Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 18.07.2018, Az. 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17

1. Senat | REWIS RS 2018, 5816

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Rundfunkbeitrag im privaten Bereich sowie für Betriebsstätten und nicht lediglich privat genutzte Kraftfahrzeuge grds verfassungsgemäß - realistische Möglichkeit aller Beitragspflichtigen zur Nutzung einer öffentlichen Leistung hinreichend für Beitragserhebung - Unvereinbarkeit der mehrfachen Belastung von Zweitwohnungsinhabern, insoweit Fortgeltungsanordnung mit Möglichkeit der Beitragsbefreiung sowie Frist für Neuregelung bis zum 30.06.2020


Leitsatz

1. Das Grundgesetz steht der Erhebung von Vorzugslasten in Form von Beiträgen nicht entgegen, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr - potentiell - einen Nutzen haben.

Der mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags ausgeglichene Vorteil liegt in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können.

2. Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann und soweit dessen Nutzung realistischerweise möglich erscheint.  

3. Die Landesgesetzgeber durften die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich an das Innehaben von Wohnungen in der Annahme anknüpfen, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks werde typischerweise in der Wohnung in Anspruch genommen. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an.

Die Nutzungsmöglichkeit zu betrieblichen Zwecken rechtfertigt die gesonderte Inanspruchnahme von Inhabern von Betriebsstätten und von nicht ausschließlich zu privaten Zwecken genutzten Kraftfahrzeugen zusätzlich zur Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich.

4. Ein Beitragsschuldner darf zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach herangezogen werden.

Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.

Tenor

1. Die [X.] und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zu Artikel 1 des [X.] zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. Dezember 2010 sind, soweit sie § 2 Absatz 1 des [X.] (abgedruckt in der Anlage zu Artikel 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18. Oktober 2011 ) in Landesrecht überführen, mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden.

2. Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe weiter anwendbar, dass ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Absatz 1 und 3 des [X.] nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien sind. Ist über Rechtsbehelfe noch nicht abschließend entschieden, kann ein solcher Antrag rückwirkend für den Zeitraum gestellt werden, der Gegenstand des jeweils angegriffenen Festsetzungsbescheids ist.

3. Die Gesetzgeber sind verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2020 eine Neuregelung zu treffen.

4. Die Urteile des [X.] vom 25. Januar 2017 - BVerwG 6 C 15.16 -, des Verwaltungsgerichtshofs [X.] vom 3. März 2016 - 2 S 1629/15 - und des [X.] vom 1. Juli 2015 - 3 K 4017/14 - verletzen den Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 981/17 in seinen Rechten aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil des [X.] wird aufgehoben und die Sache an das [X.] zurückverwiesen.

5. Im Übrigen werden die [X.] zurückgewiesen.

6. Die [X.] und das Land [X.] haben dem Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 981/17 die in seinem Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu gleichen Teilen zu erstatten.

Gründe

1

Gegenstand der Verfahren ist die Frage der [X.]mäßigkeit der Erhebung eines [X.] na[X.]h dem [X.]staatsvertrag ([X.]), der dur[X.]h den [X.] zur Änderung rundfunkre[X.]htli[X.]her Staatsverträge (Fünfzehnter [X.]änderungsstaatsvertrag) vom 15. Dezember 2010 eingeführt wurde (Art. 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten [X.]änderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienre[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften vom 18. Oktober 2011 , Bekanntma[X.]hung des [X.]es zur Änderung rundfunkre[X.]htli[X.]her Staatsverträge vom 7. Juni 2011 , § 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten [X.]änderungsstaatsvertrag vom 20. Mai 2011 , § 1 des Gesetzes zu dem [X.] zur Änderung rundfunkre[X.]htli[X.]her Staatsverträge vom 9. Juni 2011 , Art. 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten [X.]änderungsstaatsvertrag vom 25. November 2011 , Art. 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten [X.]änderungsstaatsvertrag vom 15. Februar 2011 , Art. 1 § 1 des Gesetzes zu dem Fünfzehnten [X.]änderungsstaatsvertrag und zur Änderung des [X.] vom 23. August 2011 , Art. 1 des Gesetzes zum [X.] zur Änderung rundfunkre[X.]htli[X.]her Staatsverträge vom 4. Juli 2011 , Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten [X.] vom 29. Juni 2011 , Bekanntma[X.]hung des [X.]s zur Änderung rundfunkre[X.]htli[X.]her Staatsverträge vom 13. Dezember 2011 , § 1 des [X.]gesetzes zu dem Fünfzehnten [X.]änderungsstaatsvertrag vom 23. November 2011 , Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1760 über die Zustimmung zum [X.] zur Änderung rundfunkre[X.]htli[X.]her Staatsverträge vom 30. November 2011 , Art. 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten [X.]änderungsstaatsvertrag und zur Änderung weiterer Gesetze vom 6. Dezember 2011 , Art. 1 § 1 des [X.] vom 12. Dezember 2011 , § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten [X.]änderungsstaatsvertrag vom 16. Dezember 2011 , Art. 1 § 1 des [X.] zur Neuordnung der [X.]finanzierung vom 30. November 2011 ). Die [X.] ri[X.]hten si[X.]h mittelbar gegen die [X.] zum Fünfzehnten [X.]änderungsstaatsvertrag in den Ländern [X.] und [X.] sowie gegen das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten [X.]änderungsstaatsvertrag in [X.]. Sie beanstanden s[X.]hon das Fehlen einer Gesetzgebungskompetenz, da die Abgabe der Sa[X.]he na[X.]h kein Beitrag sondern eine Steuer sei. Des Weiteren wenden sie ein, dass der [X.] im privaten Berei[X.]h an die Wohnung anknüpft und deren Inhaber gesamts[X.]huldneris[X.]h für nur einen Beitrag herangezogen sowie dass für Zweitwohnungen überhaupt Beiträge erhoben werden. S[X.]hließli[X.]h rügen sie, dass gewerbli[X.]he Nutzer aufgrund der Zahl der Betriebsstätten und dort Bes[X.]häftigten sowie der Zahl der [X.]fahrzeuge [X.]beiträge entri[X.]hten müssen.

2

Der öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he [X.] finanziert si[X.]h neben Einnahmen aus [X.]werbung und sonstigen Einnahmen vorrangig aus dem [X.] (§ 13 Satz 1 des [X.] und Telemedien vom 31. August 1991, zuletzt geändert dur[X.]h Art. 1 des [X.] zur Änderung rundfunkre[X.]htli[X.]her Staatsverträge vom 5. Dezember 2017 - [X.] - [X.]). Dur[X.]h den Fünfzehnten [X.]änderungsstaatsvertrag wurde die na[X.]h dem [X.]gebührenstaatsvertrag vorgesehene "[X.]gebühr" dur[X.]h einen "[X.]" ersetzt. Im Laufe des Jahres 2011 stimmten sämtli[X.]he [X.]parlamente dem [X.] zu. Die wesentli[X.]hen Regelungen traten jeweils am 1. Januar 2013 in [X.].

3

In den Begründungen zum [X.] Umsetzungsgesetz und zu den [X.]n in [X.] und [X.] heißt es, mit der Änderung werde vor dem Hintergrund der te[X.]hnis[X.]hen Konvergenz der Empfangsgeräte sowie eines zunehmenden strukturellen Erhebungs- und Vollzugsdefizits ein geräteunabhängiges [X.] ges[X.]haffen, mit dem die Unters[X.]heidungen zwis[X.]hen neuartigen und herkömmli[X.]hen [X.]geräten sowie zwis[X.]hen Grund- und Fernsehgebühr aufgehoben würden und mehrfa[X.]he Gebühren in den privaten Haushalten künftig entfielen. Mit der Reform werde die bisherige nutzungsunabhängige [X.]gebühr zu einem Beitrag fortentwi[X.]kelt, der ni[X.]ht mehr an das Bereithalten eines Empfangsgeräts anknüpfe. Dies diene unter anderem dem Ziel, die gesamtgesells[X.]haftli[X.]he Akzeptanz zu verbessern. Dabei bleibe die Aufteilung des [X.]s zwis[X.]hen dem privaten Berei[X.]h einerseits sowie dem unternehmeris[X.]hen und öffentli[X.]hen (ni[X.]ht privaten) Berei[X.]h andererseits grundsätzli[X.]h glei[X.]h. Zudem werde das Erhebungsverfahren künftig deutli[X.]h vereinfa[X.]ht, weil si[X.]h die Ermittlung von Art und Zahl der Empfangsgeräte in den Wohnungen oder Betriebsstätten erübrige. Somit könne der Beauftragtendienst wesentli[X.]h reduziert und der S[X.]hutz der Privatsphäre der Bürger dadur[X.]h verbessert werden. Im ni[X.]ht privaten Berei[X.]h sei aus Gründen der Abgabengere[X.]htigkeit eine Staffelung na[X.]h der Zahl der sozialversi[X.]herungspfli[X.]htigen Bes[X.]häftigten vorgesehen (Landtag von [X.], Dru[X.]ksa[X.]he 15/197, [X.] ff.; [X.], Dru[X.]ksa[X.]he 16/7001, [X.] 11 f.; Landtag [X.], Dru[X.]ksa[X.]he 15/1303, [X.] ff.; im Folgenden zitiert na[X.]h Landtag von [X.], Dru[X.]ksa[X.]he 15/197).

4

Der [X.] wird im privaten und im ni[X.]ht privaten Berei[X.]h erhoben. Die wesentli[X.]hen Vors[X.]hriften über seine Erhebung finden si[X.]h im [X.]staatsvertrag.

5

1. Ausgangsnorm für die [X.]pfli[X.]ht im privaten Berei[X.]h ist § 2 [X.]:

§ 2 [X.] im privaten Berei[X.]h

(1) Im privaten Berei[X.]h ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragss[X.]huldner) ein [X.] zu entri[X.]hten.

(2)

1. dort na[X.]h dem Meldere[X.]ht gemeldet ist oder

2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.

(3)

(4) …

6

Wohnung im Sinne des § 2 [X.] ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, bauli[X.]h abges[X.]hlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder S[X.]hlafen geeignet ist oder genutzt wird und dur[X.]h einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, ni[X.]ht auss[X.]hließli[X.]h über eine andere Wohnung, betreten werden kann (§ 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Eins[X.]hränkungen von der [X.]pfli[X.]ht ergeben si[X.]h dur[X.]h vers[X.]hiedene Ausnahmen vom [X.] (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 [X.]) sowie in persönli[X.]her Hinsi[X.]ht aufgrund der Regelung des § 4 [X.], wel[X.]her für Empfänger bestimmter Sozialleistungen sowie für Tau[X.]linde und Empfänger von Blindenhilfe (vgl. § 4 Abs. 1 [X.]) auf Antrag Befreiungen und für Mens[X.]hen mit anderen Behinderungen eine Reduktion des [X.] auf ein Drittel vorsieht (vgl. § 4 Abs. 2 [X.]). Ferner kann eine Befreiung in besonderen Härtefällen auf Antrag gewährt werden (vgl. § 4 Abs. 6 [X.]). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Einkünfte eines [X.] die Bedarfsgrenze für den Bezug von Sozialleistungen um weniger als die Höhe des [X.] übers[X.]hreiten (§ 4 Abs. 6 Satz 2 [X.]).

7

2. Ausgangsnorm für die [X.]pfli[X.]ht im ni[X.]ht privaten Berei[X.]h ist § 5 [X.]:

§ 5 [X.] im ni[X.]ht privaten Berei[X.]h

(1)

1. mit keinem oder bis a[X.]ht Bes[X.]häftigten ein Drittel des [X.],

2. mit neun bis 19 Bes[X.]häftigten einen [X.],

3. mit 20 bis 49 Bes[X.]häftigten zwei [X.]beiträge,

4. mit 50 bis 249 Bes[X.]häftigten fünf [X.]beiträge,

5. mit 250 bis 499 Bes[X.]häftigten zehn [X.]beiträge,

6. mit 500 bis 999 Bes[X.]häftigten 20 [X.]beiträge,

7. mit 1.000 bis 4.999 Bes[X.]häftigten 40 [X.]beiträge,

8. mit 5.000 bis 9.999 Bes[X.]häftigten 80 [X.]beiträge,

9. mit 10.000 bis 19.999 Bes[X.]häftigten 120 [X.]beiträge und

10. mit 20.000 oder mehr Bes[X.]häftigten 180 [X.]beiträge.

(2)

1. Inhaber einer Betriebsstätte für jedes darin befindli[X.]he Hotel- und Gästezimmer und für jede Ferienwohnung zur vorübergehenden entgeltli[X.]hen Beherbergung Dritter ab der zweiten Raumeinheit und

2. Inhaber eines [X.]fahrzeugs (Beitragss[X.]huldner) für jedes zugelassene [X.]fahrzeug, das zu gewerbli[X.]hen Zwe[X.]ken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentli[X.]hen Zwe[X.]ken des Inhabers genutzt wird; auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwe[X.]ken kommt es ni[X.]ht an; [X.]fahrzeuge sind Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Omnibusse; ausgenommen sind Omnibusse, die für den öffentli[X.]hen Personennahverkehr na[X.]h § 2 des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentli[X.]hen Personennahverkehrs eingesetzt werden.

(3) - (6) …

8

Zudem sind Betriebsstätten, die si[X.]h innerhalb einer beitragspfli[X.]htigen Wohnung befinden, für die bereits ein [X.] entri[X.]htet wird, beitragsfrei (§ 5 Abs. 5 Nr. 3 [X.]). Die Betriebsstätte ist definiert als jede zu einem eigenständigen, ni[X.]ht auss[X.]hließli[X.]h privaten Zwe[X.]k bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Flä[X.]he innerhalb einer Raumeinheit (§ 6 Abs. 1 [X.]). Bes[X.]häftigte in diesem Sinne sind alle sozialversi[X.]herungspfli[X.]htig Bes[X.]häftigten sowie Bediensteten in einem öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Dienstverhältnis mit Ausnahme der Auszubildenden (§ 6 Abs. 4 Satz 1 [X.]). Befreiungen und Reduzierungen des [X.] auf ein Drittel sieht § 5 Abs. 3 [X.] für bestimmte gemeinnützige Einri[X.]htungen vor.

9

3. Na[X.]h § 8 Abs. 1 [X.] bestehen Anzeigepfli[X.]hten des [X.]. Sie beziehen si[X.]h jedo[X.]h ni[X.]ht auf das Bereithalten eines [X.]geräts, sondern auf das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspfli[X.]htigen [X.]fahrzeugs. Die Anzeige muss im Einzelnen bestimmte Daten enthalten, die auf Verlangen der [X.]anstalt na[X.]hzuweisen sind (§ 8 Abs. 4 [X.]). Entspre[X.]hend ist au[X.]h das Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspfli[X.]htigen [X.]fahrzeugs anzuzeigen (Abmeldung, § 8 Abs. 2 [X.]). Ferner bestehen Auskunfts- und Na[X.]hweisre[X.]hte der [X.] (§ 9 Abs. 1 [X.]). Der [X.]staatsvertrag enthält darüber hinaus Mögli[X.]hkeiten der Datenerhebung bei öffentli[X.]hen und ni[X.]ht-öffentli[X.]hen Stellen (§ 11 Abs. 4 [X.]). Zudem war eine generelle Erhebung beitragsrelevanter Daten zum 1. Januar 2013 und zum 1. Januar 2018 vorgesehen (§ 14 Abs. 9, Abs. 9a [X.]).

Der [X.] wird monatli[X.]h ges[X.]huldet und ist für jeweils drei Monate zu leisten (vgl. § 7 Abs. 3 [X.]). Das [X.] ist gemäß § 10 Abs. 1 [X.] in dem im [X.] vom 26. August 1996 (RFinStV), zuletzt geändert dur[X.]h den [X.] zur Änderung rundfunkre[X.]htli[X.]her Staatsverträge vom 8. Dezember 2016, bestimmten Umfang den [X.], dem [X.], dem [X.] sowie den [X.]medienanstalten zugewiesen, in deren Berei[X.]h si[X.]h die Wohnung oder die Betriebsstätte des [X.] befindet oder das [X.]fahrzeug zugelassen ist. Die Festsetzung rü[X.]kständiger [X.]beiträge erfolgt dur[X.]h die zuständige [X.] (vgl. § 10 Abs. 5 [X.]). Die Höhe des [X.] ergibt si[X.]h aus § 8 RFinStV und beträgt seit 1. April 2015 17,50 Euro (vormals: 17,98 Euro) monatli[X.]h. Na[X.]h § 1 [X.] dient der [X.] zunä[X.]hst der funktionsgere[X.]hten Finanzausstattung des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] sowie der Finanzierung der Aufgaben na[X.]h § 40 Abs. 1 [X.]. Dies sind zum einen die Zulassungs- und Aufsi[X.]htsfunktionen der [X.]medienanstalten eins[X.]hließli[X.]h hierfür notwendiger planeris[X.]her, insbesondere te[X.]hnis[X.]her Vorarbeiten (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]). Zum anderen f[X.] darunter die Förderung Offener Kanäle (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]) sowie der te[X.]hnis[X.]hen Infrastruktur und von Projekten für neuartige [X.]übertragungste[X.]hniken, ferner Formen der ni[X.]htkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem [X.] sowie Projekte zur Förderung der Medienkompetenz (§ 40 Abs. 1 Satz 2 bis 4 [X.]). Die Höhe dieser sogenannten zusätzli[X.]hen Anteile beträgt 1,8989 % des [X.]aufkommens (§ 10 Abs. 1 RFinStV).

1. Der Bes[X.]hwerdeführer zu I) wendet si[X.]h gegen zwei Beitragsbes[X.]heide des [X.], dur[X.]h wel[X.]he die im Ausgangsverfahren beklagte [X.]anstalt gegen ihn als Inhaber einer Wohnung rü[X.]kständige [X.]beiträge für die Monate Januar bis Juni 2013 festgesetzt hatte. Sein Widerspru[X.]h und seine Klage blieben erfolglos ([X.], Urteil vom 20. Oktober 2014 - 8 K 3353/13 -, juris). Na[X.]h der Zurü[X.]kweisung seiner Berufung ([X.], Urteil vom 12. März 2015 - 2 A 2423/14 -, juris) wurde seine Revision mit Urteil des [X.] zurü[X.]kgewiesen (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 [X.] 7.15 -, juris; vgl. die Parallelents[X.]heidung [X.] 154, 275). Seine im [X.] erhobene Anhörungsrüge blieb erfolglos.

2. Der [X.]) wendet si[X.]h gegen einen Festsetzungsbes[X.]heid des [X.], mit dem rü[X.]kständige [X.]beiträge im privaten Berei[X.]h für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2013 festgesetzt wurden. Na[X.]h erfolglosem Widerspru[X.]hs- und Klageverfahren ([X.], Urteil vom 27. Januar 2015 - 3 K 1773/14 -, n.v.) wurde die Berufung vom Verwaltungsgeri[X.]htshof zurü[X.]kgewiesen ([X.], Urteil vom 3. März 2016 - 2 S 386/15 -, Be[X.]kRS 2016, 116681). Die Revision zum [X.] blieb erfolglos (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 [X.] 11.16 -, juris).

3. Die Bes[X.]hwerdeführerin zu [X.]I) ist ein bundesweit agierendes Mietwagen-unternehmen. Sie wurde mit zwei Beitragsbes[X.]heiden des [X.] für den Zeitraum Januar bis Juni 2013 zur Leistung rü[X.]kständiger [X.]beiträge im ni[X.]ht privaten Berei[X.]h in Höhe von insgesamt 1,4 Mio. Euro herangezogen. Na[X.]h erfolglosem Widerspru[X.]hs- und Klageverfahren ([X.], Urteil vom 15. Oktober 2014 - M 6b K 13.3729 -, juris) blieb au[X.]h ihre Berufung vor dem Verwaltungsgeri[X.]htshof erfolglos ([X.], Urteil vom 30. Oktober 2015 - 7 BV 15.344 -, [X.]-RD 2016, [X.]). Das [X.] wies die dagegen eingelegte Revision zurü[X.]k ([X.] 156, 358). Die im [X.] erhobene Anhörungsrüge führte ni[X.]ht zu einer Fortsetzung des Verfahrens.

4. Der [X.]) ist Inhaber zweier Wohnungen. Seine Hauptwohnung liegt in [X.], seine Zweitwohnung in [X.]. Er wendet si[X.]h gegen die Festsetzung rü[X.]kständiger [X.]beiträge dur[X.]h den [X.] für seine Zweitwohnung für den Zeitraum Mai 2013 bis Juni 2014. Na[X.]h erfolgloser Erhebung von Widerspru[X.]h und Klage ([X.], Urteil vom 1. Juli 2015 - 3 K 4017/14 -, n.v.) wies der Verwaltungsgeri[X.]htshof die Berufung zurü[X.]k ([X.], Urteil vom 3. März 2016 - 2 S 1629/15 -, n.v.). Au[X.]h die Revision wurde vom [X.] zurü[X.]kgewiesen (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 [X.] 15.16 -, juris).

5. Das [X.] era[X.]htete die Erhebung des [X.] in [X.] vier Verfahren für verfassungsgemäß. Die Regelungen des [X.]staatsvertrags seien von der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das [X.]re[X.]ht gede[X.]kt (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 [X.] 7.15 -, juris, Rn. 12 ff.; Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 [X.] 11.16 -, juris, Rn. 12 ff.; Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 [X.] 15.16 -, juris, Rn. 12 ff.; [X.] 156, 358 <364 f. Rn. 24>).

Hinsi[X.]htli[X.]h der Beitragserhebung im privaten Berei[X.]h sei das Abstellen allein auf die Mögli[X.]hkeit des [X.] zulässig (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 [X.] 7.15 -, juris, Rn. 27 ff.; Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 [X.] 11.16 -, juris, Rn. 29 ff.; Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 [X.] 15.16 -, juris, Rn. 28 ff.). Dass damit au[X.]h Personen, die kein [X.]gerät besitzen, zum [X.] herangezogen würden, sei dur[X.]h die Typisierungsbefugnis der Gesetzgeber gere[X.]htfertigt (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 [X.] 7.15 -, juris, Rn. 34 ff.; Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 [X.] 11.16 -, juris, Rn. 37 ff.; Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 [X.] 15.16 -, juris, Rn. 36 ff.). Dur[X.]h die Beitragsausgestaltung komme es zwar zu Unglei[X.]hbehandlungen von [X.] gegenüber den Inhabern von [X.]. Die Gesetzgeber seien jedo[X.]h ni[X.]ht verpfli[X.]htet, die Beitragserhebung als Pro-Kopf-Beitrag auszugestalten, da bei der Anknüpfung an Wohnungen die Fluktuation der [X.] unerhebli[X.]h sei und damit weniger Daten erhoben werden müssten (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 [X.] 7.15 -, juris, Rn. 43 ff.; Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 [X.] 11.16 -, juris, Rn. 46 ff.; Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 [X.] 15.16 -, juris, Rn. 46 ff.). Die Gesetzgeber seien zudem ni[X.]ht gehalten, für Personen, die als Inhaber mehrerer Wohnungen als Beitragss[X.]huldner zur Zahlung verpfli[X.]htet seien, im [X.]staatsvertrag differenzierende Regelungen zu s[X.]haffen. [X.] oder [X.] für [X.] würden in ihrer Dur[X.]hsetzung zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führen, da kontinuierli[X.]h die personelle Fluktuation in den Wohnungen des Inhabers überwa[X.]ht und Änderungen bei der Anzahl der beitragspfli[X.]htigen Mitbewohner na[X.]hverfolgt werden müssten (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 [X.] 15.16 -, juris, Rn. 51 ff.).

