Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 05.05.2020, Az. 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16

2. Senat | REWIS RS 2020, 2674

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Beschlüsse der EZB zum Ankauf von Anleihen des öffentlichen Sektors (PSPP) mangels Verhältnismäßigkeitsprüfung ultra vires - Überschreitung des Rechtsprechungsauftrags des EuGH (Art 19 Abs 1 S 2 AEUV) durch objektiv willkürliche Auslegung des Primärrechts bei Bestimmung des Mandats der EZB, Vorabentscheidung in Rs. Weiss mithin ultra vires und daher insoweit ohne Bindungswirkung - PSPP allerdings keine qualifizierte Verletzung des Verbots monetärer Staatsfinanzierung (Art 123 Abs 1 AEUV)


Leitsatz

1. Stellt sich bei einer Ultra-vires- oder Identitätskontrolle die Frage nach der Gültigkeit oder Auslegung einer Maßnahme von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union, so legt das Bundesverfassungsgericht seiner Prüfung grundsätzlich den Inhalt und die Beurteilung zugrunde, die die Maßnahme durch den Gerichtshof der Europäischen Union erhalten hat.

2. Der mit der Funktionszuweisung des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV verbundene Rechtsprechungsauftrag des Gerichtshofs der Europäischen Union endet dort, wo eine Auslegung der Verträge nicht mehr nachvollziehbar und daher objektiv willkürlich ist. Überschreitet der Gerichtshof diese Grenze, ist sein Handeln vom Mandat des [ref=b424b885-3871-46cc-b81b-d48f40b90036]Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV[/ref] in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz nicht mehr gedeckt, so dass seiner Entscheidung jedenfalls für Deutschland das gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3 GG erforderliche Mindestmaß an demokratischer Legitimation fehlt.

3. Bei der Berührung fundamentaler Belange der Mitgliedstaaten, wie dies bei der Auslegung der Verbandskompetenz der Europäischen Union und ihres demokratisch legitimierten Integrationsprogramms in der Regel der Fall ist, darf die gerichtliche Kontrolle die behaupteten Absichten der Europäischen Zentralbank nicht unbesehen übernehmen.

4. Die Kombination eines weiten Ermessens des handelnden Organs und einer Begrenzung der gerichtlichen Kontrolldichte durch den Gerichtshof der Europäischen Union trägt dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung offensichtlich nicht hinreichend Rechnung und eröffnet den Weg zu einer kontinuierlichen Erosion mitgliedstaatlicher Zuständigkeiten.

5. Die Wahrung der kompetenziellen Grundlagen der Europäischen Union hat entscheidende Bedeutung für die Gewährleistung des demokratischen Prinzips. Die Finalität des Integrationsprogramms darf nicht dazu führen, dass das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung als eines der Fundamentalprinzipien der Europäischen Union faktisch außer Kraft gesetzt wird.

6. a) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Kompetenzabgrenzung zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten und die damit verbundene wertende Gesamtbetrachtung besitzen ein für das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Volkssouveränität erhebliches Gewicht. Ihre Missachtung ist geeignet, die kompetenziellen Grundlagen der Europäischen Union zu verschieben und das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung zu unterlaufen.

b) Die Verhältnismäßigkeit eines Programms zum Ankauf von Staatsanleihen setzt neben seiner Eignung zur Erreichung des angestrebten Ziels und seiner Erforderlichkeit voraus, dass das währungspolitische Ziel und die wirtschaftspolitischen Auswirkungen benannt, gewichtet und gegeneinander abgewogen werden. Die unbedingte Verfolgung des währungspolitischen Ziels unter Ausblendung der mit dem Programm verbundenen wirtschaftspolitischen Auswirkungen missachtet offensichtlich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 EUV.

c) Dass das Europäische System der Zentralbanken keine Wirtschafts- und Sozialpolitik betreiben darf, schließt es nicht aus, unter dem Gesichtspunkt des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 EUV die Auswirkungen zu erfassen, die ein Ankaufprogramm für Staatsanleihen etwa für die Staatsverschuldung, Sparguthaben, Altersvorsorge, Immobilienpreise, das Überleben wirtschaftlich nicht überlebensfähiger Unternehmen hat, und sie - im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung - zu dem angestrebten und erreichbaren währungspolitischen Ziel in Beziehung zu setzen.

7. Ob ein Programm wie das PSPP eine offenkundige Umgehung von Art. 123 Abs. 1 AEUV darstellt, entscheidet sich jedoch nicht an der Einhaltung eines einzelnen Kriteriums, sondern nur auf der Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung. Vor allem die Ankaufobergrenze von 33 % und die Verteilung der Ankäufe nach dem Kapitalschlüssel der Europäischen Zentralbank verhindern, dass unter dem PSPP selektive Maßnahmen zugunsten einzelner Mitgliedstaaten getroffen werden und dass das Eurosystem zum Mehrheitsgläubiger eines Mitgliedstaats wird.

8. Eine (nachträgliche) Änderung der Risikoverteilung für die unter dem PSPP erworbenen Staatsanleihen würde die Grenzen der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages berühren und wäre mit [ref=87a6eb51-8ef7-4afd-9ebf-0dc28ddfb429]Art. 79 Abs. 3 GG[/ref] unvereinbar. Sie stellte in der Sache eine vom Grundgesetz verbotene Haftungsübernahme für Willensentscheidungen Dritter mit schwer kalkulierbaren Folgen dar.

9. Bundesregierung und Bundestag sind aufgrund ihrer Integrationsverantwortung verpflichtet, auf eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die Europäische Zentralbank hinzuwirken. Sie müssen ihre Rechtsauffassung gegenüber der Europäischen Zentralbank deutlich machen oder auf sonstige Weise für die Wiederherstellung vertragskonformer Zustände sorgen.

10. Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte dürfen weder am Zustandekommen noch an Umsetzung, Vollziehung oder Operationalisierung von Ultra-vires-Akten mitwirken. Das gilt grundsätzlich auch für die Bundesbank.

Tenor

1. Die Verfahren 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15 und 2 BvR 980/16 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu [X.] gegen die Beschwerdegegenstände zu 2. und 3., die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu I[X.] gegen den Beschwerdegegenstand zu 1. sowie die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu IV. werden verworfen.

3. Bundesregierung und - hinsichtlich der Beschwerdeführer zu [X.] und I[X.] - auch der [X.] haben die Beschwerdeführer zu [X.], I[X.] und II[X.] in ihrem Recht aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes verletzt, da sie es unterlassen haben, geeignete Maßnahmen dagegen zu ergreifen, dass der Rat der [X.]

a) im Beschluss ([X.]) 2015/774 der [X.] vom 4. März 2015 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten ([X.], [X.]/2015/10, ABl [X.] Nr. L 121 vom 14. Mai 2015, S. 20),

b) geändert durch Beschluss ([X.]) 2015/2101 der [X.] vom 5. November 2015 zur Änderung des Beschlusses ([X.]) 2015/774 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten ([X.]/2015/33, ABl [X.] Nr. L 303 vom 20. November 2015, [X.]), Beschluss ([X.]) 2015/2464 der [X.] vom 16. Dezember 2015 zur Änderung des Beschlusses ([X.]) 2015/774 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten ([X.]/2015/48, ABl [X.] Nr. L 344 vom 30. Dezember 2015, [X.]), Beschluss ([X.]) 2016/702 der [X.] vom 18. April 2016 zur Änderung des Beschlusses ([X.]) 2015/774 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten ([X.]/2016/8, ABl [X.] Nr. L 121 vom 11. Mai 2016, [X.]) und Beschluss ([X.]) 2017/100 der [X.] vom 11. Januar 2017 zur Änderung des Beschlusses ([X.]) 2015/774 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten ([X.]/2017/1, ABl [X.] Nr. L 16 vom 20. Januar 2017, S. 51)

weder geprüft noch dargelegt hat, dass die beschlossenen Maßnahmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.

4. Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.

5. Die [X.] hat den Beschwerdeführern zu [X.], I[X.] und II[X.] ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihren [X.] im Wesentlichen gegen das Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors ([X.] - [X.]), die Beschwerdeführer zu [X.] darüber hinaus gegen das Programm zum Ankauf von Vermögenswerten des Unternehmenssektors ([X.] - [X.]). Bei beiden Programmen handelt es sich um Unterprogramme des erweiterten Programms zum Ankauf von Vermögenswerten (Expanded Asset Purchase Programme - [X.]) des [X.] der Zentralbanken ([X.]). Die Beschwerdeführer halten die den Programmen zugrundeliegenden Beschlüsse der [X.] ([X.]) für [X.]e. Die Programme verstoßen nach ihrer Auffassung gegen das Verbot der monetären St[X.]tsfinanzierung (Art. 123 Abs. 1 [X.]) und das Prinzip der begrenzten [X.] (Art. 5 Abs. 1 [X.]V i.V.m. Art. 119, Art. 127 ff. [X.]). Soweit die Programme in das Budgetrecht des [X.] eingriffen, liege darin auch eine Verletzung der Verfassungsidentität des Grundgesetzes.

2

Das [X.] ist ein Rahmenprogramm, das sich aus vier Unterprogrammen zusammensetzt: Dem [X.] ([X.]), dem [X.] ([X.]), dem [X.] und dem [X.]. Mit - nicht veröffentlichtem - Beschluss vom 22. Januar 2015 fasste der Rat der [X.] ([X.]-Rat) die im Oktober und November 2014 begonnenen beiden erstgenannten Programme zusammen, kündigte das [X.] an und legte bestimmte technische Merkmale fest. Im März 2016 beschloss er darüber hinaus das [X.]. Seit dem 10. März 2016 wird das Programm insgesamt als [X.] bezeichnet. Es wurde seither wiederholt geändert.

3

1. Ausweislich seiner Begründung zielt das [X.] auf eine Ausweitung der Geldmenge und damit auf eine geldpolitische Lockerung (vgl. [X.], Pressemitteilung vom 22. Januar 2015) und soll die Inflationsrate in der [X.] erhöhen (vgl. [X.], Monatsbericht Juni 2016, [X.] ff.; [X.], Geld und Geldpolitik, 2015, [X.]). Es soll bewirken, dass Unternehmen und private Haushalte Finanzmittel günstiger aufnehmen können. Dies befördere Investitionen und [X.], sodass sich die Inflation einem "Niveau von 2 % annähern" könne (vgl. 2. Erwägungsgrund Beschluss <[X.]> 2015/774 der [X.] vom 4. März 2015 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den [X.] <[X.]/2015/10>, [X.] Nr. L 121 vom 14. Mai 2015, [X.]; vgl. auch [X.], Monatsbericht Juni 2016, [X.] 39).

4

Der Umfang des [X.] war zunächst auf monatliche Ankäufe in Höhe von 60 Milliarden [X.] begrenzt. Die Ankäufe sollten bis Ende September 2016 und in jedem Fall so lange erfolgen, bis der [X.]-Rat eine nachhaltige Korrektur der Inflationsentwicklung erkennt, die im Einklang steht mit dem Ziel, mittelfristig Inflationsraten von unter, aber nahe 2 % zu erreichen (vgl. 7. Erwägungsgrund Beschluss <[X.]> 2015/774). Der [X.]-Rat hat sich vorbehalten, "das Programm im Hinblick auf Umfang und/oder Dauer auszuweiten" (vgl. [X.], Pressemitteilung vom 8. Dezember 2016).

5

Zwischen März 2015 und März 2016 wurden im Rahmen des Programms Wertpapiere im Wert von insgesamt etwa 60 Milliarden [X.] monatlich gekauft. Im April 2016 wurde das Volumen der Ankäufe auf monatlich etwa 80 Milliarden [X.] angehoben und die Fortsetzung der Ankäufe bis mindestens März 2017 beschlossen (vgl. 3. Erwägungsgrund Beschluss <[X.]> 2016/702 der [X.] vom 18. April 2016 zur Änderung des Beschlusses <[X.]> 2015/774 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den [X.] <[X.]/2016/8>, [X.] Nr. L 121 vom 11. Mai 2016, [X.]). Am 8. Dezember 2016 beschloss der [X.]-Rat, das [X.] mindestens bis Ende 2017 fortzuführen. Zwischen April 2017 und Dezember 2017 betrug das [X.] monatlich 60 Milliarden [X.] (vgl. [X.], Monatsbericht August 2017, [X.]; [X.], Monatsbericht November 2017, [X.]), von Januar 2018 bis September 2018 monatlich etwa 30 Milliarden [X.] (vgl. [X.], Monatsbericht Mai 2018, [X.]). Die Absenkung des [X.]s wurde mit wachsendem Vertrauen in die allmähliche Annäherung der Inflationsraten an das Inflationsziel von unter, aber nahe 2 % begründet (vgl. [X.], Pressemitteilung vom 26. Oktober 2017; [X.], Monatsbericht November 2017, [X.]). Mit Beschluss vom 13. September 2018 reduzierte der [X.]-Rat das monatliche [X.] für den [X.]raum von Oktober 2018 bis Dezember 2018 abermals auf nunmehr 15 Milliarden [X.] (vgl. [X.], Pressemitteilung vom 13. September 2018; [X.], Monatsbericht November 2018, [X.]). Mit Beschluss vom 13. Dezember 2018 entschied er, die Nettoankäufe zum 31. Dezember 2018 zu beenden (vgl. [X.], Pressemitteilung vom 13. Dezember 2018; [X.], Monatsbericht Februar 2019, [X.], 26).

6

Die Wiederanlage fälliger, im Rahmen des Programms erworbener Wertpapiere soll allerdings für einen längeren, nicht näher bestimmten [X.]punkt fortgesetzt werden, um günstige Liquiditätsbedingungen und eine umfangreiche geldpolitische Akkommodierung aufrechtzuerhalten (vgl. [X.], Pressemitteilung vom 13. Dezember 2018). Das wurde auf den Sitzungen des [X.]-Rates am 24. Januar 2019, 7. März 2019, 10. April 2019, 6. Juni 2019 und 25. Juli 2019 bekräftigt (vgl. [X.], Pressemitteilungen vom 24. Januar 2019, 7. März 2019, 10. April 2019, 6. Juni 2019 und 25. Juli 2019).

7

Am 12. September 2019 beschloss der [X.]-Rat die Wiederaufnahme der Anleihekäufe ab dem 1. November 2019 im Umfang eines Netto-[X.]s von 20 Milliarden [X.] monatlich (vgl. [X.], Pressemitteilung vom 12. September 2019, [X.] 1; Einleitende Bemerkungen zur Pressekonferenz vom 12. September 2019, [X.] 1).

8

2. Das [X.] wurde durch den Beschluss ([X.]) 2015/774 vom 4. März 2015 aufgelegt. Dieser Beschluss wurde in der Folgezeit durch die Beschlüsse ([X.]) 2015/2101, 2015/2464, 2016/702, 2017/100 und den Beschluss vom 12. September 2019 ([X.]) 2019/1558 geändert. Das [X.] ist das mit Abstand größte Unterprogramm des [X.]. Zum 8. November 2019 hatte das [X.]system, das heißt die [X.] und die nationalen Zentralbanken der [X.] (Art. 282 Abs. 1 Satz 2 [X.]), im Rahmen des [X.] Wertpapiere im Gesamtwert von 2.557.800 Millionen [X.] erworben, wovon 2.088.100 Millionen [X.] (81,63 %) auf das [X.] entfielen (vgl. [X.], Monatsbericht November 2019, [X.]).

9

Das [X.] soll eine weitere Lockerung der monetären und finanziellen Bedingungen - einschließlich der Finanzierungsbedingungen für die Wirtschaft und Privathaushalte - bewirken, dadurch [X.] und Investitionen fördern und die Inflationsrate in der [X.] auf knapp unter 2 % anheben (vgl. 4. Erwägungsgrund Beschluss <[X.]> 2015/774).

Im Rahmen des [X.] werden St[X.]tsanleihen und ähnliche auf [X.] lautende marktfähige Schuldtitel erworben, die von der Zentralregierung eines [X.]-Mitgliedst[X.]ts, "anerkannten Organen", internationalen Organisationen und multilateralen Entwicklungsbanken mit Sitz im [X.]-Währungsgebiet begeben werden (Art. 3 Abs. 1 Beschluss <[X.]> 2015/774). Unter bestimmten Voraussetzungen können auch öffentliche nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften als Emittenten marktfähiger Schuldtitel vorgeschlagen (Art. 3 Abs. 4 Beschluss <[X.]> 2015/774), seit April 2016 zudem Papiere von regionalen und lokalen Gebietskörperschaften erworben werden (Art. 1 Ziff. 3 Beschluss <[X.]> 2016/702).

Neben den allgemeinen für geldpolitische Operationen geltenden Anforderungen (Leitlinie [X.]/2011/14, geändert durch Art. 1 Beschluss <[X.]> 2016/702) müssen die Emittenten mindestens über eine Bonität der Kreditsicherungsstufe 3 (BBB- bzw. [X.]) verfügen (Art. 3 Abs. 2 Beschluss <[X.]> 2015/774). Anleihen von [X.], die einem Finanzhilfeprogramm unterliegen, können auch erworben werden, wenn die Papiere mit einer geringeren Kreditqualitätsstufe bewertet werden, soweit "für sie die Anwendung des Bonitätsschwellenwerts des [X.]systems durch den [X.]-Rat gemäß Artikel 8 der Leitlinie [X.]/2014/31 (

Für jede Internationale Wertpapierkennnummer (International Securities Identification Number - [X.]) galt zunächst eine Ankaufobergrenze von 25 % (Art. 5 Beschluss <[X.]> 2015/774). Diese wurde mit Wirkung zum 10. November 2015 auf 33 % angehoben, sofern die nationalen Zentralbanken durch einen solchen Erwerb keine Sperrminoritäten im geordneten Umschuldungsverfahren erlangen (vgl. Art. 1 Beschluss <[X.]> 2015/2101 der [X.] vom 5. November 2015 zur Änderung des Beschlusses <[X.]> 2015/774 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den [X.] <[X.]/2015/33>, [X.] Nr. L 303 vom 20. November 2015, [X.]). Für Wertpapiere internationaler Organisationen und multilateraler Entwicklungsbanken wurde die Ankaufobergrenze zum 19. April 2016 auf 50 % angehoben (vgl. Art. 1 Ziff. 2 Abs. 1 Buchstabe a Beschluss <[X.]> 2016/702).

Die notenbankfähigen Wertpapiere mussten eine Restlaufzeit von zwei bis 30 Jahren haben (Art. 3 Abs. 3 Beschluss <[X.]> 2015/774). Mit Wirkung zum 13. Januar 2017 wurde die Mindestrestlaufzeit auf ein Jahr gesenkt, um den Kreis der notenbankfähigen Wertpapiere zu erweitern (vgl. 6. Erwägungsgrund Beschluss <[X.]> 2017/100 der [X.] vom 11. Januar 2017 zur Änderung des Beschlusses <[X.]> 2015/774 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den [X.] <[X.]/2017/1>).

[X.] musste zunächst mindestens -0,4 % betragen (vgl. Art. 3 Abs. 5 Beschluss <[X.]> 2015/774). Mit Wirkung zum 13. Januar 2017 wurden, "soweit erforderlich, im Rahmen des [E][X.] [auch] Ankäufe von Wertpapieren mit einer Endfälligkeitsrendite unterhalb des Zinssatzes für die Einlagefazilität der [X.] zugelassen" (vgl. 6. Erwägungsgrund und Art. 1 Abs. 2 Beschluss <[X.]> 2017/100).

Ankäufe von Neu- und Daueremissionen sowie von Schuldtiteln mit einer Restlaufzeit, die kurz vor oder nach der Fälligkeit endet, sind erst nach Ablauf eines vom [X.]-Rat festzulegenden [X.]raums ("Sperrfrist") zulässig; dies soll die Bildung eines Marktpreises für notenbankfähige Wertpapiere ermöglichen (Art. 4 Abs. 1 Beschluss <[X.]> 2015/774). Die Sperrfrist wird nicht veröffentlicht, um ihren Zweck nicht zu gefährden.

Das [X.]system akzeptiert hinsichtlich der notenbankfähigen Wertpapiere eine gleichrangige Behandlung (pari passu) mit privaten Investoren (vgl. 8. Erwägungsgrund Beschluss <[X.]> 2015/774).

Im Rahmen des [X.] sollen 10 % (vor April 2016: 12 %; vgl. Art. 6 Abs. 1 Beschluss <[X.]> 2015/774) der Schuldtitel von internationalen Organisationen und multilateralen Entwicklungsbanken erworben werden und 90 % (zuvor: 88 %) von [X.] und "anerkannten Organen" (vgl. Art. 1 Ziff. 3 Beschluss <[X.]> 2016/702). Auf dieser Grundlage haben die [X.] und nationale Zentralbanken seit dem 9. März 2015 auf dem Sekundärmarkt St[X.]tsanleihen und ihnen gleichgestellte Schuldtitel erworben (Art. 1 Beschluss <[X.]> 2015/774). Dabei haben die [X.] 10 % (vor April 2016: 8 %) und die nationalen Zentralbanken 90 % (zuvor: 92 %) erworben (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Beschluss <[X.]> 2015/774; geändert durch Art. 1 Beschluss <[X.]> 2015/2101). Der auf die nationalen Zentralbanken entfallende Anteil wird nach dem [X.] gemäß Art. 29 [X.]-Satzung aufgeteilt (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Beschluss <[X.]> 2015/774). Der Anteil der [X.] beträgt nach der turnusmäßigen Änderung des [X.]s zum 1. Januar 2019 derzeit 26,4 % (vgl. [X.], Geschäftsbericht 2018, [X.]). Dabei gelten folgende Maßgaben: Die nationalen Zentralbanken erwerben ausschließlich St[X.]tsanleihen ihrer eigenen Zentralregierung beziehungsweise Jurisdiktion (vgl. [X.], Geschäftsbericht 2015, [X.]), Ausnahmen sind nur für internationale Organisationen und multilaterale Entwicklungsbanken vorgesehen, deren Anleihen von allen nationalen Zentralbanken angekauft werden können (Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 Beschluss <[X.]> 2015/774).

Aus der Aufteilung der im Rahmen des [X.] getätigten Ankäufe auf die [X.] einerseits und die nationalen Zentralbanken andererseits folgt nach Angaben der [X.] ein Prinzip der Risikoteilung (vgl. [X.], Pressemitteilung vom 10. März 2016) für "hypothetische Verluste" bestimmter Anleihen (vgl. [X.], Pressemitteilung vom 22. Januar 2015). Aus unveröffentlichten Beschlüssen ergibt sich, dass eine solche Risikoteilung für 20 % der Ankäufe angenommen wird, wobei sich diese aus den 10 % zusammensetzen, die die [X.] selbst erwirbt, und jenen 10 %, die die nationalen Zentralbanken von [X.] Institutionen kaufen (vgl. [X.], Monatsbericht Juni 2016, [X.], [X.]. 4; [X.], Monatsbericht Juli 2018, [X.]). Im Übrigen haften die nationalen Zentralbanken für die von ihnen getätigten Ankäufe ausschließlich selbst (vgl. [X.], Monatsbericht Juni 2016, [X.], [X.]. 4). Die Verlusttragung ist allerdings in keinem Beschluss ausdrücklich geregelt.

1. Die Beschwerdeführer zu [X.] wenden sich gegen das Unterlassen von [X.] und Bundesregierung, gegen das [X.] vorzugehen, und dagegen, dass es die [X.] unterlassen habe, gegen ihre Einbeziehung in das [X.] vor dem Gerichtshof der [X.]päischen [X.] ([X.]) zu klagen.

a) Mit ihrer Verfassungsbeschwerde vom 7. Mai 2015 haben die Beschwerdeführer zu [X.] zunächst beantragt, festzustellen, dass der Beschluss des [X.]-Rates vom 4. September 2014 über den Ankauf forderungsbesicherter Wertpapiere, über ein drittes Programm zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen und die Entscheidungen der [X.] vom 15. Oktober 2014 ([X.]/2014/40) und vom 19. November 2014 ([X.]/2014/45) sowie der Beschluss des [X.]-Rates vom 22. Januar 2015 über ein erweitertes Programm zum Ankauf von Vermögenswerten und die Entscheidung der [X.] vom 4. März 2015 ([X.]/2015/10) sie in ihrem Grundrecht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] verletzen. Zudem haben sie die Feststellung begehrt, dass [X.] und Bundesregierung ihre Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] dadurch verletzt haben, dass sie es unterlassen haben, darauf hinzuwirken, dass die genannten Beschlüsse und Entscheidungen aufgehoben oder nicht durchgeführt werden. Schließlich haben sie die Feststellung begehrt, dass die [X.] ihre Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] verletzt, weil sie sich gegen ihre Einbeziehung in das [X.] der [X.] nicht durch eine Klage vor dem Gerichtshof gewehrt habe. Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2019 haben die Beschwerdeführer zu [X.] ihre Verfassungsbeschwerde zurückgenommen, soweit sie sich unmittelbar gegen die Beschlüsse des [X.]-Rates vom 4. September 2014, vom 15. Oktober 2014 und vom 19. November 2014 richtete. Im Hinblick auf den das [X.] betreffenden Beschluss des [X.]-Rates vom 10. März 2016 (vgl. [X.], Pressemitteilung vom 10. März 2016) und den Beschluss vom 1. Juni 2016 (Beschluss <[X.]> 2016/948 der [X.] vom 1. Juni 2016 zur Umsetzung des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors, [X.] Nr. L 157 vom 15. Juni 2016, [X.]) hat der [X.] das Verfahren mit Beschluss vom 14. Januar 2020 abgetrennt.

Die Beschwerdeführer zu [X.] beantragen nunmehr die Feststellung, dass [X.] und Bundesregierung ihre Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] dadurch verletzt haben und verletzen, dass sie es unterlassen haben und weiterhin unterlassen, dafür zu sorgen, dass der Beschluss des [X.]-Rates vom 22. Januar 2015 und der Beschluss ([X.]) 2015/774 sowie die hierauf ergangenen [X.] aufgehoben beziehungsweise nicht durchgeführt werden. Darüber hinaus beantragen sie die Feststellung, dass die [X.] ihre Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] verletzt hat und weiterhin verletzt, weil sie sich nicht gegen ihre Einbeziehung in das [X.] durch eine Klage vor dem Gerichtshof wehrt. Schließlich begehren sie die Feststellung, dass das Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2018 für den Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht anwendbar ist.

b) Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Der Beschluss des [X.]-Rates vom 13. Dezember 2018 führe nicht zur Erledigung der Verfassungsbeschwerde. Das fortdauernde, gegen die Integrationsverantwortung verstoßende Unterlassen von Bundesregierung und [X.] verletze sie anhaltend in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die Entscheidungen der [X.] zum [X.] seien wiederholt - zuletzt mit Beschluss vom 13. Dezember 2018 - geändert, jedoch nicht aufgehoben worden. Die [X.] habe sich ausdrücklich vorbehalten, die Anleihekäufe wiederaufzunehmen. Insoweit bestehe jedenfalls Wiederholungsgefahr. Zudem sollten [X.] und [X.] dauerhaft in den "Werkzeugkasten" des [X.] übernommen und dadurch die - gegen das Prinzip der begrenzten [X.] verstoßende - Entgrenzung des Mandats der [X.] auf Dauer verfestigt werden.

c) Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet. Das angegriffene Programm stelle eine hinreichend qualifizierte Kompetenzübertretung dar und verletze die durch das Grundgesetz geschützte Verfassungsidentität. Die st[X.]tlichen Organe der [X.] hätten entgegen ihrer Integrationsverantwortung nicht auf die Unterlassung und Beseitigung dieser Rechtsverstöße hingewirkt. Damit werde auch das Recht der Beschwerdeführer aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] verletzt. Nach den vom [X.] entwickelten Maßstäben seien die Verfassungsorgane verpflichtet, gegen die mit Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 [X.] unvereinbare Ausweitung der Kompetenzen der [X.] in den bislang den Mitgliedst[X.]ten vorbehaltenen Bereich der Wirtschafts- und Fiskalpolitik vorzugehen.

Das Mandat des [X.]systems beschränke sich strikt auf die Währungspolitik; im Bereich der Wirtschaftspolitik seien nur unterstützende Maßnahmen zulässig. Ob eine Maßnahme zur Währungspolitik gehöre, sei anhand der objektiv zu bestimmenden Zielsetzungen, der gewählten Mittel und der Verbindung zu anderen unionsrechtlichen Regeln zu entscheiden. Auf eine Störung geldpolitischer Transmissionskanäle komme es dabei nicht an. Es sei nicht Aufgabe der [X.], Geschäftsbanken von Kreditforderungen und Anleihen zu entlasten. Das [X.]system greife nicht nur punktuell, sondern nachhaltig in die Zuständigkeitsbereiche der Mitgliedst[X.]ten über. Dadurch würden die vertraglichen Grundlagen der Wirtschafts- und [X.] verändert. Eine solche Änderung sei jedoch gemäß Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 [X.] ausgeschlossen.

[X.]) Die Festlegung des [X.] auf knapp unter 2 % sei willkürlich und überschreite das Mandat des [X.]systems. Eine Deflationsgefahr bestehe nicht. Das [X.]system strebe gerade keine Preisstabilität an, sondern eine dauerhafte Inflation. Indem es das Inflationsziel so hoch ansetze, dass es praktisch nicht erreicht werden könne, weite es sein Handlungsinstrumentarium und sein Mandat aus. Mit Störungen des Zins- oder [X.] ließen sich nahezu unbegrenzte Handlungsermächtigungen der [X.] nicht begründen. Die Förderung der Kreditvergabe durch Geschäftsbanken sei keine Aufgabe der Währungs-, sondern der Wirtschaftspolitik.

Das [X.] führe zu einer Vergemeinschaftung von St[X.]tsschulden und einer Umverteilung von Risiken in der [X.]. Indem die [X.] risikobehaftete Anleihen erwerbe, übernehme sie auch das damit verbundene Ausfallrisiko. Dieses hätten letztlich die Mitgliedst[X.]ten zu tragen. Die vorgesehene Begrenzung der Haftung der Mitgliedst[X.]ten auf 20 % des [X.]s sei im Ernstfall nicht durchzuhalten. Komme es in einem Mitgliedst[X.]t zu einem relevanten Schuldenschnitt und müsse die betreffende nationale Zentralbank rekapitalisiert werden, werde dies voraussichtlich mit Mitteln des [X.]päischen Stabilitätsmechanismus ([X.]) geschehen. Auch sei damit zu rechnen, dass der [X.]-Rat Verluste einer derart betroffenen nationalen Zentralbank gemäß Art. 32.4 Abs. 2 [X.]-Satzung unter allen nationalen Zentralbanken aufteilen werde.

Das [X.] habe weitreichende Umverteilungseffekte. Geldvermögen der Sparer, wie es sie insbesondere in [X.] zahlreich gebe, verlören an Wert, Sachwerte gewönnen. Das Programm stütze ferner Geschäftsbanken, die riskante Wertpapiere hielten. Mit dem [X.] erwerbe das [X.]system diese Papiere, wodurch die betroffenen Geschäftsbanken Kursgewinne aus der besseren Bewertung von St[X.]tsanleihen realisieren könnten. Diese selektive Stützung einzelner Wirtschaftsbereiche bleibe auch dann Wirtschaftspolitik im Sinne des Primärrechts, wenn sie durch [X.] des [X.]systems geschehe. Schließlich drohe das [X.] die Grundentscheidung des [X.]-Vertrags, die Stützung von Krisenst[X.]ten an bestimmte Konditionen zu binden, zu unterlaufen.

Das [X.] verstoße zudem gegen das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung (Art. 123 Abs. 1 [X.]). Ökonomisch komme es einem unmittelbaren Erwerb von St[X.]tsanleihen gleich. Wann ein unmittelbarer Erwerb vorliege, sei in Art. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 3603/93 vom 13. Dezember 1993 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung der in Art. 104 und Art. 104b Abs. 1 des Vertrages vorgesehenen Verbote legaldefiniert. Bereits die Ankündigung eines Ankaufs beeinflusse den Marktpreis der betroffenen Anleihen und bedeute gerade für jene Mitgliedst[X.]ten, deren Anleihen der Markt als riskant einstufe, eine Finanzierungserleichterung. Diese könnten anhand des Umfangs des [X.] und des [X.]s der nationalen Zentralbanken zudem im Voraus berechnen, wie viele ihrer Anleihen vom [X.]system erworben würden.

Die vom Gerichtshof entwickelten Kriterien zur Verhinderung einer Umgehung des Art. 123 Abs. 1 [X.] könnten auf das [X.] nicht übertragen werden. Schon sein Umfang führe dazu, dass Geschäftsbanken verstärkt St[X.]tsanleihen auf dem Primärmarkt in der Erwartung erwürben, diese an das [X.]system weiterveräußern zu können. Nachdem das Angebot an St[X.]tsanleihen nahezu erschöpft sei, hätten Marktteilnehmer weitgehende Gewissheit, dass die noch am Markt befindlichen Anleihen vom [X.]system erworben würden. Das belege auch der Beschluss ([X.]) 2017/100, mit dem die [X.] weiter gelockert worden seien. Mit Art. 1 Ziffer 1 des Beschlusses sei die Restlaufzeit notenbankfähiger Wertpapiere von zwei Jahren auf ein Jahr abgesenkt und mit Ziffer 2 der Ankauf von Emissionen mit einer Endfälligkeitsrendite unterhalb des Zinssatzes der Einlagefazilität "im erforderlichen Umfang" für zulässig erklärt worden. Die faktische Gewissheit über die Abnahme einer St[X.]tsanleihe durch das [X.]system werde durch die Berechenbarkeit der Sperrfristen und die Möglichkeit von Arbitragegeschäften weiter gesteigert. Die Ankaufobergrenzen seien nicht wirkungsvoll, da sie nicht auf den Teil einer Emission bezogen seien, der auf den Sekundärmarkt gelange, sondern auf deren Gesamtvolumen. Anleihen würden ferner bis zur Endfälligkeit gehalten; ein Verkauf einmal erworbener Anleihen finde nicht statt. Damit seien diese St[X.]tsanleihen dem Markt dauerhaft entzogen. Da das [X.]system zudem Anleihen mit negativer Rendite erwerbe, werde den Mitgliedst[X.]ten der Anreiz genommen, eine gesunde Haushaltspolitik zu verfolgen.

Schließlich sei das [X.] unverhältnismäßig. Es sei weder geeignet noch erforderlich, um eine bessere Kreditversorgung der Realwirtschaft sicherzustellen oder eine angebliche Deflationsgefahr zu bekämpfen. Seine Dimension und seine unzureichende Absicherung machten es unverhältnismäßig. Es fehle eine nähere Begründung für Erforderlichkeit, Ausmaß und Dauer seiner wirtschaftspolitischen Effekte. Im 4. Erwägungsgrund des Beschlusses ([X.]) 2015/774 werde ohne erkennbare Abwägung - insbesondere auch der wirtschaftspolitischen Effekte - die Verhältnismäßigkeit des Programms festgestellt. Selbst die vom Gerichtshof als Begründung erachteten Pressemitteilungen der [X.] sowie Äußerungen ihres Präsidenten ließen eine Abwägung mit den nachteiligen - auch nur mittelbaren - Auswirkungen des [X.] nicht ansatzweise erkennen. Insoweit liege ein nahezu vollständiger Abwägungsausfall vor.

[X.]) Im Ergebnis enthalte das [X.] gravierende und hinreichend gewichtige Verstöße gegen die kompetenziellen Grundlagen des [X.]srechts und stelle daher einen [X.] dar. Die Mandatsüberschreitung sei auch strukturell bedeutsam, weil die [X.] selbst über die Reichweite ihres Mandats bestimme. Die [X.] betreibe Wirtschaftspolitik und greife damit in die Zuständigkeiten der Mitgliedst[X.]ten ein. Das Gesamtvolumen der Ankäufe und ihre womöglich unbegrenzte Dauer führten zu einer nachhaltigen Verschiebung im Kompetenzgefüge zwischen den Mitgliedst[X.]ten und der [X.]päischen [X.].

Das [X.] gefährde schließlich auch die Eigenständigkeit der nationalen Haushalte, weil es zu einer gemeinsamen Haftung der Mitgliedst[X.]ten für St[X.]tsschulden führe. Es verletze daher die Verfassungsidentität des Grundgesetzes und die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des [X.]es.

2. Die Beschwerdeführer zu I[X.] wenden sich gegen die innerst[X.]tliche Anwendbarkeit und Umsetzung der Beschlüsse des [X.]-Rates vom 22. Januar 2015 und 4. März 2015 sowie die hierauf ergangenen [X.]. Darüber hinaus wenden sie sich gegen das Unterlassen der Bundesregierung und des [X.]es, auf die Aufhebung der vorstehenden Beschlüsse hinzuwirken und geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die innerst[X.]tlichen Auswirkungen aus deren fortgesetzter Durchführung möglichst begrenzt bleiben. Hilfsweise begehren sie die Feststellung, dass es Bundesregierung und [X.] unter Verletzung ihrer Integrationsverantwortung unterlassen haben, sich aktiv mit der Frage auseinanderzusetzen und eine positive Entscheidung darüber herbeizuführen, wie im Hinblick auf die vorstehenden Beschlüsse die Kompetenzordnung in der [X.]päischen [X.] wiederhergestellt oder die Verfassungsidentität gewahrt werden kann. Soweit ihre Verfassungsbeschwerde "nicht die Beschlüsse der [X.] über ein Programm zum Ankauf von Anleihen des öffentlichen Sektors an den [X.] ([X.] - [X.])" betraf, haben sie diese mit Schriftsatz vom 16. Mai 2019 zurückgenommen.

a) Die Beschwerdeführer zu I[X.] sehen sich in ihrem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] verletzt, weil die dem [X.] zugrundeliegenden Entscheidungen [X.]e seien und die Verfassungsidentität verletzten. Die Unabhängigkeit der [X.] ändere nichts daran, dass sie strikt an ihr Mandat gebunden und dessen Einhaltung gerichtlich überprüfbar sei. Das der [X.] eingeräumte Ermessen beziehe sich auf die Mittel und Ziele der Geldpolitik, erstrecke sich jedoch nicht auf die Definition der Geldpolitik und darauf, welche Maßnahmen von diesem Mandat gedeckt seien. Es sei der [X.] verwehrt, geldpolitische Instrumente gezielt zur finanziellen Stabilisierung von Mitgliedst[X.]ten oder anderen Akteuren des Finanzsystems einzusetzen. Im Hinblick auf die Vorgabe "stabiler Preise" in Art. 119 Abs. 3 [X.] sei auch die Festlegung des [X.] von unter, aber nahe 2 % problematisch.

Die in den Verträgen bewusst vorgesehene Abgrenzung zwischen Währungs- und Wirtschaftspolitik sei anhand der Instrumente und der verfolgten Ziele vorzunehmen. Soweit es dafür nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Ergebnis ausreichen solle, dass die [X.] die Verfolgung eines geldpolitischen Ziels behaupte, laufe dies auf einen Totalausfall der richterlichen Kontrolle hinaus. Eine Maßnahme, die unterschiedliche Politikbereiche betreffe, sei vielmehr auf ihren spezifischen Bedeutungsgehalt hin zu überprüfen. Dazu seien Anlass, Ausgestaltung und Wirkungen in den Blick zu nehmen.

Das [X.] sei im Schwerpunkt eine fiskal- und finanzstabilitätspolitische Maßnahme. Die Verlautbarungen der [X.] enthielten keine Angaben zu seinem spezifisch geldpolitischen Charakter. Die Analysen der [X.] beschränkten sich darauf, niedrige Kreditvergaben und hohe Zinsmargen der Geschäftsbanken als die Inflation hemmende und den Zins- und den [X.] neutralisierende Faktoren zu identifizieren. Worauf dies beruhe, werde nicht thematisiert. Mangels einer hinreichend spezifischen Begründung lasse sich die stereotype Behauptung, das [X.] diene der Gewährleistung der Preisstabilität, nicht überprüfen. Die Begründungspflicht sei jedoch eine verfahrensrechtliche Garantie, der gerade für die gerichtliche und [X.] Kontrolle entscheidende Bedeutung zukomme. [X.] Dokumente erfüllten nicht die Begründungserfordernisse des Art. 296 Abs. 2 [X.].

