Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2002, Az. V ZR 279/01

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1019

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[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEIL[X.]/01Verkündet am:25. Oktober 2002K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: ja[X.] § 13 Abs. 1 S. 1Die Unterschrift des an der Beurkundung Beteiligten unter einer notariellen Urkundeerfordert die Unterzeichnung wenigstens mit dem Familiennamen; die Unterzeich-nung ausschließlich mit dem Vornamen hat die Unwirksamkeit der von dem [X.] abgegebenen Erklärungen zur Folge. [X.], Urt. v. 25. Oktober 2002 - [X.]/01 - [X.] [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] 25. Oktober 2002 durch [X.], Prof. Dr. [X.], [X.],[X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel des [X.]n zu 2 werden das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] vom 2. Juli 2001 auf-gehoben und das Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 9. Juni 2000 abgeändert.Die Klage gegen den [X.]n zu 2 wird abgewiesen.Die Kosten der [X.] Instanz werden wie folgt verteilt:Die Gerichtskosten - mit Ausnahme der durch die Säumnis [X.] zu 2 verursachten - tragen die Klägerin und der [X.] zu 1 je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des [X.]n zu 2 trägt die Klägerin; ihre außergerichtlichen Kostenträgt der [X.] zu 1 zur Hälfte. Im übrigen tragen die [X.] der [X.] zu 1 ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der[X.] zu 2 trägt die durch seine Säumnis verursachten [X.].Die Kosten der [X.] trägt die Klägerin.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Mit notariell beurkundetem [X.] erwarben der anden Rechtsmittelverfahren nicht mehr beteiligte [X.] zu 1 und der [X.]zu 2 von der Klägerin ein Grundstück zum Preis von 4,5 Mio. DM. [X.] des Vertrags wurde der [X.] zu 1 von seinem ersten [X.]vertreten; dieser unterschrieb die Urkunde lediglich mitseinem Vornamen "M. ".Die Klägerin verlangt von den [X.]n als [X.] eines [X.] von 100.000 DM nebst Zinsen. Das [X.] hatder Klage stattgegeben; der [X.] zu 1 hat das Urteil nicht angefochten. DieBerufung des [X.]n zu 2 ist erfolglos geblieben. Mit seiner Revision ver-folgt er sein Ziel der Klageabweisung weiter.Entscheidungsgründe:[X.]Das Berufungsgericht hält den Kaufvertrag für wirksam. Die Unterzeich-nung durch den gesetzlichen Vertreter des [X.]n zu 1 ausschließlich mitseinem Vornamen genüge dem Beurkundungserfordernis nach § 313 [X.] a.F.und dem Schriftformerfordernis, weil der Namenszug den [X.] identifiziere.Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.- 4 -I[X.]1. Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, daß § 13 Abs. 1Satz 1 [X.] und § 126 [X.] kongruent auszulegen seien mit der Folge, daßdie eigenhändige [X.] unter einer notariellen Urkunde zwingendden Familiennamen des Unterzeichnenden enthalten müsse. Diese Auffassungübersieht, daß Sinn und Zweck des § 126 [X.] die eindeutige Identifizierbar-keit des Ausstellers einer privatschriftlichen Urkunde ist. Darum geht es bei [X.] nach § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] jedoch nicht, wie nochausgeführt werden wird. Die beiden Vorschriften haben somit nicht nur unter-schiedliche Anwendungsbereiche, sondern auch dem entsprechende verschie-dene Zielsetzungen.Auch die Vorschrift des § 126 a [X.] gibt für die von der Revision ver-tretene Ansicht nichts her, denn mit der qualifizierten elektronischen [X.] derselbe Zweck verfolgt werden wie mit der Unterschriftsleistung nach§ 126 [X.].2. Der Umstand, daß [X.] Staatsangehörige einen Vor- und einenFamiliennamen tragen müssen, besagt - entgegen der Auffassung der [X.] - für sich allein nichts darüber, ob ein von einem [X.] Notar beurkun-deter Kaufvertrag über ein in [X.] belegenes Grundstück mit beidenNamensbestandteilen des beteiligten [X.]n Staatsangehörigen unter-schrieben werden muß. Insoweit gilt nämlich ausschließlich das [X.] [X.] 5 -3. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung [X.] soweit für das [X.]sverfahren von Bedeutung [X.] ist vielmehr § 313 Satz 1 [X.] a.F. Danach [X.] ein Grundstückskaufvertrag zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beur-kundung. Welche Anforderungen an dieses Formerfordernis zu stellen sind,regeln § 128 [X.] und die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes. Nur aufletztere kommt es hier an, weil ein Fall des § 128 [X.] nicht vorliegt.4. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] muß die von einem Notar errichteteNiederschrift in seiner Gegenwart von den Beteiligten eigenhändig unter-schrieben werden. Die Unterschrift ist Wirksamkeitsbedingung; eine Urkundeohne Unterschrift führt zur Unwirksamkeit der Beurkundung ([X.], in: [X.], BNotO/[X.], § 13 Rdn. 16). Mit der Unterschrift wird dokumentiert,daß sich die Beteiligten ihre Erklärungen zurechnen lassen und die Urkunde inihrer körperlichen Form genehmigen; die Unterschrift dient damit als [X.] der Verantwortungsübernahme für Geltung und Gültigkeit des beur-kundeten Rechtsgeschäfts und für die Echtheit des beurkundeten Willens [X.] ([X.], [X.], 223, 224). Denn die Urkunde enthältnicht etwa Erklärungen des Notars, die er aufgrund des ihm mitgeteilten Wil-lens der Beteiligten abgibt, sondern die eigenen Willenserklärungen der [X.]. Die Identifizierbarkeit der Beteiligten ist indes nicht Sinn der [X.] dient die nach § 10 [X.] zu treffende Identitätsfeststellung (vgl. KG,NJW-RR 1996, 1414; [X.], [X.] die Unterschrift enthalten muß, regeltdas Gesetz nicht. Aus dem Sinn und Zweck des Unterschriftserfordernissesergibt sich allerdings, daß die Unterzeichnung der Urkunde mit dem Namen- 6 -erfolgen muß, den der Beteiligte tatsächlich führt, der ihn also [X.] dann können die beurkundeten Erklärungen ihm als einer individuell be-stimmten Person zugeordnet werden.a) Das ist beim Gebrauch des Vornamens und des [X.] der Fall, denn der bürgerliche Namen einer Person besteht aus [X.] und mindestens einem Vornamen ([X.]/[X.], [X.] Aufl., § 12 Rdn. 5). Aber auch die Unterzeichnung nur mit dem Familien-namen reicht für die Wirksamkeit der Urkunde aus; er individualisiert nämlichden Unterzeichner hinreichend, weil die Kennzeichnung einer Person zur Un-terscheidung von anderen (vgl. [X.], Urt. v. 5. Dezember 1958, [X.]/58,NJW 1959, 525) im allgemeinen Sprachgebrauch jedenfalls außerhalb [X.] und engeren Bekanntenkreises und erst recht im [X.] den Familiennamen erfolgt.b) Gegebenenfalls kann bei bestimmten Personengruppen auch [X.] notarieller Urkunden ausschließlich mit dem Vornamen genü-gen, nämlich dann, wenn er die Person des Unterzeichnenden eindeutig [X.]. Das ist dann der Fall, wenn sie unter diesem Vornamen in der Öffent-lichkeit allgemein bekannt ist, wie z.B. kirchliche Würdenträger und Angehörigedes Hochadels (vgl. [X.], 109, 111; Huhn/von Schuckmann, [X.] Aufl., § 13 Rdn. 22; [X.], [X.], 2. Aufl., § 13 [X.], Rdn. 19; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 13 Rdn. 20; Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 13[X.], Rdn. 6; [X.], [X.] 1958, 302).c) Ob die notarielle Urkunde auch dann wirksam ist, wenn andere Per-sonen sie ausschließlich mit ihrem Vornamen unterzeichnen, ist in [X.] 7 -chung und Schrifttum umstritten (bejahend [X.], aaO Rdn. 17; [X.], [X.] 1927, 128, 136; [X.], aaO; verneinend [X.]Z 27, 274, 276 [zu§ 16 [X.]]; [X.], [X.] 2002, 543, 544; [X.], [X.], 120; Keidel/[X.], [X.], 14. Aufl., § 13 Rdn. 41; [X.], [X.], 24; [X.], aaO; [X.], Festschrift für [X.], [X.], 