Hinsi[X.]htli[X.]h der Erhebung des [X.] im ni[X.]ht privaten Berei[X.]h stelle die [X.]mögli[X.]hkeit einen Vorteil dar, den die Gesetzgeber den Inhabern von Betriebsstätten und betriebli[X.]h genutzten [X.]fahrzeugen individuell hätten zure[X.]hnen dürfen. Denn die Gesetzgeber hätten davon ausgehen können, dass diese Raumeinheiten nahezu lü[X.]kenlos mit Empfangsgeräten ausgestattet seien und von ihnen au[X.]h in unternehmensspezifis[X.]her Weise Gebrau[X.]h gema[X.]ht werde. Dass au[X.]h Inhaber von Betriebsstätten und betriebli[X.]h genutzten [X.]fahrzeugen beitragspfli[X.]htig seien, in deren Betriebsstätten und [X.]fahrzeugen keine Empfangsgeräte vorhanden seien, sei dur[X.]h die Typisierungsbefugnis der Gesetzgeber gere[X.]htfertigt ([X.] 156, 358 <368 ff. Rn. 33 ff.>). Es liege zudem weder eine Verletzung des [X.]s no[X.]h ein strukturelles Erhebungsdefizit vor ([X.] 156, 358 <373 ff. Rn. 44 ff.>). Die Gesetzgeber hätten typisierend auf die Anzahl der Bes[X.]häftigten in einer Betriebsstätte abstellen dürfen, weil die Vorteile, die dur[X.]h eine Nutzungsmögli[X.]hkeit vermittelt würden, ni[X.]ht exakt zu bemessen seien. Au[X.]h die degressive Staffelung der Beitragshöhe in Abhängigkeit von der Bes[X.]häftigtenzahl bilde den abzugeltenden Vorteil mit Bli[X.]k auf die Nutzenproportionalität hinrei[X.]hend ab ([X.] 156, 358 <380 ff. Rn. 59 ff.>). Die Erhebung des Beitrags für betriebli[X.]h genutzte [X.]fahrzeuge genüge ebenfalls dem Gebot der Belastungsglei[X.]hheit, da die Nutzungsmögli[X.]hkeit des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] für den [X.]fahrzeuginhaber einen gesondert abzugeltenden Vorteil darstelle ([X.] 156, 358 <385 ff. Rn. 73 ff.>).

1. Der Bes[X.]hwerdeführer zu I) rügt mit seiner [X.]bes[X.]hwerde die Verletzung seiner Grundre[X.]hte und grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]hte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 [X.] sowie des Justizgewährungsanspru[X.]hs (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.]). Die Erhebung des [X.] im privaten Berei[X.]h verstoße gegen die grundgesetzli[X.]he Finanzverfassung und gehöre damit ni[X.]ht zur verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 [X.]. Bei dem [X.] handle es si[X.]h ni[X.]ht um einen in den Kompetenzberei[X.]h der Länder f[X.]den Beitrag im Re[X.]htssinn, sondern um eine Steuer. Dur[X.]h den Wohnungsbezug sei die beitragspfli[X.]htige Gruppe mit der Allgemeinheit identis[X.]h und betreffe keinen abgrenzbaren Personenkreis. Zudem werde mit dem [X.] kein besonderer wirts[X.]haftli[X.]her Nutzen, sondern ein allgemeiner Vorteil abgegolten. Au[X.]h komme der Beitragszahler ni[X.]ht unmittelbar in den Genuss des Vorteils, sondern dieser setze das Vorhandensein eines [X.]geräts voraus. Des Weiteren werde der Vorteil gesetzli[X.]h ni[X.]ht definiert. Mit dem [X.] sei au[X.]h ni[X.]ht zu vereinbaren, dass mit dem Beitrag Aufgaben der mittelbaren Staatsverwaltung na[X.]h § 40 [X.] finanziert würden. Ferner sei es unverhältnismäßig und verstoße gegen Art. 2 Abs. 1 [X.], dass der Abgabenpfli[X.]ht ni[X.]ht dur[X.]h Ni[X.]htverwirkli[X.]hung des Tatbestands ausgewi[X.]hen werden könne. Das Aufgeben der Wohnung stelle keine zumutbare Handlungsoption dar. Eine weitere Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs in Art. 2 Abs. 1 [X.] ergebe si[X.]h aus dem Fehlen einer gesetzli[X.]h geregelten [X.] beziehungsweise Befreiungsmögli[X.]hkeit bei fehlender [X.]. Ferner liege ein Verstoß gegen den [X.] vor, da die Höhe des [X.] im [X.]staatsvertrag ni[X.]ht geregelt sei.

Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 [X.] rügt der Bes[X.]hwerdeführer zu I) unter dem Gesi[X.]htspunkt, dass der [X.] von [X.] Wohnungsinhabern zu zahlen sei, au[X.]h wenn sie über kein [X.]gerät verfügten. Damit sei die [X.] übers[X.]hritten und werde gegen den Grundsatz der Belastungsglei[X.]hheit verstoßen. Die Annahme des [X.] sei fehlerhaft, in nahezu [X.] Haushalten befänden si[X.]h Fernsehgeräte und in den meisten der übrigen Haushalte seien sonstige zum [X.]empfang geeignete Geräte vorhanden. Zudem handle es si[X.]h bei der Gruppe der Haushalte, die über kein Fernsehgerät verfügten, ni[X.]ht um atypis[X.]he Fälle. Ein Fehler in der Typisierung liege au[X.]h darin, dass dur[X.]h das Bereithalten eines [X.] ni[X.]ht offenkundig ein Nutzungs- oder [X.] am öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] bekundet werde. Ferner liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsglei[X.]hheit darin, dass es keinen Sondervorteil gebe, für den ein Beitrag erhoben werden könne, sondern mit der gesamten Gruppe der Wohnenden letztli[X.]h die Allgemeinheit zur Beitragsleistung herangezogen werde.

Der [X.]staatsvertrag verstoße zudem gegen das Gebot des effektiven Re[X.]htss[X.]hutzes und den Justizgewährungsanspru[X.]h, da es zum Bes[X.]hreiten des Re[X.]htswegs erforderli[X.]h sei, den Erlass eines Festsetzungsbes[X.]heids abzuwarten, was zu einem Säumniszus[X.]hlag in Höhe von 8,00 Euro führe. Der Bes[X.]hwerdeführer zu I) rügt die Verletzung des Justizgewährungsanspru[X.]hs aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.] dur[X.]h fehlerhafte geri[X.]htli[X.]he Kontrolle der Tatsa[X.]henfeststellung zur Ausstattungsquote von Haushalten mit Empfangsgeräten. Ferner rügt er eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] dur[X.]h unterlassene Vorlage des [X.] an den [X.], da eine notifizierungspfli[X.]htige Beihilfe vorliege. S[X.]hließli[X.]h habe das [X.] au[X.]h gegen Art. 103 Abs. 1 [X.] verstoßen, weil es Teile seines Vortrags ni[X.]ht zur Kenntnis genommen habe.

2. Der [X.]) rügt mit seiner [X.]bes[X.]hwerde ebenfalls eine fehlende Gesetzgebungskompetenz der Länder. Zudem sei er in Art. 2 Abs. 1 [X.] verletzt, weil die Beitragserhebung aufgrund eines materiell verfassungswidrigen Gesetzes erfolge. Denn die Regelungen des [X.]staatsvertrags verstießen gegen Art. 3 Abs. 1 [X.] in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsglei[X.]hheit. Der Gesetzgeber habe die Grenzen zulässiger Typisierung übers[X.]hritten.

Zudem ma[X.]ht der [X.]) geltend, das Urteil des [X.] verletze ihn in seinem Re[X.]ht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.], weil das Geri[X.]ht die si[X.]h aus Art. 267 Abs. 3 A[X.]V ergebende Vorlagepfli[X.]ht in offensi[X.]htli[X.]h unhaltbarer Weise gehandhabt habe. Die [X.] der Regelungen des [X.]staatsvertrags könne vorliegend ni[X.]ht als derart offenkundig angesehen werden, dass eine abwei[X.]hende Auslegung dur[X.]h den [X.] ledigli[X.]h als entfernte Mögli[X.]hkeit ers[X.]heine. Es fehle bereits an einer gesi[X.]herten und eindeutigen Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs zu der Frage, ob eine zur Finanzierung einer mitgliedstaatli[X.]hen Beihilfe erhobene parafiskalis[X.]he Abgabe als Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe anzusehen sei, wenn sie ni[X.]ht länger an das Bereithalten eines [X.]-empfangsgeräts anknüpfe, sondern an das Innehaben einer Wohnung. Au[X.]h die Annahme des [X.], dur[X.]h die Regelungen des [X.]staatsvertrags sei weder eine Änderung der Finanzierungsquelle no[X.]h eine Erhöhung der [X.] erfolgt, entbehre einer na[X.]hvollziehbaren Begründung. Denn vertretbare andere Ansi[X.]hten zu diesen Fragen ers[X.]hienen auf Grundlage der Vors[X.]hrift des Art. 108 Abs. 3 Satz 1 A[X.]V keinesfalls ausges[X.]hlossen.

3. Der [X.]) rügt darüber hinaus als Verstoß des [X.] gegen Art. 3 Abs. 1 [X.], dass dur[X.]h die Anknüpfung der [X.]pfli[X.]ht an die Wohnung Personen, die eine Wohnung zusammen mit anderen Beitragspfli[X.]htigen innehaben, bessergestellt würden als Alleinwohnende. Bei mehreren Inhabern einer Wohnung könnten diese den [X.] unter si[X.]h aufteilen, so dass die Beitragsbelastung pro Person niedriger ausfalle, je mehr Inhaber eine Wohnung habe. Diese Unglei[X.]hbehandlung könne ni[X.]ht mit der [X.] oder Praktikabilitätsgründen gere[X.]htfertigt werden. Da in den Daten der Meldebehörden und erst re[X.]ht in Daten von Auskunfteien die konkrete Lage einer Wohnung vielfa[X.]h ni[X.]ht in der erforderli[X.]hen Datenqualität enthalten sei, hätten die [X.]anstalten ni[X.]ht die Mögli[X.]hkeit, die Wohnungszugehörigkeit verlässli[X.]h festzustellen. Eine Bere[X.]htigung zur Ermittlung sol[X.]her Daten sei im [X.]staatsvertrag aber ni[X.]ht zu finden. Mit einem personenbezogenen Beitrag würden hingegen zahlrei[X.]he [X.] vermieden, die mit einem wohnungsbezogenen Beitrag einhergingen. Die wohnungsbezogene Erhebung könne au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h Art. 6 [X.] abgestützt werden. Dies verkenne den ebenfalls unter Art. 6 [X.] f[X.]den S[X.]hutz alleinerziehender Mütter und Väter, die als volle Beitragszahler vom wohnungsbezogenen [X.] bena[X.]hteiligt würden.

Ein weiterer Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 [X.] ergebe si[X.]h daraus, dass es bei der Inanspru[X.]hnahme von [X.]n bereits an einem individuell zure[X.]henbaren Vorteil fehle, denn hinsi[X.]htli[X.]h der Zweitwohnung liege kein doppelter Vorteil vor, da der [X.] ni[X.]ht in beiden Wohnungen glei[X.]hzeitig genutzt werden könne. Au[X.]h dies könne ni[X.]ht mit [X.] gere[X.]htfertigt werden, da die Erhebung von Beiträgen für Zweitwohnungen ni[X.]ht zu einer Verringerung, sondern zu einer Erhöhung der Anzahl der Teilnehmerkonten und der zu verarbeitenden Datensätze führe. Dur[X.]h eine Berü[X.]ksi[X.]htigung von Zweitwohnungen entstünde kein erhebli[X.]her Verwaltungsaufwand, da zum Beispiel dur[X.]h Vorlage eines Steuerbes[X.]heids oder zweier Mietverträge die [X.] lei[X.]ht na[X.]hgewiesen werden könne. Jedenfalls besäßen die [X.]anstalten mit § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Befugnis, Auskünfte über Mietverhältnisse beim Eigentümer einer Wohnung zu verlangen. Zudem könne der Zweitwohnungssa[X.]hverhalt für jede Person bei den Meldebehörden abgefragt werden. S[X.]hließli[X.]h seien ähnli[X.]he Ermittlungen bereits jetzt in weitaus größerem Umfang für die [X.] erforderli[X.]h. Der [X.] der betroffenen Personen sei ni[X.]ht so klein, dass er zu verna[X.]hlässigen wäre. Darüber hinaus falle die doppelte finanzielle Belastung der [X.] au[X.]h ni[X.]ht mehr in die Kategorie der "geringen Beitragshöhe".

Zudem rügt der [X.]) einen Verstoß der [X.]pfli[X.]ht gegen die negative Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 [X.]. Das Grundre[X.]ht der Informationsfreiheit gewährleiste in seiner negativen Dimension, si[X.]h aufgedrängten Informationen vers[X.]hließen zu können und gerade ni[X.]ht informieren zu müssen. Der Einzelne habe den [X.] jedo[X.]h unabhängig von seiner Ents[X.]heidung zu zahlen, si[X.]h dem [X.] zu entziehen.

4. Die Bes[X.]hwerdeführerin zu [X.]I) wendet si[X.]h mit ihrer [X.]bes[X.]hwerde gegen die Erhebung des [X.] im ni[X.]ht privaten, insbesondere gewerbli[X.]hen Berei[X.]h. Sie rügt die Verletzung ihrer Grundre[X.]hte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 [X.], eine Verletzung ihres re[X.]htli[X.]hen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 [X.]) sowie von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] aufgrund unterlassener Vorlage zum [X.].

Dass die Inhaber von Betriebsstätten von der angebotenen Nutzungsmögli[X.]hkeit regelmäßig Gebrau[X.]h ma[X.]hten, verkenne die Realität, sei empiris[X.]h ni[X.]ht belegt und entspre[X.]he au[X.]h ni[X.]ht der Lebenserfahrung. In der Mehrzahl der Betriebe sei eine [X.] den Mitarbeitern s[X.]hon gar ni[X.]ht gestattet; in großen Filialunternehmen seien die [X.]omputer häufig au[X.]h nur mit dem betriebseigenen Intranet verbunden und ni[X.]ht internetfähig. Selbst wenn es si[X.]h um einen Beitrag handelte, so fehle ein sa[X.]hli[X.]her Grund, der dessen Erhebung neben einer Steuer re[X.]htfertigen könnte, da keine individualisierbaren Vorteile im Sinne einer gegenleistungs- oder vorteilsabhängigen Beitragsfinanzierung vorlägen.

Einen individuellen Vorteil gebe es au[X.]h bei betriebli[X.]h genutzten [X.]fahrzeugen ni[X.]ht. Der zusätzli[X.]he "kommunikative Nutzen" sei s[X.]hon dadur[X.]h abgegolten, dass der [X.] bereits als Bes[X.]häftigter über die Betriebsstätten [X.] erfasst werde. Bei Mietwagen sei der [X.] bereits anderweitig mit einem [X.] belegt. Die Ausstattung mit Unterhaltungselektronik, zu der au[X.]h ein Autoradio zähle, habe für den Vermieter au[X.]h keinen besonderen kommunikativen Nutzen. Die Beitragserhebung sei zudem unverhältnismäßig, weil im Rahmen der Systemumstellung 2013 Mehreinnahmen zu erwarten gewesen und erzielt worden seien, was gegen das [X.] verstoße.

Ferner rügt die Bes[X.]hwerdeführerin zu [X.]I) einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 [X.], weil die Beitragserhebung im ni[X.]ht privaten Berei[X.]h an einem strukturellen Erhebungsdefizit leide. Dies gelte für betriebli[X.]h genutzte [X.]fahrzeuge bereits deshalb, weil der [X.]staatsvertrag hier keine Datenabglei[X.]he mit den öffentli[X.]hen Registern vorsehe. Zudem seien die Mögli[X.]hkeiten zum Datenabglei[X.]h au[X.]h deswegen unzurei[X.]hend, weil es keine öffentli[X.]he oder private Stelle gebe, bei der die für die Beitragserhebung maßgebli[X.]hen Daten geführt würden.

Die Beitragsbemessung im betriebli[X.]hen Berei[X.]h verstoße au[X.]h gegen den Grundsatz der Belastungsglei[X.]hheit. So führe die [X.] bei Betriebsstätten dazu, dass die Bewertung des angenommenen kommunikativen Nutzens zwis[X.]hen 5,83 Euro und 0,08 Euro pro sozialversi[X.]herungspfli[X.]htig Bes[X.]häftigtem und Monat differiere. Dies werde ni[X.]ht dur[X.]h Erfordernisse einer Typisierung aus Praktikabilitätsgründen gere[X.]htfertigt. Der [X.] werde bei einem glei[X.]hheitskonformen Maßstab bei der Bes[X.]häftigtenzahl in keiner Weise behindert. Au[X.]h der [X.] führe zu ni[X.]ht zu re[X.]htfertigenden Unglei[X.]hbehandlungen. Darüber hinaus rügt die Bes[X.]hwerdeführerin zu [X.]I), dass im privaten Berei[X.]h [X.]fahrzeuge beitragsfrei seien, im betriebli[X.]hen Berei[X.]h hingegen ni[X.]ht. Außerdem ist au[X.]h sie der Auffassung, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] sei wegen unterlassener Vorlage an den [X.] verletzt. In Bezug auf Art. 103 Abs. 1 [X.] rügt die Bes[X.]hwerdeführerin, dass si[X.]h das [X.] mit mehreren Aspekten ihres Vortrags ni[X.]ht hinrei[X.]hend auseinandergesetzt habe.

Zu den Verfahren haben Stellung genommen der [X.] (zuglei[X.]h stellvertretend für alle anderen [X.]anstalten, die [X.] und den [X.] [X.] [X.] Beitragsservi[X.]e), das [X.], das [X.], die Direktorenkonferenz der [X.]medienanstalten, die [X.]regierungen, der [X.] beim [X.], der [X.], der Verwaltungsrat des [X.], die [X.] zur Ermittlung des Finanzbedarfs der [X.]anstalten sowie der [X.] e.V.

1. Der [X.] hält den [X.] für formell und materiell verfassungsmäßig. Er verstoße ni[X.]ht mangels Gesetzgebungskompetenz gegen Art. 2 Abs. 1 [X.]. Beim [X.] bestehe die Leistung - entspre[X.]hend der früheren [X.]gebühr - in der Mögli[X.]hkeit des Empfangs öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.], so dass es si[X.]h um einen Beitrag im finanzverfassungsre[X.]htli[X.]hen Sinne handle. Anders als bei einer Steuer bestehe au[X.]h eine Zwe[X.]kbindung der Mittel, da die Einnahmen aus dem [X.] gemäß § 1 [X.] der funktionsgere[X.]hten Finanzausstattung des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] dienten. Die Qualifizierung einer Abgabe als Entgelt s[X.]heitere zudem ni[X.]ht an der Größe des Adressatenkreises des staatli[X.]hen Leistungsangebots. Ents[X.]heidend sei allein, dass die Abgabe als Gegenleistung für eine staatli[X.]he Leistung und ni[X.]ht voraussetzungslos erhoben werde.

Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsglei[X.]hheit liege ni[X.]ht vor. Der in der [X.] liegende Vorteil werde dur[X.]h den Wohnungsbezug hinrei[X.]hend erfasst. Dies beruhe auf dem Befund, dass in der Wohnung typis[X.]herweise [X.] genutzt werde und die [X.] innerhalb der Wohnung entweder gemeinsam erfolge oder si[X.]h die Nutzungsgewohnheiten innerhalb der Wohnung ausgli[X.]hen. Au[X.]h Art. 6 [X.] stütze die an die Wohnung - als typis[X.]hes Familienheim - anknüpfende Erhebung des [X.]. Dur[X.]h die Anknüpfung an die Wohnung, im Ergebnis an einen Wohnungsinhaber, könne au[X.]h - privatsphärensi[X.]hernd und verwaltungspraktikabel - offenbleiben, wer no[X.]h in der Wohnung wohne und in wel[X.]hen Beziehungen die Bewohner zueinander stünden. Die S[X.]haffung eines Ausnahmetatbestands für Wohnungsinhaber ohne Empfangsgerät sei aufgrund der Notwendigkeit der Verifikation sol[X.]her Angaben nur unter S[X.]hwierigkeiten verwaltungspraktikabel dur[X.]hführbar. Au[X.]h im Hinbli[X.]k auf die Beitragserhebung für Zweitwohnungen liege kein Glei[X.]hheitsverstoß vor, da au[X.]h insoweit eine typisierende Betra[X.]htungsweise wegen ansonsten bestehender Verwaltungss[X.]hwierigkeiten zulässig sei. Es lasse si[X.]h in verfassungsgemäßer Weise ni[X.]ht missbrau[X.]hsverhindernd und [X.] verifizieren, wer tatsä[X.]hli[X.]h in wel[X.]hen Wohnungen wohne und in wel[X.]hen Wohnungen ein Gesamts[X.]huldnerausglei[X.]h stattfinde. Zu einer materiellen Mehrfa[X.]hbelastung komme es zudem ledigli[X.]h in dem Fall, in dem ein Beitragss[X.]huldner eine Erstwohnung und eine oder mehrere weitere Wohnungen alleine bewohne.

Die [X.] im ni[X.]ht privaten Berei[X.]h sei ebenso wie diejenige im privaten Berei[X.]h als Beitrag zu qualifizieren und falle daher unter die Sa[X.]hgesetzgebungskompetenz der Länder na[X.]h Art. 70 ff. [X.]. Au[X.]h genüge sie dem Grundsatz der Belastungsglei[X.]hheit. Der Vorteil liege in der Bes[X.]haffung betriebli[X.]hen Wissens sowie der Unterhaltung von Bes[X.]häftigten und Kunden, die ihrerseits zur betriebli[X.]hen Werts[X.]höpfung beitrügen. Dass der Beitrag au[X.]h von sol[X.]hen [X.] und Inhabern betriebli[X.]h genutzter [X.]fahrzeuge erhoben werde, die ni[X.]ht über Empfangsgeräte verfügten, sei dur[X.]h die Typisierungsbefugnis gere[X.]htfertigt. Die Beitragshöhe sei au[X.]h im ni[X.]ht privaten Berei[X.]h belastungsglei[X.]h ausgestaltet. Soweit die Beitragspfli[X.]ht ihrer Höhe na[X.]h an die Bes[X.]häftigtenzahl einer Betriebsstätte anknüpfe, spiegele dies den Vorteil sa[X.]hgere[X.]ht wider, so dass si[X.]h der Gesetzgeber jedenfalls innerhalb seines Gestaltungsspielraums bewege. Die degressive Staffelung des Beitrags in Abhängigkeit von der Bes[X.]häftigtenzahl spiegele die Nutzenproportionalität des abzugeltenden Vorteils angemessen wider. Mit der Anzahl der Bes[X.]häftigten steige das potentielle Ausmaß des Vorteils für den [X.]. Dagegen lasse si[X.]h der tatsä[X.]hli[X.]he Nutzungsvorteil ni[X.]ht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln. Im Hinbli[X.]k auf [X.]fahrzeuge sei der Gesetzgeber ni[X.]ht zu einer Glei[X.]hbehandlung mit dem privaten Berei[X.]h verpfli[X.]htet gewesen, da betriebli[X.]h genutzte [X.]fahrzeuge, in denen ein Autoradio vorhanden sei, im Gegensatz zu auss[X.]hließli[X.]h privat genutzten [X.]fahrzeugen einem anderen Zwe[X.]k dienten, nämli[X.]h einer gewinnbringenden, auf einen unmittelbaren wirts[X.]haftli[X.]hen Vorteil geri[X.]hteten Tätigkeit des [X.]fahrzeughalters.

Ein strukturelles Erhebungsdefizit im ni[X.]ht privaten Berei[X.]h gebe es ni[X.]ht. Die [X.]anstalten und der Beitragsservi[X.]e verfügten von Gesetzes wegen über ausrei[X.]hende Mögli[X.]hkeiten, ni[X.]ht gemeldete Beitragss[X.]huldner zu ermitteln und getätigte Angaben zu verifizieren. So sei es ihnen erlaubt, Adressen zu kaufen oder Daten von Unternehmen zu erheben. Au[X.]h [X.]-Re[X.]her[X.]hen würden anlassbezogen dur[X.]hgeführt.

