Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.06.2015, Az. 9 AZR 272/14

9. Senat | REWIS RS 2015, 9346

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Gegenstand

Ruhezeiten vor "Doppelvorstellungen" von Orchestern


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 15. Januar 2014 - 4 [X.] - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten über den Umfang von Ruhezeiten und die Auslegung des Tarifbegriffs „[X.]oppelvorstellung“.

2

[X.]er Kläger ist Oboist bei den [X.]. Auf sein Arbeitsverhältnis zur [X.]n findet [X.] der Tarifvertrag für die Musiker in [X.] vom 31. Oktober 2009 ([X.]) Anwendung. [X.]ieser enthält ua. folgende Regelungen:

        

§ 12 

        

[X.]ienstliche Inanspruchnahme

        

(1)     

[X.]ienst ist die Mitwirkung des Musikers bei Aufführungen und Proben.

        

...     

        
        

Protokollnotizen zu den Absätzen 1 bis 3:

        

...     

        
        

2.    

Identische [X.]oppelvorstellungen bei Kinder- und Jugendkonzerten bzw. des Kinder- und Jugendtheaters werden als ein [X.]ienst gezählt, soweit sie zusammen drei Stunden nicht überschreiten. § 13 Abs. 2 findet keine Anwendung.

        

...     

        
        

Protokollnotizen zu Absatz 4:

        

1.    

Keine Proben sind

                 

...     

        
                 

b)    

bei auswärtigen Gastspielen sowie in einer von der am [X.] üblichen Aufführungsstätte abweichenden Spielstätte reine Sitzproben sowie [X.] ...

                 

Buchstabe b gilt nicht in einer von der am [X.] üblichen Aufführungsstätte abweichenden Spielstätte, wenn in dieser Spielstätte dieselbe Produktion … gespielt wurde.

        

...     

        
        

§ 13   

        

Ruhezeit

        

(1)     

Nach dem Ende der Abendaufführung oder [X.] und nach der Heimkehr zur Nachtzeit von einer Aufführung, die nicht am Sitz des Orchesters stattgefunden hat, ist dem Musiker eine elfstündige Ruhezeit zu gewähren. …

        

(2)     

Vor Beginn einer Aufführung ist dem Musiker eine Ruhezeit von fünf Stunden, nach [X.] und nach Generalproben von vier Stunden zu gewähren. [X.]ies gilt nicht, wenn Spielplan- oder Betriebsstörungen oder auswärtige Gastspiele eine Verkürzung der Ruhezeit notwendig machen. In diesen Fällen ist jedoch eine angemessene Ruhezeit zu gewähren. [X.]ie Ruhezeit beträgt zwischen identischen [X.]oppelvorstellungen eine Stunde, zwischen verschiedenen [X.]oppelvorstellungen zwei Stunden ...“

3

[X.]ie [X.] setzte den Kläger am 1. Juli 2012 um 11:00 Uhr in der [X.] [X.] und am selben Tag um 15:00 Uhr im Opernhaus [X.] ein. [X.]erartige Besetzungen stehen auch in Zukunft an.

4

[X.]er Kläger hat die Rechtsauffassung vertreten, ihm stehe zwischen zwei Aufführungen, die zwar am selben Tag, aber an zwei verschiedenen Orten stattfinden, eine Ruhezeit von fünf Stunden zu.

5

[X.]er Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - beantragt

        

festzustellen, dass die [X.] im Falle der Anordnung zweier Aufführungen an einem Tag, die an verschiedenen Aufführungsorten am Sitz des Orchesters stattfinden, gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.] verpflichtet ist, ihm vor Beginn der jeweiligen Aufführung eine Ruhezeit von fünf Stunden zu gewähren;

        

hilfsweise die [X.] gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.] im Falle der Anordnung zweier Aufführungen an verschiedenen Aufführungsstätten am Sitz des Orchesters an einem Tag zu verurteilen, ihm vor Beginn der jeweiligen Aufführung eine Ruhezeit von fünf Stunden zu gewähren.

6

[X.]ie [X.] hat die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, der Begriff der „[X.]oppelvorstellung“ iSd. § 13 Abs. 2 Satz 4 [X.] umfasse zwei Vorstellungen des Orchesters am selben Tag unabhängig von der Frage, an welchen Orten die Aufführungen stattfänden.

