Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2013, Az. III ZR 154/12

III. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4186

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BUND[X.]SG[X.]RICHTSHOF

IM NAM[X.]N D[X.]S VOLK[X.]S

URT[X.]IL
III ZR 154/12

Verkündet am:

11. Juli 2013

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in der Baulandsache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

[X.] § 102 Abs. 1 Nr. 1, §§ 114, § 117 Abs. 5 Satz 1, §§ 217, 224

a)
[X.] nach § 117 [X.] durch Antrag auf gerichtliche [X.]ntscheidung nach § 217 Abs. 1 Satz 1 [X.] entfaltet auf-schiebende Wirkung.

b)
Die mit dem [X.]rlass der Ausführungsanordnung angestrebte Rechtsänderung tritt auch dann ein, wenn an dem nach § 117 Abs. 5 Satz 1 [X.] hierfür festgesetzten Tag die aufschiebende Wirkung eines dagegen gerichteten -
im [X.]rgebnis erfolglos gebliebenen
-
Antrags auf gerichtliche [X.]ntscheidung noch angedauert hat.

c)
In einem solchen Fall beginnt die Verwendungsfrist nach § 114 Abs. 1 [X.] nicht (rückwirkend) an dem in der Ausführungsanordnung [X.], sondern an dem Tag, an dem die Anordnung bestandskräftig ge-worden ist.

[X.], Urteil vom 11. Juli 2013 -
III ZR 154/12 -
OLG Bamberg

[X.]
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
11. Juli 2013
durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr. Remmert

für Recht erkannt:

Die Revision der Beteiligten zu 1 bis 3
gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats -
Senat für Baulandsachen
-
des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18.
April 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1 bis 3 haben die Kosten des [X.] zu je 1/3 zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beteiligten zu 1 bis 3
sind [X.]igentümer der Grundstücke [X.]. 37/2, 37/8 und 37/9 der [X.] [X.].

. Zur Umsetzung der Festsetzung des Bebauungsplans "P.

-V.

-Ring-Süd"
beantragte die [X.] [X.].

, die Beteiligte zu
4,
im Januar 2005 die [X.]inleitung eines [X.]nteignungsverfahrens.

Mit [X.]nteignungsbeschluss vom 12.
September 2005 in der Fassung des [X.] vom 14.
Januar 2009 entzog das Landratsamt F.

, der
Beteiligte zu
5, als zuständige [X.]nteignungsbehörde den Beteiligten zu 1 bis 3
das [X.]igentum an noch zu vermessenden Teilflächen ihrer Grundstücke. 1
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-

3

-

Die gegen den [X.]nteignungsbeschluss eingelegten Rechtsmittel
der Beteiligten zu 1 bis 3 blieben ohne [X.]rfolg. Im [X.]nteignungsbeschluss war
bestimmt, dass die Beteiligte zu
4 die in Anspruch zu nehmenden Grundstücksteile innerhalb eines Jahres nach [X.]intritt der Rechtsänderung zum Zwecke der Anbindung des P.

-V.

-Rings an die B.

straße und die A.

-D.

-Straße gemäß dem [X.] "P.

-V.

-Ring-Süd"
der [X.] [X.].

zu verwenden habe.

Am 1.
September 2009 erließ der
Beteiligte zu 5
eine Ausführungsan-ordnung mit dem Inhalt, dass mit
dem 12.
Oktober 2009 00.00
Uhr
der bisheri-ge Rechtszustand durch den im [X.]nteignungsbeschluss geregelten neuen Rechtszustand
ersetzt werde.

Gegen diese Ausführungsanordnung stellten die Beteiligten zu 1 bis 3
mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29.
September 2009 Antrag auf gerichtliche [X.]ntscheidung, der mit Schreiben vom 27.
April 2010, [X.] beim [X.] am 28.
April 2010, zurückgenommen wurde.

Die Antragsteller
beantragten sodann am 19.
Oktober 2010 die Rück-übereignung der durch den [X.]nteignungsbeschluss enteigneten Teilflächen, weil die Grundstücke nicht innerhalb der am 12. Oktober 2010 abgelaufenen Frist für die Verwirklichung des [X.]nteignungszwecks verwendet worden seien. Der
Beteiligte zu
5 lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16.
November 2010 unter Hinweis darauf ab, dass die Verwendungsfrist wegen des
eingelegten Rechts-behelfs
erst mit Ablauf des 28. April 2010 begonnen
habe
(Rücknahme des ge-gen die Ausführungsanordnung gestellten Antrags auf gerichtliche [X.]ntschei-dung) und daher erst am 28. April 2011 ende.

