Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.03.2022, Az. AK 7/22

3. Strafsenat | REWIS RS 2022, 3427

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Gegenstand

Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat: Überschreitung der Wesentlichkeitsgrenze beim Bau einer Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung"


Tenor

Die Untersuchungshaft hat [X.].

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen.

Gründe

I.

1

Der Beschuldigte ist am 26. August 2021 vorläufig festgenommen worden und befindet sich seit dem 27. August 2021 ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund eines Haftbefehls des [X.] vom selben Tage (117b [X.] 320/21 jug.) und nunmehr aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 4. Januar 2022 (1 B[X.] 547/21).

2

Gegenstand des aktuell vollzogenen Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe in der [X.] von Januar 2021 bis zu seiner vorläufigen Festnahme am 26. August 2021 in [X.]       als Heranwachsender eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er Gegenstände und Stoffe, die für die Herstellung von Spreng- oder [X.]en wesentlich seien, sich verschafft und verwahrt habe. Durch dieselbe Handlung habe er zudem versucht, die tatsächliche Gewalt über eine Kriegswaffe ohne Genehmigung nach § 2 Abs. 2 KrWaffKG sowie eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von [X.] ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 [X.] [X.]. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 zum [X.] zu erwerben. Der Haftbefehl geht insofern von einer mutmaßlichen Strafbarkeit des Beschuldigten gemäß § 89a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 StGB, § 22a Abs. 1 Nr. 2 KrWaffKG [X.]. Teil B Abschnitt VII Nr. 46 der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG, § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2 [X.] in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 zum [X.], §§ 22, 23 Abs. 1, § 52 StGB, §§ 1, 105 JGG aus.

3

Der [X.] hat mit Schreiben vom 21. Februar 2022 beantragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus anzuordnen. Der Ermittlungsrichter des [X.] hat daraufhin die Akten dem Senat zur Entscheidung über die [X.] nach § 121 Abs. 2 und 4 [X.] vorgelegt.

4

Der Verteidiger des Beschuldigten hat mit [X.] vom 4. März 2022 die Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise dessen Außervollzugsetzung beantragt.

II.

5

Zwar ist der ursprüngliche Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 27. August 2021 allein auf versuchte Verstöße gegen das [X.] und das Waffengesetz gestützt gewesen und hat sich der dringende Tatverdacht erst im [X.] an eine am 19. November 2021 vollzogene Wohnungsdurchsuchung auf eine daneben gegebene Strafbarkeit wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 StGB erweitert. Die durch die Wohnungsdurchsuchung offenbar gewordene mutmaßliche Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat stellt indes keine neue Tat im Sinne des § 121 Abs. 1 [X.] dar, so dass keine neue Sechsmonatsfrist für eine besondere Haftprüfung gemäß § 121 [X.] in Gang gesetzt worden ist (vgl. zum Tatbegriff des § 121 Abs. 1 [X.] [X.], Beschlüsse vom 2. Juni 2021 - AK 33/21, juris Rn. 6 [X.]; vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, NStZ-RR 2021, 155).

6

Vielmehr handelt es sich, weil die mutmaßliche Strafbarkeit nach § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB mit den hochwahrscheinlich begangenen Delikten nach dem [X.] und dem Waffengesetz in Tateinheit steht, also die neuen Erkenntnisse allein zum Hinzutreten eines weiteren idealkonkurrierenden Straftatbestandes geführt haben (vgl. unten III. 2. c)), um dieselbe Tat gemäß § 121 Abs. 1 [X.]. [X.] verwirklichte Straftatbestände sind jedenfalls grundsätzlich - wie auch hier - Teil einer Tat im Sinne des § 121 Abs. 1 [X.] (offengelassen in [X.], Beschlüsse vom 2. Juni 2021 - AK 33/21, juris Rn. 8; vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, juris Rn. 7).

III.

