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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN [X.]ES VOLKES URTEIL II ZR 380/02 Verkündet am: 27. September 2004 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
- 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2004 durch [X.] [X.]r. Goette, [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
[X.]ie Revision gegen das [X.]eil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 28. August 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
[X.]ie Klägerin, die zeitweise als [X.] firmierte, streitet mit der Beklagten um die wechselseitigen Ansprüche aus einem [X.]arlehensvertrag, mit dem diese ihren Beitritt zur G.-GbR, [X.] 3 und 5, [X.]., Fonds Nr. 11 [im folgenden: Fonds (-gesellschaft)] finanzierte.
[X.]ie Beklagte unterzeichnete am 31. Januar 1992 eine "Beitrittserklärung" zu dem Fonds. [X.]arin verpflichtete sie sich zum Beitritt und bot einem Rechts-anwalt M. F. den Abschluß eines auf die Verwendung der einzuzah- lenden Gelder bezogenen [X.] nebst gesonderter Vollmacht an. - 3 - [X.]ie [X.] war von der [X.] und deren Ge- schäftsführer [X.]. gegründet worden. Gesellschaftszweck war
der Erwerb, die Bebauung, wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung des Grundstücks [X.] 3 und 5 in [X.].. [X.]ie Einlage der Beklagten sollte 50.000,00 [X.]M betragen und in vollem Umfang durch einen von der Kläge-rin zu gewährenden Kredit finanziert werden. [X.]ementsprechend unterzeichnete die Beklagte ebenfalls am 31. Januar 1992 einen [X.]arlehensantrag. [X.]anach sollte die [X.]arlehensvaluta an den Treuhänder ausgezahlt werden. [X.]er Kredit sollte durch eine Lebensversicherung getilgt werden.
[X.]ie Klägerin zahlte die [X.]arlehensvaluta in Höhe der Einlage und eines Agios auf ein Konto des Treuhänders. In der Folgezeit konnten die in dem [X.] veranschlagten und von der [X.] für die [X.]auer von fünf Jahren garantierten Mieten nicht erwirtschaftet werden. [X.]ie [X.]o. GmbH stellte im Juni 1996 ihre Zahlungen ein. Ein Konkursantrag wurde mangels Masse abgelehnt. [X.]er Initiator des Fonds, [X.]., wur- de 1999 wegen [X.] in vier Fällen, u.a. hinsichtlich des Fonds 11, rechtskräftig verurteilt. Er hatte sich oder der [X.] ohne Wissen der Anleger von der Grundstücksverkäuferin und Bauträgerin, der [X.]om. GmbH, einen Teil der in dem [X.] für den Erwerb und die Bebauung des Grundstücks veranschlagten 10,5 Mio. [X.]M, nämlich etwa 4,4 Mio. [X.]M, zurückzahlen lassen. Auf diese Weise war von dem insge-samt aufgebrachten Kapital des Fonds in Höhe von 14,07 Mio. [X.]M weniger als die Hälfte in das Bauvorhaben geflossen.
Nachdem diese Vorgänge bekannt geworden waren, erklärte die [X.] mit Anwaltsschreiben vom 30. Oktober 1996 gegenüber der Klägerin die An-fechtung des Kreditvertrages wegen arglistiger Täuschung. Mit Schreiben vom - 4 - 15. Juli 2000 kündigte sie ihre Mitgliedschaft in der [X.]. Unter dem 10. Oktober 2001 widerrief sie ihre Beitrittserklärung zu dem Fonds nach dem [X.].
[X.]ie Klägerin verlangt mit der Klage Rückzahlung des [X.]arlehens ein-schließlich eines [X.]isagios und einer Bearbeitungsgebühr, zusammen 58.835,05 [X.]M. [X.]ie Beklagte hat widerklagend Rückgewähr der an die Klägerin gezahlten Zinsen von 7.581,64 [X.]M und Rückabtretung ihrer zur Sicherheit an die Klägerin abgetretenen Lebensversicherung verlangt.
