Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2003, Az. 5 StR 51/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2996

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5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 21. Mai 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 21. Mai 2003beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Hamburg vom 5. August 2002 nach § 349Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Ju-gendschutzkammer des [X.] zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in [X.] mit schwerem sexuellen Mißbrauch eines Kindes und versuchter Nö-tigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. [X.] der [X.] zutreffend ausgeführt:—Die Rüge der Verletzung von § 338 Nr. 5 i. V. m. § 230 StPO greiftdurch. Das [X.] hat am 17. [X.] ohne den Ange-klagten weiterverhandelt und ist erneut in die Beweisaufnahme eingetreten,obwohl die Voraussetzungen von § 231 Abs. 2 StPO nicht vorlagen.Folgender Verfahrensablauf liegt dem zu Grunde: Bis [X.] einschließlich war der auf freiem Fuß befindlicheAngeklagte jeweils pünktlich auf Ladung zur Hauptverhandlung erschienen.In der Hauptverhandlung vom 10. Juni 2002 (16. [X.])wurde die Beweisaufnahme geschlossen, die Sitzungsvertreterin der [X.] und der Verteidiger des Beschwerdeführers hielten ihre [X.] -vorträge. Daraufhin hatte der Angeklagte das letzte Wort. Der Vorsitzendewies daraufhin alle Prozeßbeteiligten vor dem Protokoll auf den bereits anbe-raumten nächsten [X.], den 21. Juni 2002, 9.00 Uhr, hin([X.]). Wegen Terminschwierigkeiten des Verteidigers wurdeder Beginn der Sitzung vom 21. Juni 2002 auf 8.30 Uhr vorverlegt; der Ange-klagte erhielt hiervon Mitteilung. Bei Aufruf der Sache um 8.50 Uhr war [X.] nicht erschienen (Protokollband Bl. 100). Infolge einer Zugver-spätung von etwa 30 Minuten war es ihm nicht möglich gewesen, den Ort [X.] rechtzeitig zu erreichen. Über sein Mobiltelefon unter-richtete der Angeklagte das Büro seines Verteidigers, indem er auf den ein-geschalteten Anrufbeantworter sprach. Der Vorsitzende ordnete [X.], daß die Hauptverhandlung gemäß § 231 Abs. 2 StPO in [X.] Angeklagten fortzusetzen sei. Nach Wiedereintritt in die [X.] wurde ein Schreiben des Angeklagten an den Vorsitzenden gemäß § 249Abs. 1 StPO zu Beweiszwecken verlesen. Der Verteidiger stellte [X.] Beweisanträge und machte hierzu Ausführungen (ProtokollbandBl. 101). Um 8.57 Uhr erschien der Angeklagte in der Hauptverhandlung underklärte den Grund seiner Verspätung. Die Hauptverhandlung wurde [X.] fortgesetzt, ohne diejenigen Teile der Beweisaufnahme zu wiederholen,die in Abwesenheit des Beschwerdeführers stattgefunden hatten.Danach hat die Hauptverhandlung vom 21. Juni 2002 in der [X.] Uhr bis 8.57 Uhr entgegen § 338 Nr. 5 i. V. m. § 230 StPO ohne [X.] stattgefunden. Zu Unrecht hat der Vorsitzende auf der Grundla-ge von § 231 Abs. 2 StPO die Fortsetzung der Hauptverhandlung ohne [X.] angeordnet. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung lagennicht vor. Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus setzt eine Fortsetzung ei-ner unterbrochenen Hauptverhandlung in Fällen des Ausbleibens des Ange-klagten voraus, daß eine Eigenmächtigkeit des Angeklagten vorliegt und [X.] ihm nachgewiesen werden kann. [X.] Fernbleiben liegt nurvor, wenn der Angeklagte wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht nach-kommt, ohne dafür hinreichende Rechtfertigungs- oder [X.] -gründe zu haben (BGHSt 37, 249; [X.], StPO 25. Aufl. § 231Rdn. 14 m. w. N.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Gericht Grund zuder Annahme hatte, der Angeklagte sei eigenmächtig ferngeblieben, [X.] darauf, ob nach den objektiven Gegebenheiten diese Eigenmächtigkeittatsächlich vorlag und erwiesen ist. Mit Recht ist deshalb zu verlangen, daßdas Gericht dies so sorgfältig zu prüfen hat, daß eine nachträgliche Ent-schuldigung ausgeschlossen erscheint ([X.], aaO Rdn. 15). [X.] fehlt es im vorliegenden Fall in der Person des ordnungsgemäß gela-denen (vgl. insoweit BGHSt 38, 271, 273) Angeklagten an der [X.] im Sinne von § 231 Abs. 2 StPO. Obwohl der Verteidi-ger des Angeklagten [X.] nach dem insoweit auch durch die dienstliche Äuße-rung des Vorsitzenden nicht bestrittenen Vortrag [X.] das Gericht darauf [X.] hatte, der Angeklagte sei bisher zu allen [X.] erschienen und man müsse bedenken, daß er für seine Anreise auföffentliche Verkehrsmittel angewiesen sei, stellte das Gericht keine weiterenNachforschungen an, sondern verhandelte auf Grund der Anordnung [X.] gemäß § 231 Abs. 2 StPO ohne den Angeklagten weiter. NachEntgegennahme der Erklärung des Angeklagten für seine Verspätung wurde- 5 -der in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführte Teil der Hauptverhand-lung auch nicht wiederholt. Der von der Revision geltend gemachte Verfah-rensverstoß ist jedenfalls auf dem Hintergrund der dienstlichen Äußerungdes Vorsitzenden der [X.], der dem Revisionsantrag insoweit nichtentgegengetreten ist, auch bewiesen.fiSchließlich weist der Senat auf die weiteren Ausführungen des [X.] hin.[X.] [X.]

Meta

5 StR 51/03

21.05.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2003, Az. 5 StR 51/03 (REWIS RS 2003, 2996)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2996

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