7

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

8

1. Der Beschuldigte ist der ihm mit dem Haftbefehl vom 4. Januar 2022 zur Last gelegten Tat dringend verdächtig.

9

a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Beschuldigte, der sich in den letzten Jahren in seinem [X.] Glauben radikalisiert hat, einem salafistisch-jihadistischen Islamverständnis anhängt und einen bewaffneten Kampf gegen Nicht-Muslime befürwortet, informierte sich ab [X.] 2020 im [X.] über die Herstellung einer "Unkonventionellen Spreng- und [X.]" ([X.]).

Spätestens im Januar 2021 gelangte er zu dem festen Entschluss, aus seiner jihadistischen Einstellung heraus in der [X.] mittels einer selbst hergestellten [X.] einen öffentlichkeitswirksamen Anschlag zu begehen. Als Vorbild diente ihm dabei der Anschlag auf den [X.] in [X.] am 15. April 2013, bei dem als Sprengsätze mit Schwarzpulver gefüllte Schnellkochtöpfe verwendet worden waren, die zur Verstärkung der [X.] enthielten. Zudem fasste er die Absicht, bei seinem Anschlag auch eine Handgranate und eine halbautomatische Schusswaffe zum Einsatz zu bringen, um weitere seiner Meinung nach "ungläubige" Menschen zu töten und zu verletzen.

In Vorbereitung seines geplanten Anschlags, den er im zeitlichen Zusammenhang mit dem 20. Jahrestag der [X.] im Raum [X.]      verüben wollte, bestellte er zunächst ab Mitte Januar 2021 bei verschiedenen [X.] [X.]. Diese ließ er sich mittels an ihn adressierter Pakete liefern, die er in einer ihm zur Verfügung gestellten und im Tatzeitraum von ihm allein genutzten Wohnung in [X.]      verwahrte. Letztlich hielt er dort zum [X.]punkt seiner Verhaftung in einem Schrank im Wohnzimmer etwa ein Kilogramm Kaliumnitrat, ein Kilogramm Schwefel, 500 Gramm Kohlepulver, mehrere hundert Schrauben und Muttern sowie Elektrodrähte zum Bau einer [X.] vorrätig. Aus diesen in der Wohnung sichergestellten Gegenständen hätte durch einfache Vermengung der Substanzen Kaliumnitrat, Schwefel und Kohlepulver zu Schwarzpulver als Wirkladung, Hinzufügung der Schrauben und Muttern als Wirkungsverstärker, Nutzung der Drähte als Anzündmechanismus sowie Verwendung beispielsweise eines Schnellkochtopfes als Umhüllung und Verdämmung eine [X.] hergestellt werden können, die sich mit einer handelsüblichen Batterie zur Zündung hätte bringen lassen. Dadurch hätten sehr wahrscheinlich im Nahbereich der Explosion sich aufhaltende Personen verletzt, nicht ausschließbar auch getötet werden können.

Um sich für den geplanten Anschlag eine Handgranate und eine Schusswaffe zu beschaffen, nahm der Beschuldigte Ende Juni 2021 per E-Mail über das [X.] Kontakt zu einem vermeintlichen Waffenhändler auf, bei dem es sich aber tatsächlich - was der Beschuldigte nicht wusste - um einen Verdeckten Ermittler der [X.] Behörde "I.                              " (   ) des "D.                                   " (   ) handelte. Diesem gegenüber äußerte er Interesse an dem Erwerb von Handgranaten und Sprengstoff. Im Zuge der "Verkaufsgespräche" verwies der US-Ermittler ihn unter Aufbau einer Legende an einen nicht offen ermittelnden Polizeibeamten des [X.] ([X.]). Der Beschuldigte ging davon aus, dass die ihm vermittelte [X.] gleichfalls ein Waffenhändler war, und vereinbarte in dieser Annahme mit dem [X.]-Beamten den Erwerb einer halbautomatischen Schusswaffe des Typs "[X.]" mit 50 Patronen zu einem Kaufpreis von 900 € und einer Handgranate des Typs "[X.]" zu einem Kaufpreis von 110 €. Er leistete auf den Kaufpreis am 12. Juli 2021 eine Anzahlung in Höhe von etwa 85 € per Kryptowährung (0,00302 Bitcoin).

