Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2008, Az. VIII ZR 124/08

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1704

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[X.] [X.] ZR 124/08
vom 29. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 29. September 2008 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.] und [X.], die Rich-terin Dr. [X.] und [X.] [X.] beschlossen: Der [X.] beabsichtigt, die zur Frage einer Umlagefähigkeit der Kosten der Baumfällung eingelegte Revision gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der [X.] beabsichtigt weiter, die Revision im Übrigen als unzulässig zu verwerfen. Gründe: 1. Soweit das Berufungsgericht die Kosten der Baumfällung für nicht um-lagefähig erachtet hat, fehlt es an einem Grund für die Zulassung der Revision, weil der Frage, ob diese Kosten von § 2 Nr. 10 BetrKV erfasst werden, hier nicht die für eine Revisionszulassung erforderliche Entscheidungserheblichkeit zukommt (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juli 2003 - [X.], NJW 2003, 3205, unter [X.]). Das Berufungsgericht hat zwar unter Bezugnahme auf die [X.] im erstinstanzlichen Urteil unangegriffen eine aus § 17 des [X.] folgende Kostentragungspflicht verneint. Es hat sich jedoch genauso wenig wie das Amtsgericht mit der nahe liegenden Frage befasst, ob die in § 17 des [X.] durch Individualvereinbarung erfolgte Übertragung der Pflicht zur Gartenpflege auf die Klägerin eine Umlagefähigkeit von Kosten der Garten-pflege nicht deshalb von vornherein ausschließt, weil danach die im Rahmen einer Gartenpflege zu leistenden Instandhaltungsarbeiten nicht mehr zum 1 - 3 - Pflichtenkreis des Vermieters gehört haben. Die zur Beurteilung dieser Frage erforderliche Auslegung kann der [X.] selbst vornehmen, weil hierzu weitere tatrichterliche Feststellungen nicht zu erwarten sind und die Sache damit zur abschließenden Entscheidung reif erscheint (vgl. [X.]surteile vom 16. Oktober 1991 - [X.] ZR 140/90, [X.], 32, unter [X.] und vom 21. Oktober 1992 - [X.] ZR 99/91, [X.], 114, unter [X.] a). Diese Auslegung ergibt, dass die Durchführung der Gartenpflege aus-schließlich der Klägerin auf ihre Kosten übertragen war, so dass der Beklagte mangels Zuständigkeit für diesen Aufgabenkreis auch keine Kosten für von ihm selbst durchgeführte Pflegearbeiten als Nebenkosten umlegen kann. Dass die Klägerin in Bezug auf die Fällung der beiden Bäume, sofern man diese Arbeiten überhaupt zur Gartenpflege hätte rechnen können, mit den ihr obliegenden Pflegearbeiten säumig gewesen wäre und der Kläger die Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme geschaffen hätte oder dass sonst eine unaufschiebbare Maßnahme der Gefahrenabwehr vorgelegen hätte und der Beklagte deshalb Ersatz beanspruchen könnte, ist nach dem dazu in den Tatsacheninstanzen gehaltenen Sachvortrag nicht erkennbar. Die Revision hat deshalb insoweit [X.] Aussicht auf Erfolg. 2 2. Hinsichtlich der zugesprochenen Rechtsanwaltskosten, die bei der Klägerin im Zuge ihrer Verteidigung gegen die Kündigung des Beklagten ange-fallen sind, ist die Revision nicht statthaft, weil das Berufungsgericht sie inso-weit nicht zugelassen hat (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zwar findet sich im tenorier-ten Ausspruch über die Zulassung eine solche Beschränkung nicht. Jedoch kann sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben, wenn aus diesen mit ausreichender Klarheit hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines ab-3 - 4 - trennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte ([X.], Beschluss vom 14. Mai 2008 - [X.], unter II 2 a, z.[X.].; Urteil vom 12. Juli 2000 - [X.], [X.], 1967, unter 1). Das ist hier der Fall. Während das [X.] sich zur Frage einer Erstattung der Rechtsanwaltskosten auf eine knappe, im Tatsächlichen liegende Erwägung beschränkt hat, hat es unter Be-zugnahme auf die Erwägungen des Amtsgerichts ausgeführt, dass die [X.] von [X.] im Rahmen der Betriebskosten für die Gartenpfle-ge in Rechtsprechung und Literatur sehr unterschiedlich beurteilt werde. Aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils geht deshalb mit ausreichen-der Klarheit hervor, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisions-rechtlichen Nachprüfung nur in diesem, von den weiteren Streitpunkten ab-trennbaren Teil des Streits eröffnen wollte. - 5 - 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. 4 [X.][X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden. Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.06.2007 - 4 C 2145/06 - [X.], Entscheidung vom 12.02.2008 - 12 S 3615/07 -

Meta

VIII ZR 124/08

29.09.2008

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2008, Az. VIII ZR 124/08 (REWIS RS 2008, 1704)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1704

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