211). Der Senatentscheidet die Streitfrage dahingehend, daß eine solche Unterschrift die Un-wirksamkeit der abgegebenen Erklärungen zur Folge hat.aa) [X.] kann durch die bloße Unter-zeichnung mit dem Vornamen nicht erreicht werden. Das Bürgerliche Gesetz-buch trifft ausschließlich Regelungen über den Familiennamen, sei es als Ge-burtsname (§§ 1616 ff. [X.]), sei es als Ehename (§ 1355 [X.]). Das Bestim-mungsrecht über den in das [X.] einzutragenden Vornamen (§ 21PStG) ist nicht näher geregelter Ausfluß der elterlichen Sorge (§§ 1626, 1628[X.]). Im Rechtsverkehr dient somit der Familienname und nicht der [X.], eine Person von einer anderen zu unterscheiden. [X.] kommt dem Vornamen diese Unterscheidungsfunktion zu;vielmehr ist insoweit der Gebrauch des Familiennamens allgemein üblich. [X.] eine rechtsverbindliche schriftliche Erklärung abgeben, unterschreibt ersie demgemäß wenigstens mit seinem Familiennamen. Der Vorname wird da-gegen üblicherweise im Schriftverkehr zwischen Familienangehörigen und en-gen Bekannten benutzt, soweit darin keine rechtsverbindlichen Erklärungenenthalten sind. Den beiden Namensbestandteilen kommt also eine unter-schiedliche Bedeutung zu. Deswegen läßt sich der Unterzeichnung einer nota-riellen Urkunde nur mit dem Vornamen nicht sicher entnehmen, ob der [X.] wirklich für die Echtheit des beurkundeten Willens und für die Geltungdes beurkundeten Rechtsgeschäfts einstehen will. Diese Funktion kann [X.] 8 -schließlich die Unterzeichnung mit dem Familiennamen erfüllen. Nur in dem- hier nicht gegebenen - Fall, daß etwa ein ausländischer Beteiligter auf [X.] keinen Familiennamen führt, gilt etwas anderes. Der [X.] selbstverständlich nicht die Unterschrift mit einem nicht geführten Namenverlangen.bb) Die Unterschriftsleistung der Beteiligten mit dem Familiennamen istin der Struktur des Urkundsverfahrensrechts angelegt. Bei der [X.] Willenserklärungen fertigt der Notar eine Niederschrift, in die er die vor ihmabgegebenen Willenserklärungen aufnimmt (§§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). [X.] als im Falle der Aufnahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen in ein gericht-liches Protokoll (§§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 ZPO) begnügt sich das Gesetz beider notariellen Beurkundung nicht mit dem Zeugnis der [X.], hierdes Notars nach § 13 Abs. 3 [X.], darüber, daß die Beteiligten die über [X.] aufgenommene Niederschrift genehmigt haben. Die Genehmigungmuß vielmehr in der eigenhändigen Unterschrift der Beteiligten ihren [X.] (§ 13 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Haben die Beteiligten unterschrieben, [X.] nach § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] vermutet, daß ihnen die Niederschrift inGegenwart des Notars vorgelesen (oder, wo zulässig, vorgelegt) wurde undihre Genehmigung erhalten hat. Die abschließende Unterschrift des [X.] die Urkunde (§ 13 Abs. 3 [X.]) begründet diese Vermutung alleinnicht. Der eigenhändigen Unterschrift der Beteiligten kommt mithin, neben [X.], eine eigenständige, mit dieser gleichrangige Bedeutung zu.Ein Anlaß, die Anforderungen an die Unterschrift der Beteiligten nach § 13Abs. 1 Satz 1 [X.] gegenüber den Erfordernissen der Schriftform (§ 126[X.]), wonach grundsätzlich - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgese-hen - die Unterzeichnung mit dem Familiennamen erforderlich ist, herabzusen-- 9 -ken, besteht nicht. Dies würde Zweck und Bedeutung der Unterschrift der [X.] nicht gerecht. Der Eigenständigkeit der Unterschriftsleistungliefe es auch zuwider, Wirksamkeitsdefekte der Unterzeichnung durch Rückgriffauf den Inhalt der vorangehenden Niederschrift zu beseitigen. Denn deren [X.] (§ 415 ZPO) hängt wiederum von der rechtsgültigen Unterschriftder Beteiligten