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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.] 15/99Verkündet am:16. Juni 2000K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R:[X.]. 233 § 2 Abs. 3Als Vertreter eines Grundstückseigentümers, der nicht bekannt ist oder dessen [X.] nicht festgestellt werden kann, kann der Landkreis auch sich selbst [X.].[X.], [X.]. v. 16. Juni 2000 - [X.] 15/99 - OLG NaumburgAG [X.]- 2 -Der [X.], [X.], hat auf die mündli-che Verhandlung vom 16. Juni 2000 durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.] und Prof. Dr. [X.] sowie [X.] [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird unter Zurückweisung der [X.] Kläger das [X.]eil des [X.] vom 24. Juni1999 aufgehoben.Die Berufung der Kläger gegen das [X.]eil des Amtsgerichts- Landwirtschaftsgericht - [X.] vom 23. Dezember 1997wird zurückgewiesen.Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Kläger.Von Rechts [X.]:Mit privatschriftlichen Verträgen vom 25. März und 13. April 1994 pach-teten die Kläger landwirtschaftliche Nutzflächen im Gebiet des beklagten [X.] (im folgenden: [X.]r) an, bei denen die Identität oder der Aufent-haltsort der Eigentümer nicht festgestellt werden konnte. Auf [X.] 3 -trat daher der [X.] als "Pfleger" unter Bezugnahme auf Art. 233 § 2 Abs. [X.] auf.Die [X.] konnten den Klägern nicht übergeben werden, da sievon der [X.] be-wirtschaftet wurden, und zwar aufgrund einer "vorläufigen Nutzungsvereinba-rung", die der [X.] am 11. Mai 1993 getroffen hatte und die "mit [X.] endgültig konkretisierten Pachtvertrages" außer [X.] treten sollte. [X.] solchen Pachtvertrag war es mit der Genossenschaft nicht gekommen.Hinsichtlich der von dem Pachtvertrag mit den Klägern erfaßten Flächenhatte das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Sch. mit [X.] 25. Oktober 1993 zudem eine Pflegschaft nach § 1913 [X.] für die [X.] Eigentümer angeordnet. Ob der Pfleger ebenfalls Pachtverträge abge-schlossen hat, ist nicht festgestellt.Die Kläger machen Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung [X.] geltend. Ihre Klage auf Zahlung von 279.318,53 DM und [X.], daß der [X.] zum Ersatz des entgangenen Gewinns verpflichtetsei, hat das Landwirtschaftsgericht abgewiesen. Das [X.] hat [X.] dem Grunde nach für die Nichtüberlassung der [X.]vom 1. April 1994 bis zum 30. September 1994 und der Feststellungsklage hin-sichtlich der einzelnen Grundstücke nach Zeitabschnitten differenziert stattge-geben. Mit der Revision erstrebt der [X.] die Wiederherstellung der erstin-stanzlichen Entscheidung. Die Kläger beantragen die Zurückweisung [X.] und verfolgen mit der Anschlußrevision ihren [X.] weiter, soweit er abgewiesen wurde (116.576 DM). Die [X.] beantragt die Zurückweisung der Anschlußrevision.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat eine Haftung des [X.]n nach § 179 Abs. 1[X.] bejaht und angenommen, der [X.] habe zwar als Vertreter für dieunbekannten Eigentümer gehandelt, sei aber mangels wirksamen Bestellungs-aktes nicht nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EG[X.] bevollmächtigter Vertreter [X.].[X.] Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nichtstand.1. Das Berufungsgericht nimmt an, daß der [X.] die [X.] den Klägern nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der nicht festge-stellten Grundstückseigentümer abgeschlossen hat. Das begegnet keinenrechtlichen Bedenken und wird auch weder von der Revision noch von der Re-visionserwiderung in Frage gestellt.2. Nicht zu folgen ist demgegenüber der Auffassung des Berufungsge-richts, der [X.] sei nicht wirksam zur Vertretung bestellt gewesen und [X.] daher als Vertreter ohne Vertretungsmacht [X.] 5 -a) Nach Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EG[X.] war der [X.] befugt, fürdie nicht festgestellten Grundstückseigentümer einen Vertreter zu bestellen.Dem stand die vorangegangene Pflegerbestellung durch das Vormundschafts-gericht nicht entgegen. Die Vertreterbestellung nach Art. 233 § 2 Abs. [X.] wird weder durch eine Vertreterbestellung nach § 11 b Abs. 1 VermG(vgl. Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 7 EG[X.]) noch durch eine Pflegerbestellungnach § 17 SachenRBerG ausgeschlossen (vgl. [X.]/[X.] Aufl., Art. 233 § 2 EG[X.] [X.]. 13). Dasselbe gilt für das Verhältnis zurPflegerbestellung nach § 1913 [X.]. Als Sonderregelung geht sie dieser [X.] vor (vgl. [X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., § 1913 [X.]. 2), wird [X.] jedenfalls aber nicht ausgeschlossen (unklar Soergel/[X.], [X.],12. Aufl., Art. 233 [X.]