag) dem Angeklagten [X.] den Hinweis, daß eine Ver-urteilung wegen Anstiftung des Mitangeklagten [X.] zum Mord aus [X.] niedrigen Beweggründen in Betracht kommt. Die Revision meint, [X.] sei inhaltlich unzutreffend, da das Urteil nicht davon ausgehe, der An-geklagte [X.]habe den Angeklagten [X.] zum [X.] undniedrigen Beweggründen angestiftet.Die Rüge ist unbegründet.Der erteilte Hinweis bezüglich der Änderung der Beteiligungsform sowieder Mordmerkmale ist weder inhaltlich falsch noch ungeeignet, den Zweck des§ 265 [X.] zu erfüllen, nämlich Angeklagten und Verteidiger in die Lage zuversetzen, die Verteidigung auf den neuen Gesichtspunkt einzurichten (vgl.- 22 -[X.]St 18, 56; [X.] aaO [X.]. 55 zu § 265). Aus dem Gesamtzusammen-hang des Hinweises ergibt sich, daß die Kammer eine Kettenanstiftung zug-rundelegen wollte; darüber hinaus erfolgte direkt im Anschluß an die [X.] Verkündung des Haftbefehls gegen den Angeklagten [X.], worin der- möglicherweise zugrunde zu legende - Tatablauf ausführlich dargelegt wurde.Dies war ausreichend. Den gesetzlichen Anforderungen genügt auch der [X.] auf eine geänderte Beurteilung der Mordmerkmale (vgl. [X.] StV 1991,501; 1998, 582 und 583; NStZ-RR 1999, 235, 236). Es ist ausreichend erläu-tert, daß mit den erwähnten Merkmalen "niedrige Beweggründe und Habgier"die beim Angeklagten [X.] und nicht beim Angeklagten [X.]vorliegendenMordmerkmale gemeint sind.2. Zu Unrecht beruft sich die Revision desweiteren darauf, das Verfah-ren hätte von Amts wegen ausgesetzt werden, die Hauptverhandlung hätte neubeginnen müssen.Die Revision rügt insoweit, wie sie mit Schriftsatz vom 30. Juli 2002(S. 3), ausdrücklich klar gestellt hat, daß angesichts der auf Grund der rechtli-chen Hinweise, vor allem auch im Bezug auf die hinsichtlich der Beteiligungdes Angeklagten [X.] wesentlich veränderten Sachlage, dem Angeklagten[X.] durch Aussetzung und Neubeginn der Hauptverhandlung gemäߧ 265 Abs. 4 [X.] die Möglichkeit einer völlig neuen Einlassung hätte gege-ben werden müssen.Auch diese Rüge ist [X.] -Während nach § 265 Abs. 3 [X.] bei veränderter Sach- und Rechtslageunter den dort genannten Voraussetzungen die Hauptverhandlung auf [X.] Angeklagten auszusetzen ist, kann das Gericht nach seinem Ermessenauch in sonstigen Fällen (§ 265 Abs. 4 [X.]) die Verhandlung aussetzen,wenn dies infolge veränderter Sachlage zur besseren Vorbereitung der [X.] oder der Verteidigung angemessen erscheint. Das erkennende Gericht [X.] Entscheidung, ob die Hauptverhandlung auszusetzen ist, nach [X.] Ermessen zu treffen (vgl. [X.]St 8, 92, 96; [X.], Urt. v. 12. Juni 1956 -5 [X.]; [X.] StV 1998, 252; Beschl. v. 25. Juni 2002 - 5 StR 60/02). [X.] darf nicht unberücksichtigt bleiben, wenn der Angeklagte selbst keinen [X.] sah, einen solchen Antrag zu stellen. § 265 Abs. 4 [X.] ist allenfalls dannverletzt, wenn das Gericht von der Aussetzungsmöglichkeit keinen Gebrauchmacht, obwohl es "auf der Hand liegt" oder "unübersehbar ist", daß eine [X.] oder längere Unterbrechung zur genügenden Vorbereitung geboten ist(vgl. [X.]St 8, 92, 96; [X.], Urt. v . 27. Januar 1971 - 3 StR 296/70; [X.] [X.], 281). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.Eine Veränderung der Sachlage war zwar auf Seiten des Angeklagten[X.]eingetreten, wenn auch nicht in dem Umfang wie beim Angeklagten[X.]. Daß die [X.] das ihr bei der Frage einer [X.] Hauptverhandlung eingeräumte Ermessen, das vom Revisionsgericht nureingeschränkt überprüfbar ist (vgl. [X.]St 8, 92, 96; [X.]R [X.] § 265 Abs. 4Verteidigung angemessene 2 und 5; [X.] StV 1998, 252), rechtsfehlerhaftausgeübt hat, ist nicht ersichtlich. Das Verfahren wurde nach 12 Verhand-lungstagen nochmals an mehr als 12 Verhandlungstagen mit den ohnehin vor-gesehenen Unterbrechungen fortgesetzt. Der Hinweis erfolgte am 30. [X.], das Urteil wurde am 29. November 2001 verkündet. Obwohl der [X.] 24 -geklagte einen ausdrücklichen Aussetzungsantrag gestellt hatte, hat der Ange-klagte einen solchen Antrag nicht gestellt. Bei der dem Angeklagten vorge-worfenen Anstiftung zum dreifachen Mord handelt es sich zwar um eineschwerwiegende Tat, das Verfahren selbst war auch als [X.]