Bundespatentgericht, Beschluss vom 19.05.2021, Az. 26 W (pat) 542/19

26. Senat | REWIS RS 2021, 5737

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "uberbottle" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2019 101 145.7

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] am 19. Mai 2021 unter Mitwirkung des Richters [X.] als Vorsitzenden, des Richters [X.] sowie der Richterin k.A. Dr. Rupp-Swienty

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 21 des [X.] vom 9. Mai 2019 wird aufgehoben.

Gründe

I.

1

Die Wortzeichen

        
2

uberbottle

3

 ist am 30. Januar 2019 unter der Nummer 30 2019 101 145.7 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für Waren der Klassen 18, 21 und 28 angemeldet worden. Mit Beschluss vom 9. Mai 2019 hat die Markenstelle für [X.] des [X.] durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und Freihaltebedürftigkeit gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren der

4

[X.]:  Behälter für Futtermittel für Haustiere; Flaschen; Isoliergefäße; Trinkgefäße; Isolierflaschen; Trinkflaschen; Trinkflaschen für sportliche Aktivitäten; Isolierbehälter; Gefäße für Haushalt oder Küche; Vorratsbehälter für Lebensmittel; Isolierbehälter für Lebensmittel und Getränke; Mehrweg-Wasserflaschen aus Edelstahl.

5

Zur Begründung hat die Markenstelle unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 2. April 2019 ausgeführt, dass das Anmeldezeichen „uberbottle“ nicht unterscheidungskräftig sei. Der Bestandteil „uber“ sei ein sog. Germanismus in der [X.], abgeleitet vom [X.] „über“. In zusammengesetzten Substantiven habe „uber-“ die Bedeutung „Super-“, „Über-“, „[X.]“. Somit bedeute die Marke „uberbottle“ für zurückgewiesenen Waren lediglich, dass es sich um eine „Superflasche“ mit hoher Qualität und tollen Eigenschaften handele. Der angesprochene Verkehr erkenne demnach in der Marke nur eine beschreibende Angabe und keinen Hinweis auf einen ganz bestimmten Geschäftsbetrieb. Zudem sei das Anmeldezeichen auch freihaltebedürftig, da es ohne weiteres verständlich und unmittelbar beschreibend sei, so dass es nicht monopolisiert werden dürfe.

6

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin und Beschwerdeführerin. Sie ist der Auffassung, dass die vom Amt angenommenen Eintragungshindernisse nicht vorliegen. Die Markenstelle habe das Anmeldezeichen „uberbottle“ nicht in seiner Gesamtheit gewürdigt, sondern unzulässig in seine Einzelbestandteile „uber“ und „bottle“ zerpflückt. Eine solche Zergliederung in zwei Wortbestandteile werde der Verkehr nicht vornehmen. Der Begriff „uber“ werde beim Durchschnittsverbraucher, der nur allgemeine durchschnittliche Kenntnisse der [X.] besitze, keine Assoziation zu „[X.]“ oder „Super-“ hervorrufen. Der Durchschnittsverbraucher, der keine Zergliederung vornehme, werde das Anmeldezeichen auch nicht als [X.] Gesamtbegriff ansehen und diesen sicher nicht mit „Superflasche“ übersetzen.

7

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

8

den Beschluss der Markenstelle für [X.] des [X.] vom 9. Mai 2019 aufzuheben.

9

 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 [X.] statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet.

