Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2001, Az. 5 StR 233/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 898

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5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 24. Oktober 2001in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. Oktober 2001beschlossen:1. Auf Antrag des [X.] das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,soweit der [X.]) im Fall 7 der Anklage und b) im Komplex der Fälle 9 bis 31 [X.] wegen vierer Fälle des bloßen [X.] verurteilt worden ist.Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des [X.] die notwendigen Auslagen des Angeklagten.1. Auf die Revision des Angeklagten [X.] Urteil des [X.] vom 17. [X.] nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch der [X.] aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach §349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sachezu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über [X.] des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.- 3 -G r ü n d [X.] hat den Angeklagten [X.] unter Freispruch im rigen [X.]wegen sexuellen Miûbrauchs von Kindern sowie wegen sexuellen [X.] in siebzehn Fllen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Ange-klagten ist aus den Grr Antragsschrift des [X.] 14. Juni 2001 weitgehend [X.] im Sinne des § 349 Abs. 2StPO, hat jedoch mit der [X.] Teilerfolg. Der Senat hat das [X.] hinsichtlich ffer Flle des sexuellen Miûbrauchs von Schutzbefoh-lenen auf den Antrag des [X.] vom 26. September 2001nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, weil es [X.] bei bestehender Untersu-chungshaft und eingedenk des Grundsatzes aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK [X.]unverltnismûig lange Zeit dauern [X.] festzustellen, ob das dem Ange-klagten vorgeworfene Verhalten in den genannten Fllen zur Tatzeit [X.], mlich nach dem (inzwiscrten) Strafrecht der RepublikChile mit Strafe bedroht war (§ 7 Abs. 1 StGB). Danach bedarf es einer neu-en Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe.[X.] Hr [X.] Brause

Meta

5 StR 233/01

24.10.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2001, Az. 5 StR 233/01 (REWIS RS 2001, 898)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 898

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