Am 26. August 2021 traf sich der Beschuldigte mit dem nicht offen ermittelnden Polizeibeamten des [X.] auf einem Parkplatz in [X.]      zur Durchführung des Waffenkaufs. Der [X.]-Beamte zeigte ihm eine Handgranate und die vereinbarte Schusswaffe, wobei es sich entgegen der Annahme des Beschuldigten jeweils um präparierte und daher nicht funktionsfähige Waffen handelte. Der Beschuldigte erklärte, die Waffen kaufen zu wollen, und übergab dem Beamten absprachegemäß den restlichen Kaufpreis in bar. Daraufhin wurde er verhaftet. Über die für den Erwerb einer Handgranate erforderliche kriegswaffenrechtliche Genehmigung und die für den Erwerb der Schusswaffe benötigte waffenrechtliche Erlaubnis verfügte er, wie ihm bekannt war, nicht.

b) Der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 [X.]) ergibt sich aus einer Gesamtschau der bisherigen Ermittlungsergebnisse, von denen vor allem folgende von Bedeutung sind:

aa) Die bisherigen Erkenntnisse zur islamistisch-jihadistischen Grundhaltung des Beschuldigten und seiner Radikalisierung beruhen insbesondere auf einer Auswertung in seinem Gewahrsam [X.] elektronischer Geräte und Datenträger sowie in einer von ihm genutzten Wohnung [X.] jihadistischer Schriftstücke, auf einem Behördenzeugnis des Landesamts für Verfassungsschutz [X.]      und auf Bekundungen von Zeugen aus seinem Umfeld. Überdies folgt aus Ermittlungserkenntnissen des Landeskriminalamts [X.]     , dass sich der Beschuldigte im Tatzeitraum in der salafistischen Szene in [X.]      bewegte und dabei in engem Kontakt stand mit [X.] des Trägervereins der [X.]      er      [X.], der seinerseits dem Personenumfeld der Täter der Anschläge vom 11. September 2001 zugerechnet wird.

bb) Bei einer Durchsuchung der nach Zeugenangaben im Tatzeitraum vom Beschuldigten allein genutzten Wohnung in [X.]       am 19. November 2021 wurden in einem Schrank im Wohnzimmer etwa ein Kilogramm Kaliumnitrat, ein Kilogramm Schwefel, 500 Gramm Kohlepulver, mehrere hundert Schrauben und Muttern sowie Elektrodrähte sichergestellt, wobei sich diese Utensilien zum Teil in an den Beschuldigten adressierten Paketen befanden und nach sachverständiger Bewertung durch das Landeskriminalamt [X.]      ohne weiteres zum Bau einer funktionsfähigen [X.] nach dem Muster der bei dem Anschlag auf den [X.] verwendeten Sprengkörper hätten dienen können. Dies begründet die hochwahrscheinliche Annahme, dass der Beschuldigte einen derartigen Sprengstoffanschlag im Raum [X.]      verüben wollte und hierzu angesichts der weit fortgeschrittenen Bemühungen um die Herstellung der [X.] bereits fest entschlossen war. Die Erkenntnis, dass der Beschuldigte im Januar 2021 mit der Beschaffung der Materialien begann, ergibt sich unter anderem aus polizeilichen Erkundigungen bei den Lieferanten.

cc) Der dringende Tatverdacht des Versuchs der Beschaffung einer halbautomatischen Schusswaffe mitsamt Munition und einer Handgranate beruht auf den Bekundungen des nicht offen ermittelnden [X.]-Beamten, mit dem der Beschuldigte kommunizierte und von dem er die Schusswaffe und die Handgranate am 26. August 2021 zu erwerben versuchte, auf einem Verlaufsbericht des Landeskriminalamts [X.]       zur Festnahme des Beschuldigten, auf E-Mails des Beschuldigten sowie auf der [X.] zwischen ihm und dem [X.]-Beamten.