Die Konditionen, denen das [X.] unterliege, unterstrichen jedenfalls in ihrer Gesamtheit seinen überwiegend fiskal- und finanzstabilitätspolitischen Charakter. Die Ankäufe von St[X.]tsanleihen durch das [X.]system eröffneten den Geschäftsbanken die Möglichkeit, finanziell destabilisierende Vermögenswerte endgültig abzustoßen und sich von finanziell destabilisierenden Risiken zu entlasten. Darüber hinaus sei das Programm geeignet, die - demokratisch abgesicherte - [X.]rettungspolitik zu konterkarieren, weil es den betroffenen Mitgliedst[X.]ten einen Anreiz biete, die Auflagen eines makroökonomischen Anpassungsprogramms zu vermeiden. Auch seien Umverteilungseffekte zwischen den Mitgliedst[X.]ten für diejenigen 80 % des [X.]s wahrscheinlich, die gegenwärtig nicht dem Prinzip der Risikoteilung unterlägen, wenn eine nationale Zentralbank aus den von ihr getätigten [X.] Verluste erwirtschafte (vgl. Art. 32.4 [X.]-Satzung). Schließlich würden die Mitgliedst[X.]ten von der Finanzierung durch die Notenbank immer abhängiger. Dies lasse einen zunehmenden politischen Druck auf die [X.] erwarten, die Anleihekäufe solange fortzusetzen, wie die finanzielle Instabilität einzelner Mitgliedst[X.]ten andauere.

b) Das [X.] sei auch unverhältnismäßig. Es habe das angestrebte Inflationsziel während seiner gesamten Laufzeit nicht erreicht, eine Abwägung der angestrebten währungspolitischen Wirkungen mit den zu erwartenden zusätzlichen wirtschaftspolitischen Auswirkungen habe nicht stattgefunden. Letztere seien im Hinblick auf das Volumen des Programms von überragendem Gewicht und stünden außer Verhältnis zur geldpolitischen Motivation. Die Anleihekäufe wirkten sich entgegen dem Gebot der einheitlichen Geldpolitik (Art. 119 Abs. 2 [X.]) nicht symmetrisch, sondern unterschiedlich auf die einzelnen Volkswirtschaften der [X.] und deren st[X.]tliche Finanzierungsbedingungen aus.

Das [X.] verstoße überdies gegen das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung. Die vom Gerichtshof entwickelten Kriterien zur Verhinderung einer Umgehung von Art. 123 [X.] würden nicht beachtet. Die detaillierten Verlautbarungen der [X.] umgingen das Verbot, den Ankauf von St[X.]tsanleihen vorher anzukündigen. Ob die behauptete Sperrfrist eingehalten sei, sei mangels entsprechender Veröffentlichungen ebenso wenig ersichtlich wie ihre Ausgestaltung im Einzelnen. Eine realistische Preisbildung sei damit ausgeschlossen. Vielmehr halte die Verknappung des Angebots ankauffähiger Titel das Zinsniveau niedrig und sichere den emittierenden Mitgliedst[X.]ten selbst bei hoher Verschuldung günstigere Finanzierungsbedingungen, als ihnen der Markt sonst anböte. Sie führe bei den Marktteilnehmern zu einer hohen Gewissheit, dass das [X.]system von ihnen gehaltene Anleihen erwerben werde. Daran ändere auch die Ankaufobergrenze von 33 % nichts, weil kaum je eine gesamte Emission auf dem Sekundärmarkt ankomme. Durch das Halten bis zur Endfälligkeit beeinflusse das [X.] ferner die Kursentwicklung und trage zur Finanzierung des betreffenden St[X.]tshaushalts bei. Ein solches Halten bis zur Endfälligkeit liege auch vor, wenn Erlöse aus fälligen St[X.]tsanleihen reinvestiert würden. Schließlich erhielten im Rahmen des [X.] auch die [X.]päische [X.], der [X.] und die [X.]päische Finanzstabilisierungsfazilität ([X.]) mittelbar Zugang zu Zentralbankgeld.

Schließlich werde den Mitgliedst[X.]ten durch die Ankäufe der Anreiz genommen, eine gesunde Haushaltspolitik zu verfolgen. Das [X.] sehe insoweit keinerlei Sicherungen vor. Vielmehr könnten die Mitgliedst[X.]ten ihre Neuverschuldung festlegen, ohne dass sie um eine Finanzierung auf dem Markt nachsuchen müssten.

c) Das [X.] verletze das zur Verfassungsidentität gehörende Demokratieprinzip. Es begründe einen Solidarmechanismus der Risiko- und Haftungsverteilung zwischen den Mitgliedst[X.]ten, ohne dass der Deutsche [X.] dem zugestimmt habe. Auch berühre es die "sozialpolitische Gesamtverantwortung des [X.]", weil es eine Umverteilung, die Entwertung von Geldvermögen und die Steigerung von Sachwerten zur Folge habe. Dem müssten Bundesregierung und [X.] im Rahmen ihrer Integrationsverantwortung entgegentreten.

3. Der Beschwerdeführer zu II[X.] wendet sich gegen das Unterlassen der Bundesregierung, geeignete Schritte dagegen zu unternehmen, dass die [X.] mit ihren Beschlüssen über das [X.] sowie den Vollzug des Programms ihre währungspolitische Kompetenz überschreitet und in die wirtschaftspolitische Kompetenz der Mitgliedst[X.]ten übergreift, gegen das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung durch die Zentralbanken verstößt sowie die Verfassungsidentität der [X.] verletzt. Mit Schriftsätzen vom 12. August 2016 und 26. Februar 2019 hat der Beschwerdeführer zu II[X.] seine Anträge zurückgenommen, soweit sie sich unmittelbar gegen die Maßnahmen der [X.] im Zusammenhang mit dem [X.] gerichtet und soweit sie "nicht das [X.] und seine Einbettung in das [X.] zum Gegenstand" hatten. Im Übrigen rügt er die Mitwirkung [X.] Mitglieder des [X.]-Rates an den dem Programm zugrundeliegenden Beschlüssen.

a) Das [X.] sei keine Maßnahme der Währungs-, sondern der Wirtschaftspolitik. Für die Abgrenzung komme es auf Kontext, Zielsetzung und "Geschichte" an, wobei entscheidend sei, welches Ziel mit einer Maßnahme objektiv verfolgt werde. Auf die eingesetzten Mittel komme es nur in zweiter Linie an. Soweit der Gerichtshof dagegen darauf abstelle, was hierzu von der [X.] behauptet werde, laufe dies auf einen Ausfall jeder Kompetenzkontrolle hinaus.

Das [X.] orientiere sich nicht am Ziel der Preisstabilität, sondern steuere ein Inflationsziel an. Zwar könne auch bei einer Inflation von 2 % noch von Preisstabilität gesprochen werden, wenn es um lediglich kurzfristige Schwankungen bis zu dieser Grenze gehe. Indem die [X.] jedoch eine Preissteigerung von knapp unter 2 % nicht nur kurzfristig toleriere, sondern dauerhaft erreichen wolle, strebe sie keine stabilen Preise an.

Das [X.] sei nicht vom Mandat des [X.]systems erfasst. Ankäufe von St[X.]tsanleihen gehörten zwar zum geldpolitischen Repertoire einer Zentralbank. Das [X.] falle als unkonventionelle Maßnahme der geldpolitischen Lockerung jedoch quantitativ und qualitativ weit aus dem Rahmen dessen, was sich der [X.] habe vorstellen können. Das [X.] sei nach seinen objektiven Wirkungen ein wirtschaftspolitisches Instrument der Bankenrettung und -förderung. Diese könnten "toxische" Papiere von Krisenst[X.]ten dem [X.]system überlassen und hierdurch ihre Bilanzen bereinigen. Sofern das Programm darüber hinaus der [X.]rettung dienen solle, fehle dem [X.]system auch insoweit die Kompetenz. Es sei ferner nicht Aufgabe des [X.]-Rates, einen Verlustausgleich zwischen den nationalen Zentralbanken anzuordnen, was er jedoch dadurch getan habe, dass für einen Anteil von 20 % der Ankäufe eine Risikoteilung beschlossen worden sei.

Mit dem [X.] finanziere das [X.]system die Zinsen, die die Mitgliedst[X.]ten für die Aufnahme von Krediten zu zahlen hätten, weil diese über die Gewinne der nationalen Zentralbanken an die Mitgliedst[X.]ten zurückflössen. Durch den Erwerb von St[X.]tsanleihen mit [X.] schenke es den Mitgliedst[X.]ten Geld, wobei für St[X.]tsanleihen mit einer negativen Rendite unterhalb der Einlagefazilität faktisch kein Markt existiere. Das sei ein funktionales Äquivalent zu wirtschaftspolitischem Handeln.

Das [X.] sei auch unverhältnismäßig. Dabei unterliege es als unkonventionelle Maßnahme einer beson[X.] strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Sein potentieller Nutzen stehe außer Verhältnis zu den Risiken, Nachteilen und Kosten, wozu eine überwältigend aufgeblähte Geldmenge, fehlende Erfahrungen mit der Beendigung und Rückabwicklung eines solchen Programms, die Hereinnahme besonderer Ausfallrisiken in die Bilanzen der Zentralbanken, die Abhängigkeit von der Politik, ein starker Anreiz für überschuldete [X.], von Strukturreformen abzusehen, Umverteilungswirkungen, die Entwertung von Sparguthaben und Alterssicherungen sowie die Gefahr von [X.] gehörten. Durch die Null- oder Niedrigzinspolitik der [X.] blieben zudem zahlreiche eigentlich insolvente Unternehmen auf dem Markt. All diese Nachteile habe der [X.]-Rat im Rahmen einer Abwägung offensichtlich nicht berücksichtigt.

Das [X.] verstoße überdies gegen das Verbot monetärer St[X.]tsfinanzierung. Durch das - erklärte und tatsächlich verwirklichte - Ziel, das Zinsniveau der St[X.]tsanleihen zu senken, greife das [X.]system massiv in den Markt ein. Das habe dieselbe Wirkung wie ein Ankauf von St[X.]tsanleihen am Primärmarkt. Das [X.] senke vor allem das Zinsniveau für St[X.]tsanleihen und finanziere damit die Mitgliedst[X.]ten. Da diese ständig neue Anleihen begäben, habe es denselben Effekt wie eine direkte Kreditgewährung durch die Notenbanken.

Die vom Gerichtshof entwickelten Garantien zur Verhinderung einer Umgehung von Art. 123 Abs. 1 [X.] weise das [X.] nicht auf. So verschaffe die [X.] bestimmten Mitgliedst[X.]ten erst durch den Anleiheerwerb die notwendige Bonität, um die Ankaufkriterien zu erfüllen. Daran ändere auch die - nicht veröffentlichte und damit für die Preisbildung irrelevante - Sperrfrist nichts. Der Markt sei nicht im Ungewissen darüber, ob und in welchem Umfang das [X.]system St[X.]tsanleihen kaufen werde; er habe vielmehr die Gewissheit, dass, in welchem [X.]plan und nach welchem Verteilungsschlüssel St[X.]tsanleihen in Milliardenhöhe monatlich erworben würden. Ein Marktpreis könne sich auf diese Weise nicht bilden. Weitere Indizien für einen Verstoß gegen Art. 123 Abs. 1 [X.] seien das Halten der erworbenen St[X.]tsanleihen bis zur Endfälligkeit und der Umstand, dass sich das [X.]system der Gefahr eines Forderungsverzichts aussetze.

Das [X.] setze ferner keine Anreize zum Schuldena[X.]au und zur Haushaltssanierung. Die Mitgliedst[X.]ten könnten vielmehr alte durch neue Schulden ersetzen und weitere Schulden aufnehmen. Die [X.] hätten den durch das [X.] eröffneten Spielraum auch nicht genutzt, um Schulden abzubauen, sondern ihre Schuldenquoten überwiegend erhöht. Indem die Zentralbanken zu großen Gläubigern der Mitgliedst[X.]ten würden, begäben sie sich in deren Abhängigkeit. Sie hätten nicht nur ein Interesse daran, Verluste zu vermeiden, sondern setzten sich auch politischem Druck aus, die ultralockere Geldpolitik beizubehalten. Aus dieser Politik könne die [X.] auf absehbare [X.] nicht mehr aussteigen, ohne den Bestand der [X.] zu gefährden.

b) Das [X.] sei eine offensichtliche und strukturell bedeutsame Kompetenzüberschreitung und verletze zudem die Budgethoheit des [X.]es. Es könne eine Rekapitalisierung der [X.] notwendig machen und damit zu einer Belastung des [X.]s durch von anderen Mitgliedst[X.]ten zu vertretende Risiken führen. Auch könne der [X.]-Rat jederzeit einen Risikoausgleich bezüglich der Verluste beschließen. Im Übrigen würden die Risiken, die entsprechend der derzeitigen Beschlusslage bei den nationalen Zentralbanken verblieben, auch über das Target-System vergemeinschaftet.

c) Schließlich sei der Präsident der [X.] befangen. Er sei durch seine früheren Tätigkeiten für die heutige Situation [X.] und [X.] mitverantwortlich und habe ein spezifisches Interesse daran, dass sich die [X.]e insbesondere zugunsten der süd[X.] Mitgliedst[X.]ten auswirkten. Da die [X.] keine hinreichenden Vorkehrungen dafür getroffen habe, um befangene Mitglieder des [X.] von der Mitwirkung an den vorliegenden Entscheidungen auszuschließen, verstoße sie gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Rechtsst[X.]tlichkeit (Art. 2 [X.]V).

4. Die Beschwerdeführer zu [X.] wenden sich gegen die Beschlüsse des [X.]-Rates über das [X.] und das [X.], gegen den Vollzug der Programme durch die [X.] und die [X.] sowie gegen ein diesbezüglich unterlassenes Vorgehen von Bundesregierung und [X.]. Der [X.] hat mit Beschluss vom 14. Januar 2020 das Verfahren abgetrennt, soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das [X.] richtet. Im Übrigen beantragen die Beschwerdeführer, festzustellen, dass die Ankündigung der [X.] vom 22. Januar 2015 über das [X.] und der hierzu ergangene Beschluss vom 4. März 2015 und die fortgesetzten monatlichen Ankäufe von Wertpapieren auf der Basis des Programms die primärrechtlichen Kompetenzen der [X.] in hinreichend qualifizierter Weise überschreiten, womit sie gegen das im Zustimmungsgesetz nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] niedergelegte Integrationsprogramm und zugleich den Grundsatz der Volkssouveränität nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] verstießen und die Beschwerdeführer zu [X.] in ihrem Grundrecht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] verletzten. Sie begehren ferner, der [X.] eine Mitwirkung an Zustandekommen, Umsetzung, Vollziehung und Operationalisierung des [X.] zu untersagen. Schließlich begehren sie die Feststellung, dass die Bundesregierung sie in ihrem Grundrecht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3 [X.] verletzt, indem sie es unterlasse, gegen die genannten Beschlüsse vorzugehen und - solange die Maßnahmen fortwirken - geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass ihre innerst[X.]tlichen Auswirkungen so weit wie möglich begrenzt bleiben.

a) Die Verfassungsbeschwerde sei insgesamt zulässig. Die Beschwerdeführer zu [X.] hielten ungeachtet des [X.] an ihrer Rechtsauffassung fest, dass es "schlichtweg impraktikabel" sei, wenn die den angegriffenen Programmen zugrundeliegenden Beschlüsse der [X.] keine tauglichen Beschwerdegegenstände vor dem [X.] seien. Im Übrigen verstießen [X.] und Bundesregierung gegen ihre Integrationsverantwortung, indem sie gegenüber den betreffenden Maßnahmen untätig blieben und die Funktionsfähigkeit der [X.] gefährdeten.

b) Das [X.] sei ein [X.] und verletzte die Beschwerdeführer in ihrem Recht aus Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3 [X.]. Mit dem [X.] überschreite die [X.] ihre Kompetenzen aus Art. 127 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] sowie Art. 18 [X.]-Satzung. Die Befugnisse der [X.] seien eng auszulegen, weil mit ihrer Wahrnehmung angesichts des aus der Unabhängigkeit der [X.] folgenden Legitimationsmangels ein Einbruch in das Demokratieprinzip einhergehe. Die [X.]e hätten überdies ein Volumen erreicht, wie es den Mitgliedst[X.]ten bei der Schaffung der Kompetenzgrundlagen nicht vor Augen gestanden habe.

An[X.] als der Gerichtshof meine, bestimme sich die Zuordnung einer Maßnahme zur Währungs- oder zur Wirtschaftspolitik nicht allein nach der [X.] und Zielformulierung der [X.], sondern nach objektiven Kriterien und der Wirkungsweise einer Maßnahme. Die von der [X.] angegebene Zielvorgabe einer Inflationsrate von etwa 2 % sei offensichtlich vorgeschoben. Tatsächlich dienten die Programme dazu, die [X.] zwischen den st[X.]tlichen Emittenten der [X.] einzuebnen, die Schulden der Mitgliedst[X.]ten zu versichern und die von wettbewerbsschwachen Ländern gewünschte Änderung des [X.] von [X.] und US-Dollar zu erreichen. Hierzu habe die [X.] jedoch kein Mandat. Dass die Inflation bei etwa 2 % liegen müsse, sei eine politisch diskretionäre Entscheidung, die auf die - ökonomisch nicht begründbare - Behauptung gestützt werde, dieses Inflationsziel sei von allen Zentralbanken der westlichen Welt anerkannt. Die behauptete Gefahr einer Deflation bestehe nicht. Das gelte auch für die behauptete, aber nicht näher belegte Beeinträchtigung von [X.] der Geldpolitik. Stattdessen würden Sparer enteignet und ihre Altersvorsorge erschwert. Das [X.] verstoße zudem gegen den Grundsatz des unverfälschten [X.]. Das [X.] sei angesichts seines Volumens offensichtlich unverhältnismäßig. Es könne nicht abrupt beendet werden, da es sonst zu einer Implosion des Marktes mit katastrophalen Folgen für die Finanzstabilität käme.

Das [X.] verstoße zudem gegen das in Art. 123 Abs. 1 [X.] normierte Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung, wobei die [X.] mit dem [X.] kollusiv zusammenwirke. Es diene der Haushaltssanierung der südlichen Mitgliedst[X.]ten, weil es zu einer Senkung von Risikoaufschlägen und damit der Zinslasten führe. Daneben diene es der [X.] dazu, bestehende Risiken, die aus einem drohenden Ausfall großer Banken in diesen [X.] herrührten, auf das [X.]system zu übertragen. Dies verstoße nicht nur gegen Art. 18.1 [X.]-Satzung, sondern sei auch eine verbotene monetäre St[X.]tsfinanzierung.

c) Das [X.] verletzte aufgrund der angelegten Haftungsautomatismen darüber hinaus den Deutschen [X.] in seinem Budgetrecht. Durch die fortdauernde Teilnahme der [X.] an den betreffenden Programmen würden die [X.] zu ihren Lasten weiter ansteigen, sodass bei einer notwendig werdenden Rekapitalisierung der [X.] zur Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit die parlamentarische Haushaltsautonomie gefährdet werden könne.

Die nationalen Zentralbanken hielten bis zu 33 % der St[X.]tsanleihen und seien damit die größten Gläubiger der Mitgliedst[X.]ten. Bei einem Zahlungsausfall eines Mitgliedst[X.]ts sei nicht auszuschließen, dass sie mit neuem Kapital ausgestattet werden müssten. Nach Art. 32.4 Abs. 2 [X.]-Satzung könnten solche Verluste mit den monetären Einkünften der nationalen Zentralbanken verrechnet werden, gemäß Art. 33 Abs. 2 Alternative 2 [X.]-Satzung könnten sie auf alle nationalen Zentralbanken des [X.]systems im Verhältnis der Kapitalanteile verteilt werden. Damit werde Art. 115 Abs. 1 Satz 1 [X.] umgangen.

20 % des [X.]s des [X.] fielen ohnehin in die gemeinsame Haftung aller nationalen Zentralbanken, ohne dass der Deutsche [X.] dieser Risikoübernahme zugestimmt habe. In Bezug auf die übrigen 80 % des [X.]s bestehe zumindest die Gefahr, dass der [X.]-Rat nachträglich eine von der aktuellen Beschlusslage abweichende Haftung der [X.] festlege.

d) Der Präsident der [X.] sei aufgrund seiner früheren Tätigkeiten befangen. Es sei zu befürchten, dass die Programme - in Verbindung mit der [X.] - weit über das erklärte Ziel der Anhebung der Inflationsrate bei [X.] fortgeführt würden und mit den früheren Verfehlungen des [X.]-Präsidenten in Zusammenhang stünden. Dieser habe in seiner Funktion als Gouverneur der [X.] die [X.] Bankenkrise durch Untätigkeit mitverschuldet und lasse die Neigung erkennen, die [X.] und ihre Geldpolitik im Interesse [X.] einzusetzen.

1. Die [X.] sind dem [X.], dem Bundesrat, dem [X.], dem [X.], dem [X.], dem [X.] sowie allen Landesregierungen zur Stellungnahme zugeleitet worden. Eine Stellungnahme ist lediglich seitens der Bundesregierung eingegangen (2.). Der Präsident der [X.] (3.) und der Präsident der [X.] (4.) haben jeweils eine Stellungnahme zu dem vom [X.] im Vorfeld der mündlichen Verhandlung übermittelten Fragenkatalog abgegeben.

2. Die Bundesregierung hält die [X.] teilweise für unzulässig (a), im Übrigen für unbegründet (b).

a) Soweit sich die [X.] unmittelbar gegen Beschlüsse der [X.] richteten, seien sie unzulässig. Die Beschwerdeführer seien auch nicht beschwerdebefugt, soweit sie eine Befangenheit des Präsidenten der [X.] und eine Verfälschung der [X.]bedingungen auf den Wertpapiermärkten behaupteten. Insofern bestehe kein Zusammenhang mit dem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die Beschwerdebefugnis fehle schließlich insoweit, als die Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des [X.]es rügten. Es sei nicht ersichtlich, dass angesichts des vom [X.]system betriebenen Risikomanagements aus dem Ankauf von St[X.]tsanleihen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Risiko für den [X.] folge.

b) Im Übrigen seien die [X.] unbegründet. Die Bundesregierung erfülle ihre aus der Integrationsverantwortung folgende Beobachtungspflicht. Sie verfolge die geldpolitischen Maßnahmen des [X.]systems aufmerksam, kontinuierlich und anhand aller verfügbaren Informationen. Sie stehe in Kontakt mit der [X.]. Die rechtliche Prüfung habe jedoch ergeben, dass die angegriffenen Maßnahmen keine offensichtlichen Kompetenzübertretungen darstellten. Die Bundesregierung sei daher nicht verpflichtet, dem [X.] entgegenzutreten.

Das von der [X.] verfolgte Inflationsziel sei nicht zu beanstanden. Die [X.] sei zuständig, den Begriff der Preisstabilität näher zu definieren. Aus ökonomischen Gründen, mit Blick auf Messungenauigkeiten sowie wegen der Heterogenität der [X.], in der auch nur regional die Gefahr einer Deflation bestehen könne, sei die Festlegung einer leicht positiven Inflationsrate vom Mandat der [X.] erfasst. Da die Unterprogramme des [X.] sämtlich dem Ziel der Preisstabilität dienten und mit dem Ankauf von Wertpapieren auch vertraglich vorgesehene Mittel einsetzten, seien die von den Beschwerdeführern behaupteten wirtschaftspolitischen Implikationen als lediglich mittelbare Auswirkungen der Programme nicht geeignet, Zweifel an ihrem geldpolitischen Charakter zu begründen.

Die vom [X.] formulierten Anforderungen seien, soweit Wertpapiere von öffentlichen Institutionen, insbesondere St[X.]tsanleihen, erworben würden, auch mit Blick auf das [X.] maßgeblich. Sie führten jedoch nicht zur Annahme einer unzulässigen Umgehung von Art. 123 Abs. 1 [X.]. So gelte das Verbot der Ankündigung nicht für ein [X.] als solches, sondern nur für den Kauf konkreter Wertpapiere und dessen beabsichtigtes Volumen. Vorliegend könne zwar jeder Marktteilnehmer aus den Rendite-, Volumen- und Laufzeitgrenzen schließen, welche Wertpapiere prinzipiell zum Ankauf vorgesehen seien; eine Sicherheit, welche Anleihen konkret erworben würden, bestehe jedoch nicht. Das Volumen der Ankäufe sei im Voraus begrenzt. Zudem würden Mindestfristen zwischen der Emission eines Wertpapiers und dessen Ankauf durch das [X.]system eingehalten, die auch nach der Aussage der [X.] gegenüber dem [X.] hinreichend seien. Es sei ferner sichergestellt, dass nur Anleihen von [X.] erworben würden, die Zugang zum Anleihemarkt hätten. Was die vom [X.] formulierte Bedingung betreffe, dass Anleihen nur ausnahmsweise bis zur Endfälligkeit gehalten werden dürften, gehe aus den veröffentlichten Beschlüssen nichts hervor, was darauf schließen lasse, dass Anleihen nicht bereits vor Endfälligkeit wieder verkauft werden könnten. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass das [X.] auf eine Ausweitung der Geldmenge ziele. Es sei zu erwarten, dass erworbene Anleihen wieder verkauft würden und das Programm eingestellt werde, sobald dies mit den Zielen des Programms vereinbar und daher geboten sei.

Das [X.] gefährde nicht die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des [X.], da es kompetenzgemäß sei. Zudem bestünden keine Anzeichen, dass es zu Verlusten in einem für den [X.] relevanten Ausmaß führen werde.

3. Die [X.] hat in Beantwortung eines Fragenkatalogs des [X.]s mit Schriftsatz vom 15. November 2016 mitgeteilt, dass das [X.] und, als Teil davon, das [X.] grundsätzlich auf eine Erhöhung des Preisdrucks auf den Märkten zielten. Sie beabsichtigten keine Harmonisierung von Renditen über die verschiedenen Emittenten, sondern deren deutliche Senkung über ein breites Spektrum von [X.] hinweg. Anhaltspunkte für Marktverzerrungen gebe es nicht. Die "Spreads" reagierten weiterhin auf makroökonomische und andere relevante Entwicklungen in den Mitgliedst[X.]ten. Die [X.]päische [X.] und die [X.]päische Atomgemeinschaft hätten ebenfalls Schuldtitel emittiert, die die Zulassungskriterien des [X.] erfüllten.

Seit der Ankündigung des [X.] seien die Renditen der notenbankfähigen Wertpapiere insgesamt gefallen. Verschiedene, wenn auch mit großen Unsicherheiten verbundene Studien ergäben, dass das [X.] dafür zumindest mitursächlich gewesen sei. Zudem sei die Schuldenquote im [X.]-Raum insgesamt gesunken, wobei der Effekt des [X.] kaum isolierbar sei.

Das [X.] stelle keine Umgehung von Art. 123 Abs. 1 [X.] dar. Ankäufe von St[X.]tsanleihen fänden ausschließlich am Sekundärmarkt statt. Der [X.]-Rat entscheide über Umfang, Beginn, Fortsetzung und Aussetzung der Ankäufe. Dauer und Umfang der Ankäufe seien begrenzt und erfolgten so lange, bis das Inflationsziel erreicht sei; auch bestünden Ankaufobergrenzen. Emittenten hätten keine Gewissheit, dass Neuemissionen bis zur Ankaufobergrenze durch das [X.]system erworben würden, weil dieses nicht direkt bei den Emittenten kaufe und der Erwerb bestimmter Schuldtitel sowie sein Umfang nicht angekündigt würden. Für Marktteilnehmer sei ebenfalls nicht vorherzusagen, ob ein bestimmter Schuldtitel im Rahmen des [X.] erworben werde. Eine rechtliche Verpflichtung zum Erwerb einer bestimmten [X.] bestehe nicht. Bislang habe die [X.] keine im Rahmen des [X.] erworbenen Vermögenswerte wieder verkauft und habe dies auch in nächster Zukunft grundsätzlich nicht vor. Rückzahlungen zum Nennwert würden so lange reinvestiert, wie dies geldpolitisch notwendig sei.Eine rechtliche Verpflichtung, St[X.]tsanleihen bis zur Endfälligkeit zu halten, bestehe allerdings nicht. Die dem [X.] zugrundeliegenden Beschlüsse [X.] Fristen vor, vor deren Ablauf St[X.]tsanleihen nicht erworben werden dürften. Die Dauer der Frist orientiere sich an dem Ziel, die Bildung eines Marktpreises zu ermöglichen. Eine Verlängerung der Laufzeiten von St[X.]tsanleihen sei schon seit einigen Jahren zu beobachten gewesen, nicht erst seit der Ankündigung des [X.]. Das Emissionsvolumen sei seit der Ankündigung geringfügig gesunken.

Über die Risiken aus den [X.] werde sowohl auf [X.] des [X.]systems als auch auf [X.] der [X.] berichtet. 2014 und 2015 habe es keinen Wertberichtigungsbedarf der im Rahmen des [X.] von der [X.] erworbenen Wertpapiere gegeben.

Einkünfte und Verluste aus den geldpolitischen Geschäften würden im [X.]system grundsätzlich entsprechend Art. 32.4 [X.]-Satzung nach den Anteilen am Kapital der [X.] geteilt, für Verluste der [X.] gelte Art. 33.2 [X.]-Satzung. Die allgemeinen Wagnisrückstellungen und das Kapital der [X.] seien nahezu unverändert geblieben.

Ein Ausstieg aus dem [X.] dürfte mit einem Anstieg des allgemeinen Zinsniveaus verbunden sein. Welche Auswirkungen er auf die Bilanzen der Banken haben werde, hänge von den konkreten Umständen ab. Es sei zudem nicht auszuschließen, dass eine Beendigung des [X.] auch Auswirkungen auf die Risikoprämien einzelner Mitgliedst[X.]ten haben werde.

4. Die [X.] hat auf den Fragenkatalog des [X.]s mit Schriftsatz vom 15. November 2016 geantwortet und sich dabei auf öffentlich zugängliche Informationen beschränkt.

Für Emittenten notenbankfähiger Wertpapiere sei in mehrfacher Hinsicht ungewiss, dass Neuemissionen bis zur jeweiligen Ankaufobergrenze vom [X.]system erworben würden. Es stehe dem [X.]system frei, sein Ankaufziel in einem gegebenen Markt entweder durch Käufe von kürzlich begebenen Schuldtiteln nach Ablauf der Sperrfrist oder durch Käufe von bereits länger am Markt verfügbaren Schuldtiteln zu erreichen. Zudem erfüllten in vielen Mitgliedst[X.]ten mehrere Emittenten die Zulässigkeitskriterien des [X.]. Das [X.]system veröffentliche den [X.]-Bestand ferner nur auf aggregierter Basis, auch der Ausnutzungsgrad der verfügbaren Obergrenzen werde nicht mitgeteilt, sodass die Emittenten nicht abschätzen könnten, inwiefern das [X.]system kürzlich begebene Schuldtitel nach Ablauf der Sperrfrist bis hin zu den verfügbaren Obergrenzen erwerbe. Schätzungen von Marktteilnehmern über die Höhe des [X.]-Bestands seien in hohem Maße ungenau. Da es keine Verpflichtung des [X.]systems zu einem möglichst frühzeitigen Erwerb von St[X.]tsanleihen gebe, liege die Frist zwischen Emission und Erwerb durch das [X.]system mitunter deutlich über der festgelegten Sperrfrist. Deren Veröffentlichung liefe allerdings dem Zweck zuwider, die Bildung eines Marktpreises zu ermöglichen.

In den Geschäftsjahren 2014 und 2015 habe das [X.]system im Rahmen des [X.] keine Verluste generiert. Die Risiken würden sorgfältig kontrolliert und das Risikomanagement der [X.] von ihren operativen Tätigkeiten am Markt zur Vermeidung von Interessenkollisionen getrennt. Zudem müssten die erworbenen Wertpapiere die Zulassungskriterien für marktfähige Schuldtitel erfüllen.

Verluste aus den überwiegend dezentral ausgeführten geldpolitischen Geschäften des [X.]systems würden grundsätzlich geteilt. Während Verluste der nationalen Zentralbanken entsprechend Art. 32 Abs. 5 [X.]-Satzung zwischen der [X.] und den nationalen Zentralbanken geteilt würden, unterlägen Verluste der [X.] der Regelung des Art. 33 Abs. 2 [X.]-Satzung. Die diesbezüglichen Beschlüsse des [X.]-Rates seien nicht öffentlich. Im Rahmen des [X.] würden Verluste aus Schuldtiteln internationaler Organisationen und Entwicklungsbanken mit Sitz in der [X.], die circa 10 % des Volumens des [X.] ausmachten, unter den nationalen Zentralbanken geteilt. Eventuelle Verluste der [X.], die weitere 10 % der Ankäufe im Rahmen des [X.] tätige, würden gemäß Art. 33 Abs. 2 [X.]-Satzung entsprechend den Kapitalanteilen geteilt. Verluste aus den verbleibenden 80 % des [X.]-Volumens würden von den nationalen Zentralbanken getragen. Eine Risikoteilung finde insoweit nicht statt.

Das [X.] habe nicht zu einer spezifischen Verzerrung der Renditen für St[X.]tsanleihen geführt, die durchschnittliche Restlaufzeit habe sich seit 2014 kontinuierlich erhöht. Dies erlaube den öffentlichen Haushalten, sich die Vorteile gegenwärtig niedriger Zinsen für einen längeren [X.]raum zu sichern.

1. Der [X.] hat die vorliegenden Verfahren durch Beschluss vom 18. Juli 2017 ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 1 [X.] folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt ([X.] 146, 216 <219 ff.>):

1. Verstößt der Beschluss ([X.]) 2015/774 der [X.] vom 4. März 2015 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den [X.] ([X.]/2015/10) in der Fassung des Beschlusses ([X.]) 2015/2101 der [X.] vom 5. November 2015 zur Änderung des Beschlusses ([X.]) 2015/774 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den [X.] ([X.]/2015/33), des Beschlusses ([X.]) 2016/702 der [X.] vom 18. April 2016 zur Änderung des Beschlusses ([X.]) 2015/774 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den [X.] ([X.]/2016/8) sowie des Beschlusses ([X.]) 2016/1041 der [X.] vom 22. Juni 2016 über die Notenbankfähigkeit der von der [X.] begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel und zur Aufhebung des Beschlusses ([X.]) 2015/300 ([X.]/2016/18) beziehungsweise die Art und Weise seiner Ausführung gegen Artikel 123 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.]päischen [X.]?

Verstößt es insbesondere gegen Artikel 123 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.]päischen [X.], wenn im Rahmen des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den [X.] ([X.])

a) Einzelheiten der Ankäufe in einer Art und Weise mitgeteilt werden, die auf den Märkten die faktische Gewissheit begründet, dass das [X.]system von den Mitgliedst[X.]ten zu emittierende Anleihen teilweise erwerben wird?

b) auch nachträglich keine Einzelheiten über die Einhaltung von Mindestfristen zwischen der Ausgabe eines Schuldtitels auf dem Primärmarkt und seinem Ankauf auf dem Sekundärmarkt bekannt gegeben werden, so dass insoweit eine gerichtliche Kontrolle nicht möglich ist?

c) sämtliche erworbenen Anleihen nicht wieder verkauft, sondern bis zur Endfälligkeit gehalten und damit dem Markt entzogen werden?

d) das [X.]system nominal marktfähige Schuldtitel mit negativer Endfälligkeitsrendite erwirbt?

2. Verstößt der unter 1. genannte Beschluss jedenfalls dann gegen Artikel 123 [X.], wenn seine weitere Durchführung angesichts veränderter Bedingungen an den Finanzmärkten, insbesondere infolge einer Verknappung ankaufbarer Schuldtitel eine stetige Lockerung der ursprünglich geltenden [X.] erfordert und die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegten Beschränkungen für ein Anleihekaufprogramm, wie es das [X.] darstellt, ihre Wirkung verlieren?

3. Verstößt der unter 1. genannte Beschluss ([X.]) 2015/774 der [X.] vom 4. März 2015 in seiner aktuellen Fassung gegen Artikel 119 und Artikel 127 Absatz 1 und Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.]päischen [X.] sowie Artikel 17 bis 24 des Protokolls über die Satzung des [X.] der Zentralbanken und der [X.], weil er über das in diesen Vorschriften geregelte Mandat der [X.] zur Währungspolitik hinausgeht und deshalb in die Zuständigkeit der Mitgliedst[X.]ten übergreift?

Ergibt sich eine Überschreitung des Mandats der [X.] insbesondere daraus, dass

a) der unter 1. genannte Beschluss aufgrund des Volumens des [X.], das am 12. Mai 2017 1.534,8 Milliarden [X.] betrug, die Refinanzierungsbedingungen der Mitgliedst[X.]ten erheblich beeinflusst?

b) der unter 1. genannte Beschluss in Ansehung der unter a) genannten Verbesserung der Refinanzierungsbedingungen der Mitgliedst[X.]ten und deren Auswirkungen auf die Geschäftsbanken nicht nur mittelbare wirtschaftspolitische Folgen hat, sondern seine objektiv feststellbaren Auswirkungen eine wirtschaftspolitische Zielsetzung des Programms zumindest als gleichrangig neben der währungspolitischen Zielsetzung nahe legen?

c) der unter 1. genannte Beschluss wegen seiner starken wirtschaftspolitischen Auswirkungen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt?

d) der unter 1. genannte Beschluss mangels spezifischer Begründung während des mehr als zwei Jahre andauernden Vollzugs nicht auf seine fortdauernde Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit hin überprüft werden kann?

4. Verstößt der unter 1. genannte Beschluss jedenfalls deswegen gegen Artikel 119 und Artikel 127 Absatz 1 und Absatz 2 [X.] sowie Artikel 17 bis 24 des Protokolls über die Satzung des [X.] der Zentralbanken und der [X.], weil sein Volumen und sein mehr als zwei Jahre dauernder Vollzug und die sich hieraus ergebenden wirtschaftspolitischen Auswirkungen zu einer veränderten Betrachtung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des [X.] Anlass geben und er sich dadurch ab einem bestimmten [X.]punkt als eine Überschreitung des währungspolitischen Mandats der [X.] darstellt?

5. Verstößt die im unter 1. genannten Beschluss möglicherweise angelegte unbegrenzte Risikoverteilung bei Ausfällen von Anleihen der [X.] und ihnen gleich gestellter Emittenten zwischen den nationalen Zentralbanken des [X.]systems gegen Artikel 123 und Artikel 125 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.]päischen [X.] sowie gegen Artikel 4 Absatz 2 des Vertrages über die [X.]päische [X.], wenn dadurch eine Rekapitalisierung nationaler Zentralbanken mit Haushaltsmitteln erforderlich werden kann?

2. Mit Urteil vom 11. Dezember 2018 ([X.] u.a., [X.]/17, [X.]:C:2018:1000) hat der Gerichtshof über das Vorabentscheidungsersuchen entschieden und festgestellt, dass die Prüfung der Fragen 1 bis 4 nichts ergeben habe, was die Gültigkeit des Beschlusses ([X.]) 2015/774 der [X.] vom 4. März 2015 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den [X.] in der durch den Beschluss ([X.]) 2017/100 geänderten Fassung beeinträchtigen könne. Die fünfte Vorlagefrage hat er für unzulässig erklärt. Im Einzelnen führt der Gerichtshof aus:

Zur Einhaltung der Begründungspflicht aus Art. 296 Abs. 2 [X.]

(…)

30 Was das angebliche Fehlen einer spezifischen Begründung der Beschlüsse der [X.] zum [X.] angeht, ist darauf hinzuweisen, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein [X.]sorgan über ein weites Ermessen verfügt, der Kontrolle der Einhaltung bestimmter verfahrensrechtlicher Garantien, zu denen die Verpflichtung des [X.] gehört, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen und seine Entscheidungen hinreichend zu begründen, wesentliche Bedeutung zukommt (…).

31 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss die nach Art. 296 Abs. 2 [X.] vorgeschriebene Begründung eines Rechtsakts der [X.] zwar die Überlegungen des Urhebers dieses Rechtsakts so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die getroffene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann, braucht jedoch nicht sämtliche rechtlich oder tatsächlich erheblichen Gesichtspunkte zu enthalten (…).

32 Insbesondere wenn es sich um einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung handelt, dem sich der von den [X.]sorganen verfolgte Zweck in seinen wesentlichen Zügen entnehmen lässt, kann nicht für jede der fachlichen Entscheidungen, die die Organe getroffen haben, eine spezifische Begründung verlangt werden (…).