S[X.]hließli[X.]h liege au[X.]h kein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 2 [X.] vor, da das [X.] seine Vorlagepfli[X.]ht na[X.]h Art. 267 Abs. 3 A[X.]V ni[X.]ht verletzt habe. Eine notifizierungspfli[X.]htige umgestaltete Beihilfe im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 A[X.]V liege na[X.]h der Prüfungspraxis der Europäis[X.]hen [X.] nur vor, wenn die ursprüngli[X.]hen Finanzierungsregelungen dur[X.]h spätere Änderungen in [X.], also hinsi[X.]htli[X.]h der Art des Vorteils, der Finanzierungsquelle, des Ziels der Beihilfe, des [X.] oder der Tätigkeitsberei[X.]he der Begünstigten betroffen seien. Der Übergang von der [X.]gebühr zum [X.] habe jedo[X.]h keine derartigen Änderungen mit si[X.]h gebra[X.]ht.

2. Das [X.] weist ergänzend darauf hin, die Erfassung von Wohnungsinhabern ohne Empfangsgerät sei von der [X.] umfasst. Im ni[X.]ht privaten Berei[X.]h bestehe der abzugeltende Vorteil ni[X.]ht nur in der vom [X.] veranlassten [X.] für seine Bes[X.]häftigten, sondern au[X.]h in der Nutzungsmögli[X.]hkeit dur[X.]h seine Kunden und in der Informationsmögli[X.]hkeit zur Erledigung [X.] Aufgaben. Dass Empfangsgeräte im betriebli[X.]hen Berei[X.]h ni[X.]ht maßgebli[X.]h zum Zwe[X.]k des [X.] verwendet würden, sei unerhebli[X.]h, weil es allein auf deren Eignung ankomme. Der degressiven Staffelung des Beitrags in Abhängigkeit von der Bes[X.]häftigtenzahl liege die vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umfasste Erwägung zugrunde, dass der abzugeltende Vorteil in seinem Wert für den Inhaber der Betriebsstätte ni[X.]ht linear mit der Zahl der Bes[X.]häftigten steige. Der Gesetzgeber habe zudem bea[X.]hten dürfen, dass der unternehmensspezifis[X.]he Vorteil in den Betriebsstätten ni[X.]ht genau messbar sei. Eine Differenzierung allein na[X.]h der Bes[X.]häftigtenzahl des Unternehmens sei ni[X.]ht veranlasst, da die Zahl der Bes[X.]häftigten nur einen Aspekt des Nutzungsvorteils widerspiegle.

3. Das [X.] führt in seiner Stellungnahme zusätzli[X.]h an, bei dem Wohnungsbezug handle es si[X.]h um ein Surrogatmerkmal für die potentielle Inanspru[X.]hnahme der Leistungen der [X.]anstalten. Wohnungen seien weitestgehend mit herkömmli[X.]hen und neuartigen Empfangsgeräten sowie [X.]ans[X.]hlüssen ausgestattet. Die Belastung pro Wohnungsinhaber in Mehrpersonenhaushalten gegenüber von Einpersonenhaushalten rufe s[X.]hon deshalb keine Belastungsunglei[X.]hheit hervor, weil der dur[X.]h die [X.] erlangte Vorteil wohnungs- und ni[X.]ht personenbezogen sei. So würden etwa im Straßenausbaure[X.]ht Beiträge ebenfalls grundstü[X.]ksbezogen erhoben, ohne dass na[X.]h der Anzahl der dort lebenden Personen differenziert werde. Da der [X.] wohnungsbezogen sei, bestehe au[X.]h in mehreren Wohnungen ein entspre[X.]hender Vorteil. Im ni[X.]ht privaten Berei[X.]h sei die Anknüpfung an die Betriebsstätte als Raumeinheit sa[X.]hgere[X.]ht, da die [X.] typis[X.]herweise in Betriebsstätten erfolge und dort au[X.]h die Werts[X.]höpfung stattfinde. Betriebli[X.]h genutzte [X.]fahrzeuge seien als eigenständige Bemessungseinheit heranzuziehen, weil es dort zu einer intensivierten Nutzung komme, die ni[X.]ht bereits mit dem Betriebsstättenbeitrag abgegolten sei. Zudem blieben sonst Unternehmen ohne ortsfeste Betriebsstätte (etwa ein Taxiunternehmer ohne Büro) beitragsfrei. Betriebsstätten ohne oder mit nur einem Fahrzeug stünden sol[X.]he mit hunderten oder tausenden Fahrzeugen gegenüber. Zudem sei die Nutzung der [X.]fahrzeuge im ni[X.]ht privaten Berei[X.]h im Gegensatz zum privaten Berei[X.]h auf Gewinnerzielung und damit auf einen anderen Zwe[X.]k ausgeri[X.]htet. Speziell für Mietfahrzeuge liege der gesteigerte Vorteil in dem wirts[X.]haftli[X.]hen Vorteil, ein Fahrzeug anbieten zu können, in dem [X.] empfangen werden könne.

4. [X.] der [X.]medienanstalten fügt in ihrer Stellungnahme hinzu, der Anknüpfung an die Wohnung stehe ni[X.]ht der Umstand entgegen, dass zusätzli[X.]h ein Empfangsgerät erforderli[X.]h sei, weil si[X.]h Fernsehgeräte und vor allem Radiogeräte ohne großen und unzumutbaren Aufwand bes[X.]haffen ließen. Au[X.]h bei der alten [X.]gebühr sei es mitunter notwendig gewesen, vorhandene Empfangsgeräte erst no[X.]h empfangsfähig zu ma[X.]hen, etwa dur[X.]h eine Satellitenanlage.

5. Den [X.]regierungen zufolge ist die degressive Staffelung der Beitragshöhe im ni[X.]ht privaten Berei[X.]h unter Anknüpfung sowohl an die Zahl der Betriebsstätten als au[X.]h an die Zahl der dort Bes[X.]häftigten vom Gestaltungs- und Prognosespielraum des Gesetzgebers umfasst. Dass insoweit Inhaber von [X.] unzumutbar belastet würden, weil deren [X.] höher sei, als wenn sämtli[X.]he Bes[X.]häftigten in einer Betriebsstätte arbeiteten, sei ni[X.]ht erkennbar. Bei der fehlenden Belastung von [X.]fahrzeugen im privaten Berei[X.]h handle es si[X.]h um eine Privilegierung, bei der dem Gesetzgeber ebenfalls ein Gestaltungsspielraum zukomme. Eine Freistellung der Beitragserhebung für [X.]fahrzeuge im ni[X.]ht privaten Berei[X.]h hätte eine höhere Belastung des privaten Berei[X.]hs zur Folge. Dem habe der Gesetzgeber entgegenwirken dürfen.

6. Die [X.] zur Ermittlung des Finanzbedarfs der [X.]anstalten verneint einen Verstoß gegen das [X.] angesi[X.]hts des erwirts[X.]hafteten Übers[X.]husses in der Beitragsperiode na[X.]h der Einführung des [X.] im Jahr 2013. Die zu erwartenden Einnahmen seien aufgrund des neuen Anknüpfungspunkts der Wohnung im privaten Berei[X.]h und der Betriebsstätte im ni[X.]ht privaten Berei[X.]h ni[X.]ht prognostizierbar gewesen. [X.] Grundlagen für eine Prognose hätten nur einges[X.]hränkt zur Verfügung gestanden. Die Festsetzung des [X.] habe auf Bere[X.]hnungen der [X.] beruht, die sogar von einem Defizit ausgegangen sei. Angesi[X.]hts der Unwägbarkeiten des Systemwe[X.]hsels habe die [X.] davon abgesehen, eine Anhebung des [X.] zu empfehlen, und die Einführung des [X.] in Höhe von 17,98 Euro befürwortet. Erst die vollständige Umsetzung habe gezeigt, dass der Systemwe[X.]hsel zu erhebli[X.]hen Übers[X.]hüssen geführt habe. Dazu beigetragen hätten besonders die im Zusammenhang mit der Umstellung vorgenommenen Maßnahmen zur Verbesserung der Datenbasis, speziell aus dem [X.], ein verändertes gesetzestreues Verhalten der Beitragszahler und die konsequente Erhebung des Beitrags dur[X.]h [X.] rü[X.]kwirkend zum 1. Januar 2013. Zum Zeitpunkt der Veröffentli[X.]hung des 18. Beri[X.]hts der [X.] im Jahr 2011 sei die Höhe zusätzli[X.]her Erträge ni[X.]ht abs[X.]hätzbar gewesen.

7. Der [X.] beim [X.] ist der Auffassung, es sei mögli[X.]h, Abgabenmodelle zu entwi[X.]keln, bei denen die Beiträge teilweise an die tatsä[X.]hli[X.]h konsumierten Sendeleistungen anknüpften. Zudem wendet er si[X.]h gegen die fehlende Mögli[X.]hkeit, der Abgabe zu entgehen, was aus finanzwissens[X.]haftli[X.]her Si[X.]ht die Gefahr berge, dass si[X.]h die Verwendung dieser Zwangsabgabe verselbständige. Die Anzahl der Personen in einer Wohnung werde überdies ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt. Im Hinbli[X.]k auf Zweitwohnungen sei die "Doppelerfassung" ni[X.]ht gere[X.]htfertigt.

8. Der [X.] teilt die Zweifel an der [X.]mäßigkeit des [X.], weil er die gesamte Bevölkerung treffe. Besonders eine Belastung für [X.] sei s[X.]hwerli[X.]h zu re[X.]htfertigen. Die Konsummögli[X.]hkeiten verdoppelten si[X.]h dur[X.]h eine Zweitwohnung ni[X.]ht. Der [X.] sei bereits für die Erstwohnung Beitragss[X.]huldner und leiste damit seinen Beitrag für die Mögli[X.]hkeit, das [X.]angebot zu konsumieren. Gegen die Beitragspfli[X.]ht im ni[X.]ht privaten Berei[X.]h wendet er ein, die Mögli[X.]hkeit des [X.] werde bereits mit dem Wohnungsbeitrag abgegolten.

In der mündli[X.]hen Verhandlung vom 16. Mai 2018 hat der Prozessbevollmä[X.]htigte des [X.] zur Wahl des Beitrags dur[X.]h die Gesetzgeber ausgeführt, der [X.] si[X.]here die Staatsfreiheit des [X.] und sei den [X.] entspre[X.]hend ausgestaltet. Die Neugestaltung verhindere die Flu[X.]ht aus der [X.]gebühr. Die Prozessbevollmä[X.]htigten der [X.], des [X.], der [X.]anstalten und der [X.]regierungen haben ausgeführt, die Leistung, für die der Beitrag erhoben werde, liege allein in der Mögli[X.]hkeit des [X.] und ni[X.]ht au[X.]h in der te[X.]hnis[X.]hen Übertragung des [X.] in die Wohnung. Dem Bevollmä[X.]htigten der [X.]regierungen zufolge wurden a[X.]ht Grundmodelle der Finanzierung diskutiert. Für das gewählte Modell hätten Gründe der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfa[X.]hung, aber au[X.]h der Grundre[X.]htss[X.]hutz der Persönli[X.]hkeit und der Wohnung sowie der Finanzierungsbedarf der [X.]anstalten gespro[X.]hen. Insbesondere der S[X.]hutz von Ehe und Familie sei für eine Anknüpfung an die Wohnung anzuführen. Der Bevollmä[X.]htigte des [X.] hat auf die seit 50 Jahren unbeanstandete [X.] hingewiesen. Die [X.] hat darüber hinaus angegeben, ein Pro-Kopf-Modell sei hinsi[X.]htli[X.]h des [X.]s viel s[X.]hwerer vorausbere[X.]henbar gewesen und hätte dazu geführt, dass bestehende [X.]en tendenziell mehr als zuvor bezahlt hätten, was voraussi[X.]htli[X.]h zu größeren [X.] geführt hätte.

Die [X.] des Bes[X.]hwerdeführers zu I) und der Bes[X.]hwerdeführerin zu [X.]I) sind unzulässig, soweit eine Verletzung der Re[X.]htsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 [X.] und des Anspru[X.]hs auf re[X.]htli[X.]hes Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 [X.] gerügt wird.

Eine Verletzung der Re[X.]htsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 [X.]) dur[X.]h die Erhebung eines Säumniszus[X.]hlags bei Erlass eines Festsetzungsbes[X.]heids hat der Bes[X.]hwerdeführer zu I) ni[X.]ht ausrei[X.]hend dargelegt (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerf[X.]). Er setzt si[X.]h insoweit bereits ni[X.]ht mit den Ausführungen in den angegriffenen Ents[X.]heidungen auseinander (vgl. [X.] 82, 43 <49>; 130, 1 <21>; 140, 229 <232 Rn. 9>; stRspr).

Soweit der Bes[X.]hwerdeführer zu I) vers[X.]hiedene Gehörsverstöße (Art. 103 Abs. 1 [X.]) des [X.] rügt, sind diese ni[X.]ht ausrei[X.]hend dargelegt. Mit ihrer Rüge der mangelnden inhaltli[X.]hen Auseinandersetzung mit dem Fehlen eines leistungsfähigen Massenverfahrens zur Vervollständigung des [X.]fahrzeugdatenbestandes bei den [X.]anstalten zeigt au[X.]h die Bes[X.]hwerdeführerin zu [X.]I) keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 [X.] auf, sondern setzt ledigli[X.]h ihre Bewertung an die Stelle derjenigen des [X.].

In den Verfahren 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17 und 1 BvR 836/17 sind die [X.] unbegründet, die [X.]bes[X.]hwerde im Verfahren 1 BvR 981/17 ist begründet.

Für die Regelungen zur Erhebung des [X.] haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz (I). Au[X.]h materiell ist die [X.]pfli[X.]ht im Wesentli[X.]hen mit der Verfassung vereinbar. Grundsätzli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden ist, dass sie im privaten Berei[X.]h an Wohnungen anknüpft. Mit dem allgemeinen Glei[X.]hheitssatz (Art. 3 Abs. 1 [X.]) ni[X.]ht vereinbar ist allerdings, dass au[X.]h für Zweitwohnungen ein [X.] zu leisten ist; demgegenüber ist die Beitragspfli[X.]ht für Betriebsstätten und [X.]fahrzeuge im ni[X.]ht privaten Berei[X.]h glei[X.]hheitsgemäß ([X.]). Au[X.]h ansonsten bestehen gegen die [X.]pfli[X.]ht ([X.]I) sowie die angegriffenen Ents[X.]heidungen ([X.]) keine verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken.

Die [X.]pfli[X.]ht für Wohnungsinhaber, [X.] und Inhaber ni[X.]ht auss[X.]hließli[X.]h privat genutzter [X.]fahrzeuge (§ 2, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 [X.]) ist formell verfassungsmäßig. Für die Erhebung des [X.] besitzen die Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 [X.] die Gesetzgebungskompetenz.

Anders als für Steuern, deren Kompetenzgrundlagen in den Art. 105 ff. [X.] geregelt sind, wird die Kompetenz für die Erhebung ni[X.]htsteuerli[X.]her Abgaben von derjenigen für die jeweilige Sa[X.]hmaterie umfasst (vgl. [X.] 137, 1 <19 Rn. 45>; stRspr). Die Gesetzgebungskompetenz für die Sa[X.]hmaterie des [X.]re[X.]hts liegt gemäß Art. 70 Abs. 1 [X.] bei den Ländern; die auss[X.]hließli[X.]he Gesetzgebungskompetenz des [X.] na[X.]h Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 [X.] für das Postwesen und die Telekommunikation umfasst nur den hier ni[X.]ht eins[X.]hlägigen sendete[X.]hnis[X.]hen Berei[X.]h des [X.] unter Auss[X.]hluss der sogenannten Studiote[X.]hnik (vgl. [X.] 12, 205 <225 ff.>).

Beim [X.] in der hier zur Prüfung gestellten Ausgestaltung handelt es si[X.]h finanzverfassungsre[X.]htli[X.]h um eine ni[X.]htsteuerli[X.]he Abgabe und ni[X.]ht etwa um eine Steuer, die anderen Anforderungen an ihre formelle [X.]mäßigkeit, vor allem Art. 105 [X.], unterläge.

1. Das Grundgesetz kennt keine Legaldefinition der Steuer. Das [X.]verfassungsgeri[X.]ht geht allerdings seit jeher davon aus, dass das Grundgesetz für den Begriff "Steuer" an die Definition in § 3 Abs. 1 AO anknüpft (vgl. [X.] 67, 256 <282>; 93, 319 <346>). Dana[X.]h sind Steuern "Geldleistungen, die ni[X.]ht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen [X.] auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspfli[X.]ht knüpft". Kennzei[X.]hnend für eine Steuer ist somit, dass sie ohne individuelle Gegenleistung und unabhängig von einem bestimmten Zwe[X.]k ("voraussetzungslos") zur De[X.]kung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentli[X.]hen Gemeinwesens erhoben wird (vgl. [X.] 108, 186 <215 f.>; 110, 370 <384>; 124, 235 <243>; 124, 348 <364>; 137, 1 <17 Rn. 41>). Ihre Höhe ist ni[X.]ht dur[X.]h die mit ihnen finanzierten staatli[X.]hen Aufgaben begrenzt (vgl. [X.] 43, 108 <118 ff.>; 61, 319 <344 ff.>; 66, 214 <222 ff.>; 82, 60 <86>). Zwe[X.]kbindungen des Aufkommens aus einer Steuer sind allerdings grundsätzli[X.]h zulässig, es handelt si[X.]h dann um sogenannte [X.] (vgl. [X.] 7, 244 <254>; 49, 343 <353 f.>; 110, 274 <294>). Die Erfüllung der öffentli[X.]hen Aufgaben, zu deren Finanzierung [X.] dienen, hat aber ni[X.]ht den [X.]harakter einer Gegenleistung der [X.] zugunsten der Abgabepfli[X.]htigen; die Zwe[X.]kbindung beruht auf einer glei[X.]hzeitigen Ents[X.]heidung des [X.] über die Verwendung des Steueraufkommens. Der [X.] der Abgabepfli[X.]htigen knüpft darum bei den [X.] ni[X.]ht an sol[X.]he Personen an, die einen wirts[X.]haftli[X.]hen Vorteil aus dem öffentli[X.]hen Vorhaben ziehen (vgl. [X.] 7, 244 <254>; 49, 343 <353 f.>; 65, 325 <344>; 137, 1 <18 Rn. 43>).

Beiträge und Gebühren werden demgegenüber als [X.] bezei[X.]hnet (vgl. [X.] 110, 370 <388>; 137, 1 <17 f. Rn. 42>) und f[X.] mit weiteren Abgaben in die Kategorie der ni[X.]htsteuerli[X.]hen Abgaben. Für [X.] gibt es keinen allgemeinen, verfassungsre[X.]htli[X.]h eigenständigen Begriff. Das Grundgesetz steht deren Erhebung ni[X.]ht entgegen; es kennt keinen abs[X.]hließenden Kanon zulässiger Abgabentypen (vgl. [X.] 113, 128 <146 f.>; 122, 316 <333>; 123, 132 <141>; 137, 1 <17 f. Rn. 42>).

Als Gebühren werden öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Geldleistungen bezei[X.]hnet, die aus Anlass individuell zure[X.]henbarer Leistungen dem Gebührens[X.]huldner dur[X.]h eine öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Norm oder sonstige hoheitli[X.]he Maßnahme auferlegt werden. Beiträge unters[X.]heiden si[X.]h von Gebühren dadur[X.]h, dass sie bereits für die potentielle Inanspru[X.]hnahme einer öffentli[X.]hen Einri[X.]htung oder Leistung erhoben werden. Dur[X.]h Beiträge sollen diejenigen an den Kosten einer öffentli[X.]hen Einri[X.]htung beteiligt werden, die von dieser - jedenfalls potentiell - einen Nutzen haben (vgl. [X.] 38, 281 <311>; 137, 1 <18 Rn. 43>). [X.], also des Ausglei[X.]hs von Vorteilen und Lasten, ist der den Beitrag im abgabenre[X.]htli[X.]hen Sinne bestimmende Gesi[X.]htspunkt (vgl. [X.] 9, 291 <298>; 137, 1 <18 Rn. 43>). Hierdur[X.]h unters[X.]heidet si[X.]h der Beitrag notwendig von der Steuer.

Maßgebli[X.]h für die Qualifizierung einer Abgabe als Steuer oder ni[X.]htsteuerli[X.]he Abgabe ist die Ausgestaltung des betreffenden Gesetzes (vgl. [X.] 7, 244 <256>; 49, 343 <352 f.>; 123, 1 <17>; 137, 1 <17 Rn. 40>). Die kompetenzre[X.]htli[X.]he Einordnung einer Abgabe als Steuer oder ni[X.]htsteuerli[X.]he Abgabe ri[X.]htet si[X.]h ni[X.]ht na[X.]h ihrer gesetzli[X.]hen Bezei[X.]hnung, sondern na[X.]h ihrem tatbestandli[X.]h bestimmten materiellen Gehalt (vgl. [X.] 108, 1 <13>; 108, 186 <212>; 110, 370 <384>; 113, 128 <145 f.>; 122, 316 <333>; 124, 348 <364>; 137, 1 <17 Rn. 40>). Dabei ist keine ausdrü[X.]kli[X.]he Bezugnahme auf die Leistung im Abgabentatbestand erforderli[X.]h, sondern es genügt, dass - erforderli[X.]henfalls im Wege der Auslegung - erkennbar ist, für wel[X.]he öffentli[X.]he Leistung die Abgabe erhoben wird und wel[X.]he Zwe[X.]ke der Gesetzgeber mit der Abgabenbemessung verfolgt (vgl. au[X.]h [X.] 108, 1 <20>; 132, 334 <350 Rn. 50>; 137, 1 <19 Rn. 44>; 144, 369 <398 Rn. 65>).

Ob eine Abgabe hingegen na[X.]h ihrem Grund und ihrer Höhe dem Grundsatz der Belastungsglei[X.]hheit (Art. 3 Abs. 1 [X.]) entspri[X.]ht, muss für die Abgrenzung unberü[X.]ksi[X.]htigt bleiben. Ist eine Abgabe wegen der re[X.]htli[X.]hen Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung der gesetzli[X.]hen Ausgestaltung na[X.]h als ni[X.]htsteuerli[X.]h zu qualifizieren, so bleibt es bei ihrer formalen Zuordnung unabhängig davon, ob ihre Erhebung sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt ist (vgl. [X.] 108, 1 <13>). Fragen der materiellen [X.]mäßigkeit der Abgabe, insbesondere ihrer Vereinbarkeit mit den Glei[X.]hheits- und Freiheitsre[X.]hten, sind ohne Einfluss auf die Beurteilung der Gesetzgebungskompetenz, denn die Kompetenznormen des Grundgesetzes enthalten grundsätzli[X.]h keine Aussage zu diesen materiellen Fragen (vgl. [X.] 123, 1 <17>). Es würde der auf Formenklarheit und Formenbindung angelegten und angewiesenen Finanzverfassung zuwiderlaufen, wenn Abgaben dadur[X.]h ganz oder teilweise ihre Kompetenzgrundlage verlören, dass sie etwa überhöht oder sonst untaugli[X.]h bemessen werden (vgl. [X.] 108, 1 <14 f.>; 123, 1 <17>).

2. Demna[X.]h handelt es si[X.]h beim [X.] ni[X.]ht um eine Steuer, sondern um eine ni[X.]htsteuerli[X.]he Abgabe, nämli[X.]h um einen Beitrag.

a) Der [X.] wird für die Mögli[X.]hkeit erhoben, das Programm des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] zu empfangen, und dient gemäß § 1 [X.] der funktionsgere[X.]hten Finanzausstattung des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.]. Das Aufkommen aus dem [X.] steht den [X.] und in dem im [X.] bestimmten Umfang dem [X.], dem [X.] sowie den [X.]medienanstalten zu (§ 10 Abs. 1 [X.]). Es fließt ni[X.]ht in den allgemeinen Haushalt (vgl. [X.] 113, 128 <146>). Die Abgabe dient vielmehr der funktionsgere[X.]hten Finanzausstattung des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] und wird damit für einen besonderen Finanzbedarf erhoben (vgl. au[X.]h [X.] 110, 370 <384>; 137, 1 <19 Rn. 44>).