Der Eintragung der angemeldeten Marke „uberbottle“ als Marke stehen für die beschwerdegegenständlichen Waren der [X.] keine Schutzhindernisse entgegen, insbesondere fehlt es dem Zeichen weder an der erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.], noch handelt es sich um eine freihaltebedürftige Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

1. Dem Anmeldezeichen kann nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] [X.] 2015, 1198 [X.]. 59 f. – [X.]/[X.]]; [X.], 932 [X.]. 7 – #darferdas?; [X.] 2018, 301 [X.]. 11 – [X.]; [X.] 2016, 934 [X.]. 9 – [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.] 2010, 228 [X.]. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] – #darferdas?; a. a. O. – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.] 2004, 428 [X.]. 53 – [X.]; [X.] [X.]. 15 – [X.]).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] [X.] 2013, 1143 [X.]. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.] 2006, 411 [X.]. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.] [X.] 2014, 376 [X.]. 11 – grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] [X.] 2004, 674 [X.]. 86 – Postkantoor; [X.] [X.]. 8 – #darferdas?; [X.] 2012, 270 [X.]. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] – #darferdas?; a. a. [X.]. 12 – [X.]; [X.] 2014, 872 [X.]. 21 – [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht ([X.] – #darferdas?; a. a. O. – [X.]). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] [X.] 2004, 146 [X.]. 32 – [X.]; [X.] [X.] 2014, 569 [X.]. 18 – [X.]); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer [X.] entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt ([X.] [X.] 2007, 204 [X.]. 77 f. – [X.]; [X.] [X.] 2014, 1204 [X.]. 16 – DüsseldorfCongress).

b) Diesen Anforderungen genügt die Wortzeichen „uberbottle“, weil sie aus Sicht der angesprochenen inländischen Verkehrskreise im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung am 30. Januar 2019 entgegen der Ansicht der Markenstelle für die beschwerdegegenständlichen Waren der [X.] weder einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt vermittelt noch einen engen beschreibenden Bezug zu ihnen hergestellt hat. Somit hat sie über die erforderliche Eigenart verfügt, um als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen aufgefasst zu werden.

aa) Die beschwerdegegenständlichen Behälter, Flaschen und Gefäße der [X.] richten sich an breite Verkehrskreise, nämlich an die Fachhändler für Haustierbedarf, den Sportfachhandel, Haushaltswarenwarenhändler sowie an Getränkehersteller. Zudem sind auf [X.] auch breite Endverbraucherkreise angesprochen, wobei insoweit auf den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist ([X.] [X.] 2006, 411, [X.]. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.] 1999, 723 [X.]. 29 Chiemsee).

bb) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den beiden Wortteilen „uber“ und „bottle“ zusammen, was der Verkehr schon wegen der allgemeinen Bekanntheit und Geläufigkeit des glatt beschreibenden Worts „bottle“ (Flasche) als Teil des [X.] Grundwortschatzes ohne weiteres erkennen wird (vgl. Langenscheidt Grundwortschatz [X.] (2000), [X.]; [X.] - Die 1000 wichtigsten Wörter - [X.] Grundwortschatz (2007), S. 22).

aaa) Der Bestandteil „uber“ ist in der [X.] ein vom [X.] Wort „über“ abgeleiteter Germanismus, bei dem sowohl die Schreibweisen „über“ als auch „uber“ verwendet werden. „[X.]“ bzw. „über“ wird verschiedentlich als Präfix mit der Bedeutung „Super-/Über-/[X.]“ o.ä. in [X.] Wortbildungen oder Wortkombinationen verwendet, z.B. „[X.] was uber-cool“, „(the) uber-rich“ (die Superreichen), „übernerd“ (vgl. https://en.wikipedia.org/wiki/Über; www.dict.cc/?s=uber; [X.]; [X.]). Zugleich handelt es sich um den Namen des bekannten [X.] Unternehmens [X.] ([X.], [X.]) das für [X.] zur Personenbeförderung in den USA eine marktführende Stellung hat und in vielen Städten der Welt vertreten ist (vgl. wikipedia.org/wiki/[X.]_(Unternehmen).

bbb) Es gibt jedoch keine zureichenden Hinweise darauf, dass „uber“ als Germanismus der [X.] Sprache von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen auf dem Gebiet der Flaschen, Behälter und Gefäße ohne weiteres im o.g. Sinne verstanden wird.

