Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2004, Az. III ZR 355/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4577

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[X.] DES VOLKESURTEILIII ZR 355/02Verkündet am:12. Februar 2004F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] 12. Februar 2004 durch [X.] und die RichterStreck, [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] vom 30. September 2002 auf-gehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des [X.]es, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.] Kläger zeichnete mit Beitrittserklärung vom 30. September 1997 ei-ne Beteiligung als Kommanditist mit einem Betrag von 90.000 DM plus 5 %Agio an der [X.] ("[X.]2/ R. Straße"; im folgenden: [X.]). Diese Kapitalanlage war dem [X.] die Beklagte unter Verwendung des von der Objektgesellschaft heraus-gegebenen Prospekte vermittelt [X.] 3 -Der Kläger behauptet, der Immobilienfonds befinde sich in einer kata-strophalen wirtschaftlichen Lage, da die tatsächlichen Mieteinnahmen für [X.] in erheblichem Umfang hinter den zugesagten Mieten zu-rückgeblieben seien. Er verlangt von der [X.] Ersatz der ihm durch [X.] der Beteiligung entstandenen Aufwendungen, Zug um Zug gegen Ab-tretung der Beteiligung. Die Haftung der [X.] leitet der Kläger aus [X.] der Prospekthaftung - mit der Behauptung, der Prospekt für [X.] sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft gewesen - und darausher, daß die Beklagte ihm gegenüber (vor-)vertragliche Aufklärungspflichtenverletzt habe.Landgericht und [X.] haben die Klage abgewiesen. [X.] - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen [X.] weiter.[X.] Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und [X.] der Sache an das Berufungsgericht.[X.] Berufungsgericht verneint eine Haftung der [X.] nach [X.] über die Prospekthaftung im engeren Sinne, weil die Beklagte nur- 4 -für den Vertrieb der [X.] zuständig gewesen sei und nichtzu dem von der Rechtsprechung in Betracht gezogenen Kreis der Prospektver-antwortlichen gehört habe. Eine vom Kläger behauptete Mitwirkung der Beklag-ten an dem Prospekt sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bewie-sen, auch nicht, daß die Beklagte Einfluß auf die Konzeptionierung der [X.] genommen habe. Auch ein Einfluß der [X.] auf die [X.] verantwortlichen Personenkreises, etwa die Benen-nung des Treuhänders, sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest-zustellen. Schließlich ergebe sich eine maßgebliche Einflußnahme der [X.] auf das gesamte Projekt nicht daraus, daß die Beklagte die einzigeVertriebsfirma gewesen wäre, die für einen Vertrieb des Objekts in Frage [X.] wäre.Das Berufungsgericht lehnt auch eine Haftung der [X.] gegenüberdem Kläger nach den Grundsätzen über die Prospekthaftung im weiteren Sinnewegen eines ihr zur Last fallenden Verschuldens als Anlageberater oder -ver-mittler ab. In diesem Zusammenhang würdigt das Berufungsgericht die [X.] der [X.] als die eines Anlagevermittlers, nicht eines Anlageberaters:Die Beklagte sei schon nach dem eigenen Vortrag des [X.] nicht als unab-hängige Beraterin aufgetreten, sondern als Werberin für das zu vermittelndeKommanditkapital der [X.]. Insbesondere die Tatsache, daß [X.] das unternehmerische Konzept der Gewerbezentren nicht selbständigbewertet, sondern auch nach dem Vortrag des [X.] insoweit allein auf [X.] verwiesen und nur zu den steuerlichen Fragen ein Votum abgegebenhabe, zeige, daß sie nur die Rolle der Anlagevermittlerin habe übernehmenwollen und dies den Anlegern auch deutlich gemacht [X.] als Anlagevermittlerin, so das Berufungsgerichtweiter, sei die Beklagte nachgekommen. Weder sei der [X.] anzulasten,daß sie einen fehlerhaften und unklaren Prospekt verwendet, noch daß sie ei-ne Plausibilitätsprüfung des Prospekts unterlassen habe. Der [X.]2 erfülle die in der Rechtsprechung entwickelten Anforderun-gen hinsichtlich Klarheit und Wahrheit. Auch die Verflechtung der Projektent-wicklungsfirmen werde zutreffend offengelegt. Eine Verpflichtung, die Bonitätder Mieter der Gewerbezentren zu prüfen, habe die Beklagte als [X.]in nicht getroffen. Anhaltspunkte dafür, daß es zum damaligen [X.] über betrügerisches Verhalten von Beteiligten gegeben habe, seiennicht ersichtlich. Darauf, ob die Mietgarantien im Zeitpunkt der Prospekther-ausgabe schon vertraglich eingeräumt worden waren und eine Bankbürgschaftin der prospektierten Höhe schon vorlag, komme es nicht an. Die [X.] sich die darauf bezogenen Verträge so lange nicht vorlegen zu lassen brau-chen, als keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Pro-spekt aufgetreten seien.Schließlich meint das Berufungsgericht, eine Haftung der [X.]komme auch nicht deswegen in Betracht, weil sie den Kläger nicht über an siegezahlte [X.] aufgeklärt habe. Eine Aufklärung über den Erhaltvon [X.] sei nicht in jedem Fall geboten. Gegen eine grundsätzli-che Aufklärungspflicht spreche, daß die Gefahr, verdeckte Kosten zu [X.] Anleger dem eingezahlten Kapital zu entnehmen oder in anderen [X.] verstecken, z.B. in überteuerten Grundstückspreisen, in erster Linie [X.], wenn die Gesellschaften, zu deren Gunsten die Provisionen gezahltwürden, mit der [X.] wirtschaftlich, kapitalmäßig und persönlich ver-flochten seien und insoweit eine Interessenkollision zu Lasten der Anleger be-- 6 -stehe. Gebe es eine solche Verflechtung nicht, könne zwar nicht ausgeschlos-sen werden, daß die Provision zahlende Verkäuferin der Grundstücke dieseKosten bei der Bemessung des Kaufpreises berücksichtigt habe. Da der [X.] den potentiellen Anlegern jedoch durch den Prospekt bekannt werde,seien sie über die anfallenden Kosten aufgeklärt und es bestehe die [X.] zu prüfen, ob diese Kosten überteuert seien oder nicht. Überdies sei [X.] für [X.]2 darauf hingewiesen worden, daß die Beklagte von [X.] der Einkaufs- und Dienstleistungszentren eine weitere Vergütung([X.]) erhalte; die Anleger seien also darüber aufgeklärt [X.], daß eine Innenprovision gezahlt werde. Die Aufklärung über die Höhe seischon deswegen nicht erforderlich gewesen, weil es jedem Anleger unbenom-men gewesen wäre, wegen der Tatsache, daß eine Innenprovision gezahltwird, von einer Beteiligung abzusehen.Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allenPunkten [X.] ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsge-richt eine Haftung der [X.] nach den Grundsätzen der [X.] engeren Sinn (vgl. [X.] 2003, 204), wie sie an sich auch für [X.] an geschlossenen Immobilienfonds der vorliegenden Art in Betracht zuziehen ist (vgl. [X.] Urteil vom 10. Oktober 1994 - [X.] - NJW 1995,130), hier nicht als gegeben angesehen hat, weil die Beklagte nicht zu [X.]verantwortlichen des Anlagemodells [X.] 2 gehörte.a) Für den [X.] müssen in erster Linie diejenigen einstehen,die für die Geschicke des Unternehmens und damit für die Herausgabe des- 7 -Prospekts verantwortlich sind. Das sind namentlich die Initiatoren, Gründer [X.] der Gesellschaft, soweit sie das Management der Gesellschaft bildenoder sie beherrschen ([X.]Z 71, 284, 287 ff; [X.] aaO S. 207), einschließlichder sogenannten "Hintermänner" ([X.]Z 72, 382, 387; 79, 337, 340; 83, 222,224; 115, 213, 217 f; 145, 121, 127). Darüber hinaus haften auch diejenigen,die aufgrund ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrerFachkunde eine Art Garantenstellung einnehmen und durch ihre Mitwirkung ander Prospektgestaltung nach außen hin in Erscheinung getreten sind ([X.]Z77, 172, 176 f; 111, 314, 319 f; [X.], Urteil vom 31. März 1992 - [X.], 879, 883; [X.] aaO S. 207).Vorliegend erschöpfte sich nach den Feststellungen des Berufungsge-richts die Mitwirkung der [X.] an [X.] 2 in der Übernahme des [X.]