7

[X.]as Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. [X.]as [X.] hat die Berufung des [X.] gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

8

[X.]ie zulässige Revision des [X.] ist nicht begründet. [X.]as [X.] hat die Berufung des [X.] gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. [X.]ie [X.]lage ist, soweit sie dem Senat zur Entscheidung anfällt, zulässig, aber nicht begründet.

9

I. [X.]er Hauptantrag erfüllt die Voraussetzungen, an die § 256 Abs. 1 ZPO die Zulässigkeit einer Feststellungsklage knüpft. [X.]er [X.]läger will den zeitlichen Umfang der ihm zustehenden Ruhezeiten für den Fall geklärt wissen, dass die Beklagte ihn an einem Tag zu zwei Aufführungen heranzieht, die an verschiedenen [X.]n in [X.] stattfinden. [X.] brauchen sich nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern können einzelne daraus entstehende Rechte, Pflichten oder Folgen zum Gegenstand haben ([X.] 21. Januar 2011 - 9 [X.] - Rn. 15). [X.]er [X.]läger hat ein rechtliches Interesse daran, den Umfang der ihm zustehenden Ruhezeiten an Tagen, an denen er an „[X.]oppelvorstellungen“ in [X.] mitwirkt, gerichtlich feststellen zu lassen. [X.]urch eine gerichtliche Entscheidung kann der Streit der Parteien ausgeräumt werden.

II. [X.]ie [X.]lage ist nicht begründet.

1. [X.]ie Beklagte ist nicht, wie der [X.]läger mit dem Hauptantrag festgestellt wissen will, verpflichtet, dem [X.]läger eine Ruhezeit von fünf Stunden vor jeder Aufführung zu gewähren, wenn sie den [X.]läger anweist, am selben Tag an zwei Vorstellungen an verschiedenen [X.]n in [X.] mitzuwirken. [X.]er Anspruch findet weder in § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.] noch in den Vorschriften des [X.] eine Rechtfertigung.

a) [X.]er [X.], der [X.] beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden ist, enthält keine Bestimmung, die für den Fall, dass der Arbeitgeber einen Musiker an einem Tag in zwei Vorstellungen an unterschiedlichen [X.]n einsetzt, eine Ruhezeit von fünf Stunden vorsieht.

aa) Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist dem Musiker vor Beginn einer Aufführung eine Ruhezeit von fünf Stunden, nach [X.] und nach Generalproben von vier Stunden zu gewähren. [X.]ie Ruhezeit beträgt zwischen „identischen [X.]oppelvorstellungen“ eine Stunde, zwischen „verschiedenen [X.]oppelvorstellungen“ zwei Stunden (§ 13 Abs. 2 Satz 4 [X.]).

bb) [X.]er Umfang der dem [X.]läger zustehenden Ruhezeit richtet sich im Streitfall nicht nach der grundsätzlichen Bestimmung des § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.], sondern nach der Ausnahmevorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 4 Alt. 2 [X.]. [X.]as [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass zumindest der Begriff der „verschiedenen [X.]oppelvorstellungen“ iSv. § 13 Abs. 2 Satz 4 [X.] auch die Fälle erfasst, in denen Vorstellungen zwar am selben Tag, aber an verschiedenen [X.]n stattfinden. [X.]ies ergibt die Auslegung der Tarifnorm (zu den Auslegungsgrundsätzen bei Tarifverträgen vgl. [X.] 22. April 2010 - 6 [X.] - Rn. 17 mwN, [X.]E 134, 184).

