26. Senat | REWIS RS 2018, 3520
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Markenbeschwerdeverfahren – "Black Cavendish" – fehlende Unterscheidungskraft
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2015 213 068.8
hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] am 24. September 2018 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.] und Schödel
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Das Wortzeichen
[X.]ack [X.]
ist am 10. Juli 2015 unter der Nummer 30 2015 213 068.8 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für Waren der Klassen 3 und 34 angemeldet worden. Nach einer Beschränkung des [X.] im Beschwerdeverfahren durch Verzicht auf die Ware „Tabak“ beansprucht die angemeldete Wortfolge noch Schutz für die Waren der
Klasse 3: Aromastoffe [ätherische Öle]; [X.]e [ätherische Öle]; Ätherische Öle;
Klasse 34: Aromen für elektronische Zigaretten, ausgenommen ätherische Öle; Elektronische Zigaretten; Nikotinliquide für elektronische Zigaretten; Tabakersatzstoffe; Verdampfer für den persönlichen Gebrauch und elektronische Zigaretten sowie Aromastoffe und Lösungen hierfür; Wasserpfeifen [orientalische].
Mit Beschluss vom 5. November 2015 hat die Markenstelle für Klasse 34 des [X.] die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und Freihaltebedürftigkeit gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, „[X.]ack [X.]“ weise auf ein spezielles Herstellungs- bzw. Weiterverarbeitungsverfahren von Tabak hin. Käufer der mit dem Anmeldezeichen gekennzeichneten Waren der Klassen 3 und 34 nähmen an, dass es sich um derart hergestellten oder weiterverarbeiteten Tabak handele, oder, dass die Produkte für die Herstellung, Be- und Weiterverarbeitung von Tabak im [X.] bestimmt oder besonders geeignet seien. Aus Sicht des angesprochenen Verbrauchers beschreibe die Bezeichnung „[X.]ack [X.]“ die vertriebenen Waren oder stehe in einem engen beschreibenden Bezug zu ihnen, stelle aber keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen dar.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, von den noch beanspruchten Waren würden in erster Linie die E-Zigarettenraucher und nicht auch die Pfeifen-, Zigaretten-, Zigarillo- und Zigarren-Raucher angesprochen. „[X.]ack“ sei ein den inländischen Verkehrskreisen bekanntes Wort des [X.] Grundwortschatzes, das die Farbe Schwarz bezeichne. „[X.]“ sei der Name der weltweit wirtschaftlich bedeutendsten Bananensorte, eines Einschlagkraters auf dem [X.] und des berühmten Wasserstoffentdeckers Henry [X.]. Daneben bezeichne „[X.]ack [X.]“ eine spezielle Art der Aufbereitung von Pfeifentabak durch Pressen bei gleichzeitigem Erhitzen oder Erwärmen, die für andere Raucharten nicht angewendet werden könne und bei der keine Aromen hinzugefügt würden. Da bei einer E-Zigarette kein Tabak verbrannt werde, kenne der E-Zigarettenraucher diese Herstellungsmethode nicht. „
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 34 des [X.] vom 5. November 2015 aufzuheben.
Mit gerichtlichen Schreiben vom 10. Mai 2016 und 15. Mai 2018 ist die Anmelderin unter Beifügung von Recherchebelegen ([X.]49 - 56 GA; Anlagen 1 bis 4, [X.]74 - 103 GA) darauf hingewiesen worden, dass das angemeldete Wortzeichen nicht für schutzfähig erachtet werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
[X.]ack [X.]“ als Marke steht hinsichtlich der noch beanspruchten Waren das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 [X.]).
a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] [X.] 2015, 1198 [X.]. 59 f. – [X.]]; [X.], 932 [X.]. 7 – #darferdas?; [X.] 2018, 301 [X.]. 11 – [X.]; [X.] 2016, 934 [X.]. 9 – [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.] 2010, 228 [X.]. 33 – [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] a. a. O. – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.] 2004, 428 [X.]. 53 – [X.]; [X.] a. a. [X.]. 15 – [X.]).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] [X.] 2013, 1143 [X.]. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.] 2006, 411 [X.]. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.] [X.] 2014, 376 [X.]. 11 – grill meister).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] [X.] 2004, 674, [X.]. 86 – Postkantoor; [X.] a. a. [X.]. 8 – #darferdas?; [X.] 2012, 270 [X.]. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] a. a. O. – #darferdas?; a. a. [X.]. 12 – [X.]; [X.] 2014, 872 [X.]. 21 – [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne Weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht ([X.] a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. – [X.]). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] [X.] 2004, 146 [X.]. 32 – [X.]; [X.] [X.] 2014, 569 [X.]. 18 – [X.]); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer [X.] entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt ([X.] [X.] 2007, 204 [X.]. 77 f. – [X.]; [X.] [X.] 2014, 1204 [X.]. 16 – [X.] Congress).
[X.]ack [X.]“ nicht.