dd) Die zeitlichen Abläufe, insbesondere die Beschaffung der für die Herstellung einer [X.] erforderlichen Materialien ab Anfang 2021, die intensiven Bemühungen zum Erwerb einer Schusswaffe und Handgranate im [X.] 2021, der Versuch der Übernahme der Waffen in [X.]      am 26. August 2021, sowie die Einbindung des Beschuldigten in die [X.]      er salafistische Szene und seine Bekanntschaft mit Personen aus dem Umfeld der [X.]      er Zelle des Anschlagsgeschehens vom 11. September 2001 begründen in einer Gesamtschau nicht nur die hochwahrscheinliche Annahme, dass der Beschuldigte einen Anschlag fest beabsichtigte, sondern auch, dass er die Tat im zeitlichen Zusammenhang mit dem 20. Jahrestag der Terrorakte in [X.] vom 11. September 2001 verüben wollte.

ee) Wegen weiterer Einzelheiten zu den bisherigen Beweisergebnissen, die den dringenden Tatverdacht begründen, wird auf den Haftbefehl vom 4. Januar 2022 sowie die Zuschrift des [X.]s vom 21. Februar 2022 Bezug genommen.

2. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit jedenfalls wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit versuchtem Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen ohne Genehmigung sowie mit versuchtem unerlaubten Erwerb einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von [X.] gemäß § 89a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 StGB, § 22a Abs. 1 Nr. 2 KrWaffKG [X.]. Teil B Abschnitt VII Nr. 46 der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG (Kriegswaffenliste), § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2 [X.] in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 zum [X.], §§ 22, 23 Abs. 1, § 52 StGB, §§ 1, 105 JGG strafbar gemacht hat.

a) Es ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 StGB schuldig gemacht hat, indem er Gegenstände und Stoffe, die für die Herstellung einer Spreng- und [X.] wesentlich sind, sich verschaffte und verwahrte.

aa) Mit hoher Wahrscheinlichkeit verschaffte sich der Beschuldigte für die Herstellung einer [X.] wesentliche Gegenstände und Stoffe im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB, indem er die für die Produktion von Schwarzpulver als Wirkladung erforderlichen Grundstoffe Kaliumnitrat, Schwefel und Kohlepulver sowie Schrauben und Muttern als Wirkungsverstärker und Drähte als Anzündmechanismus erwarb. Zudem verwahrte er diese Gegenstände und Stoffe in einer ausschließlich von ihm genutzten Wohnung, wobei er ohne größeren Aufwand jederzeit unter deren Verwendung selbst eine funktionsfähige [X.] herstellen konnte.

Wesentlich im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB sind nur solche Gegenstände oder Stoffe, die im Falle ihrer Zusammenfügung oder technischen Manipulation ein taugliches Kampfmittel oder eine taugliche Vorrichtung im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB ergeben. Das Sichverschaffen oder Verwahren lediglich unvollständiger Vorrichtungsteile genügt regelmäßig zur Tatbestandsverwirklichung nicht. Ob die Grenze der Wesentlichkeit überschritten ist, ist vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Norm, die in das Vorfeld eines möglichen Terroranschlags hineinreichen und ein frühzeitiges Eingreifen des Strafrechts gewährleisten soll (vgl. BT-Drucks. 16/12428 S. 1), allerdings stets im Wege einer wertenden Gesamtschau im Einzelfall zu beurteilen. Dabei ist etwa einerseits zu vermeiden, dass bereits der Erwerb oder Besitz eines einzelnen Gegenstands mit einem alltäglichen Verwendungszweck wie ein Wecker oder ein Mobiltelefon als mögliche Zündvorrichtung vom Tatbestand erfasst wird; andererseits verhindert insbesondere das Fehlen von Kleinteilen von untergeordneter Bedeutung wie Schrauben oder Drähten die Verwirklichung des Tatbestands nicht ([X.], Urteil vom 12. November 2020 - 3 StR 31/20, [X.]St 65, 177 Rn. 9 ff. [X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 [X.], [X.]St 59, 218 Rn. 13, 49; [X.]/Engelstätter, 13. Aufl., § 89a Rn. 123; [X.], StGB, 69. Aufl., § 89a Rn. 34; [X.] StGB/v. [X.], [X.]., § 89a Rn. 23 f.; [X.], StGB, 2. Aufl., § 89a Rn. 15; MüKoStGB/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 89a Rn. 49 f.; [X.]/[X.]/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 89a Rn. 15; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 89a Rn. 7 sowie BT-Drucks. 16/12428 S. 15).