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-

4

-

Hiergegen haben die Beteiligten zu 1 bis 3 Antrag auf gerichtliche [X.]nt-scheidung gestellt. Das [X.] hat diesen Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht mit Beschluss gemäß §
522 Abs.
2 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beteiligten zu 1 bis 3
ihren Antrag auf Rückenteignung weiter.

[X.]ntscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass im Gegensatz zur Auffassung der Antragsteller
am 19.
Oktober 2010 die Verwendungsfrist von einem Jahr nach [X.]intritt der Rechtsänderung noch nicht abgelaufen gewesen sei. Der [X.]nt-eignungsbeschluss bestimme, dass die enteigneten Grundstücksteile innerhalb eines Jahres nach [X.]intritt der Rechtsänderung zu dem vorgesehenen [X.]nteig-nungszweck zu verwenden seien. Den [X.]intritt der Rechtsänderung bestimme wiederum die inzwischen bestandskräftige Ausführungsanordnung des
Beteilig-ten zu
5 vom 1.
September 2009. Danach sei die Rechtsänderung am 12.
Ok-tober 2009 eingetreten. Hinsichtlich des Ablaufs der Verwendungsfrist sei [X.] zu berücksichtigen, dass die Antragsteller
gegen die Ausführungsanord-nung Antrag auf gerichtliche [X.]ntscheidung gestellt hätten, der
bis zu seiner
Rücknahme am 28.
April 2010 aufschiebende Wirkung entfaltet habe. Letzteres habe zur Folge, dass die Beteiligte zu
4 im Zeitraum zwischen dem 29.
Sep-tember 2009 und dem 28.
April 2010 gehindert gewesen sei, tatsächliche und 6
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-

rechtliche Folgerungen aus der Ausführungsanordnung des [X.]nteignungsbe-schlusses zu ziehen. Insofern seien die Vorschriften der Verwaltungsgerichts-ordnung
-
vor allem §
80 Abs.
1 VwGO
-
entsprechend anzuwenden. [X.]s [X.] dem Sinn und Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes, dass Aus-schlussfristen, Verjährungsfristen
usw.
entweder gehemmt oder gegenstands-los würden mit der Folge, dass die Verwaltung entweder eine neue Frist zu [X.] oder
die Bestandskraft des Verwaltungsakts abzuwarten und erst danach eine neue
Frist zu bestimmen habe. Welcher Auffassung insoweit der Vorzug zu geben sei, Hemmung des Fristablaufs oder Gegenstandsloswerden
der Frist mit anschließender Neubestimmung,
bedürfe keiner [X.]ntscheidung, da der [X.] in keinem der beiden
Fälle
[X.]rfolg
habe. Die Antrag-steller
könnten der Beteiligten zu
4 nicht einerseits durch das [X.]inlegen von Rechtsbehelfen den Vollzug der Ausführungsanordnung unmöglichen machen und sich gleichzeitig mit [X.]rfolg auf den Ablauf der Verwendungsfrist berufen wollen. Dem stehe nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Rücknahme des Antrags auf gerichtliche [X.]ntscheidung gegen die Ausführungsanordnung noch knapp ein halbes Jahr der festgelegten Verwendungsfrist offen gestanden ha-be. Die [X.] habe Anspruch darauf, die Verwendungsfrist in vollem Um-fang auszuschöpfen. Sie müsse sich auch nicht darauf verweisen lassen, bei der [X.]nteignungsbehörde einen Antrag auf Verlängerung der Verwendungsfrist zu stellen. §
114 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 [X.] erfasse von vornherein nur [X.], der Verwirklichung des [X.]nteignungszwecks vorübergehend ent-gegenstehende Gründe, nicht aber die Folgen der [X.]inlegung von Rechtsmitteln. Letztere ergäben sich unmittelbar aus dem prozessualen Institut des vorläufi-gen Rechtsschutzes selbst.

-

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-

II.

Der Beschluss des Berufungsgerichts hält im [X.]rgebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Frist zur Verwirklichung des [X.]nteignungszwecks be-gann im vorliegenden Fall am 29.
April 2010 zu laufen, betrug aufgrund des [X.]nteignungsbeschlusses ein
Jahr und war deshalb im Oktober 2010 noch nicht abgelaufen, so dass die bis dahin nicht verfolgte Verwirklichung des [X.]nteig-nungszwecks keinen Rückenteignungsanspruch nach §
102 Abs.
1 Nr.
1 [X.] zu begründen vermag. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsge-richts ist die Frist
jedoch
weder gehemmt noch gegenstandslos geworden.