33 Ob die Begründungspflicht beachtet wurde, ist im Übrigen nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen, sondern auch anhand seines Kontexts und sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln (…).

34 Im vorliegenden Fall werden in den Erwägungsgründen 3 und 4 des Beschlusses 2015/774 sowohl das mit dem [X.] verfolgte Ziel als auch der wirtschaftliche Kontext, der die Einführung dieses Programms rechtfertigte, sowie die Mechanismen, über die das [X.] seine Wirkungen erzeugen soll, dargestellt.

35 Die Begründungen der Beschlüsse 2015/2464, 2016/702 und 2017/100 geben diese auf das [X.] bezogenen Gründe zwar nicht wieder, enthalten jedoch Erläuterungen zu den Erwägungen, die zu den durch diese Beschlüsse bewirkten Änderungen der für das [X.] geltenden Regeln geführt haben.

36 Außerdem wird die Begründung dieser Beschlüsse durch verschiedene Dokumente, die die [X.] bei ihrem Erlass jeweils veröffentlicht hat, ergänzt, indem die den genannten Beschlüssen zugrunde liegenden wirtschaftlichen Analysen, die verschiedenen vom [X.]-Rat in Betracht gezogenen Optionen und die Gründe für die getroffenen Entscheidungen insbesondere im Hinblick auf die festgestellten und erwarteten Wirkungen des [X.] eingehend dargestellt werden.

37 Wie der Generalanwalt in den [X.]. 133 bis 138 und 144 bis 148 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wurden die aufeinanderfolgenden Beschlüsse der [X.] zum [X.] durch die Veröffentlichung von Pressemitteilungen, Einleitenden Bemerkungen des Präsidenten der [X.] auf Pressekonferenzen mit Antworten auf die Fragen der Presse und Zusammenfassungen der geldpolitischen Sitzungen des [X.]-Rats, in denen die in diesem Gremium geführten Erörterungen geschildert werden, systematisch erläutert.

38 Hierzu ist insbesondere hervorzuheben, dass diese Zusammenfassungen u.a. Begründungen für die zuerst steigende und dann rückläufige Entwicklung des Volumens der monatlichen Ankäufe von Anleihen sowie der Reinvestition der bei Fälligkeit der erworbenen Anleihen erzielten Beträge enthalten und zeigen, dass die potenziellen Nebenwirkungen des [X.] einschließlich seiner möglichen Konsequenzen für die Haushaltsentscheidungen der betreffenden Mitgliedst[X.]ten in diesem Rahmen berücksichtigt wurden.

39 Der Präsident der [X.] erklärte auf nacheinander folgenden Pressekonferenzen, dass der Grund für die Einführung des [X.] und seine regelmäßigen Anpassungen die gemessen an dem Ziel der Gewährleistung der Preisstabilität durch eine Rückkehr zu näher an 2 % liegenden jährlichen Inflationsraten außergewöhnlich niedrigen Inflationsraten gewesen seien. Vor dem Erlass der Beschlüsse 2015/774, 2015/2464, 2016/702 und 2017/100 betrug die jährliche Inflationsrate nämlich jeweils -0,2 %, 0,1 %, 0,3 % und 0,6 %. Erst in der Pressekonferenz vom 7. September 2017 teilte der Präsident der [X.] mit, dass die jährliche Inflationsrate 1,5 % erreicht habe und sich somit dem angestrebten Ziel nähere.

40 Zu den verschiedenen in Rn. 37 des vorliegenden Urteils genannten Dokumenten, die sowohl bei der Einführung des [X.] als auch anlässlich der Überprüfungen und Änderungen dieses Programms vorgelegt wurden, kommen noch allgemeine Analysen der monetären Situation des [X.]-Währungsgebiets und mehrere spezifische Studien zu den Auswirkungen des [X.] und des [X.], die im Wirtschaftsbericht der [X.] veröffentlicht wurden.

41 Aus alledem ergibt sich, dass das [X.] dargelegt hat, weshalb es angesichts des dauerhaft zu niedrigen Inflationsniveaus und der Erschöpfung der üblicherweise zur Durchführung seiner Währungspolitik verwendeten Instrumente die Einführung und anschließende Umsetzung eines Programms zum Ankauf von Wertpapieren, das die Merkmale des [X.] aufweist, ab 2015 sowohl im Grundsatz als auch in seinen verschiedenen Modalitäten für erforderlich hielt.

42 In Anbetracht der Grundsätze, auf die in den Rn. 31 bis 33 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, lassen diese Umstände die Feststellung zu, dass die [X.] den Beschluss 2015/774 hinreichend begründet hat.

43 Was die fehlende nachträgliche Veröffentlichung von Einzelheiten zur Sperrfrist betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sie im Rahmen der Begründungspflicht nicht gefordert werden kann. Denn mit ihr würde der genaue Inhalt der vom [X.] getroffenen Maßnahmen dargelegt, nicht aber die Begründung dieser Maßnahmen.

(…)

Zu Art. 119 und Art. 127 Abs. 1 und 2 [X.] sowie den Art. 17 bis 24 des Protokolls über das [X.] und die [X.]

(…)

Zu den Befugnissen des [X.]

46 Nach Art. 119 Abs. 2 [X.] umfasst die Tätigkeit der Mitgliedst[X.]ten und der [X.] eine einheitliche Währung, den [X.], sowie die Festlegung und Durchführung einer einheitlichen Währungs- und Wechselkurspolitik (…).

47 Was speziell die Währungspolitik betrifft, hat die [X.] nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c [X.] eine ausschließliche Zuständigkeit in diesem Bereich für die Mitgliedst[X.]ten, deren Währung der [X.] ist (…).

48 Nach Art. 282 Abs. 1 [X.] bilden die [X.] und die Zentralbanken der Mitgliedst[X.]ten, deren Währung der [X.] ist, das [X.]system und betreiben die Währungspolitik der [X.]. Nach Art. 282 Abs. 4 [X.] erlässt die [X.] die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Maßnahmen nach den Art. 127 bis 133 und 138 [X.] und nach Maßgabe der Satzung des [X.] und der [X.] (…).

49 In diesem Rahmen ist es gemäß Art. 127 Abs. 2, Art. 130 und Art. 282 Abs. 3 [X.] Sache des [X.], diese Politik in unabhängiger Weise unter Berücksichtigung des Grundsatzes der begrenzten [X.], dessen Einhaltung der Gerichtshof nach Maßgabe der in den Verträgen festgelegten Voraussetzungen durch seine gerichtliche Kontrolle zu gewährleisten hat, festzulegen und auszuführen (…).

50 Insoweit ist festzustellen, dass der A[X.]-Vertrag keine genaue Definition der Währungspolitik enthält, sondern zugleich die Ziele der Währungspolitik und die Mittel festlegt, über die das [X.] zur Ausführung dieser Politik verfügt (…).

51 So ist nach Art. 127 Abs. 1 [X.] und Art. 282 Abs. 2 [X.] das vorrangige Ziel der Währungspolitik der [X.] die Gewährleistung der Preisstabilität. Diese Bestimmungen sehen ferner vor, dass das [X.] ohne Beeinträchtigung dieses Ziels die allgemeine Wirtschaftspolitik der [X.] unterstützt, um zur Verwirklichung der in Art. 3 [X.]V definierten Ziele der [X.] beizutragen (…).

52 Was die dem [X.] durch das Primärrecht zur Verwirklichung dieser Ziele zugewiesenen Mittel angeht, ist hervorzuheben, dass das [X.] des Protokolls über das [X.] und die [X.], das die währungspolitischen Aufgaben und Operationen des [X.] festlegt, die Instrumente aufführt, deren sich das [X.] im Rahmen der Währungspolitik bedienen kann (…).

Zur Abgrenzung der Währungspolitik der [X.]

53 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass für die Entscheidung über die Frage, ob eine Maßnahme zur Währungspolitik gehört, hauptsächlich auf die Ziele dieser Maßnahme abzustellen ist. Die Mittel, die die Maßnahme zur Erreichung dieser Ziele einsetzt, sind ebenfalls erheblich (…).

54 Was erstens die Ziele des Beschlusses 2015/774 anbelangt, geht aus seinem vierten Erwägungsgrund hervor, dass dieser Beschluss dazu beitragen soll, dass die Inflationsraten sich mittelfristig wieder einem Niveau von unter, aber nahe 2 % annähern.

55 Die Verfasser der Verträge haben sich dafür entschieden, das vorrangige Ziel der Währungspolitik der [X.], nämlich die Gewährleistung der Preisstabilität, allgemein und abstrakt festzulegen, ohne genau zu bestimmen, wie dieses Ziel in quantitativer Hinsicht zu konkretisieren ist.

56 Es ist nicht ersichtlich, dass die Konkretisierung des Ziels der Gewährleistung der Preisstabilität, die das [X.] seit 2003 gewählt hat, nämlich mittelfristig Inflationsraten von unter, aber nahe 2 % zu gewährleisten, mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist und den durch den A[X.]-Vertrag festgelegten Rahmen überschreitet. Wie die [X.] dargelegt hat, lässt sich eine solche Wahl u.a. mit der Ungenauigkeit der Inflationsmessinstrumente, erheblichen Abweichungen der Inflation innerhalb des [X.]-Währungsgebiets und der Notwendigkeit, eine Sicherheitsmarge vorzusehen, um dem möglichen Eintritt eines [X.] entgegenzuwirken, begründen.

57 Folglich kann, wie von der [X.] vorgetragen und im Übrigen vom vorlegenden Gericht ausgeführt, das im vierten Erwägungsgrund des Beschlusses 2015/774 festgelegte spezifische Ziel dem vorrangigen Ziel der Währungspolitik der [X.], wie es sich aus Art. 127 Abs. 1 und Art. 282 Abs. 2 [X.] ergibt, zugeordnet werden.

58 Diese Schlussfolgerung wird nicht durch den vom vorlegenden Gericht angeführten Umstand in Frage gestellt, dass das [X.] erhebliche Auswirkungen auf die Bilanzen der Geschäftsbanken und auf die Finanzierungsbedingungen der Mitgliedst[X.]ten des [X.]-Währungsgebiets habe.

59 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass sich das [X.] nach seinem Grundgedanken und seinen Modalitäten sowohl auf die Bilanzen der Geschäftsbanken als auch auf die Finanzierung der von diesem Programm erfassten Mitgliedst[X.]ten auswirken kann und dass solche Auswirkungen gegebenenfalls durch wirtschaftspolitische Maßnahmen angestrebt werden könnten.

60 Hierzu ist hervorzuheben, dass Art. 127 Abs. 1 [X.] u.a. vorsieht, dass das [X.] zum einen, soweit dies ohne Beeinträchtigung seines vorrangigen Ziels der Gewährleistung der Preisstabilität möglich ist, die allgemeine Wirtschaftspolitik in der [X.] unterstützt und sich zum anderen an die in Art. 119 festgelegten Grundsätze halten muss. Daraus folgt, dass die Verfasser der Verträge innerhalb des institutionellen Gleichgewichts, das durch die Bestimmungen in Titel [X.] des A[X.]-Vertrags, darunter die dem [X.] durch Art. 130 und Art. 282 Abs. 3 [X.] garantierte Unabhängigkeit, hergestellt wird, keine absolute Trennung zwischen Wirtschafts- und Währungspolitik vornehmen wollten.

61 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine währungspolitische Maßnahme nicht allein deshalb einer wirtschaftspolitischen Maßnahme gleichgestellt werden kann, weil sie mittelbare Auswirkungen haben kann, die auch im Rahmen der Wirtschaftspolitik angestrebt werden können (…).

62 Der Auffassung des vorlegenden Gerichts, nicht alle Auswirkungen eines Programms für [X.], die vom [X.] bewusst in Kauf genommen und für dieses sicher vorhersehbar gewesen seien, seien als "mittelbare Auswirkungen" dieses Programms anzusehen, ist nicht zu folgen.

63 Zum einen hat der Gerichtshof sowohl im Urteil vom 27. November 2012, [X.] (…), als auch im Urteil vom 16. Juni 2015, [X.] u.a. (…), Auswirkungen, die bereits bei Erlass der Maßnahmen, die Gegenstand dieser Rechtssachen waren, als Folgen dieser Maßnahmen vorhersehbar waren und somit zu diesem [X.]punkt bewusst in Kauf genommen worden sein mussten, als mittelbare Auswirkungen der betreffenden Maßnahmen angesehen, die keine Konsequenzen für deren Einstufung hatten.

64 Zum anderen beinhaltet die Geldpolitik fortlaufend, dass auf die Zinssätze und die Refinanzierungsbedingungen der Banken eingewirkt wird, was zwangsläufig Konsequenzen für die Finanzierungsbedingungen des Haushaltsdefizits der Mitgliedst[X.]ten hat (…).

65 Insbesondere beeinflussen geldpolitische Maßnahmen des [X.] - wie die [X.] vor dem Gerichtshof vorgetragen hat - die Preisentwicklung u.a. durch die Erleichterung der Kreditvergabe an die Wirtschaft sowie die Veränderung des Investitions-, [X.]- und Sparverhaltens der Wirtschaftsteilnehmer und Privatpersonen.

66 Um Einfluss auf die Inflationsraten zu nehmen, muss das [X.] daher zwangsläufig Maßnahmen ergreifen, die gewisse Auswirkungen auf die Realwirtschaft haben, die - zu anderen Zwecken - auch im Rahmen der Wirtschaftspolitik angestrebt werden könnten. Insbesondere wenn das [X.] zur Gewährleistung der Preisstabilität versuchen muss, die Inflation zu erhöhen, können die Maßnahmen, die es treffen muss, um die monetären und finanziellen Bedingungen im [X.]-Währungsgebiet zu diesem Zweck zu lockern, beinhalten, dass auf die Zinssätze der St[X.]tsanleihen eingewirkt wird, u.a., weil diese Zinssätze eine maßgebliche Rolle für die Festsetzung der für die verschiedenen Wirtschaftsteilnehmer geltenden Zinssätze spielen (…).

67 Daher würde der Ausschluss jeglicher Möglichkeit des [X.], solche Maßnahmen zu ergreifen, wenn ihre Auswirkungen vorhersehbar sind und bewusst in Kauf genommen werden, dem [X.] in der Praxis verbieten, die Mittel anzuwenden, die ihm durch die Verträge zur Erreichung der Ziele der Geldpolitik zur Verfügung gestellt sind, und könnte insbesondere im Kontext einer Wirtschaftskrise, mit der ein Deflationsrisiko einhergeht, ein unüberwindbares Hindernis für die Erfüllung der ihm nach dem Primärrecht obliegenden Aufgabe darstellen.

68 Was zweitens die Mittel betrifft, die im Rahmen des Beschlusses 2015/774 zur Erreichung des Ziels der Gewährleistung der Preisstabilität eingesetzt werden, steht fest, dass das [X.] auf dem Ankauf von St[X.]tsanleihen auf den [X.] beruht.

69 Aus Art. 18 Abs. 1 in [X.] des Protokolls über das [X.] und die [X.] geht jedoch eindeutig hervor, dass die [X.] und die nationalen Zentralbanken zur Erreichung der Ziele des [X.] und zur Erfüllung seiner Aufgaben, wie sie sich aus dem Primärrecht ergeben, grundsätzlich auf den Finanzmärkten tätig werden können, indem sie auf [X.] lautende börsengängige Wertpapiere endgültig kaufen und verkaufen. Folglich wird mit den Geschäften, die durch den Beschluss 2015/774 vorgesehen sind, eines der geldpolitischen Instrumente genutzt, die das Primärrecht vorsieht (…).

70 Aus diesen Umständen ergibt sich, dass ein Beschluss wie der Beschluss 2015/774 in Anbetracht seines Ziels und der zur Erreichung dieses Ziels vorgesehenen Mittel in den Bereich der Währungspolitik fällt.

Zur Verhältnismäßigkeit in Anbetracht der Ziele der Währungspolitik

71 Aus Art. 119 Abs. 2 und Art. 127 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 [X.]V geht hervor, dass ein zur Währungspolitik gehörendes Programm für den Ankauf von Anleihen nur in gültiger Weise beschlossen und durchgeführt werden kann, wenn die von ihm umfassten Maßnahmen in Anbetracht der Ziele dieser Politik verhältnismäßig sind (…).

72 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Handlungen der [X.]sorgane zur Erreichung der mit einer Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (…).

73 Was die gerichtliche Nachprüfung der Einhaltung dieser Voraussetzungen anbelangt, ist dem [X.], da es bei der Ausarbeitung und Durchführung eines Programms für [X.], wie es im Beschluss 2015/774 vorgesehen ist, Entscheidungen technischer Natur treffen und komplexe Prognosen und Beurteilungen vornehmen muss, in diesem Rahmen ein weites Ermessen einzuräumen (…).

74 Erstens ergibt sich hinsichtlich der Geeignetheit des [X.] zur Erreichung der vom [X.] verfolgten Ziele aus dem dritten Erwägungsgrund des Beschlusses 2015/774, den von der [X.] bei Erlass dieses Beschlusses veröffentlichten Dokumenten und den vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen, dass der Beschluss 2015/774 angesichts verschiedener Faktoren gefasst wurde, die das Risiko eines mittelfristigen Rückgangs der Preise im Kontext einer Wirtschaftskrise, mit der ein Deflationsrisiko einhergeht, wesentlich erhöht haben.

75 Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht hervor, dass die jährlichen Inflationsraten des [X.]-Währungsgebiets zur maßgeblichen [X.] trotz der getroffenen geldpolitischen Maßnahmen weit unter dem vom [X.] angestrebten Ziel von 2 % lagen und im Dezember 2014 nicht mehr als -0,2 % erreichten und dass die Inflationsraten nach den zu diesem [X.]punkt verfügbaren Vorhersagen zu ihrer Entwicklung während der nächsten Monate auf einem sehr niedrigen Niveau oder negativ bleiben würden. Zwar haben sich die monetären und finanziellen Bedingungen des [X.]-Währungsgebiets in der folgenden [X.] nach und nach verbessert, doch lagen die effektiven jährlichen Inflationsraten zum [X.]punkt des Erlasses des Beschlusses 2017/100 mit einer Rate von 0,6 % im November 2016 weiterhin deutlich unter 2 %.

76 In diesem Zusammenhang ergibt sich aus dem vierten Erwägungsgrund des Beschlusses 2015/774, dass mit dem [X.] zur Erreichung des Ziels von Inflationsraten von unter, aber nahe 2 % eine Lockerung der monetären und finanziellen Bedingungen einschließlich derjenigen für private Haushalte und nicht finanzielle Kapitalgesellschaften bewirkt werden soll, um insgesamt den [X.] und die Investitionsausgaben im [X.]-Währungsgebiet zu fördern und dazu beizutragen, dass die angestrebten Inflationsraten mittelfristig wieder erreicht werden.

77 Die [X.] hat sich insoweit auf die Praxis anderer Zentralbanken und verschiedene Studien berufen, die zeigten, dass der massive Ankauf von St[X.]tsanleihen durch die Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungen, die dem wirtschaftlichen Wachstum dienten, zur Erreichung dieses Ziels beitragen könne, indem er ein klares Signal für die Bestrebungen des [X.] sei, das gesetzte Inflationsziel zu erreichen, zugleich den Rückgang der Realzinssätze fördere und zudem die Geschäftsbanken dazu anhalte, mehr Kredite zu gewähren, um ihre Portfolios wieder ins Gleichgewicht zu bringen.

78 Somit ist nach den Angaben, über die der Gerichtshof verfügt, nicht ersichtlich, dass die wirtschaftliche Analyse des [X.], der zufolge das [X.] unter den monetären und finanziellen Bedingungen des [X.]-Währungsgebiets geeignet war, zur Erreichung des Ziels der Gewährleistung der Preisstabilität beizutragen, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufweist.

79 Es ist daher zweitens zu prüfen, ob das [X.] nicht offensichtlich über das hinausgeht, war zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

80 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass dieses Programm in einem Kontext aufgelegt wurde, der nach der Schilderung der [X.] zum einen durch ein dauerhaft niedriges Inflationsniveau, das drohte, einen Deflationszyklus auszulösen, und zum anderen dadurch gekennzeichnet war, dass diese Gefahr nicht durch den Einsatz der anderen Instrumente, über die das [X.] zur Gewährleistung des Anstiegs der Inflationsraten verfügte, abgewendet werden konnte. Zu letzterem Punkt ist u.a. zu vermelden, dass die Leitzinsen auf ein Niveau, das sich der in Betracht kommenden Untergrenze näherte, festgesetzt waren und das [X.] bereits seit mehreren Monaten ein Programm zum massiven Ankauf von Wertpapieren des Privatsektors durchgeführt hatte.

81 Vor diesem Hintergrund ist in Anbetracht der vorhersehbaren Auswirkungen des [X.] und da nicht ersichtlich ist, dass das vom [X.] verfolgte Ziel durch eine andere Art geldpolitischer Maßnahmen hätte erreicht werden können, die ein weniger weitreichendes Tätigwerden des [X.] beinhaltet hätte, davon auszugehen, dass das [X.] nach seinem Grundgedanken nicht offensichtlich über das zur Erreichung dieses Ziels Erforderliche hinausgeht.

82 Was die Anwendungsmodalitäten des [X.] betrifft, trägt die Struktur dieses Programms ebenfalls dazu bei, zu gewährleisten, dass sich seine Auswirkungen auf das zur Erreichung des genannten Ziels Erforderliche beschränken, u.a. da der Umstand, dass das [X.] nicht selektiv ist, sicherstellt, dass sich die Tätigkeit des [X.] auf die finanziellen Bedingungen im gesamten [X.]-Währungsgebiet auswirkt und nicht den besonderen Finanzierungsbedürfnissen bestimmter Mitgliedst[X.]ten dieses Gebiets Rechnung trägt.

83 Auch die in Art. 3 des Beschlusses 2015/774 zum Ausdruck kommende Entscheidung, den Erwerb von Anleihen im Rahmen des [X.] an die Einhaltung strenger Zulassungskriterien zu knüpfen, bewirkt, dass die Auswirkungen, die dieses Programm auf die Bilanzen der Geschäftsbanken hat, beschränkt werden, und schließt aus, dass die Durchführung des [X.] zur Folge hat, dass diese Banken Schuldtitel, die ein hohes Risiko aufweisen, an das [X.] zurückverkaufen können.

84 Außerdem sollte das [X.] von Anfang an nur während des [X.]raums, der für die Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist, zur Anwendung kommen und ist daher befristeter Natur.

85 So geht aus dem siebten Erwägungsgrund des Beschlusses 2015/774 hervor, dass für das [X.] ursprünglich eine Laufzeit bis Ende September 2016 vorgesehen war. Diese Laufzeit wurde später bis Ende März 2017, dann bis Ende Dezember 2017 verlängert, wie dem dritten Erwägungsgrund des Beschlusses 2015/2464 bzw. dem vierten Erwägungsgrund des Beschlusses 2017/100 zu entnehmen ist. Die hierzu getroffenen Entscheidungen wurden zu diesem Zweck in Art. 2 Abs. 2 der Leitlinien für ein Programm zum Ankauf von Vermögenswerten des öffentlichen Sektors an den [X.] ([X.]/2015/[X.]) (im Folgenden: Leitlinien), die für die Zentralbanken der Mitgliedst[X.]ten gemäß Art. 12 Abs. 1 des Protokolls über das [X.] und die [X.] verbindlich sind, niedergelegt.

86 Es ist nicht ersichtlich, dass diese ursprüngliche Laufzeit oder ihre anschließenden Verlängerungen offensichtlich über das hinausgehen, was zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich war, da sie sich immer über relativ kurze [X.]räume erstreckten und in Anbetracht des Umstands beschlossen wurden, dass die beobachtete Entwicklung der Inflationsraten unzureichend war, um das mit dem Beschluss 2015/774 angestrebte Ziel zu erreichen.

87 Was das Volumen der Anleihen betrifft, die im Rahmen des [X.] erworben werden konnten, ist zunächst hervorzuheben, dass eine Reihe von Regeln erlassen wurde, um es von vorneherein zu begrenzen.

88 So wurde dieses Volumen von Anfang an durch die Festlegung eines monatlichen Volumens von Wertpapierankäufen im Rahmen des [X.] begrenzt. Dieses monatliche Volumen, das regelmäßig überprüft wurde, um es auf das zur Erreichung des angekündigten Ziels Erforderliche zu begrenzen, ist im siebten Erwägungsgrund des Beschlusses 2015/774, im dritten Erwägungsgrund des Beschlusses 2016/702 und im fünften Erwägungsgrund des Beschlusses 2017/100 beziffert und wurde in Art. 2 Abs. 2 der Leitlinien festgehalten. Aus letzterer Bestimmung ergibt sich auch, dass Anleihen privater Wirtschaftsteilnehmer Vorrang haben, um das monatliche Volumen von Wertpapierankäufen im Rahmen des [X.] insgesamt zu erreichen.

89 Darüber hinaus wird der Umfang der potenziellen Intervention des [X.] auf den [X.] im Rahmen des [X.] auch durch die in Art. 5 des Beschlusses 2015/774 enthaltenen Bestimmungen beschränkt, die strenge Ankaufobergrenzen pro Emission und Emittent festlegen.

90 Des Weiteren bleibt zwar das Gesamtvolumen der Anleihen, die im Rahmen des [X.] erworben werden können, trotz dieser verschiedenen Begrenzungen umfangreich, doch hat die [X.] stichhaltig geltend gemacht, dass die Effizienz eines derartigen Programms über die in Rn. 77 des vorliegenden Urteils geschilderten Mechanismen darauf beruhe, dass ein großes Volumen an St[X.]tsanleihen erworben und gehalten werde, was nicht nur bedeute, dass die getätigten Ankäufe ein hinreichendes Volumen aufweisen müssten, sondern auch, dass es sich zur Erreichung des durch den Beschluss 2015/774 angestrebten Ziels als erforderlich erweisen könne, die erworbenen Anleihen auf Dauer zu halten und die aus der Rückzahlung bei Eintritt ihrer Fälligkeit erzielten Beträge zu reinvestieren.

91 Der Umstand, dass gegen diese mit einer Begründung versehene Analyse Einwände erhoben wurden, kann als solcher nicht genügen, um einen offensichtlichen Beurteilungsfehler des [X.] festzustellen, da vom [X.] mit Rücksicht darauf, dass geldpolitische Fragen gewöhnlich umstritten sind und es über ein weites Ermessen verfügt, nicht mehr als der Einsatz seines wirtschaftlichen [X.] und der ihm zur Verfügung stehenden notwendigen technischen Mittel verlangt werden kann, um diese Analyse mit aller Sorgfalt und Genauigkeit durchzuführen (…).

92 Schließlich erscheint es angesichts der Angaben in den dem Gerichtshof vorliegenden Akten und des weiten Ermessens des [X.] nicht offensichtlich, dass ein Programm für den Erwerb von St[X.]tsanleihen von geringerem Umfang oder kürzerer Dauer genauso wirkungsvoll und schnell wie das [X.] eine vergleichbare Entwicklung der Inflation hätte gewährleisten können, wie sie vom [X.] angestrebt wird, um das von den Verfassern der Verträge festgelegte vorrangige Ziel der Währungspolitik zu erreichen.

93 Drittens hat das [X.], wie der Generalanwalt in Nr. 148 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die verschiedenen beteiligten Interessen so gegeneinander abgewogen, dass tatsächlich vermieden wird, dass sich bei der Durchführung des [X.] Nachteile ergeben, die offensichtlich außer Verhältnis zu dessen Zielen stehen.

94 Insbesondere bringen zwar die von den Verfassern der Verträge zugelassenen [X.], wie der Gerichtshof in Rn. 125 des Urteils vom 16. Juni 2015, [X.] u.a. (…), bereits festgestellt hat, unvermeidlich ein Verlustrisiko mit sich, doch hat das [X.] verschiedene Maßnahmen ergriffen, die dieses Risiko begrenzen und berücksichtigen sollen.

95 So bewirken die in den Rn. 83 und 89 des vorliegenden Urteils genannten Vorschriften auch eine Verringerung dieses Risikos, indem sie den Umfang, in dem das [X.] einem etwaigen Ausfall des Emittenten eines Teils der von ihm erworbenen Anleihen ausgesetzt ist, begrenzen und gewährleisten, dass Anleihen mit einem erheblichen Ausfallrisiko im Rahmen des [X.] nicht erworben werden können. Aus Art. 4 Abs. 3 der Leitlinien ergibt sich im Übrigen, dass die [X.] eine ständige Kontrolle der Einhaltung dieser Regeln durch die Zentralbanken der Mitgliedst[X.]ten gewährleistet.

96 Um zu verhindern, dass die Position einer Zentralbank eines Mitgliedst[X.]ts im Fall von Zahlungsstörungen bei einem Emittenten eines anderen Mitgliedst[X.]ts geschwächt wird, sieht Art. 6 Abs. 3 des Beschlusses 2015/774 außerdem vor, dass jede nationale Zentralbank notenbankfähige Wertpapiere von Emittenten des eigenen Hoheitsgebiets kauft.

97 Sollte der Erwerb von Wertpapieren im Rahmen des [X.] trotz dieser Präventivmaßnahmen zu - gegebenenfalls erheblichen - Verlusten führen, ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Angaben, dass die Regeln über die Verlustteilung, die bereits zu Beginn dieses Programms eingeführt und in der Folge beibehalten wurden, hinsichtlich etwaiger diesem Programm zuzurechnender Verluste einer nationalen Zentralbank vorsehen, dass nur die Verluste geteilt werden, die auf von internationalen Emittenten begebene Wertpapiere zurückzuführen sind, die gemäß Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses 2015/774 10 % des Gesamtvolumens des [X.] ausmachen. Dagegen hat das [X.] keine Regel erlassen, die die Teilung der Verluste einer Zentralbank eines Mitgliedst[X.]ts erlaubt, die sich aus Wertpapieren ergeben, die von Emittenten dieses Mitgliedst[X.]ts begeben wurden. Der Erlass einer solchen Regel wurde im Übrigen vom [X.] auch nicht angekündigt.

98 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das [X.] die Risiken, denen der beträchtliche Umfang der im Rahmen des [X.] getätigten Wertpapierankäufe die Zentralbanken der Mitgliedst[X.]ten gegebenenfalls aussetzen konnte, gebührend berücksichtigt hat und in Anbetracht der beteiligten Interessen der Ansicht war, dass eine allgemeine Verlustteilungsregel nicht einzuführen sei.

99 Zu den Verlusten, die der [X.] im Rahmen des [X.] möglicherweise entstehen, insbesondere wenn sie innerhalb der Grenze des ihr nach Art. 6 Abs. 2 des Beschlusses 2015/774 zugewiesenen Anteils von 10 % ausschließlich oder überwiegend Wertpapiere erwirbt, die von nationalen Behörden begeben werden, ist darauf hinzuweisen, dass das [X.] keine über die Garantien gegen ein solches Risiko, die die hohen Zulassungskriterien in Art. 3 des Beschlusses 2015/774 und die Ankaufobergrenzen pro Emission und Emittent in Art. 5 dieses Beschlusses bieten, hinausgehende Regelung getroffen hat, die von der allgemeinen Verlustverteilungsregel für die [X.] aus Art. 32 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 33 des Protokolls über das [X.] und die [X.] abweicht, woraus sich im Wesentlichen ergibt, dass ein solcher Fehlbetrag aus dem allgemeinen Reservefonds der [X.] und erforderlichenfalls nach einem entsprechenden Beschluss des [X.]-Rates aus den monetären Einkünften des betreffenden Geschäftsjahrs im Verhältnis und bis in Höhe der Beträge gezahlt werden kann, die an die nationalen Zentralbanken entsprechend ihren eingezahlten Anteilen am Kapital der [X.] verteilt werden.

(…)

Zu Art. 123 Abs. 1 [X.]

(…)

102 Nach dem Wortlaut von Art. 123 Abs. 1 [X.] verbietet diese Bestimmung der [X.] und den Zentralbanken der Mitgliedst[X.]ten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Einrichtungen der [X.] und der Mitgliedst[X.]ten [X.] oder andere Kreditfazilitäten zu gewähren oder unmittelbar von ihnen Schuldtitel zu erwerben.

103 Folglich verbietet diese Bestimmung jede finanzielle Unterstützung des [X.] zugunsten eines Mitgliedst[X.]ts, ohne indessen in allgemeiner Weise die für das [X.] bestehende Möglichkeit auszuschließen, von Gläubigern eines solchen St[X.]tes Schuldtitel zu erwerben, die dieser St[X.]t zuvor ausgegeben hat (…).

104 Zum Beschluss 2015/774 ist darauf hinzuweisen, dass das [X.] im Rahmen des [X.] Anleihen nicht unmittelbar von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Einrichtungen der Mitgliedst[X.]ten, sondern nur mittelbar auf den [X.] erwerben darf. Das Tätigwerden des [X.] im Rahmen dieses Programms kann somit nicht mit einer Maßnahme der finanziellen Unterstützung zugunsten eines Mitgliedst[X.]ts gleichgestellt werden.

105 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sieht Art. 123 Abs. 1 [X.] jedoch zwei zusätzliche Beschränkungen vor, denen das [X.] unterliegt, wenn es ein Programm zum Erwerb von Anleihen öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Einrichtungen der [X.] und der Mitgliedst[X.]ten auflegt.

106 Zum einen kann das [X.] nicht rechtmäßig Anleihen an den [X.] unter Voraussetzungen erwerben, die seinem Tätigwerden in der Praxis die gleiche Wirkung wie ein unmittelbarer Erwerb von Anleihen von den öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Einrichtungen der Mitgliedst[X.]ten verleihen (…).

107 Zum anderen muss das [X.] sein Tätigwerden mit hinreichenden Garantien versehen, um sicherzustellen, dass es mit dem in Art. 123 [X.] festgelegten Verbot der monetären Finanzierung in Einklang steht, indem es sich vergewissert, dass dieses Programm nicht geeignet ist, den betreffenden Mitgliedst[X.]ten den durch Art. 123 [X.] geschaffenen Anreiz zu nehmen, eine gesunde Haushaltspolitik zu verfolgen (…).

108 Die Garantien, die das [X.] vorsehen muss, damit diese beiden Beschränkungen eingehalten werden, sind abhängig von den Merkmalen des betreffenden Programms und dem wirtschaftlichen Kontext, in dem dieses Programm aufgelegt und durchgeführt wird. Ob diese Garantien ausreichend sind, ist danach gegebenenfalls vom Gerichtshof zu überprüfen, wenn dagegen Einwände erhoben werden.

Zur angeblich gleichen Wirkung des Tätigwerdens im Rahmen des [X.] und des Erwerbs von Anleihen auf den Primärmärkten

109 Das vorlegende Gericht zieht in Erwägung, dass die Modalitäten des [X.] eine faktische Gewissheit für private Marktteilnehmer schaffen könnten, dass die Anleihen, die sie von den Mitgliedst[X.]ten erwerben könnten, später vom [X.] auf den [X.] aufgekauft würden.

110 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Tätigwerden des [X.] mit Art. 123 Abs. 1 [X.] unvereinbar wäre, wenn die Wirtschaftsteilnehmer, die möglicherweise St[X.]tsanleihen auf dem Primärmarkt erwerben, die Gewissheit hätten, dass das [X.] diese Anleihen binnen eines [X.]raums und unter Bedingungen ankaufen würde, die es diesen Wirtschaftsteilnehmern ermöglichten, faktisch als [X.]en des [X.] für den unmittelbaren Erwerb dieser Anleihen von den öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Einrichtungen des betreffenden Mitgliedst[X.]ts zu agieren (…).

111 Im vorliegenden Fall wird die Vorhersehbarkeit des Tätigwerdens des [X.] im Rahmen des [X.] zwar absichtlich dadurch verstärkt, dass eine Reihe von Merkmalen dieses Programms vorab veröffentlicht wurde, was - wie die [X.] und die [X.] hervorgehoben haben - zur Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit des [X.] beitragen soll, indem das Volumen der Anleihen begrenzt wird, die tatsächlich erworben werden müssen, um das angestrebte Ziel zu erreichen.

112 Insbesondere könnte die Ankündigung des im Rahmen des [X.] geplanten monatlichen Volumens von Wertpapierkäufen, der voraussichtlichen Laufzeit dieses Programms, der Modalitäten der Verteilung dieses Volumens zwischen den verschiedenen Zentralbanken der Mitgliedst[X.]ten oder der Zulassungskriterien für den Erwerb einer Anleihe sowohl in den Beschlüssen des [X.] als auch in den Mitteilungen an die Öffentlichkeit privaten Marktteilnehmern ermöglichen, wichtige Aspekte des künftigen Tätigwerdens des [X.] auf den [X.] in gewissem Maß vorherzusehen.

113 Das [X.] hat jedoch verschiedene Garantien eingeführt, um zu verhindern, dass ein privater Marktteilnehmer wie eine [X.] des [X.] agieren kann.

114 So gewährleistet die von der [X.] gemäß Art. 9 der Leitlinien überwachte Einhaltung der in Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses 2015/774 vorgesehenen Sperrfrist, dass Anleihen eines Mitgliedst[X.]ts vom [X.] nicht unmittelbar nach ihrer Emission angekauft werden können.

115 Zwar wird die genaue Länge der Frist, die in Art. 15 der Leitlinien festgelegt ist, in Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses 2015/774 nicht genannt, doch hat die [X.] in ihren schriftlichen Erklärungen angegeben, dass sie eher in Tagen als in Wochen bemessen werde. Allerdings vermag ein solcher [X.]raum Marktteilnehmern, die möglicherweise St[X.]tsanleihen auf den Primärmärkten erwerben, nicht die Gewissheit zu verschaffen, dass das [X.] diese St[X.]tsanleihen innerhalb sehr kurzer [X.] ankaufen wird.

116 Der Umstand, dass Informationen zur Länge der Sperrfrist weder vorab noch nachträglich veröffentlicht werden, und die Tatsache, dass es sich lediglich um eine Mindestfrist handelt, nach deren Ablauf der Erwerb einer Anleihe zulässig ist, sind nämlich geeignet, zu verhindern, dass ein privater Marktteilnehmer faktisch als [X.] des [X.] agieren kann, da sie die zeitliche Vorhersehbarkeit des Tätigwerdens des [X.] auf den [X.] beschränken. Dass ein Ankauf somit mehrere Monate oder mehrere Jahre nach der Emission einer Anleihe erfolgen kann, erhöht die Ungewissheit der privaten Marktteilnehmer umso mehr, als das [X.] die Möglichkeit hat, das monatliche Volumen des Erwerbs von Anleihen im Rahmen des [X.] zu verringern, von der es im Übrigen bereits mehrfach Gebrauch gemacht hat.

117 Außerdem hat das [X.] eine Reihe von Garantien eingeführt, um insbesondere zu verhindern, dass private Marktteilnehmer mit Gewissheit vorhersehen können, ob bestimmte Anleihen tatsächlich im Rahmen des [X.] auf den [X.] angekauft werden.

118 Dazu gehört zunächst, dass das [X.] zwar das Gesamtvolumen der im Rahmen des [X.] geplanten Käufe mitteilt, nicht jedoch das Volumen der Anleihen öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Einrichtungen eines Mitgliedst[X.]ts, die normalerweise im Lauf eines Monats im Rahmen des [X.] angekauft werden. Zudem hat das [X.] Regeln eingeführt, um zu verhindern, dass dieses Volumen im Voraus genau bestimmt werden kann.

119 Zum einen ergibt sich hierzu aus den in Art. 2 Abs. 2 der Leitlinien niedergelegten Regeln, wonach das dort angegebene Volumen für das gesamte [X.] gilt und Ankäufe im Rahmen des [X.] nur in Höhe des übrigbleibenden Volumens getätigt werden dürfen, dass das Volumen dieser vorgesehenen Ankäufe von Monat zu Monat nach dem Volumen der von privaten Marktteilnehmern auf den [X.] ausgegebenen Anleihen variieren kann. Diese Bestimmung erlaubt es dem [X.]-Rat auch, ausnahmsweise von dem vorgesehenen monatlichen Volumen abzuweichen, wenn besondere Marktbedingungen dies gebieten.

