Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.10.2016, Az. 29 W (pat) 38/15

29. Senat | REWIS RS 2016, 4286

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Pigage (Wort-Bild-Marke)" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2014 045 031.3

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] am 10. Oktober 2016 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.], der Richterin [X.] und des Richters Dr. von Hartz

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des [X.] vom 27. Januar 2015 und 29. April 2015 aufgehoben.

Gründe

I.

Abbildung

1

Das [X.] (schwarz/weiß) 30 2014 045 031.3 ist am 19. April 2014 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für die nachfolgenden Waren der Klasse 16 angemeldet worden:

2

Broschüren; [X.]; Zeitschriften [Magazine].

3

Mit Beschlüssen vom 27

4

Gegen die zurückweisenden Beschlüsse richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

5

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

6

die Beschlüsse des [X.]s vom 27. Januar 2015 und vom 29. April 2015 aufzuheben.

7

Sie vertritt die Ansicht, dass der angesprochene [X.] in dem angemeldeten Zeichen nicht den Nachnamen des Architekten und Gartendirektors [X.] erkenne und bereits deshalb das Anmeldezeichen als Herkunftshinweis verstehe. Der Begriff werde für die angemeldeten Waren vorrangig als [X.] wahrgenommen. [X.] könnten Namen allenfalls als Inhaltsangabe von Büchern und anderen Medien sowie informativen Veranstaltungen sein, wenn der Name titelmäßig verwendet werde. Werde der Begriff “[X.]” allerdings so verwendet, dass er dem Verbraucher als Hinweis auf die Herkunft des Druckwerkes entgegentrete, komme eine markenmäßige Benutzung durchaus in Betracht. Typischerweise werde der angesprochene Verkehr einen Herkunftshinweis bei [X.]n nicht in der oberen Hälfte des Deckblatts einer Zeitschrift oder der Vorderseite eines Buches suchen. Herkunftshinweise suche der angesprochene Verkehr meist im unteren Rand des Deckblatts oder dem Buchrücken.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

9

Die gemäß § 66 [X.] zulässige, insbesondere form- und fristgerechte Beschwerde der Anmelderin ist begründet. Einer Registrierung des angemeldeten Zeichens stehen keine Schutzhindernisse entgegen.

1.

a)

Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] [X.] 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/[X.] [[X.] DAS [X.]]; [X.] 2010, 228 Rn. 33 – [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 1109 Rn. 9 -# [X.]; [X.] 2014, 569 Rn. 10 - [X.]; [X.] 2013, 731 Rn. 11 – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; [X.] 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben).

Ebenso ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.] 2004, 428 Rn. 53 – [X.] [Henkel]; [X.], a. a. [X.] Rn. 10 - [X.]; a. a. [X.], Rn. 11 - [X.]). Eine analysierende Betrachtungsweise ist unzulässig, weil sich aus ihr keine in den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche Beschreibung von Waren ergibt ([X.] 2014, 564 Rn. 24 - smartbook).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen [X.]e, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.] 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord AG/[X.] SA [Matratzen Concord/[X.]]; [X.] a. a. [X.] Rn. 11 - [X.]; [X.] a. a. [X.] Rn. 8 - Link economy).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung ([X.], a. a. [X.] Rn. 10 - smartbook; [X.] 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) dann keine Unterscheidungskraft, wenn das Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachaussage darstellt, es sich um ein gebräuchliches Wort der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom angesprochenen Publikum stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird oder das Zeichen sich auf Umstände bezieht, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.] [X.] 2004, 674 Rn. 86 – [X.] [X.]/[X.] [Postkantoor]; [X.] a. a. [X.] Rn. 21 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 11 – Link economy; a. a. O, Rn. 14 – [X.]; [X.] 2010, 1100 Rn. 23 – [X.]!; [X.] 2006, 850 Rn. 28 f. – [X.]). Dies gilt auch bei fremdsprachigen Wörtern, deren beschreibende Bedeutung vom angesprochenen Verkehr erfasst wird (vgl. [X.], a. a. [X.], Rn. 12 – [X.]; [X.] 2008, 343 Rn. 16 – VISAGE).

Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit unterliegen Personennamen denselben Kriterien wie alle anderen Markenformen (vgl. [X.] [X.] 2004, 946 Rn. 25 – [X.]/Registrar of Trade Marks, [[X.]]; [X.] [X.] 2014, 79, 80 – [X.]; [X.] 2012, 1148, 1149 – [X.]; Beschluss vom 06.02.2008, 32 W (pat) 92/06 – [X.]). Ein Name ist nur dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihm jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder er ein Merkmal der mit dem [X.] beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt ([X.] [X.] 2008, 512, 513 – Ringelnatz).

Bei Personennamen ist dabei im Rahmen der Feststellung der Verkehrsauffassung grundsätzlich nicht zu differenzieren, ob es sich um den Namen einer in der Öffentlichkeit bekannten und in den Medien häufig genannten – lebenden oder verstorbenen – Person handelt oder einer Person, die keine öffentliche Aufmerksamkeit genießt. Grundsätzlich können die Namen beider Personengruppen als betrieblicher Herkunftshinweis im markenrechtlichen Sinne eingesetzt werden. Bei bekannten Personen ergibt sich jedoch die Besonderheit, dass der Verkehr mit dem Namen nicht nur die Person selbst, sondern regelmäßig auch den Lebenserfolg verbindet, auf dem die Bekanntheit beruht.

b)

aa)