Dessen Verwendung ist in der [X.] eher selten, vgl. https://en.wikipedia.org/wiki/Über:

„… The word is relatively well known within Anglophone communities due to its occasional use as a hyphenated prefix in informal English, usually for emphasis. …“).

Als eher selten verwendeter Germanismus wird „[X.]“ bzw. „Über“ in Wörterbüchern der [X.] häufig noch nicht einmal aufgeführt. Dies gilt etwa für folgende in der Bibliothek des Bundespatentgerichts verfügbaren (größeren) Nachschlagewerke mit einem Erscheinungsdatum ab 2000:

- [X.] German-English English-German Dictionary, [X.]. (2001);

- [X.] Großwörterbuch [X.], 3. Aufl. (2005);

- [X.] Globalwörterbuch [X.] Bd. 1 Engl.-Dt., 1. Aufl. (2001);

- [X.] (2007);

- [X.] Großwörterbuch [X.] (2010);

- [X.] Grosswörterbuch [X.] Neubearbeitung 2014;

- [X.] (2003 Edition).

Im letztgenannten Werk findet sich immerhin ein Eintrag „[X.]“ mit der Erläuterung „German The superman, in [X.]´s terminology“. Unter den Nachschlagewerken der Gerichtsbibliothek hat der Senat zu „[X.]“ bzw. „über“ nur in [X.] Dictionary (2010) einen Eintrag auffinden können, in dem es heißt:

combining form indicating the highest, greatest, or most extreme example of something: America´s ubernerd, [X.]; the uber-hip young Bohemians

Etymology c20: from German über over, above“.

Der Online-Übersetzungsdienst dict.leo.org gibt bei der Eingabe von „uber“ zwecks Übersetzung vom [X.]en ins [X.] eine Fehlanzeige aus und zeigt nur verschiedene Forum-Diskussionsbeiträge zu diesem Wort an.

Vereinzelt finden sich auch [X.] Internetseiten mit Verwendungen oder Besprechungen des [X.] Germanismus „uber“. Diese wenden sich jedoch erkennbar an fremdsprachlich interessierte Nutzer oder zielen auf die Förderung der [X.] Sprache im Ausland ab. Damit sprechen auch sie letztlich eher gegen die Bekanntheit des Germanismus „uber“ bei den inländischen Verkehrskreisen auf dem Gebiet der Flaschen und Behältnisse, vgl. z.B.:

- „Heute gilt anderswo eine Vokabel wie „ubercool“ als, nun ja, übercool, die sich in der Tradition von [X.]s und [X.] „Übermensch“ im Ausland verbreitete“, https://www.welt.de/print/wams/lifestyle/article124228394/[X.]-Wortarbeit.html;

- „[X.] ist „ubercool“ - „[X.] fördert die [X.] in [X.]“, https://www.deutschlandfunk.de/deutsch-ist-ubercool.680.de.html?dram:article_id=38391.

Auch eine Internetrecherche des Senats hat keine zureichenden Hinweise für die Bekanntheit des Germanismus „uber“ auf dem hier relevanten Warengebiet erbracht. Eine Suche mit [X.] nach dem Einzelwort „uber“ erbringt in erster Linie Treffer zu dem [X.] Unternehmen [X.] (s.o.), dessen Tochter [X.] Eats (Essen- und Getränke-Lieferdienst) und vereinzelten kennzeichnenden Verwendungen aus anderen Branchen. Weitere Internetrecherchen mit den Suchbegriffen „uberbottle“ und den beiden Einzelbegriffen „uber“ und „bottle“ in Kombination (keine Stringsuche) erbringen fast nur Treffer zur [X.] „uberBottle“ bzw. „720°[X.] uberBottle“ der Anmelderin sowie einige wenige weitere ausländische kennzeichnende Verwendungen

Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Germanismus „[X.]“ als Wort der [X.] den inländischen Verkehrskreisen auf dem Gebiet der Flaschen und Behältnisse ohne Weiteres geläufig ist. Es handelt sich weder um einen Fachbegriff auf diesem Gebiet, noch um ein im Inland bekanntes [X.] Wort oder ein in [X.]land bekanntes und/oder häufig verwendetes Schlagwort, Werbewort, Wort der Jugend- oder Trendsprache o.ä., so dass seine Kenntnis von nicht unbeachtlichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres erwartet werden könnte.

ccc) Damit stellt das Anmeldezeichen auch in seiner Gesamtheit für die angesprochenen inländischen Verkehrskreise keine Angabe mit einem im Vordergrund stehenden werblich-beschreibenden Aussagegehalt dar.

Erhebliche Teile des Verkehrs werden „uber“ damit als Kunstwort, als Name des bekannten [X.] Fahrdienstunternehmens oder als ihm unbekannten Nachnamen auffassen und in der [X.] eine fantasievolle oder namensmäßige Bezeichnung einer Flasche („bottle“) sehen. Für diesen Verkehrsteil ist das Anmeldezeichen ohne weiteres unterscheidungskräftig.

ddd) Soweit dennoch ein Teil des Verkehrs den Bestandteil „uber“ zwar nicht als Germanismus der [X.] (s.o.), jedoch als eine variierte Schreibweise des [X.] Worts „über“ auffassen sollte, etwa als Schreibfehler oder als eine künstliche anglisierte Schreibweise, würde dies nichts am Vorliegen von Unterscheidungskraft ändern. Zum einen liegt im Hinblick auf das bekannte Fahrdienstunternehmen und den [X.] Begriff „bottle“ eine [X.] Aussprache des Gesamtworts wesentlich näher als ein Verständnis von „uber“ im Sinne von „über“. Zum anderen würde ein Verkehrsteilnehmer, der das Unternehmen [X.] nicht kennt, und „uber“ i.S.v. „über“ versteht, das Anmeldezeichen als eine ungewöhnliche Wortkombination wahrnehmen, in der neben einer unüblichen Kleinschreibung auch das Fehlen des [X.] beim Anfangsbuchstaben von der Orthografie abweicht und in der eine Wortkombination aus einem (falsch geschriebenen) [X.] Wort „über“ und einem [X.] Sachbegriff vorliegt. Zudem vermittelt selbst das Wort „überflasche“ bzw. „Überflasche“ keinen eindeutigen Sinngehalt, sondern lässt einen gewissen Interpretationsspielraum über dessen konkrete sachliche Aussage (z.B. Flasche, die über etwas positioniert ist; Flasche mit einem Überstand, z.B. überstehender Boden als Standhilfe; hierarchisch, qualitativ, preislich oder nach Merkmalen wie Fassungsvermögen, Umweltfreundlichkeit, Freiheit von Giftstoffen, Eigenschaft als leicht zu reinigen, … übergeordnete Flasche). Insgesamt verfügt das Wortzeichen damit über sprachlich-orthografische Besonderheiten, die über eine rein werblich-beschreibende Angabe hinausgehen.

Damit ist nicht zu erwarten, dass der Verkehr, dem die Entlehnung von „Über“ als Germanismus ins [X.]e unbekannt ist, ohne weiteres eine glatte Gleichsetzung mit einer „Superflasche“ oder „Megaflasche“ vornehmen wird. Vielmehr wird der Verkehr, auch wenn er diese „Bedeutungsrichtung“ erahnen oder vermuten kann, in der angemeldeten Marke mit ihrer konkreten Schreibweise einen betrieblichen Herkunftshinweis sehen.

2. Wegen der fehlenden Eignung des Anmeldezeichens zur unmittelbaren Beschreibung der beanspruchten Waren kann auch ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht bejaht werden.

Meta

26 W (pat) 542/19

19.05.2021

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 37 Abs 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 19.05.2021, Az. 26 W (pat) 542/19 (REWIS RS 2021, 5737)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 5737

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