[X.]as [X.] hat der Klage stattgegeben und die Widerklage [X.]. [X.]as [X.] hat auch die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen [X.]eils erreichen. Entscheidungsgründe:
[X.]ie Revision ist nicht begründet. [X.]as Berufungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
[X.] [X.]as Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß der [X.] eine Einwendung zusteht, die sie dem [X.]arlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG entgegenhalten kann mit der Folge, daß sie dem Zahlungsverlangen der Klägerin nicht nachzukommen braucht. 1. Wie der [X.]at bereits in seinem [X.]eil vom 21. Juli 2003 ([X.], [X.], 1592, 1593 f.; ebenso [X.]eile v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1394, 1396 und [X.], [X.], 1402, 1405, sowie [X.], [X.]. v. - 5 - 23. September 2003 - [X.], [X.], 2232, 2233 f.) entschieden hat, finden auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Anlagege-sellschaft entgegen der Auffassung der Revision gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG Anwendung, weil der Beitritt nach seinem wirtschaftlichen Zweck und wegen der Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung gleichzustellen ist. [X.]er Beitritt der Beklagten zur [X.] und der zu seiner Finanzierung geschlossene [X.]arlehensvertrag der Parteien sind ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1 VerbrKrG. [X.]essen Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung des [X.]ats gegeben, wenn sich die [X.] und die Bank derselben Ver-triebsorganisation bedienen (vgl. [X.].[X.]. v. 21. Juli 2003 - [X.], [X.], 1592, 1594; v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1394, 1396, 1398 und [X.], [X.], 1402, 1405). [X.]as war hier der Fall. [X.]ie Klägerin hat ihre Vertragsformulare dem von den Fondsinitiatoren eingeschalteten Vermitt-lungsunternehmen zur Verfügung gestellt.
2. [X.]ie Beklagte kann sich, ohne daß es auf die Kündigung ihrer Fonds-mitgliedschaft oder den Widerruf ihrer Beitrittserklärung ankäme, der Klägerin gegenüber nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG darauf berufen, daß ihr gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, die [X.] und [X.]., Schadensersatzansprüche u.a. aus dem Gesichtspunkt des Ver- schuldens bei Vertragsschluß zustehen (vgl. [X.].[X.]. v. 10. Oktober 1994 - [X.], [X.], 1851, 1852).
a) Wie der [X.]at in seinen [X.]eilen vom 14. Juni 2004 in den Sachen [X.], [X.], 1394, 1400 und [X.], [X.], 1402, 1406, entschieden hat, kann der bei seinem Eintritt in eine [X.] ge-täuschte Anleger bei Vorliegen eines [X.] nicht nur seine Beteili-- 6 - gung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegen-halten, sondern darüber hinaus dem [X.] alle Ansprüche ent-gegensetzen, die er gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesell-schafter des Fonds hat, weil diese in dem [X.]reiecksverhältnis des [X.] wie ein Verkäufer zu behandeln sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist [X.]. wegen
[X.], u.a. im Zusammenhang mit dem hier betroffenen Fonds 11, rechtskräftig verurteilt worden. Anhaltspunkte dafür, daß die [X.] zu Unrecht erfolgt sein oder gerade die Beklagte nicht zu den Betrugsop-fern gehört haben könnte, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.
b) [X.]ie gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds [X.] Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als wäre er der [X.] nicht beigetreten und hätte mit dem den [X.] finanzierenden Institut keinen [X.]arlehensvertrag geschlossen ([X.].[X.] v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1394, 1400 und [X.], [X.], 1402, 1406).
[X.]anach hat die Beklagte der Klägerin nur die Fondsbeteiligung, die sie der Klägerin bereits zur Sicherung abgetreten und mit der Anfechtung des [X.]ar-lehensvertrages wegen Täuschung am 30. Oktober 1996 zur Verfügung gestellt hatte, sowie in entsprechender Anwendung von § 255 BGB ihre Schadensersatzansprüche gegen die [X.] und [X.]. zu überlassen. [X.]ie [X.]arlehensvaluta, die nicht an sie, sondern an den Treuhänder geflossen ist, braucht sie der Klägerin dagegen nicht zurückzuzahlen. - 7 - I[X.] [X.]amit erweist sich die angefochtene Entscheidung im Ergebnis als zu-treffend. [X.]ie Revision der Klägerin unterliegt der Zurückweisung, ohne daß es auf die von den Parteien diskutierten weiteren Rechtsfragen ankommt. [X.] [X.]
[X.] Strohn
Meta
27.09.2004
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2004, Az. II ZR 380/02 (REWIS RS 2004, 1471)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1471
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