. 8, wo einerseits der Charakter der [X.], andererseits aber angenommen wird, daß ein Bedürfnis für eine [X.] fehle, wenn ein Pfleger bestellt sei).b) Der [X.] konnte sich auch selbst zum Vertreter bestellen. [X.] schließt eine solche eigene Einsetzung nicht aus. Sie wird auch nichtvom Regelungszweck gefordert. Angesichts des Umstandes, daß die [X.] zuvor nach § 52 Abs. 2 LwAnpG im Rahmen von [X.] waren, für den Grundstückseigentümer vorübergehende Nutzungsrege-lungen zu treffen, ist nichts dafür ersichtlich, daß Art. 233 § 2 Abs. 3 EG[X.]eine Selbsteinsetzung zum Vertreter untersagen [X.]) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist davon auszuge-hen, daß der [X.] sich zum Vertreter bestellt hat. Wenn das Berufungsge-richt festgestellt hat, zu einer solchen Bestellung sei es "unstreitig" nicht ge-- 6 -kommen, so ist der Senat hieran nicht gebunden. Denn diese Feststellung [X.] sich - wie aus späteren Ausführungen hervorgeht - auf das Fehlen einesausdrücklichen Bestellungsaktes. Was das Berufungsgericht aber nicht be-dacht hat, ist, daß es eines besonderen Aktes nicht bedarf. Die Revision [X.] Recht darauf hin, daß die Bestellung eines Vertreters an keine Form gebun-den ist. Durch Verwaltungsakt hätte sie schriftlich, mündlich oder in andererWeise (§ 37 Abs. 2 [X.]) auch konkludent, erlassen werden können (vgl. nurKopp, [X.], 6. Aufl., § 37 [X.]. 16 m.w.N.). Um so eher gilt dies für einen hiervorliegenden innerbehördlichen Akt. Allerdings muß die eigene Einsetzung [X.] deutlich nach außen zum Ausdruck gekommen sein. Das ist hier aberder Fall. Der ausdrückliche Hinweis auf die das Handeln [X.], Art. 233 § 2 Abs. 3 EG[X.], genügt diesen Anforderungen.Soweit die Revisionserwiderung meint, für eine Vertreterbestellung [X.] an einem darauf gerichteten Antrag gefehlt, so verkennt sie, daß eine ohnediese Voraussetzung vorgenommene Bestellung nicht nichtig, sondern gleich-wohl wirksam wäre, die Vertretungsmacht also nicht entfallen ließe. Im übrigenkann in dem Verhalten der Kläger, die an einem Vertragsschluß mit der [X.]n interessiert waren, ein solcher Antrag gesehen werden.3. Damit scheidet eine Haftung nach § 179 [X.] aus. Das angefochtene[X.]eil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO). [X.] - allenfalls - in Betracht kommende Haftung des [X.]n als Vertreternach den Grundsätzen der culpa in contrahendo (vgl. [X.]Z 56, 81, 84; 87, 27,33; 88, 67, 69) fehlt es an den Voraussetzungen. Der [X.] handelte wederin eigenem wirtschaftlichen Interesse (dazu [X.]Z 126, 181, 183 ff m.w.[X.] nahm er ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch (dazu [X.]Z- 7 -88, 67, 68 f; [X.], [X.]. v. 17. Juni 1991, [X.], NJW-RR 1991, 1241,1242). Insbesondere letzteres ergibt sich nicht schon aus dem Umstand, daßder [X.] als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft möglicherweise [X.] vertrauenswürdig erschien. Nicht anders als bei einem Amtsvormund,einem öffentlich bestellten Pfleger oder Betreuer oder einem vom Gericht be-stellten Konkursverwalter (vgl. [X.], [X.]. v. 8. Dezember 1994, [X.]/93,NJW 1995, 1213, 1214 m.w.N.) kann nicht schon aus der "öffentlichen Bestel-lung" ein Vertrauensvorschuß für Dritte hergeleitet werden. Die [X.] setzt vielmehr auch hier voraus, daß dieser über das [X.] hinaus eine zusätzliche, von ihm persönlich [X.] und die Erfüllung des Geschäfts bietet ([X.], [X.].v. 17. Juni 1991, [X.], NJW-RR 1991, 1241, 1242). Das ist im [X.] Fall nicht ersichtlich. Im Gegenteil, die Vertragsgestaltung zeigt, daßder [X.] den Grundstückseigentümern die eigentliche Entscheidung überdie Durchführung des Vertrages vorbehalten wollte. Die Vertragslaufzeit [X.] auf 12 Jahre angelegt, die Feststellung der bislang unbekannten [X.] war aber als Kündigungsgrund ausgestaltet, so daß es die von dem [X.]n Vertretenen in der Hand hatten, die Verträge zu beenden bzw. zuneuen Konditionen [X.] 8 -III.Da die Klage schon dem Grunde nach ohne Erfolg bleibt, ist die [X.] zurückzuweisen.[X.] Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.[X.] [X.] [X.]
Meta
16.06.2000
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2000, Az. LwZR 15/99 (REWIS RS 2000, 1929)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1929
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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XII ZB 623/11 (Bundesgerichtshof)
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XII ZB 623/11 (Bundesgerichtshof)
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