Hieran gemessen waren die vorgenannten Gegenstände und Stoffe, die der Beschuldigte sich verschaffte und verwahrte, jedenfalls in ihrer Gesamtheit für die Herstellung einer [X.] - und damit einer in § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB aufgeführten Vorrichtung - wesentlich im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB.

Unerheblich ist, dass die Annahme des Haftbefehls, ein in der Küche der vom Beschuldigten genutzten Wohnung neben anderen haushaltsüblichen Töpfen aufgefundener Reiskocher sei vom Beschuldigten als Umhüllung seiner [X.] vorgesehen gewesen, im Bereich des Spekulativen verbleibt, zumal - wie sich aus Stellungnahmen und Sprengversuchen des Landeskriminalamts [X.]       ergibt - ein solcher Reiskocher, anders als etwa ein Schnellkochtopf, ohnehin für den Bau einer [X.] kaum geeignet gewesen sein dürfte.

Denn der Verwirklichung der Tatbestandsvariante des § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB steht bei der gebotenen wertenden Gesamtschau des Einzelfalls nicht entgegen, dass der Beschuldigte in der von ihm genutzten Wohnung nicht alle für den Bau einer [X.] erforderlichen Stoffe und Gegenstände vorrätig hielt. Insofern genügt, dass er mit den Substanzen, aus denen er Schwarzpulver als Wirkladung (Sprengmittel) für eine [X.] herstellen konnte, mit den Schrauben und Muttern als Wirkungsverstärker und Drähten als Anzündmechanismus zentrale Bestandteile für den Bau einer Sprengvorrichtung verwahrte, während er die noch fehlenden Bauteile - namentlich eine handelsübliche Batterie und eine feste Umhüllung, etwa einen Schnellkochtopf - ohne nennenswerten Aufwand jederzeit im Einzelhandel erwerben konnte.

Das Wesentlichkeitserfordernis des § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB ist nicht dahin zu verstehen, dass der Täter zur Erfüllung dieser Tatbestandsvariante bereits über alle Gegenstände verfügen muss, derer es für die Herstellung einer Schusswaffe, eines Stoffes oder einer Vorrichtung im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB zwingend bedarf. Es genügt, dass er im Besitz für die Herstellung zentraler und notwendiger Stoffe oder Materialien ist - hier insbesondere die Substanzen für die Herstellung von Schwarzpulver - und die noch fehlenden Bauteile, mögen sie auch - wie hier eine taugliche Umhüllung für eine [X.] - unverzichtbar und nicht nur Kleinteile sein, bei der gebotenen wertenden Gesamtschau von untergeordneter Bedeutung sind. Vorliegend kamen der Umhüllung für eine [X.] und der noch fehlenden Batterie zur Zündung der Sprengladung im Verhältnis zu den vom Beschuldigten bereits erworbenen Gegenständen und Stoffen lediglich untergeordnete Bedeutung zu, denn sie konnten als Alltagsgegenstände jederzeit unkompliziert im freien Handel beschafft werden. Das Fehlen eines Schnellkochtopfes oder einer sonstigen geeigneten Umhüllung für eine [X.] sowie einer Batterie steht mithin einer Tatbestandsverwirklichung nicht entgegen.