(1) Spätestens mit Verkündung der Entscheidung des [X.] vom 20. März 1984 (- 3 [X.] -) hat das [X.] der „[X.]oppelvorstellung“ den Bedeutungsgehalt erlangt, den das [X.] im Streitfall angenommen hat. [X.]er [X.]ritte Senat hat in der genannten Entscheidung den Begriff der „[X.]oppelvorstellung“ iSv. § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] vom 1. Juli 1971 idF vom 26. Januar 1978 ([X.] 1978) ausgelegt und ihm damit für den Rechtsverkehr verbindliche [X.]onturen verliehen. [X.]ie Tarifregelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] 1978 hatte seinerzeit folgenden Wortlaut: „Außer bei [X.]oppelvorstellungen ist dem Musiker vor Beginn einer Aufführung eine Ruhezeit von fünf Stunden, nach [X.] und nach Generalproben von vier Stunden zu gewähren.“ Obwohl der Arbeitgeber des damaligen Rechtsstreits einen Orchestermusiker angewiesen hatte, am selben Tag an zwei Aufführungen in unterschiedlichen Gemeinden, nämlich vormittags bei einem [X.]onzert in [X.] und nachmittags bei einer Opernaufführung in M, mitzuwirken, ging das [X.] - wie zuvor auch das Arbeitsgericht und das [X.] - davon aus, es liege eine „[X.]oppelvorstellung“ mit der Folge vor, dass der Arbeitnehmer eine Ruhezeit im Umfang von fünf Stunden nicht beanspruchen könne. Verwenden Tarifvertragsparteien ohne Erläuterung einen in der Rechtssprache gebräuchlichen Begriff, so kann davon ausgegangen werden, dass sie ihn im allgemein anerkannten Sinne verstanden wissen wollen ([X.] 14. März 2006 - 9 [X.] - Rn. 22 mwN, [X.]E 117, 231). Hätten die Tarifparteien bei der Paraphierung der Nachfolgeregelung, des § 13 Abs. 2 Satz 4 [X.], dieser Vorschrift einen von § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] 1978 abweichenden Inhalt geben wollen, hätte es nahe gelegen, dies klarzustellen. Stattdessen haben sie an der überkommenen Begrifflichkeit festgehalten und diese durch die Hinzusetzung der Adjektive „identisch“ und „verschieden“ noch einmal erweitert. [X.]ies spricht deutlich gegen ein enges Verständnis des Begriffs „[X.]oppelvorstellung“.

Soweit die Revision darauf hinweist, der [X.]ritte Senat habe in der besagten Entscheidung keinen diesbezüglichen ausdrücklichen Rechtssatz formuliert, übersieht sie, dass die Zurückweisung der damals von dem [X.]läger eingelegten Revision, soweit die Frage der Ruhezeiten im Streit stand, nur möglich war, wenn eine „[X.]oppelvorstellung“ im damaligen [X.] zwei Aufführungen am selben Tag an zwei [X.]n umfasste.

(2) Auch der [X.], in den § 13 Abs. 2 Satz 4 [X.] eingebettet ist, indiziert, dass das vom [X.] gefundene Auslegungsergebnis zutreffend ist.

(a) In Nr. 3 Satz 1 der Protokollnotizen zu § 12 Abs. 4 [X.] findet sich der Begriff „[X.]oppeldienst“, in Nr. 3 Satz 2 und Satz 3 der Protokollnotizen zu § 12 Abs. 4 [X.] der Begriff der „[X.]oppeldienstzählung“. [X.]ie Protokollnotizen beziehen sich auf die in § 12 Abs. 4 Satz 3 und Satz 4 [X.] geregelten Proben für Neuinszenierungen, die im Regelfalle länger dauern als andere Proben. „[X.]oppel-“ bedeutet in diesem Zusammenhang lediglich „zwei“. Auch dies ist ein Hinweis darauf, dass die Tarifvertragsparteien das Präfix „[X.]oppel-“ im Sinne des Zahlworts „zwei“ verstehen („[X.]oppelvorstellung“ = „zwei Vorstellungen“). Erst die attributiv verwendeten Adjektive „identisch“ und „verschieden“ kennzeichnen das Verhältnis der beiden Aufführungen zueinander im Hinblick auf den Inhalt und die [X.].

