Bundessozialgericht, Beschluss vom 15.02.2017, Az. B 13 SF 4/17 S

13. Senat | REWIS RS 2017, 15574

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Gegenstand

Kostenprivilegierung behinderter Menschen vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit bei Rechtswegverweisungen


Tenor

Die Erinnerung gegen die Festsetzung der Gerichtskosten in der [X.] der Geschäftsstelle des [X.] vom 5. Oktober 2016 - [X.] SF 12/16 S - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

I. Der 10. Senat des [X.]SG hat mit [X.]eschluss vom 12.9.2016 ([X.] 10 SF 12/16 S) eine [X.]eschwerde des [X.] und [X.] gegen den [X.]eschluss des [X.] vom [X.] als unzulässig verworfen und den Kläger gemäß § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 [X.] iVm § 154 Abs 2 VwGO zur Tragung der Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens verpflichtet. Das [X.] des § 183 [X.] finde keine Anwendung, weil der Kläger nicht in der Eigenschaft als Versicherter oder Leistungsempfänger beteiligt sei. Mit Schlusskostenrechnung vom 5.10.2016 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die vom Kläger (Erinnerungsführer) zu tragenden Gerichtskosten für das [X.]eschwerdeverfahren gemäß [X.] ([X.] - Anlage 1 zu § 3 Abs 2 GKG) auf 60 Euro festgesetzt.

2

In dem dieser Streitsache zugrundeliegenden Verfahren hatte der Kläger (Erinnerungsführer), der vormals als Zahnarzt tätig war, vor dem [X.] Klage gegen die [X.] erhoben. Mit seiner Klage beanstandete er verschiedene Regelungen in der Satzung des [X.] als unsozial und nicht vom humanistischen Gedankengut getragen. Das [X.] hat den Rechtsstreit mit [X.]eschluss vom [X.] an das [X.] verwiesen, weil für diese Streitsache nicht die Sozialgerichte, sondern gemäß § 40 Abs 1 VwGO die allgemeinen Verwaltungsgerichte rechtswegzuständig seien. Die [X.]eschwerde des [X.] ([X.]) gegen diesen [X.]eschluss hat das [X.] mit [X.]eschluss vom [X.] zurückgewiesen und dabei ausgeführt, dass diese Entscheidung nicht mit einer [X.]eschwerde an das [X.]SG anfechtbar sei, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer weiteren [X.]eschwerde nicht vorlägen.

3

Der Kläger macht mit seiner Erinnerung gegen den [X.] im Schreiben vom 1.11.2016 über die Wiederholung seines Vorbringens zur [X.]auptsache hinaus insbesondere geltend, er habe als Schwerbehinderter geklagt, weshalb Gerichtskosten für ihn entfielen.

4

Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Der Kostenprüfungsbeamte ist dieser Entscheidung am 31.1.2017 beigetreten.

5

II. 1. Zur Entscheidung über die Erinnerung ist der 13. Senat des [X.]SG gemäß § 66 Abs 1 S 1 GKG iVm Rd[X.] 13 Ziffer 2 des [X.] des [X.] berufen. Er entscheidet durch den zuständigen [X.]erichterstatter als Einzelrichter (§ 66 Abs 6 S 1 iVm § 1 Abs 5 GKG).

6

2. Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg. Die Festsetzung der Verfahrensgebühr für das [X.]eschwerdeverfahren vor dem [X.]SG i[X.]v 60 Euro zu Lasten des [X.] ist weder dem Grunde noch der [X.]öhe nach zu beanstanden.

7

a) Rechtsgrundlage für die festgesetzte Verfahrensgebühr ist [X.] 7504 [X.]. [X.]iernach fällt für eine - wie hier - im [X.] nicht besonders aufgeführte [X.]eschwerde, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist, eine vom Streitwert des jeweiligen Verfahrens unabhängige [X.] i[X.]v 60 Euro an, sofern die [X.]eschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Einwendungen gegen die [X.]öhe der in der Schlusskostenrechnung festgesetzten Verfahrensgebühr macht der Erinnerungsführer deshalb zu Recht nicht geltend.