Es kann daher offenbleiben, ob Schwarzpulver als Sprengstoff im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB einzustufen ist und deshalb bereits der Erwerb der Grundstoffe Kaliumnitrat, Schwefel und Kohlepulver, aus denen ausweislich einer Untersuchung durch das Landeskriminalamt [X.]      durch einfache Vermengung zündfähiges Schwarzpulver hergestellt werden konnte, die Tatbestandsvariante des § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB erfüllte.

bb) Ferner ist hochwahrscheinlich, dass der Beschuldigte plante, unter Verwendung der vorgenannten Stoffe und Gegenstände selbst eine [X.] herzustellen und alsbald durch deren Verwendung sowie unter Einsatz einer Schusswaffe und Handgranate im Raum [X.]      einen Anschlag zu begehen, bei dem eine Vielzahl "Ungläubiger" getötet und verletzt werden sollte. Diese von dem Beschuldigten beabsichtigte und mit den vorbezeichneten Aktivitäten vorbereitete Tat ist als schwere staatsgefährdende Gewalttat im Sinne des § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB einzustufen. Denn sie war nicht nur gegen das Leben einer Vielzahl von Personen gerichtet, sondern auch nach den Umständen bestimmt und geeignet, die Sicherheit der [X.] zu beeinträchtigen (vgl. zu den Voraussetzungen [X.], Urteile vom 27. Oktober 2015 - 3 [X.], [X.]St 61, 36 Rn. 10, 14; vom 8. Mai 2014 - 3 [X.], [X.]St 59, 218 Rn. 37, 39, 53; [X.]/Engelstätter, 13. Aufl., § 89a Rn. 89 f.; [X.], StGB, 2. Aufl., § 89a Rn. 8; MüKoStGB/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 89a Rn. 22). Dies folgt aus der Dimension des mit hoher Wahrscheinlichkeit beabsichtigten Anschlaggeschehens, der islamistisch-jihadistischen Motivation des Beschuldigten und der besonderen Symbolträchtigkeit der im zeitlichen Zusammenhang mit dem 20. Jahrestag der Anschläge vom 11. September 2001 vorgesehenen Tat. Die einer Feindschaft des Beschuldigten gegen das freiheitlich-demokratische Staats- und Gesellschaftssystem der [X.] entspringende beabsichtigte Tat, durch die eine Vielzahl zufälliger Opfer hätte getötet und verletzt werden können, hätte das Vertrauen der Bevölkerung, vor gewaltsamen Einwirkungen in der [X.] geschützt zu sein, massiv erschüttern und ein verbreitetes Gefühl der Unsicherheit bewirken können; hierauf zielte das Agieren des Beschuldigten hochwahrscheinlich ab.

cc) Die Vorstellungen und Planungen des Beschuldigten hinsichtlich der Tatbegehung waren hinreichend konkret. Eine Festlegung der genauen Art der Tatausführung, von [X.] und Ort ihrer Begehung sowie der potentiellen Opfer ist nicht erforderlich (vgl. [X.], Beschluss vom 6. April 2017 - 3 [X.], [X.]St 62, 102 Rn. 13; Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 [X.], [X.]St 59, 218 Rn. 42 f.; [X.], StGB, 69. Aufl., § 89a Rn. 20; MüKoStGB/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 89a Rn. 30, 55).

dd) Wie bereits dargetan, war der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit fest entschlossen, den vorbereiteten Anschlag zu begehen. Mithin ist davon auszugehen, dass auch der für die Tatbestandsverwirklichung erforderliche feste Entschluss der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat vorlag (vgl. zu diesem Erfordernis [X.], Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 [X.], [X.]St 59, 218 Rn. 45; MüKoStGB/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 89a Rn. 57).

b) Die hochwahrscheinlichen Aktivitäten des Beschuldigten, eine Handgranate und eine halbautomatische Schusswaffe des Typs "[X.]" nebst Munition käuflich zu erwerben, sind als versuchter Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen ohne Genehmigung gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 2 KrWaffKG [X.]. Teil B Abschnitt VII Nr. 46 der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG (Kriegswaffenliste) sowie als versuchter unerlaubter Erwerb einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von [X.] gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2 [X.] [X.]. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 zum [X.] strafbar. Eine Pistole des Typs "[X.]" ist eine halbautomatische Schusswaffe im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 zum [X.]. Der Strafbarkeit des Versuchs steht nicht entgegen, dass die dem Beschuldigten gezeigten Waffen - entgegen dessen Annahme - funktionsunfähig und damit objektiv untaugliche Tatobjekte waren (vgl. [X.]/[X.]/Eser/[X.], StGB, 30. Aufl., § 22 Rn. 60 ff.).

