Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2001, Az. II ZR 368/98

II. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3731

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:29. Januar 2001BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.] §§ 207, 210, 212, 305Der in den §§ 210, 212 [X.] für die Fälle des zu niedrigen, des nicht [X.] und des fehlenden [X.]s normierte [X.] von Klagen gegen den [X.] gilt auch insoweit, alsdie von der Strukturmaßnahme betroffenen Anteilsinhaber die Verletzung [X.], Auskunfts- oder Berichtspflichten im Zusammenhang mit dergemäß § 207 [X.] anzubietenden Barabfindung geltend machen. Solche [X.] betreffenden abfindungswertbezogenen [X.] können- 2 -ausschließlich im Spruchverfahren gemäß §§ 305 ff. [X.] gerügt werden(Bestätigung des Urteils vom 18. Dezember 2000 - [X.], Urt. v. 29. Januar 2001 - [X.] - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] h.c. Röhricht und [X.] Prof. Dr. [X.], Prof. [X.], [X.] und die Richterin [X.] erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] in [X.] vom 27. November 1998 aufgeho-ben.Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des [X.] [X.]vom 26. Februar 1997 wird zurückgewiesen.Die Kläger haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.Von Rechts [X.]:Die Kläger, Kleinaktionäre der [X.], wenden sich mit ihrer An-fechtungsklage gegen einen [X.]uß der Hauptversammlung vom 10. [X.] -1996 ([X.] 5), mit dem die Umwandlung der [X.] in eine GmbH be-schlossen worden ist. Sie haben gegen den [X.]uß Widerspruch zu notari-ellem Protokoll erklärt. Sie rügen, der Umwandlungsbericht sei mangelhaft, weiler keine nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen zur Ermittlung der zugewährenden Barabfindung enthalte. Ferner habe die Beklagte den von [X.] eingeholten Prüfungsbericht den [X.] weder vor noch in [X.] zugänglich gemacht und die Auskunft über Fragen zu die-sem Bericht grundlos verweigert.Die Beklagte hat ausgeführt, aus dem Gesetz ergebe sich nicht, daß dieHöhe der Barabfindung im Umwandlungsbericht zu erläutern sei. Darüber [X.] vertritt sie die Ansicht, eine Anfechtungsklage könne im Hinblick auf dieRegelung des § 210 [X.] nicht auf die von den Klägern angeführten Gründegestützt werden.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht [X.] stattgegeben. Die Beklagte verfolgt mit der Revision ihr Klageabweisungs-begehren weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision der [X.] ist begründet. Sie führt zur [X.] des landgerichtlichen Urteils.[X.] Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen,daß auch bei der Umwandlung einer AG in eine GmbH in dem von dem Vor-- 5 -stand zu erstattenden Umwandlungsbericht die Barabfindung, die nach§ 207 [X.] den [X.] angeboten werden muß, die gegen den [X.] Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben, rechtlich undwirtschaftlich zu erläutern und zu begründen ist (s. Sen.Urt. v. 18. [X.] - II ZR 1/99 in Übereinstimmung mit der herrsch. Meinung im [X.]/Decher, [X.] 2. Aufl. § 192 Rdn. 32; [X.]/[X.], [X.]§ 192 Rdn. 9; [X.]/[X.], [X.] § 192 Rdn. 44; [X.],[X.]/UmwStG 2. Aufl. § 192 Rdn. 14). Dem Berufungsgericht kann jedochnicht gefolgt werden, soweit es annimmt, daß eine Verletzung der [X.] und Begründungspflicht zum [X.] zur [X.] berechtigt. Eine solche ist vielmehr, wie der [X.] in seiner Grundsatzentscheidung vom 18. Dezember 2000 ([X.] hat, gemäß §§ 210, 212 [X.] ausgeschlossen.