Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2005, Az. 4 StR 321/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 974

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[X.]/05vom 8. November 2005 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 8. November 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. Februar 2005 im [X.], soweit er die Angeklagten betrifft, aufge-hoben. Insoweit wird von einer Entscheidung über den [X.] abgesehen. 2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. 3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmit-tel und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsi-onsverfahren, soweit es die Angeklagten betrifft, ent-standenen gerichtlichen Auslagen werden der Staats-kasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen tragen die Beschwerdeführer und der Nebenkläger selbst. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen schwerer räuberi-scher Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten [X.]

unter Freispruch im Übrigen wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jah-- 3 - ren und zehn Monaten verurteilt. Den Mitangeklagten [X.], dessen [X.] durch Beschluss vom heutigen Tage gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen worden ist, hat es wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt sowie den [X.] von vier Jahren der Freiheitsstrafe [X.]. Ferner hat das [X.] die Angeklagten [X.]

, [X.] und [X.] als Gesamtschuldner verurteilt, an den Nebenkläger 2.572,55 Euro nebst 5 % Zin-sen über dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2005 zu zahlen. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben lediglich Erfolg, soweit sie sich gegen den [X.] richten. Im Übrigen sind sie aus den Gründen der [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Adhäsionsausspruch hält, soweit er die Angeklagten [X.] und [X.]betrifft, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des [X.]s liegen die Voraussetzungen des § 830 BGB nicht vor, weil die An-geklagten [X.]und [X.] nach den Feststellungen an den allein vom Mitange-klagten [X.] begangenen Verletzungshandlungen zum Nachteil des [X.] weder als Mittäter noch als Anstifter oder Gehilfe beteiligt waren. Das [X.] hat insoweit zu Recht nur den Angeklagten [X.] wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt, weil die Körperverlet-zungshandlungen des Mitangeklagten [X.] von dem auf die Begehung ei-ner schweren räuberischen Erpressung gerichteten [X.] nicht umfasst wa-- 4 - ren. Die Beurteilung, ob sich jemand im Sinne des § 830 Abs. 1 BGB als Mittä-ter oder als Teilnehmer im Sinne des § 830 Abs. 2 BGB an einer die zivilrechtli-che Haftung begründenden deliktischen Verhaltensweise beteiligt hat, richtet sich nach den für das Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. [X.]R BGB § 830 Abs. 2 Blockademaßnahme 1 m.w.N.). Die Angeklagten [X.] und [X.] sind nicht als Beteiligte im Sinne § 830 BGB anzusehen, weil sich die Verletzungshandlungen des Mitangeklagten [X.] für sie als Exzesshandlungen darstellen (vgl. [X.] aaO; [X.]R BGB § 830 Abs. 2 Teilnahme 1). Zwar würde auch eine Haftung der Angeklagten [X.] und [X.] we-gen einer fahrlässig (§ 276 Abs. 2 BGB) begangenen unerlaubten Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB gemäß § 840 Abs. 1 BGB zu einer [X.] Haftung der Angeklagten führen. Aus dieser Vorschrift folgt hingegen nicht, dass die Haftung mehrerer Verantwortlicher stets gleich hoch sein muss. Vielmehr kann der Haftungsumfang unterschiedlich sein, so dass das Gesamt-schuldverhältnis nur bis zum geringeren Betrag, für den jeder der [X.] haftet, besteht (vgl. [X.]/Sprau BGB 65. Aufl. § 840 Rdn. 3 m.N.). So liegt es hier. Da die Angeklagten nicht nach § 830 BGB, sondern jeweils nach § 823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig sind, hätte die Höhe des gemäß § 253 Abs. 2 BGB zu ersetzenden immateriellen Schadens (Schmerzensgeld) für je-den der Angeklagten gesondert bemessen werden müssen. Handelt von meh-reren [X.]n, die den selben Schaden verursacht haben, einer der Täter - wie hier [X.] - vorsätzlich, handeln die anderen [X.] aber fahrlässig, führt dies grundsätzlich zu einer unterschiedlichen Bemessung des von dem jeweiligen Täter zu zahlenden Schmerzensgeldes, weil der [X.] des Schmerzensgeldes bei [X.] besonderes Gewicht zukommt (vgl. [X.]/[X.] aaO § 253 Rdn. 11 m.N.). - 5 - Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht (vgl. [X.] NStZ 2003, 321, 322; StraFo 2004, 386). Die Kostenentscheidung beruht auf § 472 Abs. 1 Satz 2, § 472 a Abs. 2, § 473 Abs. 1 Satz 1, 2 StPO. [X.] Athing [X.] [X.]

Meta

4 StR 321/05

08.11.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2005, Az. 4 StR 321/05 (REWIS RS 2005, 974)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 974

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