Au[X.]h wenn die mediale Grundversorgung dur[X.]h die öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.]anstalten (vgl. [X.] 73, 118 <158>; 74, 297 <324 f.>; 83, 238 <297>; 87, 181 <199>; 90, 60 <90>) als "eine Art informationeller Daseinsvorsorge für die Gesamtbevölkerung" verstanden wird (vgl. [X.], [X.], [X.] 1 <2>), steht dies der Erhebung von Beiträgen ni[X.]ht entgegen. Au[X.]h wenn [X.] von fast [X.] Personen empfangen werden kann und die Abgabe deshalb von einer Vielzahl von Abgabepfli[X.]htigen entri[X.]htet werden muss, verliert sie ni[X.]ht den [X.]harakter einer Sonderlast und eines Beitrags und wird damit ni[X.]ht zur Steuer. Denn sie wird für die jeweils individualisierbare Mögli[X.]hkeit des [X.] dur[X.]h die einzelne Person erhoben; in Ausnutzung dieser Mögli[X.]hkeit individualisiert si[X.]h der konkrete Empfang bei jedem einzelnen Nutzer.

b) Die Verknüpfung der finanziellen Belastung mit dem Zwe[X.]k der Abgabe und mit einer öffentli[X.]hen Leistung ist im gesetzli[X.]hen Tatbestand hinrei[X.]hend verankert. Aus § 1 [X.] ergibt si[X.]h die Bezugnahme auf die funktionsgere[X.]hte Finanzausstattung des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] als Zwe[X.]k des [X.]. Na[X.]h § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist [X.] die Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild und Ton. Zudem nennt die Begründung des Gesetzesentwurfs die "Mögli[X.]hkeit der Nutzung" und die "[X.]" des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] als [X.] (vgl. Landtag von [X.], Dru[X.]ksa[X.]he 15/197, [X.], 43). Weiterhin soll im privaten Berei[X.]h ein zur Befreiung führender besonderer Härtefall na[X.]h § 4 Abs. 6 Satz 1 [X.] vorliegen, wenn es einem [X.]s[X.]huldner objektiv unmögli[X.]h ist, [X.] zu empfangen (vgl. Landtag von [X.], Dru[X.]ksa[X.]he 15/197, [X.]), wenn also die Mögli[X.]hkeit zur Nutzung objektiv ausges[X.]hlossen ist; dementspre[X.]hend sind na[X.]h § 4 Abs. 1 Nr. 10 [X.] tau[X.]linde Mens[X.]hen vom [X.] befreit. Im ni[X.]ht privaten Berei[X.]h gilt Entspre[X.]hendes, wenn die Betriebsstätte mindestens drei zusammenhängende volle Kalendermonate vorübergehend stillgelegt (§ 5 Abs. 4 Satz 1 [X.]) oder wenn in einer Betriebsstätte kein Arbeitsplatz eingeri[X.]htet ist (§ 5 Abs. 5 Nr. 2 [X.]). S[X.]hließli[X.]h handelte es si[X.]h bereits bei der früheren [X.]gebühr um eine gegenleistungsbezogene Abgabe und ni[X.]ht um eine Steuer (vgl. [X.] 90, 60 <91, 106>; [X.]K 20, 37 <41>). Mit der Einführung des [X.] wollten die Gesetzgeber daran erkennbar ni[X.]hts ändern, sondern ledigli[X.]h die Defizite der früheren [X.]gebühr im Hinbli[X.]k auf deren Anknüpfung an das Bereithalten eines Empfangsgeräts vermeiden (vgl. Landtag von [X.], Dru[X.]ksa[X.]he 15/197, [X.] f.).

3. An der Qualifikation als ni[X.]htsteuerli[X.]he Abgabe ändert ni[X.]hts, dass der [X.] über die Finanzierung der [X.]anstalten hinaus mit einem Anteil von 1,8989 % des [X.]aufkommens (§ 10 Abs. 1 Satz 1 RFinStV) der Finanzierung weiterer Aufgaben na[X.]h § 40 Abs. 1 [X.] dient. Ob si[X.]h die Verwendung eines geringen Teils des [X.]s mögli[X.]herweise außerhalb dessen bewegt, was die Finanzierung dur[X.]h eine [X.] zulässt, ist keine Frage der kompetenziellen Einordnung der Abgabe.

Die Anforderungen des allgemeinen Glei[X.]hheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 [X.] (1) werden dur[X.]h die Ausgestaltung des [X.] im privaten Berei[X.]h mit Ausnahme der Beitragspfli[X.]ht für Zweitwohnungen eingehalten (2). Die Beitragspfli[X.]ht für Betriebsstätten und [X.]fahrzeuge im ni[X.]ht privaten Berei[X.]h verstößt ni[X.]ht gegen den allgemeinen Glei[X.]hheitssatz (3).

1. a) Art. 3 Abs. 1 [X.] gebietet, alle Mens[X.]hen vor dem Gesetz glei[X.]h zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentli[X.]h Glei[X.]hes glei[X.]h und wesentli[X.]h Unglei[X.]hes unglei[X.]h zu behandeln, gilt für unglei[X.]he Belastungen und unglei[X.]he Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 [X.] dem Gesetzgeber ni[X.]ht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedo[X.]h stets der Re[X.]htfertigung dur[X.]h Sa[X.]hgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Unglei[X.]hbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsre[X.]htli[X.]her Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen si[X.]h ni[X.]ht abstrakt, sondern nur na[X.]h den jeweils betroffenen unters[X.]hiedli[X.]hen Sa[X.]h- und Regelungsberei[X.]hen bestimmen lassen (vgl. [X.] 138, 136 <180 Rn. 121> m.w.N.; [X.], Urteil des [X.] vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. -, [X.], Rn. 94; stRspr). Aus dem allgemeinen Glei[X.]h-heitssatz ergeben si[X.]h je na[X.]h Regelungsgegenstand und [X.] unters[X.]hiedli[X.]he Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelo[X.]kerten, auf das Willkürverbot bes[X.]hränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen rei[X.]hen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann si[X.]h aus den jeweils betroffenen Freiheitsre[X.]hten ergeben. Zudem vers[X.]härfen si[X.]h die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzli[X.]he Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie si[X.]h denen des Art. 3 Abs. 3 [X.] annähern (vgl. [X.] 138, 136 <180 f. Rn. 122>; 139, 1 <13 Rn. 39>; 141, 1 <38 f. Rn. 93 f.>; 145, 20 <87 Rn. 171>; [X.], Urteil des [X.] vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. -, [X.], Rn. 95; stRspr).

b) Aus dem Glei[X.]hheitssatz folgt für das Abgabenre[X.]ht der Grundsatz der Belastungsglei[X.]hheit (vgl. für ni[X.]htsteuerli[X.]he Abgaben [X.] 124, 235 <244>; 132, 334 <349>; 137, 1 <20 Rn. 48>; für Steuern [X.] 138, 136 <181 Rn. 123>; 139, 1 <13 Rn. 40>, [X.], Urteil des [X.] vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. -, [X.], Rn. 96). Der Gesetzgeber hat bei der Auswahl des Abgabengegenstands und bei der Bestimmung des Abgabensatzes zwar einen weitrei[X.]henden Ents[X.]heidungsspielraum (vgl. [X.] 137, 1 <20 Rn. 49>; 138, 136 <181 Rn. 123>; 139, 1 <13 Rn. 40>; [X.], Urteil des [X.] vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. -, [X.], Rn. 96). Der S[X.]huldner einer ni[X.]htsteuerli[X.]hen Abgabe ist jedo[X.]h regelmäßig zuglei[X.]h Steuerpfli[X.]htiger und wird als sol[X.]her zur Finanzierung der die [X.] treffenden Lasten herangezogen. Neben dieser steuerli[X.]hen Inanspru[X.]hnahme bedürfen ni[X.]htsteuerli[X.]he Abgaben, die den Einzelnen zu einer weiteren Finanzleistung heranziehen, zur Wahrung der Belastungsglei[X.]hheit der Abgabepfli[X.]htigen eines über den Zwe[X.]k der Einnahmeerzielung hinausgehenden, besonderen sa[X.]hli[X.]hen Re[X.]htfertigungsgrundes (vgl. [X.] 108, 1 <16>; 124, 235 <243>; 132, 334 <349 Rn. 47>; 137, 1 <20 f. Rn. 49>; 144, 369 <397 Rn. 62>; stRspr). Dieser muss einerseits eine deutli[X.]he Unters[X.]heidung gegenüber der Steuer ermögli[X.]hen und andererseits au[X.]h im Hinbli[X.]k auf die zusätzli[X.]he Belastung neben den Steuern geeignet sein, der Belastungsglei[X.]hheit der Abgabepfli[X.]htigen Re[X.]hnung zu tragen (vgl. [X.] 93, 319 <342 f.>; 108, 1 <16>; 123, 132 <141>; 124, 235 <243>; 124, 348 <364>; stRspr).

Werden Beiträge erhoben, verlangt Art. 3 Abs. 1 [X.] daher, dass die Differenzierung zwis[X.]hen Beitragspfli[X.]htigen und ni[X.]ht Beitragspfli[X.]htigen na[X.]h Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmögli[X.]hkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll (vgl. [X.] 137, 1 <21 Rn. 51>). Die Erhebung von Beiträgen erfordert hinrei[X.]hende sa[X.]hli[X.]he Gründe, wel[X.]he eine [X.]e Zure[X.]hnung des mit dem Beitrag belasteten Vorteils zum [X.] der Belasteten re[X.]htfertigen (vgl. [X.] 137, 1 <22 Rn. 52>). Denn wesentli[X.]h für den Begriff des Beitrags ist der Gedanke der angebotenen Leistung: Wenn das Gemeinwesen in Erfüllung einer öffentli[X.]hen Aufgabe eine besondere Einri[X.]htung zur Verfügung stellt, so sollen diejenigen, die daraus besonderen wirts[X.]haftli[X.]hen Nutzen ziehen oder ziehen können, zu den Kosten ihrer Erri[X.]htung und Unterhaltung beitragen (vgl. [X.] 14, 312 <317>; 137, 1 <22 Rn. 52>). Die [X.]e Zure[X.]henbarkeit lässt si[X.]h insbesondere aus der re[X.]htli[X.]hen oder tatsä[X.]hli[X.]hen Sa[X.]hherrs[X.]haft oder -nähe und der damit verbundenen Mögli[X.]hkeit herleiten, aus der Sa[X.]he konkrete Vorteile oder Nutzen zu ziehen (vgl. [X.] 137, 1 <22 Rn. 52>).

aa) Au[X.]h eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils ein Vorteil [X.] zugere[X.]hnet werden kann (vgl. [X.] 137, 1 <22 Rn. 52>). Bezugspunkt für die Feststellung eines besonderen Vorteils ist ni[X.]ht die Stellung der Abgabepfli[X.]htigen im Verglei[X.]h zur Allgemeinheit; ents[X.]heidend ist vielmehr die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe von den Gemeinlasten als allgemeinen staatli[X.]hen Aufgaben (vgl. [X.], Urteil vom 13. Mai 2014 - [X.]/12 -, NVwZ 2015, [X.] 64 <71>). Der Vorteil re[X.]htfertigt die Erhebung einer [X.] neben der Steuer. Ebenso, wie es der Erhebung einer Steuer ni[X.]ht entgegensteht, dass das Gesetz nur einen eng begrenzten [X.] von Steuerpfli[X.]htigen betrifft (vgl. [X.] 145, 171 <207 Rn. 103>), steht es au[X.]h der Erhebung einer [X.] ni[X.]ht entgegen, dass das Gesetz einen unbestimmten [X.] von Beitragspfli[X.]htigen vorsieht. Voraussetzung ist dann allerdings, dass für alle Beitragspfli[X.]htigen eine realistis[X.]he Mögli[X.]hkeit besteht, die öffentli[X.]he Leistung oder Einri[X.]htung nutzen zu können.

[X.]) Bei der Ents[X.]heidung darüber, ob ein Sa[X.]hverhalt in den Anwendungsberei[X.]h eines Abgabengesetzes einbezogen wird, kommt dem Gesetzgeber hier ein weiter Gestaltungsspielraum zu, weil Anhaltspunkte für eine strengere glei[X.]hheitsre[X.]htli[X.]he Bindung ni[X.]ht bestehen (siehe oben Rn. 65). Der Gestaltungsspielraum ist allerdings dann übers[X.]hritten, wenn kein konkreter Bezug zwis[X.]hen dem gesetzli[X.]h definierten Vorteil und den Abgabepfli[X.]htigen mehr erkennbar ist (vgl. [X.] 137, 1 <23 Rn. 54>). Der Glei[X.]hheitssatz ist eingehalten, wenn der Gesetzgeber einen Sa[X.]hgrund für seine Wahl des Abgabengegenstands vorbringen kann, die Berü[X.]ksi[X.]htigung sa[X.]hwidriger, willkürli[X.]her Erwägungen ausges[X.]hlossen ist und die konkrete Belastungsents[X.]heidung ni[X.]ht mit anderen [X.]normen in Konflikt gerät (vgl. [X.] 137, 350 <367 Rn. 42>). Maßgebli[X.]h ist, ob es für die getroffene Unters[X.]heidung einen sa[X.]hli[X.]hen Grund gibt, der bei einer am Gere[X.]htigkeitsgedanken orientierten Betra[X.]htungsweise ni[X.]ht als willkürli[X.]h angesehen werden kann (vgl. [X.] 137, 350 <370 Rn. 51>; 141, 1 <39 Rn. 94>).

[X.][X.]) [X.] muss au[X.]h die re[X.]htli[X.]he Gestaltung und vor allem den Veranlagungsmaßstab des Beitrags bestimmen (vgl. [X.] 9, 291 <298>). Eine [X.] ist aber erst dann als sa[X.]hli[X.]h ni[X.]ht gere[X.]htfertigt zu beanstanden und läuft dem Glei[X.]hheitsgrundsatz zuwider, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten legitimen [X.]en steht (vgl. [X.] 20, 257 <270>; 83, 363 <392>; 108, 1 <19>; 132, 334 <350 Rn. 51>; 144, 369 <398 f. Rn. 66>).

Dabei ist in der Regel ein Beitragss[X.]huldner zur De[X.]kung glei[X.]her Kosten einer Leistung oder zur Abs[X.]höpfung desselben Vorteils ni[X.]ht mehrfa[X.]h heranzuziehen (vgl. [X.] 108, 1 <21>; 132, 334 <357 Rn. 66>; 144, 369 <406 Rn. 93>). Mehrfa[X.]h Beitragspfli[X.]htige sollen aus der Mögli[X.]hkeit der Inanspru[X.]hnahme der Leistung einen ni[X.]ht nur insignifikant größeren Vorteil ziehen als nur einfa[X.]h Beitragspfli[X.]htige. Bei der beitragsre[X.]htli[X.]hen Vorteilsbemessung hat si[X.]h der Gesetzgeber an einem Wirkli[X.]hkeitsmaßstab oder zumindest an einem Ersatz- oder Wahrs[X.]heinli[X.]hkeitsmaßstab zu orientieren. Zwar besteht keine Verpfli[X.]htung, den zwe[X.]kmäßigsten, vernünftigsten, gere[X.]htesten und wahrs[X.]heinli[X.]hsten Maßstab zu wählen. Glei[X.]hwohl ist der Gesetzgeber jedo[X.]h auf einen sol[X.]hen Maßstab bes[X.]hränkt, der einen einigermaßen si[X.]heren S[X.]hluss auf den Vorteil zulässt oder einen sol[X.]hen wenigstens wahrs[X.]heinli[X.]h ma[X.]ht (vgl. [X.] 123, 1 <20 f.>).

[X.]) Neben den Zwe[X.]ken des Vorteilsausglei[X.]hs und der Kostende[X.]kung können au[X.]h Zwe[X.]ke der Verhaltenslenkung sowie [X.] Zwe[X.]ke die Bemessung einer [X.] re[X.]htfertigen (vgl. [X.] 50, 217 <230 f.>; 97, 332 <345 ff.>; 107, 133 <144>; 108, 1 <18>; 132, 334 <349 Rn. 49>; 144, 369 <397 Rn. 64>; stRspr). Au[X.]h bei [X.] oder Befreiungstatbeständen hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum. In der Ents[X.]heidung darüber, wel[X.]he Sa[X.]hverhalte, Personen oder Unternehmen gefördert werden sollen, ist er weitgehend frei (vgl. [X.] 17, 210 <216>; 93, 319 <350>; 110, 274 <293>; 138, 136 <182 Rn. 125>). Ebenso verfügt er über einen großen Spielraum bei der Eins[X.]hätzung, wel[X.]he Ziele er für förderungswürdig hält. Bei der Ausgestaltung von [X.] darf si[X.]h der Gesetzgeber in erhebli[X.]hem Umfang au[X.]h von [X.] mit dem Ziel der Einfa[X.]hheit der Erhebung leiten lassen. Dies gilt in besonderem Maße bei Massenverfahren. Allerdings bleibt er au[X.]h hier an den allgemeinen Glei[X.]hheitssatz gebunden. [X.] Gesi[X.]htspunkte stehen ihm jedo[X.]h in weitem Umfang zu Gebote, solange die Regelung si[X.]h ni[X.]ht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widerspre[X.]hende Würdigung der jeweiligen Umstände stützt und insbesondere der [X.] der von der Maßnahme Begünstigten sa[X.]hgere[X.]ht abgegrenzt ist (vgl. [X.] 138, 136 <182 Rn. 125>). Begrenzt wird sein Spielraum au[X.]h dadur[X.]h, dass die von ihm ges[X.]haffenen [X.] grundsätzli[X.]h in der Lage sein müssen, den [X.] [X.] abzubilden. Erweist si[X.]h eine gesetzli[X.]he Regelung als in substanziellem Umfang grundsätzli[X.]h glei[X.]hheitswidrig, können in der Regel weder ein Hö[X.]hstmaß an Verwaltungsvereinfa[X.]hung no[X.]h die dur[X.]h eine sol[X.]he Vereinfa[X.]hung weitaus bessere Kosten-/Nutzenrelation zwis[X.]hen [X.] und [X.] dies auf Dauer re[X.]htfertigen (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. -, [X.], Rn. 131, 133).

d) Wird die Glei[X.]hheit im [X.] dur[X.]h die re[X.]htli[X.]he Gestaltung des [X.] prinzipiell verfehlt, so kann au[X.]h dies die [X.]widrigkeit der gesetzli[X.]hen Grundlage na[X.]h si[X.]h ziehen und die Abgabepfli[X.]htigen in ihrem Grundre[X.]ht auf Abgabenglei[X.]hheit verletzen (vgl. [X.] 84, 239 <268>; 110, 94 <112>). Das ist allerdings ni[X.]ht s[X.]hon bei einer Belastungsunglei[X.]hheit der Fall, die dur[X.]h [X.] bei der Abgabenerhebung hervorgerufen wird, wie sie immer wieder vorkommen können und si[X.]h au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h ereignen. Nur wenn si[X.]h die Erhebungsregelung gegenüber einem Abgabentatbestand in der Weise strukturell gegenläufig auswirkt, dass der Abgabenanspru[X.]h weitgehend ni[X.]ht dur[X.]hgesetzt werden kann, und dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzure[X.]hnen ist, führt die dadur[X.]h bewirkte [X.] zur [X.]widrigkeit au[X.]h der materiellen Norm (vgl. [X.] 84, 239 <272>; 110, 94 <113>). Für die Prüfung, ob normative Defizite einen glei[X.]hmäßigen [X.] verhindern, ist maßgebli[X.]h auf den Regelfall des [X.] abzustellen (vgl. [X.] 84, 239 <275>; 110, 94 <114>). Es kommt darauf an, wieweit beim Vollzug einer bestimmten Norm die Erhebung im Rahmen gewöhnli[X.]her Verwaltungsabläufe im Großen und Ganzen auf Glei[X.]hheit im [X.] angelegt ist und wieweit insbesondere au[X.]h unzulängli[X.]he Erklärungen der Abgabepfli[X.]htigen mit einem angemessenen Entde[X.]kungsrisiko verbunden sind. Dabei ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, ob besondere Verifikationsinstrumente regelmäßig zur Anwendung kommen oder eher die seltene Ausnahme darstellen (vgl. [X.] 110, 94 <114>).

2. Diesen Anforderungen wird die Erhebung des [X.] im privaten Berei[X.]h weitgehend gere[X.]ht. Der [X.] gilt einen individuellen Vorteil ab (a), der im Tatbestand der [X.] sa[X.]hgere[X.]ht erfasst wird (b). Die dabei entstehenden Unglei[X.]hheiten errei[X.]hen ni[X.]ht eine sol[X.]he Qualität oder ein sol[X.]hes Ausmaß, dass sie verfassungsre[X.]htli[X.]h zu beanstanden wären ([X.]); allerdings ist die Beitragsbemessung insoweit zu beanstanden, als ein [X.] au[X.]h für die Inhabers[X.]haft von Zweitwohnungen erhoben wird (d).

a) Dur[X.]h den [X.] wird ein individueller Vorteil abgegolten, so dass es si[X.]h um einen Beitrag im finanzverfassungsre[X.]htli[X.]hen Sinne handelt.

aa) Allerdings liegt der individuelle Vorteil no[X.]h ni[X.]ht darin, dass "der öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he [X.] der gesamten Gesells[X.]haft nutzt" und in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesells[X.]haft fördert und "einen wi[X.]htigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratis[X.]hen, kulturellen und wirts[X.]haftli[X.]hen Prozessen" leistet (dazu Landtag von [X.], Dru[X.]ksa[X.]he 15/197, [X.], 34). Der [X.] stellte dann eine ni[X.]ht dur[X.]h [X.] finanzierbare "Demokratieabgabe" dar. Ein sol[X.]her gesamtgesells[X.]haftli[X.]her Vorteil s[X.]hafft jedo[X.]h keinen individuellen Vorteil, der im Hinbli[X.]k auf die zusätzli[X.]he Belastung neben den Steuern geeignet wäre, der Belastungsglei[X.]hheit der Abgabepfli[X.]htigen Re[X.]hnung zu tragen. Die Erhebung einer [X.] ist vielmehr nur dann sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt, wenn die Abgabepfli[X.]htigen aus der staatli[X.]hen Leistung einen besonderen Nutzen ziehen oder ziehen können (vgl. [X.] 14, 312 <317>; 137, 1 <22 Rn. 52>). Eine medienbedingte oder mediengestützte Informationskultur vers[X.]hafft zwar einen allgemeinen und auf die Gesamtbevölkerung bezogenen Nutzen (vgl. au[X.]h [X.], [X.] 2011, [X.] 193 <196>). Ein gesamtgesells[X.]haftli[X.]her Nutzen begründet aber keinen individuellen Vorteil im abgabenre[X.]htli[X.]hen Sinne, sondern kommt sol[X.]hen Vorteilen glei[X.]h, die au[X.]h mit steuerli[X.]h finanzierten staatli[X.]hen Leistungen einhergehen.

[X.]) Ein gesamtgesells[X.]haftli[X.]her Vorteil s[X.]hließt allerdings ni[X.]ht aus, dass daneben au[X.]h ein individueller Vorteil für die Abgabepfli[X.]htigen besteht und deshalb eine ni[X.]htsteuerli[X.]he Finanzierung zulässig ist (vgl. au[X.]h [X.] 112, 194 <205>). Au[X.]h eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können daher zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils ein Vorteil [X.] zugere[X.]hnet werden kann (vgl. [X.] 137, 1 <22 Rn. 52> unter Bezugnahme auf [X.], Urteil vom 13. Mai 2014 - [X.]/12 -, NVwZ 2015, [X.] 64 <71>). Auf die tatsä[X.]hli[X.]he Nutzung und die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger kommt es dabei ebenso wenig an (vgl. [X.] 90, 60 <91>) wie darauf, ob die Abgabens[X.]huldner von der Nutzungsmögli[X.]hkeit nahezu ges[X.]hlossen Gebrau[X.]h ma[X.]hen (vgl. aber [X.] 154, 275 <285 f. Rn. 27 f.>). Erforderli[X.]h ist allein, dass für alle Abgabepfli[X.]htigen eine realistis[X.]he Mögli[X.]hkeit zur Nutzung der öffentli[X.]hen Leistung oder Einri[X.]htung besteht. Ein sol[X.]her die Erhebung des [X.] re[X.]htfertigender Vorteil liegt hier in der individuellen Mögli[X.]hkeit, den öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] nutzen zu können.