120 Zum anderen sieht Art. 6 Abs. 2 des Beschlusses 2015/774 zwar vor, dass die Verteilung der Ankäufe auf die Zentralbanken der Mitgliedst[X.]ten anhand des Schlüssels für die Kapitalzeichnung der [X.] erfolgt, doch kann daraus nicht mit Gewissheit geschlossen werden, dass das einer Zentralbank eines Mitgliedst[X.]ts so zugeteilte Volumen in dem nach Art. 6 Abs. 1 dieses Beschlusses vorgesehenen Maß auf den Erwerb von Anleihen öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Einrichtungen dieses Mitgliedst[X.]ts verwendet wird. Die in Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses 2015/774 vorgesehene Verteilung der im Rahmen des [X.] angekauften Wertpapiere erfolgt nämlich nach Satz 2 dieser Bestimmung vorbehaltlich einer Überprüfung durch den [X.]-Rat. Außerdem enthält dieser Beschluss verschiedene Mechanismen, die eine gewisse Flexibilität in die Vornahme der Ankäufe im Rahmen des [X.] einführen, u.a. indem Art. 3 Abs. 3 und 4 Ersatzankäufe zulässt und Art. 6 Abs. 3 die Möglichkeit vorsieht, dass der [X.]-Rat Ad-hoc-Abweichungen von dem Spezialprogramm für die Allokation marktfähiger Schuldtitel, die im Rahmen des [X.] gekauft werden, erlaubt. Art. 2 Abs. 3 der Leitlinien erlaubt es den Zentralbanken des [X.]systems, von monatlichen Kaufempfehlungen abzuweichen, um angemessen auf die Marktbedingungen zu reagieren.

121 Des Weiteren geht aus Art. 3 Abs. 1, 3 und 5 des Beschlusses 2015/774 hervor, dass das [X.] den Erwerb diversifizierter Anleihen im Rahmen des [X.] zugelassen und bereits dadurch die Möglichkeiten eingeschränkt hat, die Art der Ankäufe, die getätigt werden, um die monatlichen Ankaufziele dieses Programms zu erreichen, im Voraus zu bestimmen.

122 So können in diesem Rahmen nicht nur von [X.], sondern auch von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften ausgegebene Anleihen erworben werden. Diese Anleihen können zudem eine Laufzeit von 1 bis 30 Jahren und 364 Tagen haben, und ihre Rendite kann unter Umständen negativ sein oder sogar unter dem Zinssatz für die Einlagefazilität liegen.

123 Im Übrigen wurde das ursprünglich vorgesehene Instrument durch die Beschlüsse 2015/2464 und 2017/100 zur Erweiterung der Möglichkeiten des Erwerbs von Vermögenswerten insoweit gerade geändert. Durch diese Beschlüsse wurde somit die Vorhersehbarkeit des Erwerbs von Anleihen der Mitgliedst[X.]ten durch das [X.] angesichts der Entwicklung der Marktbedingungen weiter begrenzt.

124 Schließlich sieht Art. 5 Abs. 1 und 2 des Beschlusses 2015/774 vor, dass die Zentralbanken des [X.]systems nicht mehr als 33 % einer Emission von Anleihen einer Zentralregierung eines Mitgliedst[X.]ts oder 33 % der ausstehenden Wertpapiere einer solchen Zentralregierung ankaufen dürfen.

125 Aus diesen Ankaufobergrenzen, deren Einhaltung gemäß Art. 4 Abs. 3 der Leitlinien von der [X.] täglich kontrolliert wird, ergibt sich, dass das [X.] weder sämtliche Anleihen eines solchen Emittenten noch die Gesamtheit einer Emission dieser Anleihen kaufen darf. Wie die Regierungen, die dem vorliegenden Verfahren beigetreten sind, und die [X.] ausgeführt haben, folgt daraus, dass sich ein privater Marktteilnehmer beim Erwerb von Anleihen einer Zentralregierung eines Mitgliedst[X.]ts zwangsläufig dem Risiko aussetzt, diese Anleihen auf den [X.] nicht wieder an das [X.] verkaufen zu können, da ein Erwerb sämtlicher ausgegebener Anleihen in jedem Fall ausgeschlossen ist.

126 Die insoweit durch die genannten Ankaufobergrenzen geschaffene Ungewissheit wird durch die nach Art. 8 des Beschlusses 2015/774 gebotenen Beschränkungen der Veröffentlichung von Informationen über die vom [X.] angekauften Anleihen verstärkt, aus denen sich ergibt, dass nur aggregierte Informationen, nicht jedoch Angaben zu dem vom [X.] im konkreten Fall angekauften Anteil der Anleihen aus einer bestimmten Emission veröffentlicht werden.

127 Nach alledem ist unter der Annahme, dass sich das [X.] der vom vorlegenden Gericht angesprochenen starken Verknappung der Anleihen bestimmter Mitgliedst[X.]ten gegenübersieht - was von der [X.] entschieden bestritten worden ist -, davon auszugehen, dass die Garantien, mit denen das [X.] versehen ist, sicherstellen, dass ein privater Marktteilnehmer beim Erwerb von Anleihen eines Mitgliedst[X.]ts nicht sicher sein kann, dass das [X.] diese in absehbarer [X.] tatsächlich ankaufen wird.

128 Somit ist, wie der Generalanwalt in Nr. 79 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, festzustellen, dass der Umstand, dass die Modalitäten des [X.] den Erwerb eines erheblichen Volumens von Anleihen öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Einrichtungen der Mitgliedst[X.]ten auf makroökonomischer [X.] vorhersehbar machen, einem konkreten privaten Marktteilnehmer keine solche Gewissheit verschaffen kann, dass er faktisch wie eine [X.] des [X.] für den unmittelbaren Erwerb von Anleihen von einem Mitgliedst[X.]t agieren könnte.

Zum angeblichen Wegfall des Anreizes, eine gesunde Haushaltspolitik zu verfolgen

129 Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob der Beschluss 2015/774 mit Art. 123 Abs. 1 [X.] vereinbar ist, da die Gewissheit, die dieser Beschluss hinsichtlich des Tätigwerdens des [X.] schaffe, die Marktbedingungen dadurch verfälschen könne, dass sie den Anreiz für die Mitgliedst[X.]ten, eine gesunde Haushaltspolitik zu verfolgen, verringere.

130 Es ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Durchführung eines Programms für [X.] die Finanzierung der betreffenden Mitgliedst[X.]ten in gewissem Maß erleichtert, nicht entscheidend sein kann, da die Geldpolitik fortlaufend beinhaltet, dass auf die Zinssätze und die Refinanzierungsbedingungen der Banken eingewirkt wird, was zwangsläufig Konsequenzen für die Finanzierungsbedingungen des Haushaltsdefizits der Mitgliedst[X.]ten hat (…).

131 Dass ein solches Programm möglicherweise vorhersehen lässt, dass in den nächsten Monaten ein nicht unerheblicher Anteil der von einem Mitgliedst[X.]t ausgegebenen Anleihen wahrscheinlich vom [X.] angekauft werden wird, kann somit zwar die Finanzierung dieses Mitgliedst[X.]ts erleichtern, bedeutet für sich genommen aber nicht, dass dieses Programm mit Art. 123 Abs. 1 [X.] unvereinbar ist.

132 Damit den Mitgliedst[X.]ten nicht der Anreiz genommen wird, eine gesunde Haushaltspolitik zu verfolgen, dürfen jedoch die Auflage und die Durchführung eines solchen Programms keine Gewissheit hinsichtlich eines künftigen Ankaufs der Anleihen der Mitgliedst[X.]ten begründen, die die Mitgliedst[X.]ten zu einer Haushaltspolitik veranlassen könnte, die die Tatsache unberücksichtigt ließe, dass sie im Fall eines Defizits nach einer Finanzierung auf dem Markt zu suchen haben werden, oder ihnen ermöglichte, sich vor den Konsequenzen zu schützen, die die Entwicklung ihrer makroökonomischen Lage oder ihrer Haushaltslage unter diesem Aspekt mit sich bringen kann (…).

133 In diesem Zusammenhang ist erstens festzustellen, dass nach dem siebten Erwägungsgrund des Beschlusses 2015/774 das [X.] nur durchgeführt werden soll, bis der [X.]-Rat eine nachhaltige Korrektur der Inflationsentwicklung erkennt, die im Einklang steht mit seinem Ziel, mittelfristig Inflationsraten von unter, aber nahe 2 % zu erreichen. Zwar wurde die voraussichtliche konkrete Anwendungsdauer des [X.] gleichwohl mehrfach verlängert, doch wurde diese Verlängerung immer beschlossen, ohne diesen Grundsatz in Frage zu stellen, wie durch den dritten Erwägungsgrund des Beschlusses 2015/2464 und den fünften Erwägungsgrund des Beschlusses 2017/100 bestätigt wird.

134 Daraus folgt, dass das [X.] den Erwerb von St[X.]tsanleihen in seinen aufeinanderfolgenden Beschlüssen nur in dem für die Gewährleistung der Preisstabilität erforderlichen Maß vorgesehen, den Umfang des [X.] regelmäßig überprüft und die vorübergehende Natur dieses Programms stets beibehalten hat.

135 Diese vorübergehende Natur wird im Übrigen dadurch verstärkt, dass das [X.] gemäß Art. 12 Abs. 2 der Leitlinien die Möglichkeit behält, die erworbenen Anleihen jederzeit wieder zu verkaufen. Dies erlaubt ihm, sein Programm nach Maßgabe der Haltung des betreffenden Mitgliedst[X.]ts anzupassen, und gewährt den beteiligten Wirtschaftsteilnehmern nicht die Gewissheit, dass das [X.] von dieser Option keinen Gebrauch machen wird (…).

136 Somit erlaubt der Beschluss 2015/774 den Mitgliedst[X.]ten nicht, ihre Haushaltspolitik festzulegen, ohne zu berücksichtigen, dass die Kontinuität der Durchführung des [X.] mittelfristig keineswegs gewährleistet ist und sie daher im Fall eines Defizits nach einer Finanzierung auf dem Markt zu suchen haben werden, ohne von der Lockerung der Finanzierungsbedingungen profitieren zu können, die die Durchführung des [X.] möglicherweise bewirkt (…).

137 Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss 2015/774 und die Leitlinien eine Reihe von Garantien enthalten, die die Auswirkungen des [X.] auf den Anreiz, eine gesunde Haushaltspolitik zu verfolgen, begrenzen sollen.

138 Zunächst ist die Intensität der Auswirkungen des [X.] auf die Finanzierungsbedingungen der [X.] des [X.]-Währungsgebiets durch die Maßnahmen begrenzt, durch die das Volumen der Anleihen eines Mitgliedst[X.]ts, die im Rahmen dieses Programms erworben werden können, beschränkt wird (…).

139 Hierzu ergibt sich aus den Erwägungen in Rn. 88 des vorliegenden Urteils, dass das Gesamtvolumen dieser Anleihen rechtlich durch die Festlegung eines monatlichen Volumens von Ankäufen im Rahmen des [X.] und den subsidiären Charakter des [X.] innerhalb des [X.], die sich aus Art. 2 Abs. 2 der Leitlinien ergeben, begrenzt ist.

140 Wie von der [X.] geltend gemacht, bewirkt ferner die Verteilung dieser Ankäufe zwischen den nationalen Zentralbanken, die gemäß Art. 6 Abs. 2 des Beschlusses 2015/774 anhand des in Art. 29 des Protokolls über das [X.] und die [X.] festgelegten Schlüssels für die Kapitalzeichnung der [X.] und nicht anhand anderer Kriterien wie etwa der Schuldenlast des jeweiligen Mitgliedst[X.]ts erfolgt, in Verbindung mit der in Art. 6 Abs. 3 dieses Beschlusses niedergelegten Regel, wonach jede nationale Zentralbank Wertpapiere von öffentlich-rechtlichen Emittenten ihres eigenen Mitgliedst[X.]ts kauft, dass der beträchtliche Anstieg des Defizits eines Mitgliedst[X.]ts, den eine etwaige Aufgabe einer gesunden Haushaltspolitik zur Folge hätte, den Anteil der vom [X.] erworbenen Anleihen dieses Mitgliedst[X.]ts mindern würde. Die Durchführung des [X.] ermöglicht es einem Mitgliedst[X.]t somit nicht, den Konsequenzen zu entgehen, die sich aus der Verschlechterung seiner Haushaltsentwicklung für die Finanzierung ergeben.

141 Außerdem bewirken die Ankaufobergrenzen pro Emission und Emittent in Art. 5 Abs. 1 und 2 dieses Beschlusses jedenfalls, dass nur ein geringer Teil der von einem Mitgliedst[X.]t ausgegebenen Anleihen vom [X.] im Rahmen des [X.] erworben werden kann und der betreffende Mitgliedst[X.]t daher hauptsächlich die Märkte nutzen muss, um sein Haushaltsdefizit zu finanzieren.

142 Des Weiteren sieht Art. 3 Abs. 2 des Beschlusses 2015/774 hohe Zulassungskriterien vor, die auf einer Bonitätsbeurteilung beruhen, von der nur abgewichen werden kann, wenn für den betreffenden Mitgliedst[X.]t ein Finanzhilfeprogramm läuft. Art. 13 Abs. 1 der Leitlinien sieht überdies vor, dass der [X.]-Rat im Fall einer Verschlechterung der Bewertung der Anleihen eines Mitgliedst[X.]ts oder eines negativen Ergebnisses einer Überprüfung eines solchen Programms entscheidet, ob die bereits erworbenen Anleihen des betreffenden Mitgliedst[X.]ts wieder zu verkaufen sind.

143 Wie der Generalanwalt in Nr. 87 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, folgt daraus, dass sich ein Mitgliedst[X.]t nicht auf die sich aus der Durchführung des [X.] möglicherweise ergebenden Finanzierungsmöglichkeiten stützen kann, um eine gesunde Haushaltspolitik aufzugeben, ohne letztlich Gefahr zu laufen, dass seine Anleihen wegen der Verschlechterung ihrer Bewertung von diesem Programm ausgeschlossen werden, oder dass das [X.] die Anleihen dieses Mitgliedst[X.]ts, die es zuvor erworben hatte, wieder verkauft.

(…)

Zum Halten von Anleihen bis zur ihrer Endfälligkeit und zum Ankauf von Anleihen mit negativer Endfälligkeitsrendite

(…)

146 Was erstens den Umstand betrifft, dass das [X.] im Rahmen des [X.] erworbene Anleihen gegebenenfalls bis zu ihrer Endfälligkeit hält, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Vorgehensweise durch Art. 18 Abs. 1 des Protokolls über das [X.] und die [X.] keineswegs ausgeschlossen wird und keinen Verzicht darauf bedeutet, dass der Mitgliedst[X.]t, der die Anleihe ausgegeben hat, bei Eintritt ihrer Fälligkeit seine Schuld begleicht (…).

147 Das [X.] ist somit befugt, anhand der Ziele und Merkmale eines Programms für [X.] zu bewerten, ob vorzusehen ist, dass die im Rahmen dieses Programms erworbenen Anleihen gehalten werden; es ist nicht davon auszugehen, dass sie grundsätzlich wieder verkauft werden müssen und nur als Ausnahme von diesem Grundsatz gehalten werden dürfen.

148 Im vorliegenden Fall enthält zwar der Beschluss 2015/774 keine näheren Angaben zum etwaigen Wiederverkauf der im Rahmen des [X.] erworbenen Anleihen, doch geht aus Art. 12 Abs. 2 der Leitlinien klar hervor, dass das [X.] die Möglichkeit behält, diese Anleihen jederzeit und ohne besondere Voraussetzungen wieder zu verkaufen.

149 Dass es an einer Pflicht zum Wiederverkauf der erworbenen Anleihen fehlt, genügt außerdem nicht, um einen Verstoß gegen Art. 123 Abs. 1 [X.] zu begründen.

150 Zum einen trägt die bloße Möglichkeit, gegebenenfalls sämtliche oder einen Teil der erworbenen Anleihen wieder zu verkaufen, dazu bei, den Anreiz, eine gesunde Haushaltspolitik zu verfolgen, aufrechtzuerhalten, da diese Möglichkeit, wie in Rn. 135 des vorliegenden Urteils ausgeführt, dem [X.] erlaubt, sein Programm nach Maßgabe der Haltung des betreffenden Mitgliedst[X.]ts anzupassen.

151 Dass diese Anleihen vom [X.] gegebenenfalls gehalten werden, ist zum anderen für sich genommen nicht geeignet, den betreffenden Mitgliedst[X.]ten diesen Anreiz zu nehmen, u.a., weil damit, wie die [X.] hervorgehoben hat, keine Pflicht des [X.] einhergeht, neue Anleihen zu erwerben, die von einem Mitgliedst[X.]t, der keine gesunde Haushaltspolitik verfolgt, unvermeidlich ausgegeben werden müssten.

152 Auch wenn ein Halten der Anleihen gleichwohl geeignet ist, einen gewissen Einfluss auf die Funktionsweise der Primär- und Sekundärmärkte für St[X.]tsanleihen auszuüben, handelt es sich dabei um eine Wirkung, die den durch das Primärrecht erlaubten Ankäufen an den [X.] inhärent und im Übrigen unerlässlich ist, um solche Ankäufe im Rahmen der Geldpolitik wirksam einsetzen zu können (…) und dadurch zu dem in Rn. 51 des vorliegenden Urteils genannten Ziel der Gewährleistung der Preisstabilität beizutragen.

153 Was zweitens den Erwerb von St[X.]tsanleihen mit einer negativen Endfälligkeitsrendite betrifft, ist zunächst hervorzuheben, dass Art. 18 Abs. 1 des Protokolls über das [X.] und die [X.] die Durchführung von [X.]n erlaubt, und nicht vorsieht, dass sich diese Geschäfte auf Anleihen mit einer Mindestrendite beziehen müssen.

154 Des Weiteren ist Art. 123 Abs. 1 [X.] nicht dahin auszulegen, dass er dem [X.] verbietet, derartige Anleihen im Rahmen des [X.] zu erwerben.

155 Zwar ist die Emission von Anleihen mit negativer Endfälligkeitsrendite für die betreffenden Mitgliedst[X.]ten finanziell vorteilhaft, diese Anleihen können jedoch im Rahmen des [X.] nur auf den [X.] angekauft werden und führen somit nicht dazu, dass öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Einrichtungen der Mitgliedst[X.]ten [X.] oder andere Kreditfazilitäten gewährt oder unmittelbar Schuldtitel von ihnen erworben werden.

156 Zu der Frage, ob der Erwerb von St[X.]tsanleihen mit negativer Endfälligkeitsrendite durch das [X.] die gleiche Wirkung hat wie der unmittelbare Erwerb von Anleihen öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Einrichtungen der Mitgliedst[X.]ten ist darauf hinzuweisen, dass in dem wirtschaftlichen Kontext, in dem der Beschluss 2015/774 erlassen wurde, das Zulassen des Erwerbs von Anleihen mit negativer Endfälligkeitsrendite es den privaten Marktteilnehmern nicht zu erleichtern vermag, die vom [X.] anzukaufenden Anleihen zu identifizieren, sondern vielmehr geeignet ist, ihre Gewissheit darüber zu verringern, indem der Kreis der Anleihen, die im Rahmen des [X.] erworben werden können, erweitert wird. Die Lockerung der Renditekriterien durch den Beschluss 2017/100 ist im Übrigen geeignet, die vom [X.] insoweit getroffenen Garantien noch zu verstärken.

157 Da außerdem Anleihen mit negativer Endfälligkeitsrendite nur von Mitgliedst[X.]ten ausgegeben werden können, deren Finanzlage von den Wirtschaftsbeteiligten der Märkte für St[X.]tsanleihen positiv bewertet wird, kann - wie von der [X.] ausgeführt - nicht davon ausgegangen werden, dass der Erwerb dieser Anleihen den Mitgliedst[X.]ten den Anreiz nimmt, eine gesunde Haushaltspolitik zu verfolgen.

(…)

Zu Frage 5

(…)

162 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Primärrecht keine Vorschriften enthält, die vorsehen, dass die einer der Zentralbanken der Mitgliedst[X.]ten bei der Durchführung von [X.]n entstehenden Verluste zwischen diesen Zentralbanken geteilt werden.

163 Im Übrigen steht fest, dass die [X.] entschieden hat, keinen Beschluss zu erlassen, der eine Teilung sämtlicher von den Zentralbanken der Mitgliedst[X.]ten bei der Durchführung des [X.] erwirtschafteter Verluste vorsieht. Wie das vorlegende Gericht hervorhebt, hat die [X.] hinsichtlich solcher Verluste bis heute nur die Teilung der Verluste vorgesehen, die ihren Ursprung in von internationalen Emittenten begebenen Wertpapieren haben.

164 Daraus folgt zum einen, dass der potenzielle Umfang dieser Verluste durch die in Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses 2015/774 niedergelegte Regel begrenzt wird, wonach der Anteil dieser Wertpapiere auf 10 % des Buchwerts der im Rahmen des [X.] getätigten Ankäufe beschränkt ist, und zum anderen, dass die gegebenenfalls zwischen den Zentralbanken der Mitgliedst[X.]ten zu teilenden Verluste nicht die unmittelbare Folge des vom vorlegenden Gericht angesprochenen Ausfalls eines Mitgliedst[X.]ts sein können.

165 Insoweit spricht nach ständiger Rechtsprechung zwar eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit von Vorlagefragen, die das [X.]srecht betreffen, der Gerichtshof muss die Entscheidung über eine vom nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage jedoch verweigern, wenn die erbetene Auslegung einer Vorschrift des [X.]srechts oder die erbetene Beurteilung ihrer Gültigkeit offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (…).

166 Somit kann der Gerichtshof die fünfte Frage nicht durch eine gutachterliche Stellungnahme zu einem Problem, das zu diesem [X.]punkt hypothetisch ist, beantworten, ohne seine Aufgabe zu überschreiten (…).

3. Am 30. und 31. Juli 2019 hat der [X.] eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beteiligten ihr Vorbringen vertieft und ergänzt haben. Als sachkundige Dritte im Sinne von § 27a [X.] sind der Leiter des [X.] Volkswirtschaft der [X.] [X.], der Leiter des [X.] Recht der [X.] Dr. [X.], ferner Prof. Dr. [X.], [X.], Prof. Dr. Dr. h.c. [X.], Direktor des [X.] Instituts, [X.], Dr. Klaus Wiener, Mitglied der Geschäftsführung des [X.], der Direktor des Geschäftsbereichs Wirtschaft beim [X.] [X.], der Geschäftsführer der [X.] - Finanzagentur GmbH Dr. [X.], der Chefvolkswirt der [X.] - [X.], der Leiter der Abteilung [X.] bei der Bayerischen Landesbank Dr. [X.] sowie der Leiter der Abteilung [X.] bei der [X.] [X.] angehört worden.

Die [X.] hat von einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung abgesehen.

4. Die Anträge der Beschwerdeführer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 27. September 2017 (Beschwerdeführer zu [X.]), 6. Oktober 2017 (Beschwerdeführer zu I[X.]), 26. September 2017 (Beschwerdeführer zu II[X.]) und 24. Mai 2017 sowie den Antrag vom 22. Oktober 2019, gerichtet gegen die am 12. September 2019 vom [X.]-Rat beschlossene Wiederaufnahme des [X.] ab dem 1. November 2019 (Beschwerdeführer zu [X.]), hat der [X.] im Hinblick auf das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache sowie das Fehlen des [X.] für eine Verpflichtung der Bundesregierung zur Klageerhebung vor dem Gerichtshof nach Erlass des [X.] verworfen (vgl. [X.] 147, 39 <46 ff.>; [X.], Beschluss vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 980/16 -, Rn. 8 ff.).

Die [X.] der Beschwerdeführer zu [X.] bis II[X.] sind zulässig, soweit sie sich - mit unterschiedlichen Nuancen - dagegen wenden, dass es Bundesregierung und [X.] unterlassen haben, gegen das [X.] vorzugehen ([X.]). Im Übrigen sind die [X.] unzulässig (I[X.]).

Der Zulässigkeit der [X.] gegen das Unterlassen von Maßnahmen der Bundesregierung und des [X.]es in Ansehung des [X.] steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführer zu [X.] und II[X.] diesen Beschwerdegegenstand erst im Laufe des Verfahrens unter teilweiser Änderung beziehungsweise Rücknahme ihrer ursprünglichen Anträge zum Gegenstand ihrer Verfassungsbeschwerde gemacht haben (1.). Das Unterlassen von Bundesregierung und [X.] stellt einen tauglichen Beschwerdegegenstand dar (2.). Soweit die Beschwerdeführer zu [X.] bis II[X.] in hinreichend substantiierter Weise rügen, dass das [X.]system seine Kompetenzen mit dem [X.] in offensichtlicher und strukturell bedeutsamer Weise überschritten und gegen Art. 123 Abs. 1 [X.] verstoßen habe, sind sie ebenso beschwerdebefugt wie im Hinblick auf die Rüge, dass durch eine drohende Veränderung der Risikoteilung die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des [X.] verletzt werde (3.). Die Beschwerdeführer zu [X.] und II[X.] haben auch ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse (4.).

1. Die Beschwerdeführer zu [X.] bis II[X.] haben ihre mit den [X.] zunächst geltend gemachten Anträge im Laufe des Verfahrens in zulässiger Weise geändert. Das Gesetz über das [X.] regelt die Antragsänderung im Verfahren der Verfassungsbeschwerde zwar nicht ausdrücklich; es ist jedoch geklärt, dass das [X.] für eine zweckentsprechende Gestaltung seines Verfahrens auf die im sonstigen Verfahrensrecht geltenden Grundsätze zurückgreifen kann (vgl. [X.] 1, 109 <110 f.>; 43, 321 <323>; 51, 405 <407>; 72, 122 <132 f.>; 103, 195 <196>). Eine Antragsänderung ist danach auch im Verfahren der Verfassungsbeschwerde zulässig, wenn sie das Gericht für sachdienlich hält. Das ist der Fall, wenn der bisherige [X.] als Entscheidungsgrundlage verwertbar bleibt, durch die Zulassung ein neuer Prozess vermieden wird (vgl. etwa [X.], Urteil vom 15. Januar 2001 - [X.] -, Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1980 - [X.] -, Rn. 23) und auch für den geänderten Streitgegenstand die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 23. März 1993 - 4 RA 39/91 -, Rn. 19; [X.], Urteil vom 27. August 2003 - [X.]/02 -).

Die Antragsänderungen beruhen auf dem nach Rechtshängigkeit der vorliegenden Anträge ergangenen Urteil des [X.]s vom 21. Juni 2016, in dem klargestellt worden ist, dass Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.]päischen [X.] nicht unmittelbarer Verfahrensgegenstand vor dem [X.] sein können (vgl. [X.] 142, 123 <180 Rn. 98 ff.>). Mit der Beschränkung ihrer Anträge auf das [X.] haben die Beschwerdeführer zu [X.] bis II[X.] auf den Vorlagebeschluss des [X.]s nach Art. 267 [X.] vom 18. Juli 2017 reagiert (vgl. [X.] 146, 216), der allein dieses Unterprogramm zum Gegenstand hatte.

2. Die Beschwerdeführer zu [X.] bis II[X.] benennen mit der Untätigkeit von Bundesregierung und [X.] in Ansehung des [X.] für die Verfassungsbeschwerde taugliche Beschwerdegegenstände. Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.]päischen [X.] können - als Vorfrage - Gegenstand der Prüfung durch das [X.] sein, wenn sie die Grundrechtsberechtigten in [X.] betreffen (vgl. [X.] 142, 123 <180 Rn. 98>). Das ist der Fall, wenn sie entweder Grundlage von Handlungen [X.] St[X.]tsorgane sind (vgl. [X.] 126, 286 <301 ff.>; 134, 366 <382 Rn. 23>; 142, 123 <180 Rn. 99>; [X.], Urteil des [X.] vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 101) oder aus der Integrationsverantwortung folgende Handlungs- und Unterlassungspflichten [X.] Verfassungsorgane auslösen (vgl. [X.] 134, 366 <394 ff. Rn. 44 ff.>; 135, 317 <393 f. Rn. 146>; 142, 123 <180 Rn. 99>; [X.], Urteil des [X.] vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 101). Rechtsakte des Sekundär- und Tertiärrechts der [X.]päischen [X.] sind danach insoweit tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde, als mit dieser eine Verletzung der Integrationsverantwortung [X.] Verfassungsorgane bei der Umsetzung dieser Rechtsakte beziehungsweise in der Folge durch das Unterlassen eines aktiven Hinwirkens auf die (Wieder-)Einhaltung des [X.] geltend gemacht wird (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 102 f.). Das [X.] prüft solche Maßnahmen daraufhin, ob sie durch das Integrationsprogramm gedeckt sind oder gegen die der Mitgliedschaft [X.]s in der [X.]päischen [X.] durch das Grundgesetz sonst gezogenen Grenzen verstoßen (vgl. [X.] 123, 267 <354>; 126, 286 <298 ff.>; 134, 366 <394 Rn. 44 ff.>; 140, 317 <334 ff. Rn. 36 ff.>; 142, 123 <180 Rn. 99 f.>; [X.], Urteil des [X.] vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 101).

3. Die Beschwerdeführer zu [X.] bis II[X.] sind auch beschwerdebefugt. Sie legen hinreichend substantiiert (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]) die Möglichkeit dar, dass es sich bei den dem [X.] zugrundeliegenden Beschlüssen und deren Durchführung um offenkundige und strukturell bedeutsame Überschreitungen des Mandats der [X.] handelt, deren Hinnahme durch Bundesregierung und [X.] sie in ihrem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt. [X.] gilt mit Blick auf die Beeinträchtigung der Verfassungsidentität des Grundgesetzes durch eine drohende Veränderung der Risikoteilung zwischen den nationalen Zentralbanken. Die Beschwerdeführer zu [X.] bis II[X.] begründen zudem hinreichend substantiiert ihre Annahme, dass Bundesregierung und [X.] ihrer Integrationsverantwortung in Ansehung des [X.] nicht gerecht geworden seien.

4. Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer zu [X.] bis II[X.] ist nicht dadurch entfallen, dass die von ihnen gerügte Untätigkeit von Bundesregierung und [X.] Beschlüsse und Entscheidungen der [X.] betrifft, die bereits teilweise umgesetzt sind. Zum einen zeitigt die Durchführung des Programms bis Ende 2018 weiterhin Folgen, da nach den Beschlüssen des [X.]-Rates die Wiederanlage fälliger Wertpapiere noch für einen längeren, nicht näher bestimmten [X.]raum fortgesetzt werden soll. Zum anderen ist das Anleihekaufprogramm im November 2019 wieder aufgenommen worden.

Im Übrigen sind die [X.] unzulässig. Sie wenden sich zum Teil gegen untaugliche Beschwerdegegenstände (1.), zum Teil sind sie nicht hinreichend substantiiert (2.).

1. Unzulässig sind die [X.] der Beschwerdeführer zu [X.], soweit sie die Feststellung begehren, dass das Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2018 im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht anwendbar sei. Sie richten sich insoweit unmittelbar gegen den Rechtsakt eines Organs der [X.]päischen [X.], der kein tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde ist. In der Rechtsprechung des [X.]s ist geklärt, dass Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.]päischen [X.] keine Akte öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.] und § 90 Abs. 1 [X.] sind und daher im Verfahren der Verfassungsbeschwerde kein unmittelbarer Beschwerdegegenstand sein können (vgl. [X.] 142, 123 <179 f. Rn. 97>; [X.], Urteil des [X.] vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 112).

Das gilt auch für die [X.] der Beschwerdeführer zu I[X.] und [X.], soweit sie sich unmittelbar gegen die Beschlüsse des [X.]-Rates über das [X.] und ihre innerst[X.]tliche Anwendbarkeit und Umsetzung wenden.

Die [X.] der Beschwerdeführer zu I[X.] und [X.] sind ferner insoweit unzulässig, als sie sich gegen ein Unterlassen der [X.] richten. Zwar darf die [X.] an Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.]päischen [X.], die sich als [X.]e darstellen oder die durch Art. 79 Abs. 3 [X.] geschützte Verfassungsidentität berühren, nicht mitwirken und hat dies - wie jede [X.] Stelle - bei entsprechenden Anhaltspunkten selbständig zu prüfen. Als bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 2 BBankG) ist sie jedoch eine der mittelbaren St[X.]tsverwaltung zuzuordnende Behörde und zählt damit nicht zu den Verfassungsorganen, denen nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.]s allein eine spezifische Integrationsverantwortung auferlegt ist (vgl. [X.] 123, 267 <352 ff., 389 ff., 413 ff.>; 126, 286 <306 f. >; 129, 124 <181>; 132, 195 <238 f. Rn. 105; 241 Rn. 110; 270 Rn. 178>; 134, 366 <394 f. Rn. 47>; 135, 317 <392 f. Rn. 141; 399 Rn. 160; 402 Rn. 165; 424 f. Rn. 224>; 142, 123 <174 f. Rn. 83; 184 Rn. 111; 191 f. Rn. 130; 207 ff. Rn. 163 ff.>; 146, 216 <250 Rn. 47>).

2. Die [X.] der Beschwerdeführer zu [X.] genügen schließlich, soweit sie sich gegen die Untätigkeit von Bundesregierung und [X.] und damit mittelbar gegen das [X.] richten, nicht den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]. Sie argumentieren durchgängig mit den tatsächlichen Auswirkungen und makroökonomischen Aspekten des Programms, ohne darzulegen, warum es sich bei den zugrundeliegenden Beschlüssen um eine offensichtliche und strukturell bedeutsame Überschreitung des Mandats der [X.] handeln soll. [X.] gilt für den Einwand, dass das von der [X.] verfolgte Inflationsziel von knapp unter 2 % mandatswidrig sei und soweit sie eine Befangenheit des Präsidenten der [X.] geltend machen.

Die [X.] der Beschwerdeführer zu [X.] bis II[X.] sind begründet, soweit sie sich gegen das Unterlassen von Bundesregierung und [X.] richten, geeignete Schritte dagegen zu unternehmen, dass die [X.] mit dem [X.] und mit den Ankäufen von Wertpapieren auf der Basis des [X.] ihre währungspolitische Kompetenz überschreitet und in die wirtschaftspolitische Kompetenz der Mitgliedst[X.]ten übergreift. Im Übrigen sind ihre [X.], soweit zulässig, unbegründet.

Das dem Einzelnen in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] garantierte Wahlrecht zum Deutschen [X.] erschöpft sich nicht in einer formalen Legitimation der ([X.] (1.). Der Anspruch der Bürgerinnen und Bürger auf [X.] Selbstbestimmung gilt auch in Ansehung der [X.] Integration (2.) und schützt sie im Anwendungsbereich von Art. 23 Abs. 1 [X.] vor offensichtlichen und strukturell bedeutsamen [X.] durch Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der [X.]päischen [X.] (3.) sowie davor, dass solche Maßnahmen die Grenze der durch Art. 79 Abs. 3 [X.] für unantastbar erklärten Grundsätze des Art. 1 oder des Art. 20 [X.] überschreiten (4.).

1. Das dem Einzelnen in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] garantierte Wahlrecht zum Deutschen [X.] erschöpft sich nach gefestigter Rechtsprechung des [X.]s nicht in einer formalen Legitimation der ([X.], sondern umfasst auch dessen grundlegenden [X.]n Gehalt (vgl. [X.] 89, 155 <171>; 97, 350 <368>; 123, 267 <330>; 129, 124 <168>; 134, 366 <396 Rn. 51>; 142, 123 <189 Rn. 123>; 146, 216 <249 Rn. 45>; [X.], Urteil des [X.] vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 115; vgl. auch [X.] 135, 317 <386 Rn. 125>). Dazu gehören namentlich der in Art. 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] verankerte Grundsatz der Volkssouveränität und der damit zusammenhängende Anspruch der Bürgerinnen und Bürger, nur einer öffentlichen Gewalt ausgesetzt zu sein, die sie auch legitimieren und beeinflussen können (vgl. [X.] 142, 123 <189 Rn. 123>; [X.], Urteil des [X.] vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 115). Jede in [X.] ausgeübte öffentliche Gewalt muss danach auf die Bürgerinnen und Bürger zurückführbar sein (vgl. [X.] 83, 37 <50 f.>; 93, 37 <66>; 130, 76 <123>; 137, 185 <232 Rn. 131>; 139, 194 <224 Rn. 106>; 142, 123 <191 Rn. 128>; [X.], Urteil des [X.] vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 117). Dies schließt es aus, dass diese einer politischen Gewalt unterworfen werden, der sie nicht ausweichen können und die sie nicht prinzipiell personell und sachlich zu gleichem Anteil in Freiheit zu bestimmen vermögen (vgl. [X.] 123, 267 <341>; 142, 123 <191 Rn. 128>; [X.], Urteil des [X.] vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 117).

Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] gewährt dagegen keinen Anspruch auf eine über die Sicherung des durch Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] geschützten Anspruchs auf [X.] Selbstbestimmung hinausgehende Rechtmäßigkeitskontrolle [X.]r Mehrheitsentscheidungen. Er dient nicht der inhaltlichen Kontrolle [X.]r Prozesse, sondern ist auf deren Ermöglichung gerichtet (vgl. [X.] 129, 124 <168>; 134, 366 <396 f. Rn. 52>; 142, 123 <190 Rn. 126>; [X.], Urteil des [X.] vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 118).

2. Der in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3 [X.] verankerte Anspruch auf [X.] Selbstbestimmung gilt ausweislich von Art. 23 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 [X.] grundsätzlich auch in Ansehung der [X.] Integration. Die [X.] Legitimation der in [X.] ausgeübten öffentlichen Gewalt durch das St[X.]tsvolk gehört als wesentlicher Inhalt des Grundsatzes der Volkssouveränität zu der durch Art. 79 Abs. 3 [X.] geschützten und nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] auch integrationsfesten Verfassungsidentität des Grundgesetzes (vgl. [X.] 89, 155 <182>; 123, 267 <330>; 129, 124 <169>; 142, 123 <191 Rn. 127>; [X.], Urteil des [X.] vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 119). Das Grundgesetz ermächtigt die [X.]n St[X.]tsorgane daher nicht, Hoheitsrechte auf die [X.]päische [X.] derart zu übertragen, dass aus ihrer Ausübung heraus eigenständig weitere Zuständigkeiten für die [X.]päische [X.] begründet werden können (a). Art und Umfang der Übertragung von Hoheitsrechten müssen [X.]n Grundsätzen entsprechen. Die substantielle Gestaltungsmacht des [X.]es - insbesondere auch in Gestalt seines Budgetrechts - darf nicht verloren gehen (b).

a) Das Grundgesetz ermächtigt die [X.]n St[X.]tsorgane nicht, Hoheitsrechte derart zu übertragen, dass aus ihrer Ausübung heraus eigenständig weitere Zuständigkeiten für die [X.]päische [X.] begründet werden können. Es untersagt die Übertragung der Kompetenz-Kompetenz (vgl. [X.] 89, 155 <187 f., 192, 199>; 123, 267 <349>; vgl. auch [X.] 58, 1 <37>; 104, 151 <210>; 132, 195 <238 Rn. 105>; 142, 123 <191 f. Rn. 130>; 146, 216 <250 Rn. 48>). Dynamische Vertragsvorschriften müssen jedenfalls an geeignete Sicherungen zur effektiven Wahrnehmung der den Verfassungsorganen obliegenden Integrationsverantwortung geknüpft werden (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 121).

b) Art und Umfang der Übertragung von Hoheitsrechten müssen [X.]n Grundsätzen entsprechen. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] schützt die Wahlberechtigten vor einem Substanzverlust ihrer im verfassungsst[X.]tlichen Gefüge maßgeblichen Herrschaftsgewalt dadurch, dass Rechte des [X.]es wesentlich geschmälert werden und damit die Gestaltungsmacht desjenigen Verfassungsorgans beeinträchtigt wird, das nach den Grundsätzen freier und gleicher Wahl zustande kommt (vgl. [X.] 123, 267 <341>; 142, 123 <190 Rn. 125>). Dem Deutschen [X.] müssen auch bei einer Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 23 Abs. 1 [X.] eigene Aufgaben und Befugnisse von substantiellem politischem Gewicht verbleiben (vgl. [X.] 89, 155 <182>; 123, 267 <330, 356>; 142, 123 <195 Rn. 138>; [X.], Urteil des [X.] vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 122).

