Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2011, Az. IX ZB 30/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5243

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB
30/10

vom

30. Juni 2011

in dem Insolvenzverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser,
den
Richter
Vill, die Richterin [X.], die Richter Dr.
Fischer und Dr. [X.]

am 30.
Juni 2011
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3.
Zivilkammer des [X.] vom 25.
Januar 2010 wird auf Kos-ten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 20.000

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§
7, 6, 231 Abs.
3 [X.], §
574 Abs.
1
Satz
1 Nr.
1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 ZPO).

1. Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich gehaltene Frage, ob das Insolvenzgericht einen vom Schuldner vorgelegten Insolvenzplan noch zu-rückweisen kann, nachdem es den Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses hierzu angehört hat, ist
nicht
klärungsbedürftig.
Der 1
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-

3

-
Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 16.
Dezember 2010 entschieden, dass es keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwirft, wenn das Beschwerdegericht den vom Schuldner vorgelegte Insolvenzplan mit einer auch auf die im Verfahren bereits erfolgten
Stellungnahmen der Gläubiger gestützten Begründung zurückweist, dieser habe offensichtlich keine Aussicht auf [X.] durch die Gläubiger (§
231 Abs.
1 Nr.
2 [X.]).
Zwar sei bei der anzustel-lenden Prognose in erster Linie der Inhalt des Planes selbst zu berücksichtigen. In die Beurteilung könnten aber
die schon vorliegenden Stellungnahmen der Gläubiger
einbezogen werden.
Diese seien
allerdings
mit Vorsicht zu bewerten, weil sich die Meinung der Gläubiger bis zur Abstimmung über den Plan noch ändern könne. Die Ansicht der Rechtsbeschwerde, Äußerungen von [X.]n dürften in keinem Fall berücksichtigt werden, weil sonst dem Erörterungs-termin vorgegriffen werde, treffe
offensichtlich nicht zu. Sie stehe
im Wider-spruch zur Konzeption des Gesetzes und zu seiner Begründung ([X.], [X.] vom 16.
Dezember 2010 -
IX
ZB 21/09, [X.], 340 Rn.
3).

Deshalb war das Beschwerdegericht als zweites Tatsachengericht nicht gehindert,
bereits vorliegende
Stellungnahmen der Gläubiger sowie
Äußerun-gen des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses
bei seiner Entscheidung nach §
231 Abs.
1 Nr.
2 [X.]
zu berücksichtigen.
Ein Verwertungsverbot
besteht insoweit eindeutig nicht.
Hat der Ausschuss schon die Veräußerung des Unternehmens im Ganzen durch den Insolvenzverwalter genehmigt, kann auch bei vorsichtiger Bewertung offensichtlich
sein, dass der vom Schuldner vorgelegte Plan keine Aussicht auf Annahme durch die [X.] hat.

2. Keine grundsätzliche Bedeutung hat die
Rechtsfrage, ob es an der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des vom Schuldner vorgelegten Plans we-3
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-
gen anderweitiger Veräußerung des Unternehmens im Ganzen etwas ändern kann, wenn der Schuldner die Wirksamkeit der Zustimmung des Gläubigeraus-schusses zur Veräußerung bestreitet.
Handlungen des Insolvenzverwalters sind nach §
164 [X.] im Außenverhältnis selbst dann wirksam, wenn ein Verstoß gegen die §§
160
bis 163 [X.] vorliegt. Dies gilt auch für die Veräußerung des Unternehmens im Ganzen, sofern
diese ohne die Einholung der Zustimmung der Gläubigerversammlung erfolgt. Warum dies anders sein sollte, wenn die Wirksamkeit der Zustimmung des Gläubigerausschusses in Streit
steht, legt die Rechtsbeschwerdebegründung nicht dar.
Dass Abweichendes von der
Rechts-lage, wie sie sich nach dem Gesetz darstellt, überhaupt vertreten wird, bringt die Rechtsbeschwerde nicht zum Ausdruck.
Die Insolvenzzweckwidrigkeit der beabsichtigten Unternehmensveräußerung, die ausnahmsweise zur Nichtigkeit der Verwertungshandlung
führen kann
(vgl. [X.] in [X.], [X.] §
164 Rn.
2), wird nicht geltend gemacht.

3. Ebenfalls keine Zulässigkeitsrelevanz wird für den
von der Rechtsbe-schwerde benannten Mangel
aufgezeigt, wonach das Beschwerdegericht sich gehörswidrig nicht mit der von der Schuldnerin eingewandten Unwirksamkeit des Beschlusses des Ausschusses befasst und das Zustandekommen des [X.]es für nicht nachprüfbar gehalten habe. Welche Handhabe das Gericht haben soll, Beschlüsse des Gläubigerausschusses
zu korrigieren,
und ob etwa §
78 [X.] entsprechend anzuwenden sei (vgl. [X.]/[X.]/[X.], Insolvenzrecht,
2.
Aufl.,
Kap.
16 Rn.
59), führt
die Rechtsbeschwerde nicht aus. Allein der Hinweis, dass es möglicherweise Aufsichtmaßnahmen
des Insol-venzgerichts geben kann,
wenn der Insolvenzverwalter im Innenverhältnis die

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5

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§§
160
bis 163 [X.] missachtet,
genügt nicht, um Vortrag zu der Frage zu er-setzen, ob und wie das Gericht die im Gesetz nicht vorgesehene Möglichkeit haben soll, Entscheidungen des Gläubigerausschusses zu überprüfen.

Kayser
Vill
[X.]

Fischer
[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.09.2009 -
340 IN 1178/08 (351) -

LG [X.], Entscheidung vom 25.01.2010 -
3 T 688/09 (544) -

Meta

IX ZB 30/10

30.06.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2011, Az. IX ZB 30/10 (REWIS RS 2011, 5243)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5243

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