(1) Dem öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] kommt im Rahmen der dualen [X.]ordnung die Erfüllung des klassis[X.]hen Funktionsauftrags der [X.]beri[X.]hterstattung zu. Er hat die Aufgabe, als Gegengewi[X.]ht zu den privaten [X.]anbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Ents[X.]heidungsrationalität als der der ökonomis[X.]hen Anreize folgt und damit eigene Mögli[X.]hkeiten der Programmgestaltung eröffnet. Er hat so zu inhaltli[X.]her Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt ni[X.]ht gewährleistet werden kann (vgl. [X.] 73, 118 <158 f.>; 74, 297 <324 f.>; 83, 238 <297 f.>; 90, 60 <90>; 114, 371 <388 f.>; 119, 181 <215 f.>; 136, 9 <29 Rn. 31>). Denn der publizistis[X.]he und ökonomis[X.]he Wettbewerb führt ni[X.]ht automatis[X.]h dazu, dass in den [X.]programmen die Vielfalt der in einer Gesells[X.]haft verfügbaren Informationen, Erfahrungen, Werthaltungen und Verhaltensmuster abgebildet wird. Au[X.]h wegen des erhebli[X.]hen Konzentrationsdru[X.]ks im privatwirts[X.]haftli[X.]hen [X.] und der damit verbundenen Risiken einer einseitigen Einflussnahme auf die öffentli[X.]he Meinungsbildung sind daher Vorkehrungen zum S[X.]hutz der publizistis[X.]hen Vielfalt geboten (vgl. [X.] 119, 181 <217>; 136, 9 <29 Rn. 31>).

Indem der öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he [X.] jedenfalls im Wesentli[X.]hen öffentli[X.]h finanziert ist, wird er dazu befähigt, wirts[X.]haftli[X.]h unter anderen Ents[X.]heidungsbedingungen zu handeln. Auf dieser Basis kann und soll er dur[X.]h eigene Impulse und Perspektiven zur Angebotsvielfalt beitragen und unabhängig von Eins[X.]haltquoten und [X.] ein Programm anbieten, das den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen gegenständli[X.]her und meinungsmäßiger Vielfalt entspri[X.]ht (vgl. [X.] 90, 60 <90>; 119, 181 <219>; 136, 9 <29 f. Rn. 32>). Er hat hierbei insbesondere au[X.]h sol[X.]he Aspekte aufzugreifen, die über die Standardformate von Sendungen für das Massenpublikum hinausgehen oder sol[X.]hen ein eigenes Gepräge geben. Zuglei[X.]h können so im Nebeneinander von privatem und öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hem [X.] vers[X.]hiedene Ents[X.]heidungsrationalitäten aufeinander einwirken (vgl. [X.] 114, 371 <387 f.>; 119, 181 <217>; 136, 9 <30 Rn. 32>). Diese Wirkungsmögli[X.]hkeiten gewinnen zusätzli[X.]hes Gewi[X.]ht dadur[X.]h, dass die neuen Te[X.]hnologien eine Vergrößerung und Ausdifferenzierung des Angebots und der Verbreitungsformen und -wege gebra[X.]ht sowie neuartige programmbezogene Dienstleistungen ermögli[X.]ht haben (vgl. [X.] 119, 181 <214 f.>; 136, 9 <28 Rn. 29>).

Dieses Leistungsangebot wird dur[X.]h die Entwi[X.]klung der Kommunikationste[X.]hnologie und insbesondere die Informationsverbreitung über das [X.] weiterhin ni[X.]ht infrage gestellt (vgl. [X.] 57, 295 <322 f.>; 73, 118 <160>; 95, 163 <173>; 119, 181 <217>; 136, 9 <28 Rn. 29>). Allein der Umstand eines verbreiterten Angebots privaten [X.] und einer Anbietervielfalt führt für si[X.]h no[X.]h ni[X.]ht zu Qualität und Vielfalt im [X.]. Die Digitalisierung der Medien und insbesondere die Netz- und Plattformökonomie des [X.] eins[X.]hließli[X.]h der [X.]n Netzwerke begünstigen - im Gegenteil - Konzentrations- und Monopolisierungstendenzen bei Anbietern, Verbreitern und Vermittlern von Inhalten. Sind Angebote zum größten Teil werbefinanziert, fördern sie den publizistis[X.]hen Wettbewerb ni[X.]ht unbedingt; au[X.]h im [X.] können die für die Werbewirts[X.]haft interessanten größeren Rei[X.]hweiten nur mit den massenattraktiven Programmen errei[X.]ht werden. Hinzu kommt die Gefahr, dass - au[X.]h mit Hilfe von Algorithmen - Inhalte gezielt auf Interessen und Neigungen der Nutzerinnen und Nutzer zuges[X.]hnitten werden, was wiederum zur Verstärkung glei[X.]hgeri[X.]hteter Meinungen führt. Sol[X.]he Angebote sind ni[X.]ht auf Meinungsvielfalt geri[X.]htet, sondern werden dur[X.]h einseitige Interessen oder die wirts[X.]haftli[X.]he Rationalität eines Ges[X.]häftsmodells bestimmt, nämli[X.]h die Verweildauer der Nutzer auf den Seiten mögli[X.]hst zu maximieren und dadur[X.]h den Werbewert der Plattform für die Kunden zu erhöhen. Insoweit sind au[X.]h Ergebnisse in Su[X.]hmas[X.]hinen vorgefiltert und teils werbefinanziert, teils von "Kli[X.]kzahlen" abhängig. Zudem treten verstärkt ni[X.]ht-publizistis[X.]he Anbieter ohne journalistis[X.]he Zwis[X.]henaufbereitung auf.

Dies alles führt zu s[X.]hwieriger werdender Trennbarkeit zwis[X.]hen Fakten und Meinung, Inhalt und Werbung sowie zu neuen Unsi[X.]herheiten hinsi[X.]htli[X.]h Glaubwürdigkeit von Quellen und Wertungen. Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmli[X.]h dur[X.]h den Filter professioneller Selektionen und dur[X.]h verantwortli[X.]hes journalistis[X.]hes Handeln erfolgt. Angesi[X.]hts dieser Entwi[X.]klung wä[X.]hst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] obliegenden Aufgabe, dur[X.]h authentis[X.]he, sorgfältig re[X.]her[X.]hierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirkli[X.]hkeit ni[X.]ht verzerrt darzustellen und das Sensationelle ni[X.]ht in den Vordergrund zu rü[X.]ken, vielmehr ein vielfaltssi[X.]herndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewi[X.]ht zu bilden (vgl. dazu [X.], [X.] 2013, [X.] 193 <195, 198>; [X.]/[X.]/Pi[X.]ot, [X.] 2016, [X.] 920 <936 f., 940 f.>; [X.], [X.] 2017, [X.] 529 <530 ff.>; [X.]/Ripel, [X.], [X.] 572 <573>; [X.], [X.] 2017, [X.] 216 <221>).

(2) In der Mögli[X.]hkeit, den öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des [X.] re[X.]htfertigende individuelle Vorteil (vgl. zur [X.]gebühr [X.] 90, 60 <106>; [X.]K 20, 37 <41>). Dies entspri[X.]ht sowohl na[X.]h der Gesetzesbegründung der [X.]regierungen als au[X.]h na[X.]h dem Ergebnis der mündli[X.]hen Verhandlung dem Willen der Gesetzgeber. Zur Finanzierung des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] hat beizutragen, wer die allgemein zugängli[X.]hen Angebote des [X.] empfangen kann, aber ni[X.]ht notwendig empfangen muss (vgl. Landtag von [X.], Dru[X.]ksa[X.]he 15/197, [X.]). Es handelt si[X.]h daher beim [X.] um einen Beitrag, der für die potentielle Inanspru[X.]hnahme einer öffentli[X.]hen Leistung erhoben wird (vgl. [X.] 9, 291 <297 f.>; 92, 91 <115>; 110, 370 <388>; 113, 128 <148>; 137, 1 <18 Rn. 43>).

Die Mögli[X.]hkeit der [X.] ist für alle Beitragspfli[X.]htigen realistis[X.]h, weil das flä[X.]hende[X.]kende Angebot des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] bei Vorhandensein geeigneter Empfangsgeräte jederzeit abgerufen werden kann. Es kommt daneben ni[X.]ht darauf an, ob diese Nutzungsmögli[X.]hkeit tatsä[X.]hli[X.]h weitgehend in Anspru[X.]h genommen wird (a.A. [X.] 154, 275 <285 Rn. 27>). Im Übrigen verfügten na[X.]h der Einkommens- und Verbrau[X.]hssti[X.]hprobe des Statistis[X.]hen [X.]amts zum 1. Januar 2013 in den einzelnen Ländern mindestens 90,9 % und maximal 98,6 % aller Haushalte über Fernsehgeräte, mindestens 79,8 % bis hin zu 88,7 % über Personal [X.]omputer (eins[X.]hließli[X.]h Laptops, Netbooks und Tablet-P[X.]s), 90 % bis 94 % über Mobiltelefone (eins[X.]hließli[X.]h Smartphones) sowie 73,6 % bis zu 82,8 % über einen [X.]zugang (vgl. Statistis[X.]hes [X.]amt, Einkommens- und Verbrau[X.]hssti[X.]hprobe, Ausstattung privater Haushalte mit ausgewählten Gebrau[X.]hsgütern 2013, Tabelle 2.8).

(3) Die Finanzierungszwe[X.]ke des § 40 Abs. 1 [X.] dienen ebenfalls der Veranstaltung von öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hem [X.]. Die [X.]medienanstalten (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]) haben die Aufgabe, [X.]veranstalter zu lizenzieren und die Einhaltung der gesetzli[X.]hen und in den Lizenzen konkretisierten Vorgaben zu kontrollieren (vgl. Held, in: Pas[X.]hke/[X.]/[X.], [X.] Kommentar Gesamtes Medienre[X.]ht, 3. Auflage 2016, 75. Abs[X.]hnitt Rn. 10 ff.). Es handelt si[X.]h um dem Staat gegenüber re[X.]htli[X.]h verselbständigte und von ihm unabhängige Organisationseinheiten, die ihre Tätigkeit innerhalb der gesetzli[X.]hen S[X.]hranken unabhängig und in eigener Verantwortung ausüben (vgl. [X.] 73, 118 <164 f.>; 97, 298 <314>). Die von ihnen ausgeübte Aufsi[X.]ht über den privaten [X.] kommt au[X.]h dem öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] zugute. Weil der öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he [X.] die Grundversorgung gewährleistet, sind die Anforderungen an die Zulassung privater [X.]anbieter im Hinbli[X.]k auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] in seiner objektiv-re[X.]htli[X.]hen Komponente geringer. Au[X.]h der [X.] ist jedo[X.]h - wenn au[X.]h anders und weniger als der öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he - zu glei[X.]hgewi[X.]htiger Vielfalt verpfli[X.]htet. Der Gesetzgeber muss daher Maßnahmen treffen, die dazu bestimmt und geeignet sind, ein mögli[X.]hst hohes Maß glei[X.]hgewi[X.]htiger Vielfalt im privaten [X.] zu errei[X.]hen und zu si[X.]hern. Denn das [X.]ystem muss in seiner Gesamtheit dem verfassungsre[X.]htli[X.]h Gebotenen im Rahmen des Mögli[X.]hen entspre[X.]hen (vgl. [X.] 73, 118 <157 ff.>). Damit kommt die dur[X.]h die Zulassungs- und Aufsi[X.]htsregelungen bezwe[X.]kte Verhinderung von Meinungsvorma[X.]ht einzelner Träger, aber au[X.]h die Si[X.]herung des gebotenen Minimums an gegenständli[X.]her Breite und Meinungsvielfalt im [X.] [X.] [X.] zugute (vgl. [X.] 108, 108 <121>).

Die Förderung von Offenen Kanälen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]) sowie der ni[X.]htkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem [X.] (§ 40 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 [X.]) ist ebenfalls Teil der Veranstaltung von [X.] (vgl. au[X.]h [X.], Gerätebezogene [X.]gebührenpfli[X.]ht und Medienkonvergenz, 2008, [X.] 263). Die in der Förderung der te[X.]hnis[X.]hen Infrastruktur und neuer Übertragungste[X.]hniken (§ 40 Abs. 1 Satz 2, 3 [X.]) liegende Verbesserung des [X.]wesens kommt glei[X.]hfalls [X.] Teilnehmern zugute (vgl. au[X.]h [X.] 90, 60 <106 f.>). Au[X.]h Projekte zur Förderung der Medienkompetenz (§ 40 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 [X.]) dienen der Veranstaltung von öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hem [X.], jedenfalls soweit sie einen Bezug zum Mediennutzer aufweisen und dessen Kenntnisse des Mediums sowie den Umgang mit ihm verbessern sollen (vgl. Krone, in: [X.]/[X.], Re[X.]ht der elektronis[X.]hen Medien, 3. Auflage 2015, § 40 [X.] Rn. 16). Denn aufgrund der forts[X.]hreitenden te[X.]hnis[X.]hen Entwi[X.]klung der [X.]medien etwa dur[X.]h die Verlagerung der Übertragungswege auf das [X.] und die Fülle der hierüber verfügbaren Informationen ist es au[X.]h als Aufgabe des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] zu begreifen, die Kompetenzen in diesen Berei[X.]hen zu fördern.

(4) Die Zuleitung der Nutzungsmögli[X.]hkeit in die Wohnung zählt hingegen ni[X.]ht mehr zu dem Vorteil, den der [X.] abde[X.]ken soll. Aus den Gesetzesmaterialien und dem Vortrag in der mündli[X.]hen Verhandlung geht hervor, dass die Gesetzgeber den lokalen Empfang des [X.]angebots in der Wohnung ni[X.]ht als Teil der zwingend zu erbringenden öffentli[X.]hen Leistung, sondern ledigli[X.]h als mögli[X.]he Zusatzleistung angesehen haben, bei deren Ni[X.]hterfüllung die Beitragspfli[X.]ht bestehen bleiben sollte. Hierzu können weitere Vorkehrungen erforderli[X.]h sein, um den Empfang über Satellit, Kabel, [X.] oder Mobilfunk zu ermögli[X.]hen. Nur wenn der [X.]empfang objektiv unmögli[X.]h ist, ist na[X.]h § 4 Abs. 6 Satz 1 [X.] ein Härtefall anzunehmen, in dem auf Antrag von der Beitragspfli[X.]ht befreit wird (vgl. Landtag von [X.], Dru[X.]ksa[X.]he 15/197, [X.]). Glei[X.]hes gilt, wenn aus Gründen, die in der Person des Beitragspfli[X.]htigen liegen, der [X.]empfang für diesen s[X.]hon von vornherein von keinem denkbaren Nutzen ist, wie insbesondere für tau[X.]linde Mens[X.]hen, für die der Staatsvertrag ausdrü[X.]kli[X.]h eine Befreiung von der Beitragspfli[X.]ht auf Antrag vorsieht (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 [X.]); darüber hinaus reduziert der Staatsvertrag die Beitragspfli[X.]ht auf Antrag auf ein Drittel für diejenigen, die das Angebot nur teilweise nutzen können, insbesondere für taube oder blinde Mens[X.]hen (§ 4 Abs. 2 [X.]).

b) Mit der Anknüpfung an die [X.] (§ 2 Abs. 1 [X.]) haben die Gesetzgeber den [X.] der Vorteilsempfänger in verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstandender Weise erfasst. Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass diese sehr weit gefasst ist. Der dur[X.]h die Mögli[X.]hkeit der Nutzung des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] eröffnete Vorteil ist sämtli[X.]hen Wohnungsinhabern individuell zure[X.]henbar.

aa) Der Gesetzgeber hat einen weiten Spielraum bei der Ausgestaltung der Beitragsverpfli[X.]htung, insbesondere au[X.]h bei der Bestimmung der Zure[X.]henbarkeit des Vorteils. Mit der Anknüpfung der Beitragspfli[X.]ht an die Inhabers[X.]haft einer Wohnung halten si[X.]h die Gesetzgeber innerhalb dieses Spielraums. Ihr liegt die ni[X.]ht zu beanstandende und dur[X.]h statistis[X.]he Erhebungen gede[X.]kte Erwägung zugrunde, dass die Adressaten des Programmangebots den [X.] typis[X.]herweise in der Wohnung empfangen können und nutzen (vgl. Landtag von [X.], Dru[X.]ksa[X.]he 15/197, [X.], 43) und dass deshalb das Innehaben einer sol[X.]hen Raumeinheit ausrei[X.]hende Rü[X.]ks[X.]hlüsse auf die Nutzungsmögli[X.]hkeit als abzugeltenden Vorteil zulässt (vgl. [X.], Ents[X.]heidung vom 15. Mai 2014 - [X.]. 8-V[X.]-12 -, NJW 2014, [X.]15 <3217 Rn. 75>).

Diese gesetzgeberis[X.]he Ents[X.]heidung, die in der mündli[X.]hen Verhandlung mit dem Ziel der mögli[X.]hst weitgehenden Kongruenz des [X.] mit der vorherigen [X.]gebühr erklärt wurde, ist von [X.] wegen grundsätzli[X.]h zulässig. Der Gesetzgeber muss keinen Wirkli[X.]hkeitsmaßstab wählen, sondern kann au[X.]h einen Ersatz- oder Wahrs[X.]heinli[X.]hkeitsmaßstab zugrunde legen und damit au[X.]h auf die tatsä[X.]hli[X.]h überwiegende Nutzung in der Wohnung abstellen (vgl. [X.] 123, 1 <20 f.> und oben Rn. 70). Allerdings wäre au[X.]h ein anderer, insbesondere ein Pro-Kopf-Maßstab, verfassungsre[X.]htli[X.]h zulässig gewesen, der jede und jeden in Deuts[X.]hland Wohnhaften zu einem vollen Beitrag herangezogen hätte, vorbehaltli[X.]h von Befreiungen aus [X.]n Gründen. Ein sol[X.]her Maßstab würde mindestens ebenso die Privatsphäre s[X.]honen, weil er eine Zuordnung von Personen zu Wohnungen entbehrli[X.]h ma[X.]hte.

[X.]) Demgegenüber kommt es ni[X.]ht darauf an, ob in jeder beitragspfli[X.]htigen Wohnung tatsä[X.]hli[X.]h [X.]geräte bereitgehalten werden ((1)) oder ob der Beitragspfli[X.]htige das [X.]angebot tatsä[X.]hli[X.]h nutzen will ((2)).

(1) Die Gesetzgeber dürfen die Erhebung des Beitrags au[X.]h unabhängig von dem Besitz eines Empfangsgeräts vorsehen. Zwar vers[X.]hafft si[X.]h der Beitragss[X.]huldner erst dur[X.]h das Bereithalten eines Empfangsgeräts eine konkrete Nutzungsmögli[X.]hkeit (vgl. [X.] 90, 60 <91>; [X.]K 20, 37 <41>). Ein Bezug zwis[X.]hen dem in der Nutzungsmögli[X.]hkeit liegenden Vorteil und den S[X.]huldnern des [X.] besteht aber s[X.]hon dann, wenn diese ni[X.]ht über Empfangsgeräte verfügen. Denn die Mögli[X.]hkeit des [X.] ist grundsätzli[X.]h im gesamten [X.]gebiet gegeben. Dass erst ein Empfangsgerät erforderli[X.]h ist, hat für den Zure[X.]hnungszusammenhang zwis[X.]hen Vorteil und [X.] keine Bedeutung (vgl. Röß, Die Neuordnung der Finanzierung des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] dur[X.]h den [X.]staatsvertrag, 2015, [X.] 97; anders aber [X.] 154, 275 <287 Rn. 32>). Es ist ni[X.]ht erforderli[X.]h, dass der beitragsrelevante Vorteil wahrgenommen wird; maßgebli[X.]h ist, dass eine realistis[X.]he Nutzungsmögli[X.]hkeit besteht (siehe oben Rn. 76 ff.). Sie ist stets gegeben, weil den Beitragss[X.]huldnern ein Empfang dur[X.]h das Bes[X.]haffen von entspre[X.]henden Empfangsgeräten mögli[X.]h ist (vgl. [X.], Ents[X.]heidung vom 15. Mai 2014 - [X.]. 8-V[X.]-12 -, NJW 2014, [X.]15 <3222 Rn. 112>). Wo es Beitragss[X.]huldnern objektiv unmögli[X.]h ist, zumindest über irgendeinen Übertragungsweg [X.] zu empfangen, soll auf Antrag eine Befreiung na[X.]h § 4 Abs. 6 Satz 1 [X.] erfolgen (vgl. Landtag von [X.], Dru[X.]ksa[X.]he 15/197, [X.]).

Darüber hinaus erwiese si[X.]h eine Anknüpfung an Empfangsgeräte au[X.]h als ni[X.]ht mehr praktikabel. Die frühere [X.]gebühr konnte dur[X.]h ihre Gerätebezogenheit nur bei denen erhoben werden, die [X.]geräte bereithielten. Kontrollmögli[X.]hkeiten hatten die [X.]anstalten - vor allem bei mobilen Geräten - trotz erhebli[X.]hen Aufwands nur begrenzt. Anders als im Steuerre[X.]ht bestanden weder Betretungsre[X.]hte no[X.]h konnte bei fehlender Mitwirkung die Gebührens[X.]huld ges[X.]hätzt werden (vgl. Gall, in: [X.]Vesting, [X.]re[X.]ht, 3. Auflage 2012, § 4 RGebStV Rn. 22). Dies führte s[X.]hon früher dazu, dass tatsä[X.]hli[X.]h vorhandene Empfangsgeräte ni[X.]ht oder ni[X.]ht vollständig angezeigt wurden, was wiederum Zweifel an der Abgabengere[X.]htigkeit aufkommen ließ (vgl. [X.], Die Finanzierung des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] dur[X.]h eine Medienabgabe, 2011, [X.] 11). Angesi[X.]hts der Diversifizierung der [X.]en wären effektive Kontrollen nunmehr kaum no[X.]h mögli[X.]h.

Dem ließe si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht dadur[X.]h abhelfen, dass die Beweislast für das Fehlen eines Empfangsgeräts den Beitragspfli[X.]htigen auferlegt würde. Der hierfür erforderli[X.]he Na[X.]hweis einer negativen Tatsa[X.]he ließe si[X.]h praktikabel letztli[X.]h nur dur[X.]h eine Versi[X.]herung an Eides statt erbringen. Neben der Frage der Verhältnismäßigkeit eines sol[X.]hen Na[X.]hweises, bei dem Fals[X.]hangaben mit strafre[X.]htli[X.]hen Sanktionen bedroht sind (vgl. [X.], NVwZ 2013, [X.] 19 <22>; Wagner, Abkehr von der geräteabhängigen [X.]gebühr, 2011, [X.] 166 ff.), bildet die Versi[X.]herung an Eides statt vor allem nur eine Momentaufnahme ab (ebenso [X.] 154, 275 <290 Rn. 37>). Sie müsste regelmäßig erneuert werden, was kaum praktis[X.]h überprüft werden könnte. Entspre[X.]hendes gilt für den Na[X.]hweis, dass vorhandene Geräte ni[X.]ht zum Empfang bereitgehalten werden.

(2) Ebenfalls unerhebli[X.]h ist, ob einzelne Beitragss[X.]huldner bewusst auf den [X.]empfang verzi[X.]hten, denn die [X.] besteht unabhängig vom Willen des Empfängers. Es widersprä[X.]he dem [X.], wenn die Zure[X.]hnung des Vorteils vom Willen abhinge, von der bestehenden Nutzungsmögli[X.]hkeit Gebrau[X.]h zu ma[X.]hen.