Zumindest der Fachverkehr hat ihm schon zum Anmeldezeitpunkt, am 10. Juli 2015, ohne besonderen gedanklichen Aufwand eine Sachaussage über die beanspruchten Waren entnommen, so dass sich das Anmeldezeichen insoweit nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen eignet.
aa) Von den beanspruchten Waren werden sowohl der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher als auch der Fachhandel für elektronische Zigaretten und Raucherartikel angesprochen.
bb) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den beiden Wörtern „[X.]ack“ und „[X.]“ zusammen.
aaa) Das [X.] Adjektiv „black“ gehört dem [X.] Grundwortschatz an und bedeutet „schwarz“ (Grund- und Aufbauwortschatz [X.], 2. Aufl. 1977, [X.], [X.], S. 23).
bbb) Das [X.] Substantiv „cavendish“ wird mit „Plattentabak“ übersetzt (https://dict.leo.org/englisch-deutsch/plattentabak; [X.]). Dabei handelt es sich um gepressten Tabak für die Pfeifentabakherstellung (http://www.pfeifenstube.de/tabaklex.htm#p). Mit großem Anfangsbuchstaben ist dieses Wort aber auch der Name eines Einschlagkraters auf dem [X.], einer Bananensorte, einer [X.] Adelsfamilie und anderer [X.] Persönlichkeiten ([X.].org/wiki/[X.]), darunter auch der [X.] Naturwissenschaftler Henry [X.] (1731 – 1810), der u. a. das Element Wasserstoff entdeckte, sowie der [X.] Seefahrer und Entdecker Sir Thomas [X.] (1555 – 1592) ([X.]. org/wiki/ Henry_[X.]). Nach dem Ergebnis der Ermittlungen der Markenstelle und des Senats (vgl. www.cigarmaxx.de; www.tabakanbau-forum.de v. 26.12.2008; http://www.blum-feuerzeuge-pfeifen-tabakwaren.de/[X.]ack-[X.]. 37523.html; [X.].org/wiki/Tabakspfeife), das die Anmelderin nicht in Frage gestellt hat, geht auf Thomas [X.] ein nach ihm benanntes, spezielles Verfahren zur Herstellung aromatisierten (Pfeifen-) Tabaks zurück, bei dem der Tabak mit teilweise stark aromatisierten Zuckerlösungen (z. B. Rum oder Fruchtaromen) vermengt, erhitzt und gepresst wird, bis eine schwarze, süßliche Tabakmischung entsteht, die „[X.]ack [X.]“ genannt wird.
cc) Die Wortkombination „[X.]ack [X.]“ hat daher zumindest für den Fachhandel, dessen Verständnis allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann ([X.] [X.] 2004, 682 [X.]. 26 – [X.]; [X.] W (pat) 507/17 – [X.]; 24 W (pat) 18/13 – [X.]; 26 W (pat) 550/10 – Responsible Furniture; [X.] 2007, 527, 529 f. – [X.]), die Gesamtbedeutung „schwarzer Plattentabak“ oder „schwarzer Tabak, der nach der [X.]-Methode hergestellt worden ist“.
dd) Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren fassen daher zumindest die angesprochenen Fachkreise das Anmeldezeichen als Hinweis auf eine Aromatisierung auf, die dem Geschmack oder Geruch eines im „[X.]“-Verfahren erzeugten schwarzen Tabaks entspricht. Tatsächlich ist schon vor dem Anmeldezeitpunkt, dem 10. Juli 2015, „[X.]ack [X.]“ auf dem Markt der E-Zigaretten als Hinweis auf einen entsprechenden Aromastoff in Liquids für elektronische Zigaretten verstanden worden:
- In einer am 12. September 2013 gestarteten Diskussion auf der Webseite www.e-cigarette-forum.com zum Thema „Desperately seeking [X.]ack [X.] flavoring“ tauschten sich Forumsmitglieder über die Bezugsmöglichkeiten für [X.] mit einer Aromatisierung aus, die dem Geschmack eines im „[X.]ack [X.]“-Verfahren hergestellten Tabaks entspricht (Anlage zum gerichtlichen Hinweis vom 10. Mai 2016, [X.]51 GA).
- In dem [X.]og www.dampfer-board.de tauschten sich im Zeitraum vom 30. April bis Mai 2015 Forennutzer über Tabakaromen in [X.] aus. In dem [X.]og „Avoria Aromen Tabak Biomüll“ merkte der 11. Kommentator „[X.]“ am 1. Mai 2015 an: „Ich habe jetzt alle durch. Lediglich [X.]ack [X.] und [X.] schmecken nicht ganz so schlimm nach Biomüll“ ([X.]/, Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 15. Mai 2018).
ee) Zumindest die angesprochenen Fachkreise werden dem Anmeldezeichen daher nur die Angabe der Beschaffenheit oder des Bestimmungszwecks der beanspruchten Waren, aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis entnehmen.
aaa) Bei den in Klasse 34 angemeldeten Waren „
Bei den Waren
Was „
Da „
bbb) Auch „
„Ätherische Öle“ werden als Rohstoffe zur Geschmacks- und Duftveredelung verwendet (Breitmaier, [X.]e – Aromen, Düfte, Pharmaka, Pheromone, 2. Aufl. 2005, S. 1, Anlage 4b zum gerichtlichen Hinweis vom 15. Mai 2018) und schon seit über 150 Jahren Rauch-, Schnupf- oder Kautabak zugesetzt. Der Tabak wird dabei sowohl mit natürlichen, reinen Essenzen aus Tee-Extrakten, Zitronenschalen, Kardamom, Rosenblättern, Veilchen, [X.], Nelke, Zedern- und Sandelholz sowie Lakritze als auch mit chemisch produzierten Aromen und Ölen veredelt (http://www.schnupftabak.net/aetherische-oele/; https://www.lgl.bayern. de/ produkte/tabak/zusatzstoffe/index.htm, Anlagen 4c und [X.] zum gerichtlichen Hinweis vom 15. Mai 2018). [X.], von [X.]tin abstammend, ist dabei eine als Hauptbestandteil [X.] Öle vorkommende organische Verbindung (www. duden.de). Für „
2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Ab. 2 Nr. 2 [X.] für die in Rede stehenden Waren freihaltungsbedürftig ist.
Meta
24.09.2018
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 24.09.2018, Az. 26 W (pat) 513/16 (REWIS RS 2018, 3520)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 3520
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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