8

b) Im Verfahren der Erinnerung über den [X.] ist die Kostengrundentscheidung im [X.]eschluss des 10. Senats vom 12.9.2016, der den Erinnerungsführer ausdrücklich für prozessfähig erachtet und zum Kostenschuldner bestimmt hat (§ 29 [X.] 1 GKG), grundsätzlich verbindlich und nicht nachzuprüfen (vgl [X.] [X.]eschluss vom 7.5.2012 - [X.]/12 - Juris Rd[X.] 2 mwN). Eine ausnahmsweise Nichterhebung von Gerichtskosten aufgrund unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 Abs 1 S 1 GKG) kommt hier nicht in [X.]etracht.

9

Insbesondere führt der vom Erinnerungsführer geltend gemachte Umstand, dass er als Schwerbehinderter geklagt habe, nicht dazu, dass ihm die Gerichtskosten in allen sozialgerichtlichen Verfahren nachzulassen wären. Zwar hat er einen [X.]escheid der [X.] vom 17.4.2015 vorgelegt, der bei ihm ab dem 30.12.2013 einen Grad der [X.]ehinderung von 80 sowie das Vorliegen der Voraussetzungen der Merkzeichen G, [X.] und [X.] feststellt. Gemäß § 183 S 1 [X.] ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich [X.]interbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger jedoch nur kostenfrei, "soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft" als Kläger oder [X.]eklagte beteiligt sind. Maßgeblich für das Wirksamwerden des [X.]s für behinderte Menschen im Sozialgerichtsverfahren ist deshalb nicht allein das Vorliegen einer [X.]ehinderung iS von § 2 Abs 1 SG[X.] IX, sondern vielmehr, ob in dem konkreten Rechtsstreit um Rechte gestritten wird, die gerade behinderten Menschen in dieser Eigenschaft zustehen (vgl [X.]reitkreuz in [X.]reitkreuz/Fichte, [X.], 2. Aufl 2014, § 183 Rd[X.] 10; [X.] in [X.]/[X.], [X.]andbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap XII Rd[X.] 4c). Das ist in erster Linie bei den Streitigkeiten über die Feststellung von [X.]ehinderungen und ihres Grades sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale nach § 69 SG[X.] IX iVm § 51 Abs 1 [X.] 7 [X.] der Fall. [X.]ingegen kann bei Streitigkeiten, für die der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht eröffnet ist und die deshalb - wenn gleichwohl fälschlich vor den Sozialgerichten anhängig gemacht - von Amts wegen an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen sind (vgl § 17a Abs 2 GVG), die singuläre Regelung des § 183 [X.] zur ausnahmsweisen Kostenfreiheit im sozialgerichtlichen Verfahren schon aus systematischen Gründen von vornherein nicht zur Anwendung kommen (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 183 Rd[X.] 7). Unerheblich ist deshalb, dass der Erinnerungsführer seine Klage gegen die Satzung des [X.] ua auch damit begründet hat, dass durch einzelne Regelungen insbesondere [X.]erufsunfähige und Pflegefälle benachteiligt würden.

3. Die Kostenentscheidung für das Verfahren der Erinnerung beruht auf § 66 Abs 8 GKG.

Meta

B 13 SF 4/17 S

15.02.2017

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SF

§ 17a Abs 2 GVG, § 197a Abs 1 S 1 SGG, § 183 S 1 SGG, § 2 Abs 1 SGB 9, § 40 Abs 1 VwGO, § 154 Abs 2 VwGO, § 1 Abs 5 GKG 2004, § 29 Nr 1 GKG 2004, § 66 Abs 6 S 1 GKG 2004, § 66 Abs 8 S 1 GKG 2004

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 15.02.2017, Az. B 13 SF 4/17 S (REWIS RS 2017, 15574)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15574

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