[X.]) Die Bemessung des [X.] im privaten Berei[X.]h ist im Wesentli[X.]hen belastungsglei[X.]h ausgestaltet.

aa) Die Gesetzgeber haben den bestehenden weiten Gestaltungsspielraum bei der Festsetzung des [X.] zum 1. Januar 2013 in Höhe von zunä[X.]hst 17,98 Euro und ab 1. April 2015 17,50 Euro ni[X.]ht übers[X.]hritten. Die Länder wollten si[X.]h bei der Festsetzung des [X.] an den Bere[X.]hnungen der [X.] zur Ermittlung des Finanzbedarfs der [X.]anstalten orientieren (vgl. Landtag von [X.], Dru[X.]ksa[X.]he 15/197, [X.] 29, 65). Die tatsä[X.]hli[X.]hen Mehreinnahmen aus [X.]beiträgen lagen au[X.]h ni[X.]ht wesentli[X.]h über den von der [X.] prognostizierten Einnahmen (vgl. 18. KEF-Beri[X.]ht, [X.]. 416 Tabelle 81; 21. KEF-Beri[X.]ht, [X.]. 300 Tabelle 118).

Im Übrigen werden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV Übers[X.]hüsse am Ende der Beitragsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Periode abgezogen. Letztli[X.]h ist verfassungsre[X.]htli[X.]h ents[X.]heidend, dass die Beiträge ni[X.]ht entgegen § 1 [X.] für andere Zwe[X.]ke als die funktionsgere[X.]hte Finanzausstattung des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] und die Finanzierung der Aufgaben na[X.]h § 40 Abs. 1 [X.] erhoben werden.

[X.]) Die einheitli[X.]he Erhebung des [X.] pro Wohnung verstößt ni[X.]ht gegen den Grundsatz der Belastungsglei[X.]hheit.Dem [X.] steht eine äquivalente staatli[X.]he Leistung gegenüber ((1)). Darin, dass si[X.]h mehrere Wohnungsinhaber den Beitrag untereinander aufteilen können und dadur[X.]h weniger belastet werden als Einzelpersonen, liegt zwar eine Unglei[X.]hbehandlung ((2)), diese beruht jedo[X.]h auf Sa[X.]hgründen, die den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen no[X.]h genügen ((3)).

(1) Ein Missverhältnis zwis[X.]hen gebotener Leistung und Beitragshöhe besteht ni[X.]ht. Der öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he [X.] bietet ein Programm an, das so auf dem freien Markt ni[X.]ht erhältli[X.]h ist (siehe oben Rn. 77 ff.). Das Angebot umfasst gegenwärtig zehn bundesweite Fernsehprogramme von [X.] und [X.] in Form von Voll-, Spartenprogrammen und Programmen als Zusatzangeboten, neun "Dritte Fernsehprogramme" sowie ein Bildungsprogramm (vgl. § 11b [X.]). Im Berei[X.]h Hörfunk werden derzeit insgesamt 67 Programme angeboten (vgl. § 11[X.] [X.]; 21. KEF-Beri[X.]ht, [X.]. 39). Hinzu kommen zahlrei[X.]he Telemedienangebote (vgl. § 11d [X.]). Der öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he [X.] bes[X.]hränkt si[X.]h auf einen minimalen Teil an Werbung (vgl. § 16 Abs. 1 [X.]: dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h 20 Minuten werktägli[X.]h). Privater [X.] hingegen geht mit der Zulassung deutli[X.]h gesteigerter Werbefinanzierung einher (vgl. § 45 Abs. 1 [X.]: 20 % je Stunde). Entgeltpfli[X.]htige Vollprogramme kosten deutli[X.]h mehr, andere entgeltpfli[X.]htige Programme hingegen erfassen ledigli[X.]h Sparten und bieten nur einen Auss[X.]hnitt aus dem Leistungsspektrum des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.]. Vor diesem Hintergrund steht dem [X.] au[X.]h bei Belastung mit der vollen Höhe des [X.] eine äquivalente Leistung gegenüber.

(2) Der [X.] führt zu einer Entlastung von Mehrpersonenhaushalten. Er ist von jedem Wohnungsinhaber zu entri[X.]hten (§ 2 Abs. 1 [X.]), das ist jede volljährige Person, die die Wohnung bewohnt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Mehrere Wohnungsinhaber haften für den [X.] gesamts[X.]huldneris[X.]h (§ 2 Abs. 3 [X.] unter Verweis auf § 44 AO), dessen Höhe ni[X.]ht na[X.]h der Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen unters[X.]heidet (vgl. Landtag von [X.], Dru[X.]ksa[X.]he 15/197, [X.] 35). Dies bedeutet, dass ein allein lebender Wohnungsinhaber den vollen [X.] au[X.]h allein trägt, während mehrere Wohnungsinhaber den Beitrag untereinander aufteilen können, wobei sie im Innenverhältnis im Zweifel zu glei[X.]hen Anteilen haften (vgl. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB). Damit ist die Belastung der einzelnen Beitragss[X.]huldner desto geringer, je mehr Personen die Wohnung bewohnen (vgl. [X.] 154, 275 <292 Rn. 43>). Diese Belastungsverteilung folgt keiner entspre[X.]henden Differenz in der Mögli[X.]hkeit der [X.] und führt dadur[X.]h zu einer Entlastung von Mehrpersonenhaushalten.

Zur Bemessung des Vorteils kann ni[X.]ht auf eine Gebrau[X.]hswertsteigerung der Wohnung Bezug genommen werden. Zwar kann ein beitragsrelevanter Vorteil au[X.]h grundstü[X.]ksbezogen bemessen werden, wenn die staatli[X.]he Leistung geeignet ist, den Gebrau[X.]hswert eines Grundstü[X.]ks positiv zu beeinflussen (vgl. [X.] 137, 1 <24 f. Rn. 58>). Dies ist bei der [X.]mögli[X.]hkeit jedo[X.]h ni[X.]ht der Fall, weil sie personenbezogen ist (ebenso [X.] 154, 275 <293 Rn. 45>). Die Wohnung ermögli[X.]ht zwar die Bestimmung der Vorteilsempfänger, weil [X.] typis[X.]herweise in ihr empfangen werden kann und empfangen wird. Das steigert ihren Gebrau[X.]hswert aber ni[X.]ht. Denn es fehlt - anders als bei grundstü[X.]ksbezogenen Vorteilen - an der zwingenden Verknüpfung der staatli[X.]hen Leistung mit der Raumeinheit der Wohnung.

Glei[X.]hfalls kann weder auf die tatsä[X.]hli[X.]he Nutzung in der Wohnung no[X.]h auf einen vermuteten Nutzungsumfang in dem Sinne abgestellt werden, dass si[X.]h unters[X.]hiedli[X.]he Nutzungsarten und -gewohnheiten innerhalb der Wohnung ausgli[X.]hen (so aber Landtag von [X.], Dru[X.]ksa[X.]he 15/197, [X.]). Diese gesetzgeberis[X.]he Annahme genügt weder einem Wirkli[X.]hkeits- no[X.]h einem Wahrs[X.]heinli[X.]hkeitsmaßstab. Eine Beitragsbemessung auf Grundlage eines Wirkli[X.]hkeitsmaßstabs kommt ni[X.]ht in Betra[X.]ht, da si[X.]h der Vorteil aus der tatsä[X.]hli[X.]hen [X.] innerhalb einer Wohnung ni[X.]ht messen lässt. Es kann ni[X.]ht festgestellt werden, wer in einer Wohnung in wel[X.]hem Umfang das [X.]angebot tatsä[X.]hli[X.]h nutzt (ebenso im Ergebnis [X.] 154, 275 <294 Rn. 46 f.>). Die Annahme, dass si[X.]h unters[X.]hiedli[X.]he Nutzungsarten und -gewohnheiten innerhalb der Wohnung ausgli[X.]hen, genügt au[X.]h ni[X.]ht einem Wahrs[X.]heinli[X.]hkeitsmaßstab. Diese Annahme kann weder dur[X.]h Tatsa[X.]hen belegt werden (vgl. [X.] 154, 275 <293 f. Rn. 46>), no[X.]h ers[X.]heint sie [X.]. Näher liegt vielmehr die Annahme, dass Haushalte angesi[X.]hts der Vielzahl vorhandener und vor allem neuartiger Empfangsgeräte (siehe oben Rn. 82) das [X.]angebot umso stärker konsumieren, je mehr Personen sie umfassen.

Der personenbezogene Vorteil kann damit nur abstrakt bestimmt werden. Denn der Wert der [X.] ist abstrakt bei [X.] Wohnungsinhabern glei[X.]h, da alle über die glei[X.]he [X.] verfügen und im glei[X.]hen Umfang davon profitieren können (vgl. au[X.]h [X.], Der [X.], 2014, [X.]; ähnli[X.]h [X.], [X.], [X.] 478 <480>). Ist jeder Wohnungsinhaber glei[X.]hermaßen Adressat des [X.]angebots, hat au[X.]h jeder die glei[X.]he Mögli[X.]hkeit, das [X.]angebot zu nutzen, unabhängig davon, ob und in wel[X.]hem Umfang es tatsä[X.]hli[X.]h genutzt wird. Denn die Beitragspfli[X.]ht besteht ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger (vgl. [X.] 90, 60 <91> zur [X.]gebühr und oben Rn. 76).

(3) Die Entlastung von [X.] ist von ausrei[X.]henden Sa[X.]hgründen getragen und damit verfassungsre[X.]htli[X.]h hinnehmbar. Dabei haben die Gesetzgeber einen weiten Eins[X.]hätzungsspielraum.

Sie stützen die wohnungsbezogene Erhebung des [X.] ausgehend von diesem Spielraum hier darauf, dass der private Haushalt in der Vielfalt der modernen Lebensformen häufig [X.]en a[X.]ildet, die auf ein Zusammenleben angelegt sind, und dass die an dieser [X.] Beteiligten typis[X.]herweise das [X.]angebot in der gemeinsamen Wohnung nutzen (vgl. Landtag von [X.], Dru[X.]ksa[X.]he 15/197, [X.] 37). An diese gesells[X.]haftli[X.]he Wirkli[X.]hkeit darf der Gesetzgeber anknüpfen. Die [X.]en unterf[X.] darüber hinaus vielfa[X.]h dem S[X.]hutz des Art. 6 Abs. 1 [X.].

Die Unglei[X.]hbehandlung kann au[X.]h deshalb hingenommen werden, da die unglei[X.]he Belastung das Maß ni[X.]ht übersteigt, wel[X.]hes das [X.]verfassungsgeri[X.]ht in verglei[X.]hbaren Fällen angelegt hat. Die Leistung des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Programmangebots ist au[X.]h dann der Beitragshöhe äquivalent, wenn der Inhaber eines [X.] zu einem vollen Beitrag herangezogen wird.

d) Hingegen verstößt die Bemessung des Beitrags bei Zweitwohnungen gegen den aus Art. 3 Abs. 1 [X.] abgeleiteten Grundsatz der Belastungsglei[X.]hheit. Soweit Wohnungsinhaber na[X.]h der derzeitigen Regelung für eine Wohnung bereits zur Leistung eines [X.] herangezogen worden sind, ist der Vorteil bereits abgegolten; [X.] würden für den glei[X.]hen Vorteil mehrfa[X.]h herangezogen (aa). Gründe der Verwaltungsvereinfa[X.]hung tragen die Regelung ni[X.]ht ([X.]). Au[X.]h Missbrau[X.]hs- und Umgehungsmögli[X.]hkeiten sind ni[X.]ht erkennbar ([X.][X.]). Allerdings dürfen die Gesetzgeber Vorkehrungen treffen, um den Verwaltungsaufwand für die Erfassung von Zweitwohnungen im Rahmen zu halten.Dabei darf dieselbe Person jedo[X.]h für die Mögli[X.]hkeit der privaten [X.] ni[X.]ht zu insgesamt mehr als einem vollen Beitrag herangezogen werden ([X.]).

aa) Na[X.]h der derzeit geltenden Re[X.]htslage wird der [X.] für denselben Vorteil doppelt herangezogen. Der Vorteil ist personenbezogen in dem Sinne, dass es auf denjenigen Vorteil aus dem [X.]empfang ankommt, den die Beitragspfli[X.]htigen selbst und unmittelbar ziehen können (siehe oben Rn. 100). Das [X.]angebot kann aber von einer Person au[X.]h in mehreren Wohnungen zur glei[X.]hen Zeit nur einmal genutzt werden. Das Innehaben weiterer Wohnungen erhöht den Vorteil der Mögli[X.]hkeit zur privaten [X.] ni[X.]ht, und zwar unabhängig davon, wie viele Personen in den jeweiligen Wohnungen zusammenwohnen. Die Inhabers[X.]haft einer Wohnung ist ledigli[X.]h der gesetzli[X.]he Anknüpfungspunkt zur typisierenden Erfassung der dem Individuum grundsätzli[X.]h flä[X.]hende[X.]kend bereitgestellten Mögli[X.]hkeit des privaten [X.]-empfangs. Da der dur[X.]h den Beitrag abges[X.]höpfte Vorteil ni[X.]ht in einer Wertsteigerung der Wohnung liegt (siehe oben Rn. 100), erhöht si[X.]h der Vorteil der Mögli[X.]hkeit des [X.] dur[X.]h die Nutzung einer weiteren Wohnung ni[X.]ht. Na[X.]h der derzeitigen Regelung ist mit der Heranziehung einer Person in der Erstwohnung der Vorteil abges[X.]höpft, und kommt insoweit eine erneute Heranziehung einer Zweitwohnung ni[X.]ht in Betra[X.]ht.

[X.])Gründe der Verwaltungsvereinfa[X.]hung tragen die Regelung glei[X.]hfalls ni[X.]ht. Unter diesem Gesi[X.]htspunkt wäre eine Beitragspfli[X.]ht für Zweitwohnungen nur in Betra[X.]ht gekommen, wenn es erhebli[X.]he, die Beitragserhebung beeinträ[X.]htigende S[X.]hwierigkeiten bereitete, die Eigens[X.]haft einer Wohnung als Zweitwohnung zu ermitteln.

Den [X.]anstalten wurden gemäß § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7, Abs. 9a [X.] im Rahmen zweier bundesweiter Meldeabglei[X.]he in den Jahren 2013 und 2018 die Daten zur gegenwärtigen und letzten Ans[X.]hrift von Haupt- und Nebenwohnungen übermittelt, eins[X.]hließli[X.]h aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung. Na[X.]h § 3 Abs. 1 Nr. 12, § 21 Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.]meldegesetz ([X.]) werden Haupt- und Nebenwohnungen meldere[X.]htli[X.]h erfasst. Im Rahmen des Verfahrens der regelmäßigen Datenübermittlung dur[X.]h die Meldebehörden werden zudem den [X.]anstalten die Daten der An- und Abmeldung von Wohnungen gemeldet (vgl. § 11 Abs. 4 Satz 8 [X.] in Verbindung mit landesre[X.]htli[X.]hen Regelungen, etwa [X.]: § 17 der Verordnung des [X.] zur Dur[X.]hführung des [X.] Ausführungsgesetzes zum [X.]meldegesetz vom 28. September 2015 ; [X.]: § 35 der Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten vom 15. September 2015 , zuletzt geändert dur[X.]h Gesetz vom 15. Mai 2018 ; [X.]: § 7 der Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentli[X.]he Stellen des [X.] [X.] vom 20. Oktober 2015 ). Anhand dieser Daten können die [X.]anstalten die Inhabers[X.]haft von mehreren Wohnungen einer Person feststellen. Die Anzeigepfli[X.]ht na[X.]h § 8 Abs. 4 [X.] könnte zudem um die Angabe der Eigens[X.]haft als Erst- oder Zweitwohnung ergänzt werden. Probleme bei der Zuordnung bestimmter Personen zu Wohnungen hingegen weisen keinen spezifis[X.]hen Zusammenhang mit der Beitragspfli[X.]ht für Zweitwohnungen auf, sondern sind dur[X.]h die gesetzgeberis[X.]he Ents[X.]heidung bedingt, die Beitragspfli[X.]ht wohnungs- und ni[X.]ht personenbezogen zu erheben. Im Übrigen ergibt si[X.]h au[X.]h bei [X.] die Notwendigkeit, Änderungen, die zwis[X.]hen den Zeitpunkten der Meldeabglei[X.]he auftreten, zu erfassen. Der Mehraufwand für Zweitwohnungen ist daher ni[X.]ht wesentli[X.]h höher als für die bisherige Wohnungserfassung, da jeweils festgestellt werden muss, wer unter der gemeldeten Adresse wel[X.]he Wohnung innehat und für sie beitragspfli[X.]htig ist.

[X.][X.]) Die Beitragsbelastung für eine Zweitwohnung ist bei der derzeitigen Regelung au[X.]h ni[X.]ht aus Gründen einer Missbrau[X.]hs- und [X.] gere[X.]htfertigt. Denn in dem Moment, in dem Beitragspfli[X.]htige eine Wohnung als Erstwohnung innehaben, bleiben sie unabhängig von der zusätzli[X.]hen Präsenz von [X.]n gemäß § 2 [X.] zur Zahlung des [X.] verpfli[X.]htet. Dur[X.]h einen Meldeverstoß können au[X.]h Inhaber von [X.] der Beitragszahlung re[X.]htswidrig entgehen; in diesem Fall können jedo[X.]h bewusst fals[X.]he Angaben als Ordnungswidrigkeit (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) oder gar als Straftat (§ 263 Abs. 1 StGB) verfolgt werden. Zudem ist der [X.] ni[X.]ht so ho[X.]h, dass er Anreiz für das missbräu[X.]hli[X.]he Halten einer Zweitwohnung bieten könnte.

[X.]) Bei einer Neuregelung können die Gesetzgeber die Befreiung von dem [X.] für Zweitwohnungen von einem Antrag sowie einem Na[X.]hweis der Anmeldung von Erst- und Zweitwohnung als sol[X.]he abhängig ma[X.]hen, um Verwaltungss[X.]hwierigkeiten zu vermeiden. Dabei können sie au[X.]h für sol[X.]he [X.] von einer Befreiung absehen, die die Entri[X.]htung eines vollen [X.] für die Erstwohnung dur[X.]h sie selbst ni[X.]ht na[X.]hweisen. Auf keinen Fall dürfen die Gesetzgeber aber von derselben Person Beiträge für die Mögli[X.]hkeit der [X.] über die Erhebung eines insgesamt vollen Beitrags hinaus verlangen.

3. Im ni[X.]ht privaten Berei[X.]h verstoßen weder die Beitragspfli[X.]ht für Betriebsstätten no[X.]h die Beitragspfli[X.]ht für ni[X.]ht zu auss[X.]hließli[X.]h privaten Zwe[X.]ken genutzte [X.]fahrzeuge gegen den Grundsatz der Belastungsglei[X.]hheit. Die Mögli[X.]hkeit des [X.] vermittelt einen Vorteil (a), der den Inhabern von Betriebsstätten und betriebli[X.]h genutzten [X.]fahrzeugen zure[X.]henbar (b) und gesetzli[X.]h belastungsglei[X.]h erfasst ist ([X.]).

a) aa) Au[X.]h Inhabern von Betriebsstätten und betriebli[X.]h genutzten [X.]fahrzeugen wird dur[X.]h das [X.]angebot ein Vorteil zuteil, der ihre Inanspru[X.]hnahme mit [X.]beiträgen re[X.]htfertigt. Die Mögli[X.]hkeit der Mediennutzung weist einen betriebli[X.]hen Bezug auf, der dem unternehmeris[X.]hen Wirken zu Erwerbszwe[X.]ken zugutekommt (vgl. [X.], Ents[X.]heidung vom 15. Mai 2014 - [X.]. 8-V[X.]-12 -, NJW 2014, [X.]15 <3218 Rn. 81>). Die Beitragss[X.]huldner können si[X.]h aus dem [X.]angebot Informationen für den Betrieb bes[X.]haffen sowie das [X.]angebot zur Information oder Unterhaltung ihrer Bes[X.]häftigten und ihrer Kunds[X.]haft nutzen (vgl. [X.] 156, 358 <367 Rn. 29>; [X.], Urteil vom 13. Mai 2014 - [X.]/12 -, NVwZ 2015, [X.] 64 <73>). Diese andere Vorteilslage re[X.]htfertigt die gesonderte Inanspru[X.]hnahme von [X.] und Inhabern betriebli[X.]h genutzter [X.]fahrzeuge neben der Beitragspfli[X.]ht im privaten Berei[X.]h.

Dur[X.]h die Mögli[X.]hkeit, [X.] in betriebli[X.]h genutzten [X.]fahrzeugen zu empfangen, erwä[X.]hst dem [X.] ein zusätzli[X.]her erwerbswirts[X.]haftli[X.]her Vorteil, der anders ausgeprägt ist als der Nutzungsvorteil innerhalb der Betriebsstätte. Er bezieht si[X.]h zum einen auf Teile des [X.]programms, deren Nutzungsvorteil si[X.]h spezifis[X.]h während der Nutzung eines [X.]fahrzeugs realisieren lässt (etwa der Empfang von Verkehrsmeldungen). Zum anderen wird im Verglei[X.]h zu den Betriebsstätten von der Mögli[X.]hkeit des [X.] in einem [X.]fahrzeug in einem gesteigerten Maß Gebrau[X.]h gema[X.]ht (vgl. [X.], Ents[X.]heidung vom 15. Mai 2014 - [X.]. 8-V[X.]-12 -, NJW 2014, [X.]15 <3223 Rn. 121>). Diese anders gelagerte Ausprägung des Nutzungsvorteils besteht etwa in Unternehmen mit Außendienstmitarbeitern. Sie wird besonders deutli[X.]h bei Unternehmen, deren erwerbswirts[X.]haftli[X.]he Betätigung s[X.]hwerpunktmäßig in der Nutzung von [X.]fahrzeugen liegt, wie etwa bei Unternehmen der Personenbeförderung oder Logistikunternehmen. Hier vers[X.]hiebt si[X.]h der Nutzungsvorteil von einem zusätzli[X.]hen Vorteil neben der [X.] in der Betriebsstätte hin zum Hauptvorteil. Bei Mietwagen s[X.]hließli[X.]h liegt der abgeltungsfähige Vorteil im preisbildenden Faktor der [X.]. Die Gesamtheit dieser zusätzli[X.]hen Vorteile haben die Gesetzgeber daher mit der Beitragspfli[X.]ht für betriebli[X.]h genutzte [X.]fahrzeuge in verfassungsgemäßer Weise erfasst.

Bei [X.]fahrzeugen, die zur Vermietung bestimmt sind, zieht der Inhaber hingegen zwar ni[X.]ht unmittelbar einen kommunikativen Nutzen aus dem Programmangebot. Hier liegt in der Mögli[X.]hkeit des [X.] aber ein erwerbswirts[X.]haftli[X.]her und damit abgeltungsfähiger Vorteil, weil die Mögli[X.]hkeit der Kunden, öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] zu empfangen, einen preisbildenden Faktor für den Vermieter von [X.]fahrzeugen darstellt (vgl. [X.] 156, 358 <386 Rn. 74>) und er dadur[X.]h bei der Vermietung höhere Entgelte erzielen kann.

[X.]) Gegen den Glei[X.]hbehandlungsgrundsatz verstößt au[X.]h ni[X.]ht, dass [X.]fahrzeuge nur im betriebli[X.]hen Berei[X.]h der Beitragspfli[X.]ht unterworfen sind, ni[X.]ht aber im privaten Berei[X.]h. Im betriebli[X.]hen Berei[X.]h erweitert der Inhaber den Umfang seiner erwerbswirts[X.]haftli[X.]hen Betätigung über die stationäre Betriebsstätte hinaus und zieht daraus au[X.]h einen zusätzli[X.]hen erwerbswirts[X.]haftli[X.]hen Vorteil (vgl. [X.] 156, 358 <387 Rn. 77>), der bei privater Nutzung ni[X.]ht existiert und damit die vorgenommene Differenzierung re[X.]htfertigt.

b) Dieser Vorteil ist den Inhabern von Betriebsstätten und betriebli[X.]h genutzten [X.]fahrzeugen zure[X.]henbar. Ausgehend von einem weiten Spielraum der Gesetzgeber (vgl. [X.] 137, 1 <23 Rn. 54>) ist es verfassungsre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]h, dass die Beitragspfli[X.]ht zum einen an die Inhabers[X.]haft einer Betriebsstätte (§ 5 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und zum anderen an die Inhabers[X.]haft eines [X.]fahrzeugs im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 [X.] anknüpft. Beiden Anknüpfungspunkten liegt entspre[X.]hend dem privaten Berei[X.]h die ni[X.]ht zu beanstandende Erwägung zugrunde, dass in diesen Raumeinheiten übli[X.]herweise eine [X.] stattfindet (vgl. Landtag von [X.], Dru[X.]k-sa[X.]he 15/197, [X.] 43), si[X.]h dort also typis[X.]herweise die Mögli[X.]hkeit der [X.] entfaltet.