Insbesondere das Budgetrecht des [X.] (vgl. [X.] 123, 267 <359>; 129, 124 <177, 181>) und seine haushaltspolitische Gesamtverantwortung sind als unverfügbarer Teil des grundgesetzlichen Demokratieprinzips durch Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 79 Abs. 3 [X.] geschützt (vgl. [X.] 123, 267 <359>; 129, 124 <177>; 132, 195 <239 Rn. 106>; 135, 317 <399 f. Rn. 161>; 142, 123 <195 Rn. 138>; 146, 216 <253 f. Rn. 54>). Es gehört zum [X.] von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.], dass der Deutsche [X.] dem Volk gegenüber verantwortlich über alle wesentlichen Einnahmen und Ausgaben entscheidet (vgl. [X.] 70, 324 <355 f.>; 79, 311 <329>; 129, 124 <177>; 142, 123 <195 Rn. 138>). Er muss über die Summe der Belastungen der Bürgerinnen und Bürger und über wesentliche Ausgaben des St[X.]tes befinden (vgl. [X.] 123, 267 <361>). Daher liegt eine das Demokratieprinzip verletzende Übertragung von Hoheitsrechten jedenfalls dann vor, wenn die Festlegung von Abgaben in Art und Höhe in wesentlichem Umfang supranationalisiert und damit der Dispositionsbefugnis des [X.]es entzogen würde (vgl. [X.] 129, 124 <179>; [X.], Urteil des [X.] vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 123).

3. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 [X.] gewährt den Wahlberechtigten vor diesem Hintergrund gegenüber Bundesregierung, [X.] und gegebenenfalls dem Bundesrat einen Anspruch darauf, dass diese über die Einhaltung des [X.] durch Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der [X.]päischen [X.] wachen, am Zustandekommen und der Umsetzung von Maßnahmen, die die Grenzen des [X.] überschreiten, nicht mitwirken und bei offensichtlichen und strukturell bedeutsamen [X.] aktiv auf seine Befolgung und die Beachtung seiner Grenzen hinwirken (a). Dies prüft das [X.] im Rahmen der [X.] (b).

a) Der Vorrang der Verfassung (Art. 20 Abs. 3 [X.]) verpflichtet die Verfassungsorgane, bei der Mitwirkung am Vollzug des [X.] sowie bei dessen näherer Ausgestaltung und Fortentwicklung dafür zu sorgen, dass seine Grenzen gewahrt werden (vgl. [X.] 123, 267 <351 ff., 435>; 129, 124 <180 f.>; 135, 317 <399 ff. Rn. 159 ff.>; 142, 123 <208 Rn. 164>). Ihnen obliegt insoweit eine dauerhafte Verantwortung für die Einhaltung des [X.] durch Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der [X.]päischen [X.] (vgl. [X.] 123, 267 <352 ff., 389 ff., 413 ff.>; 126, 286 <307>; 129, 124 <181>; 132, 195 <238 f. Rn. 105>; 134, 366 <394 f. Rn. 47>; 142, 123 <208 Rn. 165>; [X.], Urteil des [X.] vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 141). Dieser Verpflichtung entspricht ein in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] verankerter Anspruch der wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger gegenüber den Verfassungsorganen, dafür zu sorgen, dass die mit dem Vollzug des [X.] verbundenen Einschränkungen ihres Anspruchs auf [X.] Selbstbestimmung nicht weitergehen, als dies durch die zulässige Übertragung von Hoheitsrechten auf die [X.]päische [X.] gerechtfertigt ist (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 142).

Der Anspruch richtet sich vor allem gegen die im Bereich der auswärtigen Gewalt mit besonderen Kompetenzen ausgestatteten Verfassungsorgane Bundesregierung und [X.] (vgl. [X.] 90, 286 <381 ff.>; 121, 135 <156 ff.>; 131, 152 <195 ff.>; 140, 160 <187 ff. Rn. 67 ff.>; 142, 123 <209 Rn. 167>; [X.], Urteil des [X.] vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 143). Bei offensichtlichen und strukturell bedeutsamen [X.] durch Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der [X.]päischen [X.] haben [X.] und Bundesregierung im Rahmen ihrer Befugnisse aktiv auf die Befolgung und Beachtung der Grenzen des [X.] hinzuwirken (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 142). Diese Verpflichtung kann auch den Bundesrat (vgl. Art. 23 Abs. 4 bis Abs. 6 [X.] sowie Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der [X.]päischen [X.]) oder den Bundespräsidenten treffen.

Ihre dauerhafte Integrationsverantwortung können die Verfassungsorgane nur wahrnehmen, wenn sie den Vollzug des [X.] im Rahmen ihrer Kompetenzen kontinuierlich beobachten. Dies gilt vor allem dann, wenn öffentliche Gewalt durch Stellen ausgeübt wird, die nur über eine schwache [X.] Legitimation verfügen (vgl. [X.] 130, 76 <123 f.>; 136, 194 <266 f. Rn. 176 f.>; 142, 123 <208 f. Rn. 165>; [X.], Urteil des [X.] vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 146).

Überschreitet eine Maßnahme von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.]päischen [X.] die Grenzen des [X.] in offensichtlicher und strukturell bedeutsamer Weise, so haben sich Bundesregierung und [X.] aktiv mit der Frage auseinanderzusetzen, wie die Kompetenzordnung wiederhergestellt werden kann, und eine positive Entscheidung darüber herbeizuführen, welche Wege dafür beschritten werden sollen (vgl. [X.] 134, 366 <397 Rn. 53>; 142, 123 <209 f. Rn. 167>; [X.], Urteil des [X.] vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 147). Dabei haben die Verfassungsorgane einen weiten politischen Gestaltungsspielraum. Sie können [X.] nachträglich legitimieren, indem sie eine - die Grenzen von Art. 79 Abs. 3 [X.] wahrende - Änderung des Primärrechts anstoßen (vgl. [X.] 123, 267 <365>; 134, 366 <395 Rn. 49>; 142, 123 <211 Rn. 170>) und die [X.] in Anspruch genommenen Hoheitsrechte im Verfahren nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 [X.] förmlich übertragen. Soweit dies jedoch nicht möglich oder nicht gewollt ist, sind sie verpflichtet, mit rechtlichen oder politischen Mitteln auf die Aufhebung der vom Integrationsprogramm nicht gedeckten Maßnahmen hinzuwirken sowie - solange die Maßnahmen fortwirken - geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die innerst[X.]tlichen Auswirkungen der Maßnahmen soweit wie möglich begrenzt bleiben (vgl. [X.] 134, 366 <395 f. Rn. 49>; 142, 123 <211 ff. Rn. 170 ff.>; [X.], Urteil des [X.] vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 149).

b) Die Voraussetzungen der [X.] durch das [X.] sind mittlerweile geklärt (vgl. [X.] 126, 286 <302 ff.>; 134, 366 <382 ff. Rn. 22 ff.>; 142, 123 <198 ff. Rn. 143 ff.>; [X.], Urteil des [X.] vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 140 ff.). Ersichtlich ist ein Verstoß gegen das Prinzip der begrenzten [X.] nur dann, wenn die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.]päischen [X.] die Grenzen ihrer Kompetenzen in einer das Prinzip der begrenzten [X.] spezifisch verletzenden Art überschritten haben (Art. 23 Abs. 1 [X.]), der Kompetenzverstoß mit anderen Worten hinreichend qualifiziert ist. Das setzt voraus, dass das kompetenzwidrige Handeln der [X.]sgewalt offensichtlich ist und innerhalb des [X.] zu einer strukturell bedeutsamen Verschiebung zulasten mitgliedst[X.]tlicher Kompetenzen führt. Eine strukturell bedeutsame Verschiebung zulasten mitgliedst[X.]tlicher Kompetenzen liegt vor, wenn die Kompetenzüberschreitung im Hinblick auf das Prinzip der begrenzten [X.] und die rechtsst[X.]tliche Gesetzesbindung erheblich ins Gewicht fällt (vgl. [X.] 126, 286 <304>). Davon ist auszugehen, wenn die Inanspruchnahme der Kompetenz durch das Organ, die Einrichtung oder sonstige Stelle der [X.]päischen [X.] eine Vertragsänderung nach Art. 48 [X.]V oder die Inanspruchnahme einer [X.] erforderte (vgl. [X.], Gutachten 2/94 vom 28. März 1996, [X.], [X.]. 1996, [X.] <1788 Rn. 30>), für [X.] also ein Tätigwerden des Gesetzgebers, sei es nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.], sei es nach Maßgabe des Integrationsverantwortungsgesetzes (vgl. [X.] 89, 155 <210>; 142, 123 <201 f. Rn. 151>; [X.], Urteil des [X.] vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 153).

Die Pflicht des [X.]s, substantiierten [X.] eines Ultra-vires-Handelns von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.]päischen [X.] nachzugehen, ist mit der vertraglich dem Gerichtshof übertragenen Aufgabe zu koordinieren, die Verträge auszulegen und anzuwenden und dabei die Einheit und Kohärenz des [X.]srechts zu wahren (vgl. Art. 19 Abs. 1 [X.]. 1 Satz 2 [X.]V, Art. 267 [X.]). Wenn jeder Mitgliedst[X.]t ohne Weiteres für sich in Anspruch nähme, durch eigene Gerichte über die Gültigkeit von Rechtsakten der [X.] zu entscheiden, könnte der Anwendungsvorrang praktisch unterlaufen werden, und die einheitliche Anwendung des [X.]srechts wäre gefährdet. Würden aber andererseits die Mitgliedst[X.]ten vollständig auf die [X.] verzichten, so wäre die Disposition über die vertragliche Grundlage allein auf die [X.]sorgane verlagert, und zwar auch dann, wenn deren Rechtsverständnis im Ergebnis auf eine Vertragsänderung oder Kompetenzausweitung hinausliefe. Dass in den - wie nach den institutionellen und prozeduralen Vorkehrungen des [X.]srechts zu erwarten - seltenen Grenzfällen möglicher Kompetenzüberschreitung seitens der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.]päischen [X.] die verfassungsrechtliche und die unionsrechtliche Perspektive nicht vollständig harmonieren, ist dem Umstand geschuldet, dass die Mitgliedst[X.]ten der [X.]päischen [X.] auch nach Inkrafttreten des [X.] Herren der Verträge bleiben und die Schwelle zum Bundesst[X.]t nicht überschritten wurde (vgl. [X.] 123, 267 <370 f.>). Die nach dieser Konstruktion im Grundsatz unvermeidlichen Spannungslagen sind im Einklang mit der [X.] Integrationsidee kooperativ auszugleichen und durch wechselseitige Rücksichtnahme zu entschärfen. Dies kennzeichnet die [X.]päische [X.], die ein [X.]-, Verfassungs-, Verwaltungs- und Rechtsprechungsverbund (vgl. [X.] 140, 317 <338 Rn. 44) ist.

Die [X.] ist zurückhaltend und europafreundlich durchzuführen. Die Auslegung und Anwendung des [X.]srechts einschließlich der Bestimmung der dabei anzuwendenden Methode ist zuvör[X.]t Aufgabe des Gerichtshofs, dem es gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 [X.]V obliegt, bei der Auslegung und Anwendung der Verträge das Recht zu wahren. Die vom Gerichtshof entwickelten Methoden richterlicher Rechtskonkretisierung beruhen dabei auf den gemeinsamen (Verfassungs-)Rechtstraditionen der Mitgliedst[X.]ten (vgl. auch Art. 6 Abs. 3 [X.]V, Art. 340 Abs. 2 [X.]), wie sie sich nicht zuletzt in der Rechtsprechung ihrer Verfassungs- und Höchstgerichte sowie des [X.]päischen Gerichtshofs für Menschenrechte niedergeschlagen haben. Die Handhabung dieser Methoden und Grundsätze kann - und muss - derjenigen durch innerst[X.]tliche Gerichte nicht vollständig entsprechen, sie kann sich über diese aber auch nicht ohne Weiteres hinwegsetzen. Die Eigentümlichkeiten des [X.]srechts bedingen allerdings nicht unbeträchtliche Abweichungen hinsichtlich der Bedeutung und Gewichtung der unterschiedlichen Interpretationsmittel. Eine offenkundige Außerachtlassung der im [X.] Rechtsraum überkommenen Auslegungsmethoden oder allgemeiner, den Rechtsordnungen der Mitgliedst[X.]ten gemeinsamer Rechtsgrundsätze ist vom Mandat des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 [X.]V nicht umfasst. Es ist vor diesem Hintergrund nicht Aufgabe des [X.]s, bei Auslegungsfragen im [X.]srecht, die auch bei methodengerechter Bewältigung im üblichen rechtswissenschaftlichen Diskussionsrahmen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können, seine Auslegung an die Stelle derjenigen des Gerichtshofs zu setzen (vgl. [X.] 126, 286 <307>). Es muss eine Entscheidung durch den Gerichtshof vielmehr auch dann respektieren, wenn dieser zu einer Auffassung gelangt, der sich mit gewichtigen Argumenten entgegentreten ließe, solange sie sich auf anerkannte methodische Grundsätze zurückführen lässt und nicht objektiv willkürlich erscheint. Mit der in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 [X.]V enthaltenen Aufgabenzuweisung, die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge zu sichern, ist auch ein Anspruch auf Fehlertoleranz verbunden (vgl. [X.] 126, 286 <307>; 142, 123 <200 f. Rn. 149>).

Die Annahme einer offensichtlichen Kompetenzüberschreitung setzt allerdings nicht voraus, dass keine unterschiedlichen Rechtsauffassungen zu der in Rede stehenden Frage vertreten werden. Dass Stimmen im Schrifttum, in der Politik oder den Medien einer Maßnahme Unbedenklichkeit attestieren, hindert die Feststellung einer offensichtlichen Kompetenzüberschreitung grundsätzlich nicht. "Offensichtlich" kann die Kompetenzüberschreitung auch dann sein, wenn ihre Annahme das Ergebnis einer sorgfältigen und detailliert begründeten Auslegung ist (vgl. [X.] 82, 316 <319 f.>; 89, 243 <250>; 89, 291 <300>; 95, 1 <14 f.>; 103, 332 <358 ff.>; 142, 123 <201 Rn. 150>). Insoweit gelten im Rahmen der [X.] die allgemeinen Grundsätze (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 152). Überschreitet der Gerichtshof diese Grenze, ist sein Handeln vom Mandat des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 [X.]V in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz nicht mehr gedeckt, sodass seiner Entscheidung jedenfalls für [X.] das gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3 [X.] erforderliche Mindestmaß an [X.]r Legitimation fehlt (vgl. [X.] 142, 123 <201 Rn. 149>; [X.], Urteil des [X.] vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 151).

4. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit der Integrationsverantwortung der Verfassungsorgane schützt die Wahlberechtigten nicht nur davor, dass der [X.]päischen [X.] Hoheitsrechte entgegen Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] jenseits des für eine Übertragung offenstehenden Bereichs eingeräumt werden, sondern auch davor, dass Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.]päischen [X.] umgesetzt werden, die eine entsprechende Wirkung entfalten und jedenfalls faktisch einer mit dem Grundgesetz unvereinbaren Kompetenzübertragung gleichkämen (vgl. [X.] 142, 123 <195 f. Rn. 139>; [X.], Urteil des [X.] vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 154). Die Integrationsverantwortung verpflichtet die Verfassungsorgane auch insoweit, sich schützend und fördernd vor die durch Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] geschützten Rechtspositionen des Einzelnen zu stellen ([X.], Urteil des [X.] vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 154).

Soweit Maßnahmen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der [X.]päischen [X.] Auswirkungen zeitigen, die mit den Grundsätzen der Art. 1 und Art. 20 [X.] die Verfassungsidentität des Grundgesetzes berühren, gehen sie über die durch die Verfassung gezogenen Grenzen offener St[X.]tlichkeit hinaus (vgl. [X.] 113, 273 <296>; 123, 267 <348>; 134, 366 <384 Rn. 27>; 142, 123 <195 Rn. 137>). Das betrifft die Wahrung des Menschenwürdekerns der Grundrechte gemäß Art. 1 [X.] (vgl. [X.] 140, 317 <341 Rn. 48>) ebenso wie die Grundsätze, die das Demokratie-, Rechts-, Sozial- und Bundesst[X.]tsprinzip im Sinne des Art. 20 [X.] prägen. Mit Blick auf das Demokratieprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] ist unter anderem sicherzustellen, dass dem Deutschen [X.] eigene Aufgaben und Befugnisse von substantiellem politischem Gewicht verbleiben (vgl. [X.] 89, 155 <182>; 123, 267 <330, 356>; 142, 123 <195 Rn. 138>) und dass er in der Lage bleibt, seine haushaltspolitische Gesamtverantwortung wahrzunehmen (vgl. [X.] 123, 267 <359>; 129, 124 <177>; 131, 152 <205 f.>; 132, 195 <239 Rn. 106>; 135, 317 <399 f. Rn. 161>; 142, 123 <195 Rn. 138>; vgl. auch [X.] 146, 216 <261 Rn. 68>; [X.], Urteil des [X.] vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 123).

Nach diesen Maßstäben haben Bundesregierung und Deutscher [X.] die Beschwerdeführer zu [X.] bis II[X.] in ihrem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] verletzt, soweit sie es unterlassen haben, geeignete Maßnahmen dagegen zu ergreifen, dass die [X.] im Beschluss ([X.]) 2015/774, geändert durch die Beschlüsse ([X.]) 2015/2101, ([X.]) 2015/2464, ([X.]) 2016/702 und ([X.]) 2017/100 weder geprüft noch dargelegt hat, dass die beschlossenen Maßnahmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Der Beschluss ([X.]) 2015/774 und die ihn abändernden Beschlüsse ([X.]) 2015/2101, ([X.]) 2015/2464, ([X.]) 2016/702, ([X.]) 2017/100 stellen deshalb eine qualifizierte, weil offensichtliche und strukturell bedeutsame Überschreitung der der [X.] in Art. 119, Art. 127 ff. [X.] und Art. 17 ff. [X.]-Satzung zugewiesenen Kompetenzen dar. Dem steht die anderweitige Auffassung des Gerichtshofs im Urteil vom 11. Dezember 2018 nicht entgegen, da das Urteil in diesem Punkt schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar und insoweit [X.] ergangen ist (1.). Dagegen kann noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die Verhältnismäßigkeit der Beschlüsse im konkreten Fall gegeben ist (2.). Die Auslegung von Art. 123 [X.] durch den Gerichtshof hält sich - trotz nicht unerheblicher Bedenken im Detail - noch im Rahmen des methodisch Vertretbaren. Auf dieser Grundlage lässt sich ein Verstoß der in Rede stehenden Beschlüsse gegen das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung nicht feststellen (3.). In Beantwortung insbesondere der Frage 5 der Vorlage hat der Gerichtshof ein Risiko für die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des [X.]es der Sache nach verneint. Damit scheidet eine Berührung der Verfassungsidentität durch die in Rede stehenden Beschlüsse aus (4.). Bundesregierung und [X.] sind im Rahmen der ihnen als Verfassungsorgane zukommenden Integrationsverantwortung verpflichtet, geeignete Schritte für eine Einhaltung des [X.] zu unternehmen. Sie haben darüber hinaus die weitere Durchführung des [X.] zu beobachten, um Risiken für die Einhaltung des [X.] und/oder die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des [X.] frühzeitig entgegentreten zu können (5.). Der [X.] ist es grundsätzlich untersagt, an Umsetzung und Vollzug des Beschlusses ([X.]) 2015/774 sowie der hierauf folgenden Beschlüsse ([X.]) 2015/2101, ([X.]) 2015/2464, ([X.]) 2016/702 und ([X.]) 2017/100 mitzuwirken (6.).

1. Der Beschluss des [X.]-Rates vom 4. März 2015 ([X.]) 2015/774 sowie die hierauf folgenden Beschlüsse ([X.]) 2015/2101, ([X.]) 2015/2464, ([X.]) 2016/702 und ([X.]) 2017/100 sind mit Blick auf Art. 119 und Art. 127 ff. [X.] sowie Art. 17 ff. [X.]-Satzung trotz der an[X.] lautenden Antwort des Gerichtshofs auf die Vorlagefragen 3 und 4 des [X.]s als [X.] zu qualifizieren. Zwar bindet die Auslegung des Gerichtshofs das [X.] grundsätzlich. Die Handhabung der Kompetenzabgrenzung durch den Gerichtshof ist jedoch schlechterdings nicht mehr vertretbar (a). Im Ergebnis bestehen gegen den [X.]-Beschluss des [X.]-Rates vom 4. März 2015 ([X.]) 2015/774 sowie die hierauf folgenden Beschlüsse ([X.]) 2015/2101, ([X.]) 2015/2464, ([X.]) 2016/702 und ([X.]) 2017/100 durchgreifende kompetenzielle Einwände (b).

a) Stellt sich bei einer Ultra-vires- oder Identitätskontrolle die Frage nach der Gültigkeit oder Auslegung einer Maßnahme von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.]päischen [X.], so legt das [X.] seiner Prüfung grundsätzlich den Inhalt und die Beurteilung zugrunde, die die Maßnahme durch den Gerichtshof erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht bei einer schlechterdings nicht mehr nachvollziehbaren und daher objektiv willkürlichen Auslegung der Verträge (vgl. Rn. 112 f.).

Die Auffassung des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 11. Dezember 2018, der Beschluss des [X.]-Rates über das [X.]-Programm und seine Änderungen seien noch kompetenzgemäß ([X.]), verkennt Bedeutung und Tragweite des auch bei der Kompetenzverteilung zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 [X.]V) offensichtlich und ist wegen der Ausklammerung der tatsächlichen Wirkungen des [X.] methodisch nicht mehr vertretbar ([X.]). Das Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2018 überschreitet daher offenkundig das ihm in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 [X.]V erteilte Mandat und bewirkt eine strukturell bedeutsame Kompetenzverschiebung zu Lasten der Mitgliedst[X.]ten. Da es sich selbst als [X.] darstellt, kommt ihm insoweit keine Bindungswirkung zu (cc).

[X.]) Nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2018 ist zur Entscheidung über die Frage, ob der Beschluss ([X.]) 2015/774 und die ihn ändernden Beschlüsse zu der ausschließlich dem [X.] zugewiesenen Währungs- oder zu der grundsätzlich den Mitgliedst[X.]ten zustehenden Wirtschaftspolitik gehören, hauptsächlich auf die Ziele sowie die Mittel, die die Maßnahme zur Erreichung dieser Ziele einsetzt, abzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Dezember 2018, [X.] u.a., [X.]/17, [X.]:C:2018:1000 , Rn. 50 ff.). Zum einen verfolge das [X.] ausweislich seines vierten [X.] das Ziel, dass die Inflationsraten sich mittelfristig wieder einem Niveau von unter, aber nahe 2 % annähern, und sei damit dem vorrangigen Ziel der Währungspolitik der [X.] zuzuordnen (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 54, 57). Zum anderen verweist der Gerichtshof darauf, dass mit dem durch den Beschluss ([X.]) 2015/774 eingesetzten Mittel des Ankaufs von St[X.]tsanleihen auf dem Sekundärmarkt eines der geldpolitischen Instrumente genutzt werde, die das Primärrecht vorsehe (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 68 f.). Vor diesem Hintergrund falle der Beschluss ([X.]) 2015/774 in Anbetracht seines Ziels und der zur Erreichung dieses Ziels vorgesehenen Mittel in den Bereich der Währungspolitik im Sinne der Art. 127 Abs. 1, Art. 282 Abs. 2 [X.] (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 57, 70).

Die Zuordnung des Beschlusses ([X.]) 2015/774 und der ihn ändernden Beschlüsse zur Währungspolitik im Sinne der Art. 127 Abs. 1, Art. 282 Abs. 2 [X.] werde nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass das damit beschlossene [X.] erhebliche Auswirkungen auf die Bilanzen der Geschäftsbanken und auf die Finanzierungsbedingungen der Mitgliedst[X.]ten des [X.]-Währungsgebiets habe (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 58). Zwar sei unstreitig, dass sich das [X.] nach seinem Grundgedanken und seinen Modalitäten sowohl auf die Bilanzen der Geschäftsbanken als auch auf die Finanzierung der von diesem Programm erfassten Mitgliedst[X.]ten auswirken könne und solche Auswirkungen gegebenenfalls durch wirtschaftspolitische Maßnahmen angestrebt werden könnten (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 59). Die Bindung des [X.] an die in Art. 119 [X.] festgelegten Grundsätze und die in Art. 127 Abs. 1 [X.] angesprochene Aufgabe, die allgemeine Wirtschaftspolitik in der [X.] zu unterstützen, zeige jedoch, dass die Verfasser der Verträge innerhalb des institutionellen Gleichgewichts, das durch die Bestimmungen in Titel [X.] des [X.], darunter die dem [X.] durch Art. 130 und Art. 282 Abs. 3 [X.] garantierte Unabhängigkeit, hergestellt werde, keine absolute Trennung zwischen Wirtschafts- und Währungspolitik vornehmen wollten (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 60). Eine währungspolitische Maßnahme könne daher nicht allein deshalb einer wirtschaftspolitischen Maßnahme gleichgestellt werden, weil sie mittelbare Auswirkungen haben könne, die auch im Rahmen der Wirtschaftspolitik angestrebt werden könnten (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 61 mit Verweis auf Urteil vom 27. November 2012, [X.], [X.]/12, [X.]:C:2012:756, Rn. 56, sowie Urteil vom 16. Juni 2015, [X.] u.a., [X.]/14, [X.]:C:2015:400, Rn. 52).

Der Auffassung des [X.]s, dass nicht alle Auswirkungen eines Programms für [X.], die vom [X.] bewusst in Kauf genommen worden und für dieses sicher vorhersehbar gewesen seien, als (lediglich) mittelbare Auswirkungen dieses Programms anzusehen seien, sei nicht zu folgen (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 62). Zum einen habe der Gerichtshof bereits in den Rechtssachen [X.] (Urteil vom 27. November 2012, [X.]/12, [X.]:C:2012:756) und [X.] (Urteil vom 16. Juni 2015, [X.]/14, [X.]:C:2015:400) Auswirkungen, die bereits bei Erlass der Maßnahmen, die Gegenstand dieser Rechtssachen waren, als Folgen vorhersehbar waren und somit zu diesem [X.]punkt bewusst in Kauf genommen worden sein mussten, als mittelbare Auswirkungen der betreffenden Maßnahmen angesehen, die keine Konsequenzen für deren währungs- oder wirtschaftspolitische Einstufung hatten (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 63). Zum anderen beinhalte die Geldpolitik fortlaufend, dass auf die Zinssätze und die Refinanzierungsbedingungen der Banken eingewirkt werde, was zwangsläufig Konsequenzen für die Finanzierungsbedingungen des Haushaltsdefizits der Mitgliedst[X.]ten habe; insbesondere beeinflussten geldpolitische Maßnahmen des [X.] die Preisentwicklung unter anderem durch die Erleichterung der Kreditvergabe an die Wirtschaft sowie die Veränderung des Investitions-, [X.]- und Sparverhaltens der Wirtschaftsteilnehmer und Privatpersonen (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 64 f.). Um Einfluss auf die Inflationsraten zu nehmen, müsse das [X.] daher zwangsläufig Maßnahmen ergreifen, die gewisse Auswirkungen auf die Realwirtschaft hätten und die - zu anderen Zwecken - auch im Rahmen der Wirtschaftspolitik angestrebt werden könnten (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 66). Der Ausschluss jeglicher Möglichkeit des [X.], solche Maßnahmen zu ergreifen, wenn ihre Auswirkungen vorhersehbar seien und bewusst in Kauf genommen würden, würde es dem [X.] in der Praxis verbieten, die Mittel anzuwenden, die ihm durch die Verträge zur Erreichung der Ziele der Geldpolitik zur Verfügung gestellt seien, und könne insbesondere im Kontext einer Wirtschaftskrise, mit der ein Deflationsrisiko einhergehe, ein unüberwindbares Hindernis für die Erfüllung der ihm nach dem Primärrecht obliegenden Aufgabe darstellen (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 67).

[X.]) Der Ansatz des Gerichtshofs, auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (1) die tatsächlichen Wirkungen des [X.] außer [X.] zu lassen und eine wertende Gesamtbetrachtung nicht vorzunehmen (2), verfehlt die Anforderungen an eine nachvollziehbare Überprüfung der Einhaltung des währungspolitischen Mandats von [X.] und [X.]. Damit kann der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die ihm in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 [X.]V zukommende Korrektivfunktion zum Schutz mitgliedst[X.]tlicher Zuständigkeiten nicht mehr erfüllen. Diese Auslegung lässt das Prinzip der begrenzten [X.] aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.]V im Grunde leerlaufen (3).

(1) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ein allgemeiner, in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 [X.]V kodifizierter Rechtsgrundsatz des [X.]srechts, der seine Wurzeln im Common Law (vgl. [X.], [X.], 4. Aufl. 1899, [X.]; [X.]/[X.], Der St[X.]t 2012, [X.] 159 <160 f.>; Saurer, Der St[X.]t 2012, [X.] 3 <4>; [X.], in: Festschrift für [X.], Drei Versionen der Verhältnismäßigkeit im Völkerrecht, 2015, [X.] 589 f.; [X.], in: Schütze/[X.]., Oxford Principles of [X.]pean [X.] Law, 2018, [X.]3) und vor allem im [X.]n Recht hat (vgl. grundlegend [X.] 3, 383 <399>; Lerche, Übermaß und Verfassungsrecht - zur Bindung des Gesetzgebers an die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Erforderlichkeit, 1961 , [X.] 19 ff.). Von hier hat er über die Rechtsprechung des [X.]päischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. v. [X.], [X.] 2003, [X.] 394 <400>) und des [X.] in alle [X.] (Teil-)Rechtsordnungen gefunden (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2016, § 98 Rn. 84; vgl. auch [X.], [X.] in [X.]pean Law, 1996, [X.]; [X.], [X.], [X.] 265 <267>; zur Rezeption in [X.] [X.], [X.] 2011, [X.] <41 ff.>; Sweet/[X.], [X.], 2019, [X.] 35).

Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird in [X.] zwischen Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit unterschieden (vgl. [X.] 16, 147 <181>; 16, 194 <201 f.>; 30, 292 <316 f.>; 45, 187 <245>; 63, 88 <115>; 67, 157 <173>; 68, 193 <218>; 81, 156 <188 f.>; 83, 1 <19>; 90, 145 <172 f.>; 91, 207 <221 ff.>; 95, 173 <183>; 96, 10 <21>; 101, 331 <347>; 120, 274 <321 f.>; 141, 220 <265 Rn. 93>). Auch der [X.] [X.] prüft die Verhältnismäßigkeit einer hoheitlichen Maßnahme in den genannten drei Schritten (vgl. [X.], [X.] 2013, [X.] 36 <38, 40>; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2016, § 99 Rn. 72), ebenso das [X.] Tribunal Constitucional (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2007, § 11 Rn. 61) und der [X.] [X.] (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]I, 2008, § 22 Rn. 41). Die [X.] [X.] geht ähnlich vor und ergänzt ihre Prüfung noch durch das auf eine ausgewogene Beachtung der Verfassungswerte abstellende Kriterium der Rationalität (vgl. [X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2016, § 100 Rn. 49 f.). [X.] lässt sich für die Rechtsprechung in [X.] (Art. 1 Abs. 3 und Abs. 4 öst. Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit), [X.] (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2007, § 8 Rn. 28, 69), [X.] (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 107 Rn. 4, 131) oder im [X.] (vgl. [X.], [X.] 2013, [X.] 36 <41>) feststellen.

Auch der Gerichtshof erkennt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in ständiger Rechtsprechung als ungeschriebenen Bestandteil des [X.]srechts an (vgl. [X.], [X.] 2013, [X.] 36 <39>; vgl. auch [X.], [X.], [X.] 265 <267>; Trstenjak/Beysen, [X.], [X.] 265 <265>). Danach verlangt er, "dass die Handlungen der Organe geeignet sind, die mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele zu erreichen, und nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung dieser Ziele geeignet und erforderlich ist" (vgl. grundlegend [X.], Urteil vom 29. November 1956, [X.], [X.], [X.]. 1956, [X.] <311>; vgl. auch [X.], Urteil vom 10. Dezember 2002, [X.], [X.]/01, [X.]. 2002, [X.] <11590 Rn. 122>; Urteil vom 8. Juli 2010, [X.], [X.]/09, [X.]. 2010, [X.] <7078 Rn. 45>; Urteil vom 22. Januar 2013, Sky [X.], [X.]/11, [X.]:[X.], Rn. 50; Urteil vom 17. Oktober 2013, [X.], [X.]/12, [X.]:[X.], Rn. 29; Urteil vom 8. April 2014, [X.], [X.] u.a., [X.]:[X.], Rn. 46). In der Rechtsprechung des Gerichtshofs kennzeichnen die Begriffe "geeignet", "erforderlich" oder "notwendig" oftmals die Anwendung des Grundsatzes, ohne dass damit eine vollständige Übereinstimmung mit der [X.]n Terminologie und Dogmatik verbunden wäre (vgl. Kischel, [X.], [X.] 380 <383>; [X.], [X.], [X.] 764 <765>; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] Kommentar [X.]V/[X.]/[X.], 2017, [X.], Art. 5 [X.]V Rn. 139). Eine Maßnahme ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs geeignet, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, das angestrebte Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. [X.], Urteil vom 9. September 2010, [X.], [X.]/08, [X.]. 2010, [X.] <8256 Rn. 35>; Urteil vom 16. Dezember 2010, [X.], [X.]/09, [X.]. 2010, [X.] <13077 Rn. 70>; Urteil vom 21. Dezember 2011, [X.]/[X.], [X.]/09, [X.]. 2011, [X.] <13605 Rn. 126>), wobei er sich häufig auf die Prüfung beschränkt, ob die betreffende Maßnahme nicht als offensichtlich ungeeignet zur Verwirklichung des angestrebten Ziels erscheint (vgl. [X.], Urteil vom 7. Februar 1972, [X.]/[X.], [X.]/72, [X.]. 1973, [X.] <142 f. Rn. 14>; Urteil vom 21. Februar 1979, [X.], [X.]/78, [X.]. 1979, [X.] <722 Rn. 7>; Urteil vom 11. Juli 1987, [X.], [X.]/87, [X.]. 1989, [X.] Rn. 22>; Urteil vom 5. Oktober 1994, [X.]/Rat, [X.]0/93, [X.]. 1994, [X.] Rn. 90>; Urteil vom 13. Mai 1997, [X.]/Parlament und Rat, [X.]/94, [X.]. 1997, [X.] Rn. 55 f.>; Urteil vom 8. Februar 2000, [X.], [X.], [X.]. 2000, [X.] <733 Rn. 53>; Urteil vom 10. Dezember 2002, [X.], [X.]/01, [X.]. 2002, [X.] <11590 Rn. 123>; Urteil vom 14. Dezember 2004, [X.], [X.]/03, [X.]. 2004, [X.] <11919 Rn. 48>; Urteil vom 21. Juli 2011, [X.], [X.]/10, [X.]. 2011, [X.] Rn. 125>; Bast, in: [X.]/Hilf/[X.], Das Recht der [X.]päischen [X.], Art. 5 [X.]V Rn. 73 ). Im Rahmen der Erforderlichkeit prüft der Gerichtshof, ob das Ziel nicht ebenso wirksam durch andere Maßnahmen erreicht werden kann, die das zu schützende Gut weniger beeinträchtigen (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 1982, [X.], [X.]/81, [X.]. 1982, [X.] <3973 Rn. 17>; Urteil vom 12. Juli 2001, [X.], [X.]/01, [X.]. 2001, [X.] <5720 Rn. 81>; Urteil vom 8. Juli 2010, [X.], [X.]/09, [X.]. 2010, [X.] <7078 Rn. 45>; Urteil vom 21. Juli 2011, [X.], [X.]0/10, [X.]. 2011, [X.] <6911 Rn. 75>; Urteil vom 4. Mai 2016, [X.]/Parlament und Rat, [X.]/14, [X.]:C:2016:323, Rn. 78; [X.], in: v. der Groeben/Schwarze/[X.], [X.]päisches [X.]srecht, 7. Aufl. 2015, Art. 5 [X.]V Rn. 52), während die Angemessenheit - die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne - kaum eine Rolle spielt (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 1982, [X.], [X.]/81, [X.]. 1982, [X.] <1397 Rn. 12>; Urteil vom 13. November 1990, [X.], [X.]/88, [X.]. 1990, [X.] <4063 Rn. 13>; Urteil vom 5. Mai 1998, National Farmers [X.], [X.]7/96, [X.]. 1998, [X.] <2258 Rn. 60>; Urteil vom 12. Mai 2002, [X.], [X.]/00 u.a., [X.]. 2002, [X.] <2621 Rn. 60>; Urteil vom 28. Juli 2011, [X.] Zucker, [X.]/10, [X.]. 2011, [X.] <7354 Rn. 42>; Urteil vom 23. Oktober 2012, [X.] u.a., [X.]/10 u.a., [X.]:C:2012:657, Rn. 71; [X.], in: [X.], [X.]V/[X.], 5. Aufl. 2016, Art. 5 [X.]V Rn. 44; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] Kommentar [X.]V/[X.]/[X.], 2017, [X.], Art. 5 [X.]V Rn. 149; vgl. auch [X.], [X.] in [X.]pean Law, 1996, [X.] 134). In der Regel verzichtet der Gerichtshof auf die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (vgl. [X.], Urteil vom 23. Februar 1983, [X.], [X.]/82, [X.]. 1983, [X.] <404 Rn. 8>; Urteil vom 17. Juli 1997, [X.], [X.]/95, [X.]. 1997, [X.] <4372 Rn. 30>; v. [X.], [X.] 2003, [X.] 393 <395>; [X.], in: [X.]/Papier, Handbuch der [X.], 2010, § 158 Rn. 31; [X.], [X.] 2011, [X.] <37>; Trstenjak/Beysen, [X.], [X.] 265 <269 f.>). Zudem tendiert er seit einiger [X.] dazu, die Aspekte der Geeignetheit und Erforderlichkeit zusammenzuziehen (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juni 2010, [X.] u.a., [X.]/08, [X.]. 2010, [X.] <5045 Rn. 53 f.>; Urteil vom 12. Mai 2011, [X.]/Parlament und Rat, [X.]/09, [X.]. 2011, [X.] <3779 f. Rn. 63>; Urteil vom 17. Oktober 2019, [X.], [X.]/18, [X.]:[X.], Rn. 43; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] Kommentar [X.]V/[X.]/[X.], 2017, [X.], Art. 5 [X.]V Rn. 140; [X.], in: Schwarze/[X.]/[X.]/[X.], [X.]-Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 5 [X.]V Rn. 38 f.).

(2) In der vorliegend vom Gerichtshof praktizierten Art und Weise ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für die Abgrenzung von Währungs- und Wirtschaftspolitik mit Blick auf das [X.], und damit zwischen einer ausschließlichen Zuständigkeit der [X.]päischen [X.] (Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c [X.]) und ihrer sachlich begrenzten Ermächtigung, die den Mitgliedst[X.]ten vorbehaltene Wirtschaftspolitik zu koordinieren (Art. 4 Abs. 1 [X.]V; Art. 5 Abs. 1 [X.]), ungeeignet beziehungsweise funktionslos.

Der Gerichtshof bekräftigt, dass - da der [X.] keine klare Trennung zwischen Währungs- und Wirtschaftspolitik vorgesehen habe (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 60) - aus Art. 119 Abs. 2 und Art. 127 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 [X.]V folge, dass ein zur Währungspolitik gehörendes Programm für den Ankauf von Anleihen nur in gültiger Weise beschlossen und durchgeführt werden kann, wenn die von ihm umfassten Maßnahmen in Anbetracht der Ziele dieser Politik verhältnismäßig sind (vgl. [X.], Urteil vom 16. Juni 2015, [X.] u.a., [X.]/14, [X.]:C:2015:400, Rn. 66; a.a.[X.], Rn. 71). Dahinter steht die Vorstellung, dass eine großzügige Interpretation der [X.] durch eine valide [X.] bis zu einem gewissen Grad kompensiert werden kann. Die Handlungen der Organe der [X.]päischen [X.] müssen daher auch nach Auffassung des Gerichtshofs zur Erreichung der mit einer Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sein und dürfen nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (vgl. [X.], Urteil vom 16. Juni 2015, [X.] u.a., [X.]/14, [X.]:C:2015:400, Rn. 67; a.a.[X.], Rn. 72).