ab. Die Substituierung eines Urkundselements durch das [X.] wird dem Gebot der doppelten Unterschriftsleistung, welches das Beurkun-dungsverfahren kennzeichnet, nicht gerecht. Daß sich aus der Bezeichnungder Beteiligten im Eingang der notariellen Urkunde (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 [X.])Schlüsse auf den Familiennamen desjenigen ziehen lassen, der nur mit [X.] unterzeichnet hat, hilft dem Mangel mithin nicht ab. Der im [X.] vorgesehene Verfahrensgang ist vielmehr ein anderer. Der [X.] sich über die Identität der Beteiligten nicht nur, aber auch zu dem [X.] vergewissern, daß er die Vollständigkeit der Unterschriftsleistung unter [X.] zu beurteilen vermag. Seine Amtspflicht ist es, hierauf hinzuwir-ken. Der Umstand, daß seit der Auflockerung der [X.] durch das [X.] vom 31. Juli 1938 ([X.]) die Unterzeichnung mit [X.] Familiennamen kein (absolutes) Wirksamkeitserfordernis des [X.] mehr ist (§ 2247 Abs. 3 [X.]), bleibt für die notarielle Urkunde,auch wenn sie eine letztwillige Verfügung zum Inhalt hat, ohne Bedeutung. [X.] will, im weiteren Sinne des "favor [X.]", der [X.] Erblassers, auch wenn dieser sich keiner juristischen Beratung bedienthat, zur Wirksamkeit verhelfen. Solche Gesichtspunkte spielen bei der Beur-kundung in der Verantwortlichkeit des Notars keine [X.]) Auch läßt sich der im Zusammenhang mit den Anforderungen an [X.] in Anwaltsschriftsätzen vereinzelt bemühte Gedanke des [X.] -tigkeitsempfindens, dem es zuwiderlaufen soll, Ansprüche an der Form [X.] scheitern zu lassen, obwohl kein Zweifel an der Urheberschaft be-steht (Schneider, NJW 1998, 1844, 1845), nicht auf den Fall der Unterzeich-nung notarieller Urkunden nur mit dem Vornamen übertragen. Dort kommtnämlich der Unterschrift in erster Linie eine Identifizierungsfunktion zu, was beider Unterzeichnung einer notariellen Urkunde - wie ausgeführt - nicht der [X.]) Schließlich führt die hier vertretene Auffassung auch nicht zu Er-schwerungen in der notariellen Beurkundungspraxis. Da der Notar die [X.] Beteiligten feststellen muß und dadurch ihren vollständigen Namen kennt,er außerdem dafür sorgen muß, daß die Beteiligten die Urkunde unterschrei-ben, bedeutet es für ihn keinen zusätzlichen Mehraufwand, bei der [X.] darauf zu dringen, daß kein Beteiligter nur mit seinem Vorna-men unterschreibt, bzw. die Urkunde mit seiner eigenen Unterschrift nicht [X.], bevor sämtliche Beteiligte sie wenigstens mit ihrem Familienna-men unterschrieben haben.6. Nach alledem mußte der erste Vorsitzende des [X.]n zu 1 [X.] (§ 6 Abs. 2 [X.]) die Urkunde wenigstens mit seinemFamiliennamen, den er ausweislich der am Anfang der Urkunde enthaltenenWiedergabe der vom Notar vorgenommenen Identitätsfeststellung geführt hat,unterschreiben. Da seine Unterschrift nur den Vornamen enthält, sind seineErklärungen unwirksam. Das hat zur Folge, daß der Kläger nicht nur keinenAnspruch auf Kaufpreiszahlung gegen den [X.]n zu 1, sondern auch kei-nen Zahlungsanspruch gegen den [X.]n zu 2 hat. Denn wenn - wie hier -das Grundstückseigentum nicht aufgeteilt, sondern als Ganzes an mehrere- 11 -Erwerber veräußert werden soll, steht ihnen ein gemeinschaftlicher Anspruchauf Eigentumsübertragung zu; dieser Anspruch ist auf eine unteilbare Leistunggerichtet, so daß § 420 [X.] nicht eingreift ([X.], Urt. v. 3. November 1983,IX [X.], NJW 1984, 795, 796). Ein solcher Anspruch ist jedoch nichtwirksam beurkundet (§ 313 [X.] a.F.).- 12 -Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.Tropf[X.] KleinLemkeSchmidt-Räntsch

Meta

V ZR 279/01

25.10.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2002, Az. V ZR 279/01 (REWIS RS 2002, 1019)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1019

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