Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2020, Az. 2 ARs 307/19

2. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11580

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:200520B2ARS307.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 ARs 307/19
2 AR 204/19
vom
20. Mai
2020
in der Beschwerdesache

1.
2.

wegen strafbarer Werbung

zu 1. vertreten durch: Rechtsanwalt

zu 2. vertreten durch: Rechtsanwältin

hier:
Beschwerdeverfahren nach Anhörungsrüge der Beschuldigten

Az.: 3 Ws 523-524/19 [X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der
Beschwerdeführer
am 20.
Mai
2020
beschlossen:

Die Beschwerden
der Beschuldigten
gegen den Beschluss des [X.] vom 16.
Juli 2019 werden
als unzu-lässig verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:
I.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft [X.] ordnete das Amtsge-richt
[X.]
durch Beschlüsse vom 14.
September 2017
zur Sicherung der Vollstreckung des Anspruchs auf Einziehung des Wertes von Taterträgen den [X.] (§
111e [X.]) in Höhe von 472.115

in die Vermögen der Beschuldigten an.
Den Sicherungsmaßnahmen
liegt
ein Ermittlungsverfahren wegen des
Vorwurfs
der
strafbaren Werbung gemäß §
16 Abs.
2 UWG [X.].
Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Beschuldigten vom 18.
Dezember 2017 verwarf das Landgericht [X.] am 2.
März 2018. Die
weiteren Beschwerden
(§ 310 Abs.
1 Nr.
3 [X.])
der
Beschuldigten gegen den
Beschluss des Landgerichts [X.] verwarf das [X.] durch Beschluss vom 12.
April 2019.

1
-
3
-
Mit Schriftsatz vom 21.
Mai 2019 erhoben
die Beschuldigten jeweils
die Anhörungsrüge nach §
33a [X.] gegen
den
Verwerfungsbeschluss des [X.].
Die Anhörungsrügen verwarf
das [X.]
durch
Be-schluss vom 16.
Juli 2019
als unzulässig. Gegen diese Verwerfungsentschei-dung wenden sich die Beschuldigten nunmehr mit ihren
Beschwerden vom 24.
Juli 2019. Das [X.] hat den Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerdeführer haben

nach Hinweis des [X.] auf die Unzulässigkeit der
Beschwerden

mit Schriftsätzen vom 10.
Januar 2020 ergänzend, [X.] zur Zulässigkeit ihrer Rechtsmittel,
vorgetragen.

II.
1. Die Beschwerden der Beschuldigten
gegen den Beschluss des [X.] München vom 16.
Juli 2019, mit dem das Gericht
die
Wiederein-setzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs

33a [X.])
abgelehnt hat,
sind
als unzulässig zu verwerfen. Die
Rechtsmittel
gegen die angefochtene Verwerfungsentscheidung
des [X.]s
sind un-statthaft.

a) Ein Rechtsmittel gegen die vorliegende Verwerfungsentscheidung des [X.]s scheidet bereits infolge der in §
304 Abs.
4 Satz
1 und Satz
2 [X.]
gesetzlich
angeordneten Unanfechtbarkeit aus (vgl. [X.]/Hoch, 4.
Aufl., §
311a Rn.
12; siehe
auch MüKo-[X.]/[X.], §
304 Rn.
47
f.; zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung [X.], Beschluss vom 21.
Juni
1977

2
BvR 308/77, [X.]E 45, 363, 374
ff.).
Eine Fallgestaltung, in der nach der Rechtsprechung des [X.] ausnahmsweise in ent-sprechender Anwendung der abschließenden Regelungen aus §
304 Abs.
4 2
3
4
-
4
-
Satz
2 Halbsatz
2 Nr.
1 bis Nr.
5 [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 3.
Juli 1981

StB
31/81, [X.]St
30, 168, 171; Beschluss vom 5.
November 1999

StB 1/99, NStZ
2000, 330; Beschluss vom 5.
September 2019

StB 22/19, BeckRS 2019, 22601 jeweils mwN)
eine Durchbrechung dieses Grundsatzes der [X.] in Betracht zu ziehen sein könnte, liegt nicht vor. Schon die der An-hörungsrüge zugrundeliegende Entscheidung betrifft ersichtlich keine Rechts-position, die mit denen im Katalog der Vorschrift genannten vergleichbar ist.
Auch verfassungsrechtliche Gesichtspunkte gebieten hier keine Abweichung von der normierten Unanfechtbarkeit einer oberlandesgerichtlichen Entschei-dung
(vgl. [X.], Beschluss vom 30.
April 2003

1
PBvU 1/02, [X.]E 107, 395, 411
ff.; Beschluss vom 7.
Oktober 2003

1
BvR 10/99, [X.]E 108, 341, 350).
b) In der Folge bedarf
die
in Rechtsprechung und Literatur umstrittene
Frage, ob die Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Wieder-einsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs (§
33a [X.]) generell abzulehnen
(so [X.], Beschluss vom 3.
Juli 2019

1
Ws 75/19, NStZ-RR
2019, 314, 315; OLG
Hamburg, Beschluss vom 26.
Juni 2017

1
Ws 60/17, NJW 2017, 2360; [X.]/Maul, 8.
Aufl., §
33a Rn.
13; [X.]/[X.], [X.], 63.
Aufl., §
33a Rn.
10 jeweils mwN) oder ggf. in besonderen Verfahrenslagen anzunehmen
ist (hierzu KG, Beschluss vom 7.
September 2016

5
Ws 75/16, StV
2017, 657
f.; [X.], Beschluss vom 1.
August 2012

1
Ws 290/12,
1
WS 291/12,
NJW
2012, 2899, 2900; MüKo-[X.]/[X.], §
33a Rn.
21; [X.] [X.]/[X.], 36.
Ed., §
33a Rn.
16
je-weils mwN), hier keiner Entscheidung durch den Senat.

5
-
5
-
2. Die Kostenentscheidung
folgt aus §
473 Abs.
1 Satz
1 [X.].

Franke

Grube

Schmidt

6

Meta

2 ARs 307/19

20.05.2020

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2020, Az. 2 ARs 307/19 (REWIS RS 2020, 11580)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11580

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2 ARs 307/19

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