Nach §
102 Abs.
1 Nr.
1 [X.] kann der frühere enteignete [X.]igentümer verlangen, dass das enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteig-net wird (Rückenteignung), wenn und soweit der durch die [X.]nteignung [X.] oder seine Rechtsnachfolger das Grundstück nicht innerhalb der festge-setzten Fristen (§
113 Abs.
2 Nr.
3 und §
114 [X.]) zu dem [X.]nteignungs-zweck verwendet haben.

1.
Gemäß
§
113 Abs.
2 Nr.
3 [X.] sind
im
[X.]nteignungsbeschluss der [X.]nteignungszweck und die Frist, innerhalb der das Grundstück zu dem vorge-sehenen
Zweck zu verwenden ist, zu bezeichnen. Im vorliegenden Fall ist im
[X.]nteignungsbeschluss die Verwendungsfrist auf ein Jahr nach [X.]intritt der Rechtsänderung zum Zweck der Anbindung des P.

-V.

-Rings an die B.

straße und die A.

D.

-Straße gemäß dem Straßenbebauungsplan "P.

-V.

-Ring-Süd"
festgesetzt.
Diese in Übereinstimmung mit dem Wort-laut des §
114 Abs.
1 [X.] an den [X.]intritt der Rechtsänderung anknüpfende Form der Fristbestimmung ist hinreichend bestimmt (vgl. Senatsurteil vom 28.
Mai 1984 -
III ZR 100/83,
NVwZ 1986, 506 f).
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-

2.
Nach §
117 Abs.
5 Satz
1 wird mit dem in der Ausführungsanordnung festzusetzenden Tag
der bisherige Rechtszustand durch den im [X.]nteignungs-beschluss geregelten neuen Rechtszustand ersetzt. Die
Ausführungsanordnung ist nach §
117 Abs.
1 Satz
1 [X.] auf Antrag eines Beteiligten durch die [X.]nt-eignungsbehörde nach Unanfechtbarkeit des [X.]nteignungsbeschlusses zu er-lassen. Im vorliegenden Fall ist die Ausführungsanordnung des
Beteiligten
zu
5 am 1.
September 2009 ergangen
und als Datum für die Änderung des Rechts-zustands den 12.
Oktober 2009 00.00
Uhr angegeben.

3.
Voraussetzung für den Beginn der Verwendungsfrist überhaupt -
gleich-gültig, ob hierfür, wie die Beteiligten zu 1 bis 3 meinen, der 12. Oktober 2009 oder aber, so die Auffassung der Beteiligten zu 4 und 5, der
29. April 2010 maßgeblich ist -
ist,
dass die
mit der [X.]nteignung angestrebte Rechtsänderung (hier: Übergang des [X.]igentums auf den
[X.]nteignungsbegünstigten) [X.] hat. Diese -
von allen Beteiligten und beiden Vorinstanzen stillschweigend angenommene -
Voraussetzung ist gegeben; insbesondere ist der Wechsel im Grundeigentum nicht deshalb ausgeblieben, weil an dem in der [X.] festgesetzten Tag (12. Oktober 2009) diese Verfügung noch keine Bestandskraft erlangt hatte.

Allerdings soll nach einer in der Literatur weit verbreiteten Auffassung dann, wenn die Ausführungsanordnung angefochten wird und -
wie hier -
an dem festgesetzten Tag die aufschiebende Wirkung noch andauert, die Festset-zung gegenstandslos werden mit der Folge, dass die [X.]nteignungsbehörde ei-nen neuen Tag bestimmen muss (so [X.]/[X.], [X.], [Stand: August 1999] § 117 Rn. 20; [X.] in [X.] Kommentar zum [X.], [Stand: Juli 2005] § 117 Rn. 19; [X.]/[X.], [X.], § 117 12
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Rn. 47; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 117 Rn. 21; so wohl auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], [Stand: März 2007] §
117 Rn. 22). Da dies vorliegend nicht geschehen ist, wären nach dieser Meinung die Beteiligten zu 1 bis 3 immer noch [X.]igentümer der zu enteignenden Teilflächen.