§ 210 [X.] schließt Klagen gegen die Wirksamkeit eines Umwand-lungsbeschlusses aus, die darauf gestützt werden, daß das [X.] zu niedrig bemessen oder die Barabfindung im [X.]nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist. § 212 [X.] sieht fürdiese Fälle vor, daß die angemessene Barabfindung auf Antrag des gemäߧ 207 [X.] antragsberechtigten Anteilsinhabers durch das Gericht imSpruchverfahren gemäß §§ 305 ff. [X.] zu bestimmen ist. Nach Sinn [X.] dieser Vorschriften gilt der [X.] - verbunden mit der ent-sprechenden Verweisung in das Spruchverfahren - auch insoweit, als die vonder Strukturmaßnahme betroffenen Minderheitsaktionäre die Verletzung [X.] im Zusammenhang mit der gemäß § 207 [X.] anzubie-tenden Barabfindung geltend machen.- 6 -1. Die §§ 210, 212 [X.] verfolgen das Ziel, zu einem angemessenenAusgleich der Interessen der [X.] und der ihr weiter angehörenden[X.]er einerseits und der aus Anlaß der Umwandlung ausscheidenden[X.]er andererseits beizutragen. Im Hinblick auf das berechtigte [X.] an einer zügigen Durchführung der beschlossenenStrukturmaßnahme beschränkt § 210 [X.] den Umfang der Eintragungssper-re, die § 198 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 und 3 [X.] bei [X.] anordnet und die zu erheblichen finanziellen Schädenbei der [X.] führen kann. Den schutzwürdigen Belangen der freiwilligausscheidenden Anteilsinhaber wird gemäß § 212 [X.] dadurch [X.], daß die Höhe der ihnen nach § 207 [X.] zustehenden [X.] gerichtlichen Spruchverfahren gemäß §§ 305 ff. [X.] überprüft und fest-gesetzt wird; dadurch ist sichergestellt, daß sie für die aufgegebene Beteili-gung einen vollen Wertausgleich erlangen.a) Das wirklich oder nur angeblich zu niedrige Angebot (§ 210 Varian-te 1 [X.]) berechtigt nicht zur Anfechtungsklage. Demgegenüber dienen Rü-gen, die abfindungswertbezogene [X.] - wie fehlende Angabenzur Berechnung der Höhe der Abfindung, die mangelnde Plausibilität der [X.] oder die Unrichtigkeit der zugrundeliegenden Be-rechnungen - beanstanden, fast ausschließlich dem Ziel, die "[X.]", [X.] sei zu niedrig, zu begründen. Insofern könnten derartige abfindungs-wertbezogene [X.] schon deshalb als unzulässig anzusehen sein, weil sieden Gesetzeszweck, die Durchführung der im [X.] liegen-den Umwandlung nicht durch einen bloßen Streit über die Höhe der [X.] blockieren, unterlaufen würden. Allerdings griffe eine solche Argumentationzu kurz, weil die Information über die Abfindung auch dem weitergehenden Ziel- 7 -dient, dem noch unentschiedenen [X.]er die Beurteilung zu ermögli-chen, ob der angebotene bzw. vereinbarte Ausgleichsanspruch angemessenist und der Strukturmaßnahme unter diesem Gesichtspunkt ohne Bedenkenzugestimmt werden kann (vgl. [X.], Urt. v. 18. Dezember 1989 - [X.]/88,[X.], 140, 142 - zu § 352 [X.]; [X.]Z 122, 211, 238 - zu§ 304 [X.]; Urt. v. 19. Juni 1995 - [X.], [X.], 1256, 1258 - zu§ 305 Abs. 5 [X.]). Allein aus dem zu niedrigen Angebot ließe sich daher dervollständige Anfechtungsausschluß für die Rüge abfindungswertbezogener[X.] nicht herleiten. Er ergibt sich jedoch aus dem Zusammen-hang mit den Regelungen über das fehlende und das nicht ordnungsgemäßeAngebot, die weitergehend auch Fälle der Beeinträchtigung aktionärsrechtli-cher Informationsrechte betreffen.b) Das Fehlen des [X.]s im [X.]bewirkt das am weitesten gehende Defizit an Information des Anteilsinhabersüber die ihm nach § 207 [X.] geschuldete Abfindung. Der für diesen Fallangeordnete Anfechtungsausschluß steht daher in einem Spannungsverhältniszu den Bestrebungen des [X.], den Interessen der von derformwechselnden Umwandlung betroffenen Anteilsinhaber an einer hinrei-chend ausführlichen Vorabinformation auch hinsichtlich der zu [X.] durch Formalisierung grundlegender Information in einer Reihevon Vorschriften Rechnung zu tragen: So muß der schriftliche