Na[X.]h einer von den [X.]anstalten in Auftrag gegebenen und im Verfahren vorgelegten Studie des [X.] waren im Jahr 2010 je na[X.]h Größe des Betriebs und Art der Bran[X.]he zwis[X.]hen 59,9 % und 100 % der Arbeitsplätze mit mindestens einem Empfangsgerät ausgestattet, im Gesamtmittel betrug die Ausstattungsquote demna[X.]h 85,1 %. Speziell die Ausstattung von Betrieben mit mindestens einem neuartigen Empfangsgerät stieg zudem im [X.] na[X.]h einer Studie von Infratest Sozialfors[X.]hung auf 98 % (vgl. Gensi[X.]ke et al., Digitale Medien in Betrieben - heute und morgen, Eine repräsentative Bestandsanalyse, 2016, [X.] 26). Die Ausstattungsquote mit Autoradios lag im Jahr 2011 bei 96 % für Bestandsfahrzeuge und bei 97 % für Neufahrzeuge und Gebrau[X.]htfahrzeuge (vgl. Deuts[X.]hes [X.]fahrzeuggewerbe, Zentralverband, Zahlen & Fakten 2011, Ausgabe 2012, [X.] 29). Angesi[X.]hts dieser Ausstattung durften die Gesetzgeber an die Betriebsstätte und das [X.]fahrzeug als typis[X.]he Orte der [X.] in sa[X.]hgere[X.]hter Weise anknüpfen.

Ebenso wenig wie im privaten Berei[X.]h kommt es im ni[X.]ht privaten Berei[X.]h auf das tatsä[X.]hli[X.]he Vorhalten von Empfangsgeräten im Einzelfall an. Maßgebli[X.]h ist allein, dass von der Nutzungsmögli[X.]hkeit in realistis[X.]her Weise Gebrau[X.]h gema[X.]ht werden kann, was dadur[X.]h gewährleistet ist, dass si[X.]h Empfangsgeräte ohne großen finanziellen Aufwand bes[X.]haffen lassen. Glei[X.]hfalls unerhebli[X.]h ist die konkrete Nutzungssituation innerhalb der jeweiligen Betriebsstätte. Zwar kann - anders als im privaten Berei[X.]h, in dem Empfangsgeräte regelmäßig mit umfassender Nutzungsmögli[X.]hkeit ausgestattet sind - im ni[X.]ht privaten Berei[X.]h die tatsä[X.]hli[X.]he Nutzung einges[X.]hränkt sein, wenn [X.] ihren Bes[X.]häftigten den [X.]empfang ni[X.]ht gestatten, te[X.]hnis[X.]he Sperren einri[X.]hten oder die Betriebsabläufe keine Nutzung zulassen. Sol[X.]he Umstände lassen den Zure[X.]hnungszusammenhang jedo[X.]h ni[X.]ht entf[X.], weil sie allein vom Willen des [X.] abhängen.Fehlendes Interesse, das Angebot zu nutzen, entlastet im betriebli[X.]hen ebenso wenig wie im privaten Berei[X.]h von der Beitragspfli[X.]ht.

[X.]) Die konkrete Ausgestaltung der Beitragspfli[X.]ht für Betriebsstätten (aa) und [X.]fahrzeuge ([X.]) ist belastungsglei[X.]h. Ein strukturelles Erhebungsdefizit ist ebenfalls ni[X.]ht feststellbar ([X.][X.]).

aa) Der [X.]staatsvertrag ma[X.]ht die Höhe des Beitrags von der Anzahl der in der jeweiligen Betriebsstätte neben dem Inhaber Bes[X.]häftigten abhängig, wobei mit zunehmender Belastung eine Degression eintritt (§ 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 [X.]). Diese Bemessung ist vorteilsgere[X.]ht ((1)). Dass es dabei je na[X.]h Verteilung der Bes[X.]häftigten auf die Betriebsstätten zu unters[X.]hiedli[X.]hen Belastungen des Unternehmens kommen kann, liegt in dem vom Gesetzgeber gewählten Anknüpfungspunkt der Betriebsstätte begründet ((2)).

(1) Die gesetzgeberis[X.]he Annahme, der Vorteil aus der Mögli[X.]hkeit, den öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] zu nutzen, steige mit der Betriebsgröße, unterliegt keinen glei[X.]hheitsre[X.]htli[X.]hen Bedenken. Mit der Anknüpfung an die Bes[X.]häftigtenzahl orientieren si[X.]h die Gesetzgeber an dem Umstand, dass der Vorteil dur[X.]h eine größere Zahl der Bes[X.]häftigten au[X.]h für den Inhaber der Betriebsstätten steigt. Die degressive Staffelung trägt der Tatsa[X.]he Re[X.]hnung, dass der betriebli[X.]he Vorteil ni[X.]ht mit der Anzahl der Bes[X.]häftigten linear ansteigt. Wie si[X.]h die Vorteile aus der [X.]smögli[X.]hkeit zueinander verhalten, lässt si[X.]h ni[X.]ht allgemein quantifizieren und hängt vor allem von der Art der Betriebsstätte ab (vgl. [X.]/[X.], in: [X.]/Vesting, [X.]re[X.]ht, 4. Auflage 2018, § 5 [X.] Rn. 10). Die Gesetzgeber waren daher bere[X.]htigt, die Vielgestaltigkeit der [X.] typisierend zu erfassen und zuzuordnen. Wenn sie in diesem Zusammenhang eine degressive Beitragsbelastung wählen, übers[X.]hreitet dies ihren Gestaltungsspielraum ni[X.]ht (vgl. [X.] 156, 358 <383 f. Rn. 67 f.>); Mengenrabatte sind im Beitragsre[X.]ht übli[X.]h und sa[X.]hli[X.]h grundsätzli[X.]h gere[X.]htfertigt.

(2) Dass es bei glei[X.]her Bes[X.]häftigtenzahl zu unters[X.]hiedli[X.]hen Belastungen kommt, je na[X.]hdem auf wie viele Betriebsstätten si[X.]h die Bes[X.]häftigten verteilen, bewirkt keinen Glei[X.]hheitsverstoß. Die Gesetzgeber durften die Beitragspfli[X.]ht sowohl an die Betriebsstätte als denjenigen Ort anknüpfen, in dem von der Mögli[X.]hkeit der [X.] typis[X.]herweise Gebrau[X.]h gema[X.]ht wird, als au[X.]h den na[X.]h der Größe einer Betriebsstätte zu bemessenden Vorteil im Wege einer degressiven Staffelung an die Bes[X.]häftigtenzahl knüpfen. Dabei kommt es ni[X.]ht darauf an, dass es bezogen auf die Gesamtzahl der Bes[X.]häftigten mitunter zu unters[X.]hiedli[X.]h hohen Belastungen kommen kann (vgl. [X.] 156, 358 <385 Rn. 71>). Denn die Gesetzgeber haben ni[X.]ht die Bes[X.]häftigtenzahl eines Unternehmens, sondern die der Betriebsstätte zur Bemessung des [X.] herangezogen (vgl. Landtag von [X.], Dru[X.]ksa[X.]he 15/197, [X.] 42).

[X.]) Für betriebli[X.]h genutzte [X.]fahrzeuge ist deren Inhaber für jedes zugelassene Fahrzeug zur Zahlung eines Drittels des [X.] verpfli[X.]htet (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.]). Davon ist na[X.]h § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] jeweils ein [X.]fahrzeug für jede beitragspfli[X.]htige Betriebsstätte des Inhabers ausgenommen. Diese zusätzli[X.]he Beitragspfli[X.]ht ist ebenfalls vorteilsgere[X.]ht ausgestaltet. Insbesondere liegt darin keine erneute Abs[X.]höpfung desselben, bereits mit dem auf die Betriebsstätte bezogenen Beitrag vollständig abges[X.]höpften Vorteils, wie dies bei der Beitragspfli[X.]ht für Zweitwohnungen der Fall ist.

Die einheitli[X.]he Belastung jedes beitragspfli[X.]htigen [X.]fahrzeugs mit einem Drittelbeitrag ist ungea[X.]htet der unters[X.]hiedli[X.]hen Nutzung belastungsglei[X.]h. Die Gesetzgeber konnten au[X.]h [X.]fahrzeuge als Orte, an denen der [X.] typis[X.]herweise intensiv genutzt wird, mit einem eigenen (Teil-)Beitrag belasten, um damit au[X.]h Unternehmer ohne Betriebsstätte zu errei[X.]hen (vgl. Landtag von [X.], Dru[X.]ksa[X.]he 15/197, [X.] 15).

Insbesondere mussten die Gesetzgeber ni[X.]ht zwis[X.]hen sol[X.]hen [X.]fahrzeugen unters[X.]heiden, die der [X.] unmittelbar für die Zwe[X.]ke des Betriebs einsetzt, und sol[X.]hen, die wie die Fahrzeuge der Bes[X.]hwerdeführerin zu [X.]I) an Kunden vermietet werden. Zwar werden die [X.]fahrzeuge im ersteren Fall ni[X.]ht anders kommunikativ genutzt als innerbetriebli[X.]h, nämli[X.]h zur Information und Unterhaltung von Betriebsangehörigen, während im letzteren Fall der kommunikative Nutzen bei der Kunds[X.]haft liegt und der [X.] über die Vermietungs- und Servi[X.]eentgelte profitiert; die Gesetzgeber mussten diese Unters[X.]heidung aber ni[X.]ht in unters[X.]hiedli[X.]he [X.] übersetzen. Sie konnten si[X.]h vielmehr darauf bes[X.]hränken, die [X.] auf drei vers[X.]hiedene Nutzungsarten im Betrieb aufzuteilen, um insgesamt die Vielgestaltigkeit der Nutzungsmögli[X.]hkeiten im betriebli[X.]hen Berei[X.]h zu erfassen und die Betriebsstätten in angemessener Höhe zu belasten. Insofern ist eine eins[X.]hränkende Auslegung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 [X.] im Glei[X.]hklang mit § 5 Abs. 2 Nr. 1 [X.], derzufolge nur die [X.]fahrzeuge belastet wären, die der entgeltli[X.]hen Überlassung an Dritte dienen, von [X.] wegen s[X.]hon ni[X.]ht geboten; überdies s[X.]hließt der entgegengesetzte Wille der Gesetzgeber eine sol[X.]he Auslegung aus (vgl. Landtag von [X.], Dru[X.]ksa[X.]he 15/197, [X.] 43).

In jedem Fall wird die Bes[X.]hwerdeführerin zu [X.]I) ni[X.]ht zu Unre[X.]ht zum [X.] für ihre [X.]fahrzeuge herangezogen, obwohl sie selbst den [X.] ni[X.]ht kommunikativ nutzt. Sie profitiert vom kommunikativen Nutzen ihrer Kunds[X.]haft dadur[X.]h, dass sie [X.]fahrzeuge mit Mögli[X.]hkeit zur [X.] teurer beziehungsweise überhaupt vermieten kann. Dieser Nutzen ist dur[X.]h den Beitrag der Betriebsstätte no[X.]h ni[X.]ht erfasst, kann also als Leistung von den Gesetzgebern mit einer Pfli[X.]ht zur Gegenleistung in Form eines ([X.] belegt werden.

[X.][X.]) Das Erhebungsverfahren des [X.] im ni[X.]ht privaten Berei[X.]h ist au[X.]h belastungsglei[X.]h. Die [X.]anstalten verfügen über hinrei[X.]hende Mögli[X.]hkeiten, die [X.] Tatbestände zu ermitteln, und ma[X.]hen davon au[X.]h Gebrau[X.]h. Ein strukturelles Erhebungsdefizit ist ni[X.]ht erkennbar.

Na[X.]h den Vors[X.]hriften des [X.]staatsvertrags können die [X.]anstalten Auskünfte verlangen, wenn tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Person Beitragss[X.]huldner ist und dies ni[X.]ht oder ni[X.]ht umfassend angezeigt hat (§ 9 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Entspre[X.]hendes gilt für Personen, die bereits na[X.]h dem [X.]gebührenstaatsvertrag im Datenbestand der früheren Gebühreneinzugszentrale als Gebührens[X.]huldner erfasst waren (§ 14 Abs. 2 [X.]). Das Interesse der betroffenen Personen, von Auskunftsbegehren vers[X.]hont zu bleiben, verdient dabei gegenüber dem Finanzierungsinteresse der [X.]anstalten und dem öffentli[X.]hen Interesse an einer vollständigen und korrekten Erfassung aller Beitragss[X.]huldner keinen Vorrang (vgl. [X.], [X.] 2013, [X.] 57 <59>). Tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte können daher bereits dann vorliegen, wenn si[X.]h etwa in einem Ges[X.]häftsberi[X.]ht oder einem [X.]auftritt Angaben über die Betriebsstätten und die Zahl der Bes[X.]häftigten finden (vgl. Gall, in: [X.]/Vesting, [X.]re[X.]ht, 4. Auflage 2018, § 9 [X.] Rn. 30). Bestehen Anhaltspunkte in diesem Sinne, können die [X.]anstalten Na[X.]hweise fordern (§ 9 Abs. 1 Satz 5 [X.]). Erteilt ein Teilnehmer keine Auskunft oder legt keine Na[X.]hweise vor, kann der Auskunfts- und Na[X.]hweisanspru[X.]h na[X.]h § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 5 [X.] na[X.]h der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 6 [X.] im Wege des Verwaltungszwangs dur[X.]hgesetzt werden.

Bleibt eine vorherige Datenerhebung unmittelbar beim Betroffenen erfolglos oder ist sie ni[X.]ht mögli[X.]h, können die [X.]anstalten na[X.]h § 11 Abs. 4 Satz 1 [X.] für Zwe[X.]ke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspfli[X.]ht besteht, personenbezogene Daten bei öffentli[X.]hen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen (§ 11 Abs. 4 Satz 1 [X.]). Öffentli[X.]he Stellen sind insbesondere Meldebehörden, Handelsregister, Gewerberegister und Grundbu[X.]hämter (§ 11 Abs. 4 Satz 3 [X.]). Hierdur[X.]h können die [X.]anstalten anlassbezogen Informationen über die Existenz von Betriebsstätten erlangen. Zudem können die [X.]anstalten bei den genannten Stellen au[X.]h Telefonnummern und E-Mail-Adressen erheben (§ 11 Abs. 5 [X.]).

Speziell in Bezug auf betriebli[X.]h genutzte [X.]fahrzeuge sind zwar die Mögli[X.]hkeiten des Datenabglei[X.]hs einges[X.]hränkt, weil öffentli[X.]he Stellen in § 11 Abs. 4 Satz 2, Satz 3 [X.] nur als sol[X.]he definiert sind, die zur Übermittlung der Daten einzelner Inhaber von Wohnungen oder Betriebsstätten befugt sind, ni[X.]ht aber zur Übermittlung der Halterdaten von [X.]fahrzeugen. Bereits aus dem Datenbestand der früheren Gebühreneinzugszentrale verfügten die [X.]anstalten jedo[X.]h über die Anzahl der gebührenpfli[X.]htigen Empfangsgeräte in [X.]fahrzeugen (vgl. 18. KEF-Beri[X.]ht, [X.]. 397), so dass bei fehlenden oder erkennbar fehlerhaften Anzeigen tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte für Auskünfte na[X.]h § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestehen können. Im Übrigen können die Angaben zur Anzahl der Betriebsstätten, der Anzahl der Bes[X.]häftigten und der Anzahl der [X.]fahrzeuge einer einheitli[X.]hen Plausibilitätsprüfung zugeführt werden. Erkennbar fehlende oder fehlerhafte Angaben zur Anzahl der betriebli[X.]h genutzten [X.]fahrzeuge können in diesem Zusammenhang au[X.]h ohne die Mögli[X.]hkeit des Datenabglei[X.]hs aufgede[X.]kt werden.

Von diesen Mögli[X.]hkeiten ma[X.]hen die [X.]anstalten au[X.]h Gebrau[X.]h. Kenntnis über ni[X.]ht bekannte Beitragss[X.]huldner erlangen sie beispielsweise über Daten aus dem Gewerberegister und aus dem Adresshandel. Potentielle Beitragss[X.]huldner werden vom Beitragsservi[X.]e s[X.]hriftli[X.]h über die Grundsätze der Beitragspfli[X.]ht im gewerbli[X.]hen Berei[X.]h informiert und zur Angabe der Anzahl der Betriebsstätten, Bes[X.]häftigten und der betriebli[X.]h genutzten [X.]fahrzeuge aufgefordert. Diese Angaben werden sodann auf Plausibilität geprüft und münden gegebenenfalls in weitere Ermittlungen.

In diesem Zusammenhang kommt es ni[X.]ht darauf an, ob in den Ländern Brandenburg, Sa[X.]hsen und [X.] die derzeitigen Regelungen zur Erhebung, Spei[X.]herung, Verwendung und Weitergabe von personenbezogenen Daten wegen Verstoßes gegen [X.]verfassungsre[X.]ht ni[X.]htig sind. Die Na[X.]hprüfung der vom [X.]gesetzgeber in eigener Kompetenz erlassenen Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der [X.]verfassung ist grundsätzli[X.]h Sa[X.]he der [X.]verfassungsgeri[X.]hte (vgl. [X.] 6, 376 <382>; 60, 175 <209>; 64, 301 <317 f.>) und daher einer Ents[X.]heidung dur[X.]h das [X.]verfassungsgeri[X.]ht entzogen. Das Verwerfungsmonopol bei Verstößen von [X.]gesetzen gegen [X.]verfassungsre[X.]ht liegt bei den [X.]verfassungsgeri[X.]hten.Solange diese Gesetze weiter in [X.] sind, bestehen jedenfalls dort hinrei[X.]hend wirksame Ermittlungsmögli[X.]hkeiten.

Au[X.]h im Übrigen ist die [X.]pfli[X.]ht verfassungsgemäß.

1. Das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] folgende Grundre[X.]ht der Informationsfreiheit s[X.]hützt den Zugang zu allgemein zugängli[X.]hen Informationsquellen (vgl. [X.] 103, 44 <60>; 145, 365 <372 Rn. 20>) und zuglei[X.]h die eigene Ents[X.]heidung darüber, si[X.]h aus sol[X.]hen Quellen zu informieren (vgl. [X.] 15, 288 <295>). Der Aspekt des [X.] ist der Grundtatbestand jeder Information (vgl. [X.] 27, 71 <83>). Ob das Grundre[X.]ht der Informationsfreiheit darüber hinaus au[X.]h glei[X.]hrangig im Sinne einer negativen Komponente davor s[X.]hützt, si[X.]h gegen den eigenen Willen Informationen aufdrängen zu lassen (in diese Ri[X.]htung [X.] 44, 197 <203 f.>), oder ob insoweit der S[X.]hutzberei[X.]h des Art. 2 Abs. 1 [X.] eins[X.]hlägig ist (vgl. zusammenfassend Fikents[X.]her/[X.], [X.], [X.] 1337 <1340> m.w.N.), bedarf vorliegend keiner Ents[X.]heidung. Denn die [X.]pfli[X.]ht begründet keinen Zwang zur Konfrontation mit den über den öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] verbreiteten Informationen, so dass es jedenfalls an einem Eingriff fehlt. Es wird weder unmittelbar no[X.]h mittelbar Zwang ausgeübt, die Programme der öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.]anstalten anzusehen oder anzuhören (vgl. zur [X.]gebühr au[X.]h [X.] 108, 108 <117>).

2. Es liegt au[X.]h ni[X.]ht deshalb ein Verstoß gegen das aus Art. 20 Abs. 3 [X.] folgende Bestimmtheitsgebot vor, weil die Höhe des [X.] ni[X.]ht im [X.]staatsvertrag, sondern im [X.] in § 8 geregelt ist. Das re[X.]htsstaatli[X.]he Gebot der Bestimmtheit verlangt, dass die Betroffenen die Re[X.]htslage erkennen und ihr Verhalten dana[X.]h einri[X.]hten können (vgl. [X.] 103, 332 <384>; 113, 348 <375>; 128, 282 <317>). Der Zwe[X.]k eines Gesetzes kann dabei aus dem Gesetzestext in Verbindung mit den Materialien deutli[X.]h werden und si[X.]h au[X.]h aus dem Zusammenhang ergeben, in dem die Regelung zu dem zu regelnden Lebensberei[X.]h steht (vgl. [X.] 65, 1 <54>). Ungea[X.]htet des Umstands, dass die Höhe des [X.] allgemein bekannt ist und si[X.]h zudem aus den frei verfügbaren Informationen des [X.] [X.] [X.] Beitragsservi[X.]e ergibt, weist au[X.]h die Gesetzesbegründung zum [X.]staatsvertrag ausdrü[X.]kli[X.]h auf das na[X.]h dem [X.] bestehende Festsetzungsverfahren hin (vgl. Landtag von [X.], Dru[X.]ksa[X.]he 15/197, [X.]).

Im Übrigen begegnen au[X.]h die angegriffenen Ents[X.]heidungen keinen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken. Sie entziehen den Bes[X.]hwerdeführern ni[X.]ht [X.]. Insbesondere begründet es keinen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.], dass das [X.] die Dur[X.]hführung eines Vorabents[X.]heidungsverfahrens na[X.]h Art. 267 Abs. 3 A[X.]V über die Frage unterlassen hat, ob dur[X.]h den Systemwe[X.]hsel von der [X.]gebühr zum [X.] eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 A[X.]V umgestaltet wurde, die der [X.] der [X.] na[X.]h Art. 108 Abs. 3 Satz 1 A[X.]V hätte notifiziert werden müssen.

1. Der [X.] ist [X.] im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] (vgl. [X.] 73, 339 <366 f.>; 75, 223 <233 f.>; 82, 159 <192>; 126, 286 <315>; 128, 157 <186 f.>; 129, 78 <105>; 135, 155 <230 Rn. 177>). Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 A[X.]V sind die Fa[X.]hgeri[X.]hte daher von Amts wegen gehalten, den Geri[X.]htshof anzurufen (vgl. [X.] 82, 159 <192 f.>; 128, 157 <187>; 129, 78 <105>; stRspr). Kommt ein deuts[X.]hes Geri[X.]ht seiner Pfli[X.]ht zur Anrufung des Geri[X.]htshofs im Wege des Vorabents[X.]heidungsverfahrens ni[X.]ht na[X.]h, kann dem Re[X.]htss[X.]hutzsu[X.]henden des Ausgangsre[X.]htsstreits [X.] entzogen sein (vgl. [X.] 73, 339 <366 ff.>; 126, 286 <315>; 135, 155 <231 Rn. 177>).

Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] muss ein letztinstanzli[X.]hes nationales Geri[X.]ht seiner Vorlagepfli[X.]ht na[X.]hkommen, wenn si[X.]h in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage des Unionsre[X.]hts stellt, es sei denn, dass die gestellte Frage ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h ist, dass die betreffende unionsre[X.]htli[X.]he Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung dur[X.]h den Geri[X.]htshof war oder dass die ri[X.]htige Anwendung des Unionsre[X.]hts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982, [X.].I.L.F.I.T., [X.]-283/81, [X.]:[X.]:1982:335, Rn. 21; vgl. au[X.]h [X.] 82, 159 <193>; 128, 157 <187>; 129, 78 <105 f.>; 135, 155 <231 Rn. 178>).

