Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.09.2020, Az. IX ZR 260/19

9. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 2032

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Gegenstand

Insolvenzanfechtung: Geltung der Grundsätze über die Schenkungsanfechtung im Drei-Personen-Verhältnis; Fall einer umsatzsteuerlichen Organschaft


Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 8. Zivilsenats des [X.] vom 16. September 2019 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 343.032,14 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.].

2

Die vom Kläger geltend gemachte Divergenz zwischen der Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom 19. Januar 2012 - [X.], [X.], 221 ff) und des [X.] (Urteil vom 23. September 2009 - [X.]/08, [X.], 391 ff) ist für die im Streitfall allein geltend gemachte Anfechtung nach § 134 [X.] nicht entscheidungserheblich. Die Grundsätze über die Schenkungsanfechtung im [X.] gelten nach der - vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten und vom [X.] nicht in Frage gestellten - Rechtsprechung des [X.] nicht, wenn den Leistenden gegenüber dem Zahlungsempfänger eine eigene Verbindlichkeit trifft (vgl. [X.], Urteil vom 19. Januar 2012 aaO Rn. 35; vom 29. Oktober 2015 - [X.], [X.], 2484 Rn. 9 ff mwN; vom 19. Juli 2018 - [X.], [X.], 1601 Rn. 28).

3

In den Fällen einer umsatzsteuerlichen Organschaft können Zahlungen der Organgesellschaft, mit denen diese Umsatzsteuerschulden befriedigt, daher nicht als unentgeltliche Leistung angefochten werden, wenn die leistende Organgesellschaft eine eigene Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt trifft. Als eine solche eigene Verbindlichkeit des Leistenden kommt bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft der gegen die Organgesellschaft gerichtete Haftungsanspruch nach § 73 [X.] in Betracht. Der Haftungsanspruch nach § 73 [X.] entsteht materiell-rechtlich bereits mit der Entstehung der Steuerschuld des [X.] und hängt nicht von einer Feststellung und dem Erlass eines Haftungsbescheids gegen die Organgesellschaft ab ([X.], Urteil vom 19. Januar 2012 aaO Rn. 17; [X.], 392 juris Rn. 28; [X.], 216 Rn. 15; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], FGO, 2016, § 73 [X.] Rn. 8c; [X.]/Rüsken, [X.], 15. Aufl., § 73 Rn. 12). Um die Leistung des Schuldners im Fall einer Schenkungsanfechtung als entgeltlich einzuordnen, ist es daher nicht erforderlich, dass bereits ein Haftungsbescheid nach § 191 [X.] ergangen ist. Vielmehr genügt es, wenn die Zahlung der Organgesellschaft dazu führt, dass diese von dem aus § 73 [X.] folgenden Haftungsanspruch frei wird (vgl. [X.], Urteil vom 29. Oktober 2015 - [X.], [X.], 2484 Rn. 9 f). Dies ist auch der Fall, wenn das Finanzamt - wie im Streitfall - die Umsatzsteuerschuld im Wege der Lastschrift von der Organgesellschaft einzieht (vgl. [X.], Urteil vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 2, 37). Soweit der [X.] eine Schenkungsanfechtung verneint hat, beruht dies tragend darauf, dass im Fall des [X.] die Organträgerin solvent gewesen ist (vgl. [X.], 391 Rn. 18). Damit war die Frage, ob die Organgesellschaft auch eine eigene Verbindlichkeit tilgte, für die Entscheidung des [X.] über die Schenkungsanfechtung nicht erheblich.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Grupp     

        

Lohmann     

        

Schoppmeyer

        

Röhl     

        

Schultz     

        

Meta

IX ZR 260/19

24.09.2020

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Zweibrücken, 16. September 2019, Az: 8 U 48/17

§ 134 InsO, § 73 AO, § 191 AO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.09.2020, Az. IX ZR 260/19 (REWIS RS 2020, 2032)

Papier­fundstellen: WM2020,2086 REWIS RS 2020, 2032

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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