Umwandlungs-bericht nach § 192 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit §§ 193, 194 Abs. 1 Nr. 6[X.] ein Abfindungsgebot nach § 207 [X.] enthalten, das - wie bereitsausgeführt - rechtlich und wirtschaftlich zu erläutern und zu begründen ist; ge-mäß § 238 in Verbindung mit § 231 [X.] hat die formwechselnde Kapitalge-sellschaft anläßlich der Vorbereitung der Hauptversammlung den [X.] -bern das [X.] nach § 207 [X.] zu übersenden oder imBundesanzeiger und den sonst bestimmten [X.]sblättern bekannt zumachen; die formwechselnde AG hat den Umwandlungsbericht in ihren Ge-schäftsräumen zur Einsicht der Aktionäre auszulegen und ihnen auf [X.] Abschrift zu übersenden (§ 238 in Verbindung mit § 230 Abs. 2 [X.]);weiterhin hat nach §§ 208, 30 Abs. 2 [X.] eine Prüfung der [X.] Umwandlungsprüfer zu erfolgen; schließlich schreibt § 239 [X.] dieAuslegung des Umwandlungsberichts und eine mündliche Erläuterung [X.] des [X.] in der Hauptversammlung durch [X.] vor. Gleichwohl hat der Gesetzgeber in §§ 210, 212 Satz 2[X.] auch für das fehlende und das nicht ordnungsgemäße [X.] - in bewußter Abkehr von den früheren Regelungen der §§ 375 Abs. 2Satz 2 und 3 [X.], 13 [X.] 1969, die in diesen Fällen eine [X.] gegenüber der Anfechtungsklage vorsahen - denAusschluß der Anfechtungsklage angeordnet; er verlagert die [X.] über das Angebot in das Spruchverfahren. Im Falle des fehlen-den [X.]s sind sämtliche vorstehend erwähnten, durch [X.] eingeräumten Informationsrechte der Anteilsinhaber tan-giert: So gibt es mangels Darstellung des Angebotes keine Herleitung und [X.] dazu im Umwandlungsbericht, keine Barabfindungsprüfung und [X.] der verschiedenen Mitteilungen aus Anlaß der Vorbereitung der [X.]. Dieses durch das fehlende [X.] verursachteAusbleiben der vorgesehenen Vorabinformation des Anteilsinhabers unterfälltebenso dem Anfechtungsausschluß wie die daraus resultierenden sachlichenInformationsdefizite, die im Zusammenhang mit Berichten des Vertretungsor-gans der [X.] auftreten. Denn es ist nicht ersichtlich, welche essenti-ellen mündlichen Erläuterungen des Entwurfs des [X.]- 9 -der Vorstand nach § 239 Abs. 2 [X.] zu einem fehlenden Abfindungsangebotgeben könnte. Der Bericht - und dasselbe muß, da die [X.] zu sehen ist, auch für Auskünfte gemäß § 131 [X.] gelten - könnteallenfalls (wahrheitsgemäß) ausführen, man habe das Angebot schlicht ver-gessen oder bewußt unterlassen, um [X.], die auf die unvoll-ständige Begründung eines solchen Angebots gestützt werden, den Boden zuentziehen; man wolle sich mit etwa ausscheidenden Anteilseignern darübererst im [X.]ußverfahren auseinandersetzen. Danach ist in diesem Fall dasgesamte die Barabfindung betreffende Verfahren - ohne daß eine Anfechtungunter dem Blickwinkel einer Verletzung der Berichts- und Erläuterungspflichtdes Vorstandes in Betracht käme - von Gesetzes wegen in das Spruchverfah-ren verwiesen. Soweit in der Kommentarliteratur (vgl. [X.]/Decher, [X.]2. Aufl. § 210 Rdn. 3 unter Hinweis auf [X.]/Grunewald aaO, § 32 Rdn. 3, [X.] vertreten wird, bei einem fehlenden Angebot könne der [X.] die Eintragung der Umwandlung ablehnen, steht das nicht in [X.] den §§ 210, 212 [X.]; denn dadurch würde der Vollzug der [X.]. Das soll gerade durch den Ausschluß der Anfechtungsklage in § 210[X.] verhindert werden.c) Der verbleibende Bereich zwischen dem zu niedrigen und dem feh-lenden Angebot wird durch das ebenfalls dem [X.] unterliegendenicht ordnungsgemäße Angebot ausgefüllt. Es ist - entgegen einer in der Lite-ratur vertretenen Ansicht ([X.]/Grunewald aaO, § 32 Rdn. 4; [X.]