Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2014, Az. 2 ARs 273/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3555

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 273/14
2 AR 164/14
vom
7. August 2014
in der Strafvollstreckungssache
gegen

wegen Unterschlagung u.a.

Verteidiger: Rechtsanwalt

Az.: 41 Js 11334/05 R 850 [X.] Staatsanwaltschaft Konstanz
Az.: 12 [X.] -
12 BWL 106/11 [X.]
Az.: 12 StVK 2283/14 Landgericht [X.]
Az.: 5 AR allg 214/14 Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe

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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 7. August 2014
gemäß § 14 [X.] beschlossen:
Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der mit Be-schluss des [X.] -
Strafvollstreckungskammer -
vom 14. Juni 2011 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des

[X.].

Gründe:
1. Die Strafvollstreckungskammer des [X.] hatte mit Beschluss vom 14. Juni 2011 die Vollstreckung einer Reststrafe für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. In der Folgezeit wurde der
Verur-teilte am 18. Juli 2013 in anderer Sache zur Strafvollstreckung zunächst in das [X.] aufgenommen und befindet sich seit dem 10. Februar 2014 in der zum Bezirk der Strafvollstreckungskammer des Landge-richts [X.] gehörenden
Justizvollzugsanstalt Rottenburg.

Mit Beschluss vom 7. November 2013 hatte die Vollstreckungskammer des [X.] antragsgemäß die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Auf die Beschwerde des Verurteilten hat das [X.] am 20. Mai 2014 den [X.] aufgehoben mit der [X.], das [X.] sei nach Aufnahme des Verurteilten in eine im Bezirk des Landgerichts [X.] gelegenen [X.] örtlich 1
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nicht mehr zuständig gewesen; eine Vorbefassung hinsichtlich des später er-folgten [X.]s habe es nicht gegeben. Das [X.] hat die Übernahme abgelehnt.

2. Zuständig ist gemäß §
462a Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] die Strafvoll-streckungskammer des [X.].
Diese war mit der Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung schon vor Verlegung des Verurteilten in eine [X.] im Landgerichtsbezirk [X.]

Der [X.] hat in seiner Antragsschrift insoweit ausge-führt:

dann vor, wenn die betreffende Strafvollstreckungskammer tatsächlich tätig wird, sondern bereits dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Ent-scheidung -
hier einen Widerruf -
unter Umständen erforderlich machen ([X.]St
30, 189; [X.], Beschluss vom 21. Dezember 2010 -
2 [X.]; [X.], 7. Aufl. § 462a Rn. 17). Solche Tatsachen wurden bereits vor Be-ginn der neuerlichen Strafhaft des Verurteilten am 18. Juli 2013 aktenkundig, also zu einem Zeitpunkt, als die Strafvollstreckungskammer des [X.] noch im Rahmen ihrer Fortwirkungszuständigkeit (§ 462a Abs.
1 Satz
2 [X.]) örtlich zuständig war. Am 18. Februar 2013 wurde zum [X.] die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft [X.] vom 22. Januar 2013 nach Nr. 13 der Anordnung über Mitteilunin der dem Verurteilten eine versuchte Erpressung zum Nachteil seiner früheren Lebensgefährtin zur Last gelegt wurde. Diese Anklage gab Anlass, die Frage des [X.]s von Amts wegen zu prüfen. Die damit vorliegende

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Befassung der Strafvollstreckungskammer [X.] mit dem Bewährungswider-ruf blieb
bestehen, auch nachdem der Verurteilte in die zum Bezirk der Straf-vollstreckungskammer des Landgerichts [X.] gehörende [X.] aufgenommen wurde ([X.]/[X.], [X.], 57. Aufl., §

Dem schließt sich der Senat an.

Appl

[X.]

Eschelbach

Ott

Zeng

6

Meta

2 ARs 273/14

07.08.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2014, Az. 2 ARs 273/14 (REWIS RS 2014, 3555)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3555

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