Dieser Literaturmeinung ist jedoch nicht zu folgen.
Sie wird dem "Wesen"
der aufschiebenden Wirkung des gegen die Ausführungsanordnung gerichteten Antrags auf gerichtliche [X.]ntscheidung nicht gerecht und führt darüber hinaus zu sachwidrigen [X.]rgebnissen.

a) Die Ausführungsanordnung ist nach §
217 Abs.
1 Satz
1 [X.] durch Antrag auf gerichtliche [X.]ntscheidung anfechtbar. [X.]in solcher
Antrag entfaltet aufschiebende Wirkung. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss zu §
224 Abs.
1 [X.], der für bestimmte Maßnahmen nach dem Baugesetzbuch die aufschiebende Wirkung enumerativ ausschließt ([X.],
NVwZ 1984, 678; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO; [X.]/[X.] aaO
§
117 Rn.
24; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11.
Aufl., §
117 Rn.
12).

b) Das Wesen der aufschiebenden Wirkung besteht darin, dass für die Dauer des Schwebezustands, in dem Ungewissheit über den [X.]rfolg der Anfech-tung besteht, keine Maßnahme
angeordnet oder vollzogen wird, die den durch den Verwaltungsakt Betroffenen belasten könnte; es dürfen keine "vollendeten Tatsachen"
geschaffen werden. Die aufschiebende Wirkung wird durch die rechtskräftige Abweisung des Rechtsmittels mit der Folge beseitigt, dass der angefochtene Verwaltungsakt als von Anfang an wirksam zu behandeln ist ([X.] vom 13.
Oktober 1983 -
III
ZR 155/82,
[X.]Z 88, 337, 342 in Überein-stimmung mit der Rechtsprechung des [X.],
[X.][X.] 13, 1, 5
f; 24, 92, 98; 99, 109, 112).
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-

c) Mit [X.]intritt der aufschiebenden Wirkung aufgrund des Antrags auf ge-richtliche [X.]ntscheidung vom 29.
September 2009 trat die Rechtsänderung
da-mit
nicht wie in der Ausführungsanordnung bestimmt am 12.
Oktober 2009 ein. Die aufschiebende Wirkung endete mit der Rücknahme des Antrags auf gericht-liche [X.]ntscheidung am 28.
April 2010. Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung wirkt im Allgemeinen ex tunc, das heißt der ursprüngliche Verwaltungsakt ist
so zu behandeln, als sei er nie angefochten worden (vgl. Senatsurteil vom 13.
Oktober 1983 aaO; [X.] NJW 1983, 2042; [X.]yermann/[X.], VwGO, 13.
Aufl., §
80 Rn.
16). Übertragen auf die vorliegende Fallkonstellation bedeu-tet
dies, dass sich die Beteiligten grundsätzlich so behandeln lassen
müssen, als sei eine Anfechtung der Ausführungsanordnung nicht erfolgt und als sei die Rechtsänderung mit dem in der Ausführung angeordneten Datum eingetreten.

d) Soweit dem die angeführten Literaturmeinungen entgegenhalten, be-zogen auf dingliche Rechte mache eine "rückwirkende Rechtsänderung"
keinen Sinn, so mag daran richtig sein, dass der Wegfall der aufschiebenden Wirkung im praktischen [X.]rgebnis einer
ex nunc-Wirkung nahekommt. So ist etwa, solan-ge die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche [X.]ntscheidung an-dauert, nur der Antragsteller in der Lage, [X.]igentumsstörungen durch Dritte zu begegnen ([X.]rheben einer Unterlassungs-
oder
Beseitigungsklage nach § 1004 BGB). Diese Überlegung rechtfertigt es aber nicht, die angefochtene Anordnung für gegenstandslos zu erachten. Denn dies hätte im [X.]rgebnis zur Folge, dass der [X.]nteignungsbetroffene mit seinem Antrag die mit dem [X.]rlass der Ausfüh-rungsanordnung angestrebte Rechtsänderung auch dann verhindern könnte, wenn sein Rechtsmittel ohne [X.]rfolg geblieben ist. [X.]s müsste eine neue Ausfüh-rungsanordnung mit geändertem Datum erlassen werden, die von neuem ange-fochten werden könnte.
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-

Diesen Schwierigkeiten kann nicht dadurch begegnet werden, dass die [X.]nteignungsbehörde in der Ausführungsanordnung das Datum für den [X.]intritt der Rechtsänderung so bestimmt, dass angenommen werden kann, auch im Falle einer Anfechtung werde die Anordnung rechtzeitig vor dem Termin Be-standskraft erlangen. Da zum Zeitpunkt des [X.]rlasses der Ausführungsanord-nung nicht zuverlässig abgeschätzt werden kann, wie lange die im Fall der [X.] eintretende aufschiebende Wirkung andauert, müsste der Tag der Rechtsänderung unter Umständen sehr weit hinausgeschoben werden. Dies wäre dann besonders misslich,
wenn die -
erwartete beziehungsweise [X.] -
Anfechtung der Ausführungsanordnung unterbliebe und das [X.]nteig-nungsvorhaben eigentlich unverzüglich ins Werk gesetzt werden könnte.