c) Darauf, dass nach Aktenlage auch der dringende Tatverdacht einer Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Terrorismusfinanzierung nach § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]. Abs. 2 StGB gegeben ist (vgl. [X.], Urteil vom 12. November 2020 - 3 StR 31/20, [X.]St 65, 177 Rn. 13 ff.; [X.]/Engelstätter, 13. Aufl., § 89a Rn. 120, 187 f., § 89c Rn. 79 f., 114), kommt es für die [X.]entscheidung nicht an.

d) Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit. Denn auch der versuchte Erwerb der Handgranate und der Schusswaffe dienten der Vorbereitung des vom Beschuldigten mutmaßlich geplanten Anschlags und stellten damit - nicht vollendete und allein deshalb mangels Versuchsstrafbarkeit als solche nicht nach § 89a StGB strafbare - Teilakte der eine Strafbarkeit wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat begründenden Aktivitäten des Beschuldigten dar (vgl. [X.]/Engelstätter, 13. Aufl., § 89a Rn. 189; [X.], StGB, 2. Aufl., § 89a Rn. 23; MüKoStGB/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 89a Rn. 76).

3. Die Ermittlungszuständigkeit des [X.]s und die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des [X.] zum Erlass des Haftbefehls vom 4. Januar 2022 folgen aus § 142a Abs. 1 Satz 1 und 2, § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 74a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 GVG [X.]. § 89a StGB, § 169 Abs. 1 [X.].

Die Sache hat besondere Bedeutung (vgl. zum Maßstab [X.], Beschlüsse vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 23; vom 10. September 2016 - StB 33/16, juris Rn. 25; vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, [X.]St 53, 128 Rn. 33 ff., [X.]/[X.], [X.], 64. Aufl., § 120 Rn. 3a). Denn durch den im Raum [X.]      geplanten Anschlag mit einer [X.], einer Handgranate und einer Schusswaffe hätte unter Umständen eine Vielzahl willkürlich ausgewählter Menschen getötet, zumindest aber verletzt werden können. Aufgrund der Einbettung des Beschuldigten in die islamistisch-salafistische Szene und seiner mutmaßlichen Absicht, seine Tat in einen Zusammenhang mit den [X.] zu stellen, hätte diese hochwahrscheinlich in der Bevölkerung zu einer erheblichen Erschütterung des Sicherheitsgefühls und einem latenten Empfinden der permanenten Bedrohung bei einem Aufenthalt im öffentlichen Raum geführt. Die Tat hätte überdies Nachahmereffekte auslösen und damit die Gefahr weiterer islamistischer Anschläge erhöhen können.

4. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 [X.] [X.]. § 2 Abs. 2 JGG. Es ist wahrscheinlicher, dass sich der Beschuldigte - sollte er auf freien Fuß gelangen - dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm stellen wird.

Der gegenwärtig 20 Jahre alte Beschuldigte hat auch eingedenk des Umstandes, dass er Heranwachsender und nicht vorbestraft ist, im Falle seiner Verurteilung mit einer erheblichen Freiheits- oder Jugendstrafe zu rechnen.

Dem von dieser Straferwartung ausgehenden großen Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände entgegen. Insofern gilt, dass die Annahme von Fluchtgefahr kein sicheres Wissen um die sie begründenden Tatsachen erfordert; es genügt derselbe Wahrscheinlichkeitsgrad wie bei der Annahme dringenden Tatverdachts (vgl. [X.], Beschlüsse vom 5. Oktober 2018 - StB 43 und 44/18, juris Rn. 37; vom 2. November 2016 - StB 35/16, juris Rn. 11).

