Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 25.09.2019, Az. 1 BvL 4/19

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2019, 3207

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Kammerbeschluss: Unzulässigkeit einer Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der "Mietpreisbremse" (§ 556d BGB) - Parallelentscheidung


Tenor

Die Vorlage ist unzulässig.

Gründe

I.

1

Das Verfahren betrifft durch das Gesetz zur Dämpfung des [X.] auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - [X.]) vom 21. April 2015 ([X.]) geschaffene Vorschriften zur Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn im nicht preisgebundenen Wohnraum (sogenannte "Mietpreisbremse").

2

Die Kläger des Ausgangsverfahrens wenden sich gegen die Vereinbarung einer die nach diesen Vorschriften höchstzulässige Miete übersteigenden Miete. Sie nehmen die beklagte Vermieterin gerichtlich auf Rückzahlung überzahlter Miete in Anspruch. Das Amtsgericht gab der Klage überwiegend statt.

3

Das [X.] änderte das amtsgerichtliche Urteil auf die Berufung der Vermieterin durch Teilurteil zugunsten der Vermieterin ab und wies die Anschlussberufung der Mieter zurück. Für die weitergehende Berufung, mit der die Beschwerdeführerin weiterhin die vollständige Klageabweisung begehrt, komme es dagegen auf die durch das [X.] geschaffene Regelung der Mietobergrenze an. Diese hält das [X.] für mit Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar und daher für nichtig. Aus diesem Grund hatte es bereits zwei vergleichbare Verfahren ausgesetzt und nach Art. 100 Abs. 1 GG dem [X.] die Frage der Vereinbarkeit von § 556d Abs. 1 und 2 BGB mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG vorgelegt. Auch im Ausgangsrechtsstreit setzte das [X.] das Verfahren aus und legte dem [X.] die Frage vor, ob § 556d Abs. 1 und 2 BGB in der Fassung des [X.] vom 21. April 2015 ([X.]) mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar und daher nichtig sei. Aus den bereits in seinen beiden vorangegangenen [X.] dargelegten Gründen sei es weiterhin von der Verfassungswidrigkeit des § 556d Abs. 1 und 2 BGB überzeugt.

4

Mit Beschluss der [X.] des [X.] vom 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18 u.a. - stellte die Kammer die Unzulässigkeit der beiden vorangegangenen Vorlagen fest, weil das [X.] in seinen [X.] die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Vorschriften und seine Überzeugung von deren Verfassungswidrigkeit nicht in einer den Begründungsanforderungen nach § 80 Abs. 2 [X.] genügenden Weise dargelegt hatte.

II.

5

Die Vorlage ist, nachdem ihre Begründung über diejenige in den beiden vorangegangenen Vorlagen nicht hinausgeht, aus den Gründen des Beschlusses der [X.] des [X.] vom 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18 u.a. -, Rn. 32 ff., unzulässig. Dies kann die Kammer durch einstimmigen Beschluss feststellen (§ 81a Satz 1 [X.]).

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvL 4/19

25.09.2019

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvL

vorgehend LG Berlin, 30. April 2019, Az: 67 S 349/18, Vorlagebeschluss

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 25.09.2019, Az. 1 BvL 4/19 (REWIS RS 2019, 3207)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3207

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