. Eine weitergehende verantwortliche Mitwirkung im Sinne einer [X.] oder der (Mit-)Verantwortlichkeit für den [X.] es aufgrund seiner Beweisaufnahme nicht festzustellen [X.]) Die [X.], die die Revision gegen diese Würdigung, die weitgehendim tatrichterlichen Bereich liegt und daher als solche im Revisionsverfahren nurauf Rechtsfehler überprüft werden kann, erhebt, sind unbegründet.aa) Die Revision führt an, das Berufungsgericht gebe zwar die Grund-sätze, nach denen die Rechtsprechung den Kreis der [X.], richtig wieder, es verkenne jedoch die maßgebliche Rolle, welche [X.] sowohl nach dem [X.] als auch nach ihrem tatsächlichenEinfluß auf Konzept und Durchführung des [X.] gespielt habe, undlasse deren wirtschaftliches Eigeninteresse außer [X.] 8 -Indessen liegt hierin und in den von der Revision dazu vorgebrachteneinzelnen Gesichtspunkten nur der Versuch einer eigenen, abweichendenWürdigung anstelle derjenigen des Tatrichters. Dies ist der Revision versagt.Die angesprochenen Gesichtspunkte sind im [X.] vom Berufungsgericht nichtverkannt worden. Rechtsfehler zeigt die Revision in diesem Zusammenhangnicht auf.bb) Das gilt auch für die Rüge der Revision, dem Berufungsgericht seienbei der Würdigung der Zeugenaussagen zu diesem Punkt Verfahrensfehler un-terlaufen. Von einer näheren Begründung sieht der Senat ab (§ 564 ZPO).2.Folgerichtig hat das Berufungsgericht eine Haftung der [X.], so-weit sie die in Rede stehende Vermögensanlage (Fondsbeteiligung) unter Ver-wendung von [X.] vertrieben hat, nur nach den Grundsätzen über [X.] im weiteren Sinn (vgl. [X.]Z 83, 222, 227; [X.] aaO S. 204),also nur unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß bzw.wegen einer ihr zur Last fallenden Pflichtverletzung als Anlageberater o[X.]vermittler in Betracht gezogen.a) Hierbei hat das Berufungsgericht die von der [X.] bei dem [X.] der Anlagen entwickelte Tätigkeit gegenüber dem Kläger rechtsfehlerfreials Anlagevermittlung, nicht als Anlageberatung, eingeordnet.aa) Das Berufungsgericht hat die für die Abgrenzung maßgeblichenMerkmale (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 1993 - [X.] - NJW-RR 1993,- 9 -1114 f; fortgeführt mit Urteil vom 13. Januar 2000 - [X.], 998) zutreffend erkannt und tatrichterlich einwandfrei umgesetzt.bb) Ohne Erfolg rügt die Revision insoweit Verfahrensfehler des [X.]. Die tatrichterliche Gesamtwürdigung des Berufungsgerichts,wonach die Beklagte, die auch nach dem Vortrag des [X.] nicht als unab-hängige Beraterin, sondern als Werberin für das zu vermittelnde Kommandit-kapital der [X.] aufgetreten sei und unbeschadet der [X.] Votums zu den steuerlichen Fragen deutlich gemacht habe, daß sie nurdie Rolle der Anlagevermittlerin übernehmen wollte, kann von der Revisionnicht mit Erfolg mit dem Hinweis auf Vortrag des [X.] in den [X.] in Frage gestellt werden, wonach seitens der [X.] (des [X.]) "eine gezielte, auf die Bedürfnisse des [X.] zugeschnittene Anlage-beratung" stattgefunden habe; der von der Revision zitierte Vortrag erschöpftsich in der Behauptung, der Zeuge M. habe sich gegenüber dem [X.] "Banker" ausgegeben und dem Kläger, nachdem dieser ihm seine Steuer-rückerstattungsquote von unter 35 % bei 100 % [X.] klar ge-macht gehabt habe, "ganz deutlich – die Anlageabsicht in Richtung einesRenditefonds [X.] –" angeraten. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbrin-gen nicht übergangen, sondern ersichtlich der Sache nach in seine Gesamt-würdigung miteinbezogen.b) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der [X.] im Rahmen des zwischen ihm und dem [X.] stillschwei-gend zustande gekommenen Vertrags auf Auskunftserteilung zu richtiger undvollständiger Information über alle tatsächlichen Umstände verpflichtet ist, [X.] den [X.] von besonderer Bedeutung sind. Vertreibt er die- 10 -Anlage anhand eines Prospekts, so muß er, um seiner Auskunftspflicht nach-zukommen, im Rahmen der geschuldeten "Plausibilitätsprüfung" ([X.] 13. Januar 2000 aaO) den Prospekt jedenfalls darauf überprüfen, ob erein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob diedarin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zuüberprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig [X.]) Soweit das Berufungsgericht meint, der [X.] seien keine Ver-stöße gegen die betreffenden (vor-)vertraglichen Aufklärungspflichten als An-lagevermittlerin vorzuwerfen, bringt die Revision mehrere [X.] an, von [X.] eine durchgreift, nämlich in bezug auf die Beurteilung der von der[X.] vereinnahmten [X.], die in dem Prospekt nicht hinrei-chend ausgewiesen waren. Auf die übrigen Beanstandungen der [X.] daher hier nicht eingegangen zu werden. Das Berufungsgericht [X.], sich in der neuen Verhandlung damit [X.]) Es ist im Revisionsverfahren bezüglich der [X.] vonfolgendem Sachverhalt auszugehen:Nach dem Investitionsplan für [X.]2 sollte der Gesamtaufwand für [X.] 37.920.000 DM betragen. Hiervon waren 19.200.000 DM (ohne Agio)als zusätzliches Eigenkapital (Kommanditkapital) für die Objektgesellschaft vonden Anlegern aufzubringen. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungenüber den Umfang der an die Beklagte als Vertriebsfirma insgesamt gezahlten([X.]. Das waren zunächst einmal die im Prospekt als [X.] 11 % von 27 Mio. DM (5 % Agio und weitere 6 % des vermittel-ten [X.]). Der Kläger hat im Berufungsverfahren weitere [X.] 11 -gen an die Beklagte, insbesondere seitens der Veräußerer der [X.] ([X.]) und der[X.] -Galerie 2 ([X.]AG), inHöhe von ca. 14 % behauptet. Die Revision macht darüber hinaus geltend, essei in den Tatsacheninstanzen die Zahlung von (weiteren) [X.] inHöhe von 20 % behauptet worden, also eine Gesamtprovision von 30 (31) %.Die Beklagte legt in ihrer Revisionserwiderung die Zahlung weiterer 14 % zu-grunde. [X.] ist also davon auszugehen, daß die Beklagte [X.] weitere 14 %, insgesamt also 25 % auf das von ihr beschaffte [X.] von 19.200.000 DM an [X.] erhalten hat.Hiervon deckte der Prospekt über die bereits genannten 11 % hinausnur auf, daß die Vermittlungsgesellschaft eine "weitere Vergütung (Werbungs-kostenzuschuß) ... von den [X.] erhält ...", ohne jedoch weitere Beträge zu nennen.bb) Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Vergütungen, dieder Veräußerer an eine von ihm beauftragte Vertriebsgesellschaft zahlt (sog.Innenprovision), in einem Prospekt ausgewiesen werden müssen, ist [X.] nicht geklärt und im Schrifttum sowie in der Rechtsprechung der In-stanzgerichte umstritten (vgl. zum [X.] die Hinweise in dem Urteil[X.]Z 145, 121, 129; außerdem [X.], 279; Kiethe NZG 2001,107; [X.] 2002, 738; [X.]/[X.] BKR 2002, 354). In den Urteilen[X.]Z 145, 121 und vom 13. November 2003 - [X.] - NJW 2004, 288),die [X.] betreffen, hat der [X.]. Zivilsenat des [X.]diese Frage ausdrücklich offengelassen, ebenso der [X.] (Urteil vom 14. März 2003 - [X.]/02 - NJW 2003, 1811, 1812).Nach Auffassung des erkennenden Senats besteht eine Pflicht zur Aus-weisung von [X.] bei dem Vertrieb von [X.]n der Art,wie sie im Streitfall dem Publikum unter Verwendung von [X.] angebo-ten wurden - also insbesondere auch für geschlossene Immobilienfonds -, [X.] in jedem Fall, wohl aber ab einer gewissen Größenordnung derartigerProvisionen. Unabhängig von der Gesamthöhe der [X.] müssenim Prospekt diesbezügliche Angaben zutreffend sein; eine [X.] nicht bestehen (siehe auch das für [X.]Z vorgesehene Senatsurteil vomheutigen Tage in [X.]) Insbesondere bei einer aus Immobilien bestehenden Vermögensan-lage können sich aus der Existenz und der Höhe solcher [X.] - dieals solche nicht die Gegenleistung für die Schaffung von Sachwerten darstel-len - Rückschlüsse