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PDF anzeigen [X.][X.]/03
vom 8. Juli 2004 in dem Insolvenzverfahren
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
am 8. Juli 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des [X.] vom 28. April 2003 wird als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 144.000 • festgesetzt.
Gründe:
Die gemäß § 7 [X.], § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-schwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Die von der Rechtsbeschwerde formulierten Fragen, die sie für grund-sätzlich hält, stellen sich nicht.
- 3 - a) Der Gläubigerin stand - unabhängig von der Wirksamkeit der Kündi-gung - im Eröffnungszeitpunkt nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] jedenfalls eine fällige Forderung in Höhe von 3.038.306,91 DM zu. Damit waren die Voraussetzungen für einen zulässigen Antrag (§ 14 Abs. 1 [X.]) zweifelsfrei erfüllt.
b) Der [X.] ist der Schuldnerin wirksam zugestellt [X.] (vgl. § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Im übrigen ist der [X.] schon vor der Zustellung wirksam. Ein eventueller Zustellungsmangel hätte auf die Gültigkeit der Insolvenzeröffnung keinen Einfluß.
2. Die Rechtsbeschwerde vermag auch keine Abweichung der angefoch-tenen Entscheidung von der Rechtsprechung des [X.] aufzu-zeigen. Umstände, die zweifelsfrei erkennen lassen, daß tatsächliches [X.] der Schuldnerin nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entschei-dung
- 4 - nicht erwogen worden ist (vgl. [X.], 221, 227; 154, 288, 300), hat die Rechtsbeschwerde nicht dargetan.
[X.] [X.] [X.]
[X.]
[X.]
Meta
08.07.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2004, Az. IX ZB 126/03 (REWIS RS 2004, 2439)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2439
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