Nachdem der Gerichtshof das weite Ermessen des [X.] - zulasten der Zuständigkeit der Mitgliedst[X.]ten - festgestellt hat (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 73, 91), prüft er die Verhältnismäßigkeit im [X.] in drei Schritten:

In einem ersten Schritt stellt er fest, dass die jährlichen Inflationsraten im maßgeblichen [X.]raum weit unter dem von der [X.] angestrebten Ziel von unter, aber nahe 2 % lagen und dass sich das [X.] für dessen Festlegung auf die Praxis anderer Zentralbanken und verschiedene Studien berufen habe, denen zufolge der massive Ankauf von St[X.]tsanleihen dazu beitragen könne, das angestrebte Ziel zu erreichen. Hinsichtlich der Geeignetheitsprüfung sei ein "offensichtlicher Beurteilungsfehler" nicht ersichtlich (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 74 ff.).

Unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit erwägt der Gerichtshof in einem zweiten Schritt, dass die von der [X.] angegebene Deflationsgefahr durch andere Maßnahmen wie niedrige Leitzinsen oder den Ankauf von Wertpapieren des Privatsektors nicht hätte abgewendet werden können (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 80 f.) und dass die Auswirkungen des [X.] aufgrund bestimmter Merkmale wie fehlende Selektivität, strenge Anforderungen an die Notenbankfähigkeit von Wertpapieren, Befristung, ein begrenztes [X.], einen Vorrang des Ankaufs privater Wirtschaftsteilnehmer sowie Ankaufobergrenzen pro Emittent und Emission auf das Erforderliche begrenzt würden (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 82 ff.). Das Gesamtvolumen stehe der Erforderlichkeit nicht entgegen, da die [X.] stichhaltig geltend gemacht habe, dass ein geringeres Volumen oder eine kürzere Haltedauer nicht genauso wirkungsvoll gewesen wären. Angesichts der Komplexität der Fragen könne vom [X.] insoweit nicht mehr als der Einsatz seines wirtschaftlichen [X.] und der ihm zur Verfügung stehenden notwendigen technischen Mittel verlangt werden (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 90 ff.).

In einem dritten Schritt stellt der Gerichtshof schließlich fest, dass die [X.] die verschiedenen beteiligten Interessen so gegeneinander abgewogen habe, dass bei der Durchführung des [X.] Nachteile vermieden würden, die offensichtlich außer Verhältnis zu dessen Zielen stünden (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 93). Inhaltlich behandelt er allerdings ausschließlich die Verringerung des [X.] (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 94 ff.) und bejaht die Verhältnismäßigkeit des [X.] mit dem Argument, dass die [X.] ausreichende Maßnahmen ergriffen habe, um das speziell mit dem [X.] verbundene Risiko zu begrenzen, etwa die Beschränkung der Risikoteilung auf einen geringen Anteil der anzukaufenden Schuldtitel und das Aufstellen strenger Bonitätsanforderungen (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 93 ff.). Dabei bleibt zwar unklar, welchen gegenläufigen Belangen diese beiden Vorkehrungen dienen; objektiv dürften sie der Budgetautonomie der Mitgliedst[X.]ten und damit der Fiskalpolitik dienen, die ausweislich des Art. 126 [X.] nicht zur Währungspolitik gehören. Andere gegenläufige Interessen werden jedoch nicht in den Blick genommen.

(3) In dieser vom Gerichtshof praktizierten Form kann der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 [X.]V verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die ihm zukommende Korrektivfunktion zum Schutz mitgliedst[X.]tlicher Zuständigkeiten nicht erfüllen. Das völlige Ausblenden der wirtschaftspolitischen Auswirkungen des [X.], das schon bei der Bestimmung der Zielsetzung des [X.] methodisch nicht nachvollziehbar ist (a), führt dazu, dass die Verhältnismäßigkeitsprüfung ihre Funktion verliert, weil Geeignetheit und Erforderlichkeit des [X.] - von dem Verlustrisiko abgesehen - nicht mit den wirtschaftspolitischen Auswirkungen zulasten der Kompetenzen der Mitgliedst[X.]ten in Beziehung gesetzt und diese nicht mit den erhofften Vorteilen abgewogen werden (b). Es wi[X.]pricht zudem der methodischen Herangehensweise des Gerichtshofs in nahezu allen anderen Bereichen der [X.]srechtsordnung (c). Im Ergebnis gestattet es das Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2018 dem [X.], Wirtschaftspolitik zu betreiben, solange die [X.] nur angibt, sich eines in der [X.]-Satzung genannten oder angelegten (vgl. Art. 20 Abs. 1 [X.]-Satzung) Mittels zu bedienen und das von ihr bestimmte Inflationsziel zu verfolgen.

(a) Im [X.] vom 21. Juni 2016 hat der [X.] ausgeführt, dass die richterliche Konkretisierung der Art. 119 und Art. 127 ff. [X.] durch den Gerichtshof in der Rechtssache [X.] gewichtigen Einwänden mit Blick auf das Prinzip der begrenzten [X.] und die gerichtliche Kontrolle der [X.] bei der Bestimmung ihres Mandats begegne, und insoweit Zweifel geäußert, weil der Gerichtshof die von der [X.] behauptete geldpolitische Zielsetzung ohne Weiteres hingenommen habe, ohne die zugrundeliegenden tatsächlichen Annahmen zu hinterfragen oder zumindest im Einzelnen nachzuvollziehen und ohne diese Annahmen mit den Indizien in Beziehung zu setzen, die offensichtlich gegen einen geldpolitischen Charakter sprächen. Weiter heißt es dazu:

Die großzügige Hinnahme behaupteter Zielsetzungen verbunden mit weiten Bewertungsspielräumen der Stellen der [X.]päischen [X.] und einer erheblichen Zurücknahme der gerichtlichen Kontrolldichte ist geeignet, den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.]päischen [X.] eine eigenständige Disposition über die Reichweite der ihnen von den Mitgliedst[X.]ten zur Ausübung überlassenen Kompetenzen zu ermöglichen (…). Ein solches Kompetenzverständnis trägt jedoch der verfassungsrechtlichen Dimension des Prinzips der begrenzten [X.] nicht hinreichend Rechnung (vgl. [X.] 142, 123 <217 f. Rn. 182 ff.>).

Im Vorlagebeschluss vom 18. Juli 2017 hat der [X.] diese Kritik noch einmal aufgegriffen und darauf hingewiesen, dass es für die Zuordnung einer Maßnahme zur Währungs- oder zur Wirtschaftspolitik nicht allein auf die Zielsetzung und die zur Zielerreichung gewählten Mittel ankommen könne, sondern dass auch die Wirkungen einer Maßnahme bedeutsam seien (Vorlagefrage 3 Buchstaben a bis c und Vorlagefrage 4). Er hat deshalb noch einmal zu erwägen gegeben, dass von mittelbaren Auswirkungen nur dann gesprochen werden könne, wenn diese lediglich eine durch weitere Zwischenschritte verbundene, nicht sicher vorhersehbare Konsequenz der angegriffenen Maßnahme seien, nicht jedoch, wenn die wirtschaftspolitischen Effekte einer Maßnahme intendiert oder zumindest bewusst in Kauf genommen würden und ihnen ein mit der währungspolitischen Zielsetzung jedenfalls vergleichbares Gewicht zukomme (vgl. [X.] 146, 216 <285 f. Rn. 119>). Wenn sich der Ankauf von St[X.]tsanleihen durch das [X.] in der Sache als Gewährung von Finanzhilfen darstelle, handele es sich um eine der [X.]päischen [X.] untersagte Maßnahme der Wirtschaftspolitik (vgl. [X.] 146, 216 <280 f. Rn. 108 f.>).

Indem der Gerichtshof für die Abgrenzung zwischen Wirtschafts- und Währungspolitik die von der [X.] angegebene Zielsetzung unbesehen und ohne Rücksicht auf die vorhersehbaren und/oder - unter Umständen sogar vorrangig - intendierten, jedenfalls aber in Kauf genommenen wirtschafts- und fiskalpolitischen Konsequenzen des Programms hinnimmt, ermöglicht er dem [X.] eine eigenständige Disposition über die Reichweite der ihm von den Mitgliedst[X.]ten zur Ausübung überlassenen Kompetenzen (vgl. [X.] 142, 123 <218 f. Rn. 184>; 146, 216 <285 f. Rn. 119>). Ein solches Kompetenzverständnis trägt dem Prinzip der begrenzten [X.] und der Notwendigkeit restriktiver Auslegung des Mandats der [X.] nicht hinreichend Rechnung (vgl. [X.] 142, 123 <218 f. Rn. 184>), weil der [X.] damit de facto eine (begrenzte) Kompetenz-Kompetenz eingeräumt wird.

Der Gerichtshof erkennt zwar die wirtschaftspolitische Dimension der Anleihekäufe ausdrücklich an. Da er sie angesichts der behaupteten geldpolitischen Zielsetzung jedoch für unmaßgeblich erklärt, billigt er auch Anleihekäufe, bei denen die währungspolitische Zielsetzung möglicherweise nur vorgeschoben ist, weil mit ihnen der Sache nach wirtschafts- und fiskalpolitische Ziele verfolgt werden. Er nimmt wie schon im Urteil [X.] die - substantiiert bestrittene - Angabe einer geldpolitischen Zielsetzung des [X.] durch die [X.] hin, ohne die zugrundeliegenden tatsächlichen Annahmen zu hinterfragen oder zumindest auf ihre Vertretbarkeit hin nachzuvollziehen und ohne diese Annahmen mit Indizien in Beziehung zu setzen, die gegen eine geldpolitische Zielsetzung sprechen. Demgemäß bleibt unerörtert, dass die Mitgliedst[X.]ten der [X.] die Emission niedrig verzinster St[X.]tsanleihen gezielt als Mittel zur Verbesserung ihrer Refinanzierungsbedingungen einsetzen konnten und können, dass einzelne Mitgliedst[X.]ten mehr von dem Programm profitieren als andere, dass ihm jüngere ökonomische Studien eine geldpolitische Wirkung absprechen (vgl. [X.], Die Bedeutung der [X.]-Anleihekäufe für die Schuldenfinanzierung der [X.]-[X.], Oktober 2017, [X.] 7 f.; [X.] [X.]s, 3 Jahre [X.] Wertpapierankäufe, [X.] 38 ff. <30. November 2017>; Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Jahresgutachten 2017/2018, Dezember 2017, [X.] 167; Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Jahresgutachten 2018/2019, Dezember 2018, [X.]2) und dass die wirtschaftliche Situation der Geschäftsbanken durch das Programm erheblich verbessert und ihre Bonität erhöht wird (vgl. [X.] 146, 216 <286 f. Rn. 120>; vgl. auch [X.], [X.], [X.]1 <183>). Die hierfür gegebene Begründung, dass man dem [X.] nicht vollständig untersagen könne, solche Maßnahmen zu ergreifen, auch wenn ihre Auswirkungen vorhersehbar seien und bewusst in Kauf genommen würden, weil sie ihm durch die Verträge zur Erreichung der Ziele der Geldpolitik zur Verfügung gestellt seien, und dass die Untersagung insbesondere in einer Wirtschaftskrise und bei einem Deflationsrisiko ein unüberwindbares Hindernis für die Erfüllung der dem [X.] obliegenden Aufgabe darstellen könnte (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 67), bedeutet, dass selbst dem rechtsmissbräuchlichen Einsatz von [X.] nicht begegnet werden könnte.

(b) Das Ausblenden der wirtschaftspolitischen Auswirkungen des [X.] hat zur Folge, dass die vom Gerichtshof praktizierte Verhältnismäßigkeitsprüfung ihre Funktion nicht erfüllen kann, weil sie deren [X.] - die Abwägung kollidierender Belange - nicht erfasst. Sie läuft damit im Ergebnis leer.

Der Rückgriff auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Abgrenzung zwischen Währungs- und Wirtschaftspolitik (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 [X.]V) impliziert, dass ein Programm wegen seiner Wirkungen unverhältnismäßig sein kann. Damit gehört die Bewertung der Folgen zu den notwendigen Schritten bei der Kompetenzabgrenzung. Der Gerichtshof verlangt jedoch weder eine Gewichtung des Beitrags, den das [X.] zur Zielerreichung leisten kann und der mit Blick auf die Verfestigung des niedrigen Zinsniveaus, die Gebote von Art. 126 [X.] und des Vertrages über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und [X.] ([X.]) sowie das in der Finanzwissenschaft diskutierte, mit zunehmendem [X.]ablauf steigende Risiko eines "reversal effects" keineswegs außer Frage steht (vgl. [X.], [X.] am [X.]n Aktienmarkt, 2002, [X.] 2 f.; [X.], Einfluss von finanziellen und immateriellen Informationen auf die [X.], 2012, [X.] 35 ff.; [X.], [X.] und Momentum-Handelsstrategien, 2014, [X.] 109; [X.], Momentumeffekt: Eine empirische Analyse der [X.] Indizes des [X.]n Prime Standards, Wissmarer Diskussionspapiere 1/2017, [X.] 29 ff.; vgl. auch Wissenschaftlicher Beirat beim [X.], Herausforderungen der Niedrigzinsphase für die Finanzpolitik, [X.] 15 ). Noch findet sich bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Berücksichtigung der wirtschafts- und sozialpolitischen Auswirkungen des Programms. Dass das [X.] auch mit geldpolitischen Instrumenten keine Wirtschafts- und Sozialpolitik betreiben darf, schließt es nicht aus, unter dem Gesichtspunkt des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 [X.]V die Auswirkungen zu erfassen, die das [X.] etwa für die St[X.]tsverschuldung, Sparguthaben, Altersvorsorge, Immobilienpreise und das Überleben wirtschaftlich nicht überlebensfähiger Unternehmen hat, und sie - im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung - zu dem angestrebten und erreichbaren währungspolitischen Ziel in Beziehung zu setzen.

In der Handhabung des Gerichtshofs ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weder geeignet, die unzureichende Begrenzung der Kompetenzen des [X.] auf der Tatbestandsebene zu kompensieren ("weites Ermessen"), noch, den Übergriff in die Zuständigkeit der Mitgliedst[X.]ten zu gewichten (vgl. auch Müller-[X.]f, [X.], [X.] 172 <173>). Der Ansatz des Gerichtshofs läuft vielmehr darauf hinaus, dass die [X.] das von ihr für geeignet gehaltene Mittel wählen kann, auch wenn der Vorteil - verglichen mit möglichen Alternativen - gering ist und die Kollateralschäden erheblich sind.

Indem der Gerichtshof trotz der Überschneidungen von Wirtschafts- und Währungspolitik die gegen eine Zuordnung zur Währungspolitik sprechenden Indikatoren für unerheblich erklärt und auch eine wertende Gesamtbetrachtung für deren Abgrenzung (vgl. [X.] 134, 366 <416 f. Rn. 99 f.>; 142, 123 <218 f. Rn. 183>) von vornherein ausschließt, verzichtet er auf eine effektive Kompetenzkontrolle der [X.]. Zwar trifft es zu, dass der [X.] bei der Einschätzung und Bewertung dieser Folgen und ihrer Gewichtung im Verhältnis zu den mit dem Anleihekaufprogramm verfolgten Zielen ein Beurteilungsspielraum zukommt. Dass der Gerichtshof den Wirkungen eines [X.]s von Anleihen dagegen sowohl bei der Bestimmung der Zielsetzung des [X.] als auch im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit jede rechtliche Bedeutung abspricht, ist methodisch nicht mehr vertretbar.

Der [X.] wird der Schnittstellenfunktion des Prinzips der begrenzten [X.] und den Rückwirkungen, die dieses auf die methodische Kontrolle seiner Einhaltung haben muss, nicht gerecht. Bei der Berührung fundamentaler Belange der Mitgliedst[X.]ten, wie dies bei der Auslegung der Verbandskompetenz der [X.]päischen [X.] und ihres demokratisch legitimierten [X.] in der Regel der Fall ist, darf die gerichtliche Kontrolle die behaupteten Absichten der [X.] nicht unbesehen übernehmen (vgl. [X.] 142, 123 <219 f. Rn. 186>). Dies gilt umso mehr, als Art. 119 und Art. 127 ff. [X.] sowie Art. 17 ff. [X.]-Satzung ein auf die Währungspolitik beschränktes Mandat für das [X.] vorsehen und es diesem lediglich gestatten, die allgemeine Wirtschaftspolitik in der [X.] zu unterstützen (vgl. [X.] 146, 216 <277 Rn. 100>). Mit dieser Rechtslage ist die Feststellung des Gerichtshofs, die Bindung des [X.] an die in Art. 119 [X.] festgelegten Grundsätze und die in Art. 127 Abs. 1 [X.] angesprochene Unterstützung der allgemeinen Wirtschaftspolitik in der [X.] zeige, dass die Verfasser der Verträge innerhalb des institutionellen Gleichgewichts, das durch die Bestimmungen in Titel [X.] des [X.], darunter die dem [X.] durch Art. 130 und Art. 282 Abs. 3 [X.] garantierte Unabhängigkeit, hergestellt werde, keine absolute Trennung zwischen Wirtschafts- und Währungspolitik vornehmen wollten (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 60), unvereinbar, zumal es sich nur bei der Währungspolitik um eine ausschließliche Zuständigkeit der [X.]päischen [X.] handelt (Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c [X.]).

Hinzu kommt, dass das Mandat des [X.] wegen der mit der Unabhängigkeit der [X.] und der nationalen Zentralbanken (Art. 130, Art. 282 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 [X.], Art. 88 Satz 2 [X.]) verbundenen Absenkung des [X.]n [X.]s ihrer Entscheidungen eng begrenzt sein muss. Die gewährleistete Unabhängigkeit bezieht sich nur auf die der [X.] durch die Verträge eingeräumten Befugnisse und deren inhaltliche Ausgestaltung, nicht aber auf die Bestimmung von Umfang und Reichweite ihres Mandats. Damit die [X.] nicht entgegen dem Grundsatz der begrenzten [X.] in gültiger Weise ein Programm beschließen und durchführen kann, das über den Bereich hinausgeht, der der Währungspolitik durch das Primärrecht zugewiesen wird, muss die Beachtung der Grenzen der Zuständigkeit der [X.] in vollem Umfang gerichtlicher Kontrolle unterliegen (vgl. [X.] 89, 155 <207 ff., 211 f.>; 134, 366 <399 f. Rn. 59>; 142, 123 <219 ff. Rn. 187 ff.>; 146, 216 <278 Rn. 102 f.>; [X.], Urteil des [X.] vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 134, 139, 211). Mit dieser verfassungsrechtlich gebotenen restriktiven Auslegung ist eine Interpretation der währungspolitischen [X.]en offensichtlich unvereinbar, die die Angabe eines geldpolitischen Ziels beim Einsatz von [X.] ausreichen lässt und die wirtschafts- und fiskalpolitischen Wirkungen des [X.] sowohl für die Abgrenzung der Kompetenztitel als auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung für unmaßgeblich erklärt, selbst wenn diese Wirkungen vorhersehbar sind, bewusst in Kauf genommen oder möglicherweise sogar (stillschweigend) angestrebt werden.

Sie wi[X.]pricht auch den Anforderungen aus Art. 6 [X.], Art. 47 [X.]h und Art. 23 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 [X.] (zu Art. 19 Abs. 4 Satz 1 [X.] vgl. [X.] 15, 275 <282>; 61, 82 <110 f.>; 78, 214 <226>; 84, 59 <77>; 129, 1 <20>; 149, 346 <363 f. Rn. 34 f.>; zu Art. 47 [X.]h vgl. [X.], Urteil vom 18. Juli 2013, [X.], [X.]4/10 P u.a., [X.]:[X.], Rn. 119; Urteil vom 18. Juli 2015, [X.], [X.]/11, [X.]:C:2013:522, Rn. 36, 38; Urteil vom 18. Juni 2015, [X.], [X.]/14, [X.]:[X.], Rn. 42; Urteil vom 17. Dezember 2015, [X.], [X.]/14, [X.]:[X.], Rn. 38; Urteil vom 18. Februar 2016, Bank [X.], [X.]/13, [X.]:[X.], Rn. 109; Urteil vom 21. April 2016, [X.], [X.]/13, [X.]:[X.], Rn. 98; [X.], in: [X.]., Charta der Grundrechte der [X.], 3. Aufl. 2016, Art. 47 [X.]h Rn. 30; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.], Charta der Grundrechte der [X.]päischen [X.], 5. Aufl. 2019, Art. 47 [X.]h Rn. 21; einschränkend [X.], Urteil vom 15. Oktober 2009, [X.], [X.]/08, [X.]. 2009, [X.], Rn. 62; Urteil vom 10. Juli 2014, [X.], [X.]/12, [X.]:C:2014:2062, Rn. 55).

In anderem Zusammenhang hat der Gerichtshof selbst festgestellt, dass die Kontrolle einer rechtlichen Voraussetzung ins Leere ginge, wenn sie in Zweifelsfällen derjenigen Organisation überlassen sei, die eine Maßnahme durchführen wolle (vgl. [X.], Urteil vom 17. April 2018, Egenberger/Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V., [X.]/16, [X.]:[X.], Rn. 46). Warum das bei Organen der [X.]päischen [X.] wie der [X.] an[X.] sein sollte, ist nicht ersichtlich, zumal der Gerichtshof die [X.] der gerichtlichen Kontrolle mehrmals beson[X.] hervorgehoben hat (vgl. [X.], Urteil vom 9. März 2010, [X.]/[X.], [X.]/07, [X.]. 2010, [X.], Rn. 42; Urteil vom 22. Januar 2014, [X.]/Parlament und Rat, [X.]0/12, [X.]:[X.], Rn. 45, 53).

(c) Das Ausblenden der wirtschaftspolitischen Auswirkungen des [X.] wi[X.]pricht schließlich auch der methodischen Vorgehensweise des Gerichtshofs in nahezu allen anderen Bereichen des [X.]srechts.

Dies gilt zunächst für den Bereich der im [X.]srecht geschützten Grundrechte. Faktische Grundrechtseingriffe sind im [X.] Rechtsraum heute anerkannt (vgl. [X.], Urteil vom 6. Dezember 1984, [X.], [X.], [X.]. 1984, [X.] <4079 Rn. 22>; Beschluss vom 23. September 2004, [X.]/[X.]ungsverlag Niederrhein u.a., [X.]/02 u.a., [X.]. 2004, [X.] <8683 Rn. 49>; [X.], in: [X.]., Charta der Grundrechte der [X.], 3. Aufl. 2016, Art. 52 [X.]h Rn. 13; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] Kommentar [X.]V/[X.]/[X.], 2017, [X.], Art. 52 [X.] Rn. 15; [X.], in: Schwarze/[X.]./[X.]/[X.], [X.]-Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 52 [X.] Rn. 3 [X.]. 3; [X.], in: [X.]/[X.], Charta der Grundrechte der [X.]päischen [X.], 5. Aufl. 2019, Art. 52 [X.]h Rn. 27).

Gleiches gilt für auf tatsächlichen Umständen beruhende mittelbare Diskriminierungen (vgl. [X.], Urteil vom 12. Februar 1974, [X.], [X.]2/73, [X.]. 1974, [X.] <164 f. Rn. 11>; Urteil vom 16. Februar 1978, [X.]/[X.], [X.]/77, [X.]. 1978, [X.] <451 Rn. 78/80>; Urteil vom 15. Juli 1978, [X.], [X.], [X.]. 1978, [X.] <1377 f. Rn. 16/18, 19/23>; Urteil vom 12. Juli 1979, [X.]/Toia, [X.]/78, [X.]. 1979, [X.] <2653 Rn. 12>; Urteil vom 10. April 1984, [X.] und [X.], [X.]/83, [X.]. 1984, [X.] <1907 Rn. 18>; Urteil vom 15. Dezember 1994, [X.] u.a./Helmig u.a., [X.]/92, [X.]. 1994, [X.] <5753 Rn. 20>; Urteil vom 6. Dezember 2007, [X.]/[X.], [X.]/06, [X.]. 2007, [X.] Rn. 38>; Schlussanträge [X.] vom 28. Januar 1981, [X.]/Kingsgate, [X.]/80, [X.]. 1981, [X.] <937>; [X.], in: v. der Groeben/Schwarze/[X.], [X.]päisches [X.]srecht, 7. Aufl. 2015, Art. 21 [X.] Rn. 6; [X.], in: [X.]., Charta der Grundrechte der [X.], 3. Aufl. 2016, Art. 21 [X.]h Rn. 11; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] Kommentar [X.]V/[X.]/[X.], 2017, [X.], Art. 23 [X.] Rn. 39; Graser/[X.], in: Schwarze/[X.]/[X.]/[X.], [X.]-Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 21 [X.] Rn. 12; [X.], in: [X.]/[X.]., Charta der Grundrechte der [X.]päischen [X.], 5. Aufl. 2019, Art. 21 [X.]h Rn. 38).

Aus dem Bereich der Grundfreiheiten sind die Maßnahmen gleicher Wirkung zu nennen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 1974, [X.], [X.]/74, [X.]. 1974, [X.] <852 Rn. 5>; Urteil vom 31. März 1993, [X.]/[X.], [X.]/92, [X.]. 1993, [X.] <1697 Rn. 32>; Urteil vom 30. November 1995, [X.], [X.]/94, [X.]. 1995, [X.]6 <4197 f. Rn. 37>; Urteil vom 27. Januar 2000, [X.]/Filzmoser, [X.]0/98, [X.]. 2000, [X.]523 Rn. 23>; Urteil vom 10. Februar 2009, [X.]/[X.], [X.]/05, [X.]. 2009, [X.], Rn. 37; [X.]/[X.], in: [X.]/Hilf/[X.], Das Recht der [X.]päischen [X.], Art. 54 [X.] Rn. 56 ; Müller-[X.]f, in: v. der Groeben/Schwarze/[X.], [X.]päisches [X.]srecht, 7. Aufl. 2015, Art. 34 [X.] Rn. 29 f.; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] Kommentar [X.]V/[X.]/[X.], 2017, [X.], Art. 34 [X.] Rn. 109 ff.; [X.], in: [X.], [X.]V/[X.], 3. Aufl. 2018, Art. 34 [X.] Rn. 34). Bei der Prüfung, ob mengenmäßige Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung nach Art. 36 [X.] gerechtfertigt sind, verlangt der Gerichtshof hier, dass mit Hilfe statistischer Daten, auf einzelne Punkte beschränkter Daten oder anderer Mittel objektiv geprüft wird, ob die von dem betreffenden Mitgliedst[X.]t vorgelegten Nachweise bei verständiger Würdigung die Einschätzung erlauben, dass die gewählten Mittel zur Verwirklichung der verfolgten Ziele geeignet sind, und ob es möglich ist, diese Ziele durch Maßnahmen zu erreichen, die den freien Warenverkehr weniger einschränken (vgl. [X.], Urteil vom 19. Oktober 2016, [X.] zur Bekämpfung unlauteren [X.] e.V., [X.]8/15, [X.]:[X.], Rn. 36).

Entsprechendes gilt bei der Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze wie des Grundsatzes der praktischen Wirksamkeit (vgl. [X.], Urteil vom 5. Februar 1963, van Gend & [X.], [X.]/62, [X.]. 1963, [X.] <26>; Urteil vom 4. Dezember 1974, [X.], [X.]/74, [X.]. 1974, [X.] <1348 Rn. 12>; Urteil vom 1. Februar 1977, [X.], [X.]/76, [X.]. 1977, [X.] <126 f. Rn. 20/29>; Urteil vom 21. September 1983, [X.], [X.]/82 u.a., [X.]. 1983, [X.] <2665 f. Rn. 19>; Urteil vom 20. September 1988, [X.], [X.]/87, [X.]. 1988, [X.] <4655 Rn. 11>; Urteil vom 20. September 1988, [X.]/[X.], [X.]0/87, [X.]. 1988, [X.] <4723 Rn. 27>; Urteil vom 15. September 1998, [X.], [X.]/96, [X.]. 1998, [X.] <4990 Rn. 34 f.>; Urteil vom 9. Februar 1999, [X.], [X.]/96, [X.]. 1999, [X.] <611 f. Rn. 25 f.>; Urteil vom 14. Juni 2011, [X.], [X.]/09, [X.]. 2011, [X.] <5200 Rn. 28 f.>; Urteil vom 26. Juni 2019, [X.]/[X.], [X.]7/18, [X.]:C:2019:537, Rn. 46, 48; Urteil vom 7. November 2019, [X.], [X.]0/18, [X.]:[X.], Rn. 27, 29, 43 f.; [X.], in: [X.]/[X.], [X.]V/[X.], 5. Aufl. 2016, Art. 19 [X.]V Rn. 16; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] Kommentar [X.]V/[X.]/[X.], 2017, [X.], Art. 197 [X.] Rn. 8 f.; [X.], in: [X.]., [X.]V/[X.], 3. Aufl. 2018, Art. 4 [X.]V Rn. 33 f.; [X.], in: [X.]./Heintschel v. [X.], [X.]päisches [X.]srecht, 2. Aufl. 2018, Art. 4 [X.]V Rn. 24, 32, Art. 5 [X.]V Rn. 9; [X.], in: [X.]/Hilf/[X.], Das Recht der [X.]päischen [X.], Art. 19 [X.]V Rn. 58 ).

Auch beim Äquivalenzprinzip wird so verfahren (vgl. [X.], Urteil vom 21. September 1983, [X.], [X.]/82 u.a., [X.]. 1983, [X.] <2665 f. Rn. 19>; Urteil vom 8. Februar 1996, [X.], [X.]/94, [X.]. 1996, [X.] <422 Rn. 52>; Urteil vom 10. Juli 1997, [X.], [X.]/95, [X.]. 1997, [X.] <4046 Rn. 27; 4047 f. Rn. 32 f.>; Urteil vom 15. September 1998, [X.], [X.]/96, [X.]. 1998, [X.] <4986 Rn. 19; 4990 Rn. 34; 4991 Rn. 36>; Urteil vom 9. Februar 1999, [X.], [X.]/96, [X.]. 1999, [X.] <610 Rn. 25; 611 Rn. 27>; Urteil vom 19. September 2002, [X.]/[X.], [X.]/00, [X.]. 2002, [X.]736 <7755 Rn. 55>; Urteil vom 26. Juni 2019, [X.]/[X.], [X.]7/18, [X.]:C:2019:537, Rn. 46 f.; Urteil vom 7. November 2019, [X.], [X.]0/18, [X.]:[X.], Rn. 27 f.; [X.], in: v. der Groeben/Schwarze/[X.], [X.]päisches [X.]srecht, 7. Aufl. 2015, Art. 114 [X.] Rn. 29; [X.]/[X.]/[X.], in: [X.]/[X.], [X.]V/[X.], 5. Aufl. 2016, Art. 4 [X.]V Rn. 65; [X.], in: [X.]/[X.]/ [X.], [X.] Kommentar [X.]V/[X.]/[X.], 2017, [X.], Art. 4 [X.]V Rn. 124; [X.], in: [X.]., [X.]V/[X.], 3. Aufl. 2018, Art. 4 [X.]V Rn. 34, 54).

Schließlich hat der Gerichtshof sogar bei der Heranziehung von Kompetenznormen die faktischen Wirkungen der im Streit stehenden Maßnahme in die rechtliche Würdigung einbezogen, etwa bei der Auslegung der [X.] für den Binnenmarkt nach Art. 114 [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 2. Mai 2006, [X.]/04, [X.]/Parlament und Rat, [X.]. 2006, [X.] <3805 Rn. 42>; Urteil vom 22. Januar 2014, [X.]0/12, [X.]/Parlament und Rat, [X.]:[X.], Rn. 113; Urteil vom 4. Mai 2016, [X.]/14, Republik [X.]/[X.]päisches Parlament, [X.]:C:2016:323, Rn. 32) oder bei der [X.] nach Art. 107 f. [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 10. Dezember 1969, [X.]/[X.], [X.]/69 u.a., [X.]. 1969, [X.] <540 Rn. 18/19 f.>; Urteil vom 17. September 1980, [X.]/[X.], [X.]/79, [X.]. 1980, [X.] <2688 f. Rn. 11 f.>; Urteil vom 16. April 2014, [X.], [X.]90/13, [X.]:C:2015:235, Rn. 23; [X.], in: [X.]/[X.], [X.]V/[X.], 5. Aufl. 2016, Art. 107 [X.] Rn. 38; [X.], in: [X.]/[X.]./[X.], [X.] Kommentar [X.]V/[X.]/ [X.], 2017, [X.], Art. 107 [X.] Rn. 42; Müller-[X.]f, in: [X.]/Heintschel v. [X.], [X.]päisches [X.]srecht, 2. Aufl. 2018, Art. 104 [X.] Rn. 20).

Warum bei der hier in Rede stehenden Kompetenzabgrenzung von Währungs- und Wirtschaftspolitik etwas Anderes gelten sollte, zeigen weder das Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2018 noch die vorgehenden Entscheidungen in der Rechtssache [X.] ([X.], Urteil vom 27. November 2012, [X.]/12, [X.]:C:2012:756) und in der Rechtssache [X.] ([X.], Urteil vom 16. Juni 2015, [X.]/14, [X.]:C:2015:400) auf. Ohne nähere Begründung dieser abweichenden Vorgehensweise ist die Auslegung des Gerichtshofs aber methodisch nicht nachvollziehbar.

cc) Die Auslegung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und die darauf gestützte Bestimmung des Mandats des [X.] im Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2018 überschreiten offensichtlich das ihm in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 [X.]V erteilte Mandat (1) und bewirken eine strukturell bedeutsame Kompetenzverschiebung zu Lasten der Mitgliedst[X.]ten (2). Es stellt sich deshalb als [X.] dar, der das [X.] in dieser Frage nicht bindet (3).

(1) Das Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2018 überschreitet, soweit es die Verhältnismäßigkeit des [X.] bejaht, aus den oben (vgl. Rn. 134 ff.) genannten Gründen das ihm in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 [X.]V erteilte Mandat offensichtlich.

Die Selbstbeschränkung des Gerichtshofs darauf, ob ein "offensichtlicher" Beurteilungsfehler der [X.] vorliegt (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 56, 78, 91), ob eine Maßnahme "offensichtlich" über das zur Erreichung des Ziels Erforderliche hinausgeht (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 79, 81, 86, 92) oder ob deren Nachteile "offensichtlich" außer Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 93 ff.), vermag die auf die Währungspolitik begrenzte Zuständigkeit der [X.] nicht einzuhegen. Sie gesteht ihr vielmehr selbstbestimmte, nicht sofort ins Auge springende - schleichende - Kompetenzerweiterungen zu oder erklärt diese jedenfalls für gerichtlich nicht oder nur in sehr begrenztem Umfang überprüfbar. Diese Kombination eines weiten Ermessens des handelnden Organs und einer Begrenzung der gerichtlichen Kontrolldichte auf offensichtliche [X.] mag in anderen Bereichen des [X.]srechts der überkommenen Rechtsprechung entsprechen. Sie trägt dem Prinzip der begrenzten [X.] offensichtlich nicht hinreichend Rechnung (vgl. auch Müller-[X.]f, [X.], [X.] 172 <172 f.>), und eröffnet den Weg zu einer kontinuierlichen Erosion mitgliedst[X.]tlicher Zuständigkeiten.

(2) Im geschilderten Umfang folgt aus dem Urteil zugleich eine strukturell bedeutsame Kompetenzverschiebung zulasten der Mitgliedst[X.]ten (vgl. [X.] 126, 286 <309>; 146, 216 <260 f. Rn. 66>). Sie birgt die Gefahr einer kontinuierlichen - durch die Mitgliedst[X.]ten als Herren der Verträge politisch nicht mehr steuerbaren - Erosion ihrer Kompetenzen im Bereich der Wirtschafts- und Fiskalpolitik und einer weiteren Schwächung der [X.]n Legitimation der durch das [X.]system ausgeübten öffentlichen Gewalt, die mit dem Grundgesetz nicht vereinbar wäre (vgl. [X.] 134, 366 <395 Rn. 48>; 142, 123 <192 f. Rn. 131; 193 f. Rn. 134>; 146, 216 <250 f. Rn. 48>; [X.], [X.], [X.] 525 <526>; [X.], [X.], [X.]5 <309>).

Das Prinzip der begrenzten [X.] ist nicht nur ein unionsrechtlicher Grundsatz, sondern nimmt mitgliedst[X.]tliche Verfassungsprinzipien auf (vgl. [X.] 123, 267 <350>; 142, 123 <219 Rn. 185>). Es bildet die maßgebliche Rechtfertigung für den Einschnitt in das [X.] [X.] der durch die [X.]päische [X.] ausgeübten öffentlichen Gewalt, der in [X.] nicht nur objektive Grundprinzipien der Verfassung (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]) berührt, sondern auch das Wahlrecht der Bürgerinnen und Bürger und ihren Anspruch auf Demokratie gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] (vgl. [X.] 142, 123 <219 Rn. 185>). Die Wahrung der kompetenziellen Grundlagen der [X.]päischen [X.] hat daher entscheidende Bedeutung für die Gewährleistung des [X.]n Prinzips. Daher darf auch die Finalität des [X.] nicht dazu führen, dass das Prinzip der begrenzten [X.] als eines der Fundamentalprinzipien der [X.] faktisch außer [X.] gesetzt oder unterlaufen wird (vgl. auch Erklärung Nr. 42 zur Schlussakte der Regierungskonferenz zu Art. 352 [X.]; [X.], Gutachten 2/94 vom 28. März 1996, [X.], [X.]. 1996, [X.], Rn. 30).

Die Abgrenzung von Wirtschafts- und Währungspolitik betrifft eine über den Einzelfall hinausgehende politische Grundentscheidung, die mit erheblichen Konsequenzen für die Verteilung von Macht und Einfluss in der [X.]päischen [X.] verbunden ist. Die Zuordnung einer Maßnahme zur Währungs- statt zur Wirtschafts- oder Fiskalpolitik berührt nicht nur die Frage der Kompetenzverteilung zwischen der [X.]päischen [X.] und den Mitgliedst[X.]ten; sie entscheidet zugleich über das [X.] [X.] und die Kontrolle des entsprechenden [X.], weil die Währungspolitik dem nach Art. 130, Art. 282 [X.] unabhängigen [X.] übertragen ist (vgl. [X.], Urteil vom 9. März 2010, [X.]/[X.], [X.]/07, [X.]. 2010, [X.], Rn. 42; [X.], Urteil des [X.] vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 132 ff.).

Die weitgehende Entleerung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der damit verbundene Verzicht auf eine wertende Gesamtbetrachtung besitzen ein für das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Volkssouveränität erhebliches Gewicht. Sie sind, wie dargelegt (vgl. Rn. 158 ff.), geeignet, die kompetenziellen Grundlagen der [X.]päischen [X.] zu verschieben und so das Prinzip der begrenzten [X.] zu unterlaufen (vgl. [X.] 142, 123 <201 f. Rn. 151>; 146, 216 <259 f. Rn. 63>). Der Erlass wirtschaftspolitischer Maßnahmen durch das [X.] erforderte eine Vertragsänderung nach Art. 48 [X.]V (vgl. [X.], Gutachten 2/94 vom 28. März 1996, [X.], [X.]. 1996, [X.], Rn. 30), sodass der Gesetzgeber tätig werden müsste (vgl. [X.] 142, 123 <201 f. Rn. 151>; 146, 216 <259 f. Rn. 63>).

Nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2018 wäre eine Unterscheidung von Wirtschafts- und Währungspolitik in weitem Umfang nicht möglich. Dieser Umstand gefährdet zugleich die in Art. 130 [X.] garantierte Unabhängigkeit der [X.], weil sich diese politischem Druck ausgesetzt sehen kann, die ihr von der Rechtsprechung eröffneten Spielräume auch zu nutzen. Je weiter ihr Mandat reicht und je stärker es in den der Wirtschafts- und Fiskalpolitik vorbehaltenen Bereich ausgreift, umso größer ist das Risiko, dass interessierte Stellen auf die [X.] Einfluss zu nehmen versuchen (vgl. [X.], [X.], [X.] 525 <526, 534>).