Das [X.]verfassungsgeri[X.]ht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Normen, die die geri[X.]htli[X.]he Zuständigkeitsverteilung regeln, allerdings nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken ni[X.]ht mehr verständli[X.]h ers[X.]heinen und offensi[X.]htli[X.]h unhaltbar sind (vgl. [X.] 29, 198 <207>; 82, 159 <194>; 129, 78 <106>; 135, 155 <231 Rn. 179>). Dur[X.]h die grundre[X.]htsähnli[X.]he Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] wird das [X.]verfassungsgeri[X.]ht ni[X.]ht zu einem Kontrollorgan, das jeden die geri[X.]htli[X.]he Zuständigkeitsordnung berührenden Verfahrensfehler korrigieren müsste. Vielmehr ist es gehalten, seinerseits die [X.] zu bea[X.]hten, die den Fa[X.]hgeri[X.]hten die Kontrolle über die Befolgung der Zuständigkeitsordnung übertragen (vgl. [X.] 82, 159 <194>; 135, 155 <231 Rn. 179>).

Diese Grundsätze gelten au[X.]h für die unionsre[X.]htli[X.]he Zuständigkeitsvors[X.]hrift des Art. 267 Abs. 3 A[X.]V. Daher stellt ni[X.]ht jede Verletzung der unionsre[X.]htli[X.]hen Vorlagepfli[X.]ht zuglei[X.]h einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] dar (vgl. [X.] 126, 286 <315>; 135, 155 <231 f. Rn. 180>). Das [X.]verfassungsgeri[X.]ht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 A[X.]V bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken ni[X.]ht mehr verständli[X.]h ers[X.]heint und offensi[X.]htli[X.]h unhaltbar ist (vgl. [X.] 126, 286 <315 f.>; 128, 157 <187>; 129, 78 <106>). Dabei kommt es für die Prüfung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] ni[X.]ht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]hen Auslegung des für den Streitfall maßgebli[X.]hen materiellen Unionsre[X.]hts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepfli[X.]ht na[X.]h Art. 267 Abs. 3 A[X.]V (vgl. [X.] 128, 157 <188>; 129, 78 <107>). Dur[X.]h die zurü[X.]kgenommene verfassungsre[X.]htli[X.]he Prüfung behalten die Fa[X.]hgeri[X.]hte bei der Auslegung und Anwendung von Unionsre[X.]ht einen Spielraum eigener Eins[X.]hätzung und Beurteilung, der demjenigen bei der Handhabung einfa[X.]hre[X.]htli[X.]her Bestimmungen der deuts[X.]hen Re[X.]htsordnung entspri[X.]ht. Das [X.]verfassungsgeri[X.]ht wa[X.]ht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums. Ein "oberstes Vorlagenkontrollgeri[X.]ht" ist es ni[X.]ht (vgl. [X.] 82, 159 <194>; 126, 286 <315 f.>; 135, 155 <232 Rn. 180>).

Demna[X.]h wird die Vorlagepfli[X.]ht na[X.]h Art. 267 Abs. 3 A[X.]V in den Fällen offensi[X.]htli[X.]h unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzli[X.]hes Hauptsa[X.]hegeri[X.]ht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung na[X.]h bestehenden - Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit einer unionsre[X.]htli[X.]hen Frage überhaupt ni[X.]ht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsi[X.]htli[X.]h der ri[X.]htigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsre[X.]ht somit eigenständig fortbildet (grundsätzli[X.]he Verkennung der Vorlagepfli[X.]ht; vgl. [X.] 82, 159 <195>; 126, 286 <316>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106>; 135, 155 <232 Rn. 181>). Glei[X.]hes gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzli[X.]he Hauptsa[X.]hegeri[X.]ht in seiner Ents[X.]heidung bewusst von der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs zu ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Fragen abwei[X.]ht und glei[X.]hwohl ni[X.]ht oder ni[X.]ht neuerli[X.]h vorlegt (bewusstes Abwei[X.]hen ohne Vorlagebereits[X.]haft; vgl. [X.] 82, 159 <195>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106>; 135, 155 <232 Rn. 182>). Liegt zu einer ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Frage des Unionsre[X.]hts eins[X.]hlägige Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] no[X.]h ni[X.]ht vor oder hat eine vorliegende Re[X.]htspre[X.]hung die ents[X.]heidungserhebli[X.]he Frage mögli[X.]herweise no[X.]h ni[X.]ht ers[X.]höpfend beantwortet oder ers[X.]heint eine Fortentwi[X.]klung der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs ni[X.]ht nur als entfernte Mögli[X.]hkeit (Unvollständigkeit der Re[X.]htspre[X.]hung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] verletzt, wenn das letztinstanzli[X.]he Hauptsa[X.]hegeri[X.]ht den ihm in sol[X.]hen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise übers[X.]hreitet (vgl. [X.] 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <317>; 128, 157 <188>; 129, 78 <106 f.>; 135, 155 <232 f. Rn. 183>). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Fa[X.]hgeri[X.]ht das Vorliegen eines "a[X.]te [X.]lair" oder eines "a[X.]te é[X.]lairé" willkürli[X.]h bejaht (vgl. [X.] 135, 155 <233 Rn. 183>).

Das Geri[X.]ht muss si[X.]h daher hinsi[X.]htli[X.]h des materiellen Unionsre[X.]hts hinrei[X.]hend kundig ma[X.]hen. Etwaige eins[X.]hlägige Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs muss es auswerten und seine Ents[X.]heidung hieran orientieren (vgl. [X.] 82, 159 <196>; 128, 157 <189>; 135, 155 <233 Rn. 184>). Auf dieser Grundlage muss das Fa[X.]hgeri[X.]ht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsre[X.]hts (vgl. [X.] 75, 223 <234>; 135, 155 <233 Rn. 184>) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Re[X.]htslage entweder von vornherein eindeutig ("a[X.]te [X.]lair") oder dur[X.]h Re[X.]htspre[X.]hung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt ("a[X.]te é[X.]lairé"; vgl. [X.] 129, 78 <107>; 135, 155 <233 Rn. 184>).

Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 A[X.]V im Falle der Unvollständigkeit der Re[X.]htspre[X.]hung insbesondere dann, wenn das Fa[X.]hgeri[X.]ht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Re[X.]htslage ohne sa[X.]hli[X.]h einleu[X.]htende Begründung bejaht (vgl. [X.] 82, 159 <196>; 126, 286 <317>; 135, 155 <233 Rn. 185>). Dies kann ferner der Fall sein, wenn mögli[X.]he Gegenauffassungen zu der ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Frage des Unionsre[X.]hts gegenüber der vom Geri[X.]ht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (vgl. [X.] 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <317>).

2. Demzufolge liegt kein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] vor. Das [X.] hat eine etwaige Vorlagepfli[X.]ht weder verkannt no[X.]h ist es bewusst von bestehender Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] abgewi[X.]hen. Es durfte in vertretbarer Weise davon ausgehen, die Re[X.]htslage zur Notifizierungspfli[X.]ht sei in einer Weise geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt.

a) Das [X.] hat zur Auslegung der Frage einer genehmigungsbedürftigen Umgestaltung im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 A[X.]V die Mitteilung der [X.] über die Anwendung der Vors[X.]hriften über staatli[X.]he Beihilfen auf den öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] vom 27. Oktober 2009 (ABl Nr. [X.] 257 vom 27. Oktober 2009, [X.] 1; im Folgenden: [X.]mitteilung) herangezogen. In dieser Mitteilung hat die [X.] ihre Prüfungspraxis für die Bewertung notifizierungspfli[X.]htiger Beihilfen im [X.]berei[X.]h niedergelegt. Dana[X.]h prüft die [X.], ob es si[X.]h bei der ursprüngli[X.]hen Finanzierungsregelung für öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he [X.]anstalten um eine bestehende Beihilfe handelt, ob spätere Änderungen die ursprüngli[X.]he Maßnahme in [X.] betreffen oder ob es si[X.]h dabei um rein formale oder verwaltungste[X.]hnis[X.]he Änderungen handelt und s[X.]hließli[X.]h, ob si[X.]h die späteren Änderungen, sofern sie wesentli[X.]her Natur sind, von der ursprüngli[X.]hen Maßnahme trennen lassen, oder ob die ursprüngli[X.]he Maßnahme insgesamt zu einer neuen Beihilfe wird ([X.]mitteilung, Rn. 31). Zum [X.] der Maßnahme gehören die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle, das Ziel der Beihilfe sowie der [X.] und die Tätigkeitsberei[X.]he der Begünstigten. Dieser Ansatz begegnet ni[X.]ht deshalb Bedenken, weil die [X.]mitteilung der [X.] ledigli[X.]h die Prüfungs- und Ents[X.]heidungspraxis der [X.] wiedergibt. Diese Praxis entspri[X.]ht der Re[X.]htspre[X.]hung der europäis[X.]hen Geri[X.]hte, so dass si[X.]h das [X.] in vertretbarer Weise zur Beurteilung der beihilfenre[X.]htli[X.]hen Re[X.]htslage auf die [X.]mitteilung stützen durfte.

aa) Das Primärre[X.]ht selbst spri[X.]ht in Art. 108 Abs. 3 Satz 1 A[X.]V ledigli[X.]h von der "Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen", definiert diese Begriffe aber ni[X.]ht weiter. Der Begriff "neue Beihilfen" wird in Art. 1 Bu[X.]hstabe [X.] Verordnung ([X.]) Nr. 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vors[X.]hriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.] ([X.] vom 24. September 2015, [X.] 9) - BeihilfeVerfO - dur[X.]h eine negative Abgrenzung definiert. Darunter werden alle Beihilfen verstanden, die keine bestehenden Beihilfen sind, eins[X.]hließli[X.]h Änderungen bestehender Beihilfen. Die Änderung einer bestehenden Beihilfe ist jede Änderung ni[X.]ht nur rein formaler oder verwaltungste[X.]hnis[X.]her Art, die Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann (Art. 4 Abs. 1 Verordnung ([X.]) Nr. 1125/2009 der [X.] vom 23. November 2009 zur Änderung der Verordnung ([X.]) Nr. 794/2004 zur Dur[X.]hführung der Verordnung ([X.]) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vors[X.]hriften für die Anwendung von Artikel 93 des [X.]-Vertrags ([X.] vom 24. November 2009, [X.] 5 - Dur[X.]hführungsverordnung -).

[X.]) Für die Einstufung als neue oder umgestaltete Beihilfe hat der Geri[X.]htshof zunä[X.]hst darauf abgestellt, ob die Re[X.]htsvors[X.]hriften, mit denen die Begünstigung gewährt wurde, geändert wurden, insbesondere was die Natur der Vorteile und die Tätigkeit der öffentli[X.]hen Einri[X.]htung betraf (vgl. [X.], Urteil vom 9. August 1994, Namur-Les Assuran[X.]es du [X.]rédit, [X.]-44/93, [X.]:[X.]:1994:311, Rn. 28 f.). Das Geri[X.]ht der [X.] hat daraus ges[X.]hlossen, dass die ursprüngli[X.]he Regelung dur[X.]h die Änderung nur dann in eine neue Beihilferegelung umgewandelt wird, wenn sie von der in der Genehmigungsents[X.]heidung zugelassenen Regelung wesentli[X.]h abwei[X.]ht, insbesondere, wenn die Änderung sie in [X.] betrifft (vgl. EuG, Urteil vom 30. April 2002, [X.], [X.]/01 u.a., [X.]:T:2002:111, Rn. 111; Urteil vom 28. November 2008, [X.], [X.]/00 u.a., [X.]:T:2008:537, Rn. 358, 362; Urteil vom 20. September 2011, [X.], [X.]/08 u.a., [X.]:T:2011:493, Rn. 175 f.; bestätigt von [X.], Urteil vom 13. Juni 2013, [X.], [X.]-630/11 P u.a., [X.]:[X.]:2013:387, Rn. 90 ff.; vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 18. Juli 2013, [X.], [X.]-6/12, [X.]:[X.]:2013:525, Rn. 47).

b) Auf dieser Grundlage hat das [X.] das Vorliegen einer geklärten Re[X.]htslage ni[X.]ht willkürli[X.]h und ni[X.]ht ohne sa[X.]hli[X.]h einleu[X.]htende Begründung bejaht. Von [X.] wegen ist ni[X.]ht zu beanstanden, dass es eine Änderung im [X.] verneint, weil der [X.] ebenso wie die [X.]gebühr als Gegenleistung für das [X.]programmangebot erhoben wird, um die staatsferne bedarfsgere[X.]hte Finanzierung des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] si[X.]herzustellen (vgl. [X.], Ents[X.]heidung vom 15. Mai 2014 - [X.]. 8-V[X.]-12 -, NJW 2014, [X.]15 <3219 f. Rn. 90>). Dass nun au[X.]h weitere Personen abgabepfli[X.]htig sind, obwohl sie kein Empfangsgerät besitzen, hat das [X.] wegen ihres geringen Anteils am [X.] als ni[X.]ht wesentli[X.]h eingestuft. Au[X.]h dies leu[X.]htet ohne weiteres ein.

Die landesgesetzli[X.]hen und staatsvertragli[X.]hen Bestimmungen sind insoweit mit Art. 3 Abs. 1 [X.] unvereinbar, als sie gemäß § 2 Abs. 1 [X.] [X.] mit einem zusätzli[X.]hen [X.] belasten. Demna[X.]h sind die [X.] und -bes[X.]hlüsse der Länder, soweit sie § 2 Abs. 1 [X.] in [X.]re[X.]ht überführen, im festgestellten Umfang für unvereinbar mit der Verfassung zu erklären. Bis zu einer Neuregelung haben die Gesetzgeber Inhaber von mehreren Wohnungen auf Antrag von der Beitragspfli[X.]ht freizustellen, wenn diese na[X.]hweisen, dass sie bereits für ihre Erstwohnung ihrer [X.]pfli[X.]ht na[X.]h § 2 Abs. 1 und 3 [X.] na[X.]hkommen.

1. Na[X.]h § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 78 Satz 1 BVerf[X.] erklärt das [X.]verfassungsgeri[X.]ht ein Gesetz für ni[X.]htig, das na[X.]h seiner Überzeugung mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Die bloße [X.] einer verfassungswidrigen Norm ist hingegen regelmäßig geboten, wenn der Gesetzgeber vers[X.]hiedene Mögli[X.]hkeiten hat, den [X.]verstoß zu beseitigen. Das ist grundsätzli[X.]h bei der Verletzung des Glei[X.]hheitssatzes der Fall (vgl. [X.] 133, 59 <99>; 138, 136 <249 Rn. 286>; 142, 313 <352 Rn. 102>; stRspr). Der Verzi[X.]ht auf eine Ni[X.]htigerklärung ist zudem dann geboten, wenn dur[X.]h eine sol[X.]he ein Zustand ges[X.]haffen würde, der der verfassungsmäßigen Ordnung no[X.]h ferner stünde als die verfassungswidrige Regelung. Dies ist der Fall, wenn die Na[X.]hteile des sofortigen Außerkrafttretens gegenüber den Na[X.]hteilen überwiegen, die mit der vorläufigen Weitergeltung verbunden wären (vgl. [X.] 33, 303 <347>; 61, 319 <356>; 83, 130 <154>; 85, 386 <401>; 87, 153 <177 f.>; 128, 282 <321 f.>; stRspr).

2. Auf dieser Grundlage erklärt der Senat die verfassungswidrige Regelung ledigli[X.]h für mit der Verfassung unvereinbar (a). Die [X.] ist auf die Umsetzungsgesetze und -bes[X.]hlüsse sämtli[X.]her Länder zu erstre[X.]ken (b).

a) Soweit die wohnungsbezogene Beitragspfli[X.]ht na[X.]h § 2 Abs. 1 [X.] unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 [X.] zu einer glei[X.]hheitswidrigen Beitragsbelastung von Inhabern mehrerer Wohnungen führt, können die Gesetzgeber dies dadur[X.]h beseitigen, dass sie insoweit eine antragsgebundene Befreiung von der Beitragspfli[X.]ht vorsehen oder auf andere Weise si[X.]herstellen, dass Beitragspfli[X.]htige ni[X.]ht mit insgesamt mehr als einem vollen [X.] belastet werden, etwa dur[X.]h eine Bes[X.]hränkung der Beitragspfli[X.]ht auf [X.]. Demgegenüber wäre bei einer rü[X.]kwirkenden (vgl. [X.] 1, 14 <37>; 7, 377 <387>; 8, 51 <71>; 132, 334 <359 Rn. 71>; 144, 369 <411 Rn. 111>) Ni[X.]htigkeit der Normen die na[X.]h Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] verfassungsre[X.]htli[X.]h geforderte Finanzierung des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] gefährdet, wenn die als verfassungswidrig anzusehende Regelung ni[X.]ht mehr angewendet werden dürfte und Beitragss[X.]huldnern die Mögli[X.]hkeit der Rü[X.]kforderung bereits geleisteter Beiträge eröffnet wäre (dazu vgl. [X.] 108, 1 <33>; 132, 334 <359 f. Rn. 72>; 144, 369 <411 f. Rn. 112>).

b) Die Unvereinbarkeit trifft unmittelbar das hier in dem Ausgangsverfahren zur [X.]bes[X.]hwerde 1 BvR 981/17 ents[X.]heidungserhebli[X.]he Zustimmungsgesetz des [X.] [X.]. Darüber hinaus ist die [X.] auf die [X.] der übrigen Länder, soweit sie § 2 Abs. 1 [X.] in [X.]re[X.]ht überführen, im Interesse der Re[X.]htsklarheit entspre[X.]hend § 78 Satz 2 BVerf[X.] zu erstre[X.]ken, weil diese aus denselben Gründen wie die ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Regelungen mit dem Grundgesetz unvereinbar sind. Na[X.]h § 78 Satz 2 BVerf[X.], der im Verfahren der [X.]bes[X.]hwerde entspre[X.]hend anwendbar ist (vgl. [X.] 94, 241 <265>; 99, 202 <216>; 128, 326 <404>; 129, 49 <75 f.>), kann das [X.]verfassungsgeri[X.]ht weitere Bestimmungen des glei[X.]hen Gesetzes aus denselben Gründen glei[X.]hfalls für ni[X.]htig erklären. Dies gilt au[X.]h für die [X.] (vgl. [X.] 128, 326 <404>; 132, 179 <192 Rn. 41>) und für inhaltsglei[X.]he Bestimmungen anderer Gesetze desselben Normgebers (vgl. [X.] 94, 241 <265 f.>; für Na[X.]hfolgegesetze au[X.]h [X.] 99, 202 <216>; 104, 126 <150>). Ni[X.]hts anderes hat au[X.]h für Normen unters[X.]hiedli[X.]her Normgeber jedenfalls dann zu gelten, wenn es si[X.]h wie hier um Regelungen handelt, die ohne inhaltli[X.]he Unters[X.]hiede auf Grundlage eines Staatsvertrags in [X.]re[X.]ht überführt werden und damit auf einen einheitli[X.]hen Willen der Normgeber zurü[X.]kgehen. In diesen Fällen ist aus Gründen der Re[X.]htsklarheit und der einheitli[X.]hen Re[X.]htsanwendung au[X.]h eine Erstre[X.]kung auf inhaltsglei[X.]he Regelungen unters[X.]hiedli[X.]her Normgeber angezeigt.

Eine Neuregelung dur[X.]h die Gesetzgeber hat spätestens bis zum 30. Juni 2020 zu erfolgen. Ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils sind bis zu einer Neuregelung diejenigen Personen, die na[X.]hweisli[X.]h als Inhaber ihrer Erstwohnung ihrer [X.]pfli[X.]ht na[X.]hkommen, auf ihren Antrag hin von einer Beitragspfli[X.]ht für weitere Wohnungen zu befreien. Wer bereits Re[X.]htsbehelfe anhängig gema[X.]ht hat, über die no[X.]h ni[X.]ht abs[X.]hließend ents[X.]hieden ist, kann einen sol[X.]hen Antrag rü[X.]kwirkend für den Zeitraum stellen, der Gegenstand eines no[X.]h ni[X.]ht bestandskräftigen Festsetzungsbes[X.]heids ist. Bereits bestandskräftige Festsetzungsbes[X.]heide vor der Verkündung dieses Urteils bleiben hingegen unberührt (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerf[X.]). Eventuelle Einbußen der verfassungsre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Finanzierung des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] sind verfassungsre[X.]htli[X.]h hinnehmbar, weil sie weit überwiegend ni[X.]ht rü[X.]kwirkend eintreten und damit für die Gesetzgeber kalkulierbar und kompensierbar sind. Im Übrigen ma[X.]hen sie nur einen niedrigen Anteil der Gesamterträge des [X.] aus.

Die Aufhebung des Urteils des [X.] im Ausgangsverfahren zu der [X.]bes[X.]hwerde 1 BvR 981/17 und die Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an dieses Geri[X.]ht folgt aus § 95 Abs. 2 BVerf[X.].

Die Auslagenents[X.]heidung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerf[X.]. Da si[X.]h der Bes[X.]hwerdeführer im Verfahren 1 BvR 981/17 allein gegen die für mit der Verfassung unvereinbar erklärte Regelung gewandt hat, sind ihm die in seinem [X.]bes[X.]hwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Meta

1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17

18.07.2018

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerwG, 9. Juni 2016, Az: 6 C 37/16, Beschluss

Art 3 Abs 1 GG, Art 70 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 107 Abs 1 AEUV, Art 107 Abs 3 S 1 AEUV, Art 267 Abs 3 AEUV, BekRdFStVtrÄndStVtr BY 15 vom 07.06.2011, Art 1 § 1 MedienRÄndG ST 4 vom 12.12.2011, RdFunkÄndStVtr15Bek NW vom 13.12.2011, § 1 RdFunkÄndStVtr15G BE vom 20.05.2011, Art 1 RdFunkÄndStVtr15G BR vom 15.11.2011, Art 1 RdFunkÄndStVtr15G BW vom 18.10.2011, Art 1 RdFunkÄndStVtr15G HA vom 15.02.2011, Art 1 RdFunkÄndStVtr15G MV vom 04.07.2011, Art 1 Abs 1 RdFunkÄndStVtr15G ND vom 29.06.2011, § 1 RdFunkÄndStVtr15G RP vom 23.11.2011, Art 1 Abs 1 RdFunkÄndStVtr15G SL vom 30.11.2011, Art 1 RdFunkÄndStVtr15G SN vom 06.12.2011, Art 1 § 1 RdFunkÄndStVtr15uaG HE vom 23.08.2011, § 1 RdFunkÄndStVtr BB 15 vom 09.06.2011, § 2 Abs 1 RdFunkBeitrStVtr, § 2 Abs 3 RdFunkBeitrStVtr, § 5 Abs 1 S 1 RdFunkBeitrStVtr, § 5 Abs 2 S 1 Nr 2 RdFunkBeitrStVtr, § 5 Abs 2 S 2 RdFunkBeitrStVtr, § 2 Abs 1 RdFunkBeitrStVtr BB, § 2 Abs 1 RdFunkBeitrStVtr BE, § 2 Abs 1 RdFunkBeitrStVtr BR, § 2 Abs 1 RdFunkBeitrStVtr BW, § 2 Abs 1 RdFunkBeitrStVtr BY, § 2 Abs 1 RdFunkBeitrStVtr HA, § 2 Abs 1 RdFunkBeitrStVtr HE, § 2 Abs 1 RdFunkBeitrStVtr MV, § 2 Abs 1 RdFunkBeitrStVtr ND, § 2 Abs 1 RdFunkBeitrStVtr NW, § 2 Abs 1 RdFunkBeitrStVtr RP, § 2 Abs 1 RdFunkBeitrStVtr SH, § 2 Abs 1 RdFunkBeitrStVtr SL, § 2 Abs 1 RdFunkBeitrStVtr SN, § 2 Abs 1 RdFunkBeitrStVtr ST, § 2 Abs 1 RdFunkBeitrStVtr TH, § 1 RdFunkFinNeuOG TH vom 06.12.2011, § 1 Abs 1 RdFunkStVtr15ÄndG SH vom 12.12.2011, § 13 S 1 RdStVtr

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 18.07.2018, Az. 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17 (REWIS RS 2018, 5816)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 5816

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1 BvR 981/17

1 BvL 11/14

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