Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2004, Az. II ZR 380/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1471

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN [X.]ES VOLKES URTEIL II ZR 380/02 Verkündet am: 27. September 2004 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2004 durch [X.] [X.]r. Goette, [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
[X.]ie Revision gegen das [X.]eil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 28. August 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
[X.]ie Klägerin, die zeitweise als [X.] firmierte, streitet mit der Beklagten um die wechselseitigen Ansprüche aus einem [X.]arlehensvertrag, mit dem diese ihren Beitritt zur G.-GbR, [X.] 3 und 5, [X.]., Fonds Nr. 11 [im folgenden: Fonds (-gesellschaft)] finanzierte.
[X.]ie Beklagte unterzeichnete am 31. Januar 1992 eine "Beitrittserklärung" zu dem Fonds. [X.]arin verpflichtete sie sich zum Beitritt und bot einem Rechts-anwalt M. F. den Abschluß eines auf die Verwendung der einzuzah- lenden Gelder bezogenen [X.] nebst gesonderter Vollmacht an. - 3 - [X.]ie [X.] war von der [X.] und deren Ge- schäftsführer [X.]. gegründet worden. Gesellschaftszweck war

der Erwerb, die Bebauung, wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung des Grundstücks [X.] 3 und 5 in [X.].. [X.]ie Einlage der Beklagten sollte 50.000,00 [X.]M betragen und in vollem Umfang durch einen von der Kläge-rin zu gewährenden Kredit finanziert werden. [X.]ementsprechend unterzeichnete die Beklagte ebenfalls am 31. Januar 1992 einen [X.]arlehensantrag. [X.]anach sollte die [X.]arlehensvaluta an den Treuhänder ausgezahlt werden. [X.]er Kredit sollte durch eine Lebensversicherung getilgt werden.
[X.]ie Klägerin zahlte die [X.]arlehensvaluta in Höhe der Einlage und eines Agios auf ein Konto des Treuhänders. In der Folgezeit konnten die in dem [X.] veranschlagten und von der [X.] für die [X.]auer von fünf Jahren garantierten Mieten nicht erwirtschaftet werden. [X.]ie [X.]o. GmbH stellte im Juni 1996 ihre Zahlungen ein. Ein Konkursantrag wurde mangels Masse abgelehnt. [X.]er Initiator des Fonds, [X.]., wur- de 1999 wegen [X.] in vier Fällen, u.a. hinsichtlich des Fonds 11, rechtskräftig verurteilt. Er hatte sich oder der [X.] ohne Wissen der Anleger von der Grundstücksverkäuferin und Bauträgerin, der [X.]om. GmbH, einen Teil der in dem [X.] für den Erwerb und die Bebauung des Grundstücks veranschlagten 10,5 Mio. [X.]M, nämlich etwa 4,4 Mio. [X.]M, zurückzahlen lassen. Auf diese Weise war von dem insge-samt aufgebrachten Kapital des Fonds in Höhe von 14,07 Mio. [X.]M weniger als die Hälfte in das Bauvorhaben geflossen.
Nachdem diese Vorgänge bekannt geworden waren, erklärte die [X.] mit Anwaltsschreiben vom 30. Oktober 1996 gegenüber der Klägerin die An-fechtung des Kreditvertrages wegen arglistiger Täuschung. Mit Schreiben vom - 4 - 15. Juli 2000 kündigte sie ihre Mitgliedschaft in der [X.]. Unter dem 10. Oktober 2001 widerrief sie ihre Beitrittserklärung zu dem Fonds nach dem [X.].
[X.]ie Klägerin verlangt mit der Klage Rückzahlung des [X.]arlehens ein-schließlich eines [X.]isagios und einer Bearbeitungsgebühr, zusammen 58.835,05 [X.]M. [X.]ie Beklagte hat widerklagend Rückgewähr der an die Klägerin gezahlten Zinsen von 7.581,64 [X.]M und Rückabtretung ihrer zur Sicherheit an die Klägerin abgetretenen Lebensversicherung verlangt.
[X.]as [X.] hat der Klage stattgegeben und die Widerklage [X.]. [X.]as [X.] hat auch die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen [X.]eils erreichen. Entscheidungsgründe:

[X.]ie Revision ist nicht begründet. [X.]as Berufungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
[X.] [X.]as Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß der [X.] eine Einwendung zusteht, die sie dem [X.]arlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG entgegenhalten kann mit der Folge, daß sie dem Zahlungsverlangen der Klägerin nicht nachzukommen braucht. 1. Wie der [X.]at bereits in seinem [X.]eil vom 21. Juli 2003 ([X.], [X.], 1592, 1593 f.; ebenso [X.]eile v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1394, 1396 und [X.], [X.], 1402, 1405, sowie [X.], [X.]. v. - 5 - 23. September 2003 - [X.], [X.], 2232, 2233 f.) entschieden hat, finden auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Anlagege-sellschaft entgegen der Auffassung der Revision gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG Anwendung, weil der Beitritt nach seinem wirtschaftlichen Zweck und wegen der Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung gleichzustellen ist. [X.]er Beitritt der Beklagten zur [X.] und der zu seiner Finanzierung geschlossene [X.]arlehensvertrag der Parteien sind ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1 VerbrKrG. [X.]essen Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung des [X.]ats gegeben, wenn sich die [X.] und die Bank derselben Ver-triebsorganisation bedienen (vgl. [X.].[X.]. v. 21. Juli 2003 - [X.], [X.], 1592, 1594; v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1394, 1396, 1398 und [X.], [X.], 1402, 1405). [X.]as war hier der Fall. [X.]ie Klägerin hat ihre Vertragsformulare dem von den Fondsinitiatoren eingeschalteten Vermitt-lungsunternehmen zur Verfügung gestellt.
2. [X.]ie Beklagte kann sich, ohne daß es auf die Kündigung ihrer Fonds-mitgliedschaft oder den Widerruf ihrer Beitrittserklärung ankäme, der Klägerin gegenüber nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG darauf berufen, daß ihr gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, die [X.] und [X.]., Schadensersatzansprüche u.a. aus dem Gesichtspunkt des Ver- schuldens bei Vertragsschluß zustehen (vgl. [X.].[X.]. v. 10. Oktober 1994 - [X.], [X.], 1851, 1852).
a) Wie der [X.]at in seinen [X.]eilen vom 14. Juni 2004 in den Sachen [X.], [X.], 1394, 1400 und [X.], [X.], 1402, 1406, entschieden hat, kann der bei seinem Eintritt in eine [X.] ge-täuschte Anleger bei Vorliegen eines [X.] nicht nur seine Beteili-- 6 - gung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegen-halten, sondern darüber hinaus dem [X.] alle Ansprüche ent-gegensetzen, die er gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesell-schafter des Fonds hat, weil diese in dem [X.]reiecksverhältnis des [X.] wie ein Verkäufer zu behandeln sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist [X.]. wegen

[X.], u.a. im Zusammenhang mit dem hier betroffenen Fonds 11, rechtskräftig verurteilt worden. Anhaltspunkte dafür, daß die [X.] zu Unrecht erfolgt sein oder gerade die Beklagte nicht zu den Betrugsop-fern gehört haben könnte, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.
b) [X.]ie gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds [X.] Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als wäre er der [X.] nicht beigetreten und hätte mit dem den [X.] finanzierenden Institut keinen [X.]arlehensvertrag geschlossen ([X.].[X.] v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1394, 1400 und [X.], [X.], 1402, 1406).
[X.]anach hat die Beklagte der Klägerin nur die Fondsbeteiligung, die sie der Klägerin bereits zur Sicherung abgetreten und mit der Anfechtung des [X.]ar-lehensvertrages wegen Täuschung am 30. Oktober 1996 zur Verfügung gestellt hatte, sowie in entsprechender Anwendung von § 255 BGB ihre Schadensersatzansprüche gegen die [X.] und [X.]. zu überlassen. [X.]ie [X.]arlehensvaluta, die nicht an sie, sondern an den Treuhänder geflossen ist, braucht sie der Klägerin dagegen nicht zurückzuzahlen. - 7 - I[X.] [X.]amit erweist sich die angefochtene Entscheidung im Ergebnis als zu-treffend. [X.]ie Revision der Klägerin unterliegt der Zurückweisung, ohne daß es auf die von den Parteien diskutierten weiteren Rechtsfragen ankommt. [X.] [X.]

[X.] Strohn

Meta

II ZR 380/02

27.09.2004

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2004, Az. II ZR 380/02 (REWIS RS 2004, 1471)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1471

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.