auf die Werthaltigkeit des Objekts und die Rentabilität [X.] ergeben. Dies gilt für den Fall, daß, wie hier, Kapitalanleger sich [X.] Immobiliengesellschaft beteiligen, nicht nur für Provisionszahlungen [X.] an die Vertriebsfirma als Teil des "Gesamtaufwands", son-dern auch für Provisionszahlungen des in das [X.], das seinerseits das betreffende Objekt (Grundstück und Bau-vorhaben) an die Objektgesellschaft veräußert hat , zumal bei diesem Veräu-ßerungsvorgang eine eigentliche geldwerte "Vermittlung" überhaupt nicht [X.] 13 -Wie der [X.] für den Fall des Verkaufs einer (dort "ge-brauchten") Immobilie ausgesprochen hat, begründet allerdings der Umstand,daß bei dem Käufer eine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit des erworbe-nen Renditeobjekts entstehen kann, für sich selbst dann noch keine Offenba-rungspflicht, wenn die Höhe der Provision(en) tatsächlich zu einem Kaufpreisführt, der den objektiven Wert der Immobilie - erheblich - übersteigt ([X.], Ur-teil vom 14. März 2003 - [X.], 1811 f). Der Käufer hatnämlich grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Erwerb des Objekts zu des-sen Verkehrswert. Bis zu den Grenzen der Sittenwidrigkeit und des Wuchers(zu diesem Fall vgl. [X.]Z 146, 298, 301 ff) bleibt es vielmehr den Vertrags-parteien überlassen, welchen Preis sie vereinbaren. Mithin besteht für [X.] grundsätzlich selbst dann keine Pflicht zur Offenlegung über denWert des [X.], wenn dieser erheblich unter dem geforderten [X.]. Im Regelfall muß der Verkäufer auch den Käufer nicht auf ein für diesenungünstiges Geschäft hinweisen, sondern darf davon ausgehen, daß sich [X.] Vertragspartner selbst über Art und Umfang seiner Vertragspflichtenim eigenen Interesse Klarheit verschafft (Urteil vom 14. März 2003 aaO m.w.N.;vgl. auch - für den Erwerb finanzierende Kreditinstitute - [X.], Urteil vom12. November 2002 - [X.] - NJW 2003, 424); unberührt bleiben Scha-densersatzansprüche des Käufers für den Fall, daß der Verkäufer oder [X.], deren er sich zur Erfüllung seiner vorvertraglichen Pflichten bedient,Angaben zur Rendite gemacht hat, die sich als unzutreffend erweisen, oderSchadensersatzansprüche aus einem besonderen Beratungsvertrag ([X.] 14. März 2003 aaO). Nichts anderes dürfte in der Regel in den Fällengelten, in denen ein wesentlicher Teil des [X.] aus einem von [X.] (neu) zu errichtenden Bauwerk besteht. Es ist im Grundsatz Sachedes Unternehmers, wie er den Preis für sein Werk kalkuliert, insbesondere- 14 -auch, was er darin für den "Vertrieb" ansetzt. Umgekehrt muß auch der [X.] einer noch zu bebauenden Immobilie immer damit rechnen, daß der ihmgenannte Erwerbspreis einen gewissen Vertriebskostenanteil enthält.(2) Der Aufklärungsbedarf für den [X.] (Verbraucher) istjedoch - jedenfalls zu diesem erörterten Punkt - typischerweise größer, wennund soweit ihm das Anlage-"Modell" vom Anbieter oder vom [X.] vorgestellt wird.[X.] wie etwa auch geschlossene Immobilienfonds sind [X.] gekennzeichnet, daß die Initiatoren, sogenannte Hintermänner und Pro-spektherausgeber maßgeblichen Einfluß auf die Vorbereitung und [X.] haben und mit den [X.], für die sie verantwortlich sind,Vertrauen der Erwerber in Anspruch nehmen. Die zur Akquisition verwendetenProspekte dienen dazu, dem Erwerber die für die Anlageentscheidung erfor-derlichen Informationen zu liefern, damit er die Anlage beurteilen und die Risi-ken einschätzen kann (vgl. [X.]Z 77, 172, 176; 145, 121, 125). Solche [X.] sind naturgemäß allgemein dahin ausgerichtet, die angebotenen [X.] als (besonders) werthaltig und rentabel herauszustellen. Sie erwecken re-gelmäßig den Anschein, daß der Preis der Anlage - abgesehen von in den"Gesamtaufwand" mit hineingenommenen einzelnen Dienstleistungen, die [X.] im wesentlichen auf Steuerersparnisse abzielen - jedenfalls in einem ange-messenen Verhältnis zu den vom Veräußerer für sie erbrachten sachlichenLeistungen steht. Das schließt nach dem nächstliegenden Verständnis durch-schnittlicher Verbraucher normalerweise zugleich die Vorstellung aus, in dem"Gesamtaufwand" (Preis) könnten so außergewöhnliche Gewinnspannen fürden Veräußerer oder den Vertreiber (letztere in Form von [X.])