/[X.], [X.] § 32 Rdn. 2) - nicht nur bei unklarer, [X.] oder unverständlicher Formulierung gegeben, sondern es erfaßtdarüber hinaus sämtliche Verstöße - einzeln oder kombiniert - gegen die be-reits vorstehend unter 1 b erwähnten, durch das [X.] 1994- 10 -zugunsten der Anteilsinhaber angeordneten Informations- bzw. Mitteilungs-pflichten der [X.] zu dem [X.] (vgl. § 192 Abs. 1Satz 3 i.V.m. §§ 193, 194 Abs. 1 Nr. 6 [X.]; § 238 i.V.m. §§ 230, 231 [X.];§ 239 sowie §§ 208, 30 [X.]; vgl. insoweit auch zum alten Umwandlungs-recht § 375 Abs. 2 Satz 2 und 3 i.V.m. § 369 Abs. 4 [X.]). Bei [X.] dieser Art ist die Barabfindung im [X.]sowohl im Wort- als auch im Rechtssinne "nicht ordnungsgemäß" angebotenworden.d) Die solchermaßen gesetzlich vorgesehene Einbeziehung von Infor-mationsmängeln über die Höhe der angemessenen Abfindung in den [X.] des [X.] wegen eines zu niedrig bemessenen, nicht [X.] oder gar fehlenden Angebots der Abfindung (§ 210 [X.])führt allerdings dazu, daß die [X.] Auseinandersetzungen über dieHöhe der Abfindung durch Unterlassen von Angaben, die zu ihrer Berechnungerforderlich sind, ganz oder teilweise in das Spruchstellenverfahren verlagernkann. Damit wird zwar sowohl den zum Ausscheiden entschlossenen als auchden noch unentschlossenen Anteilseignern zugemutet, über die [X.] befinden, ohne konkret zu wissen, wie hoch die ihnen bei ihrem Ausschei-den zustehende Abfindung wäre. Diese Rechtsfolge ist indessen aufgrund derteilweise vorgenommenen Neugestaltung des Verhältnisses zwischen Anfech-tungsklage und Spruchverfahren hinzunehmen. Wenn die Anteilsinhaber die-sen Unsicherheitsfaktor nicht in Kauf nehmen wollen, steht es ihnen frei, dieUmwandlung insgesamt abzulehnen. Im übrigen besteht die Ungewißheit prak-tisch ohnehin fast ausnahmslos, weil die Höhe der Abfindung erst Jahre später- nach Abschluß eines langwierigen Spruchverfahrens - feststeht. Wie die bis-herige Erfahrung mit [X.] bei anderen Strukturmaßnahmen ge-- 11 -zeigt hat, ist der durch Anfechtung erzielbare Informationsgewinn mit Blick aufdie Frage der Durchführung des Spruchverfahrens eher gering. Von daher be-deutet der Verzicht des Gesetzgebers in den §§ 210, 212 [X.] auf die [X.] Zweigleisigkeit gerichtlicher Verfahren für die Barabfindung bei der [X.] Umwandlung zugleich eine Straffung und [X.]eunigung [X.], die auch dem wohlverstandenen Interesse der [X.], die aus der [X.] ausscheiden wollen, an einem ge-zielten und effektiven Rechtsschutz entspricht (vgl. bereits [X.], [X.], 452, 471). Eine bleibende rechtliche Beeinträchtigung dieses [X.] ist in keinem Falle zu befürchten. Der Anspruch auf die volle,dem Wert der aufgegebenen Beteiligung entsprechende Abfindung ist durchdas von Amts wegen zu führende, zugunsten aller, nicht nur der Beteiligtenwirkende streitige Spruchverfahren gemäß §§ 305 ff. [X.] sichergestellt.Auch [X.] muß der ausscheidende [X.]er nicht befürchten,weil gerade in den von §§ 210, 212 [X.] erfaßten Fällen des zu niedrigen,nicht ordnungsgemäßen oder gar fehlenden [X.]s eine Ab-weichung von der Grundregel des § 312 Abs. 4 Satz 1 [X.], wonach [X.] neuer Rechtsform die Gerichtskosten des Spruchverfahrens zutragen hat, nicht veranlaßt ist. Entsprechendes gilt gemäß § 13 a Abs. 1 [X.] die nach Billigkeit von der [X.] zu übernehmenden außergerichtli-chen Kosten des Antragstellers.2. Gegen eine Erstreckung des [X.] nach § 210[X.] auf Verletzungen des [X.] über die Angemessenheitdes [X.]es läßt sich nicht der Gang des Gesetzgebungs-verfahrens zum [X.] hinsichtlich des [X.] zu niedrigem Umtauschverhältnis gemäß § 14 Abs. 2 [X.] anführen.