Zwar hatte der Beschuldigte eine Wohnung in [X.]    , doch hielt er sich nach eigenen Angaben dort nicht auf, sondern lebte in [X.]      , wo er indes über keinen eigenen Wohnraum verfügte. Er hat keine gefestigten [X.] Bindungen in [X.] über seine Kontakte in das salafistische Milieu [X.]      s hinaus, zumal er von 2016 bis 2020 in [X.] lebte. Der Hinweis des Verteidigers des Beschuldigten in seiner Antragsschrift vom 4. März 2022, eine Großmutter des Beschuldigten lebe in der Nähe von [X.]      , bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Annahme einer stabilen familiären Verankerung. Der Beschuldigte, der neben der [X.] auch die [X.] Staatsangehörigkeit besitzt, verfügt über gute Kontakte in das Ausland und eine starke Vernetzung in der salafistischen Szene. Seine mutmaßlichen Tathandlungen deuten auf eine trotz seines noch jungen Alters ausgeprägte Handlungs- und Organisationskompetenz hin, die ihm bei der [X.] käme. In einer Gesamtschau sind mithin keine nennenswerten fluchthemmenden Faktoren ersichtlich und liegen gewichtige Umstände vor, die im Falle einer Freilassung eine Flucht ins Ausland wahrscheinlich machen, zumal nichts dafür ersichtlich ist, dass der Beschuldigte seine islamistisch-jihadistische Grundeinstellung, von der im Sinne eines dringenden Tatverdachts auszugehen ist und die mutmaßlich seiner Anschlagsabsicht zu Grunde lag, aufgegeben haben könnte (vgl. insofern [X.], Beschluss vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 27).

Der Zweck der Untersuchungshaft kann unter den gegebenen Umständen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 [X.] erreicht werden. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die hiesige Rechts- und Gesellschaftsordnung aus religiösen Gründen ablehnt; dies spricht mit Gewicht gegen seine Bereitschaft, mit einer etwaigen Haftverschonung verbundenen Anweisungen nachzukommen (vgl. insofern [X.], Beschluss vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 28).

5. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 [X.]) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Das Verfahren ist bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.

Die Ermittlungen waren und sind besonders umfangreich. Erst nach der Festnahme des Beschuldigten haben die Ermittlungsbehörden im Zuge ihrer Untersuchungen Kenntnis davon erlangt, dass er eine Wohnung in [X.]      benutzte, in der er - wie die Durchsuchung der Räumlichkeiten am 19. November 2021 ergeben hat - Materialien für den Bau einer [X.] verwahrte. Diese erst im November 2021 erlangten Erkenntnisse haben zu einer erheblichen Ausweitung des ursprünglich allein auf versuchte Verstöße gegen das [X.] und das Waffengesetz gestützten [X.] geführt, und zwar auf den ebenfalls gegebenen Verdacht der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 StGB.

Hieraus hat sich die Notwendigkeit umfassender weiterer Ermittlungen ergeben, wobei die Untersuchungen auch nach der Verfahrensübernahme durch den [X.] am 13. Dezember 2021 mit hoher Intensität fortgeführt worden sind. Bislang sind 56 Zeugen vernommen worden. Zudem sind 60 Datenträger sichergestellt worden; davon 50 bei 16 Durchsuchungsmaßnahmen bei [X.]en des Beschuldigten am 8. Dezember 2021. Deren Auswertung hat noch nicht abgeschlossen werden können; unter anderem deshalb, weil einige Datenträger, auf denen [X.] Daten vermutet werden, passwortgeschützt sind und es - gegenwärtig noch fortdauernder - intensiver Bemühungen des Landeskriminalamts [X.]      unter Einschaltung von Bundesbehörden und eines privaten Unternehmens bedarf, die Daten lesbar zu machen. Der Aktenbestand beläuft sich mittlerweile auf 41 Stehordner.

Der [X.] hat in seiner Zuschrift vom 21. Februar 2022 angekündigt, in Kürze Anklage gegen den Beschuldigten erheben zu wollen.

6. Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits auch unter Berücksichtigung einer möglichen Anwendung von Jugendstrafrecht derzeit nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

Berg                       [X.]

Meta

AK 7/22

10.03.2022

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

§ 89a Abs 2 Nr 1 StGB, § 89a Abs 2 Nr 2 StGB, § 89a Abs 2 Nr 3 StGB, § 121 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.03.2022, Az. AK 7/22 (REWIS RS 2022, 3427)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3427

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3 StR 243/13

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