Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2016, Az. AnwZ (Brfg) 32/16

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2016, 2717

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:091116BANWZ.BRFG.32.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 32/16
vom

9.
November 2016

in der
verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen
Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

hier: Gegenvorstellung gegen Kostenentscheidung

-
2 -

Der [X.], [X.],
hat durch die Präsidentin des [X.]s [X.] als Vorsitzende des Senats für Anwaltssachen

am 9.
November 2016

beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 20. September
2016 wird zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Der Senat hat nach übereinstimmender Erledigungserklärung der [X.] mit Beschluss vom 20. September 2016 die Kosten des Verfahrens gegen-einander aufgehoben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Gegenvor-stellung, mit der sie insbesondere vorbringt, sie könne nicht nachvollziehen, warum sie einen Teil der Kosten zu tragen habe, obwohl sie in erster Instanz obsiegt habe. Die Klägerin habe keine Begründung eingereicht, sondern statt-dessen auf ihre Rechte aus der Zulassung zur Zulassung der Rechtsanwalt-schaft verzichtet, offensichtlich einsehend, dass das Rechtsmittel aussichtslos ist.
Mangels Begründung der Klägerin seien auch keine neuen Erkenntnisse ersichtlich, die eine Kostenaufhebung hätten rechtfertigen können.
II.
Die Gegenvorstellung der Beklagten hat keinen Erfolg.

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In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass der Umstand, dass sich eine [X.] durch ein von ihr vollzogenes Anerkenntnis in die Rolle des Unterle-genen begeben hat, es rechtfertigen
kann, ihr im Rahmen der Kostenentschei-dung nach übereinstimmender Erledigungserklärung die Kosten des [X.] aufzuerlegen ([X.], Beschluss vom 27. Juli 2010 -
VI [X.], BeckRS 2010, 20021 Rn. 5; Beschluss vom 24. Oktober 2011 -
IX [X.], NJW-RR 2012, 688 Rn. 12). Allerdings gilt dieser Grundsatz nur in Fallgestal-tungen, in denen das Prozessverhalten keinen anderen Grund haben kann als den, dass der Rechtsstandpunkt der Gegenseite im Ergebnis hingenommen wird ([X.] aaO).
In diesem Sinne konnte das Verhalten der Klägerin nicht verstanden werden. Entscheidend gegen eine Unterwerfung der Klägerin unter den Rechtsstandpunkt der Beklagten bzw. des [X.] spricht, dass sie beantragt hat, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Ob sie auf ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet hat, weil sie den Rechts-standpunkt des [X.] als zutreffend erkannt hat, ist
dagegen
of-fen. Im Hinblick auf die weiteren zur Akte gelangten Mitteilungen über Zwangs-vollstreckungsmaßnahmen gegen die Klägerin ist auch in Betracht zu ziehen, dass der Verzicht auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft deshalb erfolgte, weil ein Obsiegen im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf einen tatsächlich eingetretenen Vermögensverfall in der Sache keinen Erfolg gebracht hätte.
Maßgeblich für die Verteilung der Kosten war danach,
dass der Ausgang des Rechtsstreits, unabhängig von etwaigem weiterem Vortrag der Klägerin, ohne Klärung der streitigen Rechtsfrage, die zur Zulassung der Berufung ge-führt hat, offen war. Da es nicht Zweck der Kostenentscheidung entsprechend §
112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, eine Klärung der 3
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Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung herbeizuführen, waren die Kosten gegeneinander aufzuheben.

[X.]
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 15.04.2016 -
1 [X.] 40/15 -

Meta

AnwZ (Brfg) 32/16

09.11.2016

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2016, Az. AnwZ (Brfg) 32/16 (REWIS RS 2016, 2717)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2717

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IX ZR 244/09

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