Der Begriff “[X.]” ist lexikalisch belegt als Teil des Nachnamens des [X.] Architekten „[X.]“. Dieser, geboren im Jahr 1723 und gestorben im Jahr 1796, war seit 1749 als Intendant der Gärten und [X.] in kurpfälzischem Dienst. Ab 1762 war er als Gartendirektor verantwortlich für die Anlage des [X.]. Zu seinen Werken zählen u. a. die Kabinettsbibliothek des [X.] (1755-57), das [X.] (heute zu [X.]; 1755-69) und das [X.] in [X.] (1775-81) (vgl. [X.], [X.], 21. Auflage, Band 21, S. 468, Stichwort: [X.]; [X.], [X.], Band 11, 2005, Stichwort: [X.]; [X.] Biographische [X.], Band 7, [X.] 1998, Stichwort: [X.]).

bb)

Abgesehen von dem Teil des Nachnamens von [X.] hat „[X.]“ keine weitere Bedeutung. Der Begriff „[X.]“ existiert – soweit ersichtlich – weder in der [X.] Sprache (vgl. [X.], Großwörterbuch, [X.], [X.]) noch der [X.] (vgl. DUDEN-Oxford, Großwörterbuch [X.], 3. Aufl.).

Das angemeldete Zeichen ist lediglich Teil des Nachnamens, da das [X.] Adelsprädikat „de“ nach [X.] Verständnis zum Nachnamen gehört (vgl. [X.][X.] BGB, 40. Edition, § 12 Rn. 24; zu „von“ vgl. Art. 123 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV; [X.] MMR 2016, 616 Rn. 17 – [X.]). Entsprechende Namen und deren Namensführung, wie bei den Namen „[X.]“, „L…“, „[X.]“, „[X.]“ oder „[X.]“ verdeutlichen dies. Lediglich überragend bekannte Persönlichkeiten, wie [X.], werden nach der Recherche des Senats auch mit einem Teil ihres Nachnamens vom Durchschnittsverbraucher erkannt. Dies ist bei dem Begriff „[X.]“ nicht der Fall.

Bei der Beurteilung von [X.] ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen [X.]e abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen an, bei dem angenommen werden kann, dass er über ein gewisses Maß an Allgemeinbildung verfügt (vgl. [X.], Beschluss vom 31.01.2014, 24 W (pat) 561/12; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 8 Rn. 43 m. w. N). Bei den beanspruchten Waren der [X.] handelt es sich um Massenprodukte des täglichen Konsums. Somit sind auf Seiten der Endverbraucher breite [X.]e angesprochen.

Die Person [X.] dürfte den Endabnehmern von [X.]n überwiegend unbekannt sein. Dies gilt umso mehr für das Zeichen „[X.]“, zu dem das Adelsprädikat „de“ hinzugedacht werden muss, um auf den vollständigen Namen „[X.]“ schließen zu können. Die Annahme einer assoziativen Ergänzung – hier die Hinzufügung des [X.] – ist jedoch unzulässig, wenn der Begriff für sich genommen als Phantasiebegriff erkannt werden kann (vgl. [X.] 2013, 731 Rn. 22 f. – [X.]). Auch unter Beachtung der Tatsache, dass die [X.] nicht zu gering zu veranschlagen ist, ergibt sich nichts anderes. Der (gesamte) Name des [X.] Architekten mag zwar unter Gartenbauarchitekten als Teil des angesprochenen [X.]es – auch aufgrund einer geringen Anzahl an Druckschriften über die Person „[X.]“ – geläufig sein. Für den weit überwiegenden, relevanten Teil des angesprochenen [X.]es, der über eine gewisse Allgemeinbildung verfügt, ist der Teil des Nachnamens „[X.]“ nicht ohne weiteres als Teil des Namens [X.] zu erkennen.

Die grafische Gestaltung des [X.] mag allein die Schutzfähigkeit nicht begründen. Da das Wortzeichen als solches aber bereits schutzfähig ist, kommt es auf die grafische Ausgestaltung, die – einem handschriftlichen Schriftzug ähnlich – schlicht und leicht erfassbar ist, nicht mehr an.

Es lässt sich daher nicht feststellen, dass der angesprochene [X.] in dem Anmeldezeichen den Namen und damit die Person „[X.]“ unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken erkennt. Deshalb kann dem Zeichen die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis nicht abgesprochen werden.

2.

Ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] besteht ebenfalls nicht.

Nach dieser Vorschrift sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, für die sie eingetragen werden sollen. Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden ([X.] [X.] 2004, 680 Rn. 35 Campina Melkunie/[X.] [[X.]]; a. a. [X.], Rn 54 u. 95 – Postkantoor; [X.] 2004, 146 Rn. 31 – [X.]/[X.] [[X.]]). Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] unterliegen nicht nur im Verkehr übliche Fachbegriffe oder glatt beschreibende Gattungsbezeichnungen einem Eintragungsverbot, sondern alle Zeichen und Angaben, die geeignet sind, Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen ([X.] [X.] 2010, 534 Rn. 52 - Prana Haus/[X.] [[X.]]; [X.] 2011, 1135 Rn. 37 - [X.]/[X.] [Zahl 1000]). Personennamen sind nur in seltenen Fällen zugleich produktbeschreibend (“Diesel”, “[X.]”, “[X.]” für Motoren; “[X.]” für einen Gesellschaftsanzug; “[X.]“ für eine kugelförmige Praline). Es gibt keinerlei Belege dafür, dass „[X.]“ als Sachbezeichnung gebräuchlich wäre oder als Synonym etwa einer Architektur- oder Gartenbaukunstrichtung verstanden würde.

Meta

29 W (pat) 38/15

10.10.2016

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.10.2016, Az. 29 W (pat) 38/15 (REWIS RS 2016, 4286)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4286

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