(3) In seinem Urteil vom 11. Dezember 2018 hat der Gerichtshof die Unterscheidung zwischen Wirtschafts- und Währungspolitik weitgehend aufgegeben, weil er sich bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des [X.] mit dem von der [X.] angegebenen Ziel und der Angabe begnügt hat, weniger belastende Mittel stünden nicht zur Verfügung. Damit gestattet er dem [X.] Wirtschaftspolitik mit dem Ankauf von St[X.]tsanleihen zu betreiben. Das findet im Primärrecht keine Grundlage.

In der vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung des währungspolitischen Mandats der [X.] liegt ein Eingriff in die Zuständigkeit der Mitgliedst[X.]ten für die Wirtschafts- und Fiskalpolitik. Von Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 121 f., Art. 126 [X.]), ist die [X.]päische [X.] im Bereich der Wirtschaftspolitik jedoch im Wesentlichen auf eine Koordinierung von Maßnahmen der Mitgliedst[X.]ten beschränkt (Art. 119 Abs. 1 [X.]). Das [X.] soll die allgemeine Wirtschaftspolitik "in" der [X.] daher lediglich unterstützen (Art. 119 Abs. 2, Art. 127 Abs. 1 Satz 2 [X.]; Art. 2 Satz 2 [X.]-Satzung), ohne selbst zu einer eigenständigen Wirtschaftspolitik ermächtigt zu sein. Soweit das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache [X.] der [X.] der Sache nach die Kompetenz zu einer eigenständigen Wirtschaftspolitik mit den Mitteln eines [X.] zuspricht und eine effektive Kompetenzkontrolle am Maßstab des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ablehnt, die die wirtschafts- und fiskalpolitischen Wirkungen mit der währungspolitischen Zielsetzung des [X.] abwägend in den Blick nimmt, geht das Urteil des Gerichtshofs über die Ermächtigung des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 [X.]V hinaus (vgl. auch [X.] 126, 286 <306>). Der Gerichtshof hat damit [X.] gehandelt, sodass sein Urteil in [X.] insoweit keine Bindungswirkung entfaltet.

b) Da die Entscheidung der verfassungsrechtlichen Frage, ob Bundesregierung und [X.] ihrer Integrationsverantwortung gerecht geworden sind, die Klärung der Vorfrage voraussetzt, ob das Handeln des [X.] im Rahmen der Beschlussfassung und Durchführung des [X.] durch die ihm eingeräumten Kompetenzen gedeckt ist und da hierfür auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache [X.] aus den genannten Gründen nicht zurückgegriffen werden kann, bedarf es insoweit einer eigenständigen Prüfung dieser Vorfrage durch den [X.]. Diese ergibt, dass der Beschluss ([X.]) 2015/774 sowie die hierauf folgenden Beschlüsse ([X.]) 2015/2101, ([X.]) 2015/2464, ([X.]) 2016/702 und ([X.]) 2017/100 mangels hinreichender Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit von der währungspolitischen Kompetenz der [X.] (Art. 127 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und ihrer lediglich unterstützenden Kompetenz für die Wirtschaftspolitik der Mitgliedst[X.]ten (Art. 127 Abs. 1 Satz 2 [X.]) nicht gedeckt sind.

Ein Programm des [X.] zum Ankauf von St[X.]tsanleihen wie das [X.], das erhebliche wirtschaftspolitische Auswirkungen hat, muss verhältnismäßig sein (vgl. [X.], Urteil vom 16. Juni 2015, [X.] u.a., [X.]/14, [X.]:C:2015:400, Rn. 66 ff.; a.a.[X.], Rn. 71). Das setzt neben seiner Eignung zur Erreichung des angestrebten Ziels und seiner Erforderlichkeit voraus, dass das währungspolitische Ziel und die wirtschaftspolitischen Auswirkungen benannt, gewichtet und gegeneinander abgewogen werden. Zwar ist das währungspolitische Ziel des [X.] grundsätzlich (noch) nicht zu beanstanden ([X.]). Dessen unbedingte Verfolgung unter Ausblendung der mit dem Programm verbundenen wirtschaftspolitischen Auswirkungen missachtet jedoch offensichtlich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 [X.]V ([X.]). Der Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist strukturell bedeutsam, sodass das Handeln der [X.] als [X.] zu qualifizieren ist (cc).

[X.]) Die Eignung des [X.] zur Erreichung des von der [X.] angestrebten [X.] von unter, aber nahe 2 % ist - wie auch der Gerichtshof festgestellt hat - grundsätzlich nicht zu beanstanden, auch wenn Zweifel an dieser Eignung, etwa wegen der Senkung des allgemeinen Zinsniveaus (vgl. Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Jahresgutachten 2016/2017, [X.] 194 ; Jahresgutachten 2017/2018, [X.] 174 ; [X.] [X.]s, 3 Jahre [X.]-Wertpapierankäufe, [X.] 11 <30. November 2017>) und der damit verbundenen inflationsdämpfenden Effekte, in den in Rede stehenden Beschlüssen ebenso wenig thematisiert werden wie die - jedenfalls bei längerer Programmdauer - möglicherweise bestehenden Risiken eines "reversal effect". Das Ziel des [X.], die Inflationsrate auf unter, aber nahe 2 % steigern zu wollen, ist eine grundsätzlich zulässige Konkretisierung der Aufgabe, die Preisstabilität zu sichern, und das eingesetzte Mittel der Anleihekäufe gemäß Art. 18.1 [X.]-Satzung ausdrücklich erlaubt (vgl. [X.], Urteil vom 16. Juni 2015, [X.] u.a., [X.]/14, [X.]:C:2015:400, Rn. 54; a.a.[X.], Rn. 69, 146, 153; [X.] 146, 216 <284 ff. Rn. 115 ff.>).

[X.]) Dass die erforderliche Abwägung dieses währungspolitischen Zieles mit den mit dem eingesetzten Mittel verbundenen wirtschaftspolitischen Auswirkungen in dem Beschluss des [X.]-Rates vom 4. März 2015 über das [X.] ([X.]) 2015/774 und den nachfolgenden Beschlüssen ([X.]) 2015/2101, ([X.]) 2015/2464, ([X.]) 2016/702, ([X.]) 2017/100 und dem Beschluss vom 12. September 2019 enthalten ist oder diesen zugrunde liegt, ist nicht ersichtlich (1). Die Beschlüsse verstoßen daher gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 [X.]V (2).

(1) Die angegriffenen Beschlüsse beschränken sich auf die Feststellung, dass das von der [X.] formulierte Inflationsziel von unter, aber nahe 2 % nicht erreicht sei und weniger belastende Mittel nicht zur Verfügung stünden. Dabei bleibt nicht nur im Unklaren, was die im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung angesprochenen Belastungen sind. Die Beschlüsse enthalten auch keine Prognose zu den wirtschaftspolitischen Auswirkungen des [X.] und dazu, ob diese in einem angemessenen Verhältnis zu den erstrebten währungspolitischen Vorteilen stehen.

Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass der [X.]-Rat die im [X.] angelegten und mit ihm unmittelbar verbundenen Folgen erfasst und abgewogen hätte, die es aufgrund seines Volumens von über zwei Billionen [X.] und einer Laufzeit von mittlerweile mehr als drei Jahren zwangsläufig verursacht. Da die negativen Auswirkungen des Programms mit wachsendem Umfang und fortschreitender Dauer zunehmen, erhöhen sich mit der Programmdauer auch die Anforderungen an eine entsprechende Abwägung.

(a) Das [X.] verbessert die Refinanzierungsbedingungen der Mitgliedst[X.]ten, weil sich diese zu deutlich günstigeren Konditionen Kredite am Kapitalmarkt verschaffen können. Soweit das [X.] mit seinem Volumen von über zwei Billionen [X.] die Refinanzierungsbedingungen der Mitgliedst[X.]ten in substantieller Weise berührt, hat es weitreichende Auswirkungen auf den - der Fiskalpolitik zuzuordnenden - Regelungsbereich von Art. 123 [X.]. Das erkennt auch der Gerichtshof ausdrücklich an (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 130 f., 136), und es ist in der mündlichen Verhandlung von den sachkundigen Dritten bestätigt worden. Die mit dem [X.] unterstützte Senkung des allgemeinen Zinsniveaus entlastet damit unstreitig die St[X.]tshaushalte der Mitgliedst[X.]ten (vgl. [X.] [X.]s, 3 Jahre [X.]-Wertpapierankäufe, [X.] 38 <30. November 2017>). Hierdurch besteht - trotz der vom Gerichtshof angenommenen "Garantien" - die Gefahr, dass notwendige Konsolidierungs- und Reformbestrebungen nicht umgesetzt oder fortgesetzt werden (vgl. Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Jahresgutachten 2017/2018, [X.] 172 f. ).

Das [X.] wirkt sich daher erheblich auf die fiskalpolitischen Rahmenbedingungen in den Mitgliedst[X.]ten aus und berührt darüber hinaus die in Art. 126 [X.] und im [X.] sowie dem zur Konkretisierung dieser Normen erlassenen Sekundärrecht geregelten Politikbereiche (vgl. Verordnung <[X.]> Nr. 1173/2011 des [X.]päischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im [X.]-Währungsgebiet <[X.] Nr. L 306 vom 23. November 2011, [X.] 1>; Verordnung <[X.]> Nr. 1174/2011 des [X.]päischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im [X.]-Währungsgebiet <[X.] Nr. L 306 vom 23. November 2011, [X.] 8>; Verordnung <[X.]> Nr. 1175/2011 des [X.]päischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung <[X.]> Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken <[X.] Nr. L 306 vom 23. November 2011, [X.] 12>; Verordnung <[X.]> Nr. 1176/2011 des [X.]päischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte <[X.] Nr. L 306 vom 23. November 2011, [X.] 25>; Verordnung <[X.]> Nr. 1177/2011 des Rates vom 8. November 2011 zur Änderung der Verordnung <[X.]> Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit <[X.] Nr. L 306 vom 23. November 2011, [X.] 33>; Verordnung <[X.]> Nr. 472/2013 des [X.]päischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedst[X.]ten im [X.]-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind <[X.] Nr. L 140 vom 27. Mai 2013, [X.] 1>; Verordnung <[X.]> Nr. 473/2013 des [X.]päischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedst[X.]ten im [X.]-Währungsgebiet <[X.] Nr. L 140 vom 27. Mai 2013, [X.] 11>; Richtlinie 2011/85/[X.] des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedst[X.]ten <[X.] Nr. L 306 vom 23. November 2011, [X.] 41>). Insbesondere kann das [X.] - wie der Gerichtshof ebenfalls einräumt (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 130, 136, 143) - dieselbe Wirkung haben wie Finanzhilfen nach Art. 12 ff. [X.]V. Trotz der vom Gerichtshof angeführten Sicherungen können Umfang und Dauer des [X.] dazu führen, dass selbst primärrechtskonforme Wirkungen des Programms unverhältnismäßig werden, sobald sie die Mitgliedst[X.]ten von eigenen Maßnahmen für eine solide Haushaltspolitik abhalten, und ganz allgemein eine "monetary dominance" bewirken, mit der Folge, dass die [X.] die Fiskalpolitik der Mitgliedst[X.]ten bestimmt (vgl. [X.], [X.], [X.] 525 <526>; allgemein dazu [X.], [X.] Review 5 <1981>, [X.] 1 ff.; [X.]/[X.], International Economics 124 <2010>, [X.] 5 ff.). So war bereits bei der Annahme des Beschlusses ([X.]) 2015/774 absehbar, dass mehrere Mitgliedst[X.]ten der [X.] ihre Neuverschuldung erhöhen würden, um durch Investitionsprogramme die Wirtschaft in Schwung zu bringen (vgl. [X.]päische [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]: [X.], [X.], [X.] 158).

(b) Zu berücksichtigen sind auch die Auswirkungen des [X.] auf den Bankensektor. Das Programm greift in die Bilanzstrukturen der Geschäftsbanken ein, indem es auch risikobehaftete St[X.]tsanleihen in großem Umfang in die Bilanzen des [X.]systems übernimmt und dadurch die wirtschaftliche Situation der Banken erheblich verbessert und ihre Bonität erhöht. Zugleich werden die Banken zu vermehrter Kreditvergabe trotz eines abgesenkten Zinsniveaus angehalten (vgl. Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Jahresgutachten 2016/2017, [X.] 192 f. ).

(c) Zu den relevanten wirtschaftspolitischen Folgen des [X.] gehört darüber hinaus das Risiko von Immobilien- und Aktienblasen sowie ökonomische und [X.] Auswirkungen auf nahezu alle Bürgerinnen und Bürger, die etwa als Aktionäre, Mieter, Eigentümer von Immobilien, Sparer und Versicherungsnehmer jedenfalls mittelbar betroffen sind. So ergeben sich etwa für Sparvermögen deutliche Verlustrisiken. Unmittelbar damit verbunden sind Auswirkungen auf die (private) Altersvorsorge und deren Rentabilität (vgl. [X.] [X.]s, 3 Jahre [X.]-Wertpapierankäufe, [X.] 40 f. <30. November 2017>). Beides führt zu [X.], die teilweise übertrieben ausfallen (vgl. Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Jahresgutachten 2017/2018, [X.] 172 ), während die Risikoprämien sinken (vgl. Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Jahresgutachten 2016/2017, [X.] 192 ; [X.] [X.]s, 3 Jahre [X.]-Wertpapierankäufe, [X.] 11 <30. November 2017>). Bei Immobilien - insbesondere bei Wohnimmobilien in Großstädten - sind teils erhebliche Preissteigerungen zu verzeichnen (vgl. Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Jahresgutachten 2016/2017, [X.] 196 f. ), die, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, womöglich bereits "Blasencharakter" haben. Welche Gewichtung derartigen Belangen im Rahmen einer währungspolitischen Entscheidung zuzumessen ist, ist hier nicht zu entscheiden; maßgeblich ist vielmehr, dass derartige Auswirkungen, die entweder durch das [X.] hervorgerufen oder zumindest verstärkt werden, nicht vollständig außer [X.] gelassen werden dürfen.

(d) Durch die Senkung des allgemeinen Zinsniveaus ermöglicht das [X.] ferner, dass wirtschaftlich an sich nicht mehr lebensfähige Unternehmen weiterhin am Markt bleiben, weil sie sich mit günstigen Krediten versorgen können (vgl. [X.] [X.]s, 3 Jahre [X.]-Wertpapierankäufe, [X.] 37 <30. November 2017>).

(e) Hinzu kommt, dass sich das [X.] mit der zunehmenden Laufzeit des Programms und seinem steigenden Gesamtvolumen, wie auch die mündliche Verhandlung ergeben hat, in eine erhöhte Abhängigkeit von der Politik der Mitgliedst[X.]ten begibt, weil es das [X.] jedenfalls nicht ohne eine Gefährdung der Stabilität der [X.] beenden und rückabwickeln kann.

(2) Angesichts dieser erheblichen - keineswegs vollständig aufgelisteten - wirtschaftspolitischen Auswirkungen des [X.] hätte die [X.] diese gewichten, mit den prognostizierten Vorteilen für die Erreichung des von ihr definierten währungspolitischen Ziels in Beziehung setzen und nach [X.] abwägen müssen. Eine solche Abwägung ist, soweit ersichtlich, weder zu Beginn des Programms noch zu einem späteren [X.]punkt erfolgt, sodass auch eine Überprüfung, ob die Hinnahme der kompetenziell problematischen wirtschafts- und sozialpolitischen Wirkungen des [X.] noch verhältnismäßig beziehungsweise seit wann sie nicht mehr verhältnismäßig ist, nicht erfolgen kann. Sie ergibt sich auch nicht aus Pressemitteilungen und sonstigen öffentlichen Äußerungen von Entscheidungsträgern der [X.].

Die in Rede stehenden Beschlüsse verstoßen deshalb wegen eines entsprechenden Abwägungs- und Darlegungsausfalls gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 [X.]V mit der Folge, dass sie von der währungspolitischen Kompetenz der [X.] aus Art. 127 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht gedeckt sind.

cc) Der Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist strukturell bedeutsam. Insoweit kann auf die oben zur Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache [X.] angeführten Gründe verwiesen werden (vgl. Rn. 124 ff.). Das Handeln der [X.] ist deshalb als [X.] zu qualifizieren.

2. Ob Bundesregierung und [X.] ihre Integrationsverantwortung auch dadurch verletzt haben, dass sie nicht auf eine Beendigung des [X.] gedrungen haben, kann dagegen noch nicht abschließend beurteilt werden, weil sich erst nach einer nachvollziehbar dargelegten Verhältnismäßigkeitsprüfung durch den [X.]-Rat endgültig beurteilen lässt, ob das [X.] im konkreten Fall mit Art. 127 Abs. 1 [X.] vereinbar ist oder nicht.

3. Soweit das Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2018 einen Verstoß des [X.] gegen Art. 123 Abs. 1 [X.] verneint (a), begegnet dies zwar erheblichen Einwänden (b). Werden die vom Gerichtshof anerkannten "Garantien" zur Verhinderung einer Umgehung des Verbots monetärer St[X.]tsfinanzierung jedoch strikt beachtet (c), so ergibt eine Gesamtabwägung, dass ein offensichtlicher Verstoß gegen Art. 123 Abs. 1 [X.] noch nicht festgestellt werden kann (d). Dass das [X.]system auch St[X.]tsanleihen mit negativer Endfälligkeitsrendite und [X.] ([X.]) erwirbt, steht dem nicht entgegen (e).

a) Art. 123 [X.] untersagt dem [X.] eine monetäre St[X.]tsfinanzierung (vgl. [X.], Urteil vom 16. Juni 2015, [X.] u.a., [X.]/14, [X.]:C:2015:400, Rn. 94 f.; a.a.[X.], Rn. 102 f.; [X.] 134, 366 <411 Rn. 85>; 142, 123 <225 f. Rn. 198 f.>; 146, 216 <264 f. Rn. 78>; [X.], in: [X.]/Hilf/[X.], Das Recht der [X.]päischen [X.], Art. 123 [X.] Rn. 6, 10 ; Tutsch, in: v. der Groeben/Schwarze/[X.], [X.]päisches [X.]srecht, 7. Aufl. 2015, Art. 123 [X.] Rn. 1, 12; [X.], in: [X.]/[X.], [X.]V/[X.], 5. Aufl. 2016, Art. 123 [X.] Rn. 1; [X.]/Dausinger, in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] Kommentar [X.]V/[X.]/[X.], 2017, [X.], Art. 123 [X.] Rn. 1, 7; [X.], in: [X.], [X.]V/[X.], 3. Aufl. 2018, Rn. 2; [X.], in: [X.]/Heintschel v. [X.], [X.]päisches [X.]srecht, 2. Aufl. 2018, Art. 123 [X.] Rn. 4; Hattenberger, in: Schwarze/[X.]/[X.]/[X.], [X.]-Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 123 [X.] Rn. 1, 3). Ziel der Vorschrift ist es, die Mitgliedst[X.]ten zu einer gesunden Haushaltspolitik anzuhalten (vgl. [X.] 146, 216 <265 Rn. 78>) und eine übermäßige Verschuldung oder überhöhte Defizite der Mitgliedst[X.]ten zu vermeiden (vgl. [X.], Urteil vom 16. Juni 2015, [X.] u.a., [X.]/14, [X.]:C:2015:400, Rn. 100; a.a.[X.], Rn. 107).

Art. 123 Abs. 1 [X.] enthält ein [X.], das beim Erwerb von St[X.]tsanleihen auf dem Sekundärmarkt durch das [X.]system zu beachten ist (vgl. [X.], Urteil vom 16. Juni 2015, [X.] u.a., [X.]/14, [X.]:C:2015:400, Rn. 97, 101; [X.] 134, 366 <411 Rn. 85>; 142, 123 <225 f. Rn. 198>; 146, 216 <264 f. Rn. 78>). Anleihekäufe am Sekundärmarkt dürfen nicht die gleiche Wirkung haben wie ein unmittelbarer Erwerb von den Emittenten (vgl. [X.], Urteil vom 16. Juni 2015, [X.] u.a., [X.]/14, [X.]:C:2015:400, Rn. 97; a.a.[X.], Rn. 106; [X.] 142, 123 <225 f. Rn. 198>; 146, 216 <264 f. Rn. 78>). Die Mitgliedst[X.]ten dürfen sich bei der Festlegung ihrer Haushaltspolitik daher nicht auf die Gewissheit stützen können, dass die von ihnen ausgegebenen St[X.]tsanleihen künftig vom [X.]system am Sekundärmarkt angekauft werden (vgl. [X.], Urteil vom 16. Juni 2015, [X.] u.a., [X.]/14, [X.]:C:2015:400, Rn. 113).

Es entspricht der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung, dass zur Beurteilung eines [X.]s von St[X.]tsanleihen grundsätzlich auf die im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache [X.] entwickelten "Garantien" zurückgegriffen werden kann. Die in diesem Zusammenhang entwickelten Kriterien ermöglichen es, eine Umgehung von Art. 123 [X.] festzustellen. Gewicht und Indikatorwirkung dieser Kriterien mögen je nach Programm eine unterschiedliche Relevanz besitzen; in ihrer Summe ermöglichen sie jedoch ein aussagekräftiges Gesamtbild (vgl. [X.], Schlussanträge [X.] vom 4. Oktober 2018, [X.] u.a., [X.]/17, [X.]:[X.], Rn. 48). Ob die "Garantien" ausreichend sind, ist daher eine Frage des Einzelfalls (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 108). Die (primärrechtliche) Zulässigkeit des [X.] hängt somit von der Effektivität der "Garantien" ab, mit denen es versehen ist.

b) Die vom Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache [X.] vorgenommene Handhabung einzelner dieser Kriterien begegnet aus der Sicht des [X.]s erheblichen Bedenken. Das Urteil in der Rechtssache [X.] stützt sich im Hinblick auf Art. 123 [X.] maßgeblich auf die im [X.] enthaltenen Vorkehrungen, die eine Umgehung von Art. 123 [X.] verhindern sollen. Es verzichtet jedoch darauf, diese einer näheren Prüfung zu unterziehen und setzt sich mit gegenläufigen Indikatoren nicht auseinander (vgl. krit. schon [X.] 142, 123 <217 f. Rn. 182>; 146, 216 <267 ff. Rn. 81 ff.>; [X.], M[X.]stricht Journal of [X.]pean and Comparative Law 2019, [X.] 449 <462>; [X.]/[X.], [X.] Review 2019, [X.] 1005 <1036>). Das wird, wie oben dargelegt (vgl. Rn. 140 ff.), den Anforderungen an eine effektive gerichtliche Kontrolle des [X.] nicht gerecht und wi[X.]pricht auch dem vom Gerichtshof in anderen Bereichen praktizierten Vorgehen (vgl. [X.], Urteil vom 8. Dezember 2011, [X.][X.], [X.]/10 P, [X.]. 2011, [X.]; Urteil vom 6. November 2012, [X.], [X.]9/11, [X.]:C:2012:684, Rn. 59 ff.).

[X.]) Nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache [X.] ist eine vorherige Ankündigung des Ankaufs von St[X.]tsanleihen grundsätzlich ebenso unzulässig wie die Ankündigung des geplanten [X.]s. Da sich unter anderem dadurch verhindern lasse, dass die Emissionsbedingungen für St[X.]tsanleihen durch die Gewissheit verfälscht würden, dass diese durch das [X.] erworben würden, könne ausgeschlossen werden, dass die Durchführung eines solchen Programms die gleiche Wirkung habe wie der unmittelbare Erwerb von St[X.]tsanleihen von den öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Einrichtungen der Mitgliedst[X.]ten (vgl. [X.], Urteil vom 16. Juni 2015, [X.] u.a., [X.]/14, [X.]:C:2015:400, Rn. 106 f.). Dem ist der [X.] gefolgt (vgl. [X.] 142, 123 <229 Rn. 206>). Im Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2018 ist allerdings davon die Rede, dass die Bekanntgabe des monatlichen [X.]s, seine Verteilung zwischen den nationalen Zentralbanken nach dem [X.], die Kriterien für die Notenbankfähigkeit und die Dauer der Laufzeit zur Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit des [X.] beitrügen (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 111 f.). Das ist nicht nur wi[X.]prüchlich, sondern entwertet auch die Bedeutung des Kriteriums der weitgehenden Ungewissheit von Mitgliedst[X.]ten und Marktteilnehmern hinsichtlich des Erwerbs von St[X.]tsanleihen durch das [X.]system.

Eine Ankündigung von [X.] in einem näher definierten Umfang ist grundsätzlich geeignet, eine Umgehung von Art. 123 Abs. 1 [X.] zu indizieren. Vor diesem Hintergrund hebt das Urteil vom 11. Dezember 2018 im Rahmen des [X.] verbleibende Erwerbsunsicherheiten beson[X.] hervor und sieht in ihnen die wesentlichen "Garantien", die eine Umgehung von Art. 123 Abs. 1 [X.] verhindern sollen. Auflage und Durchführung des [X.] dürften keine Gewissheit hinsichtlich des künftigen Ankaufs von St[X.]tsanleihen begründen, die Mitgliedst[X.]ten müssten sich im Fall eines Defizits weiter um eine Finanzierung auf dem Markt bemühen (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 132, 135, 138 ff. unter Hinweis auf das Urteil vom 16. Juni 2015, [X.] u.a., [X.]/14, [X.]:C:2015:400, Rn. 112 ff.). Entscheidend sei, ob Marktteilnehmer die weitgehende Gewissheit hätten, dass das [X.]system St[X.]tsanleihen binnen eines [X.]raums und unter Bedingungen ankauft, die es ihnen ermöglichen, der Sache nach als [X.]en des [X.]systems zu agieren (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 110). Das ist nicht nur bei einem rechtlich verpflichtenden Erwerb der Fall, der in der Praxis kaum vorkommen dürfte, sondern auch dann, wenn die konkreten Umstände diese weitgehende Gewissheit begründen (vgl. [X.] 146, 216 <267 Rn. 81; 271 f. Rn. 91>). Diese faktischen Umstände lassen sich daher nicht ausblenden.

[X.]) In der Rechtsprechung des Gerichtshofs wie des [X.]s ist ferner geklärt, dass zwischen der Emission eines Schuldtitels auf dem Primärmarkt und seinem Ankauf durch das [X.]system auf dem Sekundärmarkt eine Sperrfrist eingehalten werden muss, um eine Umgehung des Verbots monetärer St[X.]tsfinanzierung durch Verfälschung der Emissionsbedingungen zu verhindern (vgl. [X.], Urteil vom 16. Juni 2015, [X.] u.a., [X.]/14, [X.]:C:2015:400, Rn. 106 f.; a.a.[X.], Rn. 114 ff.; [X.] 134, 366 <414 Rn. 92>; 142, 123 <226 Rn. 199; 227 Rn. 202>; 146, 216 <265 Rn. 78; 272 f. Rn. 93>). Der Bemessung und Einhaltung dieser Sperrfrist kommt dabei erhebliche Bedeutung zu (vgl. bereits [X.], Schlussanträge [X.], [X.] u.a., [X.]/14, [X.]:[X.], Rn. 262).

Zur Vermeidung einer Umgehung von Art. 123 Abs. 1 [X.] sieht Art. 4 Abs. 1 Beschluss ([X.]) 2015/774 vor, dass Ankäufe von Neuemissionen und Daueremissionen und von marktfähigen Schuldtiteln mit einer Restlaufzeit, die kurz vor oder nach der Fälligkeit des zu begebenden marktfähigen Schuldtitels endet, erst nach Ablauf eines vom [X.]-Rat festzulegenden [X.]raums ("Sperrfrist") zulässig sind. Nähere Angaben zur Dauer der Sperrfrist fehlen jedoch ebenso wie eine Begründung dafür. Der Gerichtshof billigt dies im Hinblick auf das Ziel, die zeitliche Vorhersehbarkeit des Tätigwerdens des [X.]systems auf dem Sekundärmarkt zu beschränken. Die Ungewissheit privater Marktteilnehmer werde so erhöht, weil der Ankauf mehrere Monate oder Jahre nach der Emission erfolgen und das [X.]system das monatliche [X.] im Rahmen des [X.] auch verringern könne (vgl. für das [X.] insgesamt [X.], a.a.[X.], Rn. 115 f.). Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang allerdings nur fest, dass die Sperrfrist "eher in Tagen als in Wochen" bemessen sei. Aus der bloßen Existenz der - nicht näher konkretisierten - Sperrfrist leitet er ab, dass es sich um eine hinreichend effektive "Garantie" handele, wobei er die von der [X.] angebotenen weiteren Informationen (vgl. [X.], Stellungnahme vom 30. November 2017) nicht angefordert hat. Selbst die nachträgliche Bekanntgabe näherer Angaben zur Sperrfrist erachtet er nicht für erforderlich.

Eine gerichtliche Kontrolle ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Aus der bloßen Existenz einer Sperrfrist kann nicht gefolgert werden, dass der Ankauf von St[X.]tsanleihen nicht vorhersehbar ist beziehungsweise dass er erst zu einem [X.]punkt erfolgt, zu dem sich ein von der Ankaufsmöglichkeit unabhängiger Marktpreis gebildet hat. Etwas Anderes ergibt sich im Ergebnis auch nicht, soweit der Gerichtshof feststellt, dass es sich bei der Sperrfrist lediglich um eine Mindestfrist handele und ein Ankauf von St[X.]tsanleihen auch erst mehrere Monate oder Jahre nach der Emission erfolgen könne, oder durch die Erwägung, dass die Ungewissheit der Marktteilnehmer dadurch erhöht werde, dass das [X.] das monatliche [X.] verringern könne (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 116). Die bloße Hinnahme der Angaben der [X.] wi[X.]pricht auch der sonstigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach in Fällen, in denen ein Organ der [X.]päischen [X.] über ein weites Ermessen verfügt, der gerichtlichen Kontrolle besondere Bedeutung zukommt. Sie differenziert nicht in der gebotenen Weise zwischen einer vorherigen und der nachträglichen Veröffentlichung von Angaben zu der konkreten Sperrfrist. Zwar leuchtet es ein, dass der Gerichtshof eine solche Veröffentlichung nicht für geboten hält, wenn damit die künftige Wirksamkeit des [X.] in Frage gestellt würde (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 112, 115). Deshalb hat auch der [X.] ausgesprochen, dass eine Veröffentlichung von Einzelheiten zu den einzuhaltenden Sperrfristen nicht geboten ist, wenn dadurch deren Zweck konterkariert würde (vgl. [X.] 146, 216 <273 Rn. 95>). Für eine vorherige Veröffentlichung entsprechender Einzelheiten liegt dies auf der Hand; für eine nachträgliche nicht. Eine solche ist vielmehr erforderlich, um eine etwaige Umgehung des Verbots monetärer St[X.]tsfinanzierung überprüfen und effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewähren zu können (vgl. [X.] 142, 123 <223 Rn. 194>; 146, 216 <272 f. Rn. 93 ff.>). Es ist, wie auch die mündliche Verhandlung ergeben hat, zudem kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb Einzelheiten zur Sperrfrist nicht nachträglich bekannt gegeben werden können, zumal die [X.] ihr Verhalten für die Zukunft ohne Weiteres ändern und von früheren Verfahrensweisen insofern nicht auf zukünftige geschlossen werden kann. Die mündliche Verhandlung hat ferner ergeben, dass negative Auswirkungen auf den Markt für St[X.]tsanleihen von einer nachträglichen Veröffentlichung entsprechender Angaben zu der in Art. 4 Abs. 1 Beschluss ([X.]) 2015/774 normierten Sperrfrist nicht zu erwarten sind. Die Marktteilnehmer gehen danach von einer praktizierten Sperrfrist von fünf bis 14 Tagen aus und haben ihr Verhalten darauf eingerichtet. Für die Preisbildung am Primärmarkt sei die genaue Länge der Sperrfrist hingegen ohne Relevanz.

Nicht zu überzeugen vermag daher auch die damit zusammenhängende Auffassung des Gerichtshofs, wonach weitergehende Angaben zur Sperrfrist im Rahmen der Begründungspflicht des Art. 296 Abs. 2 [X.] nicht gefordert werden könnten, da hiermit der genaue Inhalt der vom [X.] getroffenen Maßnahmen dargelegt würde, nicht aber deren Begründung (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 43; vgl. auch [X.]/[X.], [X.] Review 2019, [X.] 1005 <1036>). Gemäß Art. 296 Abs. 2 [X.] muss die Begründung einer Maßnahme so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Gründe erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann (vgl. [X.], Urteil vom 16. Juni 2015, [X.] u.a., [X.]/14, [X.]:C:2015:400, Rn. 70). Durch die nicht weiter erläuterte Übertragung der für Legislativakte geltenden Begründungsanforderungen auf das schlichte Verwaltungshandeln des [X.]systems (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 32) wird aber eine gerichtliche Kontrolle des [X.] am Maßstab von Art. 123 Abs. 1 [X.] faktisch unmöglich (vgl. [X.] 146, 216 <273 f. Rn. 95>). Es kann weder überprüft werden, ob die vorgesehene Sperrfrist überhaupt zum Schutz der Marktpreisbildung auf dem Sekundärmarkt geeignet ist (vgl. [X.]/[X.], [X.] Review 2019, [X.] 1005 <1035>), noch, ob sie im Verwaltungsvollzug tatsächlich eingehalten wird. Der Gerichtshof entwertet damit seine eigene Aussage, wonach unter anderem die Sperrfrist verhindere, dass ein privater Marktteilnehmer wie eine [X.] des [X.] agieren könne (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 113 f.).

In der Auslegung und Handhabung des Gerichtshofs ist das Kriterium der Sperrfrist offensichtlich ungeeignet, eine Umgehung von Art. 123 Abs. 1 [X.] zu verhindern. Seine Steuerungsfunktion läuft praktisch leer; jedenfalls kann nicht überprüft werden, ob sie diese Steuerungsfunktion entfaltet. Dass der Ausschuss für Risikosteuerung des [X.] besser als ein Gericht in der Lage sein mag, die Angemessenheit der Sperrfrist zu beurteilen (vgl. [X.], Schlussanträge [X.] vom 4. Oktober 2018, [X.] u.a., [X.]/17, [X.]:[X.], Rn. 60), ändert daran nichts. Denn dieser Ausschuss ist Teil des zu kontrollierenden Organs und weder dazu berufen, effektiven Rechtsschutz zu gewähren noch die [X.] Legitimation des Handelns der [X.] sicherzustellen (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 137, 212, 274 ff.).

cc) Das Halten von St[X.]tsanleihen bis zur Endfälligkeit hat erhebliche Rückwirkungen auf den Sekundärmarkt für St[X.]tsschuldtitel (vgl. [X.], Schlussanträge [X.] vom 14. Januar 2015, [X.] u.a., [X.]/14, [X.]:[X.], Rn. 243) und ist ein wichtiger Indikator für eine monetäre Haushaltsfinanzierung. Nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache [X.] wirkt es sich auf den Anreiz für die Mitgliedst[X.]ten zur Verfolgung einer gesunden Haushaltspolitik aus. Die mit ihm verbundenen Effekte werden allerdings durch die Möglichkeit beschränkt, die erworbenen Anleihen jederzeit wieder zu verkaufen, sodass der Ankauf von St[X.]tsanleihen - wie es im Urteil in der Rechtssache [X.] heißt - einen "potenziell vorübergehenden" Charakter aufweist (vgl. [X.], Urteil vom 16. Juni 2015, [X.] u.a., [X.]/14, [X.]:C:2015:400, Rn. 117). Das Halten bis zur Endfälligkeit müsse jedenfalls zur Verwirklichung der angestrebten Ziele erforderlich sein. Zumindest dürfe den beteiligten Wirtschaftsteilnehmern nicht die Gewissheit vermittelt werden, dass das [X.]system von dieser Option Gebrauch machen wird (vgl. [X.], Urteil vom 16. Juni 2015, [X.] u.a., [X.]/14, [X.]:C:2015:400, Rn. 118). Hieran anknüpfend hat der [X.] festgestellt, dass das in Art. 123 Abs. 1 [X.] enthaltene [X.] nicht verletzt ist, wenn - unter anderem - erworbene Schuldtitel nur ausnahmsweise bis zur Endfälligkeit gehalten werden und der nur vorübergehende Erwerb die Regel bleibt (vgl. [X.] 142, 123 <227 ff. Rn. 202, 206>; 146, 216 <266 Rn. 78; 274 Rn. 96>). Ein zeitlich und volumenmäßig unbegrenztes Halten erworbener St[X.]tsanleihen bis zur Endfälligkeit ist demgemäß jedenfalls ein Indiz für eine unzulässige monetäre Haushaltsfinanzierung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 [X.].

Im Urteil in der Rechtssache [X.] verneint der Gerichtshof dagegen eine Verpflichtung, vom [X.]system erworbene Schuldtitel nur ausnahmsweise bis zur Endfälligkeit zu halten (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 147). Gleichwohl hebt er die potentiell nur vorübergehende Natur der Anleihekäufe im Rahmen des [X.] hervor (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 135, 150). Er weist darauf hin, dass ein etwaiges Halten der vom [X.]system erworbenen St[X.]tsanleihen bis zur Endfälligkeit keinen Verzicht darauf bedeute, dass der emittierende Mitgliedst[X.]t bei [X.] die Schuld begleiche (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 146; vgl. bereits [X.], Urteil vom 16. Juni 2015, [X.] u.a., [X.]/14, [X.]:C:2015:400, Rn. 118) und dass der Beschluss ([X.]) 2015/774 keine näheren Angaben zu deren etwaigem Wiederverkauf enthalte, sodass das [X.]system die unter dem [X.] erworbenen St[X.]tsanleihen nach Art. 12 Abs. 2 der Leitlinien jederzeit und ohne besondere Voraussetzungen wieder verkaufen könne. Bereits die bloße Möglichkeit eines jederzeitigen Verkaufs erlaube es dem [X.]system, sein Programm nach Maßgabe der Haltung des betreffenden Mitgliedst[X.]ts anzupassen und trage dazu bei, einen Anreiz zur Verfolgung einer gesunden Haushaltspolitik aufrechtzuerhalten. Schließlich sei das [X.] nicht verpflichtet, St[X.]tsanleihen von Mitgliedst[X.]ten zu erwerben, die keine gesunde Haushaltspolitik verfolgten (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 148 ff.; in diese Richtung bereits [X.], Urteil vom 16. Juni 2015, [X.] u.a., [X.]/14, [X.]:C:2015:400, Rn. 117, 120).

Problematisch erscheint dabei, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Dezember 2018 zwar die lediglich vorübergehende Natur des [X.] betont (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 134 f.), daraus jedoch für ihn nichts folgt. Eine Verpflichtung des [X.]systems zum Verkauf erworbener St[X.]tsanleihen ohne zeitliche Begrenzung oder mit sehr langer Laufzeit verneint er mit der insoweit passgenauen fehlenden Sicherheit für die Marktteilnehmer und der Bindung des [X.] an den Grundsatz der Erforderlichkeit. Auch die Notwendigkeit eines [X.] wird nicht angesprochen.

Ein zeitlich unbegrenztes Absehen vom Verkauf erworbener St[X.]tsanleihen würde das [X.]system aber zu einem dauerhaften Financier der Mitgliedst[X.]ten machen. Dies gilt insbesondere, wenn - wie dies im Rahmen des [X.] gegenwärtig der Fall ist - bei Fälligkeit stattfindende Rückzahlungen erneut in den Erwerb von St[X.]tsanleihen investiert werden. Die St[X.]tsschulden wären im [X.]system gebunden und spielten für die Märkte - insbesondere für die Bonitätsbewertung der emittierenden Mitgliedst[X.]ten und damit auch für deren Finanzierungsbedingungen - kaum noch eine Rolle (vgl. [X.] 146, 216 <274 ff. Rn. 97 f.>). Das wäre ein Verstoß gegen das objektive Verbot des Art. 123 Abs. 1 [X.], ohne dass es insoweit auf die Sicherheit der Marktteilnehmer hinsichtlich des Erwerbs bestimmter Anleihen ankommen würde.