- 12 -Zwar ist danach ein Vorschlag des [X.], daß nach § 14 Abs. 2 [X.]bereits die unzureichende Erläuterung des [X.] zur An-fechtung des Strukturbeschlusses nicht genügen soll, nach ablehnender Stel-lungnahme der Bundesregierung nicht Gesetz geworden (vgl. Begr. [X.], [X.]/UmwStG 1994, [X.] f.). Dieser Umstand läßt indes [X.] für den hier betroffenen weitergehenden [X.] Zusammenhang mit der Barabfindung gemäß § 210 [X.] (vgl. zur [X.]: § 32 [X.]) nicht zu, zumal ein vergleichbarer Hinweis in [X.] zu §§ 210, 212 [X.] nicht zu finden ist. Dagegen sprichtvor allem die bereits erwähnte bewußte Erweiterung des [X.] in Abkehr von den einschlägigen Regelungen des alten Rechts in§§ 375 Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.], 13 [X.] a.F.3. Soweit der Senat - wie bereits erwähnt - zu [X.] desKlagerechts im Zusammenhang mit Abfindungsregelungen aus Anlaß andereraktienrechtlicher Strukturmaßnahmen entschieden hat, die Aktionäre müßtendurch hinreichende Informationen in die Lage versetzt werden zu beurteilen, obder angebotene oder vereinbarte Ausgleichs- bzw. Abfindungsanspruch ange-messen sei und der Zustimmung zu der Strukturmaßnahme unter diesem Ge-sichtspunkt keine Bedenken entgegenstünden (vgl. [X.], Urt. v. 18. [X.] - [X.]/88, [X.], 140, 142 - zu § 352 [X.]; [X.]Z 122,211, 238 - zu § 304 [X.]; Urt. v. 19. Juni 1995 - [X.], [X.], 1256,1258 - zu § 305 Abs. 5 [X.]), kann daran im Hinblick auf die gesetzlichen [X.] der §§ 210, 212 [X.], soweit es den Abfindungsanspruch betrifft,nicht festgehalten werden (Aufgabe von [X.], Urt. v. 19. Juni 1995- [X.], [X.], 1256, 1258 - zu § 305 Abs. 5 [X.]).- 13 -4. Aus dem Umstand, daß die §§ 210, 212 [X.] keine ausdrücklicheAussage hinsichtlich eines zu hohen Angebots enthalten, läßt sich nichts [X.] gegen die vom Senat für richtig gehaltene Auslegung der [X.] des fehlenden oder des nicht angemessenen Angebotes in § 210 [X.]ableiten. Ein zu hohes Angebot kann für die bei dem [X.] derneuen Rechtsform verbleibenden Anteilseigner eine Beeinträchtigung darstel-len. Es muß ihnen ermöglicht werden, sich dagegen gerichtlich zur Wehr zusetzen. Soweit das neue [X.] für diese Form der Beeinträchti-gung nicht ausdrücklich ein Spruchverfahren vorsieht, könnte ihnen Rechts-schutz sowohl durch die analoge Anwendung der Vorschriften über [X.] als auch durch die Eröffnung der Möglichkeit einer Anfech-tungsklage gewährt werden. Die Eröffnung der Anfechtungsklage stünde [X.] im Widerspruch zu den Zielen, die der Gesetzgeber mit den §§ 210,212 [X.] verfolgt, und könnte den erforderlichen Rechtsschutz der verblei-benden Anteilsinhaber überdies auch nur in einem Teil der in Betracht kom-menden Fälle gewährleisten. Wird nämlich die Abfindung ausscheidender [X.] erst im Spruchverfahren heraufgesetzt oder erstmals zu hoch fest-gesetzt und ist dann wegen Ablaufs der Anfechtungsfrist die Anfechtungsklagefür die betroffenen, im Unternehmen verbliebenen Anteilseigner nicht mehrmöglich, so stünde ihnen - vom Gesetzgeber offenbar nicht bedacht - keinRechtsbehelf zur Verfügung, mit dessen Hilfe sie auf eine zutreffende Festset-zung der Abfindung hinwirken könnten. Deshalb könnte es auch von Verfas-sungs wegen geboten sein, ihnen ebenfalls Rechtsschutz im [X.] gewähren, weil sie ansonsten einen Vermögensverlust hinnehmen müßten,der möglicherweise auf eine verfassungswidrige Beeinträchtigung ihres durchArt. 14 GG geschützten Mitgliedschaftsrechtes hinausliefe (zu diesem Schutzvgl. [X.] 14, 263, 281 ff.; [X.], [X.]. v. 27. April 1999- 14 -- 1 BvR 1613/94, [X.], 1436, 1440; [X.], [X.]