4.
Unabhängig davon, ob und inwieweit sich der Wegfall der aufschieben-den Wirkung hinsichtlich der [X.]igentümerstellung
auswirkt, so ist jedenfalls in Bezug auf den Beginn der Verwendungsfrist der Zeitpunkt des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung (hier: die
Antragsrücknahme
am 28. April 2010) und nicht das in dem angefochtenen Bescheid für den [X.]intritt der Rechtsänderung angegebene Datum entscheidend.

Nach der gesetzlichen Regelungskonzeption soll dem [X.]nteignungsbe-günstigten zur Verwirklichung des [X.]nteignungsvorhabens die volle Verwen-dungsfrist zur Verfügung stehen. Deshalb ist mit dem [X.]intritt der Rechtsände-rung im Sinne des §
114 Abs.
1 [X.] im Fall der Anfechtung der Ausfüh-rungsanordnung der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche [X.]ntscheidung wegfällt. Denn ungeachtet dessen, dass sich die Beteiligten in diesem Fall grundsätzlich so behandeln lassen müssen, als sei eine Anfechtung nicht erfolgt und die Rechtsänderung damit zu 20
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-

dem in der Ausführung angeordneten Stichtag erfolgt, besteht für den [X.]nteig-nungsbegünstigten erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung tatsächlich und rechtlich die konkrete Möglichkeit, den [X.]nteignungs-zweck umzusetzen.

Würde man demgegenüber in
jedem Falle für den Beginn der [X.] für den [X.]intritt der Rechtsän-derung festgesetzten Tag abstellen, so könnte sich im Falle einer Anfechtung der Anordnung der dem [X.]nteignungsbegünstigten für die Verwirklichung seines Vorhabens zur Verfügung stehende Zeitraum so sehr verkürzen (und unter Um-ständen völlig ausfallen), dass das [X.]rreichen des [X.]nteignungszwecks ernsthaft gefährdet wäre,
wenn nicht gar unmöglich gemacht würde.
Das Setzen einer

im Gesetz gar nicht
vorgesehenen -
neuen Verwendungsfrist würde eine teil-weise Änderung des (unanfechtbar gewordenen) [X.]nteignungsbeschlusses ent-halten, die wiederum angefochten werden könnte.

Auch die Möglichkeit nach §
114 Abs.
2 [X.] vor Ablauf der Verwen-dungsfrist einen Antrag auf Verlängerung zu stellen, wird den Interessen der am [X.]nteignungsverfahren Beteiligten nicht gerecht. Unmittelbar wäre diese Vor-schrift ohnehin nicht anwendbar, da im Fall der Anfechtung der Ausführungsan-ordnung die aufschiebende Wirkung auf den Zeitpunkt des [X.]rlasses der Anord-nung zurückwirkt, also während des laufenden gerichtlichen Verfahrens vom Beginn einer

zu verlängernden -
Verwendungsfrist noch gar nicht ausgegan-gen werden könnte (vgl. [X.], [X.] 310 § 80 VwGO Nr. 23 Bl. 23 f; [X.]/[X.], VwGO, 19. Aufl., § 80 Rn. 54). Im Übrigen könnte auch dieser Verlängerungsbescheid selbständig angefochten werden.

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Der gesetzgeberische Zweck der Fristsetzung, dass den Beteiligten ein klar umrissener Zeitraum vorgegeben wird, in dem der
[X.]nteignungszweck ver-wirklicht werden muss, ist daher im Falle einer Anfechtung der Ausführungsan-ordnung am besten dadurch zu erreichen, dass für den Beginn der [X.] abgestellt wird, an dem die Rechtsänderung für alle [X.] unumstößlich feststeht; dies ist der Tag, an dem die Ausführungsan-ordnung Bestandskraft erlangt (a.
A. [X.],
[X.], 662, 665).

[X.]

Wöstmann
[X.]

[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], [X.]ntscheidung vom 10.06.2011 -
14 [X.]/10 Baul -

OLG Bamberg, [X.]ntscheidung vom 18.04.2012 -
9 [X.] -

25

Meta

III ZR 154/12

11.07.2013

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2013, Az. III ZR 154/12 (REWIS RS 2013, 4186)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4186

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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