- 15 -stecken, daß die Werthaltigkeit und Rentabilität der Anlage von vornherein [X.] gestellt sein könnte.Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung des Umstandes, daß für [X.] der Prospekt bei solchen Modellen oftmals die einzige oder [X.] wichtigste Informationsquelle und damit die maßgebliche Grundlage fürseine Anlageentscheidung ist ([X.]Z 145, 121, 125) und daß dem Anleger ei-ne nähere Prüfung der Werthaltigkeit bei derart komplexen Vorhaben kaummöglich ist, eine besondere Schutzwürdigkeit des Anlegers. Dieser wiederumentspricht die Verpflichtung der Prospektverantwortlichen und derjenigen, diesich des Prospekts zum Vertrieb bedienen, im Rahmen ihrer vertraglich [X.] Auskunftserteilung, sämtliche für die Anlageentscheidung bedeut-samen Umstände wahrheitsgemäß und vollständig darzustellen (vgl. [X.]Z123, 106, 109 [X.]) Zu den für die Anlageentscheidung des Anlegers "bedeutsamen"Umständen gehört es aber - im Hinblick auf die erörterte Verknüpfung mit derWerthaltigkeit des Objekts - auch, wenn in dem Gesamtaufwand für eine Immo-bilienanlage, die im Prospekt als rentables Renditeobjekt dargestellt wird, er-heblich überdurchschnittliche [X.] stecken. Dabei mag [X.] übliche Provisionshöhe für normale Maklerleistungen (etwa 3 bzw. 6 %; vgl.[X.]Z 125, 135, 129) nicht unbedingt den für eine Übertragung auf den ge-schäftsmäßigen Vertrieb solcher [X.] geeigneten Vergleichsmaß-stab darstellen. Nach einzelnen Hinweisen im Schrifttum sollen in diesem Be-reich [X.] um 15 % als üblich gelten (Kiethe aaO S. 110; vgl. auch[X.]/[X.] aaO S. 359). Selbst wenn dies zutreffen sollte, braucht jedoch- 16 -der Verbraucher nicht ohne weiteres mit (internen) Vertriebskosten, die [X.] nicht zugute kommen, in dieser Größenordnung zu rechnen.cc) Der Senat ist der Auffassung, daß der Anleger über einen "Abfluß"dieser Art jedenfalls dann, wenn er 15 % überschreitet, generell unterrichtetwerden muß.Eine nähere Festlegung erübrigt sich im Streitfall. Denn hier liegt [X.] Pflichtverletzung schon darin, daß die in dem Prospekt gemachtenAngaben, was die [X.] angeht, unvollständig (unrichtig) und irre-führend waren. Im Prospekt für [X.] 2 verschleiert nämlich der bloße Hin-weis, daß von seiten der Verkäufer der Einkaufs- und Dienstleistungszentrennoch "eine weitere Vergütung (Werbungskostenzuschuß)" gezahlt werde, [X.], daß diese Zahlungen (weitere 14 %) betragsmäßig noch über die- ohnehin nicht unbeträchtlichen - Provisionszahlungen (insgesamt 11 %) hi-nausgingen, die die Beteiligungsgesellschaft selbst zu erbringen hatte.Die insoweit unvollständigen Prospektangaben waren geeignet, beimKläger (Anlageinteressent) Fehlvorstellungen über die geflossenen Innenprovi-sionen und damit über die Werthaltigkeit der Anlage hervorzurufen.II.Die Beurteilung des Berufungsgerichts läßt sich danach, soweit das Be-rufungsgericht eine Pflichtverletzung der [X.] als Vermittlerin der vorlie-genden Anlage verneint hat, nicht [X.] 17 -Da Entscheidungsreife im [X.] nicht gegeben ist (vgl.§ 563 Abs. 3 ZPO), muß die Sache zur tatrichterlichen Prüfung der weiterenVoraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des [X.] gegen die [X.] an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.[X.]Streck [X.]

Meta

III ZR 355/02

12.02.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2004, Az. III ZR 355/02 (REWIS RS 2004, 4577)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4577

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