(b) Eine Gesamtschau der tariflichen Regelungen belegt, dass der [X.] in örtlicher Hinsicht drei [X.]ategorien von [X.]n kennt: [X.]ie Aufführung in der am „[X.] üblichen [X.]“ als Normalfall, die Aufführung „in einer von der am [X.] üblichen [X.] abweichenden Spielstätte“ (beispielsweise Nr. 1 Satz 1 Buchst. b und Satz 2 der Protokollnotizen zu § 12 Abs. 4 [X.]) und Aufführungen im Rahmen eines „auswärtigen Gastspiels“ (beispielsweise Nr. 1 Satz 1 Buchst. b der Protokollnotizen zu § 12 Abs. 4 [X.], vgl. auch § 13 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.]). [X.]ementsprechend staffelt der [X.] den Umfang der Ruhezeit. [X.]er [X.] unterscheidet insbesondere zwischen der am „[X.]“ üblichen und einer hiervon abweichenden Spielstätte, die sich aber am „[X.]“ des Orchesters befindet. Mit dieser im Tarifvertrag angelegten [X.]ifferenzierung nach [X.]n korrespondiert die Ruhezeitenregelung in § 13 Abs. 2 Satz 4 [X.], die vor „identischen [X.]oppelvorstellungen“ eine, vor „verschiedenen [X.]oppelvorstellungen“, also auch solchen an verschiedenen [X.]n, zwei Stunden Ruhezeit vorsieht.

(3) Seinem Sinn und Zweck nach ist die Bestimmung des § 13 [X.] letztlich eine [X.]onkretisierung des tariflichen Rücksichtnahmegebots, dem zufolge der Arbeitgeber bei der Gestaltung des [X.]ienstplans der hohen physischen und psychischen Belastung von Orchestermusikern Rechnung zu tragen hat. [X.]em Musiker soll vor einer Vorstellung Zeit gegeben werden, um sich zu erholen, zu entspannen und zu „sammeln“. [X.]as Erholungsbedürfnis eines Musikers ist nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien abhängig von den Umständen, unter denen er seine Arbeitsleistung erbringt. Zu diesen Umständen zählen zum einen inhaltliche Gesichtspunkte, zum anderen die Beanspruchung in zeitlicher wie räumlicher Hinsicht. Im Falle von „[X.]oppelvorstellungen“, also Vorstellungen, die an ein und demselben Tag stattfinden, ist eine auf eine Stunde verkürzte Ruhezeit einzuhalten, wenn die beiden Aufführungen „identisch“ sind. Im Falle „verschiedener [X.]oppelvorstellungen“ hat der Arbeitgeber dem Musiker eine Ruhezeit von zwei Stunden zu gewähren.

b) [X.]er [X.], den der [X.]läger festgestellt wissen will, findet auch in den Vorschriften des [X.] keine Rechtfertigung.

aa) Nach § 5 Abs. 1 [X.] müssen Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

bb) Im Falle von „[X.]oppelvorstellungen“, die an demselben Tag stattfinden, endet die Arbeitszeit des [X.] nicht mit dem Schluss der ersten, sondern erst mit dem Schluss der zweiten Aufführung. Über die von der [X.] zu gewährende Ruhezeit zwischen zwei Aufführungen, die am selben Tag stattfinden, verhält sich das [X.] nicht.

2. [X.]er Hilfsantrag fällt dem Senat - bei der gebotenen Auslegung - nicht zur Entscheidung an.

a) [X.]er [X.]läger stellt den auf eine künftige Leistung der [X.] gerichteten Hilfsantrag abhängig vom Hauptantrag, ohne das Abhängigkeitsverhältnis zu konkretisieren. [X.]a die mit dem Hauptantrag begehrte Feststellung einer Leistungspflicht mit dem Inhalt der hilfsweise beantragten Verurteilung zur Leistung identisch ist, spricht alles dafür, dass der [X.]läger den Leistungsantrag nur für den Fall stellen will, dass das Gericht den Feststellungsantrag für unzulässig erachtet.

b) [X.]ie Bedingung, unter der der Hilfsantrag dem Senat zur Entscheidung anfällt, die Unzulässigkeit des [X.], ist nicht eingetreten. [X.]er Feststellungsantrag ist zulässig.

III. [X.]er [X.]läger hat als Revisionsführer die [X.]osten der erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Brühler    

        

    [X.]rasshöfer    

        

    Suckow    

        

        

        

    Leitner    

        

    Frank    

                 

Meta

9 AZR 272/14

23.06.2015

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Düsseldorf, 6. Mai 2013, Az: 7 Ca 153/13, Urteil

§ 5 Abs 1 ArbZG, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.06.2015, Az. 9 AZR 272/14 (REWIS RS 2015, 9346)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9346

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