Der Rückgriff auf die vom Gerichtshof in diesem Zusammenhang thematisierte geldpolitische Erforderlichkeit (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 152) dürfte für eine Umgehung von Art. 123 Abs. 1 [X.] ohne Bedeutung sein. Die Vorschrift enthält ein unbedingtes Verbot monetärer St[X.]tsfinanzierung. Sie kennt keine erforderlichen und rechtfertigungsfähigen Eingriffe in das Verbot der monetären St[X.]tsfinanzierung, sondern setzt den währungspolitischen Handlungsoptionen des [X.]systems eine definitive Grenze, wenn das Vorliegen einer Umgehung festgestellt ist.

c) Im Ergebnis verstoßen die Beschlüsse zum [X.] und dessen Durchführung jedoch nicht in qualifizierter Weise gegen Art. 123 Abs. 1 [X.], weil bei zweckentsprechender Anwendung der vom Gerichtshof anerkannten Kriterien eine offensichtliche Umgehung des Verbots monetärer St[X.]tsfinanzierung noch nicht festgestellt werden kann. Zwar hat das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache [X.] zur Folge, dass einzelne dieser Kriterien praktisch leerlaufen; in der Gesamtschau reichen die validen Kriterien aber noch aus, um eine offensichtliche Umgehung von Art. 123 Abs. 1 [X.] zu verneinen. Insoweit verbleibt der Gerichtshof noch innerhalb des ihm durch Art. 19 Abs. 1 Satz 2 [X.]V zugewiesenen Rechtsprechungsauftrags (vgl. [X.] 142, 123 <215 Rn. 176>). Seine Auslegung ist daher auch Grundlage für die Prüfung der hier in Rede stehenden Beschlüsse zum [X.] durch den [X.] (vgl. [X.] 123, 267 <353>; 126, 286 <304>; 134, 366 <385 Rn. 27>; 140, 317 <339 Rn. 46>; 142, 123 <215 Rn. 176>).

[X.]) Der Gerichtshof stellt das Kriterium, dass Ankäufe von St[X.]tsanleihen nicht angekündigt werden dürfen, nicht grundsätzlich in Frage. Soweit er eine weitgehende Gewissheit der emittierenden Mitgliedst[X.]ten und Marktteilnehmer hinsichtlich des Erwerbs bestimmter St[X.]tsanleihen verneint hat, ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Zwar kannten Mitgliedst[X.]ten und Marktteilnehmer das [X.], seine Verteilung auf die nationalen Zentralbanken nach dem [X.], die Anforderungen an die Notenbankfähigkeit der Wertpapiere und die (vorläufige) Laufzeit des [X.], sodass auch aus ihrer Sicht eine hohe Wahrscheinlichkeit bestand, dass ein substantieller Anteil jeder Emission vom [X.]system erworben werden würde. Für [X.] Anleihen etwa, deren Anteil bis Ende 2018 rechnerisch 23,6951 % betrug, ergab sich - ausgehend von einem monatlichen Netto-[X.] in Höhe von 60 Milliarden [X.] - ein monatliches [X.] von 11,37 Milliarden [X.] (vgl. [X.] 146, 216 <269 f. Rn. 87>). Auch ließen sich Rückschlüsse darauf ziehen, welche konkreten Anleihen innerhalb des angegebenen Volumens und der Ankaufobergrenze die Programmkriterien erfüllten. Hinzu kam, dass die zeitweise Verknappung notenbankfähiger Wertpapiere (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 127 f.) aus [X.], [X.], [X.], den [X.] und [X.] die Wahrscheinlichkeit des Erwerbs bestimmter [X.] erhöhte, zumal sich die Ankaufobergrenze nicht nach dem auf dem Sekundärmarkt befindlichen Teil einer Emission, sondern nach dem Gesamtvolumen einer Emission richtet (vgl. [X.] 146, 216 <267 ff. Rn. 82 ff.; 269 ff. Rn. 86 ff.>; Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Jahresgutachten 2017/2018, [X.] 167 ).

Trotz dieser starken Indikatoren hat die mündliche Verhandlung allerdings nicht ergeben, dass emittierende Mitgliedst[X.]ten und Marktteilnehmer eine weitreichende Gewissheit im Hinblick auf den Erwerb neu emittierter St[X.]tsanleihen durch das [X.]system auf dem Sekundärmarkt hatten.

[X.]) Für die Einhaltung von Art. 123 Abs. 1 [X.] und insbesondere die Vermeidung einer weitreichenden Gewissheit bei Mitgliedst[X.]ten und Marktteilnehmern ist es von erheblicher Bedeutung, dass das Volumen der Ankäufe im Voraus festgelegt und vor allen Dingen begrenzt wird. Das hier in Rede stehende Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2018 sieht dies durch die in Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 Beschluss ([X.]) 2015/774 vorgesehene Ankaufobergrenze von 33 % einer Emission von Anleihen einer Zentralregierung eines Mitgliedst[X.]ts oder der ausstehenden Wertpapiere einer solchen Zentralregierung gewährleistet (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 124 ff.). Aufgrund der Ankaufobergrenze könne nur ein geringer Anteil der von einem Mitgliedst[X.]t begebenen Anleihen vom [X.]system erworben werden, sodass der betreffende Mitgliedst[X.]t hauptsächlich die Märkte zur Finanzierung seines Haushaltsdefizits nutzen müsse. Durch die nach Art. 4 Abs. 3 der Leitlinien von der [X.] täglich zu kontrollierenden Obergrenzen werde gewährleistet, dass sich ein privater Marktteilnehmer zwangsläufig dem Risiko aussetze, die Anleihen auf den [X.] nicht wieder an das [X.] verkaufen zu können, weil ein Erwerb der gesamten Anleihe zweifelsfrei ausgeschlossen sei (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 125).

Auch wenn sich die Ankaufobergrenze von 33 % je Emission nicht nach dem auf dem Sekundärmarkt verfügbaren Teil, identifiziert nach [X.], sondern nach ihrem Gesamtvolumen bemisst, bleibt jedenfalls bei Einhaltung dieser Obergrenze für emittierende Mitgliedst[X.]ten wie Marktteilnehmer unklar, welches notenbankfähige Wertpapier - ein entsprechendes Angebot vorausgesetzt - innerhalb des zur Verfügung stehenden Volumens konkret erworben wird. Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass die Obergrenze von 33 % noch einen ausreichenden "Puffer" zur weitgehenden Gewissheit beim Erwerb von St[X.]tsanleihen durch das [X.]system gewährleistet und dass - nur - unter dieser Voraussetzung noch davon ausgegangen werden kann, dass ein nicht vom [X.]system dominierter Markt besteht, der verhindert, dass Mitgliedst[X.]ten und Marktteilnehmer eine weitreichende Gewissheit im Hinblick auf den Erwerb neu emittierter St[X.]tsanleihen durch das [X.] haben.

cc) Die Verteilung des [X.]s nach dem [X.] (Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 Beschluss <[X.]> 2015/774) trägt ebenfalls dazu bei, eine Umgehung von Art. 123 Abs. 1 [X.] zu verhindern. Dabei handelt es sich um ein objektives und von der Wirtschafts- oder Haushaltslage der Mitgliedst[X.]ten der [X.] unabhängiges Kriterium, sodass hierüber eine gezielte Unterstützung von in Finanzierungsschwierigkeiten befindlichen Mitgliedst[X.]ten ausgeschlossen wird. Zutreffend, aber an[X.] als in der Rechtssache [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 16. Juni 2015, [X.]/14, [X.]:C:2015:400, Rn. 89), hebt der Gerichtshof hervor, dass die fehlende Selektivität des Programms bewirke, dass sich das [X.] auf die finanziellen Bedingungen im gesamten [X.]-Währungsgebiet auswirke und nicht lediglich den besonderen Finanzierungsbedingungen einzelner Mitgliedst[X.]ten Rechnung trage (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 82). Dies entspricht der schon früher geäußerten Auffassung des [X.]s (vgl. [X.] 134, 366 <406 Rn. 73; 412 Rn. 87>; 142, 123 <217 f. Rn. 182>).

Nach Auffassung des Gerichtshofs bewirkt die Verteilung des [X.]s nach dem [X.] darüber hinaus, dass ein beträchtlicher Anstieg eines mitgliedst[X.]tlichen Defizits aufgrund der etwaigen Aufgabe einer gesunden Haushaltspolitik zur Minderung des Anteils der vom [X.] erworbenen Anleihen dieses Mitgliedst[X.]ts führe und der Mitgliedst[X.]t bei der Finanzierung den Konsequenzen aus der Verschlechterung seiner Haushaltsentwicklung nicht entgehen könne (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 140).

dd) Zur Verhinderung einer Umgehung von Art. 123 Abs. 1 [X.] tragen nach Ansicht des Gerichtshofs auch andere Faktoren bei, deren Bedeutung allerdings von entsprechenden Ermessensentscheidungen der [X.] abhängt. Dazu gehört, dass die [X.] das Volumen der im Rahmen des [X.] erworbenen Anleihen öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Einrichtungen eines Mitgliedst[X.]ts gemäß Art. 8 Beschluss ([X.]) 2015/774 lediglich in aggregierter Form veröffentlicht (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 126). Das [X.]system habe zudem Regeln eingeführt, die eine genaue Bestimmung des [X.]s im Voraus verhindern sollen. So könne das Volumen der Ankäufe von Monat zu Monat variieren, weil das [X.] innerhalb des [X.] subsidiären Charakter habe (Art. 2 Abs. 2 der Leitlinien) und der [X.]-Rat bei besonderen Marktbedingungen von dem vorgesehenen Volumen abweichen könne. Auch könnten Mitgliedst[X.]ten und Marktteilnehmer nicht sicher sein, dass das einer nationalen Zentralbank zugeteilte Volumen für den Erwerb von Anleihen öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Einrichtungen eines Mitgliedst[X.]ts auch tatsächlich ausgeschöpft werde (Art. 6 Abs. 1 Beschluss <[X.]> 2015/774). Die Verteilung des [X.]s auf die nationalen Zentralbanken nach dem [X.] stehe zudem unter dem Vorbehalt einer Überprüfung durch den [X.]-Rat. Nach Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 Beschluss ([X.]) 2015/774 sei auch der Erwerb diversifizierender Anleihen im Rahmen des [X.] zugelassen, was die Vorhersehbarkeit zusätzlich erschwere. So könnten nicht nur von den [X.] begebene Anleihen erworben werden, sondern auch solche von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften. Diese Anleihen könnten zudem eine Laufzeit von einem Jahr bis zu 30 Jahren und 364 Tagen haben und eine negative Rendite aufweisen, die sogar unter dem Zinssatz für die Einlagefazilität liegen könne. Schließlich sei die Vorhersehbarkeit des Erwerbs von St[X.]tsanleihen durch das [X.]system durch die Beschlüsse ([X.]) 2015/2464 und ([X.]) 2017/100 begrenzt worden (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 118 ff.).

ee) Auch das Kriterium, dass zwischen der Emission eines Schuldtitels und seinem Ankauf durch das [X.]system eine "Sperrfrist" eingehalten werden muss, stellt das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache [X.] nicht grundsätzlich in Frage (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 115 f.). Ob die in Art. 4 Abs. 1 Beschluss ([X.]) 2015/774 vorgesehene Sperrfrist ausreichend bemessen war und ob sie bis zum Ende des Jahres 2018 eingehalten wurde, hat der Gerichtshof allerdings nicht überprüft, und es lässt sich mangels entsprechender Angaben der [X.] auch durch den [X.] nicht feststellen. Art. 4 Abs. 1 Beschluss ([X.]) 2015/774, die Angabe der [X.], wonach die Sperrfrist "eher in Tagen als in Wochen" bemessen sei, sowie die Ausführungen der sachkundigen Dritten in der mündlichen Verhandlung deuten jedoch darauf hin, dass eine Sperrfrist tatsächlich eingehalten wird.

ff) Unter dem [X.] dürfen ferner nur St[X.]tsanleihen von Mitgliedst[X.]ten erworben werden, die eine gewisse Bonitätsbewertung erreichen (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 142 f.). Neben den allgemeinen für geldpolitische Operationen geltenden Anforderungen gemäß der Leitlinie [X.]/2011/14 müssen die Emittenten mindestens über eine Bonität der [X.] verfügen (Art. 3 Abs. 2 Beschluss <[X.]> 2015/774). Anleihen von Mitgliedst[X.]ten, die einem Finanzhilfeprogramm unterliegen, können dann erworben werden, wenn für sie die Anwendung des Bonitätsschwellenwerts durch den [X.]-Rat gemäß Art. 8 der Leitlinie [X.]/2014/31 ausgesetzt wurde (Art. 3 Abs. 2 Buchstabe c Beschluss <[X.]> 2015/774). Dies ist durch Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses ([X.]) 2016/1041 der [X.] mit Blick auf [X.] geschehen, nachdem der [X.] die Auszahlung weiterer Finanzhilfen beschlossen hatte (vgl. [X.] 146, 216 <236 Rn. 15>). Art. 3 Abs. 2 Beschluss ([X.]) 2015/774 sieht - so der Gerichtshof - hohe Zulassungskriterien vor, die auf einer Bonitätsbeurteilung beruhen und von denen nur bei einem für den betreffenden Mitgliedst[X.]t laufenden Finanzhilfeprogramm abgewichen werden darf. Zudem könne der [X.]-Rat nach Art. 13 Abs. 1 der Leitlinien bei einer Verschlechterung der Bewertung von Anleihen eines Mitgliedst[X.]ts oder einem negativen Ergebnis einer Überprüfung eines solchen Programms entscheiden, dass die bereits erworbenen Anleihen des betreffenden Mitgliedst[X.]ts wieder zu verkaufen seien. Der betreffende Mitgliedst[X.]t laufe somit bei Aufgabe einer gesunden Haushaltspolitik Gefahr, dass seine Anleihen wegen der Verschlechterung der Bewertung vom Programm ausgeschlossen würden oder das [X.]system die Anleihen wieder verkaufe (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 138 ff.).

In der Sache hat der [X.]-Rat die Anforderungen an die Bonität der notenbankfähigen Wertpapiere im Laufe der Programmdauer freilich immer weiter abgesenkt. Ein weiteres Absenken dieser Anforderungen unter ein Rating, das nicht mehr der [X.] entspricht, würde - wie auch die mündliche Verhandlung ergeben hat - die dargelegten Bonitätsanforderungen dagegen wohl nicht mehr erfüllen.

gg) Für die Beurteilung einer Umgehung von Art. 123 Abs. 1 [X.] ist ferner von Bedeutung, ob erworbene St[X.]tsanleihen bis zur Endfälligkeit gehalten werden. Der Gerichtshof stellt im Urteil in der Rechtssache [X.] auch dieses Kriterium nicht grundsätzlich in Frage, wenngleich er Art. 18 [X.]-Satzung keine Verpflichtung zum vorherigen Verkauf entnimmt (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 146 ff.). Er betont aber die - trotz der Verlängerung der Anwendungsdauer des [X.] in den Beschlüssen ([X.]) 2015/2464 und ([X.]) 2017/100 - lediglich vorübergehende Natur des Programms, die zudem durch die in Art. 12 Abs. 2 der Leitlinien vorgesehene Möglichkeit eines jederzeitigen Verkaufs der erworbenen Anleihen verstärkt werde. Hierdurch könne das Programm nach Maßgabe der Haltung des betreffenden Mitgliedst[X.]ts angepasst werden; außerdem gewähre es den beteiligten Wirtschaftsteilnehmern nicht die Gewissheit, dass das [X.]system von dieser Option keinen Gebrauch machen werde (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 132 ff.; vgl. bereits [X.], Urteil vom 16. Juni 2015, [X.] u.a., [X.]/14, [X.]:C:2015:400, Rn. 114).

Obwohl Art. 1 Beschluss ([X.]) 2015/774 und die nachfolgenden Änderungen einen Verkauf der vom [X.]system zu erwerbenden St[X.]tsanleihen nicht ausdrücklich vorsehen, schließen sie ihn aber auch nicht aus. Gleichwohl sind - von beson[X.] gelagerten Ausnahmen abgesehen - unter dem [X.] erworbene St[X.]tsanleihen bislang nicht vor Endfälligkeit wieder verkauft worden. Lediglich in Ausnahmefällen hat die [X.] einzelne Vermögenswerte aus technischen Gründen veräußert, etwa zur Einhaltung einer Obergrenze. Das stellt die Relevanz dieses Kriteriums jedoch nicht grundsätzlich in Frage, zumal es nicht offensichtlich unvertretbar erscheint, dass der geldpolitische Zweck des [X.] angesichts seiner noch begrenzten Laufzeit einen Verkauf bislang ausgeschlossen hat. Jeder Verkauf einer unter dem [X.] erworbenen Anleihe würde die Geldmenge reduzieren, deren Ausweitung jedoch das erklärte Ziel des Programms ist. Dass die St[X.]tsanleihen für eine gewisse Dauer vom [X.]system gehalten werden, gehört daher zum Wesen des Programms, da erst ein ausreichender Anstieg der Liquidität am Markt die mit dem Programm beabsichtigte Portfolioumschichtung herbeiführen können soll (vgl. [X.], Schlussanträge [X.] vom 4. Oktober 2018, [X.] u.a., [X.]/17, [X.]:[X.], Rn. 71). Das hat die mündliche Verhandlung bestätigt.

Auch wenn mit dem Gerichtshof davon auszugehen ist, dass das Halten von St[X.]tsanleihen bis zur Endfälligkeit durch Art. 18 Abs. 1 [X.]-Satzung nicht ausgeschlossen wird, darf das [X.] doch nicht in sein Gegenteil verkehrt werden (vgl. [X.] 146, 216 <275 f. Rn. 98>). Je höher der Bestand erworbener Anleihen in den Bilanzen des [X.]systems ist, desto größer ist auch das Risiko einer Umgehung des Verbots monetärer St[X.]tsfinanzierung. Für das [X.] gilt dies aufgrund seines sehr großen Volumens und seiner mittlerweile nicht unerheblichen Laufzeit in besonderem Maße.

hh) Die Festlegung eines verbindlichen [X.] schon bei der Beschlussfassung über ein Programm wie das [X.], das die Kriterien hinreichend konkret festschreibt, unter denen es beendet werden wird, würde das Risiko einer Umgehung von Art. 123 Abs. 1 [X.] deutlich minimieren. Das Erfordernis eines [X.] haben auch die sachkundigen Dritten in der mündlichen Verhandlung mehrfach betont, wobei die darin zu formulierenden Kriterien sicherstellen müssen, dass der Verkauf einmal erworbener St[X.]tsanleihen nicht zu einer rein theoretischen Möglichkeit verkommt. Ein solches Ausstiegsszenario enthalten die hier in Rede stehenden Beschlüsse jedoch nicht.

d) Im Ergebnis kann auf der Grundlage des Urteils des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2018 bei zweckentsprechender Anwendung der dort herangezogenen Kriterien eine Umgehung des Verbots monetärer St[X.]tsfinanzierung nicht festgestellt werden. In der Gesamtschau reichen die "Garantien" noch aus, um eine offensichtliche Umgehung von Art. 123 Abs. 1 [X.] zu verneinen.

Zwar hat der Gerichtshof einzelnen "Garantien" wie dem [X.], der Sperrfrist, dem Halten bis zur Endfälligkeit und der Notwendigkeit eines [X.] ihre Wirkung weitgehend genommen; für einen Teil der "Garantien" ist mangels näherer Prüfung durch den Gerichtshof zudem nicht nachvollziehbar, ob sie überhaupt geeignet sind, die notwendige Unsicherheit für Mitgliedst[X.]ten und Marktteilnehmer in Bezug auf die Ankäufe zu sichern, da ihre Wirkung von der rechtlich weder erzwingbaren noch kontrollierbaren Bereitschaft des [X.]-Rates abhängt, sie bei der Durchführung des Programms tatsächlich zu nutzen. Der Frage, ob sie bereits genutzt worden sind, geht der Gerichtshof in keinem Fall nach und auch nicht der Frage, inwieweit die Nichtnutzung bestimmter Handlungsmöglichkeiten Markterwartungen derart verfestigt, dass sich hieraus eine weitgehende Gewissheit für die Marktteilnehmer ergibt.

Ob ein Programm wie das [X.] eine offenkundige Umgehung von Art. 123 Abs. 1 [X.] darstellt, entscheidet sich jedoch nicht an der Einhaltung eines einzelnen Kriteriums, sondern nur auf der Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung (vgl. [X.] 134, 366 <412 Rn. 87; 416 f. Rn. 99>; 142, 123 <222 f. Rn. 193; 227 Rn. 201>; [X.]/[X.], [X.] Review 2019, [X.] 1005 <1006, 1020 f.>). Das haben die Aussagen der sachkundigen Dritten in der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigt.

Im Ergebnis ist eine offensichtliche Umgehung von Art. 123 Abs. 1 [X.] auf der Basis der gebotenen Gesamtbetrachtung trotz der dargelegten Zweifel am Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2018 vor allem deshalb nicht feststellbar, weil

· ungeachtet der von der [X.] bekannt gegebenen Informationen (vgl. Rn. 186 f., 200) eine Konkretisierung der Angaben im Hinblick auf die einzelne [X.] nicht erfolgt,

· das Volumen der Ankäufe im Voraus begrenzt ist,

· die vom [X.]system getätigten Käufe nur in aggregierter Form bekannt gegeben werden,

· eine Obergrenze von 33 % eingehalten wird,

· Ankäufe nach dem [X.] der nationalen Zentralbanken getätigt werden,

· im Rahmen des [X.] nur Anleihen von Körperschaften erworben werden, die aufgrund eines Mindestratings Zugang zum Anleihemarkt besitzen und

· Ankäufe begrenzt oder eingestellt und erworbene Schuldtitel wieder dem Markt zugeführt werden müssen, wenn eine Fortsetzung der Intervention zur Erreichung des [X.] nicht mehr erforderlich ist.

Vor allem die Ankaufobergrenze von 33 % und die Verteilung der Ankäufe nach dem [X.] der [X.] haben bislang verhindert, dass unter dem [X.] selektive Maßnahmen zugunsten einzelner Mitgliedst[X.]ten getroffen wurden (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 140 f.; vgl. bereits [X.], Urteil vom 16. Juni 2015, [X.] u.a., [X.]/14, [X.]:C:2015:400, Rn. 95) und dass das [X.]system zum Mehrheitsgläubiger eines Mitgliedst[X.]ts werden konnte. Sie sind insoweit die entscheidenden "Garantien", an denen sich die mangelnde Offensichtlichkeit eines Verstoßes gegen das [X.] aus Art. 123 [X.] festmachen lässt.

e) Den Umstand, dass nach Art. 3 Abs. 5 Beschluss ([X.]) 2015/774 unter dem [X.] auch Schuldtitel mit einer negativen Endfälligkeitsrendite erworben werden - zunächst betraf dies St[X.]tsanleihen mit einem Zinssatz für die Einlagefazilität von derzeit -0,4 %, seit dem 1. Januar 2017 auch Ankäufe mit einer niedrigeren Endfälligkeitsrendite -, hat der Gerichtshof hingegen ebenso nachvollziehbar mit Blick auf eine Umgehung von Art. 123 Abs. 1 [X.] für irrelevant erklärt ([X.]) wie die [X.] ([X.]).

[X.]) Zur Begründung führt der Gerichtshof an, dass [X.] nicht auf Anleihen mit einer Mindestrendite beschränkt seien, auch wenn sie für die betreffenden Mitgliedst[X.]ten finanziell vorteilhaft seien und diese damit - vom [X.]system finanzierte - nominelle Gewinne erzielen könnten. Da die St[X.]tsanleihen nur auf dem Sekundärmarkt erworben würden, würden den öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Einrichtungen der Mitgliedst[X.]ten jedoch keine [X.] oder andere Kreditfazilitäten gewährt oder unmittelbar Schuldtitel von ihnen erworben. Zudem würde der Kreis der notenbankfähigen Wertpapiere auf diese Weise erweitert und damit auch die Ungewissheit hinsichtlich ihres Ankaufs. Schließlich werde den Mitgliedst[X.]ten nicht der Anreiz zur Verfolgung einer gesunden Haushaltspolitik genommen, da Anleihen mit negativer Endfälligkeitsrendite nur von Mitgliedst[X.]ten ausgegeben werden könnten, deren Finanzlage von den Wirtschaftsbeteiligten der Märkte für St[X.]tsanleihen positiv bewertet würde (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 153 ff.).

Geht man davon aus, dass die Bildung eines Marktpreises auch unter den Bedingungen des [X.] möglich ist, können die Mitgliedst[X.]ten die hier in Rede stehenden Gewinne wirtschaftlich aufgrund des Verhaltens der Ersterwerber auf dem Primärmarkt erzielen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist offen. Die mündliche Verhandlung des [X.]s hat ein gegenteiliges Ergebnis nicht belegen können.

[X.]) Soweit das [X.]system im Rahmen des [X.] auf eine bevorzugte Gläubigerstellung verzichtet (vgl. 8. Erwägungsgrund Beschluss <[X.]> 2015/774), begründet dies ebenfalls keinen offensichtlichen Verstoß gegen Art. 123 Abs. 1 [X.]. Der [X.] hat sich insoweit schon im Urteil zum OMT-Programm die Auffassung des Gerichtshofs zu eigen gemacht, wonach die Möglichkeit eines Schuldenschnitts dem Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung nicht wi[X.]pricht, wenn nur Anleihen von Mitgliedst[X.]ten erworben werden, die einen Zugang zum Anleihemarkt haben (vgl. [X.] 142, 123 <228 Rn. 204>; [X.], Urteil vom 16. Juni 2015, [X.] u.a., [X.]/14, [X.]:C:2015:400, Rn. 126). Das gilt auch für das [X.].

4. Die in Art. 6 Abs. 3 Beschluss ([X.]) 2015/774 und den nachfolgenden Änderungen vorgesehene Risikoverteilung zwischen den nationalen Zentralbanken ermöglicht keine Umverteilung der St[X.]tsschulden zwischen den Mitgliedst[X.]ten der [X.] (a) und berührt deshalb auch nicht die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des [X.] (b).

a) Die fünfte Vorlagefrage des [X.]s hat der Gerichtshof als unzulässig erachtet, weil sie hypothetischer Natur sei (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 166). Die in Rede stehenden Beschlüsse [X.] eine Teilung sämtlicher von den nationalen Zentralbanken bei der Durchführung des [X.] erwirtschafteter Verluste nicht vor, sondern beschränkten sich auf eine Risikoteilung bei von internationalen Emittenten begebenen Wertpapieren. Der potenzielle Umfang der Verluste werde durch Art. 6 Abs. 1 Beschluss ([X.]) 2015/774 begrenzt, wonach der Anteil dieser Wertpapiere auf 10 % des Buchwerts der im Rahmen des [X.] getätigten Ankäufe beschränkt sei. Die gegebenenfalls zwischen den nationalen Zentralbanken zu teilenden Verluste könnten insoweit nicht die unmittelbare Folge des Ausfalls eines Mitgliedst[X.]ts sein (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 162 ff.). Um zu verhindern, dass die Position einer Zentralbank eines Mitgliedst[X.]ts bei Zahlungsstörungen eines Emittenten eines anderen Mitgliedst[X.]ts geschwächt wird, sieht Art. 6 Abs. 3 Beschluss ([X.]) 2015/774 zudem vor, dass jede nationale Zentralbank nur notenbankfähige Wertpapiere von Emittenten des eigenen Hoheitsgebiets kauft (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 96). Dadurch soll einem Mitgliedst[X.]t die Möglichkeit genommen werden, mit Hilfe des [X.] den Konsequenzen zu entgehen, die sich aus einer Verschlechterung seiner Haushaltsentwicklung für die Finanzierung seiner St[X.]tsschulden ergeben (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 140).

Nach Auffassung des Gerichtshofs enthält das Primärrecht im Übrigen keine Vorschriften, die eine Teilung der den nationalen Zentralbanken bei der Durchführung von [X.]n entstehenden Verluste vorsehen. Er hebt zunächst hervor, dass die Verträge eine entsprechende [X.] im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 [X.]V nicht vorsehen (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 162), sodass eine solche aus unionsrechtlicher Sicht nur durch eine Vertragsänderung gemäß Art. 48 [X.]V geschaffen werden könnte, nicht jedoch durch den Erlass von Sekundär- oder Tertiärrecht, etwa durch die [X.]. Vor diesem Hintergrund besitzt die Einordnung der fünften Vorlagefrage als unzulässig einen spezifisch materiell-rechtlichen Sinn, nämlich als Absage an eine entsprechende sekundär- oder tertiärrechtliche Regelung in der Zukunft, weil der Gerichtshof sie auf der Basis des geltenden [X.] nicht nur in tatsächlicher Hinsicht für ungewiss, sondern auch für rechtlich nicht möglich und daher hypothetisch hält. Dürfte die [X.] eine solche Regelung auf der Basis der Verträge beschließen, wäre die fünfte Vorlagefrage zum Entscheidungszeitpunkt nicht hypothetisch gewesen. Der Bestand an St[X.]tsanleihen in den Bilanzen der nationalen Zentralbanken mit einem Umfang von mehr als zwei Billionen [X.] überstiege jedenfalls bei Ausfall eines großen Mitgliedst[X.]ts die bestehenden Rücklagen bei Weitem. Zum [X.]punkt der Vorlage stand die Möglichkeit im Raum, dass die [X.] frei über die Modalitäten der Risikoverteilung entscheiden könnte, da eine abweichende Risikoteilung in der Vergangenheit, etwa beim [X.] ([X.]), praktiziert worden war (vgl. [X.] 146, 216 <293 Rn. 133> unter Hinweis auf [X.], Geschäftsbericht 2010, [X.] 175).

Aus den Antworten des Gerichtshofs auf die ersten vier Vorlagefragen ergibt sich zudem das Verbot einer rückwirkenden Änderung der Risikoverteilung. Eine vollständige Risikoteilung würde es ermöglichen, dass einzelne Mitgliedst[X.]ten den Konsequenzen einer Verschlechterung ihrer Haushaltsentwicklung entgehen könnten (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 140) und die "Garantien" im [X.] zur Verhinderung einer Umgehung von Art. 123 [X.] nachträglich entwerten. Aus den Ausführungen des Gerichtshofs lässt sich insoweit im Sinne eines acte [X.] folgern, dass die [X.] für die Verhältnismäßigkeit des [X.] mitbestimmend und eine "rückwirkende" Änderung somit ausgeschlossen ist.

Im Übrigen verstieße eine Umverteilung von Verlusten aus den [X.]n der nationalen Zentralbanken unter dem [X.] - von den in Art. 32.4 der [X.]-Satzung vorgesehenen Ausnahmen abgesehen - gegen das in Art. 123 und Art. 125 [X.] niedergelegte unionsrechtliche Prinzip der Eigenständigkeit der nationalen Haushalte, das für die [X.] konstitutiv ist (vgl. [X.] 129, 124 <181 f.>; 132, 195 <248 Rn. 128>; 134, 366 <393 Rn. 41>; 135, 317 <407 Rn. 180>). Die Verträge sehen eine Umverteilung zwischen den nationalen Haushalten nicht vor (vgl. [X.] 134, 366 <393 Rn. 41>; vgl. auch [X.], in: [X.] , [X.], 2013, Art. 125 [X.] Rn. 5). Daran ändert nichts, dass die [X.] des Art. 125 [X.] nicht jeder Form von Finanzhilfe entgegensteht (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 2012, [X.], [X.]/12, [X.]:C:2012:756, Rn. 136). Sie gewährleisten vielmehr, dass die Mitgliedst[X.]ten bei ihrer Verschuldung der Marktlogik unterworfen bleiben (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 2012, [X.], [X.]/12, [X.]:C:2012:756, Rn. 135). Eine vollständige Risikoteilung möglicher Verluste wäre offensichtlich nicht mehr von Art. 32.4 der [X.]-Satzung gedeckt und stellte eine unmittelbare St[X.]tsfinanzierung dar. Nach Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b Verordnung ([X.]) 3603/93 ist unter einer "anderen Kreditfazilität" im Sinne des Art. 123 Abs. 1 [X.] insbesondere "jede Finanzierung von Verbindlichkeiten des öffentlichen Sektors gegenüber Dritten" zu verstehen. Indem die nationalen Zentralbanken der anderen Mitgliedst[X.]ten die nationale Zentralbank eines Mitgliedst[X.]ts von bereits eingetretenen (oder unmittelbar bevorstehenden) Verlusten bei im Rahmen des [X.] erworbenen Anleihen entlasteten, finanzierten sie der Sache nach deren Verbindlichkeiten gegenüber der jeweiligen nationalen Zentralbank als Inhaberin der Wertpapiere. Eine solche nachträgliche Finanzhilfe ist auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs offenkundig nicht Teil der Währungspolitik (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 2012, [X.], [X.]/12, [X.]:C:2012:756, Rn. 57).

b) Jedenfalls eine (nachträgliche) Änderung der Risikoverteilung würde mit Blick auf die in einem Umfang von mehr als zwei Billionen [X.] unter dem [X.] erworbenen St[X.]tsanleihen die vom [X.] entwickelten Grenzen der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des [X.] berühren (vgl. [X.] 129, 124 <179>; 132, 195 <240 Rn. 108>; 135, 317 <401 Rn. 163>; 142, 123 <231 Rn. 213>) und wäre mit Art. 79 Abs. 3 [X.] unvereinbar. Sie liefe möglicherweise auf eine Rekapitalisierung der [X.] hinaus (vgl. [X.] 142, 123 <232 f. Rn. 217>; 146, 216 <291 Rn. 128>) und stellte in der Sache eine vom Grundgesetz verbotene Haftungsübernahme für Willensentscheidungen Dritter mit schwer kalkulierbaren Folgen dar (vgl. [X.] 129, 124 <179 ff.>; 134, 366 <418 Rn. 102>; 146, 216 <291 Rn. 129>).

Für die von den nationalen Zentralbanken erworbenen St[X.]tsanleihen ihrer Mitgliedst[X.]ten sieht das [X.] in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung eine solche Risikoteilung jedoch nicht vor. Sie ist nach Angaben der [X.] im vorliegenden Verfahren auch nicht beabsichtigt und wäre, wie dargelegt, primärrechtlich verboten. Vor diesem Hintergrund scheidet eine Berührung der Verfassungsidentität des Grundgesetzes (Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 79 Abs. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]) im Allgemeinen und der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des [X.] im Besonderen aus.

5. Die Verfassungsorgane trifft aufgrund der ihnen obliegenden Integrationsverantwortung (a) die Verpflichtung, dem als [X.] zu qualifizierenden [X.] entgegenzutreten (b).

a) Die Integrationsverantwortung verpflichtet die Verfassungsorgane, sich schützend und fördernd vor den durch Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] geschützten Anspruch auf Demokratie zu stellen (vgl. Rn. 115).

Im Falle offensichtlicher und strukturell bedeutsamer [X.] durch Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der [X.]päischen [X.] haben sie mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aktiv auf die Einhaltung des [X.] hinzuwirken. Soweit eine weitere Übertragung von Hoheitsrechten nicht möglich oder nicht gewollt ist, sind sie verpflichtet, im Rahmen ihrer Kompetenzen mit rechtlichen oder politischen Mitteln auf die Aufhebung der vom Integrationsprogramm nicht gedeckten Maßnahmen hinzuwirken sowie - solange die Maßnahmen fortwirken - geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die innerst[X.]tlichen Auswirkungen der Maßnahmen so weit wie möglich begrenzt bleiben (vgl. [X.] 134, 366 <395 f. Rn. 49>). Insoweit sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Wahrung des [X.] sicherzustellen (vgl. [X.] 123, 267 <353, 364 f., 389 f., 391 f., 413 f., 419 f.>; 134, 366 <395 f. Rn. 49; 397 Rn. 53>). Unter bestimmten rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen kann sich die Integrationsverantwortung zu einer konkreten Handlungspflicht verdichten.

b) Da sich das [X.] insoweit als [X.] darstellt, als die [X.] seine Verhältnismäßigkeit nicht dargelegt hat, sind Bundesregierung und [X.] aufgrund ihrer Integrationsverantwortung verpflichtet, auf eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die [X.] hinzuwirken. Diese Verpflichtung scheitert, wie der [X.] bereits entschieden hat, nicht an der Unabhängigkeit von [X.] und [X.] (Art. 130, Art. 282 [X.], Art. 88 Satz 2 [X.]). Bundesregierung und [X.] müssen ihre Rechtsauffassung gegenüber der [X.] deutlich machen oder auf sonstige Weise für die Wiederherstellung vertragskonformer Zustände sorgen.

Entsprechendes gilt für die am 1. Januar 2019 begonnene Reinvestitionsphase des [X.] und seine Wiederaufnahme zum 1. November 2019 (vgl. Beschluss des [X.]-Rates vom 12. September 2019). Insoweit dauert auch die Pflicht der zuständigen Verfassungsorgane, die Entscheidungen des [X.]systems über Ankäufe von St[X.]tsanleihen unter dem [X.] zu beobachten und mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln auf die Einhaltung des dem [X.] zugewiesenen Mandats hinzuwirken, fort.

6. Soweit das [X.] festgestellt hat, dass eine Maßnahme von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.]päischen [X.] die durch das Integrationsprogramm in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] gezogenen Grenzen überschreitet, hat sie als [X.] am Anwendungsvorrang des [X.]srechts nicht teil. Sie ist in [X.] unanwendbar und entfaltet für [X.] Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte keine Wirkung. Diese dürfen weder am Zustandekommen noch an Umsetzung, Vollziehung oder Operationalisierung von [X.]en mitwirken (vgl. § 31 Abs. 1 [X.]; [X.] 89, 155 <188>; 126, 286 <302 ff.>; 134, 366 <387 f. Rn. 30>; 142, 123 <207 Rn. 162>). Das gilt grundsätzlich auch für die [X.], die nach § 13 Abs. 1 BBankG darüber hinaus die Pflicht hat, die Bundesregierung in geldpolitischen Fragen zu beraten.

Der [X.] ist es daher untersagt, nach einer für die Abstimmung im [X.] notwendigen Übergangsfrist von höchstens drei Monaten an Umsetzung und Vollzug des Beschlusses ([X.]) 2015/774 sowie der hierauf folgenden Beschlüsse ([X.]) 2015/2101, ([X.]) 2015/2464, ([X.]) 2016/702, ([X.]) 2017/100 und des Beschlusses vom 12. September 2019 mitzuwirken, indem sie bestandserweiternde Ankäufe von Anleihen tätigt oder sich an einer abermaligen Ausweitung des monatlichen [X.]s beteiligt, wenn nicht der [X.]-Rat in einem neuen Beschluss nachvollziehbar darlegt, dass die mit dem [X.] angestrebten währungspolitischen Ziele nicht außer Verhältnis zu den damit verbundenen wirtschafts- und fiskalpolitischen Auswirkungen stehen. Unter [X.]elben Voraussetzung ist sie verpflichtet, mit Blick auf die unter dem [X.] getätigten Ankäufe für eine im Rahmen des [X.] abgestimmte - auch langfristig angelegte - Rückführung der Bestände an St[X.]tsanleihen Sorge zu tragen.

Die Auslagenentscheidung in Bezug auf die Beschwerdeführer zu [X.], I[X.] und II[X.] beruht auf § 34a Abs. 2 und Abs. 3 [X.]. Hinsichtlich der Beschwerdeführer zu [X.] liegen besondere [X.], die eine Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 [X.] ausnahmsweise als gerechtfertigt erscheinen lassen, nicht vor (vgl. [X.] 96, 66 <67>).

Die Entscheidung ist mit 7 : 1 Stimmen ergangen.

Meta

2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16

05.05.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerfG, 18. Juli 2017, Az: 2 BvR 859/15, EuGH-Vorlage

Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 23 Abs 1 S 2 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 79 Abs 3 GG, Art 123 Abs 1 AEUV, Art 5 Abs 1 S 2 EU, Art 5 Abs 4 EU, Art 19 Abs 1 S 2 EU, EUBes 2015/10, EUBes 2015/33, EUBes 2015/48, EUBes 2016/8, EUBes 2017/1

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 05.05.2020, Az. 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16 (REWIS RS 2020, 2674)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2674


Verfahrensgang

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Az. 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16, 27.05.2020.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16, 05.05.2020.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16, 10.10.2017.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16, 18.07.2017.


Az. 2 BvR 859/15, 2 BvR 980/16

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 859/15, 2 BvR 980/16, 14.01.2020.


Az. 2 BvR 859/15

Az. 2 BvR 71/20, 2 BvR 72/20

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 71/20, 2 BvR 72/20, 15.06.2020.


Az. 2 BvR 2006/15

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2006/15, 12.01.2021.


Az. 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 29.04.2021.


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Referenzen
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2 BvR 859/15

2 BvL 10/16

2 BvR 1390/12

2 BvR 2006/15

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