. Die Veränderung der tatsächlichen und rechtlichen Lage, die zu demrechtlichen Hinweis am 30. August 2001 geführt hat, war indes nicht so erheb-lich, daß sie zwingend auch für ihn eine Aussetzung der [X.] hätte. Ob Fallgestaltungen denkbar sind, in denen angesichts desgeänderten rechtlichen Vorwurfs die Hauptverhandlung allein deshalb auszu-setzen ist, um den Angeklagten mit Mitangeklagten gleichzustellen und ihmeine vollkommen neue Einlassung vor einer "unbelasteten" Kammer zu ermög-lichen, so daß eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten einer Ausset-zung eintritt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Jedenfalls lag für dieKammer hier keineswegs auf der Hand, daß infolge der veränderten Sach- [X.] der Verteidigungsanspruch des Angeklagten [X.] einenNeubeginn oder auch nur eine - teilweise - Wiederholung der Beweisaufnahmeerfordert hätte. Dieser hatte nämlich in den folgenden weiteren Verhandlungs-tagen ausreichend Zeit, die erneute Vernehmung von Zeugen oder sonstigeweitere Beweiserhebungen zu beantragen, sofern er dies zur Verteidigung ge-genüber dem nunmehrigen Vorwurf der Anstiftung für nötig hielt. Bei der hiergegebenen Fallgestaltung- der Angeklagte [X.]bestritt ohnehin jegliche Tatbeteiligung - erweist sichder Übergang von der angeklagten Mittäterschaft zur Anstiftung nicht als sogravierend, daß es die [X.] nicht als ausreichend ansehendurfte, in Abständen von jeweils einer Woche weiter zu [X.] 25 -Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß das [X.] - wieoben ausgeführt - hinsichtlich des Angeklagten [X.] rechtsfehlerhaft eineAussetzung ausdrücklich abgelehnt hat. Weder Grundsätze des fairen Verfah-rens noch prozeßökonomische Gründe erfordern eine Gleichbehandlung. DieTaten der Angeklagten mußten nicht einheitlich abgeurteilt werden, auch hin-sichtlich einer etwa gebotenen Aussetzung lagen unterschiedliche Interessen-lagen vor, insbesondere gestaltete sich die prozessuale Situation nach [X.] vom 30. August 2001 für beide Angeklagten völlig unterschiedlich.[X.] SachrügeIn sachlich-rechtlicher Hinsicht weist das Urteil keinen Rechtsfehler [X.] des Angeklagten [X.] auf. Insbesondere ist die Beweiswürdigungnicht zu beanstanden. Zu deren Überprüfung ist das Revisionsgericht nur ein-geschränkt berufen und in der Lage. Das Ergebnis der Hauptverhandlung fest-zustellen und zu würdigen, ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hatdessen Entscheidung grundsätzlich hinzunehmen und sich auf die Prüfung zubeschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler (vgl. § 337 [X.]) enthalten.Diese sind namentlich dann gegeben, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft,in sich widersprüchlich, unklar ist oder gegen Denkgesetze und [X.] verstößt. Dabei brauchen die Schlußfolgerungen des Tatrichters nicht zwin-gend sein, es genügt, daß sie möglich sind. Die Urteilsgründe müssen abererkennen lassen, daß die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandes-mäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und daß die vom Gericht ge-zogene Schlußfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloßeVermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu [X.] ([X.] Rspr. vgl.: [X.]St 29, 18, 20; [X.] NStZ 1984, 180; [X.], 620;- 26 -2002, 468; [X.]R [X.] § 261 Beweiswürdigung 2; Identifizierung 6; Vermu-tung 4 und 1; Überzeugungsbildung 26; im einzelnen vgl. [X.], 510ff.; 558 ff.; Schäfer StV 1995, 147 ff. jeweils m.w.[X.] Rechtsfehler in diesem Sinne enthält das Urteil zu Lasten des [X.] [X.] nicht. Das Vorbringen der Revision zeigt insoweit auch kei-nen Rechtsfehler auf.Daß eine genaue Bestimmung der Todeszeit der Tatopfer im Ergebnisoffenblieb, ist auf Grund der Sachrüge allein nicht zu beanstanden. Zwar rügtdie Revision zu Recht die Behandlung des Sachverständigengutachtens desRechtsmediziners Prof. Dr. Urban zu den Todeszeitpunkten der drei Frauen inden Urteilsgründen sowie die Frage ihrer Vereinbarkeit mit der nunmehr ange-nommenen Tatzeit nach 6.00 Uhr morgens. Soweit das [X.] den [X.], daß der Sachverständige einen Todeszeitpunkt nach 6.05 Uhr bei keinerder Frauen für realistisch gehalten hat, mit der Erwägung keine Bedeutungbeimißt, die Berechnungen des Sachverständigen würden "nicht weiterhelfen",ohne darzulegen, wie die Berechnungen lauteten und auf welchen Tatsachensie beruhten, ist dies nicht rechtsbedenkenfrei (vgl. dazu [X.] aaO§ 267 [X.]. 13 m.w.N.). Der [X.] schließt jedoch das Beruhen des Urteils aufdiesem [X.] angesichts der übrigen überzeugenden, anhandder Tatortspuren belegten Feststellungen zur Reihenfolge der Tatausführungund deren Modalitäten aus. Die davon abweichende Auffassung des Sachver-ständigen zur Frage, welche Todeszeitpunkte für die drei Frauen [X.], hat das [X.] zudem nachvollziehbar auch deshalb als widerlegtangesehen, weil es so gut wie ausgeschlossen sei, daß [X.]. um 4.45- 27 -Uhr fertig angezogen sich angeschickt hätte, die Hunde auszuführen und [X.] [X.]schon um 5.00 Uhr ihren PKW beladen hätte.[X.] [X.] Fischer Roggenbuck

Meta

2 StR 215/02

24.01.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2003, Az. 2 StR 215/02 (REWIS RS 2003, 4745)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4745

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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