. v. 28. März 2000- 1 BvR 68/95 u. 147/97, [X.], 1670, 1671 f.).I[X.] Die Kläger haben die Anfechtungsklage auch darauf gestützt, daß derVorstand den Umwandlungsprüfungsbericht weder in den [X.] noch in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre ausgelegtund Fragen zu den darin enthaltenen Ausführungen zur Angemessenheit [X.] nicht beantwortet habe. Auch dieses Verhalten des Vorstandesberechtigt nicht zur Anfechtung des [X.].1. Die [X.] ist zwar verpflichtet, die Angemessenheit der Barab-findung durch unabhängige Sachverständige überprüfen zu lassen (§§ 208, 30Abs. 2 [X.]). Sie ist jedoch nicht gehalten, den von diesen erstatteten Prü-fungsbericht vor der Hauptversammlung in ihren Geschäftsräumen oder in [X.] zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. Diese [X.] das Gesetz lediglich für den vom Vorstand zu erstattenden Umwand-lungsbericht vor (§§ 239 Abs. 1, 238, 230 Abs. 2 [X.]). Auch aus der in § 63Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 12 [X.] getroffenen Regelung kann einesolche Pflicht nicht hergeleitet werden. Das folgt bereits daraus, daß sich§ 12 [X.] nicht auf den Prüfungsbericht nach § 30 [X.] bezieht.2. Zutreffend geht die Revision allerdings davon aus, daß der [X.], die von [X.] in der Hauptversammlung zu den im Prüfungsbe-richt gehaltenen Ausführungen über die Angemessenheit der [X.] werden, nach § 131 Abs. 1 [X.] zu beantworten hat. Die [X.] zu abfindungswertrelevanten Fragen, die dadurch be-gangen wird, daß die Fragen nur unzureichend oder überhaupt nicht beant-- 15 -wortet werden, berechtigt jedoch ebenfalls nicht zur Anfechtung.Aus dem systematischen Zusammenhang der drei [X.] zu niedrigen, des fehlenden und des nicht ordnungsgemäßen Barabfin-dungsangebotes in § 210 [X.] ist zugleich der weiterreichende generelleAusschluß von [X.] wegen Verletzung der Informationsrechtezur Barabfindung einschließlich derjenigen aus § 131 [X.] abzuleiten. [X.] Folgen der Verletzung der Pflicht aus § 131 [X.] stehen denen gleich, diesich aus einem nicht ordnungsgemäßen Angebot im Sinne des § 210 [X.]ergeben. Gerade im Verhältnis zu einer fehlerhaften, unvollständigen oderganz fehlenden rechtlichen und wirtschaftlichen Erläuterung und Begründungdes [X.]es im Umwandlungsbericht oder seiner mündlichenErläuterung im Sinne des § 239 [X.], deren Verletzung der Anfechtungsaus-schluß unterliegt, ist eine unterschiedliche Behandlung von Informationsdefizi-ten, die unter dem Aspekt des § 131 [X.] auftreten, nicht gerechtfertigt.Die Gleichstellung derartiger Verstöße gegen das Auskunftsrecht nach§ 131 [X.] mit dem nicht ordnungsgemäßen Angebot im Sinne des§ 212 [X.] im Hinblick auf wertrelevante, das Abfindungsangebot betreffen-de Fragen ist jedenfalls im Vergleich zu dem fehlenden Angebot gerechtfertigt:Wenn nicht einmal das gänzliche Fehlen eines Abfindungsangebotes, das einvollständiges Informationsdefizit des Aktionärs zur Folge hat, die [X.] des [X.] begründet, kann erst recht nicht eine Aus-kunftspflichtverletzung in Form des nur unvollständig oder mangelhaft begrün-deten und erläuterten Abfindungsangebots - als geringerer Mangel im Hinblickauf die Willensbildung des Aktionärs - die [X.] 16 -4. Die von den Klägern gerügte Verletzung ihrer Informationsrechte zudem von der [X.] unterbreiteten [X.] kann unter dengegebenen Umständen nicht zur Anfechtung des [X.]führen. Die Kläger sind vielmehr auf das Spruchverfahren (§§ 305 ff. [X.]) zuverweisen. Ihre Anfechtungsklage war daher abzuweisen.Röhricht[X.]GoetteKurzwellyMünke

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II ZR 368/98

29.01.2001

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2001, Az. II ZR 368/98 (REWIS RS 2001, 3731)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3731

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